Lexipedia

21.3157 · Motion · 2021-03-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die besondere Lage nach EpG Artikel 6 unverzüglich aufzuheben.

Begründung

Das EpG definiert die besondere Lage in Artikel 6 Absatz 1 als Situation, in der "die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen".

Die Pandemie dauert in der Zwischenzeit schon länger als 12 Monate. Sowohl die Menschen in der Schweiz als auch die Schweizer Institutionen haben gelernt, mit dem Virus SARS-CoV-2 zu leben. In der Zwischenzeit sind die "ordentlichen Vollzugsorgane" sehr wohl in der Lage, "den Ausbruch und die Verbreitung" des SARS-CoV-2 Virus "zu verhüten und zu bekämpfen". Zudem ist die Auslastung der Spitäler zurückgegangen, so dass keine Überlastung der Intensivstationen mehr droht. Weiter bestehen wirksame Schutzkonzepte, so dass die Gefahr einer Übertragung mit dem SARS-CoV-2 Virus minimiert wird. Und vor allem sind die besonders gefährdeten Menschen zwischenzeitlich gegen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus geimpft.

Weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die besondere Lage nach EpG Artikel 6 nicht mehr gegeben sind, wird der Bundesrat aufgefordert, die besondere Lage nach EpG Artikel 6 unverzüglich aufzuheben.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die dringliche Anfrage Noser 20.1016 "Ist die besondere Lage noch nötig? Könnte man die Corona-Krise ab jetzt nicht mit dem ordentlichen Recht bekämpfen?" bereits aufgezeigt hat, gibt es gemäss Artikel 6 Absatz 1 EpG zwei alternative Voraussetzungen, in denen eine besondere Lage vorliegt. Eine besondere Lage ist dann gegeben, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane in bestimmten Situationen zum Ergreifen geeigneter Massnahmen nicht (mehr) in der Lage sind (Bst. a) und zusätzlich eine der Voraussetzungen nach Buchstabe a Ziffer 1-3 erfüllt sind (erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft). Andererseits liegt eine besondere Lage auch dann vor, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (IGV; SR 0.818.103) eine gesundheitliche Notlage feststellt und die öffentliche Gesundheit in der Schweiz gefährdet ist (Bst. b).

Die besondere Lage nach Artikel 6 EpG endet dann, wenn der Bundesrat - in enger Abstimmung mit den Kantonen - zum Schluss kommt, dass die genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Aufhebung sind die Massnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 2 EpG nicht mehr zulässig und fallen weg. Entsprechend wird auf diesen Zeitpunkt hin auch die Covid-19-Verordnung besondere Lage aufzuheben sein.

Der Bundesrat überprüft regelmässig, ob die dargestellten gesetzlichen Kriterien weiterhin erfüllt sind, und informiert über einen allfälligen Wechsel in die normale Lage. Aktuell lassen es die dargestellten gesetzlichen Kriterien nicht zu, dass der Bundesrat die besondere Lage nach Artikel 6 EpG beendet. So besteht gemäss WHO aufgrund der Bedrohung durch Sars-CoV-2 nach wie vor eine gesundheitliche Notlage, und angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens bleibt die öffentliche Gesundheit in der Schweiz gefährdet.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.