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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Kultur BAK

Teilrevision der Sprachenverordnung Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung vom …

Ausgangslage Die Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV; SR 441.11) ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Die Bestimmungen der Sprachenverordnung haben sich in den elf Jahren ihrer Anwendung grundsätzlich bewährt. Unmittelbarer Anlass für die geplante Teilrevision sind Änderungen im Förderdispositiv zum schulischen Austausch sowie die vom Bundesrat in der Kulturbotschaft 2021–2024 (BBl 2020 3131) angekündigte Neuausrichtung der Unterstützung von Verständigungsorganisationen, ferner der Vorschlag der Kan- tone für eine thematische Öffnung der Förderbestimmungen zur Unterstützung der Landessprachen im Unterricht. Schliesslich soll die Teilrevision zum Anlass genommen werden, gewisse Redundanzen in der geltenden Verordnung aufzuheben und den Text redaktionell zu bereinigen. Neue Förderbestim- mungen sollen hingegen nicht eingeführt werden. Die geplante Teilrevision bezieht sich nur auf die Bestimmungen zu den Finanzhilfen in der Zuständig- keit des Bundesamtes für Kultur (2. bis 6. Abschnitt). Der 1. Abschnitt zu den Amtssprachen des Bundes (Zuständigkeit der Delegierten des Bundes für Mehrsprachigkeit) ist bereits 2014 revidiert worden. Eine erneute Anpassung dieses Abschnitts ist nicht notwendig.

Anpassungen Im Folgenden werden die vorgesehenen Anpassungen gegenüber der geltenden Verordnung im Ein- zelnen dargestellt und begründet:

Artikel 9 Schulischer Austausch Die geltende Bestimmung war ganz auf die bis 2016 für die Austauschförderung mandatierte ch Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit zugeschnitten. Die von den Kantonen gegründete ch Stiftung er- füllte als einzige Institution die aufgeführten Kriterien. Die Ablösung der ch Stiftung durch die von Bund und Kantonen gemeinsam getragene Agentur «Movetia» bedingt eine Anpassung des Wortlauts. Auf die Nennung von Voraussetzungen wird verzichtet, die Umschreibung der zu leistenden Aufgaben kann auf drei Hauptpunkte reduziert werden: - Entwicklung und Durchführung von Programmen zur Förderung des schulischen Austauschs: Einzelaustausch, Klassenaustausch, Lehrpersonenaustausch, Austausch in der beruflichen Grundbildung; - Beratung, Begleitung und Unterstützung von Austauschprojekten: Aufbau und Pflege eines Netzwerks mit den Zielgruppen in allen Sprachregionen, Beratung von Organisationen, Institu- tionen, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern zu Austausch und Mobilität; - Dokumentation, Evaluation und Information zu Austauschangeboten und -aktivitäten: Doku- mentation der Austauschangebote der Kantone und der übrigen relevanten Stakeholder, Infor- mation und Kommunikation über Austausch und Mobilität, Entwicklung von Vorschlägen für die Förderung von Austausch, Reporting zu den Teilnahmezahlen an Austauschprogrammen. Die Aufgaben von Movetia werden für jede Finanzierungsperiode in einem Leistungsauftrag präzisiert.

Die Agentur Movetia soll mittelfristig in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft umgewandelt werden. Ein Erlass, der die Organisation und die Aufgaben der Agentur näher umschreibt, ist in Vorbereitung. In diesem Sinne handelt es sich bei der Neuformulierung von Artikel 9 der Verordnung um eine (implizite) Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des neuen Movetiagesetzes. Der Artikel wird bei Inkrafttreten des Movetiagesetzes angepasst oder aufgehoben.

Artikel 10 Förderung der Landessprachen im Unterricht Die Massnahmen zur Förderung der Landessprachen im Unterricht erfolgen in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (GS EDK). Dieses lässt die Gesuche durch ein Expertengremium evaluieren und gibt dem Bundesamt für Kultur (BAK) eine Empfehlung ab. Das GS EDK hat im Frühjahr 2020 bei den zuständigen Diensten in den Kantonen eine Umfrage über die Optimierung der Förderpraxis durchgeführt. Ein wichtiges Anliegen der Kantone betrifft die Projekte zur Entwicklung von Konzepten und Lehrmitteln für den Unterricht einer zweiten und dritten Landes- sprache (Bst. a). Die Förderung stellte bisher allein auf den Innovationsgehalt der Vorhaben ab. Die einseitige Betonung der Innovation ist nach elf Jahren der Anwendung der Verordnung nicht mehr sinn- voll. Künftig sollen Vorhaben gefördert werden können, die innovativ sind oder einen Bezug zu bildungs- politischen Schwerpunkten aufweisen. Als Referenz gelten die seit 2011 jeweils in einer gemeinsamen Erklärung festgelegten bildungspolitischen Ziele von Bund und Kantonen. Die Anpassung ist inhaltlicher Art und ändert nichts an der Rolle des Bundes, der die Kantone subsidiär bei der Erfüllung besonderer Aufgaben unterstützen kann (vgl. Bericht der WBK-N zum Entwurf des Sprachengesetzes, Kap. 2.1.2; BBl 2006 8997).

