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Wohnraumbereitstellung für sozial schwache Mieterinnen und Mieter. Mittel aus dem Fonds de Roulement fliessen nur, wenn auch gezielte Subjekthilfe ausgerichtet wird

24.4651 · Motion · 2024-12-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

In Nationalrat geplant

Wortlaut

Der Bundesrat gestaltet die Vorgaben zur Erlangung von Mitteln aus dem Fonds de Roulement so, dass Objektförderungsmittel nur an Kantone und Gemeinden ausbezahlt werden, in denen in vergleichbarem Masse auch Subjektförderung geleistet wird.

Begründung

Da die heute geleistete Objektförderung die wirklich Bedürftigen nur ungenügend erreicht (Streuverlust) und deshalb ineffizient ist, kann verstärkte Subjektförderung eine Ausgleichsmassnahme darstellen. Die Zielgenauigkeit der Transferleistungen soll somit verbessert werden. Im Bereich der Objektförderung unterstützt der Bund heute das selbstgenutzte Wohneigentum wie auch den gemeinnützigen Wohnungsbau. Aus dem «Fonds de Roulement» richtet der Bund verzinsliche und rückzahlbare Darlehen für preisgünstige Neubau- und Erneuerungsvorhaben aus. Diese fliessen an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Damit engagiert sich der Bund stark dafür, Objekte gemeinnützigen Wohneigentums langfristig preisgünstig zu halten.

Der Bund selbst betreibt hingegen keine Subjekthilfe und überlässt dies bis heute den Kantonen und Gemeinden, welche dies teilweise und wahlweise über Ergänzungsleistungen und/oder Sozialhilfe machen (z.B. Basel-Stadt). Eine im Auftrag des Verband Immobilien Schweiz (VIS) erstellte Studie von Swisseconomics «Volkswirtschaftliche Studie zur Subjektförderung» zeigt, «dass die Zielgenauigkeit der schweizerischen Wohnungspolitik durch die Einführung einer gesamtschweizerischen Subjektförderung substanziell verbessert werden könnte», da Subjekthilfe ein deutlich besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist. Es ist deshalb sachdienlich und nötig, dass der Bund das Wohnraumförderungsgesetz (WFG) so ausgestaltet, dass es sein Ziel – welches heute ausschliesslich über Objektförderung verfolgt wird - auch über das Ausrichten von Subjekthilfe erreichen kann.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Wohnen ist ein Grundbedürfnis und betrifft somit die gesamte Bevölkerung. Artikel 108 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund, den Wohnungsbau allgemein, den Zugang zu Wohneigentum und den gemeinnützigen Wohnungsbau zu fördern. Das Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003 (WFG; SR 842) setzt diesen Verfassungsauftrag mit Fokus auf Haushalte mit geringem Einkommen sowie besonderer Berücksichtigung der Interessen von Familien, alleinerziehenden Personen, Menschen mit Behinderungen, bedürftigen älteren Menschen und Personen in Ausbildung um. Die aktuelle Situation auf dem Wohnungsmarkt zeigt indes, dass nicht nur sozial schwächere Bevölkerungsgruppen herausgefordert sind, das Grundbedürfnis nach Wohnen zu befriedigen, sondern es auch den mittleren Einkommensklassen zusehends schwerfällt, erschwinglichen Wohnraum zu finden. Es lässt sich also rechtfertigen, dass sich die Wohnraumförderung nicht nur an die einkommensschwächsten Haushalte richtet, sondern den Bedarf weiterer Teile der Bevölkerung berücksichtigt.

Die Wohnraumförderung des Bundes beschränkt sich im Wesentlichen auf die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Aktuell werden rund 20'000 Wohnungen mit Darlehen gefördert, was einem Anteil von 0,4 Prozent des gesamten Wohnungsbestandes der Schweiz entspricht. Weitere im WFG ursprünglich vorgesehene Förderinstrumente wurden vom Parlament sistiert und werden daher nicht umgesetzt. Kantone und Gemeinden sind nicht verpflichtet, die Bundeshilfen mit eigenen Fördermassnahmen zu ergänzen. Die gezielte Subjektförderung erfolgt in der Schweiz insbesondere dadurch, dass die öffentliche Hand für Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen die Mietkosten bis zu einer bestimmten Limite übernimmt. Es gibt nur wenige Kantone und Gemeinden, die darüber hinaus Subjekthilfe fürs Wohnen ausrichten. Würde die Wohnraumförderung des Bundes nur noch gemeinnützigen Wohnbauträgern in Kantonen und Gemeinden gewährt, welche eine derartige zusätzliche Subjekthilfe ausrichten, wären grosse Teile der Schweiz von einer Förderung ausgeschlossen. Dem Verfassungsauftrag wäre damit nicht mehr genügend Rechnung getragen. Zudem würde die Objektförderung per se nicht zielgenauer, wenn die Fördermittel nur an Kantone und Gemeinden ausbezahlt würden, in denen in vergleichbarem Masse auch Subjektförderung geleistet wird.

Die Einführung einer gesamtschweizerischen Subjektförderung würde gemäss der zitierten Studie von Swisseconomics – je nach Modell – jährliche Kosten (à fonds perdu) von 700 bis 1'450 Millionen Franken verursachen. Ein derart umfassender Systemwechsel wäre allein schon aus finanziellen Gründen nicht vertretbar. Der Bundesrat stellte bereits in der Stellungnahme zur Motion 96.3509 fest, dass ein derartiger Wechsel mit ungleich höheren Kosten verbunden wäre. Überdies sind die heutigen Mietkostenbeiträge im Rahmen von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen bereits gezielt auf die bedürftigsten Personen ausgerichtet. Der Bund beteiligt sich im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL) auch an diesen individuell ausgerichteten Mietkostenbeiträgen. Gemäss einer vom Bundesamt für Wohnungswesen 2020 herausgegebenen Studie von Ecoplan (https://www.bwo.admin.ch/bwo/de/home/wie-wir-wohnen/wohnen-und-armut/publikationen-bwo/bedarfsabhaengige-sozialleistungen.html) haben Bund und Kantone im Jahr 2018 EL-Beiträge von rund 665 Millionen Franken für das selbstbestimmte Wohnen ausgegeben (inklusive Sozialhilfe betragen die Kosten 1,77 Milliarden). Der Anteil des Bundes (5/8 davon) beträgt 415 Millionen. Aufgrund der Entwicklung der gesamten EL-Kosten dürften die Ausgaben des Bundes seit 2018 deutlich angestiegen sein.

Die indirekte Förderung des Bundes hat sich seit dem Inkrafttreten des WFG bewährt. Sie ist bedarfsgerecht und ermöglicht die Finanzierung gemeinnütziger Wohnprojekte, welche dank des Prinzips der Kostenmiete langfristig preisgünstig vermietet werden. Die Statistik des gemeinnützigen Wohnungsbaus 2024 (www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.gnpdetail.2024-0769.html) zeigt, dass der Grossteil der geförderten Wohnungen das Zielpublikum erreicht. In gemeinnützigen Wohnungen wohnen überdurchschnittlich oft Angestellte ohne Vorgesetztenfunktionen oder Nichterwerbstätige. Auch verfügen Bewohnende von gemeinnützigen Wohnungen überdurchschnittlich oft über keine nachobligatorische Ausbildung. Daraus kann gefolgert werden, dass der Grossteil der Haushalte in geförderten Wohnungen über relativ tiefe Einkommen verfügt.



Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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