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21.4662 · Motion · 2021-12-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Förderung der gemeinschaftlichen Selbsthilfe rechtlich zu verankern.

Begründung

Unter gemeinschaftliche Selbsthilfe wird die Teilnahme von gleichbetroffenen Personen an Selbsthilfegruppen verstanden. Die Förderung der gemeinschaftlichen Selbsthilfe in vielen gesundheitlichen und sozialen Bereichen ist für die Krankheitsbewältigung und Gesundheitserhaltung der Bevölkerung von grosser Bedeutung. Gemeinschaftliche Selbsthilfe ist eine wichtige Akteurin für das Selbstmanagement und die Gesundheitskompetenz. Sie unterstützt z. B. die von einer chronischen Krankheit betroffenen Personen dabei, trotz gesundheitlicher Einschränkungen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben aufrechtzuerhalten, sie fördert die Lebensqualität Betroffener und kann den Bedarf an Gesundheitsdienstleistungen reduzieren. Die Selbsthilfe spielt auch in der Prävention (z. B. Leben mit psychischen Krankheiten oder mit chronischen Schmerzen) eine wichtige Rolle. Betroffene sowie helfende Angehörige erleben in der Selbsthilfe gegenseitige Hilfe und Solidarität und übernehmen Selbstverantwortung. So erreichen sie einen höheren Grad an Gesundheitskompetenz. Das Erfahrungswissen der anderen Betroffenen, die sich in der Selbsthilfe engagieren, trägt ergänzend zum medizinisch-sozialen Fachwissen zur Bewältigung von Krankheiten und schwierigen Lebenslagen bei. Gerade auch Angehörige, die in der Behandlung durch Professionelle oft nicht mitberücksichtigt werden, profitieren von der Selbsthilfe. Es reduziert die Gesundheitskosten.

In der Schweiz gibt es über 2500 Selbsthilfegruppen mit über 43 000 Teilnehmenden.

Die Stärkung der Selbsthilfe ist ein Querschnittthema, das in verschiedenen Massnahmen zur Umsetzung von Gesundheit 2030 berücksichtigt wird, z. B. im Rahmen der Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (NCD-Strategie). Es fehlt aber eine schweizweite rechtliche Verankerung der Selbsthilfeförderung. Dabei zeigen Studien und die Erfahrungen zahlreicher zivilgesellschaftlicher Organisationen im Gesundheits-und Sozialbereich, dass die Anzahl an Selbsthilfegruppen dort deutlich zunimmt, wo eine Unterstützungs- und Förderungsstruktur für die Gruppen vorhanden ist. Bereits schlank gestaltete Unterstützungs- und Vernetzungsangebote multiplizieren damit ein wirkungsvolles Angebot der Hilfe zur Selbsthilfe im Freiwilligenbereich.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die gemeinschaftliche Selbsthilfe ist ein wichtiger Ansatz der Selbstmanagement-Förderung. Diese trägt zur Lebensqualität chronisch kranker Patientinnen und Patienten bei und kann sich positiv auf den Krankheitsverlauf auswirken.

Dem Bundesrat ist die Förderung des Selbstmanagements ein Anliegen. Entsprechend laufen in diesem Bereich bereits verschiedene Aktivitäten: Seit 2017 ist die Förderung des Selbstmanagements eine Priorität bei der Umsetzung der Strategie zur Prävention nicht übertragbarer Krankheiten (NCD-Strategie). Im Bereich der Invalidenversicherung besteht bereits eine gesetzliche Grundlage für Beiträge an Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe (Art. 74 und 75 IVG). Darauf basierend wird die Stiftung Selbsthilfe Schweiz unterstützt. Auch gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 101bis, AHVG) ist es möglich, Finanzhilfen an Selbsthilfegruppen auszurichten. Aktuell werden entsprechende Angebote von Parkinson Schweiz und Alzheimer Schweiz finanziell unterstützt.

Darüber hinaus wird die gemeinschaftliche Selbsthilfe (Selbsthilfezentren) durch Kantone und Gemeinden gefördert. Selbsthilfezentren beraten Betroffene, vermitteln ihnen den Kontakt zu passenden Selbsthilfegruppen und bieten bestehenden oder neuen Gruppen fachliche Unterstützung.

Angesichts der bereits bestehenden Massnahmen und der Tatsache, dass die Förderung der gemeinschaftlichen Selbsthilfe in erster Linie in den Kompetenzbereich der Kantone fällt, beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.