Welche Schlüsse zieht der Bundesrat aus den Manipulationsversuchen bei den rumänischen Präsidiumswahlen?
24.4349 · Interpellation · 2024-12-12
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
In Rumänien hat das Verfassungsgericht das Wahlverfahren zur Wahl des Staatspräsidenten aufgehoben. Es wurden massive Unregelmässigkeiten im ersten Wahlgang festgestellt. Kurz vor der Wahl wurden 25‘000 Tiktok-Konten aktiviert. Die Verbreitung von Posts wurden über einen Telegram-Kanal koordiniert. Beiträge mit Wahlpropaganda wurden nicht als solche gekennzeichnet, Influencer wurden für das Verbreiten bezahlt und auf Tiktok wurde für Hunderttausende Dollar Werbung geschaltet, obwohl der Kandidat Cãlin Georgescu offiziell 0 Euro Ausgaben deklarierte. Das rumänische Wahlgesetz schreibt vor, dass Wahlwerbung gekennzeichnet und dass die Ausgaben für den Wahlkampf deklariert werden müssen. Gegen beide Bestimmungen wurde offenbar verstossen.
Hinweise zeigen, dass es sich bei der Online-Kampagne um eine russische Einmischung in die Wahlen handelte. Die Europäische Kommission hat Tiktok verpflichtet, Unterlagen und Informationen aufzubewahren, die das Empfehlungssystem und Manipulationsversuche im Zusammenhang mit nationalen Wahlen betreffen.
Wir danken dem Bundesrat für die Beantwortung folgender Fragen:
Wurden die Vorkommnisse zu den Wahlen in Rumänien vom Bund ausgewertet? Wenn ja, welche Schlüsse zieht der Bundesrat aussenpolitisch, aber auch für die Schweiz?
Welche Elemente, die in Rumänien zum Entschied der Kassation der Wahl führten, würden auch in der Schweiz als illegal gelten?
Hätte der Bund ohne eigene Regulierung der Plattformen eine Handhabe, die Herausgabe von Daten zu verlangen und diese auszuwerten?
Warum hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einer Regulierung grosser Internetplattformen erneut herausgeschoben? Sollen darin auch Elemente geregelt werden, die zu diesen Fragen relevant sind? Welche?
Sieht der Bundesrat im Hinblick auf eine Abstimmung zum Beispiel zu Europafragen Handlungsbedarf, um eine externe Einmischung zu unterbinden?
Mit welchen Monitoring-Mechanismen verfolgt der Bundesrat, wie hoch das Risiko von Desinformation und ausländischen Beeinflussungsversuchen auf Social-Media-Plattformen bei Wahlen in der Schweiz ist - und welche Akteure und Massnahmen würden eingesetzt, um bei hohem Risiko rechtzeitig zu reagieren?
Im Postulatsbericht “Beeinflussungsaktivitäten und Desinformation Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 22.3006 SiK-N” sind verschiedene Massnahmen aufgelistet. Gibt es einen Fahrplan zu deren Umsetzung?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Dem Bundesrat sind die Ereignisse in Rumänien grundsätzlich bekannt. Eine umfassende Einschätzung von Methoden der Beeinflussung im Informationsraum, der Betroffenheit der Schweiz und Gegenmassnahmen legte der Bundesrat am 19. Juni 2024 im Bericht «Beeinflussungsaktivitäten und Desinformation» als Antwort auf das Postulat 22.3006 SiK-N dar. Der Bundesrat ist besorgt über die zunehmende Rolle, die Desinformation in Demokratien spielt. Um die Resilienz der Demokratie auf der Welt zu stärken, hat das EDA Demokratie und Gouvernanz zu einer aussenpolitischen Priorität für die Jahre 2024-27 erklärt. 2. In der Schweiz sind die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe durch die Garantie der politischen Rechte geschützt (Art. 34 Abs. 2 Bundesverfassung, BV, SR 101). Je nach Art und Umfang der Unregelmässigkeiten könnte im Falle einer Wahlbeschwerde das Bundesgericht eine Verletzung dieser Garantie feststellen. Aufgrund des dem Bundesrat nicht im Detail bekannten Sachverhalts sind keine Aussagen darüber zu machen, inwieweit ein ähnlicher Sachverhalt in der Schweiz zum Beispiel nach den Strafnormen der Vergehen gegen den Volkswillen (Art. 279 ff. Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0) abzuhandeln wäre. Dasselbe gilt für die Nichteinhaltung der Bestimmungen betreffend die Politikfinanzierung (Art 76b ff. Bundesgesetz über die politischen Rechte, BPR). Im Rahmen der Wahlprüfung erwahrt der Nationalrat letztlich gestützt auf den Antrag seines provisorischen Büros auf der Basis des Berichts des Bundesrats die Wahl (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, BPR). 3. Stünden Daten im Zusammenhang mit einer Verletzung von Schweizer Recht, könnten die Behörden diese Daten zur Rechtsdurchsetzung grundsätzlich herausverlangen. Allerdings befinden sich Daten häufig auf ausländischen Servern, was die Herausgabe erschwert. Stehen die Daten nicht im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen, ist kein behördlicher Anlass dazu ersichtlich, die Daten herauszuverlangen. 4. Der Bundesrat entschied am 5. April 2023, eine Regulierung von grossen Kommunikationsplattformen anzustreben. Das UVEK wurde damit beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten. Die Verzögerung der Vernehmlassungsvorlage ist dem Umfang der Thematik und den damit verbundenen rechtlichen Abklärungen geschuldet. Vorgesehen sind z.B. Transparenzberichte, Berichte über systemische Risiken in der Schweiz sowie eine Kontaktstelle und Rechtsvertretung in der Schweiz. Zudem sollen Plattformen Werbung, die sie gegen Bezahlung verbreiten, kennzeichnen. Diese Massnahmen wären, wenn der beschriebene Fall in der Schweiz stattfände, voraussichtlich relevant. 5. Bislang liegen dem Bundesrat keine Hinweise vor, wonach eidgenössische Urnengänge ein direktes Ziel von Beeinflussungsaktivitäten gewesen sind. Der gesetzliche Auftrag, die Stimmberechtigten kontinuierlich im Vorfeld von Volksabstimmungen über Vorlagen zu informieren, trägt zur Sachlichkeit der Debatte bei und entfaltet eine präventive Wirkung. In Zusammenarbeit mit den Kantonen hat die Bundeskanzlei die App VoteInfo entwickelt, welche die offiziellen amtlichen Informationen und Resultate zu Abstimmungen auf eidgenössischer und kantonaler Stufe bereitstellt und vor möglichen Beeinflussungsoperationen abgeschirmt werden kann. Sie wird derzeit ausgebaut für Abstimmungen auf Gemeindeebene und für Wahlen. Der Bundesrat könnte darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen falsche oder irreführende Informationen richtigstellen und dafür unterschiedliche Kanäle nutzen. 6.+7. Die Stellen des Bundes betreiben bislang kein umfassendes Monitoring sozialer Medien. Einzelne Aspekte werden punktuell verfolgt, z.B. die Berichterstattung über die Schweiz im Ausland. Es wird auch eine Risikoanalyse zum Einsatz der elektronischen Stimmabgabe bei Urnengängen erstellt. Der Nachrichtendienst des Bundes bearbeitet Beeinflussungsaktivitäten im Ausland, wenn diese für die sicherheitspolitische Lage der Schweiz von Bedeutung sind. Auf der Grundlage der Erkenntnisse des erwähnten Postulatsberichts wird nun geprüft, wie die Lageverfolgung und -analyse und der bundesinterne Austausch gestärkt werden können, um Sensibilisierung und Koordination zu stärken. Zudem wird ein Forschungsprogramm zum besseren Verständnis der Wirkung von Desinformation in der Schweiz lanciert, und die sicherheitspolitischen Gremien des Bundes befassen sich regelmässig mit dem Thema «Desinformation». Auch der internationale Austausch zum Thema wird berücksichtigt. Die Umsetzung der Massnahmen erfolgt laufend.