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RPW 2006/1 S. 65

Kreditkarten - Interchange Fee

Rubrum

Untersuchung gemäss Artikel 27 ff. KG

Enquête selon l’article 27 ss LCart

Inchiesta giusta l’articolo 27 segg. LCart

Verfügung der Wettbewerbskommission vom 5. Dezember 2005 gegen UBS AG, Credit Suisse, Viseca Card Services SA, Cornèr Banca SA, Telekurs Multipay AG in Sachen Untersuchung gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz [KG]; SR 251) betreffend Kreditkarten - Interchange Fee wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 5 KG

Befristete Genehmigung für eine Zeitdauer von vier Jahren der Vereinbarung vom 29. März 2005 zwischen den Kreditkartenherausgebern (Issuer) und den Unternehmen, welche die Händler für die Akzeptanz von Kreditkarten anwerben (Acquirer), einerseits, sowie dem Sekretariat der Wettbewerbskommission, andererseits, als einvernehmliche Regelung im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 KG.

Qualifikation der zwischen den Issuern und Acquirern multilateral vereinbarten Gebühr (Domestic Multilateral Interchange Fee [DMIF]) als Preisabrede, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Acquiring- und Issuing-Markt führt. Bejahung von Effizienzvorteilen eines multilateralen Verfahrens zur Bestimmung der DMIF hinsichtlich Markteintritt neuer Acquirer und Einsparung von Transaktionskosten. Allerdings darf die DMIF nicht weitere Kosten berücksichtigen als die effektiven Netzwerkkosten.

Die einvernehmliche Regelung sieht folgende Massnahmen vor: Einschränkung der DMIF auf die netzwerkinhärenten Kosten mittels Vereinbarung eines objektivierten Kostenrasters, Verpflichtung, die DMIF gegenüber den Händlern und den Wettbewerbsbehörden offen zu legen sowie Abschaffung der Nichtdiskriminierungsklausel.

Approbation en application de l’article 30 LCart limitée à une durée de quatre ans de l’accord amiable du 29 mars 2005 entre les entreprises émettrices de cartes de crédit (Issuer) et les entreprises qui affilient les commerçants pour l’acceptation d'une carte de crédit (Acquirer) d’une part et le secrétariat de la Commission de la concurrence d’autres part.

La commission d’interchange fixée de manière multilatérale entre les Issuer et les Acquirer (Domestic Multilateral Interchange Fee [DMIF]) est qualifiée d’accord sur les prix ayant un effet notable sur la concurrence sur les marchés de l’acquiring et de l’issuing. Il existe des motifs d’efficacité économique (entrée sur le marché de nouveaux Acquirer et coûts de transactions) pour une procédure multilatérale en vue de la fixation de la DMIF. La DMIF ne doit toutefois pas prendre en compte d'autres coûts que les coûts effectifs du réseau.

L’accord amiable prévoit les mesures suivantes: limitation de la DMIF aux coûts de réseau sur la base d'une procédure objectivée, communication des Acquirer aux commerçants de la hauteur de la DMIF relevante pour leur secteur ainsi qu’abrogation de la clause de non discrimination.

Approvazione in applicazione dell’articolo 30 LCart, limitata a quattro anni, della conciliazione del 29 marzo 2005 tra le imprese emittenti di carte di credito (issuer) e le imprese che affiliano i commercianti che accettano una carta di credito (acquirer), da una parte, e la segreteria della Commissione della concorrenza, dall’altra.

La commissione d’interscambio fissata in riunioni comuni tra gli issuer e gli acquirer (Domestic Multilateral Interchange Fee [DMIF]) è considerata un accordo sui prezzi che intralcia notevolmente la concorrenza sul mercato del acquiring e del issuing. Esistono dei motivi di efficienza economica (entrata sul mercato di nuovi acquirer e costi di transazione) che giustificano una procedura multilaterale per la determinazione della DMIF. Detta commissione deve però essere definita unicamente sulla base dei costi legati al sistema delle carte di credito.

La conciliazione prevede le seguenti misure: limitazione della DMIF ai costi del sistema sulla base di una procedura oggettiva, comunicazione da parte degli acquirer ai commercianti del ammontare della DMIF rilevante per il settore e l’abrogazione della clausola di non discriminazione (NDR).

Abkürzungsverzeichnis

ActDMIF Tatsächlich angewandte durchschnittliche Domestic Multilateral Interchange Fee

Aduno Aduno SA

B&S B&S Card Service GmbH

CC Card Committee Master-Card

ConCardis ConCardis GmbH

Cornèr Banca Cornèr Banca SA

CS Credit Suisse

dDIF durchschnittliche Domestic Multilateral Interchange Fee

DMIF Domestic Multilateral Interchange Fee(s)

Europay Europay Switzerland AG

HACR Honor All Cards Rule

IAFV Issuer/Acquirer Forum Visa

KG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251)

KG-Gebührenverordnung Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (SR 251.2)

MIF Multilateral Interchange Fee

MSC Merchant Service Charge

NDR Non Discrimination Rule

OFT Office of Fair Trading, United Kingdom

Reko/WEF Rekurskommission für Wettbewerbsfragen

RPW Recht und Politik des Wettbewerbs

SBV Schweizerischer Bankverein

SDR Swiss Domestic Rules

SNB Schweizerische Nationalbank

Swisscard Swisscard AECS AG

TCS Telekurs Card Solutions AG

Telekurs Multipay Telekurs Multipay AG

UBS UBS AG

UCC UBS Card Center AG

VEZ Verband Elektronischer Zahlungsverkehr

Viseca Viseca Card Services SA

VKU Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4)

Weko Wettbewerbskommission

[...] Angaben in Klammern stellen Geschäftsgeheimnisse dar.

Zusammenfassung

Im modernen Bankgeschäft offerieren die Institute ihren Kunden die Möglichkeit, für das Zahlen am Verkaufspunkt eine Kreditkarte zu benützen. In der Schweiz bieten die beiden Grossbanken UBS AG und Credit Suisse, Cornèr Banca SA sowie die Kantonal-, Raiffeisen- und Regionalbanken diese Dienstleistung an. Sie erheben dafür eine Jahresgebühr sowie gewisse Kommissionen. UBS AG, Credit Suisse und Cornèr Banca SA geben die Kreditkarten direkt heraus, die Kantonal-, Raiffeisen- und Regionalbanken betrauen Viseca Card Services SA mit diesem Auftrag.

Die Institue, welche Kreditkarten herausgeben, werden als Issuer bezeichnet. Sie sind - unter anderem - Lizenznehmer von Visa und MasterCard. Im Visa- und MasterCard-Kreditkartensystem befassen sich die Issuer mit der Herausgabe von Kreditkarten an ihre Kunden.

Mit den Vertragsbeziehungen zu den Händlern werden besondere Institute betraut, die so genannten Acquirer. Diese befassen sich mit der Akquisition einer

möglichst grossen Anzahl von Händlern, welche bereit sind, mit ihnen Verträge abzuschliessen, wonach sie die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit Kreditkarten akzeptieren. Die Händler entrichten dafür eine Gebühr in Form eines bestimmten Prozentsatzes des Verkaufspreises. Diese Händlerkommission wird Merchant Service Charge genannt und zwischen den Acquirern und dem Händler individuell ausgehandelt. In der Schweiz sind zurzeit Telekurs Multipay AG und Aduno SA für Visa und MasterCard im Acquiring-Geschäft tätig.

Die Bezahlung mittels Kreditkarte beruht somit auf einem komplexen Mehrparteienverhältnis. In diesem Verhältnis treten neben den Issuern und den Acquirern die Karteninhaber auf der einen Seite und die (Vertags-) Händler auf der anderen Seite auf. Beim Visa- und MasterCard-Kreditkartensystem spricht man deshalb von Vier-Parteien-Systemen.

Neben dem Vier-Parteien-System existieren auch Drei-Parteien-Systeme. Bei diesen wird die Funktion der Kartenherausgabe und des Acquiring vom gleichen

Institut wahrgenommen. In der Schweiz funktionieren Diners Club und American Express nach dem Drei-Parteien-System.

Die Visa- und MasterCard-Kreditkartensysteme verfügen im gesamten schweizerischen Kreditkartenmarkt über einen Anteil von beinahe [85%-95%]. Der entsprechende Marktanteil von Diners Club und American Express beläuft sich auf ca. [5%-15%].

Die vorliegende Untersuchung betrifft die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Kreditkartenmarkt.

Bei den nach dem Vier-Parteien-System funktionierenden Visa- und MasterCard-Kreditkartensystemen wird zwischen den Kartenherausgebern und den Acquirern eine Gebühr verrechnet, welche die Acquirer den Herausgebern für gewisse Dienstleistungen der Issuer zu entrichten haben. Diese Gebühr wird als Multilateral Interchange Fee (MIF) bezeichnet. Man unterscheidet des Weiteren zwischen nationalen, interregionalen und internationalen Interchange Fees.

In der Schweiz kommen verschiedene nationale Interchange Fee-Sätze zur Anwendung. Sie beziehen sich jeweils auf unterschiedliche Branchen und Transaktionsarten und können beträchtlich voneinander abweichen.

Die Domestic Multilateral Interchange Fees (DMIF) wird in der Schweiz in zwei Gremien festgelegt, nämlich dem Issuer/Acquirer Forum Visa (IAFV) und dem Card Committee MasterCard (CC). Da in der Schweiz alle Institute sowohl Visa als auch MasterCard vertreiben (so genanntes "Dual Branding"), sind in beiden Gremien die gleichen Parteien vertreten. Die in diesen Gremien festgelegten DMIF umfassen dementsprechend ca. [85%-95%] des gesamten schweizerischen Kreditkartenmarktes.

Die Wettbewerbskommission (Weko) qualifiziert die Festlegung der DMIF in diesen Gremien grundsätzlich als eine Preisabrede. Eine Preisabrede ist nach dem Kartellgesetz vermutungsweise unzulässig. Die Unzulässigkeitsvermutung kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände umgestossen werden.

