Lexipedia

AS 2015 4105

Personalverordnung des Bundesgerichts

Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBger)

Änderung vom 19. Oktober 2015

Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:

I Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 2–5 2 Bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht:

a. 0,5 Prozent bei genügenden Leistungen; b. 2,5 Prozent bei guten Leistungen; c. 4 Prozent bei sehr guten Leistungen.

3 Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich bis zum Höchst-

betrag der Lohnklasse 29 wie folgt erhöht: a. 1,5 Prozent bei guten Leistungen; b. 3 Prozent bei sehr guten Leistungen.

4 Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 29 wird der Lohn jährlich bis zum Höchst-

betrag der Lohnklasse 31 wie folgt erhöht: a. 1 Prozent bei guten Leistungen; b. 2 Prozent bei sehr guten Leistungen. 5 Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 31 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht:

a. 0,5 Prozent bei guten Leistungen; b. 1 Prozent bei sehr guten Leistungen.

Art. 46 Abs. 1 und 2

1 Nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres sowie nach je fünf weiteren Anstel-

lungsjahren kann eine Treueprämie ausgerichtet werden.

1 SR 172.220.114

2015-2808 4105

Personalverordnung des Bundesgerichts AS 2015

2 Die Treueprämie entspricht:

a. nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr je einem halben Monatslohn; b. nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren einem Monatslohn.

II Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft: a. Artikel 25 am 1. Dezember 2015; b. Artikel 46 am 1. Januar 2016.

19. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Gilbert Kolly Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

4106

Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBger) | Lexipedia | Lexipedia