Lexipedia

21.3037 · Motion · 2021-03-02

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen zu den schweizerischen Herkunftsangaben anzupassen, damit das Prädikat "schweizerisch" in den Herkunftsangaben von tierischen Produkten wie Fleisch, Milch, Eier, Zuchtfisch nur dann zulässig ist, wenn die Nahrung der Nutztiere, welche diese Produkte liefern, zu mindestens 75 Prozent auf inländischer Futterbasis beruht. Massgebend ist die zugeführte Energiemenge.

Begründung

Heute darf Fleisch als "Schweizer Fleisch" deklariert werden, wenn das Nutztier den überwiegenden Teil seines Lebens auf schweizerischem Staatsgebiet oder in den Zollanschlussgebieten verbracht hat. Analog gilt für "Schweizer Milch", "Schweizer Eier" etc.: Die Herkunft entspricht dem Ort der Haltung der Tiere. Die entsprechenden Anforderungen an schweizeischen Herkunftsangaben sind in den Artikel 48, 48a und 48b des Markenschutzgesetzes (SR 232.11) und in der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (SR 232.112.1) festgelegt.

Konsumentinnen und Konsumenten gehen in der Regel davon aus, dass sie damit ein klares Bild über die Herkunft des entsprechenden tierischen Produkts haben. Sie gehen auch davon aus, dass dieses Produkt dank kurzer Wege ökologischer produziert worden sei und strengeren Auflagen an die Produktionsweise unterstellt sei als ein vergleichbares importiertes Produkt.

Zudem leistet der Bund gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes sowie auf die Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (SR 916.010) namhafte Finanzhilfen zum Absatz von tierischen Produkten der Landwirtschaft, namentlich zur Förderung von Werbung sowie für Verpackungsgestaltungen, wenn diese "die Wiedererkennbarkeit der Schweizer Herkunft sicherstellen".

Dabei bleibt bisher unberücksichtigt, zu welchen Anteilen die entsprechenden Nutztiere mit einheimischem oder mit importiertem Futter grossgezogen wurden. Je nach Art der Nutztierhaltung ist ein grosser Teil des Futters importiert. Damit wird das Prädikat "schweizerisch" verfälscht. Um künftig Konsumentinnen und Konsumenten fair zu informieren, soll der Mindestanteil an einheimischer Futterbasis definiert werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gegenstand der Motion sind die Herkunftsangaben nach dem Markenschutzgesetz (MSchG; SR 232.11). Die Verwendung von Herkunftsangaben nach dem MSchG ist freiwillig. Art. 48a MSchG regelt, dass für Fleisch die Herkunft dem Ort entspricht, an dem die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben. Für andere aus Tieren gewonnene Erzeugnisse gilt als Herkunft der Ort der Haltung der Tiere. Aus der Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe bei tierischen Erzeugnissen geht demnach nicht hervor, ob und in welchem Ausmass diese auf der Grundlage importierter Futtermittel erzeugt wurden. Der Ständerat hat die Frage der Verwendung von Schweizer Tierfutter im Rahmen der Revision des Markenschutzgesetzes diskutiert und einen entsprechenden Antrag von Frau SR Fetz deutlich abgelehnt (mit 35:8 Stimmen, vgl. Amtl. Bulletin 2012 S. 1129; https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=32797#votum22).

Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen betreffen demgegenüber die obligatorische Angabe des Produktionslandes. Diese ist in Artikel 15 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmitteln (SR 817.022.16) geregelt. Auch bei der lebensmittelrechtlichen Produktionslandangabe ist der Ort der Aufzucht bzw. der Tierhaltung das zentrale Herkunftskriterium.

Würde neu die Futterbasis der Tiere zu einem weiteren Kriterium für die Zulässigkeit der freiwilligen Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach dem MSchG, so hätte dies unter anderem folgende Auswirkungen: Erzeugnisse mit der obligatorischen lebensmittelrechtlichen Produktionslandangabe "Schweiz" könnten nur noch dann zusätzlich mit schweizerischen Herkunftsangaben nach dem MSchG versehen werden, wenn die Herkunft des Futters zu 75 Prozent aus der Schweiz stammt. Die anderen aus der Schweiz stammenden tierischen Lebensmittel müssten wie bisher mit der Produktionslandangabe "Schweiz" gekennzeichnet werden, dürften aber keine Herkunftsangaben, wie z.B. das Schweizerkreuz, verwenden.

Eine derartige Einschränkung würde andere wesentliche Elemente unberücksichtigt lassen, welche für die Konsumentinnen und Konsumenten besonders wichtig sind, wie beispielsweise die Haltung der Tiere nach Schweizer Tierschutzstandards, das Verbot des Einsatzes leistungsfördernder Antibiotika oder Hormone oder der freiwillige und vollständige Verzicht auf die Verfütterung von GVO-Mais und GVO-Soja in der Schweizer Landwirtschaft.

Auf Stufe Landwirtschaft würde die Umsetzung zusätzliche Kontrollen bezüglich der Herkunft des verwendeten Futters erfordern. Auf Stufe Schlachtung oder Verarbeitung müsste eine Warenflusstrennung zwischen den unterschiedlichen Kategorien (Angabe Produktionsland Schweiz mit oder ohne Herkunftsangabe Schweiz) sichergestellt werden. Insgesamt wäre die Einführung des zusätzlichen Kriteriums für die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für tierische Produkte mit bedeutenden Mehrkosten verbunden. Die Konsumentinnen und Konsumenten würden mit einer zusätzlichen Komplizierung bei der Lebensmittelkennzeichnung umzugehen haben, welche einen allfälligen Zusatznutzen relativieren würde.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Deklaration "Schweizer Fleisch" und "Schweizer Eier" nur bei überwiegend inländischer Futterbasis | Lexipedia | Lexipedia