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Befristete Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts betreffend PFAS in Lebensmitteln und Aktualisierung der Höchstwerte im Trinkwasser

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) vom …

I. Ausgangslage Handlungsbedarf Im März 2026 verabschiedete das Parlament die Motion 25.3421 UREK-S «PFAS-Grenzwerte unter Berücksichtigung der Auswirkungen, insbesondere für die Landwirtschaft oder die Wasserversorger, sachgerecht festlegen und Massnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft einleiten». Diese Motion verlangt insbesondere, Übergangsfristen und Bedingungen für das Erreichen der Höchstgehalte in tierischen Lebensmitteln vorzusehen. Das Parlament beauftragt somit den Bundesrat, eine Regelung für Lebensmittel einzuführen, welche die Höchstgehalte der Kontaminantenverordnung (SR 817.022.15) überschreiten und aus Standorten mit erhöhter Belastung mit per- oder polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) stammen. Eine solche Regelung soll betroffenen Betrieben die Weiterverarbeitung oder Vermischung ihrer Produkte und somit deren Vermarktung ermöglichen, wobei gleichzeitig Massnahmen zur Absenkung der Belastung umgesetzt werden müssen. Der Gesundheitsschutz ist in jedem Fall zu gewährleisten. Bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sind die Höchstgehalte einzuhalten. Die PFAS-Problematik ist Gegenstand mehrerer laufender parlamentarischer Vorstösse und Arbeiten auf Bundesebene. Insbesondere verabschiedete der Bundesrat am 19. Dezember 2025 einen Bericht in Erfüllung des Postulats 22.4585 Moser «Aktionsplan zur Reduktion der Belastung von Mensch und Umwelt durch langlebige Chemikalien», der aufzeigte, dass die Koordination verstärkt und die PFAS- Belastung an der Quelle reduziert werden muss. Vor dem Hintergrund der soeben vom Parlament verabschiedeten Motion 25.3421, welche die zentrale umzusetzende Massnahme im Lebensmittelbereich darstellt, ist derzeit in der Kommission des Ständerats ausserdem die Motion 25.3906 Rechsteiner «PFAS-Grenzwerte mit realistischen Begleitmassnahmen» hängig. Schliesslich werden im Rahmen der Umsetzung der Motion 25.3421 die Höchstwerte für Trinkwasser in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) gegenwärtig revidiert, um einerseits die europäischen Höchstgehalte zu übernehmen und andererseits Werte festzulegen, um den durch PFAS verursachten Schwierigkeiten für die landwirtschaftliche Produktion Rechnung zu tragen.

Problemstellung PFAS sind eine Gruppe von mehreren tausend synthetischen chemischen Verbindungen, die seit den 1950er-Jahren wegen ihrer fett- und wasserabweisenden sowie ihrer hitzeresistenten Eigenschaften in vielen industriellen Prozessen und Konsumgütern eingesetzt werden. Sie können aufgrund ihrer Stabilität und Langlebigkeit in der Umwelt sowie ihrer möglichen gesundheitlichen Auswirkungen problematisch sein. Diese Stoffe können sich im menschlichen Organismus anreichern. Gemäss den verfügbaren wissenschaftlichen Bewertungen (insbesondere jenen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, EFSA) kann eine chronische Exposition unerwünschte Wirkungen auf das Immunsystem haben. Weiter ist anerkannt, dass gewisse PFAS die Entwicklung von Föten und Kindern

BLV-D-858B3401/587

beeinträchtigen, die Leberfunktion beeinflussen und das Risiko für verschiedene Krebsarten erhöhen können. Die Bevölkerung ist diesen Stoffen hauptsächlich über den Verzehr von kontaminierten Lebensmitteln und Trinkwasser ausgesetzt. Da PFAS in der Umwelt weit verbreitet sind, können lokale Belastungen von Böden oder Wasser in bestimmten Lebensmitteln, insbesondere tierischer Herkunft, zu erhöhten Konzentrationen führen. Eine im Jahr 2025 vom BLV und dem Verband der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker durchgeführte Analysekampagne zeigte, dass bislang kein flächendeckendes Kontamination in Lebensmitteln festgestellt wurden, lokale Belastungen jedoch möglich sind. 1 In besonders belasteten Regionen ist es möglich, dass einige landwirtschaftliche Betriebe ihre Produkte tierischer Herkunft nicht mehr in Verkehr bringen können, was ihre wirtschaftliche Existenz gefährden kann. In der Schweiz wurden mehrere Problemgebiete ermittelt. Im August 2024 berichtete der Kanton St. Gallen von PFAS-belasteten landwirtschaftlichen Flächen, die zur Kontamination von Nutztieren führten. Dabei wurden die geltenden PFAS-Höchstgehalte teilweise um das 40-Fache überschritten. Weiter haben Analysen eine klare Überschreitung der vorgegebenen PFAS-Höchstgehalte bei Fischereierzeugnissen ergeben, woraufhin im November 2025 im Kanton Zug und im März 2026 im Kanton Aargau den Verkauf und die unentgeltliche Abgabe der betroffenen Produkte verboten hat.

Gesetzliche Lösung Um die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu schützen, wurden in der Kontaminantenverordnung für bestimmte PFAS Höchsgethalte vorgesehen. Damit soll in erster Linie garantiert werden, dass die Exposition gegenüber schädlichen Stoffen über die Ernährung auf ein Minimum reduziert wird und stark belastete Produkte einer bestimmten Kategorie nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Diese hauptsächlich aus dem europäischen Recht übernommenen Höchstgehalte ermöglichen es, die tatsächliche Situation der Belastung von Lebensmitteln, einschliesslich der Hintergrundbelastung, die Konsumgewohnheiten sowie die praktische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit der festgelegten Grenzwerte zu berücksichtigen, wobei gleichzeitig die Anforderungen des Gesundheitsschutzes gewahrt bleiben. Ein Teil der Forderungen der Motion 25.3421 wird daher bereits durch die Festlegung der aktuellen Höchstgehalte für PFAS berücksichtigt. Mit dieser Vorlage wird die Motion 25.3421 umgesetzt, indem eine Regelung für Lebensmittel von stark belasteten Standorten eingeführt wird, ohne dass die geltenden Höchstgehalte geändert werden. Eine Anpassung der Höchstgehalte für gewisse lokale Belastungssituationen wäre nicht vereinbar mit dem System der Höchstgehalte, das für eine bestimmte Lebensmittelkategorie einheitlich gilt. Mit der Vorlage sieht gemäss Art. 13 LGV die Möglichkeit vor, kontaminierte Lebensmittel mit nicht kontaminierten Lebensmitteln zu mischen, um Überschreitungen der Höchstwerte zu beheben und, um mit bestimmten besonderen Belastungssituationen in landwirtschaftlichen Betrieben umgehen zu können. Diese Lösung ermöglicht, die Ziele der Motion zu erfüllen und gleichzeitig die Beibehaltung des Gesundheitsschutzniveaus zu gewährleisten. Die in Verkehr gebrachten Produkte müssen die geltenden Höchstgehalte in jedem Fall vollumfänglich einhalten. Die vorgesehene Lösung stellt eine strikt befristete Übergangsmassnahme von drei Jahren dar, um die Umsetzung von Massnahmen zur Verringerung der Kontamination mit der Einhaltung des Lebensmittelrechts und unserer europäischen Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Sie dient der Bewältigung lokaler PFAS-Belastungen und führt nicht zu einer dauerhaften Änderung des schweizerischen Systems der Lebensmittelsicherheit. Die eingeführte Abweichung ist auf bestimmte Fälle beschränkt und genauen materiellen und

prozeduralen Vorgaben unterstellt. Die Einhaltung der Höchstgehalte im Endprodukt, die Pflicht zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Chargen sowie spezifische Informationspflichten ermöglichen, Täuschungen vorzubeugen.

Vgl. Bericht «Schweizweite Kampagne zum Vorkommen von PFAS in tierischen Lebensmitteln» vom 17.11.2025

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Änderung der LGV: Art. 13a Mit per- und polyfluorierten Alkylverbindungen vermischtes Produkt Artikel 13a weist einen engen Bezug zum Täuschungsverbot auf und verankert den Grundsatz, wonach nicht konforme Lebensmittel nur weiterverarbeitet oder zur Reduktion der Höchstwertüberschreitung vermischt werden dürfen, wenn dies der guten Verfahrenspraxis (gute Hygienepraxis, gute Herstellungspraxis) entspricht oder wenn das Lebensmittelrecht dies vorsieht. Der neue Artikel 13a konkretisiert die klausel von Artikel 13 Absatz 1, indem im Zusammenhang mit den PFAS festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen eine Vermischung zulässig ist. Die Bestimmung erlaubt es ausnahmsweise und zeitlich befristet, Lebensmittel, deren PFAS-Gehalt über den Höchstwerten liegt, mit konformen Lebensmitteln zu vermischen, sofern vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a. Erstens muss die Sicherheit der Lebensmittel gewährleistet sein, insbesondere durch Einhaltung der Höchstwerte im Mischprodukt. Dies bedeutet, dass die aus der Mischung hervorgehenden Produkte für die Beurteilung der Konformität massgebend sind und nicht nur das tatsächlich in Verkehr gebrachte Lebensmittel. Die Einhaltung der festgelegten Höchstwerte ist die einzige Art, um eine Minimierung der Aufnahme schädlicher Stoffe über die Ernährung zu garantieren. b. Zweitens müssen Mischprodukte eine umfassende Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Das geltende Recht sieht in Artikel 83 Absatz 2 eine Rückverfolgbarkeitspflicht vor, damit Auskunft darüber gegeben werden kann, von wem ein Produkt bezogen wurde und an wen es geliefert wurde. Dieses auf dem Grundsatz «one step back, one step forward» basierende System soll ein wirksames Risikomanagement und die Durchführung von Rücknahme- oder Rückrufmassnahmen ermöglichen. Der Mechanismus des Vermischens nach Artikel 13a weist jedoch Besonderheiten auf, die zusätzliche Anforderungen rechtfertigen. Die Rückverfolgbarkeit nur bezüglich der vor- und nachgelagerten Stufe der Vertriebskette reicht nicht aus, um die Überprüfbarkeit der Einhaltung der Höchstwerte zu gewährleisten. Es muss möglich sein, die ursprünglichen Chargen genau zu identifizieren, bis zum Betrieb der Primärproduktion zurückzuverfolgen und die gemischten Mengen sowie die Anfangs- und Endgehalte an PFAS

zu dokumentieren. Die Anforderung einer umfassenden Rückverfolgbarkeit hat somit zum Ziel, eine wirksame Kontrolle durch die Vollzugsbehörden sicherzustellen und stellt eine Spezialregelung gegenüber dem in Artikel 83 Absatz 2 LGV verankerten Grundsatz dar. c. Drittens dürfen die Mischprodukte nicht aus dem Zollgebiet in Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden. Diese territoriale Beschränkung hat zum Ziel, Unvereinbarkeiten mit dem Recht der Europäischen Union zu verhindern, das eine Vermischung von Lebensmitteln, die die Höchstgehalte überschreiten, verbietet

d. Viertens müssen Mischprodukte mit folgendem Angabe versehen sein:

«hergestellt aus einer Mischung, um die Einhaltung der PFAS-Höchstwerte zu gewährleisten»

Bei der Vermischung handelt es sich um eine Korrekturmassnahme, die auf zuvor nicht konforme Chargen angewandt wird. Auch wenn das Endprodukt die Höchstwerte insgesamt einhält, muss klar darüber informiert werden, dass es aus einem solchen Verfahren hervorgegangen ist, damit die Transparenz gewährleistet und eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten verhindert werden kann. Die Formulierung nennt den Grund der Vermischung und stellt einen ausdrücklichen Bezug zur Einhaltung der Höchstwerte her.

Absatz 2 führt eine obligatorische Meldung an die zuständige kantonale Behörde ein, um die Aufsicht zu erleichtern.

Art. 36 Abs. 1 Bst. k

Mit dieser Änderung wird bei den obligatorischen Angaben für vorverpackte Lebensmittel die Pflicht eingeführt, Vermischungen nach Artikel 13a LGV transparent zu kennzeichnen. Diese Pflicht wird in die Liste der obligatorischen Angaben aufgenommen.