Die DMIF im Vier-Parteien-System ist kein Endpreis. Sie bildet aber eine wesentliche Preiskomponente. Diese beläuft sich durchschnittlich auf ca. 70% der Merchant Service Charge, welche die Händler den Acquirern zu entrichten haben. Bei den Kartenherausgebern betragen die Einnahmen aus der DMIF rund einen Fünftel der Gesamteinnahmen und haben somit einen beträchtlichen Einfluss auf die Höhe der Kartengebühren. Es bleibt folglich ein gewisser Raum für Wettbewerb, welchen die Parteien grundsätzlich ausnützen können. Der Anreiz hierzu ist allerdings zurzeit gering. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass es den Händlern nach den geltenden Verträgen verwehrt ist, von den Kunden einen tieferen Preis zu verlangen, wenn sie nicht mit der Kreditkarte bezahlen (Non Discirmination Rule).

Die Weko hat festgestellt, dass seit einiger Zeit ausländische Acquirer auf dem schweizerischen Markt tätig geworden sind. Ihre Marktanteile sind gering, aber ihre Präsenz hat zum Aufbau eines gewissen

Wettbewerbsdruckes auf der Ebene der Acquirer geführt.

Insgesamt ergab die Untersuchung, dass der Wettbewerb zwar nicht vollständig beseitigt, aber erheblich beeinträchtigt ist. Die Beeinträchtigung ist darauf zurückzuführen, dass die DMIF in den Gremien in einem multilateralen Verfahren, also gemeinsam von den Herausgebern und den Acquirern ausgehandelt wird.

Bei komplexen Systemen wie dem Vier-Parteien-System kann ein solches multilaterales Verfahren Effizienzvorteile haben. Es erleichtert insbesondere den Markteintritt für ausländische Acquirer, welche ansonsten mit jedem einzelnen Schweizer Issuer einen Vertrag abschliessen müssten. Zudem führt das multilaterale Verfahren zu einer Einsparung von Transaktionskosten, welche in einem bilateralen System exponentiell mit der Anzahl Marktteilnehmer steigen.

Die Vorteile des multilateralen Verfahrens überwiegen jedoch nach Ansicht der Weko nur dann, wenn sich die Festlegung der DMIF objektiv auf Kostenelemente beschränkt, welche mit dem Netzwerk funktionsnotwendig verbunden sind. Diese Voraussetzung war nach dem bisherigen System nicht gegeben: Die DMIF wurde nach Kriterien ausgehandelt, welche in einer "Gebühr" resultierten, die bedeutend über diese Netzwerkkosten hinaus ging.

Vor diesem Hintergrund haben sich die Parteien einverstanden erklärt, die Festlegung der DMIF auf Netzwerkkostenelemente zu beschränken. Zu diesem Zweck haben sie mit dem Sekretariat ein objektiviertes Kostenraster vereinbart, welches nur Kostenelemente enthält, die netzwerkinhärent sind. Ausgeschlossen sind insbesondere die Kosten für die zinsfreie Periode sowie Kosten für Kreditverluste im Rahmen der Zahlungsgarantie, da diese Dienstleistungen für das Funktionieren des Netzwerkes nicht notwendig sind und insbesondere für den Händler keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Dasselbe gilt für Kosten des Merchant Marketing und Spend Incentives Programme. Ausserdem haben sich die Parteien verpflichtet, die so errechnete DMIF sowohl gegenüber der Wettbewerbsbehörde als auch auf Anfrage gegenüber den einzelnen Händlern offen zu legen.

Schliesslich verpflichten sich die Parteien, fortan den Händlern keine Nichtdiskriminierungsklausel mehr aufzuerlegen.

Die Weko befand, dass diese Verpflichtungen geeignet sind, den wettbewerbsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen. Sie erlauben es, die Effizienzvorteile des multilateralen Systems auszuschöpfen, ohne dass der Wettbewerb über ein koordiniertes Verhalten der Parteien beeinträchtigt wird.

Die durch die Offenlegung der DMIF geschaffene Transparenz erhöht ausserdem die Verhandlungsposition der Händler gegenüber den Acquirern.

Schliesslich setzt die Abschaffung der Nichtdiskriminierungsklausel das Kreditkartensystem einem erhöhten Wettbewerbsdruck durch andere Zahlungssysteme aus. Es steht so dem einzelnen Händler zukünftig frei,

den Kunden zwischen den Vorteilen der Benutzung einer Kreditkarte, möglicherweise verbunden mit einem höheren Preis, und der Verwendung eines anderen Zahlungsmittels, verbunden mit einem tieferen Preis, wählen zu lassen. Auf diese Weise entscheidet der Wettbewerb und schliesslich der Konsument darüber, wie viel das Bezahlen mit Kreditkarte letztlich kosten darf.

Aus allen diesen Gründen nahm die Weko die Verpflichtungen der Parteien entgegen und genehmigte sie als einvernehmliche Regelung im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG).

Die Entwicklungen auf dem Kreditkartenmarkt sind aber trotz dieser Regelung zum heutigen Zeitpunkt nicht im Detail abzuschätzen. Um eine zukünftige ungebührliche Erhöhung der DMIF zu verhindern, beschränkt die Weko daher die DMIF auf den Betrag, der sich aufgrund der vereinbarten Regelung heute ergeben würde und setzte dementsprechend einen Höchstbetrag der DMIF von [1,3%-1,35%] fest. Dieser Betrag liegt im europäischen Vergleich im mittleren bis unteren Drittel.

Die Weko wird den Markt weiterhin beobachten. Sie behält sich ihre Handlungsfreiheit für die Zeit nach Ablauf der Einführungsphase der einvernehmlichen Regelung vor und befristet ihre Genehmigung auf vier Jahre.

Die neue Vereinbarung ist von den Parteien am 29. März 2005 unterzeichnet worden, und zwar uneingeschränkt und bedingungslos. Damit ist sie vor Ende der Übergangsfrist des revidierten Gesetzes von 20. Juni 2003, welche am 31. März 2005 ablief, eingegangen worden. Es besteht daher kein Raum für eine Sanktionierung in diesem Verfahren.

A. Sachverhalt und Verfahren

A.1 Gegenstand und Parteien der Untersuchung

1. Die vorliegende Untersuchung betrifft die Abrede zwischen Kreditkarteninstituten bezüglich der so genannten Domestic Multilateral Interchange Fee im Bereich der Kreditkarten-Systeme Visa und Master-Card für inländische Kartentransaktionen (vgl. Rz. 34). Bei der DMIF handelt es sich um ein Entgelt pro getätigte Kreditkartentransaktion, welches von den Acquirern an die Issuer bezahlt wird. Die Vereinbarung legt dabei die Höhe dieses Entgelts in Form eines Prozentsatzes des zugrunde liegenden Transaktionsbetrages fest. Sie wird in den so genannten Swiss Domestic Rules für beide Kreditkartensysteme Visa und Master-Card festgehalten und damit für sämtliche in der Schweiz tätigen Issuer und Acquirer gültig, sofern diese keine bilateralen Vereinbarungen eingehen.

2. Die Untersuchung richtet sich gegen die folgenden Issuing- und Acquiring-Unternehmen:

3. Die UBS AG (UBS) ist eine schweizerische Universalbank mit Sitz in Zürich und Basel. Die UBS ist via ihre Tochtergesellschaft UBS Card Center AG (UCC) im

Herausgabegeschäft (Issuing) von Visa- und Master-Card-Kreditkarten tätig.

4. Die Credit Suisse ist ebenfalls eine schweizerische Universalbank mit Hauptsitz in Zürich und gibt neben American Express hauptsächlich die Kreditkarten von Visa und MasterCard aus. Swisscard AECS AG (Swisscard) ist ein Joint Venture von Credit Suisse und American Express in Form einer Aktiengesellschaft. Im Bereich des Issuing übernimmt Swisscard im Auftrag der Credit Suisse das Day-to-Day-Management und somit die Verantwortung für Produktentwicklung und -management, Marketing und Vertrieb, Kundendienst, Risikomanagement, Kartenverarbeitung sowie Entwicklung/Betreuung der Zusatzdienstleistungen und Kundenbindungsprogramme aller Kreditkarten der Credit Suisse und ihrer Co-Branding-Partner. Swisscard erbringt diese Dienstleistungen für American Express-, MasterCard- und Visa-Kreditkarten.

5. Viseca Card Services SA (Viseca) ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Kantonalbanken, Raiffeisenbanken, RBA-Banken, Migrosbank, Bank Coop sowie verschiedener Privat- und Handelsbanken (Viseca-Partnerbanken). Im Auftrag dieser Institute und Vereinigungen gibt Viseca verschiedene MasterCard- und Visa-Kreditkarten sowie Karten von Co-Branding-Partnern (Post, Mercedes) heraus. Die Firma wurde am 5. September 1999 gegründet und ist seit dem 1. Januar 2000 operativ im Issuing-Geschäft tätig. Viseca verfügt über eine Principal Licence für MasterCard. Im Visa-System werden Lizenzen nur an Unternehmen, die über eine Banklizenz im Sinne der nationalen Bankengesetzgebung verfügen, erteilt. Deshalb wird die Visa-Lizenz den Viseca-Partnerbanken erteilt, und die Swiss Domestic Rules (SDR) für Visa werden auch von den Viseca-Partnerbanken unterzeichnet.

6. Im Juli 2005 kaufte die Viseca das Acquiring-Geschäft von der Cornèr Banca SA und betreibt dieses seither über ihre Tochtergesellschaft Aduno SA. 1

7. Cornèr Banca SA (Cornèr Banca) ist eine schweizerische Bank mit Sitz in Lugano. Sie ist hauptsächlich im Private Banking tätig und war bis vor kurzem sowohl im Kreditkarten Issuingwie auch Acquiring-Geschäft für Visa und MasterCard aktiv. Im Juli 2005 wurde das Acquiring-Geschäft an die Aduno SA verkauft. Die Cornèr Banca betreibt weiterhin das Issuing-Geschäft.

8. Die Telekurs Multipay AG 2 (Telekurs Multipay) ist eine Tochtergesellschaft der Telekurs Holding AG. Die Telekurs Holding AG ist ein so genanntes Gemeinschaftswerk der Schweizer Banken. Die Gruppengesellschaften Telekurs Multipay, Telekurs Card Solutions (TCS), Swiss Interbank Clearing (SIC), PayNet (Schweiz), Telekurs Financial und Telekurs Services

1 http://www.aduno.ch/ueber/index-de.html. 2 Zuvor war das Unternehmen unter Telekurs Europay AG im Handelsregister eingetragen. Sie wurde am 28. Mai 2003 in Telekurs Multipay AG umfirmiert.

bieten im In- und Ausland Dienstleistungen und Produkte in den Bereichen internationale Finanzinformationen, bargeldlose Zahlungsinstrumente sowie elektronischer Zahlungsverkehr und IT-Services an. Telekurs Multipay ist als Acquirer für Visa und MasterCard aktiv.

9. Die Aduno SA (Aduno) wurde im Juli 2005 zum Zweck des Betriebs des Acquiring-Geschäfts namentlich für die Marken Visa, MasterCard und Maestro gegründet. Die Gesellschaft übernahm im Anschluss an die Gründung die gesamte Acquiring-Sparte von der Cornèr Banca. Die Aduno ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Viseca. Die Geschäftsführung wird durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Viseca besorgt.

10. Daneben besitzen auch die Banken SCS Alliance und Rothschild eine Lizenz für den Vertrieb von Visabeziehungsweise Visa-Gold-Kreditkarten. Die beiden Banken vertreiben die Visa-Kreditkarten nur als Zusatzdienstleistung für ihre Kunden. Die Anzahl herausgegebener Karten dieser beiden Institute ist marginal.

11. An der Untersuchung teilgenommen hat auch der Verband Elektronischer Zahlungsverkehr (VEZ). Beim VEZ handelt es sich um einen Wirtschaftsverband, in welchem zahlreiche Einzelfirmen und Verbände aus dem Schweizer Handel zusammengeschlossen sind. Zweck des VEZ ist die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder im Bereich EFT/POS (electronic funds transfer at the point of sale). Der Verband definiert die Anforderungen des Handels an ein bargeldloses Zahlungssystem und ergreift die geeigneten Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele. Da der VEZ an der Absprache nicht beteiligt ist, gilt er als Dritter mit Parteistellung im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b KG. Im Folgenden werden deshalb als Parteien nur die an den Visa- und MasterCard-Vereinbarungen beteiligten Unternehmen bezeichnet.

A.2 Kreditkartensysteme

A.2.1 Bezahlkarten und Kreditkarten

12. Bei den Zahlungsmitteln kann zwischen Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln unterschieden werden, wobei die bargeldlosen Zahlungsmittel wiederum in verschiedene Kategorien unterteilt werden können (vgl. Abbildung 1).

Abbildung 1: Übersicht verschiedener Zahlungsmittel

13. Im Bereich der Bezahlkarten kann des Weiteren zwischen verschiedenen Kartentypen unterschieden werden (vgl. Abbildung 2). Sämtliche Bezahlkarten ermöglichen es, bargeldlos Einkäufe zu tätigen. Lediglich die Kredit- und Debitkarten erlauben zusätzlich, bei den Geldherausgabeautomaten (sog. Bancomaten) Bargeld zu beziehen.

Abbildung 2: Kartentypen

14. Kreditkarten sind in der Regel zusätzlich zur Möglichkeit des bargeldlosen Einkaufens und Bargeldbezugs mit einer Kreditlimite verbunden. Im Gegensatz zur Debitkarte (bspw. Maestro, M-Card oder Postcard) wird bei der Kreditkarte der geschuldete Betrag nicht sofort vom Bankkonto abgezogen, sondern wird erst am Ende der Abrechnungsperiode (i.d.R. ein Monat) fällig. Die Darlehensschuld kann bei Kreditkarten im engen Sinn zudem auf die neue Rechnung vorgetragen und in Raten abgezahlt werden (vgl. Studie "Cards '02"). Neben ihrer Funktion als Zahlungsmittel weist die Kreditkarte somit als wichtiges Merkmal die Kreditfunktion auf. Dadurch wird sie zum Träger eines eigentlichen Konsumkredits (vgl. Studie "Cards '02").

Zahlungsmittel

Bargeld Bargeldlose Zahlungsmittel

Überweisungen

Lastschriften

Checks

Bezahlkarten

Elektronischer Zahlungsverkehr

Bezahlkarten

Kreditkarten

Kreditkarten i.e.S.

Kreditkarten i.w.S.

Debitkarten Wertkarten

Händlerkarten

Reine Zahlungsverkehrskarten

15. Händlerkarten sind Bezahlkarten, welche von einzelnen Händlern oder von Händlervereinigungen herausgegeben werden (bspw. Myone, Loeb-Karte, Möbel Pfister-Karte etc.). Sie erlauben meist den Bezug von Waren und Dienstleistungen auf künftige Rechnung. Bei den Wertkarten wiederum kauft der Karteninhaber vor Benutzung der Karte ein bestimmtes Wertguthaben (bspw. Telefonkarten) oder lädt dieses darauf (bspw. CASH).

A.2.2 Kreditkarten im Besonderen

16. Kreditkarten-Systeme können als Drei- oder Vier-Parteien-Systeme organisiert sein. In der Schweiz werden zurzeit zwei Vier-Parteien-Systeme (Visa und MasterCard) und drei Drei-Parteien-Systeme (American Express, Diners Club und JCB 3) betrieben.

17. In einem Vier-Parteien-System sind folgende Marktteilnehmer involviert (vgl. unten Abbildung 3):

- Acquirer: Der Acquirer ist das Kreditkartenunternehmen, welches Händler/Dienstleistungsanbieter für die Akzeptanz von Kreditkarten anwirbt und mit ihnen entsprechende Verträge abschliesst. Sämtliche Transaktionen werden zudem via den Acquirer und den Acquirer-Processor abgewickelt und an den Issuer weitergeleitet.

- Issuer: Der Issuer gibt gegen eine Jahresgebühr Kreditkarten an Konsumenten heraus und ist für die Abwicklung von Kartentransaktionen auf Seite der Karteninhaber zuständig.

- Händler, welcher die Bezahlung durch Kreditkarten akzeptiert.

- Kunde oder Karteninhaber.

18. Daneben existiert ein Lizenzgeber, welcher jedoch nicht aktiv im Kreditkartengeschäft auftritt. Der Lizenzgeber regelt über ein Regelwerk die Zusammenarbeit zwischen Issuern und Acquirern sowie deren Kunden innerhalb des jeweiligen Zahlungssystems und stellt als System-Provider die weltweite Abwicklung des Daten- und Werteflusses zwischen Issuern und Acquirern im Zusammenhang mit dem kartenbasierten Zahlungsverkehr sicher. Durch einen Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer das Recht auf Nutzung einer ihm gehörenden Marke einzuräumen, wobei dafür in der Regel eine Entschädigung anfällt.

19. In einem Vier-Parteien-System existieren typischerweise folgende Gebühren (vgl. Abbildung 3):

- Interchange Fee: Die Interchange Fee ist eine Gebühr, welche üblicherweise vom Acquirer an den Issuer bezahlt wird. Sie wird prozentual auf dem bei den Händlern getätigten Transaktionsbetrag erhoben. Die Interchange Fee bildet Gegenstand dieses Verfahrens.

- Merchant Service Charge (MSC): Die MSC wird vom Händler an den Acquirer bezahlt. Sie wird in der Regel prozentual auf dem bei den Händlern getätigten Transaktionsbetrag erhoben. Ein Teil der MSC wird vom Acquirer in Form der Interchange Fee an den Issuer weitergegeben.

- Karteninhaber-Gebühren: Karteninhaber-Gebühren (wie z.B. die Jahresgebühr) werden vom Karteninhaber an den Issuer bezahlt.

- Lizenzgebühr: Die Lizenzgebühr wird von den Issuern und Acquirern an den Lizenzgeber bezahlt. Während in einem Drei-Parteien-System (vgl. Rz. 20�) die Lizenzen exklusiv verteilt werden, werden in einem Vier-Parteien-System Lizenzen sowohl im Issuingals auch im Acquiring-Geschäft an verschiedene Konkurrenzinstitute gewährt.

20. Im Drei-Parteien-System (vgl. Abbildung 4) wird sowohl das Issuing als auch das Acquiring durch dasselbe Unternehmen getätigt. 4 Demzufolge existiert in einem solchen System keine Interchange Fee. Im Drei-Parteien-System würde die Interchange Fee einem internen Transfer gleichkommen.

3 Die JCB-Kreditkarte wird von einzelnen Händlern in der Schweiz akzeptiert. Sie richtet sich vor allem an asiatische Touristen und wird in der Schweiz nicht herausgegeben. 4 Zur Ratio eines Drei- oder Vier-Parteien-Systems vgl. z.B. den im März 2000 publizierten "Cruikshank Report" des OFT, S. 251 ff., insbesondere D3.32.

Abbildung 4: Drei-Parteien-System

Lizenzgeber

Lizenzgebühr

Händler Kunden

Merchant service charge

Karteninhaber-Gebühren

Acquirer / Issuer

Abbildung 3: Vier-Parteien-System

Lizenzgeber

Lizenzgebühr Lizenzgebühr

Issuer

Interchange fee

Händler Händler Kunden Kunden

Merchant service charge

Karteninhaber-Gebühren

Acquirer

A.2.3 Die Kreditkartenorganisationen

21. Visa International Service Association mit Hauptsitz in San Francisco (USA) ist als eine nonstock, for-profit corporation-Eigentümerin und Lizenzgeberin der Marke Visa. Die Issuer und Acquirer von Visa sind bei ihr Mitglied.

22. Inhaberin der Marke MasterCard ist MasterCard International Incorporated mit Hauptsitz in New York (USA). Es handelt es sich dabei um eine private share corporation, bei der die Issuer und Acquirer Anteilseigner sind.

23. Sowohl Visa International als auch MasterCard International haben fünf beziehungsweise sechs Zweigniederlassungen (Europa Regional, Asia/Pacific Regional, Latin America & Caribbean und North America Regional Headquarters), welche das Recht besitzen, den Banken ihrer Region eine Lizenz für das Issuing und/oder Acquiring einzuräumen. Dabei werden zwei Arten von Lizenzen unterschieden: Die Principal Licence berechtigt die entsprechende Bank sowohl für das Issuing als auch das Acquiring der jeweiligen Marke. Die Affiliate beziehungsweise Associate Licence berechtigt den Lizenznehmer zu den in einer Vereinbarung mit einem Principal festgehaltenen Tätigkeiten. Der Principal zeigt sich gegenüber dem Lizenzgeber verantwortlich für die Einhaltung der Regeln durch seine Affiliate beziehungsweise Associate Members. Die Banken, die Mitglieder beziehungsweise Inhaber der jeweiligen Dachorganisation sind, entsenden Vertreter in die Regional Boards (Visa Europe Ltd. und MasterCard Europe sprl.), welche ihrerseits wiederum Vertreter für das International Board stellen.

