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Kreisschreiben über die Rechtspflege in AHV/IV/EL/EO/FamZLw/FamZ/ÜL

Kreisschreiben über die Rechtspflege in

Gültig ab 1. Juli 2024

Stand: 1. Juli 2024

318.107.05 d KSRP

07.24

Vorbemerkung

Diese Neuauflage ersetzt das seit dem 1. Oktober 2005 geltende Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL und tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Sie lehnt sich an die bisherige Fassung an. Es wurden zahlreiche Anpassungen vorge­ nommen, die sich aufgrund von Änderungen in Gesetzen und der Rechtsprechung ergeben haben, zudem wurden Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigt. Des Weiteren wurde der zunehmenden Digita­ lisierung in den Sozialversicherungen Rechnung getragen.

Das Kreisschreiben gilt neu auch für die Überbrückungsleistungen gemäss dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose1 (ÜLG) sowie für die Familienzulagen und die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

1 SR 837.2

2.4.3 Abgrenzung der Einsprache zu anderen Rechtsmitteln ... 28

2. Die Änderung einer Verfügung betr. Invalidenrenten

oder anderer Dauerleistungen aufgrund veränderter

3. Wiedererwägung und prozessuale Revision formell

rechtskräftiger Verfügungen und Anhang 1 Muster einer Rechtsmittelbelehrung, die auf einer Anhang 2 Muster für ein Protokoll zur mündlichen Einsprache Anhang 3 Muster für den Einspracheentscheid (Art. 12 ATSV) Anhang 4 Muster für die Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache im Falle einer reformatio in peius (Art. 12

Abkürzungen

Abs. Absatz

AHI-Praxis Monatsschrift über die AHV, IV und EO, herausgege­ ben vom Bundesamt für Sozialversicherung (bis 1992: ZAK): Dokumente | BSV Vollzug (admin.ch)

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi­ cherung

AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi­ cherung

ALV Arbeitslosenversicherung

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial­ versicherungsrechts

ATSV Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi­ cherungsrechts

AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver­ sicherung und die Insolvenzentschädigung

BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes

BGer Bundesgericht

BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht

Bst. Buchstabe

BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse­ nen- und Invalidenversicherung

BVGer Bundesverwaltungsgericht

bzw. beziehungsweise

d.h. das heisst

E. Erwägung

EL Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz über den Erwerbsersatz

EOV Erwerbsersatzverordnung

EVGE Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsge­ richts

evtl. eventuell

FamZ Familienzulagen

FamZG Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhil­ fen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz)

FamZLw Familienzulagen in der Landwirtschaft

FamZV Familienzulagenverordnung

ff. und folgende Seiten/Artikel/Randziffern

FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Land­ wirtschaft

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

i.V.m. in Verbindung mit

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenver­ sicherung

KV Krankenversicherung

MWST Mehrwertsteuer

Pra Die Praxis (Zeitschrift)

Rz Randziffer

SAK Schweizerische Ausgleichskasse

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SVR Sozialversicherungsrecht, Rechtsprechung

usw. und so weiter

UV Obligatorische Unfallversicherung gemäss dem Bun­ desgesetz über die Unfallversicherung

UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

ÜLG Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

ÜLV Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

VGG Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz)

vgl. vergleiche

VGKE Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Vo 883/2004 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par­ laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi­ nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1)

VUV Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Be­ rufskrankheiten (Verordnung über Unfallverhütung)

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwal­ tungsverfahrensgesetz)

WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO

WFV Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

ZAK Monatsschrift über die AHV, IV und EO, herausgege­ ben vom Bundesamt für Sozialversicherung (ab 1993: AHI-Praxis)

z.B. zum Beispiel

Einleitung

1 Die nachstehenden Ausführungen regeln die Obliegenhei­

ten der Durchführungsorgane (Ausgleichskassen, Famili­ enausgleichskassen, IV- und EL-Stellen) bei Erlass und Vollzug von Verfügungen sowie bei deren justiz- und ver­ waltungsmässigen Überprüfung, soweit es sich nicht um Fragen handelt, die ausschliesslich in die Kompetenz der Gerichte oder in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Sie gelten für die Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und In­ validenversicherung, der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, der Erwerbsersatzordnung, der Familienzulagen nach FLG und FamZG, für das Beitragswesen der ALV so­ wie für die Überbrückungsleistungen.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften hinsicht­

lich internationaler Bezugspunkte, wobei sich der Rechts­ weg nach den schweizerischen Bestimmungen richtet.

3 Das ATSG (Art. 27 bis 54 unter Vorbehalt von Art. 69 Abs.

1 IVG) findet auf das Verfahren vor den Durchführungsor­

ganen Anwendung.

4 Auf Verfahrensbereiche, die weder im ATSG noch im

AHVG, IVG, ELG, EOG, FLG, FamZG oder ÜLG abschlies­ send geregelt werden, findet das VwVG ergänzend Anwen­ dung (Art. 55 Abs. 1 ATSG).

5 Die Bestimmungen des VwVG zum elektronischen Verkehr

finden keine Anwendung, da der Bundesrat von seiner Re­ gelungskompetenz gemäss Art. 55 Abs. 1bis ATSG bisher keinen Gebrauch gemacht hat.

6 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind

– in Ergänzung zu den Art. 56, 59 und 60 ATSG sowie den Bestimmungen in den Einzelgesetzen (Art. 54 und 85bis AHVG, Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG, Art. 38 ELV, Art. 24 EOG, Art. 22 Abs. 2 FLG, Art. 23 ÜLG und Art. 50 ÜLV) – das VwVG und das VGG anwendbar.

7 Das vorliegende Kreisschreiben äussert sich nicht zur

Strafrechtspflege (Art. 87 bis 91 AHVG, Art. 70 IVG, Art. 31 ELG, Art. 25 EOG, Art. 23 FLG, Art. 23 FamZG und Art. 26 ÜLG). Einzelheiten zum Vorgehen der Ausgleichskassen bei Widerhandlungen im Beitragsbereich finden sich in der WBB. Hinsichtlich der Verletzung der Schweigepflicht wird auf das Kreisschreiben über die Schweigepflicht und die Datenbekanntgabe in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ verwiesen (KSSD).

1. Teil: Erlass und Vollzug von Verfügungen

1. Verfügung

1.1 Gegenstand der Verfügung

1001 Das Durchführungsorgan hat über Leistungen, Forderun­

gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftli­ che Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

1002 Dem Begehren um Erlass von Feststellungsverfügungen

ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Ein schützenswertes Interesse gilt beispielsweise als gegeben, wenn eine grosse Zahl von Versicherten durch den Entscheid berührt wird2 oder bei der Klärung der Frage, ob im Falle des Wegzugs ins Ausland die Leistun­ gen weiterhin ausgerichtet werden3. Kein schutzwürdiges Interesse liegt bspw. vor, wenn eine Gestaltungsverfügung erwirkt werden kann4.

1.2 Zuständigkeit für versicherte Personen mit Bezug

zum Ausland

1003 Für versicherte Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem

Aufenthalt im Ausland sind die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 56 IVG, Art. 40 Absatz 1 Bst. b IVV i.V.m. Art.

2 VFV) bzw. die SAK (Art. 62 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art.

2 VFV) zuständig.

1004 Bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern erlässt die

IV-Stelle für Versicherte im Ausland zwar auch die Verfü­ gung. Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldungen ist für sie aber die IV-Stelle desjenigen Kantons, in dem der Arbeitsort des Grenzgängers bzw. der

2 BGE 132 V 257 E. 2.1 S. 260 mit Hinweisen

3 BGE 142 V 2 E. 1 4 BGE 121 V 311 E. 4; 125 V 21 E. 1

Grenzgängerin liegt oder in dem eine allfällige selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Art. 40 Abs. 2 IVV, vgl. Rz

7005 – 7009 im Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung, KSVI).

1.3 Form der Verfügung

1005 Die Verfügung muss in schriftlicher Form abgefasst und als

solche bezeichnet werden. Entspricht die Verfügung den Begehren der Parteien nicht voll, so ist sie durch das Durchführungsorgan ausreichend und allgemeinverständ­ lich zu begründen (Art. 49 Abs. 3 ATSG)5.

1006 Bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen wird nicht

generell eine Unterschrift verlangt. Insbesondere ergibt sich aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit keine Unter­ schriftspflicht6. IT-gestützt ausgefertigte Verfügungen müs­ sen nicht unterschrieben werden7.

1.4 Anwendbare Sprache

1007 Die Verfügung ist in derjenigen schweizerischen Amtsspra­

che zu verfassen, in der sich die versicherte Person aus­ drückt8. In Bezug auf kantonale Ausgleichskassen, EL-Stel­ len und IV-Stellen gehen kantonale Bestimmungen zur an­ wendbaren Sprache vor. Vorbehalten bleiben anderweitige Regelungen in Abkommen mit anderen Staaten9.

1.5 Rechtliches Gehör

1008 Grundsätzlich haben die Parteien vor Erlass einer Verfü­

gung Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen aber nicht vorgängig zum vorgesehenen Entscheid angehört werden, wenn die Verfügungen durch Einsprache anfecht­ bar sind (Art. 42 ATSG).

7 BGE 112 V 87 E. 1 S. 87 8 BGE 108 V 208 E. 1 S. 208

9 Internationale Sozialversicherung (admin.ch)

1.6 Rechtsmittelbelehrung

1009 Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver­

sehen (Art. 49 Abs. 3 ATSG, für ein Beispiel einer Rechts­ mittelbelehrung siehe Anhang 1). Die Rechtsmittelbeleh­ rung hat Folgendes zu enthalten:

  • das zulässige ordentliche Rechtsmittel (Einsprache oder Beschwerde);

  • die Bezeichnung des Durchführungsorgans oder der Beschwerdeinstanz, bei welcher die Einsprache oder die Beschwerde eingereicht werden muss;

  • die Angabe der Einsprache- oder Beschwerdefrist von

30 Tagen; und

- einen Hinweis auf die Formerfordernisse.

2. Formloses Verfahren

2.1 Gegenstand des formlosen Verfahrens

1010 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter

Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 ATSG). Die versi­ cherte Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

1011 Das formlose Verfahren kommt bei der Einforderung von

Beiträgen der Arbeitgebenden (Art. 14 Abs. 3 AHVG) und der Festsetzung der Entschädigungen nach EOG (Art. 18 Abs. 2 EOG) in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge bzw. Entschädigungen zur Anwen­ dung. Die formlose Leistungszusprache in der IV ist in Art. 58 IVG i.V.m. Art 74ter IVV geregelt. Der Entscheid wird der versicherten Person schriftlich mitgeteilt mit dem Hin­ weis, dass sie eine Verfügung verlangen kann, sofern sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist (Art. 74quater IVV).

2.2 Fristen im formlosen Verfahren

1012 Das Durchführungsorgan kann innerhalb einer Frist von

30 Tagen ab Erlass der formlosen Mitteilung vorausset­

zungslos auf diese zurückkommen. Ist diese Frist verstri­ chen, ist nach den Regeln von Art. 53 ATSG vorzugehen (vgl. Rz 3006 ff.)10.

1013 Wird im formlosen Verfahren eine Verfügung verlangt

(Art. 51 Abs. 2 ATSG), ist diese in der Regel innert einer Frist von 30 Tagen zu erlassen (angelehnt an Art. 127 KVV), wobei Art. 51 Abs. 2 ATSG keine Frist vorsieht (vgl.

Rz 2007). Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Be­

anstandungsfrist gerechnet ab Eröffnung der formlosen Mitteilung auf das Dreifache der üblichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen und somit auf 90 Tage beschränkt sein.

1014 Das heisst aber nicht, dass bei besonderen Umständen im

Einzelfall nach 90 Tagen keine Verfügung mehr verlangt werden kann11. Es ist mithin auf die Verhältnisse im betref­ fenden Versicherungszweig sowie auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Kriterien, welche die Länge der Frist beeinflussen können, sind:

  • Hinweis auf die Befugnis, eine formelle Verfügung zu verlangen;

  • Sachkunde der Partei bzw. ihrer Vertretung;

  • Komplexität der Materie, insbesondere die Frage, ob die Tragweite der Entscheidung ohne Weiteres er­ kennbar ist;

  • Verhalten des Versicherungsträgers, etwa die Frage, ob er den formlosen Entscheid begründet hat oder nicht.

1015 Hat das Durchführungsorgan zu Unrecht formlos und nicht

mittels Verfügung entschieden, kann die versicherte Per­ son eine Verfügung verlangen. Die Frist für eine solche In­ tervention gegen den unzulässigerweise formlos mitgeteil­ ten Entscheid beträgt im Regelfall ein Jahr seit der Mittei­ lung12. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Ent­

10 BGE 129 V 110 E. 1.2

11 BGE 148 V 427 E.4.1 mit Hinweisen

12 Urteil (des Bundesgerichts) 9C_281/2022 vom 10. Juli 2023

scheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässiger­ weise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen

3. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Einspra­

che oder Beschwerde

1016 Das Durchführungsorgan kann bei Erlass der Verfügung

Massnahmen für deren sofortigen Vollzug (Rz 1034 ff.) treffen, indem es einer allfälligen Einsprache oder Be­ schwerde die aufschiebende Wirkung entzieht, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 49 Abs. 5 ATSG).

1017 Die Anordnung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung

muss aus dem Text der Verfügung oder des Einsprache­ entscheides ausdrücklich hervorgehen.

1018 Leistungen, die unbestritten sind, können bei einer allfälli­

gen Einsprache oder Beschwerde auch ausgerichtet wer­ den, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wor­ den ist.

1019 Das Durchführungsorgan kann im Einspracheverfahren die

aufschiebende Wirkung wiederherstellen, die es zuvor ent­ zogen hat.

4. Eröffnung und Zustellung der Verfügung

4.1 Verfügungsadressat

1020 Die Verfügung ist der gesuchstellenden Person durch Zu­

stellung zu eröffnen. Hat die gesuchstellende Person eine Rechtsvertretung, so sind die Verfügung und die Mitteilun­ gen der Vertretung zuzustellen, solange die gesuchstel­ lende Person die Vollmacht nicht widerrufen hat (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Neben der gesuchstellenden Person bzw.

13 BGE 134 V 145 E. 5.4

deren Vertretung ist die Verfügung insbesondere den Per­ sonen, Behörden und Versicherern nach Art. 68 Abs. 3 IVV zuzustellen.

1021 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die

Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, ein­ schliesslich die berufliche Vorsorge gemäss BVG im Falle einer IV-Rente, so ist diesem die Verfügung mit der Rechtsmittelbelehrung ebenfalls zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Per­ son (Art. 49 Abs. 4 ATSG).

1022 Die jeweiligen Einzelgesetze können weitere Zustellungen

vorsehen (Art. 76 Abs. 1 lit. d, f und g IVV sowie Art. 88quater IVV).

4.2 Adressänderung und Unzustellbarkeit

1023 Hat eine Partei der Behörde eine allfällige Adressänderung

nicht mitgeteilt, so gilt ein Zustellversuch an die bisherige Adresse als gültige Eröffnung, selbst wenn die Sendung von der Post wegen Unzustellbarkeit retourniert wird14. Kommt die Sendung zum Absender zurück, weil sie unzu­ stellbar war, da sie nicht abgeholt wurde, so besteht für die Behörden keine Pflicht, eine zweite Sendung zu tätigen15.

4.3 Unbekannter Zustellort

1024 Ist die gesuchstellende Person unbekannten Aufenthalts

und hat keinen erreichbaren Vertreter so kann die Behörde die Verfügung durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen (Art. 36 Bst. a VwVG). Entscheidet sich die Behörde für eine Publikation, so fingiert Art. 36 VwVG die formgerechte individuelle Zustellung der Verfügung und löst dieselben Rechtsfolgen wie eine ordentliche Eröffnung

14 Urteil (des Bundesgerichts) 2C_355/2013 vom 25. April 2013 E.2.2

15 vgl. BGE 118 V 190 E. 3; Urteil (des Bundesgerichts) 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.3; 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3; Urteil (des BVGer) E-353/2019 vom 22. März

nach Art. 34 VwVG aus16. Folglich löst die Publikation auch den Beginn der Rechtsmittelfrist aus17, wobei diese am Tag nach der Publikation zu laufen beginnt18. Massgeblich für die Anfechtung der Verfügung sind demnach Inhalt und Datum der amtlichen Publikation19.

4.4 Versandart und Beweislast

1025 Im Sozialversicherungsverfahren besteht keine Vorschrift,

wie die Durchführungsorgane die Verfügungen versenden müssen20, eine elektronische Zustellung genügt allerdings nicht (vgl. Rz 5). Bestreitet die Verfügungsadressatin bzw. der Verfügungsadressat, die Verfügung erhalten zu haben bzw. die fristgerechte Eröffnung, muss die Zustellung bzw. die fristgerechte Eröffnung vom Durchführungsorgan be­ wiesen werden. Grundsätzlich genügt es, wenn aufgezeigt werden kann, dass die Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt ist21, das heisst, wenn sie die wahrscheinlichste Sachverhaltsvariante ist22. Auch wenn keine diesbezügliche Vorschrift besteht, sollte die Zustel­ lung aus beweisrechtlicher Sicht in der Regel per Ein­ schreiben erfolgen, insbesondere dann, wenn der genaue Zeitpunkt des Versandes massgebend ist.

1026 Eine uneingeschrieben versandte Verfügung gilt als dem

Adressaten bzw. der Adressatin zugestellt, sobald sie in seinen bzw. ihren Verfügungsbereich gelangt, d.h. sobald er bzw. sie die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu neh­ men23. Gleiches gilt für die Zustellung an die bevollmäch­ tigte Vertretung (Rz 1020). Es ist nicht erforderlich, dass

16 vgl. Urteil (des BVGer) A-5540/2013 vom 06. Januar 2014 E. 2.3; A-737/2012 vom 05. April 2012 E. 2.2.2.2; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, VwVG-Komm., Art. 36 N 2; UHLMANN/SCHILLING- SCHWANK, VwVG-Praxiskomm., Art. 36 N 6

17 vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, VwVG-Komm., Art. 36 N 2; UHLMANN/SCHILLING-

SCHWANK, VwVG-Praxiskomm., Art. 36 N 6

18 vgl. Urteil (des BVGer) C-7016/2007 vom 31. März 2008 E. 3.2; KNEUBÜHLER/PED­

RETTI, VwVG-Komm., Art. 36 N 3

19 vgl. UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, VwVG-Praxiskomm., Art. 36 N 9

20 BGE 142 III 599, E. 2.4.1

21 Urteil (des Bundesgerichts) 8C_559/2018 vom 26. November 2018 E. 4.3.2

22 BGE 138 V 218 E. 6

23 Urteil (des Bundesgerichts) 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 6

die Verfügung tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist24. Bringt das Durchführungsorgan vor, das Rechtsmittel sei verspätet eingereicht worden, hat es das Datum der Zu­ stellung nachzuweisen. Rein die Tatsache, dass eine Ver­ fügung per A-Post versandt worden ist, reicht nicht aus für die Annahme, dass die Sendung am nächsten Tag in den Verfügungsbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt ist25. Die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit hat das Durchführungsorgan zu tragen26.

1027 Der Versand von Verfügungen per «A-Post Plus» ist zuläs­

sig27. Dem Zustellungseintrag im Erfassungssystem der Post kommt jedoch nicht die Eigenschaft einer Empfangs­ bestätigung wie bei einer eingeschriebenen Postsendung zu28. Deshalb liegt eine fehlerhafte Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sie ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Die diesbezügliche Dar­ legung durch die Adressatin bzw. den Adressaten muss nachvollziehbar sein und einer gewissen Wahrscheinlich­ keit entsprechen, wobei der gute Glaube der Adressatin bzw. des Adressaten zu vermuten ist29.

4.5 Zustellfiktion

1028 Eine eingeschriebene Sendung gilt, falls die Adressatin

bzw. der Adressat nicht angetroffen und daher eine Abho­ lungseinladung in deren bzw. dessen Briefkasten oder Postfach gelegt worden ist, in jenem Zeitpunkt als zuge­ stellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird30. Wird die Sendung nicht innert der von der Post angesetzten 7-tägi­ gen Frist abgeholt, so gilt sie als am letzten Tage dieser Frist zugestellt, sofern die Adressatin bzw. der Adressat mit

24 Urteil (des Bundesgerichts) 8C_198/2015 vom 30. April 2015 E. 3.2

26 BGE 121 V 5; 124 V 400 27 Urteile (des Bundesgerichts) 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 und 8C_198/2015 vom

30. April 2015 E. 3.2

28 BGE 144 IV 57 E. 2.3.1. mit Hinweis auf BGE 142 III 599 E. 2.2

29 Urteil (des Bundesgerichts) 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2

30 BGE 119 V 89 E. 4b/aa mit Hinweisen

der Zustellung der Sendung rechnen musste (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Die Zustellfiktion kommt auch dann zum Tra­ gen, wenn die Adressatin bzw. der Adressat der Post einen Nachsendeauftrag oder eine ähnliche Anweisung erteilt, die in den üblichen Zustellvorgang eingreift, dies führt nicht zu einer Fristverlängerung. Daran ändert nichts, wenn der Versicherer in der Folge den gleichen Entscheid nochmals per A-Post zur Kenntnisnahme zustellt31.

1029 Bei Annahmeverweigerung der eingeschriebenen Sendung

gilt die Zustellung als erfolgt.

1030 Wird eine Verfügung mangelhaft eröffnet, darf den Parteien

daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

4.6 Zustellung bei Verhältnissen in Bezug zur EU/EFTA

1031 Eingaben wie Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe,

die gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer bestimmten Insti­ tution (Behörde, Träger oder Gericht) dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Institution eines anderen Mitglied­ staats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Institutionen diese Anträge, Erklä­ rungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteilig­ ten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Institution des ersten Mitgliedstaats.

1032 Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechts­

behelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Ge­ richt des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zu­ ständigen Träger oder dem zuständigen Gericht (Art. 81 der Vo Nr. 883/2004 ).

31 Urteil (des Bundesgerichts) 9C_410/2022 vom 7. November 2022 E. 3

1033 Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können die Be­

hörden und Träger der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmit­ telbar in Verbindung treten (Art. 76 Abs. 3 Vo Nr. 883/2004 ). Für die Übermittlung selbst sind keine besonderen Vor­ schriften vorgesehen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich der postalische Versand der Verfügungen gegen Emp­ fangsbestätigung (Einschreiben mit Rückschein).

5. Rechtskraft und Vollzug

5.1 Rechtskraft

1034 Mit unbenütztem Ablauf der Einsprache- oder Beschwerde­

frist (Rz 2009 ff. und 2059) wird die formrichtig erlassene Verfügung formell rechtskräftig und kann nicht mehr ange­ fochten werden. Das Durchführungsorgan ist bei gleichblei­ benden Verhältnissen nicht befugt, eine rechtskräftige Ver­ fügung durch eine gleichlautende Verfügung mit neuer Rechtsmittelbelehrung zu ersetzen. Vorbehalten bleibt die Revision oder die Wiedererwägung einer Verfügung (vgl.

Rz 3006 ff.). Des Weiteren tritt die Verfügung in Rechts­

kraft, wenn sie im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist.

5.2 Vollzug

5.2.1 Zusprechende Verfügungen

1035 Verfügungen über die Ausrichtung von Versicherungsleis­

tungen, bei denen in der Regel keine Einsprache zu erwar­ ten ist oder bei denen die aufschiebende Wirkung entzo­ gen wurde (vgl. Rz 1016 ff.), können sofort vollzogen wer­ den. Wird eine Verfügung nur teilweise angefochten, so können die unbestrittenen Leistungen erbracht werden.

1036 Muss der Vollzug aufgeschoben oder unterbrochen wer­

den, so hat das Durchführungsorgan unverzüglich die be­ troffenen Versicherungsträger zu benachrichtigen.

5.2.2 Einschränkende oder verpflichtende Verfügun­

gen

1037 Ablehnende, einschränkende (Entzug, Herabsetzung einer

Leistung) oder den Versicherten zu einer Zahlung (Bei­ träge) verpflichtende Verfügungen werden sofort vollstreck­ bar, sofern einer Einsprache oder Beschwerde die auf­ schiebende Wirkung in der Verfügung selbst entzogen wird. Wird hingegen die aufschiebende Wirkung nicht ent­ zogen, kann die Verfügung erst nach Ablauf der Einspra­ che- oder Beschwerdefrist vollstreckt werden. Bei unsiche­ rer Rechtslage ist mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft oder zur Erledigung des Rechtsstreites zuzu­ warten.

1038 Wird der Einsprache oder der Beschwerde die aufschie­

bende Wirkung entzogen (vgl. Rz 1016 ff.), sei es in der Verfügung selbst oder nachträglich auf Antrag im Be­ schwerdeverfahren, und wird der Entzug nicht angefochten oder durch den Richter geschützt, so bleibt die Verfügung vollstreckbar. Die auf eine Geldleistung des Versicherten gerichtete Verfügung oder der Einspracheentscheid bildet in diesem Fall gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG einen Rechts­ öffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG und ist damit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung gleichgestellt.

2. Teil: Die Einsprache und das Beschwerdeverfahren

1. Einsprache- und Beschwerdelegitimation

2001 Die Legitimation zur Einsprache ist analog zu derjenigen

der Beschwerde. Zur Einsprache oder Beschwerde legiti­ miert ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung von Verfügung oder Einspracheentscheid hat (Art. 59 ATSG).

2002 Für den Beitragsbereich wird die Legitimation der Arbeitge­

benden in der Regel bejaht, nicht einsprache- oder be­ schwerdelegitimiert sind die Arbeitgebenden der versicher­ ten Person hingegeben im Leistungsbereich (ausgenom­ men, wenn es um Nachzahlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. a. ATSG geht)32.

2003 Die anderen Versicherungsträger wie die ALV, berufliche

Vorsorge, KV und UV, denen die Verfügung vom Durchfüh­ rungsorgan eröffnet wurde oder hätte eröffnet werden müs­ sen, können die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG), sofern sie hierzu legitimiert sind (Art. 59 ATSG).

2. Einsprache

2.1 Zulässigkeit des Rechtsmittels und zuständige Be­

hörde

2004 Gegen Verfügungen kann bei der verfügenden Stelle Ein­

sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Der Ein­ sprache unterliegen alle Verfügungen, mit Ausnahme der prozess- oder verfahrensleitenden Verfügungen. Zu den prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen gehören auch Zwischenverfügungen, die das Verfahren nicht been­ den.

32 BGE 130 V 560

2.2 Ausnahmen der Einsprache

2.2.1 Prozess- und verfahrensleitende Verfügungen

2005 Die prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen werden

vor der Endverfügung eröffnet. Dazu zählen insbesondere Verfügungen über den Ausstand, die Entgegennahme oder Ablehnung von Beweisen, die Akteneinsichtnahme und die vorsorgliche Einstellung der Ausrichtung von Leistungen bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 52a ATSG). Schliess­ lich zählen auch Verfügungen über die Zuständigkeit dazu (Art. 35 Abs. 2 und 3 ATSG).

2.2.2 Verfügungen der kantonalen IV- Stellen

2006 IV-Verfügungen unterliegen nicht der Einsprache. Nach er­

folgtem Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG, vgl. hierzu auch Rz 6019 ff. im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI) sind die Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem kantonalen Versiche­ rungsgericht am Ort der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 Bst. a IVG) und Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus­ land beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG).

2.2.3 Mitteilungen im formlosen Verfahren

2007 Gegen eine Mitteilung im formlosen Verfahren (Art. 51

ATSG, Art. 14 Abs. 3 AHVG, Art. 58 IVG, und Art. 18 Abs.

