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Wie passen Wunderheilungsglaube und polydisziplinäre IV-Gutachtertätigkeit zusammen?

19.4481 · Interpellation · 2019-12-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Medas Oberaargau wird durch einen einzigen Arzt dominiert, der gleichzeitig einziger Verwaltungsrat, Geschäftsführer, medizinischer Leiter und einziger angestellter Gutachter ist. In mehreren Fällen war er stark in Verzug mit IV-Gutachten, was gemäss Medienberichten dazu führte, dass eine Frau mit schweren Gesundheitseinschränkungen lange auf dringend benötigte Hilfe warten musste. Er begründete die Verspätung mit persönlichen Problemen. Der gleiche Arzt wird in anderen Medienberichten zitiert, dass er an Gebetswunderheilung glaubt und dass er bereits über 11 000 verkehrsmedizinische Gutachten erstellt hat.

1. Kann ein Arzt, der an Wunderheilung glaubt, im schulmedizinischen Kontext ergebnisoffen darüber urteilen, ob eine gesundheitliche Einschränkung längerfristig andauern wird?

2. Kann die IV unter diesen Umständen mit dieser Gutachtenstelle zusammenarbeiten?

3. Ist es aus Sicht der IV sinnvoll, dass eine Medas so aufgebaut ist, dass persönliche Probleme eines einzigen Gutachters gleich das seriöse Funktionieren einer ganzen polydisziplinären Gutachterstelle verhindern? Welche Folgen hat diese Struktur auf die interne Qualitätskontrolle?

4. Die IV hat für polydisziplinäre Gutachten eine maximale Bearbeitungsdauer bestimmt. Wird deren Einhaltung überprüft? Falls ja, wie sieht die entsprechende Statistik aus? Falls nein, ist der Bundesrat bereit, die Einhaltung der Fristen künftig lückenlos zu überwachen?

5. Die Sanktion bei Nichteinhaltung der Verfahrensdauer ist relativ schwach. Ist der Bundesrat bereit, eine stärkere Sanktionierung der Nicht-Einhaltung zu prüfen (z.B. Vergütungsreduktion)?

6. Gibt es eine Gefahr, dass zwar seriöse Gutachterstellen von sich aus nur so viele Gutachten offerieren, wie sie innert Frist bewältigen können, aber andere zum Überbuchen neigen, indem sie auch zu viele IV-fremde Gutachten (z.B. Verkehrsmedizin, Privatversicherer etc.) übernehmen?

7. Schwer kranke Menschen leiden meist stark unter den langen IV-Verfahrensdauern. Besonders problematisch ist es aber im Bereich der Assistenz; Betroffene müssen oft auf dringend notwendige Assistenzleistungen verzichten, weil sie das Geld weder vorschiessen noch das finanzielle Risiko tragen können, falls sie später einen negativen Entscheid erhalten. Wäre der Bundesrat bereit, für solche Fälle eine finanzielle Kompensation zu prüfen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein Arzt, der die fachlichen Voraussetzungen für die Erstellung von Gutachten für die IV gemäss der Tarifvereinbarung nach Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfüllt, grundsätzlich als Gutachter tätig sein kann. Sowohl der Leiter der MEDAS Oberaargau wie auch die von ihm beigezogenen Sachverständigen erfüllen diese fachlichen Voraussetzungen und es werden schulmedizinisch korrekte Begutachtungen durchgeführt. Ebenso erfüllen die von der MEDAS Oberaargau erstellten Gutachten die von den Gerichten verlangten Qualitätsstandards. Es liegen Urteile von kantonalen Gerichten wie auch dem Bundesgericht vor, welche die Unabhängigkeit der Gutachterstelle wie auch ihres Leiters bestätigen.

2. Solange die Gutachterstelle die Voraussetzungen und Anforderungen gemäss der Tarifvereinbarung erfüllt und keine dagegen lautenden Verfehlungen oder Rügen von Gerichten vorliegen, gibt es für die IV keine sachlichen Gründe, die Zusammenarbeit mit der Gutachterstelle aufzukündigen. Im Falle von Verfehlungen obliegt es dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als Vertragspartner für die IV, die notwendigen Massnahmen und Sanktionen bei den Gutachterstellen vorzunehmen.

3. Eine Gutachterstelle hat die Anforderungen an die Struktur, Organisation und Qualitätssicherung (z. B. medizinische Leitung) gemäss der Tarifvereinbarung zu erfüllen. Die MEDAS Oberaargau gehört zu den kleineren Gutachterstellen (31 durchgeführte Gutachten im Jahr 2018 und 9 im Jahr 2019). Bei dieser Grösse einer Gutachterstelle können personelle Engpässe zu organisatorischen Problemen und damit auch zu Verzögerungen in der Abwicklung von Gutachten führen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit auch Mängel in der Qualität der Gutachten entstehen.

4. In der Tarifvereinbarung mit den Gutachterstellen ist die Frist für die Erstellung von polydisziplinären Gutachten auf 130 Kalendertage ab Eingangsdatum der Akten bei der Gutachterstelle bis zum Versand des Gutachtens durch die Gutachterstelle festgelegt. Die Frist wird durch die Verteilplattform SuisseMED@P automatisch kontrolliert. Ist eine Gutachterstelle mit mehr als 20 Prozent aller laufenden Aufträge zeitlich in Verzug, wird sie solange automatisch von SuisseMED@P vom Vergabeverfahren neuer Aufträge ausgeschlossen, bis sich die Anzahl der in Verzug geratenen Gutachten wieder in der Toleranzgrenze bewegt. Sofern die Gründe für die Verzögerung nicht in der gestaltbaren Verantwortung der Gutachterstelle liegen (z. B. krankheits- oder unfallbedingter Ausfall von Sachverständigen, Nichterscheinen der versicherten Person) unterbricht die IV-Stelle auf entsprechende Anfrage der Gutachterstelle manuell den Fristenlauf. Eine entsprechende Statistik wird aufgrund der automatischen Kontrolle nicht geführt.

5. Die Planung und Durchführung von Gutachten unter Beteiligung mehrerer Sachverständigen innerhalb von 130 Tagen ist sehr komplex. Mit der Einführung dieser Frist im Rahmen der Tarifvereinbarung konnte die Dauer für die Erstellung von polydisziplinären Gutachten massiv verkürzt werden. Die vorgeschriebene Frist wird von den Gutachterstellen grösstenteils eingehalten. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die in der Tarifvereinbarung vorgesehene Toleranzgrenze von 20 Prozent bei Nichteinhaltung der Frist für die Erstellung von Gutachten und die entsprechende Sanktionierung ausreichend ist.

6. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Gutachterstelle, die zur Verfügung stehenden Kapazitäten sorgfältig zu planen. Mit der in der Tarifvereinbarung gewählten Sanktionierung wird präventiv eine "Überplanung" verhindert, da bei einem übermassigen Verzug in der Erstellung von Gutachten für die IV ein automatischer Zuteilungsstopp stattfindet.

7. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine HE der IV ausgerichtet wird. Anspruch auf eine HE haben Versicherte die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfen. Die Abklärung des Anspruchs ist komplex und erfordert seine Zeit, weil in jedem Fall der individuelle Bedarf ermittelt werden muss. Der Assistenzbeitrag kann insofern nicht bevorschusst werden, als erst nach erfolgter Anspruchsklärung die von der Assistenzperson tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet werden. Die Verfahrensdauer wird allerdings im Rahmen der Aufsichtstätigkeit des BSV regelmässig überprüft und bei übermässiger Dauer werden aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen.

Antwort des Bundesrates.

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