Artikel 11 Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache Die Sachüberschrift und die Formulierung des Artikels werden redaktionell angepasst und vereinheitlicht nach dem Modell von Artikel 10 (betrifft nur die deutsche Version der Verordnung).

Artikel 12 Wissenschaftliches Kompetenzzentrum für Mehrsprachigkeit Die Bestimmung wird redaktionell überarbeitet und vereinfacht. Die Umschreibung der Leistungen fo- kussiert auf die effektiven Arbeiten des Wissenschaftlichen Kompetenzzentrums für Mehrsprachigkeit gemäss bewährter Praxis, wie sie in den Leistungsvereinbarungen mit dem BAK verankert ist.

Artikel 13 Unterstützung von Nachrichtenagenturen Auch diese Bestimmung wird bezüglich Struktur und Fördervoraussetzungen vereinfacht. Wenn eine Nachrichtenagentur in mindestens drei Landessprachen über Themen aus allen vier Sprachregionen berichtet, nimmt sie durch ihre Arbeit eine Brückenfunktion zwischen den Sprachgemeinschaften wahr. Auf das Erfordernis des «verständigungspolitischen Auftrags» kann somit verzichtet werden.

Artikel 14 Unterstützung von Organisationen und Institutionen Gestützt auf diese Bestimmung kann der Bund Organisationen und Institutionen fördern, welche sich für Verständigung und Mehrsprachigkeit einsetzen. Die geltenden Kriterien sind allerdings sehr breit und erlauben keine strategische Fokussierung der Förderung. In der Kulturbotschaft 2021–2024 hat der Bundesrat das Ziel formuliert, dass die Verständigungsförderung kohärenter auszugestalten und besser auf die anderen Förderbereiche abzustimmen sei. Um gefördert werden zu können, müssen die Tätig- keiten der Organisationen sich künftig auf zwei Schwerpunkte beziehen: die Sensibilisierung der Bevöl- kerung für die Mehrsprachigkeit und die Vernetzung der Akteure im betreffenden Bereich (Kulturbot- schaft 2021–2024, Kap. 3.6.2).

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Die totalrevidierte Bestimmung ist wie folgt strukturiert: In Absatz 1 werden die förderfähigen Tätigkeiten umschrieben, in Absatz 2 sind die Voraussetzungen für eine Förderung definiert, in Absatz 3 sind die Kriterien und in Absatz 4 eine Obergrenze für die Bemessung der Finanzhilfe festgelegt.

Artikel 15 Unterstützung von Projekten von Gemeinwesen Artikel 15 nimmt Bezug auf Artikel 14 der Sprachenverordnung und muss entsprechend angepasst wer- den. Artikel 15 wird gestützt auf die vom Eidgenössischen Departements des Innern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung erlassene Prioritätenordnung (vgl. Art. 28 SpV) nicht angewendet.

Artikel 17 Unterstützung der mehrsprachigen Kantone Mit der Teilrevision wird eine Streichung der Nennung von Projekten zum E-Learning-Projekten vorge- schlagen (Abs. 2 Bst. e). Die Unterstützung solcher Projekte ist damit nicht ausgeschlossen (vgl. Abs. 2 Bst. c). Die ausdrückliche Erwähnung von E-Learning, die zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Sprachen- verordnung noch gerechtfertigt gewesen sein mag, ist aus heutiger Sicht nicht mehr nötig.

Artikel 18 Allgemeine Massnahmen im Kanton Graubünden Die Anpassung dieser Bestimmung beschränkt sich auf strukturelle und redaktionelle Vereinfachungen. In materieller Hinsicht bleibt die Bestimmung unverändert.

Artikel 19 Unterstützung von Organisationen und Institutionen Artikel 19 regelt die Unterstützung mit Bundesmitteln von Organisationen und Institutionen, die im Kan- ton Graubünden für die Erhaltung und Förderung des Rätoromanischen (Abs. 1) bzw. des Italienischen (Abs. 2) tätig sind. Mit der Teilrevision wird eine Anpassung der Darstellung der förderbaren Tätigkeiten zugunsten des Rätoromanischen vorgeschlagen: Die Tätigkeiten in Absatz 1 sind nach ihrer Priorität und entsprechend der Struktur von Absatz 2 angeordnet. Auf die Nennung der Unterstützung von Pub- likationen für Kinder und Jugendliche wird verzichtet, um Überschneidungen mit Artikel 20 der Verord- nung zu vermeiden.

