23.4148 · Interpellation · 2023-09-28
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Im Tagesanzeiger vom 22. September 2023 wurde Finanzkontrolldirektor Pascal Stirnimann in Bezug auf eine vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund organisierte Kaufkraft-Demonstration mit Beteiligung von Bundesparlamentariern von der SP und den Grünen wie folgt zitiert: «Wenn es eine grosse Kundgebung gibt, dort zehn Kandidierende einer gewissen Partei auftreten und ihre Wahlkampfslogans wiedergeben und die Organisatoren sagen, dass das keine Kampagne für die Wahlen sei, dann werden wir diesen Fall sehr genau prüfen.»
Der Bundesrat wird gebeten, zu diesem Sachverhalt folgende Fragen zu beantworten:
Wurde wegen der Kaufkraft-Demonstration der Gewerkschaften eine Untersuchung wegen eines möglichen Verstosses gegen das Gesetz zur Politikfinanzierung in die Wege geleitet?
a. Falls ja, wieso?
b. Falls nein, wieso nicht?Falls eine Untersuchung in die Wege geleitet wurde, wann schätzt der Bundesrat, dass erste Erkenntnisse präsentiert werden können?
Muss aus Sicht des Bundesrates eine Veranstaltung mit dem Budget von 150'000 Franken, wie diese bei der Kaufkraft-Demonstration vorlag, gemäss Gesetz zur Politikfinanzierung deklariert werden?
a. Falls ja, wieso?
b. Falls nein, wieso nicht?Unterstützt der Bundesrat die folgende Aussage von Pascal Stirnimann? «Wer Summen ausgibt, die höher als die gesetzten Limiten sind, um die Wahlen zu beeinflussen, muss das deklarieren.»
Wo sieht der Bundesrat die Grenzen zwischen einem Anlass ohne Einfluss auf die Wahlen und einem Anlass mit dem Ziel die Wahlen zu beeinflussen?
Was entgegnet der Bundesrat bezüglich des Arguments des Sprechers des Gewerkschaftsbundes: «Der Fokus [des Anlasses] lag auf der Lohnrunde, und diese Demonstration ist keine Wahlveranstaltung im Sinne des Gesetzes und daher nicht meldepflichtig.»
Ist der Bundesrat der Meinung, dass alle Veranstaltungen, welche auch nur annährend aufgrund ihrer kommunikativen Reichweite oder Themenlage als Wahlveranstaltung gedeutet werden können, dem Gesetz zur Politikfinanzierung unterstehen?
Stellungnahme des Bundesrates
Fragen 1 und 2: Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist die zuständige Stelle zur Umsetzung der Transparenzvorschriften in der Politikfinanzierung. Sie ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbständig und unabhängig bei der Aufgabenwahrnehmung. Die gesetzlichen Grundlagen (Bundesgesetz über die politischen Rechte, BPR; Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung, VPofi) sehen keine Ankündigung allfälliger Untersuchungen vor. Die Beurteilung, ob im Einzelfall eine deklarationspflichtige Kampagne vorliegt oder nicht, obliegt den kampagnenführenden Akteurinnen und Akteuren (Art. 8 Abs. 1 VPofi). Aufgabe der EFK ist es, die gemeldeten Angaben zu kontrollieren. Sie kann bei Hinweisen auf Verletzung der Offenlegungspflichten weitere Abklärungen tätigen sowie materielle Kontrollen durchführen und muss Strafanzeige einreichen, wenn die erforderlichen Angaben und Dokumente nicht nachgeliefert werden (Art. 76e BPR). Dabei drohen Bussen bis 40 000 Franken. Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so bringt die EFK bei den davon betroffenen Angaben einen kommentarlosen Hinweis auf dieses Urteil an (Art. 15 Abs. 3 VPofi). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall davon abzuweichen.
Frage 3: Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in den Nationalrat oder auf eine eidgenössische Abstimmung eine Kampagne führen bzw. eine erfolgreiche Kampagne für eine Wahl in den Ständerat geführt haben, müssen deren Finanzierung offenlegen, wenn sie für die Kampagne mehr als 50 000 Franken aufwenden bzw. aufgewendet haben (Art. 76c Abs. 1 und 3 BPR). Es ist nicht Aufgabe des Bundesrats, allfälligen Kontrollen durch die EFK vorzugreifen.
Fragen 4 bis 7: Die Beurteilung, ob ein Anlass das Ziel der unmittelbaren Wahlbeeinflussung im Sinne der Transparenzvorschriften verfolgt und daher bei Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes dessen Finanzierung offenzulegen ist, obliegt den kampagnenführenden Akteurinnen und Akteuren. Sind die Kriterien der Offenlegungspflicht erfüllt, haben die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen unaufgefordert an die EFK zu erfolgen. Die EFK kontrolliert die Offenlegungen und entscheidet selbstständig und unabhängig darüber, Einzelfälle abzuklären, wenn ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Transparenzvorschriften vorliegt. Es ist nicht Aufgabe des Bundesrats, allfälligen Abklärungen und Kontrollen durch die EFK bzw. Beurteilungen durch die Strafverfolgungsbehörden vorzugreifen.