A.3 Die Entwicklung der schweizerischen Kreditkarten-Industrie

24. Die schweizerische Kreditkarten-Industrie ist seit ihrem Bestehen sowohl auf der Acquiringals auch auf der Issuing-Seite durch eine starke Konzentration gekennzeichnet.

A.3.1 Issuing

25. 1972 erhielt die Cornèr Banca als erstes Finanzinstitut in der Schweiz eine Lizenz für den Vertrieb von Visa-Kreditkarten in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (siehe Abbildung 5). Sie vertrieb Visa-Kreditkarten zunächst exklusiv, bis im Jahr 1979 die Bank Finalba AG (Finalba), damals eine Tochtergesellschaft des Schweizerischen Bankvereins (SBV), ebenfalls eine Visa-Lizenz erhielt.

Abbildung 5: Entwicklung Issuing-Geschäft

26. Der Vertrieb von MasterCard-Kreditkarten erfolgte anfänglich durch die im Jahr 1976 gegründete Eurocard (Switzerland) SA. Diese wurde 1978 durch die Schweizerische Bankiervereinigung und im Jahr 1982 durch Telekurs Multipay übernommen. Bis 1993 war Telekurs Multipay als einziger Anbieter im Issuing und Acquiring von MasterCard-Kreditkarten in der Schweiz tätig.

27. Nachdem in den 90er Jahren die Lizenzierungsregimes von Visa und MasterCard liberalisiert worden waren, sind mehrere Finanzinstitute in den Markt für das Kreditkarten-Issuing eingetreten. Die UBS erhielt im Jahr 1991 eine Lizenz für den Vertrieb von Visa-Kreditkarten. Im Jahr 1993 wurde der Geschäftsbereich der Tochtergesellschaft UCC auf die Herausgabe

von MasterCard ausgeweitet. Die UBS verfolgte somit als erstes Institut eine so genannte Dual Brand-Strategie. 5 Nach dem Zusammenschluss von UBS und SBV wurde das Kartengeschäft der Finalba im Jahr 1999 in die UCC integriert. Als weiterer Anbieter erwarb die Credit Suisse im Jahr 1997 eine Visa- und im Jahr 2000 eine MasterCard-Lizenz. Die Cornèr Banca erwarb im Jahr 1998 zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Visa-Lizenz eine Lizenz zum Vertrieb von MasterCard-Kreditkarten (vgl. Geschäftsbericht 1998, S. 41). Die Viseca erhielt im Jahr 2000 je eine Lizenz

5 Eine Dual Brand-Strategie respektive ein Dual Brand-Angebot bedeutet das Issuing und/oder Acquiring zweier Kreditkarten-Marken, z.B. Visa und MasterCard, aus einer Hand.

Cornèr Cornèr

Finalba

Cornèr

Finalba

UBS

Cornèr

Finalba

UBS

CS

Cornèr

UBS

CS

Viseca

Telekurs

1972 1979 1997 1976 1998 2000 1991 1993

UBS

Telekurs

Cornèr

UBS

Telekurs

Viseca

Cornèr

UBS

CS

Cornèr

UBS

CS

1999

Cornèr Cornèr

Finalba

Cornèr

Finalba

Cornèr

Finalba

UBS

Cornèr

Finalba

UBS

Cornèr

Finalba

UBS

CS

Cornèr

Finalba

UBS

CS

Cornèr

UBS

CS

Viseca

Cornèr

UBS

CS

Viseca

Telekurs

VISA - Issuing

M asterCard-Issuing

1972 1979 1997 1976 1998 2000 1991 1993

UBS

Telekurs

UBS

Telekurs

Cornèr

UBS

Telekurs

Cornèr

UBS

Telekurs

Viseca

Cornèr

UBS

CS

Viseca

Cornèr

UBS

CS

Cornèr

UBS

CS

Cornèr

UBS

CS

1999

für das Issuing von MasterCard- und Visa-Kreditkarten. Im Jahr 2000 zog sich die Telekurs Multipay im Rahmen einer Neuausrichtung ihres Kreditkarten-Geschäftes aus dem Issuing von MasterCard-Kreditkarten zurück. Das MasterCard-Issuing der Telekurs Multipay wurde dabei an die UBS, die Credit Suisse und die neugegründete Viseca verkauft.

28. Gegenwärtig sind auf dem Schweizer Markt mit Cornèr Banca, UBS, Credit Suisse und Viseca somit vier Issuer für Visa- und MasterCard-Kreditkarten tätig. Dabei betreiben alle Issuer Dual-Branding, das heisst, die Issuer bieten sowohl MasterCardals auch Visa-Kreditkarten an.

29. Daneben gibt es mehrere Anbieter von Kreditkarten im Rahmen von Drei-Parteien-Systemen. So besitzt Credit Suisse seit 1998 eine Exklusivlizenz zum Vertrieb von American Express-Kreditkarten in der Schweiz. Zum Vertrieb gründete die Credit Suisse mit American Express das Joint Venture Swisscard. Seit 1978 besteht zudem eine exklusive Lizenz zum Vertrieb der Diners Club-Kreditkarte in der Schweiz. Diese ist heute im Besitz von Diners Club Switzerland Ltd.

A.3.2 Acquiring

30. Die Cornèr Banca war von 1972 bis 1979 die einzige im Visa-Acquiring tätige Bank. 1979 erhielt die Finalba eine Acquiring-Lizenz für Visa. MasterCard wurde von 1976 bis 1993 exklusiv von Telekurs Multipay akquiriert. Die UBS erhielt im Jahr 1991 für Visa und im Jahr 1993 für MasterCard eine Acquiring-Lizenz. 2001 erwarb die Cornèr Banca zusätzlich zum Visa-Acquiring eine Lizenz für das Acquiring von MasterCard. Überdies hat Telekurs Multipay im Mai 2003 das Visa-Acquiring der UCC übernommen. Schliesslich hat die Cornèr Banca im Juli 2005 das gesamte Acquiring-Geschäft an die Viseca übertragen. Letztere betreibt dieses über ihre Tochtergesellschaft Aduno (vgl. Rz. 5).

31. Gegenwärtig sind somit auf dem Markt zwei schweizerische Acquirer, Telekurs Multipay und Aduno, für Visa- und MasterCard-Kreditkarten tätig. Trotz der Übernahme im Sommer 2005 hat sich deshalb in der bisherigen Marktstruktur des Acquiring-Geschäfts nichts verändert.

32. Ab 2002 sind zudem mehrere ausländische Acquirer mit Sitz in verschiedenen europäischen Ländern in den Markt eingetreten. Zurzeit sind ca. zehn ausländische Acquirer in der Schweiz tätig (vgl. Rz. 196). Von diesen konnten sich aber einzig zwei deutsche Acquirer (ConCardis GmBH [ConCardis] und B&S Card Service GmbH [B&S]) wirklich in der Schweiz etablieren (vgl. Rz. 240).

33. Die Erhebung des Sachverhalts basiert auf dem Zeitraum zwischen Januar 2002 und dem Kauf des Acquiring-Geschäfts durch die Viseca im Juli 2005. Die der nachfolgenden Würdigung zugrunde liegenden Tatsachen beziehen sich deshalb noch auf das Acquiring-Geschäft der Cornèr Banca. Mangels wesentlicher Veränderungen der bisherigen Marktverhältnisse, welche von den Parteien im Übrigen auch nicht geltend gemacht werden, ist eine erneute Sachverhaltserhebung weder sachlich gerechtfertigt noch prozessökonomisch angezeigt.

A.3.3 Die Domestic Interchange Fee

34. In Vier-Parteien-Systemen wird zwischen verschiedenen Interchange Fees unterschieden: die interregionale Interchange Fee (auf grenzüberschreitende Transaktionen ausserhalb Europa anwendbar), die intraregionale Interchange Fee (auf grenzüberschreitende Transaktionen im europäischen Raum anwendbar 6) und die Domestic Interchange Fee (auf inländische Transaktionen anwendbar). Dabei gilt eine Transaktion dann als inländisch, wenn sie mit einer in der Schweiz herausgegebenen Kreditkarte erfolgt und der Verkaufspunkt in der Schweiz oder im Fürstentum Lichtenstein liegt.

35. Die Domestic Interchange Fees werden in der Schweiz in einem nationalen Gremium multilateral festgesetzt. Im Folgenden wird sie daher als DMIF bezeichnet. Es besteht je ein separates Gremium für MasterCard und für Visa (vgl. Rz. 37), wobei die beiden Gremien grundsätzlich gleich funktionieren. Da dieselben Parteien in beiden Gremien Einsitz nehmen (vgl. Abschnitt A.3.4) und die Sitzungen am selben Tag und am selben Ort stattfinden, wird im Folgenden nicht zwischen den zwei Systemen unterschieden. Die Sitzungen finden in einem informellen Rahmen statt und werden nach Bedarf ca. 2-3 Mal pro Jahr einberufen.

36. Je nach Branche bestehen teilweise verschiedene DMIF. Neben einer Standard DMIF gibt es zurzeit je eine DMIF für Tankstellen, Parking, Supermärkte und bei Visa für Airlines. Die Standard-DMIF von Master-Card wurde 2001 von [...]% auf 1,8% erhöht. Seit 2001 ist die Höhe der Standard DMIF sowohl für Visa wie auch für MasterCard identisch (vgl. Tabelle 1). Die DMIF für Tankstellen, Parking, Supermärkte und Airlines sind im Vergleich zur Standard DMIF teilweise wesentlich tiefer. 7

VISA MASTERCARD

Standard 1,8% 1,8%

Tankstellen […]% […]%

Parking […]% […]%

Supermärkte […]% […]*

Fluggesellschaften […]% -

Tabelle 1: Aktuelle Höhe der DMIF

* Umsatzgestaffeltes Interchange-Modell, ab CHF [... ] Umsatz nur noch [...]%

6 Die intraregionalen Interchange Fees werden vom regionalen Board festgelegt und sind tiefer als die Domestic Interchange Fees, was - gemäss den Aussagen der Parteien - auf die grösseren Verarbeitungsvolumen zurückzuführen sei. 7 Die einzelnen DMIF-Sätze sind Geschäftsgeheimnisse der Parteien (vgl. Rz. 115).

A.3.4 Die schweizerischen Kreditkartenforen

37. Die DMIF wird in der Schweiz für Visa im IAFV und für MasterCard im CC verhandelt. Die schriftliche Vereinbarung SDR wird nach Unterzeichnung durch die an der Vereinbarung teilnehmenden Parteien an [...] zur Registrierung weitergeleitet. Dadurch werden diese de facto für sämtliche in der Schweiz tätigen Issuer und Acquirer verbindlich, sofern diese keine bilateralen Vereinbarungen eingehen.

38. Sowohl auf der Seite von Visa wie auch von MasterCard sind grundsätzlich dieselben Parteien an der Abrede beteiligt. Es sind dies: Telekurs Multipay, Cornèr Banca, UBS, Credit Suisse/Swisscard und Viseca. Die kürzlich in den Markt eingetretene Aduno ist eine Tochtergesellschaft der Viseca. Sie hat sich bisher nicht selbstständig an der Abrede beteiligt, wird aber in den beiden Kartenforen durch ihre Muttergesellschaft Viseca vertreten. Im Folgenden werden die beiden Karten-Gremien näher umschrieben.

A.3.4.1 Visa

39. Im IAFV sind folgende Institute vertreten:

- UBS

- Credit Suisse (wird vertreten durch Swisscard)

- Viseca (für alle Karten herausgebenden Institute der Kantonal-, Regional- und Raiffeisenbanken sowie der Handels-, Privat- und Auslandbanken)

- Cornèr Banca

- Telekurs Multipay (früher UCC)

40. Infolge der Übernahme des Visa-Acquirings der UCC durch Telekurs Multipay trat im Mai 2003 die UCC aus dem IAFV aus. Ihr Platz wurde durch Telekurs Multipay eingenommen.

41. Die Mitgliedschaft steht auch weiteren Karten herausgebenden Instituten und Acquirern offen; die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf allerdings der Zustimmung [...].

42. Die SDR werden zusätzlich noch durch die Post und SCS Alliance unterschrieben. Weder SCS Alliance noch die Post haben je an den Verhandlungen zur DMIF teilgenommen. Vor 2000 wurde die SDR auch noch von der Zürcher Kantonalbank und dem Finalba Visa Center unterzeichnet. Dies hängt mit der Entwicklung des Lizenzsystems zusammen. Das Kartengeschäft der Finalba wurde 1999 von der UBS in die UCC integriert.

A.3.4.2 MasterCard

43. Im CC sind folgende Institute vertreten:

- UBS

- Credit Suisse

- Viseca (für alle Karten herausgebenden Institute der Kantonal-, Regional- und Raiffeisenbanken sowie der Handels-, Privat- und Auslandbanken)

- Cornèr Banca

- Telekurs Multipay

44. Die Mitgliedschaft steht auch weiteren Karten herausgebenden Instituten und Acquirern offen; die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf allerdings der Zustimmung [...].

45. Die SDR wurden nur von den obgenannten Parteien unterzeichnet (vgl. Rz. 37).

A.4 Verfahren

A.4.1 Vorabklärung und Untersuchung

46. Im Januar 2002 häuften sich die Klagen von Konsumenten über massive Erhöhungen der Jahresgebühren und die Verschlechterung anderer Konditionen für Kreditkarten einzelner Anbieter. So hat zum Beispiel Viseca per 1. Januar 2002 ihre Jahresgebühren denjenigen ihrer Konkurrenten angepasst.

47. Erste Abklärungen des Sekretariats ergaben, dass sowohl die Jahresgebühren wie auch die anderen Konditionen für die am stärksten verbreiteten Kreditkarten MasterCard und Visa bei den Anbietern in der Schweiz praktisch identisch sind (vgl. Rz. 271 ff.).

48. Aus Sicht der Wettbewerbsbehörden stellte sich deshalb die Frage, ob die Angleichung der Jahresgebühren und der übrigen Konditionen das Resultat einer expliziten Absprache oder einer abgestimmten Verhaltensweise sein könnte. In diesem Fall wäre eine Anwendung von Artikel 5 KG zu prüfen. Zur genaueren Klärung dieser Problematik wurde am 18. Januar 2002 eine Vorabklärung eröffnet. Dabei wurden sämtliche fünf Kreditkarten-Issuer (inkl. Diners), Telekurs Multipay sowie verschiedene Konsumentenschutzorganisationen schriftlich befragt.

49. Im Rahmen des Verfahrens wurde das Sekretariat von verschiedenen Seiten auf die Problematik der Interchange Fee aufmerksam gemacht. Die Abklärungen haben ergeben, dass bezüglich der DMIF Indizien bestehen, dass die Kreditkarten-Issuer und-Acquirer in der Schweiz diese Gebühren gemeinsam abgesprochen und erhöht hatten.

50. Das Sekretariat hat deshalb am 10. April 2003 beschlossen, die Vorabklärung Kreditkartenkonditionen auf die Problematik der Interchange Fee auszudehnen. Demzufolge wurde die Vorabklärung auch gegenüber Kreditkarten-Acquirer in der Schweiz geführt.

51. Zur Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes und um ein möglichst vollständiges Bild des Kreditkartenmarktes zu gewinnen, wurden die Issuer (UBS, Viseca, Credit Suisse und Cornèr Banca) und die Acquirer (Telekurs Multipay, UCC 8, Cornèr Banca) von MasterCard- und Visa-Kreditkarten je separat zu einem informellen Gespräch eingeladen. Zudem wurden auch Diners Club und die Swisscard für American Express bezüglich der Unterschiede zwischen einem

8 Das Gespräch mit dem UCC fand einige Tage vor der Ankündigung der Übernahme des Acquiring-Geschäfts der UCC durch die Telekurs statt.

Drei- und einem Vier-Parteien-System befragt. Da die Frage der Interchange Fee bereits seit einigen Jahren in der ökonomischen Literatur intensiv diskutiert wird 9 und für verschiedene Wettbewerbsbehörden immer wieder ein Thema darstellt, wurden zudem verschiedene ausländische Wettbewerbsbehörden um Informationen zu dieser Problematik angefragt. 10

52. Die Vorabklärung hat ergeben, dass die Kreditkarten-Issuer und-Acquirer die DMIF in den Kreditkarten-Systemen MasterCard und Visa gemeinsam festsetzen. Im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Weko hat das Sekretariat deshalb am 15. Dezember 2003 eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG gegen Kreditkarten-Issuer und-Acquirer der Marken Visa und MasterCard in der Schweiz eröffnet. Die Vorabklärung hatte gezeigt, dass die Frage der Kreditkartenkonditionen und der Interchange Fee eng miteinander verbunden ist (vgl. insb. Rz. 162). Deshalb wurde der Gegenstand der Untersuchung auf die Interchange Fee fokussiert.

53. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation gemäss Artikel 28 KG am 6. Januar 2004 im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie am 13. Januar 2004 im Bundesblatt (BBl 2004 I 63) bekannt. Auf die Publikation hin meldete sich der VEZ und verlangte, am Verfahren teilnehmen zu können. Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 wurde dem VEZ die Wahrung seiner Rechte zugesichert.

54. Im Laufe der Untersuchung versandte das Sekretariat am 11. Februar 2004 und 6. August 2004 Fragebogen an die Parteien.

55. Mit Schreiben vom 30. März 2004 und Nachtrag vom 27. April 2004 lud das Sekretariat die Schweizerische Post zur Beantwortung eines Fragebogens ein. Um insbesondere die Abgrenzung der relevanten Märkte abzuklären, wurden mit Schreiben vom 1., 3. und 4. Juni 2004 ca. 200 Händler/Dienstleistungsanbieter angeschrieben. Weitere Auskunftsbegehren wurden am 22. April 2004 der Rothschild Bank AG und am 6. Juni 2004 der Banque SCS Alliance SA zugestellt. Im Weiteren versandte das Sekretariat am 6. Juni 2004 Fragebogen an diverse Acquirer in Deutschland, England, Irland, Belgien, Dänemark und Holland. Mit Schreiben vom 5. August 2004 wurden auch Visa Europe Ltd. und MasterCard Europe sprl. befragt. Schliesslich lud das Sekretariat mit Schreiben vom 9. August 2004 Diners Club zur Beantwortung eines Fragebogens ein.

56. Am 3. März 2004 erhielten die UBS und am 22. April 2004 die Credit Suisse Akteneinsicht. Zudem wurde der Viseca am 22. September 2004 eine Kopie aller Akten ab act. [...] zugestellt.

57. Die Parteien haben mit Schreiben vom 19. April 2004, 22. April 2004, 6. Mai 2004 und 7. Mai 2004 sowie vom 6. September 2004, 8. September 2004, 16. September 2004 und 17. September 2004 die Fragebogen beantwortet. Auf die Argumente der Parteien wird im Rahmen der Erwägungen vertieft eingegangen.

A.4.2 Verpflichtungszusagen der Parteien

58. Auf Anfrage der Parteien fand am 20. September 2004 ein Treffen zwischen dem Sekretariat und den Parteien statt. Die Parteien gaben ihren Willen kund, den Streitgegenstand einvernehmlich zu regeln. Im Anschluss an diese Sitzung stellten die Parteien dem Sekretariat mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 einen Lösungsvorschlag zu.

59. Am 23. Dezember 2004 trafen sich die Parteien und das Sekretariat erneut zu einer Besprechung. Ziel dieser Besprechung war es, den Lösungsvorschlag der Parteien vom 16. Dezember 2004 zu diskutieren. Das Sekretariat teilte den Parteien mit, dass grundsätzlich eine multilaterale Lösung in Frage kommen könne, diese jedoch ein objektiviertes Verfahren für die Festsetzung der DMIF vorsehen müsse. Zudem sei eine multilaterale Lösung nur mit begleitenden Massnahmen vorstellbar. Es wurde deshalb festgehalten, dass bis Mitte Januar 2005 ein konkreter Vorschlag für eine Objektivierung der DMIF gemacht wird.

