AS 2000 17
Verordnung 3
über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen
und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs
vom 20. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19991 über die Durchführung von Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und von Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs und auf die Artikel 29 und 56 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt sowie auf Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 28. September 19233 über das Schiffsregister,
in Ausführung des Zusatzprotokolls Nr. 5 vom 28. April 19994 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der Verordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. April 19995 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs (Verordnung der Zentralkommission),
verordnet:
1. Abschnitt: Behörden
Art. 1 Der Schweizerische Binnenschifffahrtsfonds
Der Schweizerische Binnenschifffahrtsfonds (Fonds) ist ein rechtlich unselbstständiger Spezialfonds nach Artikel 12 des Finanzhaushaltgesetzes vom6. Oktober 19896.
Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt in Basel verwaltet den Fonds unter Aufsicht und nach Weisungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Die Schweizerische Vereinigung für Schifffahrt und Hafenwirtschaft (SVS) wird an der Fondsverwaltung beteiligt.
Der Direktor des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes ist der Verwalter des Fonds und erlässt in dieser Eigenschaft die vorgesehenen Verfügungen; er vertritt den Fonds nach aussen.
Das EDA erlässt die Geschäftsordnung des Fonds und regelt erforderlichenfalls die Stellvertretung des Verwalters.
SR 747.224.010.3
Der Fonds wird durch den von den Unternehmern finanzierten Anteil am Schlusssaldo der Schweizerischen Abwrackkasse sowie durch die von den Schiffseignern zu leistenden Beiträge («Alt-für-Neu-Sonderbeiträge») geäufnet.
Art. 2 Aufgaben des Fonds
Der Fonds erfüllt die ihm in dieser Verordnung und in den Verordnungen1 und 2 vom 20. Dezember 19997 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs sowie in der Verordnung der Zentralkommission übertragenen Aufgaben. Diese Aufgaben beinhalten namentlich:
a. die Durchführung der Auflagen für neu in Betrieb zu nehmende Schiffe nach
Artikel 4 der Verordnung der Zentralkommission;
die Finanzierung der in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung der Zentralkommission vorgesehenen Massnahmen, die Gegenstand einer Aktion auf Rheinschifffahrts- und Gemeinschaftsebene sein müssen und die folgendes bezwecken: 1. Binnenschifffahrtsunternehmern, die sich aus dem Gewerbe zurückziehen, die Erlangung einer vorgezogenen Altersrente oder die Umschulung auf eine andere Erwerbstätigkeit zu erleichtern, 2. für Arbeitnehmer, die aus diesem Gewerbe ausscheiden, Berufsbildungs- und Umschulungsmassnahmen durchzuführen, 3. den Zusammenschluss von Partikulieren in Binnenschifffahrtsverbänden zu fördern, 4. die technische Anpassung der Schiffe im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der sicherheitstechnischen Anforderungen zu fördern, 5. die berufliche Qualifikation der Binnenschiffer zu verbessern, um die Entwicklung des Berufsstands zu sichern;
die Abwicklung der in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung der Zentralkommission festgelegten und bei allen Ausgaben nach Buchstabe b zum Tragen kommenden finanziellen Solidarität zwischen den Binnenschifffahrtsfonds der an den internationalen Massnahmen beteiligten Staaten.
Ergeben sich aus dem Fonds Zinserträge, die nicht unter die Verordnung der Zentralkommission fallen, oder verbleibt nach dem Abschluss der internationalen Massnahmen ein Restbetrag, so bestimmt der Fondsverwalter in Absprache mit der SVS über die Verwendung dieser Gelder zugunsten der Rheinschifffahrt.
Art. 3 Behördliche Zusammenarbeit
Der Fonds übermittelt den Binnenschifffahrtsfonds der anderen an den internationalen Massnahmen beteiligten Staaten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als der in Artikel 8 der Verordnung der Zentralkommission vorge-
Verordnung1: SR 747.224. 010.1, AS 200011; Verordnung2: SR 747.224. 010.21, AS 2000 15 sehenen «gemeinsamen Instanz» die zur Durchführung der Auflagen und Massnahmen notwendigen Angaben. Er kann mit den anderen Fonds im Rahmen des für die Durchführung der Massnahmen Erforderlichen direkt verkehren.
Die Schiffsregisterämter Basel, Liestal und Rheinfelden stellen dem Fonds alle Angaben über die den Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs unterworfenen, eingetragenen und einzutragenden Schiffe zur Verfügung.
Der Fonds und die zuständige Rheinschifffahrtsbehörde leisten sich gegenseitig für die Anwendung und Durchführung der Bestimmungen über die Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und die Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs Amtshilfe und übermitteln einander Abschriften von Verfügungen, die für die Amtsführung der andern Behörde von Bedeutung sind.
2. Abschnitt: Auflagen für neu in Betrieb zu nehmende Schiffe
Art. 4 Abwrackung von Ausgleichstonnage; Alt-für-Neu-Sonderbeiträge
Es gelten die Auflagen nach der Verordnung1 vom 20. Dezember 19998 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs.
Art. 5 Tragfähigkeit von Güterschiffen
Die für die Berechnung der Ausgleichstonnage und der Sonderbeiträge massgebliche Tragfähigkeit bestimmt sich nach dem internationalen Übereinkommen vom 15. Februar 19669 über die Eichung von Binnenschiffen und seinen Anlagen, wobei die grösstmögliche Tragfähigkeit massgebend ist.
Der Fonds kann auf Kosten des Schiffseigentümers eine Nacheichung verlangen.
Art. 6 Aktive Flotte
Der Nachweis, dass der abgewrackte Schiffsraum zur aktiven Flotte im Sinne von
Artikel 6 der Verordnung der Zentralkommission gehörte, wird erbracht durch Vorlage:
der Beförderungspapiere oder des Schiffsmanifestes für die nach Artikel 6 der Verordnung der Zentralkommission erforderliche Anzahl Frachtreisen; und
eines im Zeitpunkt der unter Buchstabe a. genannten Frachtreisen gültigen Schiffsattestes nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 186810 und der Bordurkunde nach Artikel 20 der Schiffsregisterverordnung vom 16. Juni 198611.
Ist dem Fonds der bisherige Einsatz des Schiffes zweifelsfrei bekannt, kann auf die Vorlage der Nachweise verzichtet werden.
Art. 7 Nachweis der Abwrackung
Die Abwrackung hat in einem Vertragsstaat der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 186812 oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfolgen.
Der Nachweis der durchgeführten vollständigen Abwrackung wird insbesondere durch Vorlage einer Bestätigung der Abwrackwerft erbracht.
Der Fonds kann verlangen, dass die erfolgte Abwrackung auch von einer am Ort der Abwrackung zuständigen Behörde oder einer vom Fonds anerkannten Kontrollstelle bestätigt wird und dass die Unterschriften auf der Bestätigung amtlich beglaubigt werden.
Spätestens bei Beendigung der Abwrackung hat der Schiffseigentümer alle Schiffspapiere dem Fonds abzugeben und das Schiff im Schiffsregister zur Streichung anzumelden.
Art. 8 Umrechnung der Sonderbeiträge in Schweizer Franken
Die Sonderbeitragsverfügungen lauten auf Schweizer Franken. Die Umrechnung der nach Massgabe der Verordnung der Zentralkommission in Euro festgelegten Sonderbeiträge erfolgt aufgrund des ersten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im jeweiligen Jahr publizierten Wechselkurses.
Art. 9 Fälligkeit, Verzug und Verjährung der Alt-für-Neu-Sonderbeiträge
Sonderbeiträge sind 30 Tage nach Erhalt der Verfügung geschuldet.
Ab dem in Absatz 1 genannten Termin schuldet der Sonderbeitragspflichtige ohne besondere Mahnung einen Jahreszins von 6 Prozent.
Im Falle einer Einsprache oder einer Beschwerde beginnt der Zins nach Absatz 2 erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Einsprache oder des Entscheides über die Beschwerde zu laufen.
Die Sonderbeiteitragspflichten verjähren in fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.
3. Abschnitt: Rechtsschutz und Sanktionen
Art. 10 Einsprache und Beschwerde
Gegen Verfügungen des Fonds kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich und begründet Einsprache beim Fonds erhoben werden. Der Einspracheentscheid ist dem Einsprecher schriftlich mitzuteilen. Das Einspracheverfahren ist gebührenfrei.
Gegen Einsprachentscheide des Fonds kann Beschwerde beim EDA geführt werden.
Im übrigen finden die Bestimmungen der Bundesrechtspflege Anwendung.
Art. 11 Strafbestimmungen
Mit Busse bis zu 50 000 Franken kann bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
eine Kapazitätserhöhung seines Schiffes durch Verlängerung, bzw. bei Schubbooten durch den Ersatz des Antriebsmotors, nicht innert 60 Tagen seit der Kapazitätserhöhung dem Schiffsregisteramt, der zuständigen Rheinschifffahrtsbehörde oder dem Fonds meldet;
für Kapazitätserhöhungen nach Buchstabe a die vom Fonds nach Massgabe der Verordnung der Zentralkommission festgelegte Ausgleichstonnage nicht abwrackt bzw. den vom Fonds nach Massgabe der Verordnung der Zentralkommission festgelegten «Alt-für-Neu-Sonderbeitrag» nach Mahnung nicht an den Binnenschifffahrtsfonds zahlt;
sich einer vom Fonds nach Artikel 5 Absatz 2 verlangten Nacheichung entzieht;
gegenüber dem Schiffregisteramt, der zuständigen Rheinschifffahrtsbehörde oder dem Fonds falsche Angaben über die Abwrackung von Ausgleichstonnage macht;
es unterlässt, bei Beendigung der Abwrackung der Ausgleichstonnage nach
Artikel 7 Absatz 4 alle Schiffspapiere an den Fonds abzugeben und das
Schiff im Schiffsregister zur Streichung anzumelden.
Art. 12 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts
Für die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen gilt das Verwaltungsstrafrechtsgesetz13.
Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist das EDA.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Weitere Bestimmungen
Wird die Verordnung der Zentralkommission so geändert, dass eine Anpassung dieser Verordnung notwendig ist, so ist das EDA ermächtigt, die betreffende Änderung vorzunehmen.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung3 vom11. Dezember 198914 über die Strukturbereinigung in der Rheinschifffahrt wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
20. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10743 Der Bundeskanzler: François Couchepin
AS 1989 2527, 1993 2531