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AS 2009 6361

AS 2009 6361

Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)

Änderung vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs.1 und 3

1 Die Ausfuhr von Waren nach Anhang 2 muss den Normen entsprechen, die in der

Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Anhang 2 festgehalten oder anerkannt sind. Sie untersteht der Konformitätskontrolle.

3 Das Bundesamt kann den Anhang 2 dem jeweiligen geltenden Stand der Ver-

ordnung der Europäischen Gemeinschaft anpassen und die betroffenen Waren bezeichnen.

Art. 18a Freigabe des Zollkontingents Obstgehölze

1 Das Zollkontingent Nummer 104 (Obstgehölze) nach Anhang 3 der Freihandels-

verordnung 1 vom 18. Juni 20082 wird in mehreren Tranchen zeitlich gestaffelt frei- gegeben. Das Bundesamt kann den Beginn der Perioden ändern, damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt.

2 Das Zollkontingent wird in folgenden Teilmengen für die Einfuhr freigegeben:

Zollkontingentsteilmenge Periode für die Einfuhr zum Kontingentszollansatz

20 000 Pflanzen 1. Februar bis 31. Dezember

20 000 Pflanzen 2. März bis 31. Dezember

10 000 Pflanzen 2. November bis 31. Dezember

10 000 Pflanzen 29. November bis 31. Dezember