21.453
Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 31.10.2025
Die SGK-N hat am 10. Oktober 2025 die Arbeiten an ihrem Vorentwurf zur Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) abgeschlossen. Dieser sieht zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Hurni «Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten» (21.453) die Einführung einer Entschädigungsobergrenze vor.
Diese Obergrenze soll vom Bundesrat unter Berücksichtigung des Versichertenbestands und der durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person festgelegt werden. Sie gilt nicht für den Bereich der Krankenzusatzversicherungen. Damit die neu eingeführten Entschädigungsregeln eingehalten werden, ist gleichzeitig eine Verschärfung der Transparenzvorschriften vorgesehen.
Die SGK-N ist der Ansicht, dass in einem so regulierten Bereich wie demjenigen des KVG, in dem der Leistungskatalog für alle Versicherer gleich ist und eine Beitrittspflicht besteht, die Entschädigungen für gewisse Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer inakzeptable Höhen erreicht haben. Angesichts des stetigen Anstiegs der Krankenversicherungsprämien und dessen Auswirkungen auf die Finanzen der Haushalte und des Gemeinwesens ist es in den Augen der Kommission nicht hinnehmbar, dass ein Mitglied eines leitenden Organs eines KVG-Versicherers eine Entschädigung erhält, die den Maximalbetrag der höchsten Lohnklasse in der Bundesverwaltung überschreitet. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kommission eine Entschädigungsobergrenze als gerechtfertigt und sinnvoll.
Die SGK-N hat ihren Vorentwurf mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen und ihn begleitet von einem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung geschickt.
Medienmitteilung des Bundesrates vom 12.08.2026
Bundesrat unterstützt Begrenzung von Entschädigungen bei Krankenkassen
Der Bundesrat unterstützt das Ziel, die Entschädigungen der Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder der Krankenversicherer für ihre Tätigkeiten im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu begrenzen. Dies erläutert er in seiner Stellungnahme zu einem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, die er im Rahmen seiner Sitzung vom 12. August gutgeheissen hat. Der Bundesrat beantragt, auf die Vorlage einzutreten, spricht sich aber für einen vereinfachten Mechanismus zur Festlegung der Höchstentschädigungen aus.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) wird durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelt. Dieses schreibt einen einheitlichen Leistungskatalog und eine Beitrittspflicht für alle in der Schweiz wohnhaften Personen vor. Bei der Festlegung der Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder ihrer Leitungsorgane verfügen die KVG-Versicherer derzeit über eine grosse Autonomie.
Obergrenze für die Entschädigungen bei den KVG-Versicherern
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) schlägt mit der parlamentarischen Initiative 21.453 «Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten» vor, dass der Bundesrat eine Obergrenze für die Entschädigungen der Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer festlegt. Diese würde an die Teuerung angepasst und soll sowohl den Versichertenbestand als auch die durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person berücksichtigen. Die Höchstentschädigungen würden ausschliesslich für Tätigkeiten im Bereich des KVG gelten, nicht jedoch für Tätigkeiten im Bereich des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) oder für andere privatwirtschaftliche Tätigkeiten.
Um die Einhaltung dieser neuen Regeln überprüfen zu können, ist vorgesehen, die Bestimmungen zur Transparenz der Entschädigungen zu verschärfen. Künftig sollen die KVG-Versicherer verpflichtet werden, die Entschädigungen und den Beschäftigungsgrad aller Leitungs- und Verwaltungsorgane zu veröffentlichen, dies unter Nennung der Namen der einzelnen Mitglieder.
Unmut der Schweizer Bevölkerung über hohe Entschädigungen
Der Bundesrat hält fest, dass die Vorlage zwar kaum zu einer Senkung der Verwaltungskosten der KVG-Versicherer und der OKP-Prämien führen wird. Seiner Ansicht nach stellt sie aber eine Möglichkeit dar, der Belastung der Schweizer Bevölkerung durch die OKP-Prämien und dem damit verbundenen Unmut über hohe Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer Rechnung zu tragen. Die KVG-Versicherer sind in einem stark regulierten Umfeld tätig und finanzieren sich über die obligatorischen Prämien der Versicherten. Es ist für den Bundesrat deshalb nachvollziehbar, diese Entschädigungen zu regulieren.
Zudem begrüsst der Bundesrat ausdrücklich die in der Vorlage vorgesehene Ausweitung der Offenlegungspflichten der KVG-Versicherer betreffend die Entschädigungen der Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder. Er ist der Ansicht, dass es bei einer Sozialversicherung, die für die Bevölkerung obligatorisch ist, völliger Transparenz bedarf. Der Bundesrat geht davon aus, dass die erwähnte Ausweitung zu einer erhöhten Zurückhaltung bei der Festlegung der entsprechenden Entschädigungen beitragen kann.
Bundesrat beantragt eine einfachere Umsetzung
Kritisch beurteilt der Bundesrat den in der Vorlage vorgeschlagenen Mechanismus zur Festsetzung der Höchstentschädigungen. Die Umsetzung und Kontrolle eines Systems mit mehreren Parametern wären mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden. Der Bundesrat beantragt deshalb – in Anlehnung an die Motion Michaud Gigon 25.4246 – die Begrenzung der Entschädigungen der Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder auf die Höhe des Lohnes eines Mitglieds des Bundesrates. Somit wäre auch der Teuerungsausgleich bereits berücksichtigt.
Wortlaut
Die Gesetzgebung soll so angepasst werden, dass die Entschädigungen der Mitglieder der Geschäftsleitungen und Verwaltungsräte von Krankenversicherungen, die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erbringen, einen bestimmten, vom Bundesrat festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen. Dieser Höchstbetrag kann nur je nach Prämienniveau der betroffenen Krankenkasse erhöht oder gesenkt werden.
Begründung
Obwohl die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung seit Jahren unaufhörlich ansteigen und für die Schweizer Bevölkerung eine immer grössere finanzielle Belastung darstellen, hat es unser Parlament wiederholt abgelehnt, die Entschädigungen der Geschäftsleitungen und der Verwaltungsräte der im Rahmen des KVG tätigen Krankenkassen schlicht und einfach zu beschränken. Als Argumente dagegen werden oft die Wahrung der unternehmerischen Freiheit (siehe die Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion 08.3316) und der Wunsch vorgebracht, den Kassen Spielraum für die Belohnung der "guten Resultate" ihrer Leitungsorgane zu lassen.
Auf einem Markt, der genau definiert, welche Leistungen für die Versicherten erbracht werden müssen, wird die wirkliche Performance einer Krankenkasse jedoch an den Prämien gemessen. Eine Kasse erzielt gute Resultate, wenn sie ihre Prämien senken kann.
Das vorgeschlagene System zielt deshalb einzig darauf ab, die paradoxe und für Versicherte unverständliche Situation zu vermeiden, in der die leitenden Organe der Krankenversicherungen ihre Entschädigungen erhöhen, während im gleichen Jahr die Prämien für die Versicherten ansteigen. Dank der vorgeschlagenen Massnahme könnten die Entschädigungen der leitenden Organe von Krankenkassen allgemein nicht erhöht werden, wenn gleichzeitig die Prämien ansteigen, was einen Anreiz für die Leitungsorgane schaffen würde, ihren Auftrag im öffentlichen Interesse zu erfüllen: die finanzielle Belastung der Schweizer Bevölkerung durch die Krankenkassenprämien zu verringern.
Verhandlungen
Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 21.08.2026
Die Kommission hat Kenntnis genommen von der Stellungnahme des Bundesrates zu ihrem Entwurf zur Umsetzung der pa. Iv. Hurni «Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten» (21.453). Der Bundesrat unterstützt das Anliegen, schlägt aber vor, den Mechanismus zur Festlegung der Höchstbeträge zu vereinfachen.
Die Kommission hatte beschlossen, dass sich die Obergrenzen an den höchsten Vergütungen in der Bundesverwaltung orientieren sollen und dabei dem Versichertenbestand und den durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person Rechnung zu tragen ist (siehe Medienmitteilung vom 17. April 2026). Der Bundesrat schlägt nun vor, dass die Entschädigungen das Gehalt eines Bundesratsmitglieds nicht übersteigen dürfen. Die Kommission hat mit 11 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen entschieden, an ihrem Entwurf festzuhalten, da sie die vom Bundesrat vorgeschlagene Obergrenze als zu hoch erachtet.
Der Bundesrat schlägt zudem vor, eine Bestimmung in den Entwurf aufzunehmen, die Sanktionen für Verstösse gegen die neue Obergrenze für die Entschädigungen vorsieht. Die Kommission hält mit 16 zu 8 daran fest, keine Strafbestimmung vorzusehen.
Der Entwurf geht also unverändert zur Behandlung an den Nationalrat.
Auskünfte
Sekretariat der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)
sgk.csss@parl.admin.ch