AS 2021 735
Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)
Änderung vom 10. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. e und f Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: e. terroristische Straftat: Straftat nach Anhang 1a der N-SIS-Verordnung vom 8. März 20132; f. sonstige schwere Straftat: Straftat nach Anhang 1b der N-SIS-Verordnung.
Art. 17 Bst. c Die folgenden Bundesbehörden können im Sinne von Artikel 109a Absatz 3 Buchsta- ben a–c AIG Daten des C-VIS beantragen: c. bei der Bundesanwaltschaft:
1. der Dienst Urteilsvollzug: für den Vollzug der Entscheide der Strafbe-
hörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind, namentlich in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober
20073 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit,
2. die verfahrensführenden Abteilungen Staatsschutz und kriminelle Orga-
nisationen, Wirtschaftskriminalität, Rechtshilfe, Terrorismus, Völker- strafrecht und Cyberkriminalität in Bern und in den Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich: für die Ermittlung und Anklageerhebung
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Visa-Informationssystem-Verordnung AS 2021 735
bei Straftaten, die nach den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung4 oder besonderen Bundesgesetzen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
Art. 20 Bst. a und c Die EZ fedpol überprüft, ob: a. die Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von terroristischen o- der sonstigen schweren Straftaten erforderlich sind; c. berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass ihre Übermittlung zur Ver- hütung, Aufdeckung oder Ermittlung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten erheblich beitragen wird.
Art. 23 Bst. e Bei der Einreichung eines Visumgesuchs nehmen die Visumbehörden systematisch über ORBIS eine Abfrage in den folgenden Datenbanken vor, sofern sie dazu berech- tigt sind: e. im Einreise- und Ausreisesystem nach der Verordnung vom 10. November
20215 über das Einreise- und Ausreisesystem.
II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
10. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 SR 312.0 5 SR 142.206
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