AS 2020 49
Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)
Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)
Änderung vom 13. Dezember 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz
1 Vorübergehend können universitäre Medizinalpersonen ihren Beruf unter fach-
licher Aufsicht ausüben, ohne die Sprachkenntnisse nach Artikel 11a nachzuweisen, wenn:
Art. 14 Abs. 1
1 Personen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiter-
bildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegen- seitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn sie: a. eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbil- dungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder b. ihren Beruf ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht.
1 SR 811.112.0
2019-1831 49
Medizinalberufeverordnung AS 2020
II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr