RRB Nr. 922/2026
Gemeinnütziger Fonds, Soforthilfe für die Opfer der Sturzflut in Nepal
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2026
922. Gemeinnütziger Fonds (Soforthilfe für die Opfer der Sturzflut in Nepal)
Erwägungen
1. Formelles Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirksamkeit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. f VGF kann von den Voraussetzungen gemäss § 6 Abs. 1 lit. b LFG abgewichen werden für Wiederaufbauvorhaben nach grossen Schadenereignissen in anderen Kantonen und im Ausland (sogenannte Soforthilfe). Bis zum Vortag dieses Beschlusses hat der Regierungsrat 2026 bereits die folgenden Beschlüsse zur Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds mit dem folgenden Gesamtbetrag gefasst (in dem mit einem * bezeichneten Fall unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates). Aus Transparenzgründen wird der vorliegende Beschluss ebenfalls in der Übersicht dargestellt.
RRB Nr. 340/2026 Beiträge 2026, 1. Serie Fr. 425 000 RRB Nr. 495/2026 Soforthilfe für die ukrainische Zivilbevölkerung Fr. 60 000 durch die «Support and Recovery Platform» RRB Nr. 713/2026 Beiträge 2026, 2. Serie Fr. 459 000 RRB Nr. 779/2026* Beitrag an die Stiftung für Archäologie und Kultur- Fr. 2 120 000 geschichte im Kanton Zürich für das Projekt «Seeb XXI. Von der Ruine zum Freilichtmuseum – Aufwertung des Gutshofs Seeb» Total Bisher beschlossene Beiträge Fr. 3 064 000 RRB Nr. 922/2026 Soforthilfe für die Opfer der Sturzflut in Nepal Fr. 500 000 Total Beiträge 2026 Fr. 3 564 000
2. Soforthilfe für die Opfer der Sturzflut in Nepal Am 26. August 2026 traf eine aussergewöhnlich heftige Sturzflut den Norden Nepals nahe der Grenze zu Tibet. Eine gewaltige Flutwelle aus Wasser, Schlamm, Eis und Geröll breitete sich anschliessend über mehr als 100 Kilometer entlang der Flüsse Bhote Koshi und Trishuli bis zum Narayani aus. Die Wasser-, Schlamm- und Geröllmassen rissen ganze Dörfer mit, zerstörten Häuser, Strassen und Brücken und beschädigten wichtige Infrastruktur. Zahlreiche Ortschaften sind weiterhin nur schwer erreichbar, was die Suche nach Vermissten und die Versorgung der betroffenen Bevölkerung erschwert. Das gesamte Ausmass der Schäden wird weiterhin abgeklärt. Die Katastrophe hat bereits über 1000 Menschen das Leben gekostet, Tausende werden weiterhin vermisst oder konnten bislang nicht erreicht werden. Nach ersten Einschätzungen sind rund 100 000 Menschen betroffen und benötigen unmittelbar Hilfe. Viele Familien haben ihr Zuhause, ihre Lebensgrundlage oder den Zugang zur grundlegenden Versorgung verloren. Dringend benötigt werden Unterkünfte, sauberes Trinkwasser, Nahrungsmittel, Hygieneartikel und andere lebenswichtige Güter sowie medizinische Versorgung. Gleichzeitig laufen die Such- und Rettungsarbeiten weiter. Hilfsorganisationen warnen vor katastrophalen hygienischen Bedingungen und Krankheiten wie Dengue-Fieber oder Cholera. Die Lage bleibt zudem instabil: Flussaufwärts hat sich ein natürlicher Stausee gebildet, und die Behörden befürchten, dass ein plötzlicher Dammbruch eine weitere Sturzflut auslösen könnte.
3. Beiträge aus dem Gemeinnützigen Fonds an HELVETAS Swiss Intercooperation und an die Glückskette Der Verein HELVETAS Swiss Intercooperation, Zürich (Helvetas), ist eine führende Schweizer Organisation für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Er ist konfessionell neutral und politisch unabhängig. Helvetas unterstützt benachteiligte Menschen und Gemeinschaften in Entwicklungs- und Transitionsländern. Mit partnerschaftlicher Entwicklungszusammenarbeit fördert er Hilfe zur Selbsthilfe. Nach Katastrophen und in Krisenzeiten leistet er humanitäre Hilfe. Helvetas ist seit 70 Jahren in Nepal tätig. Ein Team von Helvetas Nepal ist inzwischen in die betroffene Region aufgebrochen, um die Lage vor Ort zu beurteilen und gemeinsam mit lokalen Behörden und langjährigen Partnerorganisationen konkrete Nothilfemassnahmen vorzubereiten. Die Glückskette ist kein eigentliches Hilfswerk, sondern eine unabhängige Sammelstiftung, die eng mit der SRG SSR und 28 Schweizer Partnerhilfswerken zusammenarbeitet. Sie finanziert bei Naturkatastrophen oder humanitären Krisen in der Schweiz oder weltweit Hilfsprojekte erfahrener Schweizer Hilfswerke. Die Glückskette hat am 28. August 2026 eine Spendensammlung für die betroffene Bevölkerung lanciert. Mit den eingehenden Spenden unterstützt die Glückskette die Nothilfe ihrer Schweizer Partnerorganisationen, darunter ADRA (Adventist Development and Relief Agency) Schweiz, Caritas, Terre des hommes, das Schweizerische Rote Kreuz, Save the Children und Helvetas. Diese sind seit vielen Jahren in Nepal tätig und bereits vor Ort im Einsatz oder bereiten Hilfsmassnahmen vor, um die Menschen mit Notunterkünften, sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, lebenswichtigen Gütern und medizinischer Versorgung zu unterstützen. Je nach Entwicklung der Lage kann die Unterstützung auch längerfristige Massnahmen umfassen, damit besonders betroffene Familien ihre Lebensgrundlagen wieder aufbauen können. Der Regierungsrat unterstützt die Betroffenen dieser verheerenden Naturkatastrophe mit einem Soforthilfebeitrag von insgesamt Fr. 500 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds, und zwar mit je Fr. 250 000 an den Verein HELVETAS Swiss Intercooperation und an die Stiftung Glückskette.
4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Angesichts der vorliegenden besonderen Dringlichkeit ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Verein HELVETAS Swiss Intercooperation, Zürich, werden für Hilfsmassnahmen im Zusammenhang mit der Sturzflut in Nepal Fr. 250 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.
II. Der Stiftung Glückskette, Genf, werden für Hilfsmassnahmen im Zusammenhang mit der Sturzflut in Nepal Fr. 250 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.
III. Die Gewährung erfolgt unter den folgenden Bedingungen und Auflagen: a) Der Empfänger und die Empfängerin haben der Fondsverwaltung elektronisch die Erfüllung aller Auflagen zuzusichern (Bedingung). b) Der Empfänger und die Empfängerin haben geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auflage). c) Der Empfänger und die Empfängerin haben den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auflage). d) Der Empfänger und die Empfängerin haben die Herkunft der Mittel von Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) zu erwähnen, unter Verwendung des Logos von Swisslos (Auflage).
IV. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die Beiträge gemäss Dispositiv I und II unter Berücksichtigung der Bedingung und Auflagen gemäss Dispositiv III auszubezahlen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VII. Mitteilung an den Verein HELVETAS Swiss Intercooperation, Zürich, die Glückskette, Genf (je durch die Finanzdirektion), die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli