26.3449 · Interpellation · 2026-03-20
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Die Pyrethroiden gehören zu den schädlichsten Pestiziden für die menschlichen Gesundheit und die Umwelt. In der Schweiz läuft zu fünf Wirkstoffen dieser Gruppe seit 2019 ein Überprüfungsverfahren. Ein solches kann eröffnet werden, wenn die EU eine Verschärfung beschlossen hat oder wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäss der Pflanzenschutzmittelverordnung nicht mehr erfüllt sind.
Diese Überprüfungen dauern nun schon seit mehr als fünf Jahren an. In meiner Frage 25.7168 wollte ich vom Bundesrat wissen, wieso sie so lange dauern. Als Grund führte der Bundesrat in seiner Antwort an, dass für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin enthalten, ein neues Verfahren zur gezielten Überprüfung eröffnet worden sei, mit dem die Risiken für die Konsumentinnen und Konsumenten bewertet werden sollen.
Das Verfahren zu Lambda-Cyhalothrin ist unterdessen abgeschlossen. Es sind neue Schuztmassnahmen beschlossen worden. Gleichzeitig hat das Bundesgericht die Bewilligung eines anderen Pyrethroiden – Tefluthrin – vorsorglich ausgesetzt. Gemäss den vom BLV veröffentlichten Dokumenten sind die Überprüfungen der ökotoxikologischen Risiken für Wasserorganismen bei mehreren Wirkstoffen jedoch noch im Gange.
Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:
Für welche Wirkstoffe der Gruppe der Pyrethroiden wurde die Überprüfung abgeschlossen? Für welche Wirkstoffe sind die Verfahren noch im Gange und weshalb?
Wieso werden die Überprüfungsverfahren für unterschiedliche Wirkstoffe gebündelt bearbeitet? Wieso werden laufende Verfahren zur Überprüfung von Wirkstoffen verzögert, nur weil für einen der Wirkstoffe ein neues Verfahrens eröffnet wurde?
Wieso wurde das Verfahren zur Bewertung der Risiken für die Konsumentinnen und Konsumenten innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen, während die Bewertung der ökotoxikologischen Risiken seit mehr als fünf Jahren andauert?
Ist es mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar, dass die Bewilligung von Pestiziden, die Gegenstand einer gezielten Überprüfung sind, nicht bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens ausgesetzt wird, zumal diese Überprüfung derart lange dauert (mehr als fünf Jahre)?
Welche Auswirkungen hat das Urteil des Bundesgerichts zu Tefluthrin auf die Bewilligung der anderen Pyrethroiden? Sind auch Sonderbewilligungen und Notfallzulassungen davon erfasst?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 3. Für Produkte, welche die Wirkstoffe Deltamethrin, Cypermethrin, Lambda-Cyhalothrin und Etofenprox enthalten, ist die Anpassung der Zulassungen betreffend die Gefährdung von Gewässerorganismen aufgrund der Eintragspfade Abdrift und Abschwemmung noch nicht abgeschlossen. Der Abschluss dieses Verfahren verzögert sich aufgrund der Implementierung neu vorgesehener Risikominderungsmassnahmen, wie der Kombination eines Mindestabstands gegenüber Oberflächengewässern mit weiteren Massnahmen, z. B. Abdrift reduzierenden Düsen. Es zeigte sich, dass einerseits beim Einsatz dieser Produkte erhöhte Risiken für Gewässerorganismen auftreten können. Andererseits stellen sie für den Schutz gewisser Kulturen die letzte zur Verfügung stehende Lösung dar und tragen somit zur Ernährungssicherheit bei. 2. Die von der Überprüfung betroffenen Produkte mit den oben genannten Wirkstoffen werden von verschiedenen Firmen auf den Markt gebracht. Die Produkte werden für vergleichbare Anwendungen eingesetzt. Eine sukzessive Bearbeitung würde einzelne Firmen benachteiligen und andere bevorteilen, denn die zuerst überprüften Produkte würden strengere Auflagen erhalten, während die zuletzt überprüften noch länger mit weniger strengen Auflagen verkauft und angewendet werden dürften. Daher werden die Überprüfungsverfahren der Produkte gebündelt bearbeitet. 4. Die Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) basieren auf dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Bst. c PSMV). Es soll sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe und Produkte weder die Gesundheit von Mensch und Tier noch die Umwelt schädigen. Die Überprüfung der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln setzt dieses Vorsorgeprinzip um und soll sicherstellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Eine Zulassung kann periodisch (also vor Ablauf der Gültigkeitsdauer) oder nach Vorliegen neuer Erkenntnisse überprüft werden. Während dieser Überprüfung bleibt die Zulassung in der Regel gültig. Ein Aussetzen der Zulassung während der Überprüfung als Vorsorgemassnahme ist nur unter den in Artikel 148a Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) erwähnten Voraussetzungen möglich. 5. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts beeinflusst die Art und Weise, wie die Zulassungsstelle des BLV die entsprechende Gesetzgebung auslegt und anwendet. Dasselbe gilt für das in der Interpellation erwähnte Urteil des Bundesgerichts über die Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Tefluthrin. Dieser Entscheid wird sich auf die zukünftige Beurteilung von Zulassungsgesuchen auswirken, unabhängig davon, ob sie im ordentlichen oder im Dringlichkeitsverfahren gestellt werden. Das Bundesgericht kam nicht zu dem Schluss, dass der Wirkstoff Tefluthrin zu verbieten sei. Das Urteil weist auf einen Verstoss gegen die PSMV hin, die dazu verpflichtet, abzuklären, ob das Produkt über Abdrift in das Oberflächenwasser gelangen und dadurch die Arthropoden gefährden könnte. Die Zulassung von Produkten mit dem Wirkstoff Tefluthrin wird entsprechend geändert. Das Bundesgericht stellte auch klar, dass weder die Genehmigung des Wirkstoffs selbst überprüft noch eine gezielte Überprüfung aller Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Stoff enthalten, angeordnet werden muss. Die Genehmigung des Wirkstoffs Tefluthrin läuft in der EU im nächsten Jahr aus. Je nach den Ergebnissen der Überprüfung bei einer allfälligen Erneuerung werden die Zulassungen entsprechend geändert.