RRB Nr. 110/2020
Schweiz. Institiut für Kunstwissenschaft, Beitragsberechtigung, Anerkennung, Subvention, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Februar 2020
110. Schweizerisches Institut für Kunstwissenschaft (Subvention)
Erwägungen
A. Ausgangslage Das 1951 gegründete Schweizerische Institut für Kunstwissenschaft (SIK-ISEA) ist ein kunsthistorisches und kunsttechnologisches Kompetenzzentrum, dessen Schwerpunkte in der Forschung, Dokumentation, Wissensvermittlung und Information in den Bereichen bildende Kunst, Kunstbetrieb und Kunsttechnologie liegen. Es ist eine Stiftung, die ihren Sitz in Zürich hat und zusätzlich seit 1988 mit der Universität Lausanne die «Antenne romande» betreibt. Seit 2010 besteht für die italienische Schweiz ein «Ufficio di contatto» im Museo Vincenzo Vela in Ligornetto. Das SIK-ISEA ist in diesem Rahmen landesweit tätig und trägt so wesentlich zur Kenntnis und Erhaltung des kulturellen Erbes der Schweiz bei. Das SIK-ISEA ist national und international ausgerichtet, wobei das Kunstschaffen in der Schweiz vom Mittelalter bis in die Gegenwart im Zentrum seiner Tätigkeit steht. Es betreibt mit «SIKART Lexikon zur Kunst in der Schweiz» ein redaktionell betreutes, täglich aktualisiertes und illustriertes Online-Informationssystem zur historischen und zeitgenössischen Kunst in der Schweiz. Das SIK-ISEA ist dank seiner langjährigen Entwicklungsarbeit fester Bestandteil der Schweizer Wissenschaftslandschaft und wichtiger Partner für die kunstwissenschaftliche Forschung und Lehre an Universitäten, Fachhochschulen und Museen. Im Zuge des 2008 eingeleiteten Ausbaus zum Institute for Advanced Study hat es sich noch enger mit dem Hochschulbereich vernetzt. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch die Etablierung des Weiterbildungsstudiengangs «Angewandte Kunstwissenschaft. Material und Technik» in Kooperation mit der Zürcher Hochschule der Künste in der noch laufenden Beitragsperiode. Finanziert wird das SIK-ISEA über namhafte Beiträge des Bundes und des Kantons; hinzu kommen geringere Beiträge der Stadt Zürich und weiterer Kantone. Eine ebenso wichtige Grundlage der Finanzierung bilden kompetitiv eingeworbene Forschungsmittel, Dienstleistungen und Zuwendungen von Stiftungen und Mäzenen. Mit RRB Nr. 860/2012 wurde die Beitragsberechtigung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert und für die Jahre 2013–2016 eine Subvention von jährlich Fr. 1 150 000 (insgesamt Fr. 4 600 000) zugesichert. Für die Jahre 2017–2020 wurde an dieser Subvention festgehalten (RRB Nr. 781/2016).
B. Subventionsgesuch Das SIK-ISEA hat mit Schreiben vom 20. September 2019 ein Gesuch um Erneuerung der Subvention für die Jahre 2021–2024 eingereicht. Es ersucht den Kanton, die bisherige Subvention ab 2021 um Fr. 135 000 zu erhöhen und für 2021–2024 einen Beitrag von jährlich Fr. 1 285 000 zu bewilligen. Das SIK-ISEA begründet die Erhöhung mit den vier Hauptzielen der Planungsperiode 2021–2024: Weiterentwicklung ihrer digitalen Forschungsinfrastruktur, Ausbau bestehender und Entwicklung neuer Formate in der kunsthistorischen und kunsttechnologischen Forschung einschliesslich Dokumentation und Vermittlung, Sicherung und Aktualisierung der kunsttechnologischen Infrastrukturkomponenten, Konsolidierung der Schweizerischen Beratungsstelle für Künstlernachlässe in allen Landesteilen. Den Gesamtaufwand für die genannte Planungsperiode beziffert das SIK-ISEA wie folgt: Jahr 2021 2022 2023 2024 Aufwand in Franken 8 000 000 8 000 000 8 000 000 7 500 000 Dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation wurde ebenfalls ein Subventionsgesuch gestellt, in dem eine Erhöhung des bisherigen Beitrags um Fr. 365 000 auf jährlich durchschnittlich Fr. 3 215 000 beantragt wurde. Die bei der Stadt Zürich nachgesuchte Subvention beläuft sich auf jährlich Fr. 240 000. Das Rechnungsjahr 2018 schloss das SIK-ISEA bei einem Betriebsaufwand von Fr. 7 045 787 mit einem Saldo von Fr. 9078. Der Kanton hat seine Subventionen an das SIK-ISEA bisher in zeitlicher Hinsicht wie auch bezüglich der Höhe mit dem Bund abgestimmt und Beiträge im Verhältnis von rund 5 : 2 zwischen Bund und Kanton ausgerichtet. Die Folge war ein aufwendiges Abrechnungsverfahren, woraus sich im Einzelfall auch Unsicherheiten über die Höhe des tatsächlich geschuldeten Beitrags ergaben. Künftig wird deshalb der kantonale Beitrag als fester Standortbeitrag ausgerichtet. Die Beitragsberechtigung wird, der Praxis der Bildungsdirektion entsprechend, auf jeweils vier Jahre befristet. Mit RRB Nr. 860/2012 bzw. RRB Nr. 781/2016 wurde festgehalten, dass die Beiträge der öffentlichen Hand an das SIK-ISEA nicht die gesamten Basiskosten decken müssen, und folglich wurde die Subvention auf Fr. 1 150 000 begrenzt. Daran ist angesichts der Finanzlage des Kantons festzuhalten. Das SIK-ISEA wird damit für die Jahre 2021–2024 wiederum mit einem Betrag von jährlich Fr. 1 150 000 unterstützt. Bei der
künftigen Erneuerung der Beitragsberechtigung wird der kantonale Beitrag nach Massgabe der dannzumal geltenden Rahmenbedingungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Bundessubventionen, festzulegen sein.
Die rechtliche Grundlage für die kantonale Subvention an das SIK- ISEA bildet § 2 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970 (LS 440.1). Diese Bestimmung legt fest, dass der Kanton an öffentliche und private Institutionen des kulturellen Lebens nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Der Betrag von jährlich Fr. 1 150 000 liegt bei einem anrechenbaren Defizit von rund Fr. 4 089 000 (entsprechend den Beiträgen der öffentlichen Hand, Kostenstand 2018) deutlich unter dem gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz. Der Betrag ist im Budget 2020 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020–2023 in der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, enthalten. Die Subvention ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2), wonach Subventionen als gebundene Ausgabe gelten, wenn durch Gesetz der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt sind.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Stiftung SIK-ISEA wird als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung gilt vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2024. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 einzureichen.
III. Der Stiftung SIK-ISEA wird ab 2021 an die anrechenbaren Kosten von jährlich Fr. 4 089 000 (Kostenstand 2018) eine jährlich wiederkehrende Subvention von Fr. 1 150 000 als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, zugesichert.
IV. Die Ausgabenbewilligung wird alle vier Jahre abgerechnet.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
VI. Mitteilung an das Schweizerische Institut für Kunstwissenschaft (SIK-ISEA), Zollikerstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich (E), das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli