22.3716 · Interpellation · 2022-06-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Welche Schritte sind notwendig (und vom wem), so dass Natrium-Pentobarbital (NaP) baldmöglichst im Heil- und/oder Betäubungsmittelrecht eingeordnet wird, damit Ärztinnen und Ärzte zum Zwecke der freiwilligen Lebensbeendigung die dafür erforderliche Dosis jeder urteilsfähigen (im Sinne von Art. 16 ZGB) Person, die selbstbestimmt eine entsprechende informierte Entscheidung getroffen hat, verschreiben können?
Begründung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil Haas gegen die Schweiz am 20. Januar 2011 in Ziffer 51 erklärt, "das Recht eines Individuums, zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dem entsprechend zu handeln", stelle "einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention dar".[1] Dies hat das Bundesgericht in einem Urteil bereits am 3. November 2006 auch festgehalten. [2]
Rechtsvergleichend von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020, in dem festgehalten wird, die freiwillige und assistierte Beendigung des Lebens einer Person gehöre unabhängig von deren Gesundheitszustand zu den Grundrechten, wozu auch die Hilfe Dritter in Anspruch genommen werden könne. [3]
Das Bundesgericht urteilte am 9. Dezember 2021 im Fall des Genfer Arztes Pierre Beck, die Verschreibung von NaP für einen Bilanzsuizid (im Sinne eines [assistieren] Suizids für eine Person, die keine medizinische Indikation aufweist) verletze das Heilmittelgesetz nicht, möglicherweise aber das Betäubungsmittelgesetz. [4]
Nun hat zwar die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) mit der Vereinigung der Schweizer Ärzteschaft (FMH) am 17. Mai 2022 die überarbeiteten medizin-ethischen Richtlinien "Umgang mit Sterben und Tod" mit einem Kapitel zum assistierten Suizid veröffentlicht. Doch sind SAMW und FMH private Institutionen ohne Gesetzgebungskompetenz, deren Regeln keine Gesetzeskraft haben. [5]
Damit fehlt den Ärztinnen und Ärzten weiterhin die rechtliche Sicherheit bei der Verschreibung von NaP für medizinisch gesunde aber lebenssatte Menschen.
[1]: Original in Französisch: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-102939
[2]: BGE 133 I 58
[3]: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-012.html
[4]: Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_646/2020
[5]: BGE 136 IV 97
Stellungnahme des Bundesrates
Wie bereits in seiner Antwort auf die Interpellation 17.3845 Flückiger-Bäni "Ausweitung der Sterbehilfe" ausgeführt, ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Schweiz im Vergleich zu anderen Staaten schon heute eine liberale Regelung der Suizidhilfe kennt und kein Handlungsbedarf für eine Anpassung der gesetzlichen Regelung besteht. Insbesondere sieht er keinen Anlass, besondere Vorschriften zur Verschreibung und Abgabe von Natrium-Pentobarbital (NaP) in letaler Dosis zu erlassen.
Die Substanz NaP untersteht bereits heute dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und dem Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21). Gemäss Betäubungsmittelrecht kann eine Ärztin oder ein Arzt die Substanz verschreiben, wie dies "nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften" notwendig ist (Art. 11 BetmG). Das Betäubungsmittelgesetz verzichtet generell - mit Blick auf die zahlreichen Konstellationen im therapeutischen Alltag sowie den permanenten medizinisch wissenschaftlichen Fortschritt - auf detailliertere Regeln zur Abgabe und Verschreibung der Substanzen durch die Ärzteschaft. Es obliegt demnach den Fachgesellschaften, den medizinischen Umgang mit der Sterbehilfe zu präzisieren. Am 19. Mai 2022 hat die Vereinigung der Schweizer Ärzteschaft (FMH) den medizin-ethischen Richtlinien "Umgang mit Sterben und Tod" der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) zugestimmt und diese in die Standesordnung übernommen. Gemäss den SAMW-Richtlinien ist Suizidhilfe bei gesunden Personen ethisch nicht vertretbar, da die Schwere des Leidens "durch eine entsprechende Diagnose und Prognose zu substantiieren" sei.
Selbstbestimmung am Lebensende ist wichtig und jede Person hat ein Recht darauf, wie der Interpellant auch mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darlegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK; SR 0.101). Im Kontext der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass alle Menschen Zugang haben zu Informationen über Möglichkeiten, das Lebensende zu gestalten (Behandlungsangebote, palliativmedizinische Therapien, Betreuungsmöglichkeiten zu Hause, Unterstützung für betreuende Angehörige). Mit dem Bericht zum Postulat 18.3384 SGK-S "Bessere Behandlung und Begleitung von Menschen am Lebensende" hat sich der Bundesrat zum Ziel gesetzt, dass alle Patientinnen und Patienten, die sich in der letzten Lebensphase befinden, eine palliative Behandlung und Begleitung erhalten mit dem Ziel, die Lebensqualität bis zuletzt zu erhalten oder zu verbessern.
Antwort des Bundesrates.