Art. 39 Abs. 2 Bst. f Diese Bestimmung dehnt die Kennzeichnungspflicht auf nicht vorverpackte Lebensmittel aus. Sie gewährleistet, dass die Information auch in Situationen bereitgestellt wird, in denen Lebensmittel offen abgegeben werden. Die Information der Konsumentinnen und Konsumenten soll unabhängig von der Abgabeart sichergestellt sein. Änderung anderer Erlasse, die für die Umsetzung des Vermischens nötig sind Um das Vermischen nach Artikel 13a LGV umfassend zu regeln, müssen folgende Verordnungen angepasst werden:

- Kontaminantenverordnung (SR 817.022.15; VHK): Artikel 5c wird hinzugefügt, der die materiellen Vorgaben für die Vermischung präzisiert. Er schreibt vor, dass die Vermischung ausschliesslich die gleiche Art von Lebensmitteln betreffen, für die in Anhang 8a Teil B der gleiche Höchstgehalt festgelegt wurde. Diese Einschränkung soll die amtliche Kontrolle erleichtern.

- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (SR 916.443.11; EDAV-EU): Einführung von Artikel 30a. Der Mechanismus des Vermischens ist eine besondere Lösung des Schweizer Rechts. Die Gesetzgebung der EU sieht vor, dass Lebensmittel, die die Höchstwerte nicht einhalten, nicht verwendet werden dürfen, auch nicht nach einem korrigierenden Vermischen. Daher muss ausdrücklich verankert werden, dass Produkte, die aus einer zulässigen Vermischung nach Artikel 13 Absatz 2 LVG hervorgehen, nicht in die EU ausgeführt werden dürfen. Mit diesem Verbot wird die Einhaltung der bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln mit der Europäischen Union gewährleistet. Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen Die Zulässigkeit des Vermischens nicht konformer Lebensmittel wird auf drei Jahre ab dem Inkrafttreten der Änderung begrenzt. Nach dieser Übergangsfrist tritt die Abweichung automatisch ausser Kraft, es sei denn, der Bundesrat trifft auf der Grundlage einer erneuten Bewertung eine gegenteilige Entscheidung. Sie dient dazu, besondere Situationen der Umweltkontamination zu bewältigen und ist nicht darauf ausgerichtet, dauerhaft beibehalten zu werden, insbesondere im Hinblick auf das mögliche Inkrafttreten des künftigen Protokolls zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Schaffung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums (LMS-Protokoll).

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden

Die vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung der Mischungen, können eine zusätzliche Kontrolltätigkeit der zuständigen kantonalen Behörden erforderlich machen. Diese Kontrollen sind jedoch Teil der bestehenden Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der Höchstwerte für Kontaminanten und der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln. Sie sollten daher nicht mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand einhergehen.

2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit der Möglichkeit, unter streng geregelten Voraussetzungen eine Mischung herzustellen, können Lebensmittel, die andernfalls entsorgt würden, in beschränkten Fällen verwertet werden, sofern das Endprodukt die geltenden Höchstgehalte einhält. Dieser Ansatz kann zur Reduktion von Lebensmittelabfällen sowie von wirtschaftlichen Schäden der betroffenen Betriebe, namentlich in der Primärproduktion, beitragen. Die Modalitäten und die Prozesse, die zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Mischung umgesetzt werden müssen, sowie die Kennzeichnungsvorgaben verursachen jedoch in der gesamten Produktionskette zusätzliche Kosten.

3. Auswirkungen auf die Gesundheit

Die eingeführte Massnahme verändert das Schutzniveau der Gesundheit nicht. Das Mischverfahren ist nur zulässig, wenn das Endprodukt die für PFAS geltenden Höchstwerte vollständig einhält. Folglich dürfen ausschliesslich konforme Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Die strikte Einhaltung der Höchstwerte, die auf den neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Bewertungen beruhen, stellt sicher, dass die alimentäre Exposition der Bevölkerung innerhalb der als sicher erachteten Grenzen bleibt.

Die zusätzlichen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, welche die Transparenz sicherstellen, sowie die Aufsicht durch die zuständigen Behörden tragen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Konsumentinnen und Konsumenten bei.

