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AS 2007 7049

Verordnung über die Koordination der Telematik der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (TKV BORS)

Verordnung über die Koordination der Telematik der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (TKV BORS)

vom 14. Dezember 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20022 (BZG), und Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die strategische Koordination der bereichsübergreifenden Telematik der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation in normalen, besonderen und ausserordent- lichen Lagen.

2 Die operative Koordination der Telematik im Ereignisfall ist nicht Gegenstand

dieser Verordnung.

Art. 2 Zusammenarbeit Alle eidgenössischen und kantonalen Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit arbeiten zur Sicherstellung der bereichsübergreifenden Telematik zusammen.

2. Abschnitt: Koordinationsorgan

Art. 3 Ausschuss Telematik Zur Koordination der Telematik auf den Stufen Bund und Kantone besteht ein Ausschuss Telematik.

SR 520.19

2006-3248 7049

Koordination der Telematik der Behörden und Organisationen für AS 2007 Rettung und Sicherheit

Art. 4 Aufgaben Der Ausschuss Telematik hat folgende Aufgaben: a. Er koordiniert die Konzeption und die Vorbereitungen für die Bereitstellung und den Betrieb der Systeme für die bereichsübergreifende Telematik, ins- besondere hinsichtlich der Sprach- und Datenkommunikation, der Steue- rungssysteme und der Übertragungsnetze. b. Er beteiligt sich am Rechtsetzungsprozess im Fernmeldebereich, insbeson- dere bezüglich der Leistungen in besonderen und ausserordentlichen Lagen und Einschränkungen des Fernmeldeverkehrs. c. Er setzt sich bei beschränkten Frequenzen und Übertragungskapazitäten für eine sachgerechte Zuteilung ein. d. Er arbeitet mit den Organen zusammen, die Lösungen zur Optimierung der Führungsfähigkeit in besonderen und ausserordentlichen Lagen erarbeiten. e. Er nimmt Koordinationsanliegen der beteiligten Stellen entgegen und führt sie einer adäquaten Lösung zu. f. Er verfolgt weitere bereichsübergreifende Vorhaben und nimmt bei Bedarf darauf Einfluss.

Art. 5 Zusammensetzung

1 Der Ausschuss Telematik ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 5 Absatz 2

der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19964.

2 Er besteht aus:

a. einer Präsidentin oder einem Präsidenten; b. einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten; c. höchstens 13 weiteren Mitgliedern.

Art. 6 Wahl Die Mitglieder des Ausschusses Telematik werden auf Antrag des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidge- nössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gewählt.

Art. 7 Organisation

1 Dem Ausschuss Telematik steht zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäfts-

stelle im BABS zur Verfügung.

2 Er kann einzelne Fachleute oder Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben ein-

setzen.

3 Er legt die Organisation in einem Geschäftsreglement fest.

4 SR 172.31

Koordination der Telematik der Behörden und Organisationen für AS 2007 Rettung und Sicherheit

Art. 8 Entschädigungen und finanzielle Mittel

1 Die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder des Ausschusses Telematik richten

sich nach Artikel 17 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19965.

2 Die finanziellen Mittel für die Tätigkeiten des Ausschusses Telematik sind im

Voranschlag des BABS einzustellen.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. September 19776 über die Koordination der Übermittlung im Rahmen der Gesamtverteidigung wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

14. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 172.31 6 AS 1977 1595

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