Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1204/2014

Strassen, Zürich und Winterthur, Berichterstattung, Bau- und Unterhaltspauschalen/ Strassenentwässerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. November 2014

1204. Strassen (Zürich und Winterthur, Berichterstattung, Bau- und Unterhaltspauschalen / Strassenentwässerung)

Erwägungen

A. Berichte über die Bauprogramme 2014–2016 Nach § 44 des Strassengesetzes (StrG) erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem Gebiet. Der Stadtrat von Zürich und der Stadtrat Winterthur haben ihre Berichte über das Bauprogramm für 2014 bis 2016 mit Schreiben vom 6. Februar 2014 bzw. vom 18. Dezember 2013 eingereicht. Von diesen Berichten ist Kenntnis zu nehmen. Bei der Festsetzung der Faktoren für die Bau- und Unterhaltspauschalen für 2015 bis 2017 gemäss §§ 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2 StrG wurden die Programme im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Kantons berücksichtigt (RRB Nr. 875/2014).

B. Berichte über die Verwendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel und Stand der Reserven Nach § 48 StrG erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Verwendung der mit den Pauschalbeträgen zur Verfügung gestellten Mittel und den Stand der Reservestellungen bzw. Fehldeckungen. Der Stadtrat von Zürich und der Stadtrat Winterthur erstatteten beide am 5. März 2014 Bericht. Demgemäss berechnet sich der Stand der Reserven am 1. Januar 2014 wie folgt: Baupauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2013 9 273 433 Baupauschale 2013 (RRB Nr. 819/2013) 25 671 593 Belastung 2013 –26 332 534 Stand der Reserven am 1. Januar 2014 8 612 492 Mit der Festsetzung der Faktoren für die Jahre 2012 bis 2014 wurde für den mittelfristigen Ausgleich für die seit Jahren bestehende Unterdeckung ein Sonderfaktor festgelegt (RRB Nr. 1078/2011). Die Auszahlung dieses Anteils im Jahr 2012 führte zu einem Ausgleich der Baupauschale (nachfolgend Kapitel D).

Baupauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2013 14 087 620 Baupauschale 2013 (RRB Nr. 819/2013) 7 481 238 Belastung 2013 –2 015 331 Stand der Reserven am 1. Januar 2014 19 553 527 Der erheblichen Reserve wurde bei der Festsetzung der Faktoren für die Jahre 2015 bis 2017 durch eine Senkung des Faktors von 3,2 in der Vorperiode auf 3,0 Rechnung getragen (RRB Nr. 875/2014). Unterhaltspauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2013 35 786 900 Unterhaltspauschale 2013 (RRB Nr. 819/2013) 32 673 998 Belastung 2013 –37 270 502 Stand der Reserven am 1. Januar 2014 31 190 396 Durch die Beibehaltung des Faktors 1,6 für die Unterhaltspauschale der Stadt Zürich in den Jahren 2015 bis 2017 (RRB Nr. 875/2014) ist aufgrund der tendenziell zunehmenden Unterhaltsaufwendungen mit einem Abbau der Reserve zu rechnen. Unterhaltspauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Fehldeckung am 1. Januar 2013 –2 338 323 Unterhaltspauschale 2012 (RRB Nr. 819/2013) 8 388 328 Belastung 2013 –8 243 733 Stand der Fehldeckung am 1. Januar 2014 –2 193 728 Diese Fehldeckung ist gemäss § 48 Abs. 2 StrG grundsätzlich durch die Stadt Winterthur auszugleichen. Entgegen dem Antrag der Stadt Winterthur wurde der Faktor mit RRB Nr. 875/2014 für die Jahre 2015 bis 2017 auf 1,6 (Antrag: 1,9) festgesetzt. Gemäss der Stellungnahme des Stadtrates Winterthur vom 24. September 2014 zu diesem Beschluss ist davon auszugehen, dass dieser Faktor aufgrund des Haushaltsanierungsprogramms Balance ausreichend ist. Weitere Massnahmen zum Ausgleich der Unterdeckung sind aus heutiger Sicht nicht erforderlich.

C. Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen für 2014 Die Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen der Städte Zürich und Winterthur für 2014 sind nach dem in §§ 46 und 47 StrG beschriebenen Verfahren über die Strassenlänge und die kantonalen Aufwendungen im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr zu berechnen. Mit RRB Nr. 1078/2011 wurden folgende Faktoren für die Auszahlung der Bau- und Unterhaltspauschalen für den Zeitraum 2012 bis 2014 festgesetzt: Faktor Baupauschale Zürich 3,7 Erhöhung für Ausgleich Fehldeckung höchstens 1,6 Baupauschale Winterthur 3,2 Unterhaltspauschale Zürich 2,1 Unterhaltspauschale Winterthur 1,6 Baupauschale Die Städte Zürich und Winterthur haben Anspruch auf die Baupauschale, da die vorhandenen Reserven das Dreifache der ihnen zustehenden Beträge nicht erreichen (§ 46 Abs. 4 StrG). Die Baupauschalen sind für das Rechnungsjahr 2014 zulasten des Kontos 5205.5620.000000, Investitionsbeiträge an Gemeinden Zürich und Winterthur, wie folgt festzusetzen und auszurichten: in Franken Stadt Zürich 29 252 676 Stadt Winterthur 8 524 841 Baupauschalen für 2014 insgesamt 37 777 517 Unterhaltspauschale Die Unterhaltspauschalen sind für das Rechnungsjahr 2014 zulasten des Kontos 5205.3632152051, Betriebsbeiträge an Gemeinden Zürich und Winterthur, wie folgt festzusetzen und auszurichten: in Franken Stadt Zürich 31 660 399 Stadt Winterthur 8 128 108 Unterhaltspauschalen für 2014 insgesamt 39 788 507

D. Ausgleich der Fehldeckung der Baupauschale Stadt Zürich Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 beantragt der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich, es sei der mit RRB Nr. 1078/2011 beschlossene Sonderfaktor zum Ausgleich eines allfälligen Fehlbetrags in der Baupauschale der Stadt Zürich auch 2014 auszuzahlen. Begründet wird der Antrag damit, dass sich eine solche Auszahlung positiv auf die nächste Faktorperiode auswirken würde, indem sich daraus Ende 2014 ein Fondsbestand von rund 18 Mio. Franken ergeben würde. Der Sonderfaktor wurde festgelegt zum Ausgleich eines allfälligen Fehlbetrags. Voraussetzung für die Auszahlung ist daher eine Unterdeckung in der Baupauschale. Diese Voraussetzung war weder beim Stichtag 1. Januar 2014 noch zu einem anderen Zeitpunkt des laufenden Jahrs erfüllt. Zudem entspricht es nicht dem Zweck der Pauschalen, Reserven zu äufnen. Aus diesen Gründen ist der Antrag der Stadt Zürich abzulehnen.

E. Gebühren für die Strassenentwässerung Zürich Gemäss Schreiben vom 5. März 2014 des Stadtrates von Zürich hatte die Stadt Zürich 2013 für das Ableiten und Behandeln von Meteorwasser aus dem öffentlichen Strassennetz Aufwendungen von Fr. 9 786 949.20. Bei einer anrechenbaren überkommunalen Strassenfläche von 32,9% beträgt der Anteil zulasten der Unterhaltspauschale Fr. 3 219 906. Dieser Betrag ist zulasten des Kontos 5205.3632152051, Betriebsbeiträge an Gemeinden Zürich und Winterthur, auszurichten. Winterthur Gemäss Auszug aus der Stadtrechnung 2013 der Stadt Winterthur und Schreiben vom 5. März 2014 des Stadtrates Winterthur hatte die Stadt Winterthur 2013 für die Entwässerung der öffentlichen Strassen Aufwendungen von Fr. 950 000. Bei einer anrechenbaren überkommunalen Strassenfläche von 25,4% beträgt der Anteil zulasten der Unterhaltspauschale Fr. 241 300. Dieser Betrag ist zulasten des Kontos 5205.3632152051, Betriebsbeiträge an Gemeinden Zürich und Winterthur, auszurichten.

F. Auszahlung Gestützt auf § 39 lit. d der Finanzcontrollingverordnung in Verbindung mit Anhang 2 ist die Volkswirtschaftsdirektion für die Bewilligung der Ausgaben nach §§ 46 und 47 StrG zuständig. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird die Volkswirtschaftsdirektion die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2014 der Städte Zürich und Winterthur sowie für die Gebühren der Meteorwasserableitung und -behandlung 2013 auszahlen. Von der gebundenen Ausgabe von Fr. 81027230 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 5205, Amt für Verkehr, gehen Fr. 37 777 517 zulasten der Investitionsrechnung und Fr. 43 249 713 zulasten der Erfolgsrechnung. Diese Ausgaben sind im Budget 2014 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Von den Bauprogrammen für die Jahre 2014 bis 2016 der Städte Zürich und Winterthur für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung sowie von den Berichten der Städte Zürich und Winterthur für das Jahr 2013 über die Verwendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel wird gemäss §§ 44 und 48 StrG Kenntnis genommen.

II. Der Antrag der Stadt Zürich auf Auszahlung des Sonderfaktors zur Deckung eines allfälligen Fehlbetrags in der Baupauschale der Stadt Zürich (RRB Nr. 1078/2011) für das Jahr 2014 wird abgelehnt.

III. Die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2014 der Städte Zürich und Winterthur sowie die Gebühren der Meteorwasserableitung und -behandlung 2013 werden wie folgt festgesetzt: Baupauschalen 2014 in Franken Stadt Zürich 29 252 676 Stadt Winterthur 8 524 841 Baupauschalen für 2014 insgesamt 37 777 517 Unterhaltspauschalen 2014 in Franken Stadt Zürich 31 660 399 Stadt Winterthur 8 128 108 Unterhaltspauschalen für 2014 insgesamt 39 788 507 Entschädigung 2013 für das Ableiten und Behandeln von Meteorwasser in Franken Stadt Zürich 3 219 906 Stadt Winterthur 241 300 Total 3 461 206

IV. Gegen Dispositiv II und III dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich (ES), den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur (ES), das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Winterthur, Neumarkt 1, 8402 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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