60. Am 20. Januar 2005 fand eine erste Sitzung zur Besprechung der Objektivierung der DMIF statt. Im Nachgang zu dieser Sitzung und zu den Vorschlägen der Issuer bezüglich eines Kostenrasters zur Berechnung der DMIF liess das Sekretariat den Issuern ein Schreiben mit seinem Standpunkt zukommen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 reichte Telekurs Multipay zudem eine Stellungnahme zu den Fragen der Aufhebung der Non Discrimination Rule (NDR), der Publikation der spezifischen Domestic Interchange Fees sowie der Unabhängigkeit der Telekurs Multipay gegenüber den Issuern ein.

61. Zur Präzisierung des Kostenrasters für die Berechnung der DMIF verlangte das Sekretariat den Beizug eines unabhängigen Revisionsunternehmens. Mit Vertrag vom 28. Februar 2005 wurde PriceWaterhouse-Coopers (PWC) mit dieser Aufgabe beauftragt. Gleichzeitig wurden die Issuer verpflichtet, sämtliche Kosten für diese Beratungsarbeit zu übernehmen.

62. Nach zusätzlichen Sitzungen am 28. Februar und am 3. März 2005 liess das Sekretariat sämtlichen Parteien am 18. März 2005 einen Vorschlag für eine einvernehmliche Regelung zukommen. Die Issuer nahmen mit Schreiben vom 23. März 2005 zu diesem Vorschlag Stellung.

63. Nach der Präzisierung des Kostenrasters durch PWC wurde den Parteien mit Schreiben vom 25. März 2005 ein letzter revidierter Vorschlag für eine einvernehmliche Regelung zugestellt. Letzterer wurde nach

9 Siehe dazu die Übersicht ökonomische Literatur zu Payment Systems. 10 Siehe dazu die Übersicht ausländischer Entscheide zu Interchange Fees in Kreditkartensystemen. Besonders interessant in dieser Hinsicht ist der EU-Entscheid vom 24. Juli 2002 i.S. Visa International - Multilateral Interchange Fee, ABl. L 318/17 vom 22.11.2002 sowie der Entscheid des OFT vom 6. September 2005 i.S. MasterCard UK Members Forum Ltd. (MMF); zuletzt gefunden unter: http:// www.oft.gov.uk/NR/rdonlyres/6CC8A113-4BA9-49C7-992E-01C0A74 055B0/0/oft811.pdf.

gewissen formellen Anpassungen anlässlich der Sitzung vom 29. März 2005 von allen Parteien unterzeichnet.

64. Die einvernehmliche Regelung wurde einerseits zwischen UBS, Credit Suisse, Viseca, Cornèr Banca und Telekurs und andererseits zwischen den Parteien und dem Sekretariat abgeschlossen. Sie gibt folgenden Grundsatz wieder:

”PRÄAMBEL

Am 15. Dezember 2003 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG gegen Kreditkarten-Issuer und-Acquirer der Marken Visa und MasterCard in der Schweiz wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 5 KG.

Im Interesse einer raschen und einvernehmlichen Erledigung des Untersuchungsverfahrens schliessen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung im Sinne einer einvernehmlichen Regelung gemäss Artikel 29 KG.

A. OBJEKTIVIERTES VERFAHREN ZUR FESTLE-GUNG DER DOMESTIC MULTILATERAL IN-TERCHANGE FEES

a. Grundsatz

a1. Die Parteien einigen sich auf ein objektiviertes Verfahren zur Festsetzung der Domestic Multilateral Interchange Fees (DMIF) für die Kreditkarten Visa- und MasterCard.

a2. Die Bestimmung der DMIF erfolgt in mehreren Schritten. Diese werden im Folgenden näher beschrieben.”

(Die weiteren Bestimmungen zu Kapitel A. finden sich in der einvernehmlichen Regelung im Anhang 1 zu diesem Entscheid.)

B. AUFHEBUNG DES VERBOTS DER PREIS-DIFFERENZIERUNG

B1. Die Acquirer (Telekurs Multipay AG und Cornèr Banca SA) verpflichten sich, das Verbot der Preisdifferenzierung (”Non Discrimination Rule”) nach Art des Zahlungsmittels (bzw. nach Kreditkartensystem) in den bestehenden und zukünftigen Händlerverträgen aufzuheben. Die Aufhebung des Verbots der Preisdifferenzierung gilt ab Rechtskraft der Verfügung der Weko.

B2. Die Acquirer verpflichten sich zudem, die Händler, mit denen sie einen Kreditkarten-Annahmevertrag eingegangen sind, über die Aufhebung der NDR-Klausel gemäss Ziffer B1. innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Verfügung der Weko schriftlich zu informieren.

C. OFFENLEGUNG DER BRANCHEN- UND TRANSAKTIONSSPEZIFISCHEN DOMESTIC INTERCHANGE FEES

C1. Die Acquirer verpflichten sich, die jeweiligen angewandten branchen- sowie transaktionsspezifischen Domestic Interchange Fees (DMIF) den betroffenen Händlern auf Anfrage bekannt zu geben.

C2. Die Acquirer verpflichten sich, diese Möglichkeit nach Rechtskraft der Verfügung der Weko bekannt zu machen. Bei Neukunden wird die Möglichkeit der Anfrage der DMIF in den AGBs eingefügt. Bei Altkunden wird den Händlern die Möglichkeit der Anfrage der DMIF gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Aufhebung der NDR gemäss Abschnitt B2 schriftlich mitgeteilt.

D. VERBOT DES AUSTAUSCHES VON DATEN IN DEN KARTENGREMIEN

D1. Die Parteien verpflichten sich, keine issuerbeziehungsweise acquirer-spezifische statistische Marktdaten, wie zum Beispiel Anzahl Karten oder Umsätze, auszutauschen. Lediglich der Austausch der jährlichen Kartenumsätze zur Bestimmung der Stimmverhältnisse in den Kartengremien gemäss den europäischen Rules and Regulations der Visa- und MasterCard-Kreditkartensysteme ist erlaubt. Der Klarheit halber wird präzisiert, dass Datenaustausche, welche (i) aus operationellen und sicherheitsspezifischen Gründen erforderlich sind oder (ii) nach Massgabe der Scheme-Rules erfolgen müssen, nicht von dieser Verpflichtung erfasst sind. Auch die Übermittlung von Daten an Dritte für Marktstudien und zur Bildung aggregierter, periodischer Informationen (z.B. Cards HSG, SNB) bleibt weiterhin zulässig.

E. VERFAHRENSABSCHLUSS

E1. Mit Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Weko wird das Verfahren gegen die Kreditkarten-Issuer und-Acquirer der Marken Visa und MasterCard in der Schweiz abgeschlossen. Vorbehalten bleibt der pflichtgemässe Vollzug dieser Vereinbarung. ”

65. Die Vereinbarung ist von sämtlichen von der Untersuchung betroffenen Parteien und vom Sekretariat unterzeichnet worden. Der Vereinbarung in Anhängen beigefügt sind der Kostenraster (Anhang 2), die Definitionen zu den relevanten Kosten des Kostenrasters (Anhang 3) sowie eine Zeittabelle zur Implementierung des objektivierten Verfahrens für die Festsetzung der DMIF (Anhang 4). Sie bilden einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.

66. Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 wurde den Parteien sowie dem VEZ schliesslich Gelegenheit gegeben, zum Antrag des Sekretariates Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind nach Gewährung entsprechender Fristverlängerungsgesuche am 14. Juli 2005 beim Sekretariat eingegangen.

67. Die Parteien hatten zusätzlich mit Schreiben vom 30. und 31. März 2005 den von der Untersuchung betroffenen Sachverhalt im Sinne der Schlussbestimmungen zur Änderung des KG vom 20. Juni 2003 gemeldet.

68. Am 7. Juli 2005 teilte das Sekretariat den Parteien mit, dass die Möglichkeit der Meldung eines bereits vor der Wettbewerbsbehörde laufenden Verfahrens

nach Übergangsbestimmung des revidierten Kartellgesetzes Gegenstand einer Rechtsfrage sei, welche vom Bundesgericht in einem anderen Verfahren entschieden werde. 11

69. Mit Bezug auf die Übernahme des Acquiring-Geschäfts von der Cornèr Banca erklärte die Viseca gegenüber dem Sekretariat am 26. Mai 2005, dass sie als künftiger Acquirer sämtliche Verpflichtungen aus der einvernehmlichen Regelung, welche von der Cornèr Banca eingegangen worden sind, vorbehaltlos erfüllen werde.

70. Nach Abschluss des Beweisverfahrens vor dem Sekretariat waren der Wettbewerbsbehörde weitere Dokumente zugekommen. Darunter auch das Schreiben von MasterCard Europe sprl., Belgien, vom 28. Juli 2005, welches eine Übersicht über sämtliche in den Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums geltenden DMIF enthält sowie je ein Schreiben der Issuer, in welchem die issuerspezifischen Transaktionsvolumen sowie die branchen- und transaktionsspezifischen DMIF (angewandt per 31.12.2004) aufgeführt werden.

71. Den Parteien sowie dem VEZ wurde der Eingang von Akten durch jeweiligen Versand eines aktualisierten Aktenverzeichnisses angezeigt, letztmals mit Schreiben vom 20. Oktober 2005.

72. Für das vorliegende Verfahren waren folgende Kommissionsmitglieder im Ausstand: Prof. ROGER ZÄCH, Vizepräsident, Dr. RUDOLF HORBER, Dr. KLAUS HUG, Dr. JÜRG NIKLAUS, Prof. ANNE PETITEPIERRE und Herr THOMAS PLETSCHER. Die Kommission entschied im Übrigen in der Zusammensetzung gemäss Bundesratsbeschluss vom 27. September 2005, mit welchem die zwei per 31. Oktober 2005 zurückgetretenen Mitglieder Prof. MARCO BORGHI und Prof. PETER ZWEIFEL durch Prof. VINCENT MarTenet und Herr Dr. STEFAN BÜHLER ersetzt wurden. Den Parteien wurde die Ernennung der beiden neuen Mitglieder mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 mitgeteilt.

