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19.457 · Parlamentarische Initiative · 2019-06-20

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Artikel 125 ZGB ist wie folgt abzuändern:

Art. 125

Abs. 1

Die Ehegatten sind mittels Ehevertrag in der Festlegung eines nachehelichen Unterhalts frei. Die Vereinbarung bedarf der öffentlichen Beurkundung.

Abs. 2

Fehlt eine Vereinbarung gemäss Absatz 1, kann zwecks Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ein Unterhalt für die Dauer von maximal zwei Jahren festgesetzt werden.

Abs. 3

Liegt keine Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 vor, ist nach dem Erreichen des 55. Lebensjahres und einer zwanzigjährigen Ehedauer ein Unterhalt geschuldet, sofern die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt während der Trennung gescheitert ist. Dieser Unterhalt endet mit der ersten eintretenden Pensionierung einer der Eheleute.

Abs. 4

Die Höhe des Unterhalts gemäss den Absätzen 2 und 3 richtet sich nach den am Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person geltenden Ansätzen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für Einzelpersonen.

Begründung

Aktuell werden 40 Prozent der Ehen in der Schweiz geschieden. Im alten Scheidungsrecht gab es das Verschuldensprinzip. Bei ehewidrigen Handlungen wurde im Scheidungsfall dem Schuldigen die Zahlung einer Unterhaltsrente auferlegt. Im aktuellen Scheidungsrecht ist der zu zahlende Unterhaltsbeitrag aber nicht mehr vom Nachweis eines Verschuldens abhängig. Dennoch soll der Unterhaltsberechtigte nach geltendem Recht bei einer "lebensprägenden" Ehe weiterhin Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards haben. Und dies auch wenn der Anspruchsberechtigte beispielsweise selber entschieden hat, die Ehe zu verlassen oder freiwillig (oder gar gegen den Willen des Ehegatten) während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach geltendem Recht begründet die Ehe somit im Ergebnis eine finanzielle Kausalhaftung des besser Verdienenden, welche im Zeitalter der Gleichberechtigung und der flächendeckenden guten beruflichen Ausbildung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Deshalb muss das Unterhaltsrecht geändert werden: Ehegatten können den nachehelichen Unterhalt selber vertraglich festlegen. Tun sie das nicht, kann eine Unterhaltspflicht von maximal zwei Jahren zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt festgelegt werden; eine Ausnahme soll für Personen ab dem Alter von 55 Jahren und bei langer Ehedauer gelten. Gegenüber dem heutigen Unterhaltsrecht, das beim Unterhalt auf den ehelichen Lebensstandard setzt, soll neu auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden.

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