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24.4358 · Interpellation · 2024-12-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Wie Le Temps am 27. November 2024 berichtet hat, stellen zwei Urteile des Bundesgerichts von Juni 2024 zahlreiche ärztliche Notfallpraxen vor grosse Probleme. Ich bitte deshalb den Bunderat um Antwort auf die folgenden Fragen, die er noch nicht beantwortet hat :

  1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Arztpraxen und Kliniken, die ohne Voranmeldung aufgesucht werden können und die laut Bundesgericht die Notfallpauschale nicht abrechnen dürfen, namentlich weil sie Ärztinnen und Ärzte fest beschäftigen, für unser Gesundheitssystem notwendig sind?

  2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass mit dem Bundesgerichtsentscheid und mit dessen Umsetzung durch die Versicherer das Risiko einer Überlastung der Notfallstationen und einer medizinischen Unterversorgung in bestimmten Gegenden steigt?

  3. Wie beurteilt der Bundesrat die Gesetzmässigkeit des Entscheids der Krankenversicherer, mit den von den Leistungserbringern zurückbezahlten und namentlich von den Patientinnen und Patienten über Franchise und Selbstbehalt bezahlten Notfallpauschalen die Reserven der Kassen zu erhöhen?

  4. Welche Massnahmen könnten und sollten kurzfristig ergriffen werden, um die Situation zu entschärfen und ein Problem für die öffentliche Gesundheit zu vermeiden?

  5. Warum haben die Versicherer mit ihren «intensiven Kontrollen» nicht bemerkt, dass die Praxen das System missbraucht haben?

  6. Ist der Bundesrat mit dem Vorschlag einiger Kassen einverstanden, auf rückwirkende Rückforderungen zu verzichten und korrekte Verträge auszuhandeln, die eine Pauschale vorsehen?

  7. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat kurzfristig zu ergreifen, falls sich die Tarifpartner nicht schnell einigen können?

  8. Warum sagt der Bundesrat nicht klar und deutlich, dass er in der Lage ist, Übergangsbestimmungen zu erlassen, wo er doch in diesem Bereich über eine subsidiäre Kompetenz verfügt?[1]

  9. Ist der Bundesrat bereit, die Tarifpartner aufzufordern, sich innert einer kurzen – noch festzulegenden – Frist zu einigen, und dann, falls sich die Tarifpartner nicht einigen können, auf der Grundlage seiner subsidiären Kompetenz Übergangsbestimmungen zu erlassen?

[1] https://www.bag.admin.ch/bag/fr/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-leistungen-tarife/Aerztliche-Leistungen-in-der-Krankenversicherung/Tarifsystem-Tarmed.html

Begründung

Ein Urteil des Bundesgerichts hat es Ärztinnen und Ärzten verboten, Notfallpauschalen abzurechnen, worauf die Versicherer von den betroffenen Ärztinnen und Ärzten die Pauschalen zurückgefordert haben.

Entgegen anders lautenden Berichten sind auch Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner sowie Kinderärztinnen und Kinderärzte, die nicht zu den am meisten Verdienenden gehören, von diesen Rückforderungen betroffen[1]. Das Fortbestehen zahlreicher Arztpraxen ist gefährdet. Es besteht deshalb dringender Handlungsbedarf.

Das Versprechen des Bundesrates, der bestehenden Lücke dann in der Tarifstruktur TARDOC Rechnung zu tragen, reicht nicht aus. Wir können leider nicht ein Jahr lang warten und zusehen, wie zahlreiche ärztliche Praxen und Zentren ums Überleben kämpfen. Sollten sie verschwinden, würde dies den Zugang der Bevölkerung zur medizinischen Versorgung in Wohnortnähe gefährden und die Notfallstationen der Spitäler überlasten.

Gleichzeitig sei daran erinnert, dass der Bundesrat in diesem Bereich von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch machen kann. Seit 2013 hat er nämlich die Möglichkeit einzugreifen, wenn sich die Tarifpartner nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist auf einen Kompromiss einigen können. Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit bisher zweimal Gebrauch gemacht, in den Jahren 2014 und 2017.

Auf diesem Weg kann innert weniger Monate eine Lücke geschlossen werden, während sonst im Idealfall ein Jahr verstreichen würde, im konkreten Fall aber wohl eher mehr.

Die subsidiäre Kompetenz ermöglicht es dem Bundesrat auch, die Tarifpartner mit Nachdruck dazu zu ermutigen, sich zu einigen. Darin liegt wohl im Wesentlichen die direkte kurzfristige Einflussmöglichkeit des Bundesrates.

Es ist also nur teilweise richtig zu sagen, dass der Bundesrat nicht handeln kann.

[1] https://www.letemps.ch/suisse/la-crise-des-urgences-touche-aussi-les-generalistes-et-les-pediatres-independants#:~:text=Après%20les%20centres%20d'urgences,le%20Tribunal%20fédéral%20cet%20été.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Die Grundversorgung und die medizinischen Notfalldienste fallen primär in die Zuständigkeit der Kantone. Der Notfalldienst ist je nach Kanton unterschiedlich geregelt. So übernehmen bestimmte Praxen oder ärztliche Bereitschaftsdienste den zentral organisierten Notfalldienst für eine bestimmte Region und spielen eine wichtige Rolle für den Zugang zur Gesundheitsversorgung. Deshalb nimmt der Bundesrat die Aussagen ernst, wonach die in der vorliegenden Interpellation genannten Bundesgerichtsentscheide zu finanziellen Schwierigkeiten und in manchen Fällen sogar zu Konkursen führen könnten. Er hat daher seine Besorgnis über diese Situation in seinen Antworten auf die Fragen 24.7853, 24.7892, 24.7908, 24.7920 und 24.7921, die Motionen 24.4305, 24.4346 und 24.4424 sowie die Interpellation 24.4277 geäussert. 3.Die Aussage, dass die Rückforderungen in die Reserven fliessen, ist ungenau. Soweit die Rückforderungen nicht zur Reduktion der Kostenbeteiligung verwendet werden konnten, handelt es sich um eine Reduktion der Leistungskosten, was insgesamt zu einem besseren versicherungstechnischen Ergebnis und damit letztlich zu tieferen Prämien führt. Die Krankenversicherer unterliegen einem Gewinnausschüttungsverbot. Somit fliesst kein Geld aus dem System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Von einem versicherungstechnischen Gewinn profitieren also die Versicherten. 4., 7., 8. und 9.Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) ist die Vereinbarung, Weiterentwicklung und Anwendung der Tarifstrukturen in erster Linie Sache der Tarifpartner. So haben die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der neue Verband der Schweizer Krankenversicherer prio.swiss vor Ende 2024 eine Einigung erzielt. Ab sofort werden Rückforderungen nur an Leistungserbringer gerichtet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass ihr Geschäftsmodell auf der systematischen Verrechnung von Inkonvenienzpauschalen in der Tarifstruktur TARMED beruht. Der Status des Arztes oder der Ärztin, also selbständig oder angestellt, wäre damit kein Entscheidungskriterium mehr. prio.swiss und die FMH haben sich ausserdem zusammen mit dem Verband der Haus- und Kinderärzte Schweiz (mfe) verpflichtet, im Rahmen der Organisation ambulante Arzttarife OAAT AG unverzüglich eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um eine Lösung für die Anwendung der Notfall-Inkovenienzpauschalen in der Tarifstruktur TARDOC zu erarbeiten. Geplant ist, dem Bundesrat diese Lösung am Anfang des Jahres 2025 zur Genehmigung vorzulegen, mit dem Ziel, dass sie im Rahmen des Anfang November 2024 eingereichten Gesuchs um Genehmigung von TARDOC und der ambulanten Pauschalen berücksichtigt werden kann. Da die Verhandlungen nicht gescheitert sind, sind die Voraussetzungen für ein subsidiäres Eingreifen des Bundesrates nicht erfüllt. Der Bundesrat ermutigt die Partner daher, die laufenden Bemühungen fortzusetzen, um rasch einvernehmliche Lösungen in der Tarifstruktur TARDOC zu finden. 5. und 6. Am 24. Juni 2024 hat sich das Bundesgericht im Rahmen von zwei Beschwerden (9C_664/2024 und 9C_33/2024) zur Interpretation der Pauschalvergütungen geäussert. Diese Beschwerden wurden von den Krankenversicherern nach Kontrolle der Rechnungen und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen eingelegt. Nach Artikel 56 Absatz 2 KVG können die Versicherer zu Unrecht bezahlte Vergütungen beim Leistungserbringer zurückfordern. Die «Kann»-Formulierung räumt den Versicherern Ermessen ein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie Rückforderungen geltend machen. Das Ermessen muss dabei verfassungs- und gesetzeskonform, d. h. insbesondere unter Berücksichtigung des Willkürverbots, Gleichbehandlungsgebots und Verhältnismässigkeitsprinzips, ausgeübt werden.