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22.3675 · Postulat · 2022-06-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Urheberrechtsgesetz (URG) vorzulegen und dabei insbesondere die folgenden Fragen zu berücksichtigen:

1. Inwiefern erschweren Entschädigungen, die von Rechtsinhaberinnen und -inhabern nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers erhoben werden, die Berücksichtigung zeitgenössischer Werke?

2. Wie berechnen die fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften ihre erhobenen Entschädigungen genau, insbesondere die Urheberrechtsgebühren für Rechtsinhaberinnen und -inhaber?

3. Sind diese Entschädigungen immer voll und ganz gerechtfertigt?

4. Mit welchen allfälligen Zusatzmassnahmen könnte den Veranstalterinnen und Veranstaltern und dem Publikum der Zugang zu zeitgenössischen Schweizer Werken erleichtert werden?

Begründung

Kultur ist ein unverzichtbares Gut. Wenn man die durch die Covid-19-Pandemie bedingten gesundheitlichen Einschränkungen in Betracht zieht, die den Appetit der Schweizerinnen und Schweizer auf Kultur in all ihren Formen stark beeinflusst haben, bestehen an dieser Aussage keine Zweifel mehr. Die früheren Gewohnheiten werden zwar schrittweise wieder aufgenommen. Dennoch gilt es zu hinterfragen, warum Kultur einerseits gefördert wird, andererseits jedoch schlecht zugänglich ist. Gerade bei den zeitgenössischen Werken fällt auf, dass viele Veranstalterinnen und Veranstalter oft in Schwierigkeiten sind, weil sie für sehr hohe Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Entschädigung aufkommen müssen, die eine der fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften erhebt. Dies bedeutet im Fall der Société Suisse des Auteurs (SSA) zum Beispiel: "Berechnet wird ein proportionaler Anteil am Ertrag des Billettverkaufs oder ein Minimalbetrag pro verfügbarem Platz (bei Gastspielen und Tourneevorstellungen ein Prozentanteil des Verkaufspreises der Aufführung)". Und weiter: "Von den einkassierten Werknutzungsentschädigungen behält die SSA einen je nach Nutzungsart unterschiedlichen Anteil zurück, um damit ihren eigenen Aufwand zu finanzieren und die Kultur- und Sozialfonds zu alimentieren (Durchschnitt 2021: 11,96 %)."

Gegenwärtig ist ein Werk gemäss Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b URG bis 70 Jahre nach dem Tod seiner Urheberin oder seines Urhebers geschützt. Die Urheberin beziehungsweise der Urheber verliert jedoch mit dem Tod die Urheberrechte. Diese sind aber übertragbar und vererblich (Art. 16, Abs. 1 URG). Sie werden somit der Rechtsinhaberin oder dem -inhaber übertragen, die oder der die Entschädigungen erhält. Das Prinzip des Schutzes eines Werkes soll nicht in Frage gestellt werden. Es scheint lediglich notwendig, den Sinn weiterer Entschädigungen nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers zu überdenken. Tatsächlich sollten zeitgenössische Werke für alle gleichermassen zugänglich sein. Würde zu diesem Zweck eine Änderung des URG im Sinne von Urheberrechten ausschliesslich für Urheberinnen und Urheber, die noch am Leben sind, die Berücksichtigung zeitgenössischer Werke nicht vereinfachen?

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Wollen Kulturveranstalter urheberrechtlich geschützte Bühnenwerke aufführen, brauchen sie eine entsprechende Erlaubnis der Urheberinnen und Urheber. Aufführungsrechte sind ausschliessliche Rechte, die von den Urhebern selber verwertet werden können. In der Praxis beauftragen sie oft die SSA, die Verwertungsgesellschaft für Bühnen- und audiovisuelle Werke, mit der Verwertung ihrer Rechte (freiwillige Kollektivverwertung). Die SSA hat für solche Fälle entsprechende Tarife festgelegt. Diese bedürfen keiner Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK).

Von einer kollektiven Verwertung versprechen sich Urheberinnen und Urheber eine bessere Verhandlungsposition und damit höhere Vergütungen. Die kollektive Verwertung der Aufführungsrechte ist bei manchen Kulturveranstaltern indes unbeliebt; sie betrachten die Tarife der SSA als zu hoch. In jedem Fall gilt in diesem Bereich aber die Vertragsfreiheit: die Vergütung wird damit von den Parteien verhandelt.

Der erste Punkt des Postulates betrifft die Beschränkung der Aufführungsrechte auf die Lebzeiten des Urhebers. Eine Beschränkung der Urheberrechte auf Lebzeiten des Urhebers wäre mit geltenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz unvereinbar (insbesondere das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, sog. TRIPS-Abkommen, und die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst). Die Schweiz müsste für eine solche Beschränkung gar aus der Welthandelsorganisation WTO austreten, was nicht realistisch ist.

Der zweite Punkt betrifft die Bemessung der geforderten Vergütung für die Aufführungsrechte. Hier gilt die Vertragsfreiheit. Die Vergütung wird von den Parteien verhandelt. Es herrscht Wettbewerb und die zu bezahlende Vergütung entspricht dem Marktpreis. Bei unzulässigen Wettbewerbsabreden - wofür es aber vorliegend keine Anzeichen gibt - könnte die Wettbewerbskommission WEKO eingreifen. Es gibt keinen Grund, in den Markt einzugreifen.

Als dritten Punkt beantragt das Postulat, mögliche Massnahmen zur Vereinfachung des Zugangs zu zeitgenössischen Bühnenwerken aufzuzeigen. Wie bereits erwähnt, herrscht im Bereich der Bühnenaufführungsrechte Wettbewerb. Das lässt eine optimale Ressourcenallokation erwarten. Im Weiteren unterstützt die öffentliche Hand die Kultur mit jährlich rund 3,0 Milliarden Franken. Es ist eines der Kernziele der Kulturförderung von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden, den Zugang insbesondere zur zeitgenössischen Kultur sicherzustellen. Ein Handlungsbedarf ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.