19.4424 · Motion · 2019-12-11
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Fakultativprotokoll zur Uno-Behindertenrechtskonvention zu ratifizieren.
Begründung
Die Uno-BRK wurde von der Schweiz am 15. April 2014 ratifiziert und trat einen Monat später in Kraft. Die Uno-BRK konkretisiert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, den gleichberechtigten Genuss der Menschenrechte durch Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die Uno-BRK schafft keine Sonderrechte. Sie zählt bis heute 175 Vertragsstaaten.
Die Uno-BRK, deren Umsetzung durch die Schweiz periodisch mittels eines Berichtsverfahrens geprüft wird, wird durch ein Fakultativprotokoll ergänzt. Dieses Fakultativprotokoll räumt Personen oder Personengruppen das Recht ein, sich bei Verletzungen der in der Uno-BRK verbrieften Rechte an den Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen wenden unter der Voraussetzung, dass alle innerstaatlichen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Stellt der Ausschuss einen Verstoss gegen die Konvention fest, spricht er eine nicht bindende Empfehlung an den Vertragsstaat aus.
In seinem Bericht vom 9. Mai 2018 über die Behindertenpolitik hat sich der Bundesrat in Anlehnung an die Uno-BRK die volle, autonome und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zum Ziel gesetzt. Mit der Anerkennung des Mitteilungsverfahrens wird die Bedeutung der Uno-BRK in der Schweiz gestärkt und das Engagement des Bundes für eine effektive Behindertenpolitik bekräftigt.
Die Schweiz hat die Mitteilungsverfahren zum Uno-Übereinkommen gegen Folter, zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau und zuletzt zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannt. Es darf nicht sein, dass Menschen die ihnen im Rahmen der uno gewährleisteten Rechte nicht vor dem zuständigen Ausschuss geltend machen können.
Auch international sendet die Ratifizierung ein positives Signal, welches der Schweiz als Gastgeberstaat zahlreicher internationaler Organisationen, darunter des Uno-Hochkommissariats für Menschenrechte und des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen - gut ansteht.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Eine Ratifikation des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK; SR 0.109) würde grundsätzlich den Stellenwert der Rechte von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz unterstreichen. Bislang haben 96 von 181 Vertragsparteien des Übereinkommens das Fakultativprotokoll ratifiziert.
Die Schweiz hat bereits eine Reihe individueller Mitteilungsverfahren im Rahmen der UNO-Menschenrechtsübereinkommen anerkannt, welche es betroffenen Personen ermöglichen, Verletzungen von Menschenrechtsgarantien vor den entsprechenden Vertragsorganen geltend zu machen. Auch wenn deren Auffassungen jeweils rechtlich nicht bindend sind, entspricht es einer konstanten Praxis der schweizerischen Behörden, diese zu befolgen. Damit untrennbar verbunden ist die ständige Praxis der Schweiz, vor der Ratifikation solcher völkerrechtlichen Instrumente deren grundsätzliche Vereinbarkeit mit der Schweizer Rechtsordnung und deren Tragweite, insbesondere deren Verhältnis zu den innerstaatlich bereits vorhandenen Schutzmechanismen zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat denn auch bei der Genehmigung der UNO-BRK davon abgesehen, zugleich die Ratifizierung des eigenständigen Fakultativprotokolls in die Wege zu leiten. Er wies darauf hin, dass es zunächst Erfahrungen mit der Praxis des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen brauche, um die Konsequenzen einer Ratifizierung des Fakultativprotokolls auf die schweizerische Rechtsordnung konkret aufzeigen zu können. Im Falle der UNO-BRK ist dies umso wichtiger, als die Haltung des Ausschusses zu wichtigen Fragen, insbesondere zur unfreiwilligen Behandlung und Unterbringung von Menschen mit psychischen Störungen, mit der schweizerischen Praxis und derjenigen der Organe des Europarats nicht übereinstimmt.
Von zentraler Bedeutung für die Prüfung der Konsequenzen einer Ratifizierung des Zusatzprotokolls ist die Einschätzung des Ausschusses zur Umsetzung der UNO-BRK durch die Schweiz, die im Rahmen des Staatenberichtverfahrens erfolgt.
Die Schweiz hat Mitte 2016, zwei Jahre nach dem Beitritt zur UNO-BRK, ihren ersten Staatenbericht eingereicht. Dessen Beurteilung durch das Vertragsorgan wird aufgrund der hohen Belastung des Ausschusses allerdings erst im Spätsommer 2020 erfolgen.
Zurzeit fehlt es damit an wesentlichen Grundlagen, um beurteilen zu können, welche Konsequenzen mit einer Ratifizierung des Fakultativprotokolls verbunden sind. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen, sobald die Schlussbemerkungen des Vertragsorgans zum ersten Staatenbericht der Schweiz vorliegen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.