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22.3688 · Motion · 2022-06-16

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt dafür zu sorgen, dass der Bund neu die Beschaffung und Finanzierung der persönlichen Ausrüstung für alle Zivilschutzangehörigen übernehmen soll. Dadurch wird die Beschaffung effizienter. Es muss ebenfalls sichergestellt werden, dass ein gesamtschweizerisch einheitliches Erscheinungsbild des Zivilschutzes gewährleistet ist. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind anzupassen (Art. 76 und Art. 91 Abs. 1 BZG).

Begründung

Mit der Reform des Zivilschutzes 2004 ging die Zuständigkeit für die Beschaffung und Finanzierung der persönlichen Ausrüstung der Zivilschutzangehörigen, die vorher beim Bund lag, grundsätzlich zu den Kantonen über.

Das sicherheitspolitische Umfeld hat sich verändert. Nach der Pandemiebewältigung rückt mit dem Krieg in der Ukraine der Schutz der Bevölkerung bei kriegerischen Ereignissen als wesentliche Aufgabe des Zivilschutzes wieder in den Fokus. Für die Bewältigung eines bewaffneten Konflikts ist der Bund zuständig, er hat deshalb gemäss den aktuellen rechtlichen Grundlagen die Kosten dafür zu tragen.

Die vergangenen Jahre haben zudem gezeigt, dass der Zivilschutz nicht nur ein Mittel der Krisenbewältigung auf Stufe Kantone ist, sondern ebenso auf Bundesebene. Zur Bewältigung der Corona-Pandemie erfolgten in den Jahren 2020 und 2021 insgesamt drei nationale Aufgebote durch den Bundesrat. Am 6. April 2022 hat der Bundesrat erneut ein nationales Aufgebot beschlossen, diesmal zur Unterstützung des Staatssekretariats für Migration bei der Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine.

Die Schutzdienstpflicht ergibt sich aus der Verfassung und ist durch den Bund geregelt. Ein einheitliches Erscheinungsbild des Zivilschutzes ist wichtig, gerade auch in Bezug auf die Erkennbarkeit und Visibilität des Zivilschutzes im Einsatz. Bei der heutigen Lösung ist dies nicht gewährleistet, da jeder Kanton die persönliche Ausrüstung seiner Zivilschutzangehörigen grundsätzlich selbst beschaffen muss. Eine zentrale Beschaffung und die Finanzierung durch den Bund stellt sicher, dass die Zivilschutzangehörigen schweizweit einheitlich auftreten.

Im Alimentierungsbericht Teil 1, Geschäft 21.052, schlägt der Bundesrat mit Massnahme B vor, dass eine weitestmögliche Aufgabe des Wohnortprinzips angestrebt wird. Die Aufweichung des Wohnsitzprinzips hat das Potenzial, die kantonalen Bestandesunterschiede zu reduzieren und die Bestände in den bevölkerungsschwachen Kantonen zu verbessern. Ein gesamtschweizerisch einheitliches Erscheinungsbild des Zivilschutzes gewährleistet, dass die kantonsübergreifenden Einsätze einheitlich daher kommen.

Die Kosten der persönlichen Ausrüstung für einen Zivilschutzangehörigen während der gesamten Dienstdauer von 14 Jahren betragen rund 800 Franken, darin eingeschlossen sind auch die notwendigen Ersatzbeschaffungen in diesem Zeitraum.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des Zivilschutzes zur Ereignisbewältigung auch auf nationaler Ebene (bspw. bei der Bewältigung der Corona-Pandemie oder der Unterstützung bei der Unterbringung von Ukraine-Flüchtlingen in den Bundes-asylzentren) bewusst. Gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c BZG trägt der Bund in solchen Fällen die Kosten des Einsatzes. Der Zivilschutz ist aber nach wie vor in erster Linie ein Mittel der Kantone, um Katastrophen und Notlagen zu bewältigen. Für die Organisation und das Aufgebot sowie den Einsatz des Zivilschutzes gemäss Art. 46 Abs. 2 BZG sind die Kantone zuständig. Mit der Reform des Zivilschutzes 2004 fand - entsprechend den Prinzipien des Neuen Finanzausgleichs (NFA) - ein Wechsel von der Beitrags- zur Zuständigkeitsfinanzierung statt, d. h. die Zuständigkeit für die Beschaffung und Finanzierung des Zivilschutzmaterials (persönliche Ausrüstung und Einsatzmaterial), ging vom Bund zu den Kantonen über. Im Gegenzug übernahm der Bund wesentliche Kosten vollständig (z.B. für die Werterhaltung der Schutzanlagen), wodurch insgesamt finanzielle Lastenverschiebungen vermieden werden konnten.

Auch im Falle eines bewaffneten Konfliktes wären die Kantone weiterhin für die persönliche Ausrüstung der Zivilschützer und entsprechend für die Finanzierung zuständig (Art. 68 Bst. b ZSV). Aus Sicht des Bundesrates liegen keine Gründe vor, um an der Zuständigkeitsfinanzierung etwas zu ändern.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.