A.4.3 Stellungnahmen der Parteien und des VEZ

73. Credit Suisse, Cornèr Banca und Telekurs Multipay beantragen die Genehmigung der einvernehmlichen Regelung. Die ersten beiden fordern zudem einen Verzicht auf die Erhöhung der Verfahrenskosten um 50% und argumentieren diesbezüglich, eine solche Erhöhung setze gemäss Praxis der Weko eine erhebliche Beeinträchtigung beziehungsweise eine Beseitigung des Wettbewerbs voraus. Dies sei aber im vorliegenden Fall gerade bestritten. Zudem habe die Erhöhung sanktionierenden Charakter, wenn - wie vorliegend - die Parteien von sich aus eine einvernehmliche Regelung vorgeschlagen und damit zu einer raschen Verfahrenserledigung beigetragen hätten. Im Übrigen müssten die betroffenen Unternehmen zusätzlich die Kosten für das anschliessende Verfahren zur Umsetzung und Überwachung der einvernehmlichen Regelung übernehmen.

74. Der VEZ beantragt, die einvernehmliche Regelung vom 29. März 2005 sei nur zu genehmigen, sofern die

Verfügungsadressaten im Dispositiv zusätzlich - und damit unabhängig von ihren Kosten - verpflichtet würden, die DMIF für die Schweiz so festzulegen, dass die gewichtete DMIF (ActDMIF; siehe Ziff. A. Bst. d der einvernehmlichen Regelung im Anhang 1) für die Schweiz analog zum Entscheid der EG-Kommission (Entscheidung vom 24.7.2002 i.S. Visa International - Multilateral Interchange Fee, Abl. L 318/17 vom 22.11.2002) schrittweise auf 0,7% gesenkt werde und nicht über folgenden Prozentsätzen liege:

- ab 1. Januar 2006 nicht über 1,4%

- ab 1. Januar 2007 nicht über 1,0%

- ab 1. Januar 2008 nicht über 0,7%

Eventualiter sei die Untersuchung zu ergänzen und ein neuer Verfügungsentwurf auszuarbeiten, welcher die Obergrenze für die ActDMIF analog zum Visa-Entscheid der EG-Kommission per 1. Januar 2008 auf 0,7% festlege. Die Verfügung der Weko sei dem VEZ ebenfalls zu eröffnen.

75. Der VEZ macht im Wesentlichen geltend, dass

- die einvernehmliche Regelung eine marktumfassende horizontale Preisabsprache darstelle, welche alle Konkurrenten umfasse und aus Sicht des Handels 80% des Preises (MSC) fixiere;

- durch die Genehmigung der einvernehmlichen Regelung ein hartes Preiskartell gebilligt werde, welches nach dem revidierten Kartellgesetz zwingend mit einer Busse sanktioniert werden müsse;

- die einvernehmliche Regelung auf die Kosten der Issuer abstelle, obwohl bekanntermassen Kartellteilnehmer überhöhte Kosten ausweisen würden, da sich diese ja gerade einem Wettbewerbs- und damit Kostendruck entziehen könnten;

- die überhöhte DMIF in der Schweiz für ausländische Acquirer unattraktiv wirke und diese deshalb auf einen Markteintritt verzichten;

- der fehlende Kostendruck in der Schweiz zu einer im Vergleich zu Europa deutlich höheren DMIF von durchschnittlich 1,8% führe.

76. Zur Begründung hält der VEZ fest, bei der Vereinbarung der DMIF handle es sich um eine Preisabrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 KG. Da auf dem Issuingmarkt weder ein Innennoch ein Aussenwettbewerb unter den Issuern festzustellen sei, könne die Vermutung aus Artikel 5 Absatz 3 KG nicht umgestossen werden. Die Vereinbarung zwischen den Issuern bezüglich der DMIF beseitige daher den Wettbewerb und sei unzulässig.

77. Auch auf dem Acquiring-Markt erachtet der VEZ den Wettbewerb durch die Abrede als beseitigt, da die DMIF mit rund 80% den grössten Preisbestandteil

11 Urteil 2A.287/2005 des Bundesgerichts vom 19. August 2005 i.S. Swisscom AG, Swisscom Solutions AG und Swisscom Mobile AG.

der Händlerkommission (MSC) darstelle. Die Absprache eines Preisbestandteiles in dieser Höhe genüge bereits, um einen ausreichenden Innenwettbewerb auszuschalten, zumal beide Acquirer gleichgerichtete Interessen hätten und infolge der personellen und finanziellen Verflechtungen von den Issuern kontrolliert würden. Darüber hinaus verfügten die beiden Schweizer Acquirer über einen Marktanteil von 95%, was das Vorliegen von Aussenwettbewerb ausschliesse. Somit beseitige die Vereinbarung über die DMIF auch auf dem Acquiringmarkt den Wettbewerb.

78. Selbst wenn aber die Vermutungen umgestossen werden könnten, liege trotzdem eine erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs vor. Diese könne nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden, da insbesondere die Transaktionskosten im Falle von bilateralen Verhandlungen bei lediglich vier Issuern gering seien. Überhaupt führe das System zu einer falschen Kostenallokation, da die Issuer und Karteninhaber als eigentliche Nutzniesser des Systems einen wesentlichen Teil der Kosten gerade eben nicht tragen würden. Im Gegenteil müsse der Handel Kosten für Dienstleistungen übernehmen, welche für ihn nicht von Bedeutung seien, wie beispielsweise die Zahlungsgarantie.

79. Weiter argumentiert der VEZ, der schweizerische Kreditkartenmarkt weise eine sehr hohe Konzentration auf. Die zwischen den Schweizer Issuern und Acquirern bestehende personelle und finanzielle Verflechtung verhindere, dass die Acquirer einen zusätzlichen Druck auf die Issuer ausüben und diese damit in den Wettbewerb zwingen könnten. Das über die Issuer und Acquirer gebildete Kartell nehme eine - allenfalls kollektive - marktbeherrschende Stellung ein und missbrauche diese durch das Erzwingen von einem im Vergleich zum europäischen Niveau überhöhten Preis.

80. Dass die Parteien überhöhte Kosten auswiesen, sei - so der VEZ - schon durch das grundsätzliche Interesse eines Kartells begründet. Im Übrigen würden die Kosten in Form der DMIF weder von den Issuern noch von Kreditkarteninhabern getragen, sondern den Händlern weiterverrechnet. Dies widerspreche aber dem Verursacherprinzip, da der Handel kaum von den Kreditkarten profitiere. Zudem sei auch aktenkundig, dass überhöhte Kosten in Form einer hohen DMIF klar auf eine "Abschottung des Schweizer Acquiring Marktes" abzielten, wie dies im Verfügungsentwurf des Sekretariats bereits ausgeführt werde.

81. In Anbetracht der Bedeutung, welche der Kreditkarte in Zukunft als Zahlungsmittel zukomme und der Tatsache, dass die Preise in der Schweiz im Vergleich zum Ausland hoch seien, dürfe die Weko durch ihren Entscheid die "Hochpreisinsel Schweiz" nicht weiter zementieren.

82. Weiter enthalte die im Anhang eingereichte eidesstattliche Erklärung eine Liste mit den in verschiedenen europäischen Ländern erhobenen DMIF für die Handelsbranche. Daraus sei ersichtlich, dass die DMIF in den meisten dieser Länder bereits heute wesentlich tiefer sei als in der Schweiz, nämlich in der Regel zwischen 0,7% und 0,95%. Auch die Argumention der Parteien in Bezug auf die Unmöglichkeit eines Vergleiches der Schweiz mit anderen europäischen Ländern sei nicht überzeugend, da Länder mit vergleichbaren Volumen wie Belgien, Dänemark, Finnland, Holland, Irland, Island und Luxemburg ebenfalls eine tiefere DMIF hätten.

83. Schliesslich bringt der VEZ vor, mit der hohen Schweizer DMIF würden inländische Händler gegenüber ausländischen diskriminiert. So würden Letzteren lediglich die intraregionale Interchange Fee von 0,7% verrechnet, währenddem Händler in der Schweiz eine DMIF von 1,8% bezahlen müssten. Zudem stosse die Behauptung der Parteien, die intraregionale Interchange Fee könne aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Transaktionsvolumen nicht mit der Schweizer DMIF verglichen werden, ins Leere, da gerade der Grossteil des Kredikartenumsatzes auf inländische Transaktionen entfalle und deshalb die schweizerische DMIF deutlich tiefer sein müsste als die intraregionale Interchange Fee, zumal auch das inländische Ausfall- und Betrugsrisiko wesentlich kleiner sei. Die einvernehmliche Regelung sei aus diesem Grunde nur dann zu genehmigen, wenn die - basierend auf den Kosten der Schweizer Issuer - berechnete DMIF mittelfristig nicht über dem von der EG-Kommission als zulässig erachteten Wert von 0,7% liege.

84. Mit Schreiben vom 16. August 2005 nahm die UBS Stellung zu den Vorbringen des VEZ. In ihrer Eingabe entgegnete die UBS dem VEZ, dessen Stellungnahme enthalte zahlreiche unrichtige oder widersprüchliche Aussagen. So handle es sich bei der DMIF gerade nicht um ein Preiskartell.

85. Unrichtig sei auch die Aussage, wonach die nationalen DMIF in Europa zwischen 0,7% und 0,95% lägen. Bei dem vom VEZ angestellten Vergleich handle es sich nicht um die für die aufgeführten Länder jeweils gültige Standard DMIF, sondern um die niedrigsten im betreffenden Land anwendbaren DMIF-Sätze. Ein direkter Vergleich mit der schweizerischen Standard DMIF sei deshalb irreführend. Ihre Aussage belegt die UBS mit einer Übersicht zu den minimalen und maximalen DMIF-Sätzen für MasterCard in vereinzelten europäischen Ländern, welche sie am 11. August 2005 einer Online-Site von MasterCard entnommen hat.

86. Überdies bringt die UBS vor, ein Vergleich einzelner DMIF-Sätze sei nicht sinnvoll, da in den einzelnen Ländern unterschiedliche Bedingungen vorherrschten. Dagegen zeige der Vergleich von Standard-Sätzen für Visa und MasterCard zwischen mehreren EU-Nachbarländern und der Schweiz, dass die ausländischen Sätze auf schweizerischem Niveau lägen.

87. Die UBS führt weiter aus, dass der Vorwurf des VEZ, wonach die Issuer Interesse an Kostensteigerungen und damit an einer Erhöhung der DMIF hätten, falsch sei. In diesem Zusammenhang schaffe gerade die einvernehmliche Regelung einen Anreiz zur Kostensenkung, da ein Teil der Kosten des Issuers nicht mehr durch die Interchange Fee abgedeckt werde. Im

Übrigen würden die DMIF-relevanten Kostenarten gerade nicht ins Belieben des Issuers gestellt.

