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Was will der Bundesrat dagegen unternehmen, dass die vom Psychologieberufegesetz garantierte Qualitätssicherung durch das noch geltende Delegationsmodell zunichtegemacht wird?

18.4187 · Interpellation · 2018-12-12

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat vor Kurzem in seiner Antwort auf die Interpellation Kälin 18.3864, "Wechsel zum Anordnungsmodell für psychologische Psychotherapie. Aufnahme in die Grundversorgung", daran erinnert, dass er in seinen Antworten auf die Anfrage Prelicz-Huber 11.1068, "Nichtärztliche Psychotherapie als Leistung der Grundversicherung", und die Interpellation Eder 16.3060, "Die Behandlung psychischer Krankheiten in der Grundversicherung weiterhin gewährleisten", gesagt hat, dass - wenn einmal die Aus- und Weiterbildungen mit dem Psychologieberufegesetz (PsyG, SR 935.81) schweizweit harmonisiert und auf hohem Niveau festgelegt sind - der Bundesrat "verschiedene Modelle der Zulassung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten zur Leistungsabrechnung und konkrete Vorschläge für die Ablösung des derzeitigen Modells der delegierten Psychotherapie" prüfen wird oder dass er diese bereits prüft.

Nun bestätigt der Bundesrat selbst, dass die Aus- und Weiterbildungen der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten mittlerweile harmonisiert und auf hohem Niveau festgelegt sind, was eine Qualitätssicherung bei den Leistungen möglich macht.

Gleichzeitig steht das aktuell geltende Delegationsmodell im Widerspruch zu den Bemühungen um die Qualität der Leistungen und zu den vom PsyG vorgeschriebenen Anforderungen. Die Qualitätsansprüche dieses Systems sind in der Tat nur sehr beschränkt, da das Delegationsmodell die Möglichkeit bietet, zu geringeren Qualitätsanforderungen direkt zulasten der obligatorischen Krankenversicherung zu arbeiten.

Das führt zu einem paradoxen System: Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die selbstständig und ohne Rückgriff auf die obligatorische Krankenversicherung arbeiten, müssen die hohen Anforderungen des PsyG erfüllen und über eine vom Eidgenössischen Departement des Inneren anerkannte Ausbildung verfügen, während Psychologinnen und Psychologen, die weit davon entfernt sind, all diese Qualitätskriterien zu erfüllen, ihre Leistungen dank des Delegationsmodells direkt zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen können.

Wie und wann wird der Bundesrat diesem Delegationsmodell ein Ende setzen, das die Bemühungen des PsyG teilweise zunichtemacht, den Bürgerinnen und Bürgern bei der Behandlung durch Psychologiefachleute Qualität zu bieten?

Stellungnahme des Bundesrates

Die delegiert arbeitenden psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen haben teilweise eine Aus- und Weiterbildung gemäss Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG; SR 935.81), teilweise aber auch eine ältere Ausbildung. Für die Qualität der delegierten Psychotherapie sind die delegierenden Ärzte und Ärztinnen verantwortlich, welche die Therapie persönlich überwachen müssen.

Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse festgehalten hat, wird er verschiedene Modelle der Zulassung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten zur Leistungsabrechnung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und konkrete Vorschläge für die Ablösung des derzeitigen Modells der delegierten Psychotherapie prüfen. Dabei wird auch dem Aspekt der Qualitätssicherung besondere Beachtung geschenkt. Die diesbezüglichen Arbeiten, welche in einem Vernehmlassungsentwurf zur Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) münden sollen, sind noch im Gange.

Antwort des Bundesrates.

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