2 EOG) kann keine Einsprache erhoben werden. Das

Durchführungsorgan erlässt eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG, wenn die versicherte Person eine sol­ che verlangt (zu den Fristen, innert welcher die Verfügung verlangt werden muss vgl. Rz 1012).

2.3 Fristen

2.3.1 Im Allgemeinen

2008 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen seit der

Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Berechnung und der Stillstand der Fristen sind in Art. 38 und Art. 39 ATSG geregelt. Im Falle einer verspä­ teten Einsprache oder bei mangelhafter Eröffnung gilt die

Rz 1034.

2.3.2 Fristbeginn

2009 Eine mit «A-Post Plus» versendete Verfügung gilt als zuge­

stellt, sobald sie in den Verfügungsbereich des Adressaten bzw. der Adressatin gelangt ist, selbst wenn sie erst später zur Kenntnis genommen wird (vgl. Rz 1026). Folglich be­ ginnt der Fristenlauf am Sonntag, wenn die Zustellung per «A-Post-Plus» am Samstag erfolgt ist 33. Erfolgt die Zustel­ lung hingegen per Einschreiben, beginnt der Fristenlauf nach Abholung der eingeschriebenen Sendung, was in der Regel nicht an einem Samstag geschieht.

2.3.3 Erstreckbarkeit der Frist

2010 Die Einsprachefrist ist als gesetzliche Frist nicht erstreck­

bar (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nach­ sucht (Art. 40 Abs. 3 ATSG).

2.3.4 Wiederherstellung der Frist

2011 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unver­

schuldeterweise abgehalten worden, innert Frist zu han­ deln, kann sie innert 30 Tagen mit Wegfall des Hindernis­ ses unter Angabe des Grundes um Wiederherstellung der

33 Urteil (des Bundesgerichts) 8C_198/2015 vom 30. April 2015 E. 3.2

Frist ersuchen. Gleichzeitig mit dem Gesuch um Wieder­ herstellung der Frist hat sie die Einsprache einzureichen (Art. 41 ATSG).

2012 Eine Ablehnung des Gesuches um Wiederherstellung der

Frist muss in Form einer beschwerdefähigen Verfügung er­ lassen werden.

2.4 Anforderungen an Form und Inhalt der Einsprache

2.4.1 Schriftliche Einsprache

2013 Die Einsprache kann schriftlich oder bei persönlicher Vor­

sprache mündlich beim Durchführungsorgan, welches die Verfügung erlassen hat, erhoben werden. In beiden Fällen muss die Einsprache ein Rechtsbegehren und eine kurz gefasste Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 3 ATSV).

2014 Bestehen Zweifel, ob ein Schreiben als Einsprache zu be­

handeln ist, so hat das Durchführungsorgan die betroffene Person aufzufordern, innert angemessener Frist anzuge­ ben, ob sie die beanstandete Verfügung im Einsprachever­ fahren behandelt haben möchte. Dabei ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass die Eingabe ohne Ant­ wort innert Frist nicht als Einsprache behandelt wird.

2015 Die schriftliche Einsprache muss die Unterschrift der Ein­

sprache führenden Person oder ihrer Vertretung enthalten. Bei Einsprachen per Fax oder gewöhnlicher E-Mail wird die Voraussetzung der Schriftlichkeit nicht erfüllt. Fehlt die Un­ terschrift oder enthält die Einsprache weder ein Rechtsbe­ gehren noch eine genügende Begründung34, setzt das Durchführungsorgan eine Frist von 30 Tagen zur Behe­ bung der Mängel mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Diese Nachfrist ist bei Vorliegen zureichender Gründe (z.B.

34 BGE 134 V 162 E. 5

Arbeitsüberlastung, Ortsabwesenheit oder wenn die Partei­ vertretung noch keinen Kontakt aufnehmen konnte mit der Partei) einmalig um 10 Tage zu erstrecken35.

2016 Eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit

Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht zulässig. Möglich bleibt eine Verbesserung des Form­ fehlers vor Ablauf der Einsprachefrist, worauf die zustän­ dige Behörde die Einsprecherin bzw. den Einsprecher un­ ter gewissen Umständen aufmerksam machen muss36. So ist beispielsweise bei fehlender gültiger Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzuset­ zen. Keine Frist anzusetzen ist hingegen in Fällen des of­ fensichtlichen Rechtsmissbrauchs, wenn etwa die Vertre­ tung eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken37.

2.4.2 Mündliche Einsprache

2017 Die mündliche Einsprache wird in einem Protokoll festge­

halten (vgl. Anhang 2). Das Durchführungsorgan nimmt da­ rin das Rechtsbegehren und die Begründung auf. Das da­ tierte Protokoll muss von der Einsprache erhebenden Per­ son oder ihrem Rechtsbeistand und vom Durchführungsor­ gan unterschrieben werden (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Die Ein­ sprache erhebende Person erhält ein Exemplar des Proto­ kolls.

2.4.3 Abgrenzung der Einsprache zu anderen Rechts­

mitteln

2018 Mit einem Herabsetzungs- oder Erlassgesuch verlangt die

versicherte Person, dass die Verwaltung im Hinblick auf eine bestehende Notlage teilweise oder vollständig auf die Eintreibung rechtskräftig verfügter Beiträge verzichtet. Stellt sie dabei die Grundlagen der Beitragsberechnung nicht in Frage, so gilt ihr Begehren nicht als Einsprache.

35 Urteil (des Bundesgerichts) I 898/06 vom 23. Juli 2007 E. 3 und 4; BGE 134 V 162 E. 6 36 BGE 142 V 152 E. 4 37 BGE 142 I 10 E.2.4.7

Andernfalls ist das Gesuch als Einsprache gegen die Bei­ tragsverfügung zu behandeln.

2019 Gesuche, mit denen um Erlass der Rückerstattung zu Un­

recht bezogener Leistungen nachgesucht wird, gelten ebenfalls nicht als Einsprache.

2.5 Beziehungen zu anderen Versicherungsorganen

und Beteiligten

2020 Das Durchführungsorgan unterrichtet betroffene andere

Versicherungszweige und Beteiligte von der Einsprache und gewährt ihnen eine Frist von 10 Tagen, um sich zur Einsprache zu äussern. Werden die Akten oder eine Kopie der Akten verlangt, ist eine weitere Frist von 20 Tagen ein­ zuräumen.

2.6 Verfahrensablauf

2.6.1 Prüfung der Einsprache durch das Durchfüh­

rungsorgan

2021 Der Empfang der Einsprache ist vom Durchführungsorgan

zu bestätigen. Der Schriftenwechsel in Anwendung der

Rz 2015 und 2016 gilt als Empfangsbestätigung. Das

Durchführungsorgan überprüft zuerst die formelle Zulässig­ keit der Einsprache. Es klärt die eigene Zuständigkeit, die Legitimation der Einsprache erhebenden Person und die Einhaltung der Fristen ab.

2.6.2 Nichteintretensentscheid

2022 Bei fehlender Legitimation oder verspäteter Einsprache ist

ein beschwerdefähiger Nichteintretensentscheid zu erlas­ sen. Hat die Zuständigkeit nach Einreichung der Einspra­ che gewechselt, bleibt die verfügende Stelle zur Behand­ lung der Einsprache zuständig.

2.6.3 Einspracheentscheid und Kognition

2023 Das Durchführungsorgan untersucht die in der Einsprache

erhobenen Vorbringen. Es ist nicht an die Begehren der

Einsprache führenden Person gebunden (Art. 12 Abs. 1 ATSV). Stützt sich die Verfügung auf einen unvollständig oder ungenau abgeklärten Sachverhalt, ist das Abklärungs­ verfahren zu ergänzen. Dabei ist der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides zu berücksichtigen38.

2024 Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich mit einem Ein­

spracheentscheid abzuschliessen. Das Durchführungsor­ gan erlässt diesen, sobald es im Besitz aller rechtserhebli­ chen Elemente ist. Der Einspracheentscheid muss nebst der Rechtsmittelbelehrung eine Begründung enthalten, die den Vorbringen in der Einsprache Rechnung trägt39.

2025 Der Einspracheentscheid kann sich auf die Behandlung der

beanstandeten Punkte beschränken und im Übrigen die ur­ sprüngliche Verfügung bestätigen oder mit Ausnahme der im Einspracheverfahren berichtigten Verfügungsteile die ursprüngliche Verfügungsbegründung vollumfänglich über­ nehmen. Es gilt dabei der Grundsatz, dass die Entscheid­ begründung umso detaillierter auszufallen hat, je konkreter und substantiierter die Vorbringen der Einsprache führen­ den Person sind, ansonsten eine Verletzung der Begrün­ dungspflicht vorliegen kann40 (siehe Rz 2073 und An­ hang 3).

2.6.4 Rückzug der Einsprache

2026 Muss die Verfügung zu Ungunsten der versicherten Person

angepasst werden, ist das Durchführungsorgan dazu ver­ pflichtet, ihr sowohl die Gelegenheit zur Stellungnahme als auch zum Rückzug der Einsprache zu geben (Art. 12 Abs.

2 ATSV, reformatio in peius; vgl. Beispiele im Anhang 4).

Nach Rückzug der Einsprache tritt die Verfügung in Rechtskraft und wird vollstreckbar.

38 BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 222 E. 4.1 39 BGE 142 II 49 E. 9.2; (Urteil des Bundesgerichts) 8C_308/2019 vom 11. September 2019 E. 3

40 Urteil (des Bundesgerichts) I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.2.1

2027 Unter den Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG kann

selbst bei einem Rückzug der Einsprache die Verfügung in Wiedererwägung gezogen werden41.

2028 Führen zwei oder mehr Parteien unabhängig voneinander

Einsprache und zieht eine Partei ihre Einsprache zurück, so hat deren Rückzug keine Auswirkung auf die aus eige­ nem Recht geführte Einsprache anderer Parteien.

2.7 Der Vergleich

2.7.1 Grundsatz der Vergleichsmöglichkeit und Anwen­

dungsbereich

2029 Streitigkeiten über Versicherungsleistungen kann das

Durchführungsorgan im Einspracheverfahren42 unter Ein­ haltung der nachstehenden kumulativen Bedingungen auch durch Vergleich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ATSG er­ ledigen. Vergleiche sind nur möglich:

  • in den engen Grenzen der Gesetzmässigkeit43, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit;

  • zur Klärung von Sachverhaltsfragen im Rahmen der Ermessensbetätigung, wenn der Sachverhalt nicht auf andere Weise mit dem Beweisgrad der überwiegen­ den Wahrscheinlichkeit festgelegt werden kann.

2030 Konnte eine Einigung zwischen den beteiligten Parteien

der Einsprache gefunden werden, muss der Vergleich in Form eines beschwerdefähigen Einspracheentscheids er­ öffnet werden (Art. 50 Abs. 2 ATSG). Dieser beendet das Einspracheverfahren und muss zumindest eine summari­ sche Begründung enthalten, welche darlegt, dass und in­

41 BGE 144 V 153 E. 4.2.4 42 BGE 135 V 65 E. 1 43 Das Durchführungsorgan darf nicht bewusst eine gesetzeswidrige Vereinbarung schliessen,

also von einer von ihm als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompro­ misses abweichen (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.2.1).

wiefern der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz überein­ stimmt44. Der Vergleich kann mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden45.

2.7.2 Keine Vergleichsmöglichkeit

2031 Streitigkeiten über Beiträge können nicht mit Vergleich er­

ledigt werden (Art. 50 Abs. 1 ATSG e contrario). Streitigkei­ ten über Schadenersatzansprüche können hingegen nach Art. 52 AHVG über das Beitragsstatut der AHV46 oder über gegenseitige Ansprüche47 im gerichtlichen Beschwerdever­ fahren – nicht aber im Verwaltungsverfahren – durch Ver­ gleich abgeschlossen werden48 (vgl. hierzu aber Rz 2047 nachfolgend).

2.8 Zustellung des Einspracheentscheides

2032 Für die Zustellung des Einspracheentscheides gelten die

Rz 1020 ff. sinngemäss.

3. Die Beschwerde vor der ersten Beschwerdeinstanz

3.1 Anfechtungsobjekt und Beschwerdefrist

2033 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen

die eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben wer­ den (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. 60 Abs. 1 ATSG). Sinngemäss anwendbar sind Art. 38 bis 41 ATSG (vgl. auch Rz 2008 ff.).

44 BGE 135 V 65 E. 2.6

45 Vgl. hierzu Urteil (des Bundesgerichts) 9C_830/2015 vom 6. April 2016

46 BGE 140 V 108 E. 5 und 6

47 BGE 131 V 417 E. 4.3 48 BGE 135 V 65 E. 1.5

3.2 Örtliche Zuständigkeit

3.2.1 Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitz in der

Schweiz

2034 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kan­

tons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohn­ sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG).

2035 Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheent­

scheide der kantonalen Ausgleichskassen oder IV-Stellen betreffend AHV, IV, EO und FL ist das kantonale Versiche­ rungsgericht am Sitz der Versicherungsorgane örtlich zu­ ständig (Art. 84 AHVG; Art. 69 Abs. 1 Bst. a IVG; Art. 24 Abs. 1 EOG; Art. 22 Abs. 1 FLG).

2036 Bei Beschwerden im Bereich EL ist gestützt auf Art. 58

Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 ELG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Per­ son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Be­ schwerdeerhebung Wohnsitz hat49.

2037 Über Beschwerden gegen Verfügungen der Familienaus­

gleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 FamZG).

2038 Bei Verfügungen und Einspracheentscheiden der AHV-

Verbandsausgleichskassen ist das kantonale Versiche­ rungsgericht am Wohnsitz der versicherten Person oder des bzw. der Beschwerde führenden Dritten örtlich zustän­ dig (Art. 58 Abs. 1 ATSG)50.

49 Vgl. die Urteile (des Bundesgerichts) 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 sowie

9C_489/2022 vom 27. April 2023 50 BGE 147 V 423 E. 1

3.2.2 Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitz im Ausland

2039 Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder

des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versi­ cherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

2040 Bei Beschwerden von versicherten Personen mit Wohnsitz

im Ausland im Bereich der AHV, IV, EO und FL ist hinge­ gen das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG, Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG, Art. 24 Abs. 2 EOG, Art. 22 Abs. 2 FLG).

2041 In der AHV ist für die Beurteilung der Beschwerde einer ob­

ligatorisch versicherten Person mit Wohnsitz im Ausland das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem die Ar­ beitgeberin bzw. der Arbeitgeber der versicherten Person Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig

3.3 Eingaben bei unzuständiger Behörde und Verfah­

rensregeln

2042 Das Durchführungsorgan sowie das BSV sind verpflichtet,

irrtümlicherweise bei ihnen eingereichte Beschwerden un­ ter gleichzeitiger Mitteilung an die Beschwerde führende Person unverzüglich an die zuständige Stelle (kantonales Versicherungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) weiter­ zuleiten (Art. 58 Abs. 3 ATSG).

2043 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

richtet sich nach kantonalem Recht. Allgemeine Anforde­ rungen zum Verfahren, dem das kantonale Recht zu genü­ gen hat, regelt Art. 61 ATSG. Das Verfahren vor dem Bun­ desverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

3.4 Zurückkommen auf die Verfügung während der

Rechtshängigkeit

3.4.1 Entscheid oder Verfügung ist ganz oder teilweise

unrichtig

2044 Stellt das Durchführungsorgan auf Grund der Vorbringen in

der Beschwerde fest, dass die angefochtene Verfügung oder der Einspracheentscheid ganz oder teilweise unrichtig ist, so hebt es diese/n spätestens bis zur Einreichung der Vernehmlassung auf (Art. 53 Abs. 3 ATSG) und erlässt (lite pendente) eine neue Verfügung (auch die Revision eines Einspracheentscheides muss mittels Verfügung erfolgen51). Die Verfügung ist den Parteien zu eröffnen und der Be­ schwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen (Art. 58 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Gegen diese Verfü­ gung kann keine Einsprache erhoben werden.

2045 Eine lite pendente erlassene Verfügung beendet den Streit

nur insoweit, als damit den Anträgen der Beschwerde füh­ renden Person entsprochen wird. Soweit damit den Anträ­ gen der Beschwerde führenden Person nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter (Art. 58 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG)52. In diesem Fall muss die Be­ schwerde führende Person die zweite Verfügung nicht an­ fechten, weil das zuständige Gericht auf die Sache eintre­ ten wird.

2046 Ist mit der nach der Rechtshängigkeit erlassenen Verfü­

gung eine Schlechterstellung der versicherten Person ver­ bunden, ist die Verfügung nichtig, ihre Anordnungen sind lediglich als Antrag an das Gericht zu werten53.

3.4.2 Parteien schliessen einen Vergleich

51 Urteil (des Bundesgerichts) 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.7

52 BGE 127 V 228 E. 2b/bb; Urteil (des Bundesgerichts) 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1

2047 Schliessen die Parteien einen Vergleich, bevor das Durch­

führungsorgan beim Gericht seine Vernehmlassung einge­ reicht hat und sind die Voraussetzungen einer Wiedererwä­ gung erfüllt (Rz 3009 ff.), hat das Durchführungsorgan die Wahl, den Vergleich in eine beschwerdefähige Verfügung umzuwandeln, die den Parteien eröffnet und dem Gericht zur Kenntnisnahme überreicht wird. Alternativ kann das Durchführungsorgan den Vergleich im Sinne von Art. 50 Abs. 3 ATSG dem Gericht als Vergleichsvorschlag unter­ breiten. Der Inhalt des Vergleichs muss vom Gericht wört­ lich oder mit Verweis auf die Erwägungen ins Dispositiv des Abschreibungsbeschlusses aufgenommen werden, da­ mit der Vergleich einen Vollstreckungstitel darstellt54.

2048 Sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung nicht er­

füllt oder wurde der Vergleich nach Eingabe der Vernehm­ lassung geschlossen, ist die Zustimmung des Gerichtes er­ forderlich.

2049 Die IV-Stellen und die Ausgleichskassen sollen darauf ver­

zichten, im gerichtlichen Beschwerdeverfahren Vergleiche über Schadenersatzansprüche abzuschliessen, auch wenn gemäss Rechtsprechung ein solcher über Verantwortlich­ keitsansprüche im Schadenersatzverfahren zulässig ist55 (vgl. Rz 8073 in der Wegleitung über den Bezug der Bei­ träge in der AHV, IV und EO, WBB). Nicht zulässig ist nach der Rechtsprechung ein Vergleich im Beschwerdeverfah­ ren, wenn es ausschliesslich um Beträge geht56.

