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26.3361 · Motion · 2026-03-20

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Revolutionsgarde der Islamischen Republik als terroristische Organisation einzustufen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen, um deren Aktivitäten, Finanzierung und Netzwerke in der Schweiz zu unterbinden.

Begründung

Die Revolutionsgarde ist ein zentraler Pfeiler der Machtstruktur der Islamischen Republik Iran. Sie spielt eine entscheidende Rolle bei der gewaltsamen Unterdrückung der iranischen Zivilbevölkerung und ist verantwortlich für zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, zuletzt im Januar 2026 als zehntausende Menschen bei Protesten getötet wurden.

Darüber hinaus ist die IRGC massgeblich an der Unterstützung bewaffneter Gruppen und an der militärischen Einflussnahme der Islamischen Republik im Nahen und Mittleren Osten beteiligt. Gleichzeitig kontrolliert sie bedeutende Teile der iranischen Wirtschaft und nutzt diese zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivitäten.

Mehrere Staaten sowie die Europäische Union haben bereits die Revolutionsgarde als terroristische Organisation gelistet. Anderenorts wird derzeit eine Einstufung der Revolutionsgarde als Terrororganisation diskutiert.

Angesichts dieser Entwicklungen und der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen im Iran ist es angezeigt, dass auch die Schweiz entschieden gegen die Aktivitäten der Revolutionsgarde vorgeht, ihren Einfluss in der Schweiz unterbindet und sie als Terrororganisation deklariert. Wer wie eine Terrororganisation handelt, muss als solche behandelt werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz kennt nicht das Instrument der Terrorliste, mittels derer Organisationen als terroristisch eingestuft werden. Geht es um ein Organisationsverbot, so kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht: ein Organisationsverbot nach Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121) – wie im Fall der «Al-Qaida» und des «Islamischen Staats» sowie verwandter Organisationen – oder ein Verbot gestützt auf ein Spezialgesetz – wie im Fall der Hamas sowie verwandter Organisationen. Voraussetzung für ein Organisationsverbot nach Art. 74 NDG ist unter anderem das Vorliegen eines die Organisation betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschlusses der Vereinten Nationen (UNO). Da im Fall des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) kein solcher vorliegt, ist ein Organisationsverbot nach Art. 74 NDG nicht möglich. Folglich bedürfte es einer neuen Regelung auf Gesetzesstufe. Der Bundesrat orientiert sich in Bezug auf das Aussprechen von Organisationsverboten an die bisherigen politischen Leitlinien der Schweiz, wonach Organisationen nur fallweise bei Vorliegen von äusserst schwerwiegenden Gründen verboten werden. Dies sowohl unter Berücksichtigung der sicherheitspolitischen als auch der aussenpolitischen Interessen der Schweiz. Mit Bezug zu letzteren kommt im Fall des IRGC hinzu, dass es sich um eine staatliche Behörde Irans handelt. Vor dem Hintergrund des Kriegs in Iran könnten sich Fragen bezüglich der Neutralitätspolitik stellen. Es müsste mit diplomatischen Reaktionen sowie Konsequenzen betreffend die Sicherheit der in Iran wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen gerechnet werden. Der Bundesrat erachtet es derzeit nicht als angebracht, den IRGC zu verbieten. Der IRGC ist in der Schweiz bereits heute im Rahmen der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) sanktioniert. Dies bedeutet, dass der IRGC der Vermögensperre untersteht. Zudem dürfen dem IRGC keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden. Vor dem Hintergrund der Anfang 2026 erfolgten Aufnahme des IRGC auf die Terrorliste der Europäischen Union wird der Bundesrat im Rahmen der diesjährigen Überarbeitung der klassifizierten Beobachtungsliste nach Art. 72 NDG zudem die Aufnahme des IRGC auf ebendiese prüfen. Darin werden Organisationen aufgeführt, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz bedrohen. Eine Aufführung des IRGC auf der Beobachtungsliste würde es dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 8 NDG ermöglichen, über den IRGC oder dessen Exponentinnen und Exponenten Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in der Schweiz zu beschaffen und zu bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die vom IRGC ausgehen, beurteilt werden können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.