Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 835/2017

Städte Zürich und Winterthur, Strassen Berichterstattung, Kenntnisnahme; Bau- und Unterhaltspauschalen / Strassenentwässerung, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. September 2017

835. Strassen (Zürich und Winterthur, Berichterstattung Bau- und Unterhaltspauschalen / Strassenentwässerung)

Erwägungen

A. Berichte über die Bauprogramme 2017 bis 2019 Nach § 44 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem Gebiet. Der Stadtrat von Zürich und der Stadtrat Winterthur haben ihre Berichte über das Bauprogramm 2017 bis 2019 mit Schreiben vom 7. Juni 2017 bzw. 23. November 2016 eingereicht. Beide Städte rechnen mehrheitlich mit höheren Belastungen in der Baupauschale, als mit den für 2015–2017 festgesetzten bzw. 2018–2020 noch festzusetzenden Faktoren in Aussicht gestellt werden kann. Für die Unterhaltspauschale gehen beide Städte ebenfalls von leicht höheren Ausgaben aus. Von diesen Berichten ist Kenntnis zu nehmen.

B. Berichte über die Verwendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel und Stand der Reserven Nach § 48 StrG erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Verwendung der mit den Pauschalbeträgen zur Verfügung gestellten Mittel und den Stand der Reservestellungen bzw. Fehldeckungen. Der Stadtrat von Zürich und der Stadtrat Winterthur erstatteten am 1. März 2017 Bericht. Aufgrund der Unterlagen berechnet sich der jeweilige Stand der Reserven am 1. Januar 2017 wie folgt: Baupauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Fehldeckung am 1. Januar 2016 –3 749 959 Baupauschale 2016 (RRB Nr. 825/2016) 36 442 268 Besondere Baupauschale FlaMa Westumfahrung für 2016 500 000 Belastung 2016 –17 465 423 Stand der Reserven am 1. Januar 2017 15 726 886 Massnahmen zum Abbau der Reserve sind angesichts der im eingereichten Bauprogramm vorgesehenen Ausgaben der Stadt Zürich nicht erforderlich. Die Reserve ist indessen bei der Bemessung der Faktoren 2018–2020 zu berücksichtigen.

Baupauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2016 23 741 475 Baupauschale 2016 (RRB Nr. 825/2016) 9 956 307 Belastung 2016 –8 567 429 Stand der Reserven am 1. Januar 2017 25 130 353 Die grosse Reserve ergibt sich daraus, dass mit den Faktoren 2009–2011 ein Anteil für das Grossprojekt Unterführung Wyden gesichert wurde. Dieses wurde jedoch vom Grossen Gemeinderat abgelehnt und daher nicht umgesetzt. Zudem fielen die Belastungen in den letzten Jahren geringer aus als die ausbezahlte Baupauschale. Bei der Festlegung der Faktoren 2018–2020 ist diese grosse Reserve zu berücksichtigen. Unterhaltspauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2016 9 437 490 Unterhaltspauschale 2016 (RRB Nr. 825/2016) 34 495 294 Belastung 2016 –40 585 235 Stand der Reserven am 1. Januar 2017 3 347 549 Die ursprünglich sehr hohe Reserve wurde bei der Festlegung der Faktoren für 2015–2017 berücksichtigt. Der angestrebte Abbau ist in den vergangenen Jahren stetig erfolgt. Weiter gehende Massnahmen zum Abbau der Reserve sind nicht erforderlich. Unterhaltspauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2016 647 143 Unterhaltspauschale 2016 (RRB Nr. 825/2016) 8 855 905 Belastung 2016 –7 494 153 Stand der Reserven am 1. Januar 2017 2 008 895 Massnahmen zum Abbau der Reserve sind angesichts des geringen Ausmasses nicht erforderlich.

C. Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen für 2017 Die Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschale der Städte Zürich und Winterthur für 2017 sind nach dem in §§ 46 und 47 StrG beschriebenen Verfahren über die Strassenlänge und die kantonalen Aufwendungen im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr zu berechnen. Mit RRB Nr. 875/2014 wurden die Faktoren für die Auszahlung der Bau- und Unterhaltspauschalen für den Zeitraum von 2015–2017 wie folgt festgesetzt:

Faktor Baupauschale Zürich 3,7 Baupauschale Winterthur 3,0 Unterhaltspauschale Zürich 2,1 Unterhaltspauschale Winterthur 1,6 Baupauschale Die Baupauschalen für das Rechnungsjahr 2017 zulasten des Kontos 5205.5620.000000, Investitionsbeiträge an Gemeinden Zürich und Winterthur, sind wie folgt festzusetzen: in Franken Stadt Zürich 31 749 772 Stadt Winterthur 8 674 281 Baupauschalen für 2017 insgesamt 40 424 053 Die Städte Zürich und Winterthur haben Anspruch auf die Baupauschale, da die vorhandenen Reserven das Dreifache der ihnen zustehenden Beträge nicht erreichen (§ 46 Abs. 4 StrG). Die aufgeführten Beträge sind daher auszurichten. Unterhaltspauschale Die Unterhaltspauschalen für das Rechnungsjahr 2017 zulasten des Kontos 5205.3632.152051, Betriebsbeiträge an die Gemeinden Zürich und Winterthur, sind wie folgt festzusetzen und auszurichten: in Franken Stadt Zürich 31 385 506 Stadt Winterthur 8 057 536 Unterhaltspauschalen für 2017 insgesamt 39 443 042

D. Beiträge für die Strassenentwässerung Gemäss Schreiben vom 1. März 2017 des Stadtrates von Zürich hatte die Stadt Zürich 2016 für das Ableiten und Behandeln von Meteorwasser aus dem öffentlichen Strassennetz Fr. 9 786 949.20 aufgewendet. Bei einer anrechenbaren überkommunalen Strassenfläche von 32,9% beträgt der Anteil zulasten der Unterhaltspauschale Fr. 3 219 906. Gemäss Schreiben vom 1. März 2017 des Stadtrates Winterthur hatte die Stadt Winterthur 2016 für die Entwässerung der öffentlichen Strassen Fr. 950 000 aufgewendet. Bei einer anrechenbaren überkommunalen Strassenfläche von 25,4% beträgt der Anteil zulasten der Unterhaltspauschale Fr. 241 300.

E. Ausgabenbewilligung und Auszahlung Gemäss § 39 lit. d der Finanzcontrollingverordnung in Verbindung mit Anhang 2 ist die Volkswirtschaftsdirektion für die Bewilligung der Ausgaben nach §§ 46 und 47 StrG abschliessend zuständig. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird die Volkswirtschaftsdirektion die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2017 der Städte Zürich und Winterthur sowie für die Gebühren der Meteorwasserleitung und -behandlung 2016 auszahlen. Von der gebunden Ausgabe von Fr. 79 867 095 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 5205, Amt für Verkehr, gehen Fr. 40 424 053 zulasten der Investitionsrechnung und Fr. 39 443 042 zulasten der Erfolgsrechnung. Die Beiträge gemäss Kapitel D sind zulasten des Kontos 5205. 3632.152051, Betriebsbeiträge an Gemeinden Zürich und Winterthur, auszurichten. Diese Ausgaben sind im Budget 2017 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Von den Bauprogrammen für die Jahre 2017 bis 2019 der Städte Zürich und Winterthur für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung sowie von den Berichten der Städte Zürich und Winterthur für das Jahr 2016 über die Verwendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel wird Kenntnis genommen.

II. Die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2017 der Städte Zürich und Winterthur sowie die Gebühren der Meteorwasserableitung und -behandlung 2016 werden wie folgt festgesetzt: Baupauschale 2017 in Franken a. Stadt Zürich 31 749 772 b. Stadt Winterthur 8 674 281 Baupauschalen für 2017 insgesamt 40 424 053

Unterhaltspauschale 2017 in Franken a. Stadt Zürich 31 385 506 b. Stadt Winterthur 8 057 536 Unterhaltspauschalen für 2017 insgesamt 39 443 042

Beiträge 2016 für das Ableiten und Behandeln von Meteorwasser in Franken a. Stadt Zürich 3 219 906 b. Stadt Winterthur 241 300 Beiträge für 2016 insgesamt 3 461 206

III. Gegen Dispositiv II dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich (ES), den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur (ES), das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, die Stadtverwaltung Winterthur, Departement Bau, Tiefbauamt, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 44, Art. 46, Art. 47 und Art. 48 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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