AS 2014 2293
Bundesgesetz über die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen
Bundesgesetz über die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen
vom 21. März 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 122 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 6. September 20132 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. November 20133, beschliesst:
Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt, denjenigen Menschen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die administrativ versorgt worden sind.
Art. 2 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Menschen, die gestützt auf die in der Schweiz vor dem 1. Januar 1981 geltenden Bestimmungen des kantonalen öffentlichen Rechts oder des Zivilgesetzbuches4 durch eine kantonale oder kommunale Behörde administrativ versorgt und in eine Anstalt eingewiesen worden sind.
Art. 3 Anerkennung des Unrechts 1 Zahlreiche vor dem 1. Januar 1981 erfolgte administrative Versorgungen sind aus heutiger Sicht: a. zu Unrecht erfolgt; oder b. in einer Weise vollzogen worden, die als Unrecht zu betrachten ist.
2 Unrecht geschehen ist denjenigen Menschen, deren administrative Versorgung den
seit dem 1. Januar 1981 geltenden grundlegenden Anforderungen nicht entsprochen hat, namentlich Menschen, die ohne Strafurteil in eine Strafanstalt eingewiesen worden sind.
SR 211.223.12
2013-2334 2293
Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen. BG AS 2014
Art. 4 Ausschluss finanzieller Ansprüche Aus der Anerkennung des Unrechts nach diesem Gesetz entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz, Genugtuung oder sonstige finanzielle Leistungen.
Art. 5 Wissenschaftliche Aufarbeitung
1 Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Aufarbeitung der administrativen
Versorgungen unter Berücksichtigung anderer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen oder sonstiger Fremdplatzierungen.
2 Erbeauftragt damit eine unabhängige Kommission, die aus Expertinnen und
Experten verschiedener Fachrichtungen besteht. 3 Die Untersuchungsergebnisse werden veröffentlicht. Personendaten werden für die Veröffentlichung anonymisiert.
Art. 6 Archivierung
1 Die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sorgen für die Aufbewahrung
der Akten zur administrativen Versorgung. 2 Sie dürfen die Akten nicht für Entscheide zulasten der Betroffenen heranziehen.
Art. 7 Akteneinsichtsrecht 1 Die Menschen, die administrativ versorgt worden sind, und, nach ihrem Tod, ihre Angehörigen, haben ein Recht auf einen einfachen und kostenlosen Zugang zu den sie betreffenden Akten. 2 Die mit der wissenschaftlichen Aufarbeitung befassten Personen haben ein Akten- einsichtsrecht, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist.
Art. 8 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2014 Ständerat, 21. März 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2014 unbenützt abgelaufen.5
2 Es wird auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt.
21. Mai 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 BBl 2014 2853
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