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19.3250 · Interpellation · 2019-03-21

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten.

1. Wurde im Rahmen der Regulierungsfolgenabschätzung geprüft, welche Auswirkungen das Gesundheitsberufegesetz auf die Entwicklung der Zahl der praktizierenden Osteopathinnen und Osteopathen hat?

2. Ist sichergestellt, dass der heutige Bedarf an praktizierenden Osteopathinnen und Osteopathen auch in Zukunft für alle Sprachregionen sichergestellt ist?

3. Ist bekannt, wie viele der praktizierenden Osteopathinnen und Osteopathen gemäss den Übergangsbestimmungen innert fünf Jahren einen Master-Abschluss nachholen?

4. Ist es grundsätzlich sinnvoll, die Hürden für ausländische Master-Abschlüsse so hoch zu setzen, dass eine Zulassung (insbesondere von solchen aus dem europäischen Raum) faktisch unmöglich ist?

5. In welchen Bereichen ist die Ausbildung der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) derjenigen von anderen Staaten in Europa oder der Welt fachlich überlegen?

6. Stellt diese Regelung nicht eine Verletzung des Bologna-Systems dar?

7. Braucht es für die Osteopathie bei der Zulassung von ausländischen Mastern eine von den übrigen Berufen des Gesundheitsberufegesetzes abweichende Regelung oder allenfalls eine mittelfristige Übergangsregelung, bis eine genügende Anzahl Staaten aus dem EU-/Efta-Raum die Osteopathie geregelt haben?

Begründung

Die Ausführungsgesetzgebung zum Gesundheitsberufegesetz war bis am 25. Januar 2019 in der Vernehmlassung. Der vorgeschlagene Gesetzentwurf dürfte zu einer Unterversorgung in Osteopathie führen.

In der Schweiz gibt es nur eine Ausbildungsmöglichkeit für die in Zukunft für die Osteopathie geforderte Ausbildungsstufe des Masters, nämlich die Haute Ecole Spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) in Freiburg. Pro Jahr werden voraussichtlich 20 bis 30 Personen einen Master erwerben können. Voraussetzung ist ein Bachelor HES-SO.

Neben einem akkreditierten schweizerischen Master werden wohl nur noch solche aus Drittstaaten eine Chance auf Zulassung erhalten. Weil in den meisten EU-/Efta-Ländern die Osteopathie noch nicht geregelt ist, wird eine Anerkennung der Master-Abschlüsse aus diesem Raum bei entsprechender Auslegung faktisch unmöglich.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG; SR 811.21) zielt im Interesse des Gesundheitsschutzes darauf ab, die Qualität in den Gesundheitsberufen zu sichern und weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck legt es gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die Voraussetzungen für die Bewilligung der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für die folgenden Gesundheitsberufe fest: Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährungsberatung und Diätetik, Optometrie und Osteopathie. Eine vertiefte Analyse der Auswirkungen des Gesundheitsberufegesetzes auf Bestand und Entwicklung der genannten Gesundheitsberufe wurde nicht vorgenommen, da sie angesichts des Gesetzeszweckes regulatorisch kein Erfordernis war.

2. Die Festlegung einheitlich hoher Anforderungen dient im Wesentlichen der Förderung der Qualität in der Osteopathie. Mit der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes könnte es jedoch zu einer gewissen Verringerung osteopathischer Angebote kommen. Da keine konsolidierten Zahlen über den Bedarf an praktizierenden Osteopathinnen und Osteopathen vorliegen, können allerdings keine Aussagen über eine allfällige künftige Unter- oder Fehlversorgung mit Osteopathie gemacht werden.

3. Die Übergangsbestimmungen des Gesundheitsberufegesetzes sehen vor, dass alle vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes erteilten, kantonalen Bewilligungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im entsprechenden Kanton gültig bleiben. Osteopathinnen und Osteopathen, welche eine solche altrechtliche Berufsausübungsbewilligung besitzen, können somit wie bisher tätig bleiben. Auch sieht der Entwurf des Ausführungsrechts zum Gesundheitsberufegesetz vor, dass die interkantonalen Diplome in Osteopathie, wie sie die Gesundheitsdirektorenkonferenz noch bis 2023 erteilen wird, hinsichtlich der Berufsausübungsbewilligung dem Master in Osteopathie gleichgestellt sind. Wie viele heute praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen, die bisher über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen, sich bei dieser Ausgangslage noch werden nachqualifizieren wollen, kann aktuell nicht prognostiziert werden.

4. Im Rahmen der Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob ein ausländischer Abschluss in Osteopathie qualitativ mit dem schweizerischen Master-Abschluss gleichwertig ist. Das Anerkennungsverfahren betreffend Osteopathieabschlüsse aus den EU- und den Efta-Staaten wird sich nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG richten und bedarf daher keiner spezifischen Regelung im innerstaatlichen Recht. Die Richtlinie sieht als Voraussetzungen vor, dass der Beruf oder die Ausbildung im Herkunftsstaat reglementiert sind oder die betreffende Osteopathin bzw. der betreffende Osteopath bereits mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten zehn Jahren in einem Mitgliedstaat nachweist. Die Hürden für die Anerkennung ausländischer Diplome in Osteopathie sind somit nicht höher als für alle anderen dem Anerkennungsverfahren gemäss EU-Richtlinie unterstehenden Gesundheitsberufe.

5. Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden. Vielmehr wird im Rahmen der Anerkennungsverfahren die Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse im Einzelfall zu prüfen sein.

6. Die vorgesehene Regelung der Anerkennungsverfahren und das Bologna-System der Strukturierung von Studiengängen nach Bachelor- und Master-Stufe stehen in keinerlei Widerspruch zueinander. Die einheitliche Strukturierung der Studiengänge im Rahmen der Bologna-Reform erleichtert vielmehr die gegenseitige Beurteilung und Anerkennung der entsprechenden Master-Studiengänge in Osteopathie.

7. Eine spezielle Übergangsregelung für die Osteopathie, wie die Interpellantin sie vorschlägt, ist im Gesundheitsberufegesetz nicht vorgesehen. Wie zu Frage 4 ausgeführt, ist die Regelung der Osteopathie im Herkunftsland gemäss der EU-Richtlinie 2005/36/EG, nach welcher sich die Anerkennungsverfahren richten werden, keine ausschliessliche Voraussetzung für die Anerkennung der Master-Abschlüsse in Osteopathie. Weitere Prüfkriterien sind die Anerkennung der Ausbildung im Herkunftsland oder die nachgewiesene Berufserfahrung des Antragstellers oder der Antragstellerin.

Antwort des Bundesrates.

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