Artikel 20 Förderung der rätoromanischen Verlagstätigkeit Artikel 20 regelt die Unterstützung der 2009 von Bund und Kanton unter der Federführung der Lia Rum- antscha gegründeten Chasa Editura Rumantscha GmbH (CER). Die CER verlegt schon heute neben literarischen Werken für Erwachsene auch Bücher für Kinder und Jugendliche. Diese Lesergruppe soll speziell erwähnt werden (statt wie bisher in Art. 19 Abs. 1 Bst. e).

Artikel 22 Allgemeine Massnahmen im Kanton Tessin Die Bestimmung wird redaktionell überarbeitet und an die Struktur der entsprechenden Bestimmung für den Kanton Graubünden (Art. 18 SpV) angeglichen: Ergänzung einer Bestimmung über die Förderung von Projekte Dritter (Bst. d), entsprechend der aktuellen Praxis des Kantons und analog zur entspre- chenden Bestimmung für den Kanton Graubünden (Art. 18 Abs. 2 Bst. f SpV), sowie Zusammenfassung der Buchstaben a (wissenschaftliche Programme und Projekte) und b (sprach- und kulturpolitische Pro- gramme und Projekte).

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Artikel 23 Unterstützung von Organisationen und Institutionen Artikel 23 regelt die Unterstützung mit Bundesmitteln von Organisationen und Institutionen, die im Kan- ton Tessin für die Erhaltung und Förderung des Italienischen tätig sind, analog Artikel 19 für den Kanton Graubünden. Mit der Teilrevision werden kleinere Anpassungen der Zielsetzungen in Absatz 1 vorge- schlagen (Bst. b: Ausweitung der Beschränkung auf literarisches Schaffen, weil zu eng und nicht der Praxis entsprechend; Bst. c: redaktionelle Anpassung zur Vermeidung des unklaren Begriffs «sprach- lich-kulturell»). Zu Absatz 2 (neu) vgl. die Erläuterungen zu Artikel 24.

Artikel 24 Finanzhilfen für das Osservatorio linguistico della Svizzera italiana Das Osservatorio linguistico della Svizzera Italiana (OLSI) ist heute organisatorisch dem kantonalen Dipartimento dell'educazione, della cultura e dello sport (DECS) angeschlossen. Die Förderung des OLSI gehört systematisch zu Artikel 23 und wird dort in Absatz 2 (neu) ergänzt. Artikel 24 kann somit aufgehoben werden.

Artikel 25 Finanzhilfe für Übersetzungen Die Bestimmung betrifft die Förderung der Übersetzungstätigkeit durch den Kanton Tessin in die ande- ren Landessprachen sowie aus den Landessprachen ins Italienische. Der Fördergegenstand gehört systematisch zu Artikel 22 und ist dort durch Absatz 2 Buchstabe b bereits abgedeckt. Artikel 25 kann somit aufgehoben werden.

Artikel 26 Gesuche Gesuche um Finanzhilfen nach den Artikeln 10 und 11 werden seit 2019 nicht mehr beim GS EDK, sondern über die Förderplattform (FPF) des BAK eingereicht. Aus diesem Grund kann Absatz 1 verein- facht und Absatz 2 aufgehoben werden. Die Absätze 2-4 (neu) zum Gesuchsverfahren entsprechen den Regeln, die in den Förderkonzepten des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) gestützt auf das Kulturfördergesetz (KFG; SR 442.1) üblich sind und sich bewährt haben.

Artikel 27 Verfahren und Rechtsmittel Absatz 1 wird ergänzt gemäss Artikel 26 Absatz 2 der geltenden Verordnung.

Artikel 29 Auszahlung der Finanzhilfen Nach aktueller Praxis überweist das BAK die Fördermittel für die vom BAK bewilligten Gesuche nach den Artikeln 10 und 11 an das GS EDK. Dieses leitet die Finanzhilfen an die Gesuchsteller weiter, ge- mäss den Vorgaben in der Verfügung des BAK. Auf dieses unnötig komplizierte Vorgehen soll verzichtet werden, die Mittel sollen künftig direkt vom BAK ausbezahlt werden. Wenn die Zahlungen nur noch durch das BAK erfolgen, kann diese Bestimmung gestrichen werden. Es ist grundsätzlich selbstverständlich, dass die zuständige Verwaltungseinheit die Auszahlung vornimmt.

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