20.477 · Parlamentarische Initiative · 2020-10-30
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Artikel 146 BV (1. Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.) soll mit folgenden Absätzen 2-4 ergänzt werden:
2. Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
3. Bei unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
4. Enteignungen und erhebliche Eigentumsbeschränkungen werden im Umfang der Beschränkung entschädigt.
Begründung
Die Widerrechtlichkeit als Ausschlusskriterium alleine verhindert die Staatshaftung im Rahmen von Notstandsgesetzen und sollte deshalb wie folgt ergänzt werden. Eine klare Regelung der Staatshaftung hat zahlreiche Vorteile:
a. Der Bund könnte sich voll und ganz auf die Bekämpfung des Virus (oder anderer Dinge) konzentrieren und müsste nicht aufgrund von finanziellen Überlegungen die Entscheide an die Kantone delegieren und so das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz durchbrechen. Die Rechtssicherheit steigt. Es herrschen klare Verhältnisse. Und von Schliessungen betroffene wissen auch, woran sie sind und tragen so die Massnahmen besser mit.
b. Da klar wäre, wer für Ausfälle einstehen müsste, könnten wir uns Debatten wie jene zum Geschäftsmietengesetz sparen, die aufgrund der knappen Entscheide und langandauernden Entscheidfindungen die Rechtsunsicherheit erhöhen.
c. Staatshaftung hat eine lange Rechtstradition in der Schweiz. Mit der Revision des Verantwortlichkeitsgesetzes wurde diese Beamtenhaftung in eine Staatshaftung geändert, weil die Kritik am alten Recht gross war. In der Botschaft von 1956 stand: "Seit dem Erlass des Verantwortlichkeitsgesetzes von 1850 hat sich die Auffassung über das Verhältnis des Staates zu den Bürgern gewandelt. Wo der Staat kraft seiner Hoheitsgewalt auftrat, durfte er nach früherer Auffassung, von Ausnahmefällen (z.B. Expropriation) abgesehen, die Staatsgewalt ausüben, ohne für entstehende Nachteile Entschädigung zu schulden, und zwar galt diese Auffassung nicht nur für rechtmässig zugefügte Nachteile, sondern auch für Schädigungen, die von Beamten in vorschriftswidriger Weise verursacht wurden. Der Staat begnügte sich damit, den Geschädigten auf die Klage gegen den fehlbaren Beamten zu verweisen. Mit dieser Auffassung findet man sich heute nicht mehr ab. Als besonders ungerecht wird empfunden, dass sogar widerrechtliche Schädigungen des Bürgers diesem keinen Anspruch auf Entschädigung seitens des Staates geben sollen."
d. Vor allem der Schweizerische Juristenverein postulierte eine neue Gesetzgebung, nach welcher Staat und Gemeinden für den Schaden haftbar gemacht werden sollen, den die Beamten in ihrer öffentlichrechtlichen Stellung einem Dritten zufügen; bereits 1888 wurde in diesem Sinne eine Resolution gefasst. Es wird insbesondere mit der Gerechtigkeit und mit einer Machtkontrolle der Bürger gegen den mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Staat argumentiert.
e. Staatshaftung ist aber nicht nur Schadensausgleich, sondern im Rahmen öffentlicher Wahrnehmung und grundrechtlich geschützter Rechte zu verantworten und dadurch ein zentrales Element der Rechtsstaatlichkeit. Bei rechtsstaatlichen Aspekten darf es keine leichtfertige Einschränkung der Rechte geben. Sinn und Zweck von Artikel 146 BV ist primär der vollständige Schadensausgleich. Andererseits garantiert er aber auch rechtsstaatliche Prinzipien, stärkt das Vertrauen in staatliche Behörden und dient als Machtausgleich im ungleichen Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Zudem soll das Haftungsrecht Staatsangestellte und Exekutiven zu einem möglichst rechtskonformen, verantwortungsvollen Handeln bewegen und präventiv gegen Willkür und mögliche Risiken aus Schäden vorsorgen.