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Wareneinfuhr in die Schweiz. Nicht korrekt ausgestellte Ursprungserklärungen und deren Folgen für die Schweizer Wirtschaft

17.3395 · Interpellation · 2017-06-06

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Waren, die zur endgültigen Einfuhr in das Schweizer Zollgebiet bestimmt sind, müssen einer Schweizer Zollstelle zugeführt und zur Zollveranlagung angemeldet werden. Neben der korrekt ausgefüllten Einfuhrzollanmeldung sind Begleitdokumente (bspw. Rechnungen, allfällige Ursprungsnachweise, Bewilligungen/Zeugnisse usw.) vorzulegen.

Ursprungswaren aus Staaten, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht, oder aus Entwicklungsländern können dabei meist "zollfrei" oder "zu reduzierten Ansätzen" (Zollpräferenz) eingeführt werden. Für eine präferenzbegünstigte Einfuhr ist dabei zwingend ein gültiger Ursprungsnachweis vorzulegen, und es ist ein entsprechender Präferenzantrag in der Zollanmeldung zu stellen.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Warenausführende (Lieferant) die Ursprungserklärung nicht in der in den betreffenden Abkommen vorgeschriebenen Form und Sprache ausfertigt. So wird häufig die Ursprungserklärung "Der Ausführer dieser Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind" nicht in exakt diesem Wortlaut wiedergegeben. Oder der Ausführer der Waren verwendet nicht die maschinenschriftliche Schreibweise bzw. den Stempelabdruck, bzw. er vergisst beispielsweise die Unterschrift oder die Angabe des Unterzeichners in Druckschrift.

Aufgrund durch den Warenausführenden nicht korrekt ausgestellter Ursprungserklärungen werden dem Wareneinführenden (Importeur) Zollabgaben durch die Eidgenössische Zollverwaltung in Rechnung gestellt, welche bei einem korrekt ausgestellten Ursprungszeugnis nicht angefallen wären. Auf diese Abgaben hat der Wareneinführende letztlich keinen Einfluss.

Fragen:

a. Wie hoch waren die Zollabgaben in den Jahren 2015 und 2016, die für Wareneinführende/Importeure aufgrund falsch ausgestellter Ursprungserklärungen angefallen sind?

b. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, Waren präferenzbegünstigt zu verzollen, auch wenn die Ursprungserklärung aufgrund kleiner, unwesentlicher Formfehler eigentlich nicht ganz korrekt ausgestellt wurde?

c. Was müsste geändert werden, damit kleine und eben unwesentliche Formfehler in Zukunft nicht durch die Eidgenössische Zollverwaltung geahndet werden?

d. Wie könnte das importierende Gewerbe in diesem Bereich entlastet werden?

e. Ist er bereit, das importierende Gewerbe in diesem Bereich zu entlasten?

Stellungnahme des Bundesrates

a. Diese Zahlen werden von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) statistisch nicht erfasst. Entsprechend können keine Angaben gemacht werden.

b. Die Freihandelsabkommen (FHA) schreiben die Form der Ursprungserklärungen vor. Der genaue Wortlaut ist dabei jeweils vorgegeben und Bestandteil des jeweiligen FHA. An eine Ursprungserklärung werden hohe Formvorschriften gestellt. Diese Formvorschriften sind für die EZV bindend. Dies geht auch aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (A-6362/2014 vom 13. März 2015) hervor. Die FHA sehen jedoch ausdrücklich vor, dass offensichtliche Irrtümer, wie z. B. Tippfehler, nicht zu beanstanden sind, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

c. Damit weiter gehende Toleranzen als die vorherig genannten von der EZV angewendet werden könnten, müssten die gesetzlichen Grundlagen - d. h. die FHA - geändert werden. Diese Änderungen müssten ausgehandelt werden und setzen das Einverständnis des Freihandelspartners voraus.

d. Das Zollverfahren basiert auf dem Prinzip der Selbstanmeldung. Zur rechtmässigen und richtigen Deklaration einer Sendung gehört auch die allfällige Vorlage einer gültigen Ursprungserklärung. Folglich ist die anmeldepflichtige Person, d. h. der Importeur oder seine Vertretung, verpflichtet, Ursprungserklärungen auf ihre formelle Richtigkeit bzw. Gültigkeit zu prüfen. Stellt die anmeldepflichtige Person bei der Überprüfung der Ursprungserklärung Unstimmigkeiten fest, so hat sie die Möglichkeit, eine provisorische Veranlagung zu beantragen, um später einen formell gültigen Ursprungsnachweis nachzureichen. Erst wenn sie diese Prüfung nicht oder nicht richtig vornimmt und eine Präferenzveranlagung trotz mangelhaftem Ursprungsnachweis beantragt, kann es zur Veranlagung zum Normaltarif wegen ungültigen Ursprungsnachweises kommen. Hier ist eine Entlastung im Rahmen der Selbstanmeldung nicht möglich. Im Zweifelsfall steht die EZV für Auskünfte zur Verfügung.

Der Bundesrat hat sich im Rahmen des Postulates der WAK-N 14.3014, "Erleichterung der Zollabfertigung und Förderung von Parallelimporten dank Anerkennung weiterer Dokumente zur Erbringung des Ursprungsnachweises", bereits mit dieser Frage befasst. Dabei hielt er fest, dass die Anerkennung weiterer Ursprungsnachweise mangels einer staatsvertraglichen Absicherung erhebliche praktische und rechtliche Probleme mit sich bringen würde.

e. Der Bundesrat sieht im Rahmen der bestehenden rechtlichen Grundlagen keine Möglichkeiten, das importierende Gewerbe in diesem Bereich zu entlasten. In Beantwortung des erwähnten Postulates 14.3014 wurde auch festgehalten, dass die erwähnten Kosten der Nutzung von Freihandelsabkommen zu einem grossen Teil entfallen könnten, wenn beispielsweise Einfuhrzölle auf Industriegüter abgebaut würden. Derzeit prüft das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung gemäss Auftrag des Bundesrates die Vor- und Nachteile eines autonomen Zollabbaus auf Industriegüter.

Antwort des Bundesrates.

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