3.5 Aufgaben und Stellung der Verwaltung im Be­

schwerdeverfahren

2050 Das Durchführungsorgan, das die angefochtene Verfügung

erlassen hat, vertritt die Verwaltung mit allen Rechten und Pflichten einer Partei.

54 BGE 140 V 108 E. 5.2

55 BGE 135 V 65 E. 1.7 und 1.8

56 BGE 131 V 417 E. 4.3.2

2051 Für die Obliegenheiten des Durchführungsorgans im erstin­

stanzlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich die kantonalen Verfahrensvorschriften massgebend.

2052 Die Ausarbeitung von Vernehmlassungen zuhanden des

Versicherungsgerichts obliegt dem Durchführungsorgan. In Fällen von Geldleistungen der IV hat die IV-Stelle nötigen­ falls vorher die Stellungnahme der Ausgleichskasse ein­ schliesslich ergänzender Akten einzuverlangen (z.B. in Be­ rechnungs- und Auszahlungsfragen).

2053 Den Vernehmlassungen zuhanden des Versicherungsge­

richts sind sämtliche Akten des Falles geordnet beizulegen.

2054 Die zuständige Stelle gibt im AHV/IV-Verfahren den ande­

ren AHV- oder IV-Organen Beschwerden und Beschwerde­ entscheide sofort bekannt.

4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­

heiten an das Bundesgericht

4.1 Beschwerdelegitimation und Anfechtungsobjekte

2055 Die Ausgleichskassen, IV-Stellen, EL-Stellen, Familienaus­

gleichskassen und das BSV sind legitimiert, gegen Ent­ scheide der kantonalen Versicherungsgerichte Be­ schwerde beim Bundesgericht zu führen. Das BSV, die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Ver­ sicherte im Ausland sind auch zur Beschwerde gegen Ent­ scheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt BGG, Art. 201 AHVV, Art. 41 Abs.1 Bst. i IVV, Art. 38 ELV, Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich nach den Art. 82 ff. BGG.

2056 Erwägt das BSV eine öffentlich-rechtliche Beschwerde ans

Bundesgericht zu erheben, so nimmt es so rasch wie mög­ lich Verbindung mit dem Durchführungsorgan auf. Nach Einreichung der Beschwerde stellt das BSV dem Durchfüh­ rungsorgan ein Doppel der Beschwerdeschrift zu.

2057 Bei IV-Streitigkeiten ist nur jene IV-Stelle beschwerdelegiti­

miert, welche zuständigkeitshalber die Verfügung erlassen hat57. Die zuständige IV-Stelle hat nötigenfalls vor Be­ schwerdeerhebung die Stellungnahme der Ausgleichs­ kasse einschliesslich ergänzender Akten einzuverlangen (z.B. in Berechnungs- und Auszahlungsfragen).

2058 Das Durchführungsorgan ist im Rahmen des öffentlich-

rechtlichen Beschwerdeverfahrens Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner und hat als solches alle ihm gemäss den bundesrechtlichen Prozessvorschriften zukommenden Rechte und Pflichten.

4.2 Beschwerdefrist

2059 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

5. Kosten im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren

5.1 Verfahrenskosten

5.1.1 Im Allgemeinen

2060 Das Einspracheverfahren ist kostenlos (Art. 52 Abs. 3

ATSG). Kostenpflichtig sind jedoch Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 Bst. fbis ATSG, eine Kostenbefreiung ist nach Art. 29 Abs. 3 BV möglich).

5.1.2 Bei Streitigkeiten über IV-Leistungen

2061 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leis­

tungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kos­ tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf­ wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der

57 BGE 130 V 514 E. 4

Kostenrahmen darf vom kantonalen Gericht nicht unter­ schritten werden58. Sieht das Einzelgesetz bei Streitigkei­ ten über Leistungen keine Kostenpflicht vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig ver­ hält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 Bst. fbis ATSG).

5.2 Unentgeltliche Vertretung

5.2.1 Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechts-

verbeiständung

2062 Wo es die Verhältnisse erfordern, wird der gesuchstellen­

den Person im Verfahren beim Durchführungsorgan eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG)59.

2063 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann bean­

sprucht werden, wenn folgende Voraussetzungen kumula­ tiv erfüllt sind: – die Einsprache darf nicht aussichtslos sein60; – die Komplexität der Materie erlaubt es der gesuchstellen­ den Person nicht, die Einsprache ohne Hilfe eines Rechtsbeistandes zu erheben61. Von Ausnahmen abge­ sehen ist das Verfahren bei den Durchführungsorganen für den Beitragsbezug oder für die Leistungszusprache nicht derart schwierig, dass ein Rechtsbeistand erforder­ – die gesuchstellende Person hat nachzuweisen, dass sie ausser Stande ist, nebst den Lebenshaltungskosten für sich und die Familie auch für die Kosten der Verbeistän­ dung aufzukommen63.

2064 Die verfügende Instanz entscheidet über die Bedürftigkeit

aufgrund der Angaben der Person.

58 BGE 138 V 122 E. 2 59 BGE 132 V 200 61 BGE 125 V 32 E. 4; Urteil (des Bundesgerichts) 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2

62 Urteil (des Bundesgerichts) 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1

63 Urteil (des Bundesgerichts) 9C_253/2009 vom 11. Januar 2010 E. 3 und 4

5.2.2 Kosten für die Rechtsverbeiständung

2065 Die unentgeltliche Prozessführung sowie die Übernahme

der Kosten für die Rechtsverbeiständung richten sich nach den Art. 8 bis Art. 13 VGKE (Art. 12a ATSV). Die Kosten (exkl. MWST) sind zwischen 200 Franken und 400 Franken pro Stunde für Anwälte bzw. Anwältinnen festgelegt64.

5.2.3 Für gemeinnützige Organisationen tätige

Rechtsanwälte bzw. -anwältinnen

2066 Anwälte und Anwältinnen, die im Dienst einer Organisation

prozessieren, können als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt werden65. Der Anspruch besteht aber nur, wenn neben den allgemeinen Anforderungen der Bedürftigkeit, der fehlenden Aussichtslosigkeit und der Notwendigkeit der Vertretung zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllt sind: – die Organisation muss einen gemeinnützigen Zweck ver­ folgen; – sie muss das Angebot der Rechtsverbeiständung ohne erheblichen Kostenersatz zur Verfügung stellen; und – sie muss die spezifische Interessenwahrung im sozial­ rechtlichen Bereich bezwecken.

Rechtsschutzversicherungen, Berufsverbände oder Ge­ werkschaften erfüllen die für die Gewährung der unentgelt­ lichen Rechtsverbeiständung notwendigen Voraussetzun­ gen nicht.

5.2.4 Entscheid über die Gewährung der unentgeltli­

chen Rechtsverbeiständung

2067 Der Entscheid über die Gewährung oder die Verweigerung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung muss mit einer

64 BGE 131 V 153; E. 6.2 und 7

65 BGE 135 I 1 E. 7.4; BGE 132 V 200 E. 5.1

beschwerdefähigen Verfügung oder im Einspracheent­ scheid eröffnet werden. Die Verfügung erfolgt dabei spä­ testens gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid.

5.3 Parteientschädigungen

5.3.1 Parteientschädigungen im Einspracheverfahren

2068 Im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Partei­

entschädigungen ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG), es sei denn, diese Ausgaben sind dazu bestimmt, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu decken66. Vor dem kantonalen Versicherungsgericht hat die obsie­ gende Beschwerde führende Person – nicht aber der Ver­ sicherungsträger – Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Deren Höhe wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 Bst. g ATSG).

5.3.2 Parteientschädigungen der obsiegenden Partei

im Beschwerdeverfahren

2069 Im Beschwerdeverfahren hat die obsiegende Beschwerde

führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten nach gerichtlicher Festsetzung (Art. 61 Bst. g ATSG). Private Versicherer (z.B. private Taggeldversicherung, Rechts­ schutzversicherung), welche keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrnehmen, haben Anspruch auf eine Partei­ entschädigung67.

2070 Die Bundesverwaltung (z.B. BSV), die Durchführungsor­

gane der Sozialversicherung (z.B. Ausgleichskassen, IV- Stellen) sowie weitere mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen (z.B. SUVA, UVG-Versicherer,

66 BGE 130 V 570 2.1. und 2.2; BGE 140 V 116 E. 3.3

67 BGE 135 V 473; Urteil (des Bundesgerichts) 9C_67/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2

Krankenkassen, Pensionskassen) haben keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten68.

2071 Auch wenn das Durchführungsorgan während des Be­

schwerdeverfahrens dem Begehren der versicherten Per­ son entspricht und die angefochtene Verfügung ersetzt oder einen Vergleich abschliesst, so dass die Beschwerde gegenstandslos wird (Art. 64 VwVG), muss eine Parteient­ schädigung zugesprochen werden, sofern die prozessuale Situation dies rechtfertigt69.

5.3.3 Ausrichten der Parteientschädigung

2072 Die Parteientschädigung geht zu Lasten der unterliegen­

den Ausgleichskasse oder IV-Stelle und wird diesen durch die jeweilige Versicherung als Durchführungskosten vergü­ tet (siehe Rz 750 der Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskasse, WBG). In IV-Fällen, d.h. bei einer Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle, er­ folgt die Vergütung über die kantonale Ausgleichskasse am Sitz der betreffenden IV-Stelle.

2073 Eine Parteientschädigung kann jedoch dem Durchfüh­

rungsorgan trotz Unterliegens der versicherten Person auf­ erlegt werden, wenn das Durchführungsorgan die Kosten verursacht hat (z.B. Verletzung der Begründungspflicht)70.

6. Rechtskraft der Gerichtsentscheide

2074 Gerichtsentscheide erwachsen – im Gegensatz zu den

Verfügungen der Verwaltung – nicht nur in formelle, son­ dern auch in materielle Rechtskraft. Letztere äussert sich in der Unabänderlichkeit der Entscheidung. Vorbehalten bleibt die Abänderung eines rechtskräftigen Urteils bei Vor­ liegen eines gesetzlichen Revisionsgrundes (Art. 61 Bst. i

68 BGE 126 V 143 E. 4; Urteil (des Bundesgerichts) 9C_67/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2 69 BGE 110 V 54

70 Urteil (des Bundesgerichts) 8C_349/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4

ATSG; Art. 121 ff. BGG; Art. 45 VGG für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht).

2075 Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts und des

Bundesverwaltungsgerichts werden mit unbenütztem Ab­ lauf der Frist für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten rechtskräftig. Entscheide des Bundesge­ richts erwachsen sofort in Rechtskraft (Art. 61 BGG).

2076 Das Durchführungsorgan ist an den materiell rechtskräfti­

gen Entscheid gebunden71. Es kann keine Verfügung erlas­ sen, welche der richterlichen Erkenntnis widerspricht. Be­ gehren von Versicherten oder Beitragspflichtigen sind wie ein gerichtliches Revisionsgesuch zu behandeln und an die Gerichtsinstanz zu überweisen.

2077 Rechtskraft erlangt grundsätzlich nur die Urteilsformel (Dis­

positiv). Tatsächliche Feststellungen und Erwägungen neh­ men an der Rechtskraft nicht teil72. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, so haben diese an der Rechtskraft Teil, soweit sie zum Streitgegenstand gehören73.

2078 Im Übrigen entfaltet ein Gerichtsentscheid Rechtskraftwir­

kung nur für den beurteilten Sachverhalt und Zeitraum und hindert das Durchführungsorgan nicht, im Falle einer Ände­ rung der Grundlagen oder nach Ablauf der beurteilten Peri­ ode den gesamten Sachverhalt neu zu überprüfen.

71 Urteil (des Bundesgerichts) 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 4.1

72 BGE 121 III 474 E. 4a; Urteil (des Bundesgerichts) 9C_24/2021 vom 12. Februar 2021

73 Urteil (des Bundesgerichts) 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 1.2

3. Teil: Aufhebung und Abänderung von Verfügungen

und Einspracheentscheiden durch die Verwaltung

1. Möglichkeiten der Abänderung oder Aufhebung

3001 Das Durchführungsorgan kann auf seine Verfügungen zu­

rückkommen oder diese abändern durch: – Anpassungen für die Zukunft an nachträglich veränderte Verhältnisse (Revision), das heisst Änderung einer for­ mell rechtskräftigen Verfügung über Dauerleistungen als Folge nachträglicher Änderung des massgebenden Sachverhalts gemäss Art. 17 ATSG (Rz 3003 ff.), dies unabhängig davon, ob die Verfügung in einem Rechts­ pflegeverfahren beurteilt wurde oder nicht74 – eine Rücknahme der nicht angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides vor Ablauf der Rechts­ mittelfrist (Rz 2009). Anders als bei der Wiedererwägung (vgl. Rz 3009 ff.) ist dabei nicht Voraussetzung, dass die Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist75; – Rücknahme der Verfügung während der Rechtshängig­ keit (Rz 2043) einer Beschwerde vor Einreichung der Vernehmlassung; – Wiedererwägung lite pendente einer Verfügung oder ei­ nes Einspracheentscheides gegen die bzw. gegen den Beschwerde erhoben wurde bis zur Einreichung der Vernehmlassung an die Beschwerdebehörde (Art. 53 Abs. 3 ATSG); – prozessuale Revision oder freiwillige Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung, die nicht Gegen­ stand eines Gerichtsverfahrens war (Rz 3006 bis 3008).

3002 Bei der Prüfung von Ansprüchen oder Verpflichtungen der

versicherten Person durch Wiedererwägung oder Revision sind die Vorschriften über Verjährung oder Verwirkung zu beachten.

74 BGE 135 V 141 E. 1.4.5; BGE 125 V 368 E. 2 75 BGE 134 V 257 E. 2.2; BGE 129 V 110 E. 1.2.1

2. Die Änderung einer Verfügung betr. Invalidenrenten

oder anderer Dauerleistungen aufgrund veränderter Umstände (Art. 17 ATSG)

3003 Eine Verfügung bezieht sich grundsätzlich auf den Sach­

verhalt, der ihr im Zeitpunkt ihres Erlasses zugrunde gelegt wurde. Ändert sich der Sachverhalt nachträglich, so muss das Durchführungsorgan von Amtes wegen oder auf Ge­ such hin in der Sache neu verfügen, wenn eine der Vo­ raussetzungen von Rz 3004 oder 3005 erfüllt ist (Art. 17 ATSG).

3004 Eine Invalidenrente wird für die Zukunft erhöht, herabge­

setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin bzw. eines Rentenbezügers entweder um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Pro­ zent erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3005 Jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauer­

leistung wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).

3. Wiedererwägung und prozessuale Revision formell

rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheent­ scheide (Art. 53 ATSG)

3.1 Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und pro­

zessualer Revision

3006 Sowohl bei der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs.

1 ATSG als auch bei der Wiedererwägung gemäss Art. 53

Abs. 2 ATSG liegt eine anfängliche Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen, gerichtlich aber nicht materiell beurteilten76 Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides vor.

3007 Bei der prozessualen Revision werden nachträglich erheb­

liche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefun­ den, deren Beibringung vor Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides nicht möglich war. Bei der Wieder­ erwägung ist die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid zweifellos unrichtig, und die Berichtigung ist von erhebli­ cher Bedeutung.

3.2 Revision

3008 Formell rechtskräftige Verfügungen müssen von Amtes we­

gen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder das Durchführungsorgan nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auf­ findet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG und Art. 66 f. VwVG). Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller bzw. der Revisionsgesuchstel­ lerin trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revi­ sion beantragten Entscheids zu verändern und bei zutref­

76 BGE 138 V 339 E. 6; BGE 131 V 414 E. 2

fender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entschei­ dung zu führen77. Eine allfällige Korrektur der Verfügung wirkt rückwirkend78. Die Fristen, innerhalb derer ein Revisi­ onsgesuch zu stellen ist, sind dem kantonalen Verfahrens­ recht oder dem BGG zu entnehmen.

3.3 Wiedererwägung

3009 Das Durchführungsorgan kann auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berich­ tigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellos unrichtig meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der von Beginn weg bestehenden Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist79. Die Erheblichkeit einer Berichtigung trifft gemäss Rechtsprechung auf periodische Dauerleistungen regel­ mässig zu80.

3010 Der Entscheid, ob eine Wiedererwägung im Sinne von Art.

53 Abs. 2 ATSG vorgenommen wird, liegt im Ermessen der

Verwaltung, ohne dass ein gerichtlich durchsetzbarer An­ spruch darauf besteht. Falls auf das Wiedererwägungsge­ such eingetreten wird, sind zwei voneinander getrennte Verfahrensschritte durchzuführen: Erstens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Ist dies der Fall, folgt ein Rückkommen auf die Verfügung bzw. auf den Einspracheentscheid, so dass zweitens unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid gefällt werden muss81.

3011 Das Durchführungsorgan ist während eines hängigen Ein­

spracheverfahrens oder Vorbescheidverfahrens befugt, die zu Unrecht ergangene Verfügung bzw. den zu Unrecht er­ gangenen Vorbescheid mit der substituierten Begründung

77 BGE 144 V 245 E. 5.2 78 BGE 129 V 219; Urteil (des Bundesgerichts) 8C_38/2022 vom 13. Juli 2022 E. 3.1 79 BGE 148 V 195 E. 5.3; BGE 138 V 324 E. 3.3

81 Urteil (des Bundesgerichtes) 8C_240/2022 vom 23. August 2022 E. 2.3

der Wiedererwägung zu schützen, dabei ist der versicher­ ten Person das rechtliche Gehör zur Substitution der Be­ gründung zu gewähren82.

3012 Wird auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, so ist

der Entscheid der versicherten Person durch Verfügung – welche eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten muss – zu eröffnen83.

3013 Tritt das Durchführungsorgan nach summarischer Prüfung

auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, so ist dies der versicherten Person in einfacher Briefform ohne Rechtsmit­ telbelehrung und in der Regel ohne eingehende Begrün­ dung bekannt zu geben84.

3014 Ebenso ist vorzugehen, wenn von der Abänderung der

Verfügung zu Gunsten der versicherten Person abgesehen wird, weil diese die Unrichtigkeit der Verfügung bei Anwen­ dung der nötigen Sorgfalt hätte erkennen können und ihr zuzumuten war, rechtzeitig gegen sie Einsprache oder Be­ schwerde zu erheben.

