Lexipedia

24.3092 · Postulat · 2024-03-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Immer mehr Firmen drängen auf den Markt und versprechen älteren, betagten und pflegebedürftigen Menschen in der Schweiz eine würdige „Pflege“ in den eigenen vier Wänden. Dabei handelt es sich meist um Frauen aus Osteuropa, welche in der Gastronomie gearbeitet haben und über keine Pflegeausbildung verfügen.

Da im Volksmund der Unterschied zwischen Pflege und Betreuung oftmals nicht klar ist, gaukeln die Organisationen den Betroffenen vor, dass alle Kosten durch das KVG respektive Ergänzungsleistung getragen würden.

Der Bundesrat wird aufgefordert dieser Betrugsmasche entgegenzuwirken und mit den involvierten Stellen Versicherungen, Kantone, AHV Ausgleichskasse, Verbänden etc. die Prozesse zu optimieren, damit diese Betrungsmasche unterbunden werden kann.

Begründung

Immer mehr Firmen drängen auf den Schweizer Markt und beschäftigen Frauen aus dem Osten. Diese sollen zu Hause bei der pflegebedürftigen Person leben und diese betreuen. Kost und Logie muss von der Auftraggeberin kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die “Spitexfirma“ wiederum zieht den „Seniopairs“ einen Pauschalbetrag von ihrem Mindestlohn ab, was sehr fragwürdig ist. Noch fragwürdiger ist es, dass es sich dabei nicht um Pflege sondern Betreuung handelt und hier bewusst nicht richtig kommuniziert wird - die Organisation spielt auf Zeit. Die Rechnung für Betreuung wird an den Auftraggeber verschickt mit dem Hinweis das diese zur Prüfung der Rückerstattungspflicht an die Krankenkasse geschickt werden kann. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen, wenn dann die Krankenkasse zu Recht die Kosten ablehnt, wird weiter auf Zeit gespielt. Da nun die Ergänzungsleistung bezahle. Für Hauswirtschaft bezahlt die EL jedoch max. 4‘800 CHF pro Jahr, ein Tag „Seniopair“ wird mit über 400 CHF pro Tag verrechnet. Bis der Negativentscheid der SVA eintrifft, vergehen so erneut Wochen. Der betagten Person sind so zehntausende Franken Schulden entstanden, im schlimmsten Fall erfolgt eine Pfändung des Eigenheims - wenn vorhanden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Beitrag an die Kosten für Pflegeleistungen, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung sind dabei, dass Massnahmen der Abklärung sowie Leistungen der Grund- oder Behandlungspflege auf ärztliche Anordnung hin von einem Leistungserbringer erbracht werden, die über eine entsprechende Zulassung durch den Kanton verfügt. Keine Kostenbeteiligung der OKP erfolgt bei Betreuungsleistungen, unabhängig davon, wer solche Leistungen erbringt (wie beispielsweise eine Haushaltshilfe). Die betreuten Personen selber oder ihre allfällige Krankenzusatzversicherung müssen somit für die Kosten aufkommen. Vertragliche Vereinbarungen über Betreuungsverhältnisse fallen grundsätzlich unter das private Vertragsrecht, den Vertragsparteien stehen die entsprechenden Rechtsbehelfe zur Verfügung. Sofern die betroffenen Personen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben, ist eine (begrenzte) Kostenübernahme möglich. Die Regelungskompetenz, welche Leistungen im Rahmen von Krankheits- und Behinderungskosten übernommen werden, liegt bei den Kantonen. Auch ist es möglich, eine allfällige Hilflosenentschädigung für Betreuungsleistungen zu verwenden, da diese alleine vom Bedarf der betroffenen Person abhängt und keine explizite Zweckbestimmung vorgesehen ist. Es obliegt denjenigen, die die angebotenen Leistungen beziehen, wachsam zu sein und abzuklären, ob ein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung von Sozialversicherungen oder der öffentlichen Hand besteht.Wenn Organisationen, die zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen wurden, falsche Informationen bezüglich Kostenübernahme verbreiten, können sich geschädigte Personen an den Kanton als Aufsichtsbehörde wenden. Sofern Organisationen ohne entsprechende Zulassung Betreuungs- oder Hauswirtschaftsleistungen anbieten und dabei explizit den Eindruck erwecken, dass eine (teilweise) Abrechnung der Kosten über die OKP möglich ist, dürfte dies ein strafbares Verhalten darstellen. Der Bundesrat sieht keinen Bedarf für eine vertiefte Untersuchung oder weitere Massnahmen auf Bundesebene.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Spitex. Betrugsmasche mit Seniopairs aus Osteuropa | Lexipedia | Lexipedia