AS 2009 453
Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Änderung vom 14. Januar 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. Juli 20021 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 55a Absätze 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG),
1 Die Kantone können die Zulassung von Einrichtungen nach Artikel 36a KVG, in
denen Ärztinnen und Ärzte einer Kategorie nach Anhang 1 tätig sein sollen, von einem Bedürfnis abhängig machen. 2 Ein Bedürfnis liegt vor, wenn die Ärztinnen und Ärzte, die in der Einrichtung tätig sein sollen, die Voraussetzungen für eine Zulassung als Leistungserbringer aufgrund von Artikel 2 oder 3 erfüllen würden.
3 Der Kanton legt in der Zulassung die Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die in der
Einrichtung tätig sein können, und deren Kategorie fest.
4 Zugelassene Einrichtungen müssen dem Kanton melden, wenn bei ihnen weniger
als die in der Zulassung festgelegte Anzahl Ärztinnen und Ärzte tätig sind.
Art. 5 Abs. 3
3 Einrichtungen nach Artikel 36a KVG bedürfen keiner Zulassung für die Tätigkeit
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Januar 2009 bei ihnen tätigen Ärztinnen und Ärzte. Sie müssen dem Kanton innert 60 Tagen nach Inkraft- treten der Änderung vom 14. Januar 2009 die Namen dieser Ärztinnen und Ärzte und die Kategorie, in der diese tätig sind, melden. Jede Erhöhung der Anzahl der in