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17.4283 · Interpellation · 2017-12-15

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist sichergestellt, dass das Kostendeckungsprinzip als Obergrenze bei Gebühren auf Bundesebene konsequent eingehalten wird?

2. Wird der Preisüberwacher bei der Festlegung oder Erhöhung von Gebühren auf Bundesstufe regelmässig konsultiert?

3. Wenn nein, wie kann der Bundesrat sicherstellen, dass der Preisüberwacher vor der Festsetzung oder Erhöhung von Gebühren angehört wird?

Begründung

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich den Indikator der Gebührenfinanzierung in Kantonen und Gemeinden. Der Gebührenindex der EFV stützt sich auf das Kostendeckungsprinzip. Gemäss dieser Grundregel darf der Gesamtertrag der Kausalabgaben, zu denen Gebühren zählen, die gesamten Kosten des entsprechenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen. Im Schweizer Durchschnitt wurden 2015 77 Prozent der Kosten in ausgewählten Aufgabengebieten durch Gebühren finanziert. Stark gestiegen ist der Teilindex der Strassenverkehrsämter. Dieser liegt bei durchschnittlich 123 Prozent und damit weit über der Kostendeckung auf Kantonsebene. Zudem ist in einigen Kantonen im Teilindex Wasserversorgung und Abwasserreinigung sowie im Teilindex Abfallentsorgung eine Kostendeckung von über 100 Prozent festzustellen.

Nicht in diesen Gebührenindex mit einbezogen werden die Gebühren auf Bundesebene. Unklar ist, in welchem Umfang das Kostendeckungsprinzip bei Gebühren auf Bundesebene berücksichtigt wird. In Anbetracht der Auswertung des Gebührenindex auf Kantons- und Gemeindeebene ist davon auszugehen, dass auch auf Bundesebene gewisse Gebührenarten das Kostendeckungsprinzip verletzen. Um der Tendenz von steigenden Gebühren Einhalt zu gebieten, sollte die Höhe von Gebühren und das damit einhergehende Kostendeckungsprinzip bereits bei der Festsetzung von Gebühren sowie bei deren Erhöhung hinreichend Beachtung finden.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Gebühreneinnahmen machen nur einen kleinen Teil der Gesamteinnahmen des Bundes aus (deutlich weniger als 1 Prozent). Trotzdem legt der Bundesrat Wert darauf, dass die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung die gebührenpflichtigen Personen nicht übermässig belasten. Daher werden Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip erhoben: Die allgemeine Gebührenverordnung des Bundesrates (AllgGebV, SR 172.041.1) regelt, dass der mit einer Gebühr erzielte Gesamtertrag die mit der Gebühr im Zusammenhang stehenden Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt (Art. 4 Abs. 1 AllgGebV). Zu den Gesamtkosten zählen die direkten Personalkosten, die direkten Arbeitsplatzkosten, die besonderen Material- und Betriebskosten sowie ein Anteil an den Gemeinkosten der Verwaltungseinheit.

Das Kostendeckungsprinzip verlangt aber nicht eine Einzelkostendeckung. Die Gebührenhöhe kann sich beispielsweise aus der durchschnittlichen Höhe der anfallenden Kosten ergeben. Auch ist das Prinzip nicht verletzt, wenn die Einnahmen kurzzeitig leicht höher als kostendeckend sind. Allerdings ist die Verwaltung gehalten, rechtzeitig auf Kostenüberdeckungen zu reagieren. Häufig wird in Regelungen auch vorgesehen, dass die Gebühr nicht die gesamten Kosten decken muss. Weiter werden gemäss Artikel 5 Absatz 2 AllgGebV das öffentliche Interesse und das Interesse bzw. der Nutzen der gebührenpflichtigen Person bei der Festlegung der Gebührenansätze berücksichtigt. Damit ist aus Sicht des Bundesrates gewährleistet, dass das Kostendeckungsprinzip eingehalten wird und die Gebühren nicht zu hoch angesetzt werden.

Die Festlegung der Gebührenhöhe ist gemäss Artikel 46a RVOG (SR 172.010) an den Bundesrat delegiert. Nach Artikel 4 Absatz 1 RVOV (SR 172.010.1) werden die mitinteressierten Verwaltungseinheiten, dazu gehören die Generalsekretariate und die Bundeskanzlei, unter Ansetzung angemessener Fristen vom federführenden Amt zur Stellungnahme eingeladen (Ämterkonsultation). Der Preisüberwacher ist dem GS-WBF administrativ zugewiesen (Art. 4 Abs. 3 OV-WBF). Dementsprechend kann mit organisatorischen Massnahmen sichergestellt werden, dass der Preisüberwacher bei Geschäften mit Auswirkungen auf die Höhe von Gebühren seine Empfehlung abgeben kann. In einzelnen Fällen werden die Gebührentarife auf Departementsstufe geregelt. Um sicherzustellen, dass der Preisüberwacher bei allen Gebührenerlassen oder ihren Änderungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, prüft der Bundesrat, ob die allgemeine Gebührenverordnung im Rahmen der nächsten Revision entsprechend ergänzt werden kann.

Antwort des Bundesrates.