4. Auswirkungen auf die Umwelt

Es ist mit keinen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

IV. Rechtliche Aspekte

1. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Änderung ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen, SR 0.916.026.81).

Änderung der LGV: Der Entwurf sieht vor, dass Erzeugnisse aus einer vorgenommenen Mischung nicht in die Europäische Union exportiert werden dürfen. Gemäss Landwirtschaftsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, bei Ausfuhren in die EU von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten tierischen Ursprungs das einschlägige Recht der Europäischen Union im Bereich der Kontaminanten einzuhalten. Dieses Rahmenwerk umfasst insbesondere das Verbot, Lebensmittel zu mischen, um eine Überschreitung der Höchstgehalte zu korrigieren. In diesem Zusammenhang kann die Schweiz für ihren Binnenmarkt autonome Regelungen erlassen und von diesem Verbot abweichen. Sie muss jedoch sicherstellen, dass die aus einer solchen Mischung hervorgegangenen Erzeugnisse nicht in die Europäische Union exportiert werden, was die Einführung geeigneter Kontrollmassnahmen voraussetzt. Das bestehende Landwirtschaftsabkommen mit der EU wird dadurch nicht verletzt.

Im Rahmen des Pakets Schweiz–EU («Bilaterale III») soll das Landwirtschaftsabkommen auf den Bereich der Lebensmittelsicherheit ausgedehnt und ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum geschaffen werden. Die Verordnung (EU) 2023/915 ist integraler Bestandteil von Anhang I des Protokolls über die Lebensmittelsicherheit und wird nach Ablauf der in Artikel 32 des Protokolls vorgesehenen Übergangsfrist künftig auch für die Schweiz gelten.

Änderung der EDAV-EU: Das Ausfuhrverbot in die Europäische Union ist erforderlich, da die Schweiz rechtlich verpflichtet ist, die vollständige Konformität mit dem anwendbaren Recht der EU sicherzustellen. Gestützt auf das Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und die sich daraus ergebenden Bestimmungen hat die Schweiz sicherzustellen, dass in die EU exportierte Lebensmittel die einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts, insbesondere im Bereich der Kontaminanten, erfüllen. Eine solche verbindliche Verpflichtung zur Einhaltung des Rechts des Handelspartners besteht im Rahmen der mit Drittstaaten abgeschlossenen

Abkommen nicht. Es fehlt daher an einer rechtlichen Grundlage, welche eine Ausdehnung des Ausfuhrverbots auf diese Staaten erzwingen würde.

2. Gesetzliche Grundlage

Das Vermischen nicht konformer Lebensmittel ist nach geltendem Recht und nach der Verordnung (EU) 2023/915 verboten. Es ist nur zulässig, wenn es der guten Herstellungspraxis entspricht. Grundsätzlich ist die Herstellung von Lebensmitteln so auszugestalten, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und jede Möglichkeit der Täuschung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Primärproduktion (vgl. Artikel 8 LMG). Die Konsumentinnen und Konsumenten erwarten heute zu Recht, dass Grundnahrungsmittel wie Getreide, Gemüse, Milch und Fleisch erwarten möglichst rein sind. Die Zulassung des Mischens nicht konformer Lebensmittel beruht auf einer erweiterten Auslegung das Lebensmittelgesetz und sollte deshalb nur zeitlich befristet unter strengen Rahmenbedingungen. Die spezifische Information gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten kommt eine zentrale Rolle zu, um transparent über die Baschaffenheit und die Herstellungsweise der betroffenen Lebensmittel zu informieren (vgl. Täuschungsverbot, Art. 18 LMG). Zudem gilt der in Artikel 7 LMG verankerte Grundsatz, wonach sämtliche Lebensmittel, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, sicher sein müssen, uneingeschränkt. Die hier vorgeschlagene Kennzeichnungspflicht hat ihre Rechtsgrundlage in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d LMG, der dem Bundesrat erlaubt, Angaben über die Produktionsart vorzuschreiben. Diese werden in Artikel 5 VHK konkretisiert. Weiter erlaubt Artikel 28 LMG dem Bundesrat, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Produkte vorzusehen. Das Ausfuhrverbot basiert auf den Artikeln 3 und 44 LMG.

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