3.4 Revision eines Gerichtsentscheides

3015 Ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid kann nur noch auf

dem Wege der gerichtlichen Revision (Art. 61 Bst. i ATSG) abgeändert werden. Gesuche an das Durchführungsorgan um Wiedererwägung der auf einem solchen Entscheid be­ ruhenden Verfügung sind gemäss Rz 2073 zu behandeln.

4. Schutz von Treu und Glauben

3016 Das Durchführungsorgan kann nach dem Grundsatz von

Treu und Glauben auf einer fehlerhaften Auskunft oder sonstigen Verwaltungshandlung, beispielsweise bei einer

82 Urteil (des Bundesgerichts) 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5; Urteil (des Bundesge­ richts) 9C_11/2008 vom 29. April 2008

83 Urteil (des Bundesgerichts) 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.6

84 BGE 133 V 50 E. 4.2

ausweichenden oder nicht aussagekräftigen Antwort85, be­ haftet werden, wenn (kumulativ): a. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft gehandelt hat, b. das Durchführungsorgan in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, c. die Zuständigkeit des betreffenden Organs gegeben oder vom bzw. von der Betroffenen aus zureichenden Gründen anzunehmen war, d. der bzw. die Betroffene die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, e. im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft oder Ver­ waltungshandlung Dispositionen getroffen oder unterlas­ sen hat, die nicht ohne Nachteile für ihn bzw. sie rück­ gängig gemacht oder nachgeholt werden können, f. die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat und, g. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objekti­ ven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht über­ wiegt86.

3017 Fälle nach Rz 3016 sind eingehend abzuklären und in der

Regel gerichtlich überprüfen zu lassen.

85 Urteil (des Bundesgerichts) 9C_485/2012 vom 10. Dezember 2012

86 BGE 143 V 95 E. 3.6.2

4. Teil: Inkrafttreten

4001 Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. Juli 2024 in Kraft.

Das Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL vom 1. Oktober 2005 wird gleichzeitig aufgehoben.

Anhang 1 Muster einer Rechtsmittelbelehrung, die auf einer Verfügung anzubringen ist (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

Verfügung, gegen welche Einsprache erhoben werden kann:

Gegen vorliegende Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung bei unserer Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden. Diese kann schriftlich oder mündlich in einem persönli­ chen Gespräch erfolgen. Die Einsprache muss ein Rechtsbegeh­ ren enthalten und begründet sein.

Verfügung, gegen welche Beschwerde erhoben werden kann:

Sie können innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung Be­ schwerde gegen vorliegende Verfügung vor dem kantonalen Ver­ sicherungsgericht X, Adresse, erheben. Die Beschwerde muss den Sachverhalt, ein Rechtsbegehren und eine Begründung ent­ halten. Freiwillig: Erwähnen der kantonalen Verfahrensregeln mit Auszügen der geltenden Bestimmungen; z.B. über die Fristenbe­ rechnung, die Anzahl Beschwerdeexemplare usw.

Anhang 2 Muster für ein Protokoll zur mündlichen Einspra­ che (Art. 10 Abs. 4 ATSV)

Ausgleichskasse XY

Protokoll der Einsprache

Datum

Herr/Frau Name, Vorname, Adresse, AHV-Nr. Die Vorsprache bei der Ausgleichskasse erfolgte persönlich in Begleitung von: Name, Vorname, Adresse

nicht persönlich, aber in Vertretung durch: Herr/Frau Name, Vorname, Wohnort, Adresse, Art der Vertretung, z.B. Anwalt, Treuhänder, Mutter, Vater, Ehegatte, -gattin, Bruder, Schwester, Tochter, Sohn usw.

Gegen folgende Verfügung wurde mündlich Einsprache erhoben:

Bezeichnung der Verfügung, Eröffnet am Datum , der/die Versi­ cherte hat sie am Datum erhalten.

Die Einsprache wurde entgegengenommen von Name, Vorname, ausübende Funktion in der Ausgleichskasse

Die Einsprache erhebende Person ist mit der oben erwähnten Verfü­ gung nicht einverstanden.

1. Sie bringt folgende/s Rechtsbegehren an

Angaben dessen, was die Einsprache erhebende Person will.

2. Begründung

Gründe, die die Einsprache rechtfertigen.

Die Einsprache erhebende Person und/oder ihre Vertretung bestäti­ gen mit ihrer Unterschrift, dass das vorliegende Protokoll die münd­ lich vorgebrachten Erklärungen genau wiedergibt.

Die Einsprache erhebende Person hinterlegt folgende Beweisstü­ cke: Aufzählung der Beweisstücke

Ort Datum Unterschrift der Einsprache er­ hebenden Person oder ihrer Ver­ tretung

Unterschrift der Vertretung der AK

Wird in zwei Exemplaren ausgestellt, von welchen eines der Ein­ sprache erhebenden Person überreicht wird.

Anhang 3 Muster für den Einspracheentscheid (Art. 12 ATSV)

Ausgleichskasse XY Ort, Datum, AHV-Nr.

Einschreiben

Adresse = Einsprache erhe­ bende Person (ev. an Vertre­ tung adressiert)

Einspracheentscheid

Betrifft: Einsprache vom …….., gegen Verfügung ………….vom ……….., eröffnet am ………….. über ………

I. Am M. X, Adresse, vertreten durch …, hat Einsprache erhoben mündlich/ mit Schreiben vom ……, gegen die Verfügung der ge­ nannten Ausgleichskasse, die zu folgendem Schluss gekommen ist: 1. ……… 2. ………

II. Die Ausgleichskasse hat die Einsprache am Datum, den an­ dern interessierten Parteien mitgeteilt. Diese hat auf eine Stellung­ nahme verzichtet/hat folgende Stellungnahme abgegeben: ……..

III. Sachverhalt: Erläuterung des genauen Sachverhaltes inklusive Verlauf des Ver­ fahrens (Datum der Verfügung, Datum der Eröffnung, usw.). Eventu­ ell nennen der Unterlagen.

IV. Erwägungen: a. Anwendbare gesetzliche Grundlagen und Weisungen b. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den konkreten Fall der ver­ sicherten Person. c. Besprechen der Vorbringen der versicherten Person.

V. Entscheid:

1. Die Einsprache wird abgewiesen/ auf die Einsprache wird nicht

eingetreten (2. Eventuell zusprechen der Ausgaben für juristische Beratung, sofern die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbei­ ständung erfüllt sind.)

3. Eventuell Entzug der aufschiebenden Wirkung (im Beitragsbe­

reich)

4. Rechtsmittelbelehrung

oder

1. Die Einsprache wird gutgeheissen und die Verfügung vom

……….. wird aufgehoben/geändert.

2. Es werden folgende Leistungen zugesprochen …….

3. Eventuell zusprechen der Ausgaben für juristische Beratung, so-

fern die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeistän­ dung erfüllt sind.

4. Rechtsmittelbelehrung

Unterschrift der Ausgleichskasse

Kopien: Zustellung an die anderen Parteien (z. B. AA oder AM)

Anhänge: – das der Einsprache beigelegte Beweismaterial (Aufzählung)

Anhang 4 Muster für die Gelegenheit zum Rückzug der Ein­ sprache im Falle einer reformatio in peius (Art. 12 Abs. 2 ATSV)

Ausgleichskasse XY Ort und Datum AHV-Nr.

Einschreiben

Adresse = Einsprache erhe­ bende Person (ev. an Vertre­ tung adressiert)

Ankündigung einer möglichen reformatio in peius (Art. 12 Abs. 2 ATSV)

Sehr geehrte/r Frau, Herr

Am ………………. haben Sie schriftlich/mündlich Einsprache gegen die Verfügung Bezeichnung der Verfügung vom Datum erhoben.

Wir haben Ihre Unterlagen erneut geprüft und dabei festgestellt, dass wir auf unsere Verfügung zurückkommen, jedoch zu Ihren Un­ gunsten. Aus folgenden Gründen:

Begründung und Rechtsfolgen der Leistungsrevision

Da der Einspracheentscheid für Sie schlechter ausfallen würde als die ursprüngliche Verfügung, geben wir Ihnen Gelegenheit, sich zu unserem Entwurf zu äussern und/oder Ihre Einsprache zurückzuzie­ hen und die Verfügung vom Datum….in Kraft treten zu lassen. So­ mit wäre diese gültig und anwendbar. Wir bitten Sie, uns mittels un­ tenstehender Antwortvorlage ihren Entscheid bis am …… Datum mitzuteilen.

Sollten Sie Ihre Einsprache nicht innert der angegebenen Frist zu­ rückziehen, werden wir den Einspracheentscheid (zu Ihren Unguns­ ten) fällen. Gegen diesen können Sie beim kantonalen Versiche­ rungsgericht Beschwerde einreichen.

Bei Unklarheiten und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Unterschrift der Ausgleichskasse

Antwort:

Ich ziehe meine Einsprache gegen oben genannte Verfügung zurück.

Ich will meine Einsprache aufrechterhalten und äussere mich nachstehend zur vorgesehenen Leistungsrevision der Aus­ gleichskasse. Ich bin mir aber bewusst, dass der darauf fol­ gende Einspracheentscheid für mich schlechter ausfallen wird, als die Verfügung, welche Geltung erhielte, wenn ich meine Einsprache zurückziehen würde. Indessen bleibt mir der Be­ schwerdeweg gegen diesen Einspracheentscheid offen.

Bemerkungen der/s Versicherten zum Entwurf des Einspracheent­ scheides

Ort Datum Unterschrift der/s Versicherten

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