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AS 2017 5877

Verordnung über das Eidgenössische Institut für Metrologie

Verordnung über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMV)

Änderung vom 11. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 21. November 20121 über das Eidgenössische Institut für Metrologie wird wie folgt geändert:

Art. 3 Gegen Abgeltung übertragene Aufgaben

1 Das METAS erfüllt folgende gegen Abgeltung übertragenen Aufgaben:

a. Es unterhält für das Bundesamt für Umwelt das hydrologische Messnetz der Schweiz. b. Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für die Eidgenös- sische Zollverwaltung; insbesondere führt es chemische Analysen durch. c. Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen; insbesondere ist es unter Vorbehalt der Artikel 56 und 57 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezem- ber 20162 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung als nationales Referenzlaboratorium nach Artikel 43 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 tätig. d. Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das Bundesamt für Gesundheit; insbesondere führt es chemische Analysen durch.

2 Die Zusammenarbeit wird in öffentlich-rechtlichen Verträgen geregelt.

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