24.1043 · Anfrage · 2024-09-26
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Medien-Reichweiten sind (unter anderem) die Währung der Werbung und sind somit für Werbekunden wie für Medienanbieter gleichermassen relevant. Für die Rundfunkmedien (Radio, Fernsehen) stellt "MediaPuls" verlässliche standardisierte Messungen der Reichweiten zur Verfügung. Gemessen als eine Reichweite wird der dauende ununterbrochener Verbleib bei einer Sendung von mindestens 15 Minuten. Analog zu MediaPlus stellt das Wempf vergleichbare Daten für die Printmedien-Reichweite zur Verfügung. Bekannt ist dass gewisse Fernsehmedien des verlags CH-Medien Reichweitendaten publiziert, die auf einer Sekunde Verweildauer basiert. Zappt eine Nutzende Person durch das Programm wird das folglich als eine Reichweite gezählt.
In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:
1. Gibt es rechtlichen Grundlagen auf denen die Reichweitenmessung basiert?
2. Kann jeder Verlag respektive jedes Medienangebot beliebig gemessene Reichweiten pubizieren? Wenn ja - erachtet dies der Bundesrat nicht als Verstoss gegen das UWG (unlauterer Wettbewerb)?
3. Erachtet der Bundesrat diese Medien-ReichweitenMessungen angesichts dessen, dass es sich bei vielen Akteuren um wichtige Bestandteile der vierten Gewalt handlet, als angemessen? Wenn nein, sind relevante Verbesserungen geplant?
4. Die gleichen Inhalte werden heutzutage auf verschiedenen Kanälen und zeitversetzt konsumiert, was an die Messbarkeit von effektiven Reichweiten vor Herausforderungen stellt. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um die Zuverlässigkeit, Wahrhaftigkeit und Aussagekraft der Datenerhebung und Resulate bezüglich der neuen Medienkonsumgewohnheiten zu erhöhen?
Stellungnahme des Bundesrates
Frage 1:Eine spezialgesetzliche Regelung zur Nutzungsforschung gibt es nur für Radio und Fernsehen (Art. 78–81 RTVG). Die Stiftung Mediapulse für Medienforschung sorgt gemäss Art. 78 RTVG für die Erhebung von Daten zur Radio- und Fernsehnutzung in der Schweiz. Sie ist der Wissenschaftlichkeit verpflichtet und von den Rundfunkveranstaltern und der Werbewirtschaft unabhängig. Die Stiftung muss die wichtigsten Ergebnisse jährlich veröffentlichen; diese umfassen die Nutzung der konzessionierten und anderer Radio- und Fernsehprogramme, die in der Schweiz zu empfangen sind. Die Nutzungsdaten sind auszudrücken in Reichweite, Nutzungsdauer und Marktanteil, zudem sind die Daten der konzessionierten Radio- und Fernsehprogramme für deren Versorgungsräume auszuweisen (Art. 74 RTVV). Es gibt für die Radio- und Fernsehveranstalter jedoch keine Verpflichtung, die Daten von Mediapulse zu verwenden. Frage 2:Grundsätzlich könnte jedes Medienangebot seine eigenen Daten zur eigenen Nutzung erheben und veröffentlichen. Diese Nutzungsdaten dienen einerseits zur Programmplanung und andererseits zur Werbeplanung. Aus verschiedenen Gründen, insbesondere wegen der Vergleichbarkeit und der Neutralität, werden diese Nutzungsdaten von Forschungsinstitutionen wie Mediapulse oder der WEMF erhoben. Die Reichweite ist dabei eine vom Medien- und Werbemarkt definierte Grösse und gilt daher als etablierte und breit akzeptierte «Währung». Gemäss den AGB von Mediapulse können die Vertragspartner jederzeit ergänzende qualitative und quantitative Studien durchführen bzw. durchführen lassen und weitere Daten aus eigenen oder anderen Forschungen heranziehen. Sollte ein Medienangebot unrichtige oder irreführende Angaben über seine Nutzungsstatistiken oder über seine Reichweite machen, könnte dies gegebenenfalls einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) darstellen. Frage 3:Es sind zurzeit keine rechtlichen Anpassungen zur Nutzungsforschung geplant. Frage 4:Das RTVG regelt ausschliesslich die Nutzungsforschung von Radio und Fernsehen. Zum Erhebungsumfang gehört auch die Messung der zeitversetzten Nutzung der inländischen, permanent verbreiteten Fernsehprogramme; erfasst wird die Verbreitung über alle Plattformen, sofern diese von mindestens fünf Prozent der schweizerischen Wohnbevölkerung regelmässig zum Konsum genutzt werden. Was die Radio- und Fernsehforschung betrifft, ist Mediapulse der Wissenschaftlichkeit verpflichtet (vgl. Art. 78 RTVG). Zur Sicherung derselben hat Mediapulse den Prozess der Datenerhebung einem permanenten Audit durch eine externe Kommission unterstellt: Die Medienwissenschaftliche Kommission (MWK) wacht über die Qualität der angewandten Forschungsmethoden nach den Kriterien Objektivität, Zuverlässigkeit und Verifizierbarkeit sowie über deren Ergebnisse; ihr Auftrag ist im Reglement der Medienwissenschaftlichen Kommission MWK der Mediapulse AG festgelegt, zudem besteht ein Pflichtenheft. Die MWK besteht aus anerkannten wissenschaftlichen Experten aus den Bereichen Medienforschung, Forschungsmethodik, Kommunikation und Publizistik. Die MWK verfasst jährlich einen Auditbericht.