AS 2006 5627
Personalverordnung des Bundesgerichts
Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBGer)
Änderung vom 20. November 2006
Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:
I Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals2 des Bundesge-
richts. Sie wird durch Weisungen und Richtlinien ergänzt.
Art. 9 Beurteilungsstufen (Art. 4 Abs. 3 BPG)
Die Leistungen des Personals werden mit folgenden fünf Stufen beurteilt: A++: Hervorragend: Übertrifft die Anforderungen in hohem Masse; A+: Sehr gut: Übertrifft die Anforderungen deutlich; A: Gut: Entspricht den Anforderungen voll und ganz; B: Genügend: Entspricht den Anforderungen; C: Ungenügend: Entspricht den Anforderungen nicht.
Art. 25 Lohnentwicklung (Art. 15 BPG)
1 Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund von Leistung und Erfah-
rung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse.
2 Bis zum Maximalbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich wie folgt
erhöht: a. ein halbes Prozent bei genügenden Leistungen; b. drei Prozent bei guten Leistungen; c. vier Prozent bei sehr guten Leistungen; d. sechs Prozent bei hervorragenden Leistungen.
1 SR 172.220.114 2 Die in dieser Verordnung verwendeten Amtsbezeichnungen gelten gleichermassen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
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3 Über dem Maximum der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich bis zum Maximal-
betrag der Lohnklasse 29 wie folgt erhöht: a. zweieinhalb Prozent bei guten Leistungen; b. drei Prozent bei sehr guten Leistungen; c. vier Prozent bei hervorragenden Leistungen.
4 Über dem Maximum der Lohnklasse 29 wird der Lohn jährlich bis zum Maximal-
betrag der Lohnklasse 31 wie folgt erhöht: a. eineinhalb Prozent bei guten Leistungen; b. zwei Prozent bei sehr guten Leistungen; c. drei Prozent bei hervorragenden Leistungen.
5 Über dem Maximum der Lohnklasse 31 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht:
a. ein Prozent bei guten Leistungen; b. zwei Prozent bei sehr guten Leistungen; c. drei Prozent bei hervorragenden Leistungen.
6 Reichen die bewilligten Mittel nicht aus, so werden die vorgesehenen Lohnerhö-
hungen entsprechend gekürzt.
Art. 30 Abs. 2
2 Die Grundsätze des EFD werden sinngemäss angewendet.
Art. 31 Abs. 2 und 3
2 Wenn die Gesamtbeurteilung ungenügend ist, wird der Lohn in den Lohnklassen
29 und höher gekürzt. Die Kürzung beträgt im ersten Jahr ein Prozent und ab dem
zweiten Jahr zwei Prozent.
3 Führen die Massnahmen nicht zu besseren Leistungen, wird das Arbeitsverhältnis
gekündigt.
Art. 33 Abs. 2–4
2 Zur spontanen Auszeichnung besonderer Einsätze können kleinere Naturalprämien
ausgerichtet werden.
3 Die Einsatzprämie kann auch an Gruppen von Angestellten ausgerichtet werden.
4 Die Grundsätze des EFD werden sinngemäss angewendet.
Art. 34 Abs. 1
1 Hat die Lohnentwicklung den Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht, kann eine
Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn die Leistungen der Beurteilungs- stufe A+ oder A++ entsprechen.
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Art. 40 Abs. 2–4 2 In Lausanne gelten als Feiertage Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag, Weihnachten und der Stephanstag. Die Nachmittage von Heiligabend und Sylvester sind ebenfalls arbeits- frei. 3 In Luzern gelten als Feiertage Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Leo- degar, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und der Stephanstag. Eben- falls arbeitsfrei sind je ein halber Arbeitstag am Schmutzigen Donnerstag und Güdismontag sowie die Nachmittage von Heiligabend und Sylvester. 4 Für Angestellte des Bundesgerichts an anderen Arbeitsorten gelten die am jeweili- gen Standort massgeblichen Bundesvorschriften.
Art. 58 Abs. 4
4 Vorbehalten bleiben Artikel 150−156 in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1
Buchstabe c des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.
Art. 59 Aufgehoben
Art. 62 Abs. 3 Bst. c 3 Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahr- lässig verletzen, können zudem folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: c. Änderung der Arbeitszeit.
Art. 80a Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz
1 Die Schlichtungskommission gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 19954 über
die Gleichstellung von Mann und Frau besteht aus vier Mitgliedern. Sie zählt gleich viele Frauen wie Männer. 2 Der Arbeitgeber wird durch zwei wissenschaftliche Mitarbeiter des Generalsekre- tariates unterschiedlichen Geschlechts vertreten. Die Personaldelegation bezeichnet zwei Mitglieder, davon mindestens eines aus ihrer Mitte und mindestens einen Gerichtsschreiber. Der Vorsitz wird vom Personalchef ausgeübt.
3 Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Dezember
20045 über die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz sinngemäss
anwendbar.
3 SR 171.10 4 SR 151.1 5 SR 172.327.1
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Art. 82 Gesamtgericht Das Gesamtgericht ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Generalsekretärs und seines Stellvertreters.
Art. 83 Aufgehoben
Art. 84 Abs. 1 erster Satz
1 Die Verwaltungskommission ist zuständig zur Behandlung der Personalangelegen-
heiten der Gerichtsschreiber und der dem Generalsekretär direkt unterstellten wis- senschaftlichen Mitarbeiter. …
Art. 86 Abs. 1 Bst. b, c, e und Abs. 2 b. Aufgehoben c. jeder Abteilung für die Anstellung und die Zuteilung ihrer Gerichtsschreiber; e. Aufgehoben
2 Aufgehoben
Art. 87 Abs. 1 1 Die Verwaltungskommission erlässt die Richtlinien betreffend Anstellungsvoraus- setzungen, Anfangslohn und Laufbahn der Gerichtsschreiber (Art. 21 und 23).
II Die Personalverordnung vom 23. Oktober 20016 des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts wird aufgehoben.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
20. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Giusep Nay Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin
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