88. Unrichtig sei auch der Vorwurf des VEZ bezüglich der ineffizienten Zuordnung der Kosten. So würden Kreditverluste im Rahmen der Zahlungsgarantie bei der Berechnung der DMIF gerade durch das Kostenraster ausgeschlossen. Auch Kosten (Fraud losses) aus dem Missbrauch könnten inskünftig bei Verwendung besserer Sicherheitssysteme entfallen.

89. Sodann gehe der Verweis des VEZ auf den spanischen Entscheid fehl, da dieser in seinem Urteil keine Limite der spanischen DMIF fixiere, sondern einen objektiven und transparenten Kostenbezug verlange. Auch die Aussage, wonach lediglich bei einer DMIF von 0,7% ausländische Acquirer in den schweizerischen Markt eintreten würden, zeige anhand der Beispiele von Concardis und B+S Card Services, dass sie tatsachenwidrig sei. Letztlich sei auch die Aussage unrichtig, wonach die Händler keine Vorteile von Kreditkartentransaktionen hätten, sei doch gerade die Bargeldabwicklung für die Händler mit hohen Kosten und hohem Aufwand verbunden.

90. Mit Schreiben vom 9. August 2005 stellte ein neuer Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Viseca und ihrer Tochtergesellschaft Aduno ein Gesuch um beschleunigte Genehmigung der einvernehmlichen Regelung. Eventualiter beantragte der Rechtsvertreter eine Anhörung gemäss Artikel 30 Absatz 2 KG, sollte die Weko die einvernehmliche Regelung nicht genehmigen wollen. Mit Schreiben vom 25. August 2005 reichte die Viseca eine rechtsgültig unterzeichnete Vollmacht nach und hielt gleichzeitig fest, dass ihre Tochtergesellschaft Aduno keine Parteieigenschaft beantrage und - soweit diese überhaupt vom hängigen Verfahren betroffen sei - durch die Viseca vertreten werde.

91. Im Rahmen ihrer Beratung lud die Weko am 8. September 2005 Cornèr Banca, Credit Suisse, Telekurs, UBS und Viseca zu einer erneuten Stellungnahme ein. Sie machte die angeschriebenen Parteien darauf aufmerksam, dass sie eine Ergänzung des Verfügungsdispositivs dahingehend in Erwägung ziehe, als zusätzlich zur Genehmigung der einvernehmlichen Regelung eine Senkung der ActDMIF auf den ermittelten Wert der durchschnittlichen Domestic Multilateral Interchange Fee (dDIF) innerhalb von drei Jahren angeordnet und die Genehmigung zeitlich auf vier Jahre beschränkt werde.

92. Im Weiteren teilte die Weko mit, dass sie auch die Offenlegung sämtlicher inländischen und ausländischen branchen- und transaktionsspezifischen DMIF sowie die aufgrund der von den Issuern eingelieferten Tatsachen ermittelten Werte der dDIF (siehe Ziff. A. Bst. c der einvernehmlichen Regelung im Anhang 1) sowie der ActDMIF gegenüber Dritten in Erwägung ziehe. Da diese Tatsachen jedoch von den betroffenen Parteien bisher als Geschäftsgeheimnis bezeichnet worden seien, werde deren Einverständnis zur Offenlegung benötigt.

93. Ein teilweise gleichlautendes Schreiben richtete die Weko am 16. September 2005 auch an den VEZ

und lud diesen gleichfalls ein, zu den möglichen Ergänzungen des Verfügungsdispositivs Stellung zu nehmen. Zusätzlich forderte die Weko den VEZ auf, dessen Aussagen in der Stellungnahme vom 14. Juli 2005 zum Schweizer Standardsatz im Vergleich mit ausländischen DMIF unter Beilage entsprechender Beweismittel zu substantiieren.

94. Cornèr Banca, Credit Suisse, Telekurs Multipay, UBS und Viseca nahmen jeweils mit Schreiben vom 13. September 2005 Stellung zur Frage der Geheimhaltungsqualität der inländischen und ausländischen DMIF sowie der beiden ermittelten Werte dDIF und ActDMIF. Während die Viseca vorbehaltlos mit der Offenlegung sämtlicher die Schweiz betreffenden Daten einverstanden war (eine Ausnahme machte sie mit Verweis auf MasterCard Europe sprl. und Visa Europe Ltd., welche Geheimnisherren bezüglich der ausländischen DMIF seien), gestatteten UBS und Credit Suisse die Offenlegung lediglich unter Vorbehalt der Zustimmung der jeweils zuständigen Schweizer Kartengremien.

95. Cornèr Banca verweigerte unter Verweis auf die Pflicht zur individuellen Bekanntgabe der branchen- und transaktionsspezifischen DMIF gemäss Bestimmung C der einvernehmlichen Regelung und der Offenlegungspraxis der Weko 12 (Verfügung vom 8.11.2004, CoopForte, RPW 2005/1, S. 146 ff.) die Zustimmung.

96. Telekurs Multipay gab in ihrer Eingabe zu Bedenken, dass die offengelegte Differenzierung der Branchensätze für die Kunden nicht nachvollziehbar wäre, da sich die verschiedenen Kommissionssätze (MSC) neben der Interchange Fee auch aus anderen Kostenkomponenten (Einlieferungsart, Branche, Anteil des Inland- und Auslandumsatzes, weitere vom Kunden bezogene Leistungen, operative kundenspezifische Aufwendungen etc.) zusammensetzen würden. Telekurs Multipay wäre diesbezüglich mit einem hohen Erklärungsaufwand gegenüber den Händlern konfrontiert. Im Übrigen sehe die einvernehmliche Regelung bereits eine individuelle Offenlegung der DMIF vor. Telekurs Multipay habe deshalb bereits in diesem Umfang auf eine Geheimhaltung der Interchange-Sätze verzichtet. Eine Zustimmung könne deshalb lediglich für eine einmalige Offenlegung im Sinne der Genehmigung der einvernehmlichen Regelung durch die Weko erfolgen. Im Anschluss an den Entscheid solle jedoch die Offenlegung nur im Rahmen der Vorgaben gemäss einvernehmlicher Regelung erfolgen.

97. Im gleichen Schreiben vom 13. September 2005 erklärte sich Viseca auch mit der Anordnung der Senkung der ActDMIF innerhalb von drei Jahren einverstanden. Hingegen hält sie eine Befristung grundsätzlich nicht für notwendig, da die einvernehmliche Regelung selber schon eine Möglichkeit zur Anpassung

12 Entscheid Weko vom 8. November 2004 i.S. CoopForte, RPW 2005/1, S. 146 ff.

des Verfahrens zur Bestimmung der DMIF nach sechs Jahren vorsehe und die übrigen Verpflichtungen aus der einvernehmlichen Regelung daneben weiter bestehen würden. Sollte die Weko eine Befristung jedoch als notwendig erachten, würde sie diese akzeptieren, wobei aber zu beachten sei, dass die Befristung mindestens auf sechs Jahre ausgedehnt werden müsse, da eine kürzere Dauer nicht mit dem in der einvernehmlichen Regelung vorgesehenen Ablauf einhergehe und erneute Verhandlungen innerhalb kürzerer Zeit zu einer Rechtsunsicherheit führen würden.

98. Die übrigen Stellungnahmen der Parteien entsprechen inhaltlich den Vorbringen der Viseca. Im Unterschied zu Viseca und UBS erachten aber Credit Suisse und Cornèr Banca eine Befristung als nicht angezeigt. Letztere bringt hierzu ausdrücklich vor, dass eine Befristung der Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung, welche ihrerseits bereits faktisch eine zeitliche Limitierung beinhalte, zu einer Aushöhlung der Verpflichtungserklärungen führen würde und zwar namentlich dann, wenn die Frist für die Dauer der Genehmigung noch kürzer angesetzt sei, als die in der einvernehmlichen Regelung vorgesehene Dauer. Dies führe mitunter zur Rechtsunsicherheit der Beteiligten, da diese über die Genehmigungsdauer hinaus an die einvernehmliche Regelung gebunden seien.

99. Die Telekurs Multipay enthielt sich einer Stellungnahme zum Punkt der Anordnung der ActDMIF, beantragte jedoch unter Verweis auf die Investitionspolitik und dem durch eine kurze Dauer erzwungenen Wechsel in den Geschäftsmodellen, an der vereinbarten sechsjährigen Dauer festzuhalten.

100. Mit Schreiben vom 26. September 2005 beantragte der VEZ die Offenlegung der branchen- und transaktionsspezifischen DMIF sowie der diesen zugrunde liegenden Quellen. Am 29. September 2005 liess sich der VEZ sodann zum Schreiben der Weko vom 16. September 2005 vernehmen und wiederholte nochmals die bereits mit Schreiben vom 14. Juli 2005 gestellten Anträge. Zur Begründung stützte sich der VEZ im Wesentlichen auf die bereits mit erster Eingabe erfolgten Ausführungen.

101. Der VEZ begrüsst den Gedanken, die ActDMIF gegenüber den Parteien zu fixieren, hält den Wert von 1,3%-1,35% jedoch mit der Begründung, die DMIF sei selbst nach drei Jahren noch immer wesentlich höher als in Europa, für inakzeptabel. Im Übrigen würden die nun ermittelten Werte gerade zeigen, dass die Issuer durch die Festlegung der DMIF auf 1,8% schon in den vergangenen Jahren massiv überhöhte Kosten geltend gemacht hätten. Diese Möglichkeit werde durch den Umstand, dass es beim Kostenraster an der nötigen Transparenz und an Detaillierungsgrad fehle respektive schlichtweg niemand in der Lage sei, die Anschaffungen zulasten der im Raster definierten Kosten hinsichtlich ihrer Notwendigkeit zu prüfen, auch für die nächsten Jahre nicht abgestellt.

102. Dass der kostenorientierte Ansatz nicht zum Ziel einer Senkung der DMIF führe, werde auch durch die

jüngsten Offerten der Telekurs Multipay belegt, welche die aus dem Kreditkartenbetrug resultierenden Kosten ("Fraud Losses") als Teil der MSC zusätzlich zur DMIF hinzuzähle, obwohl diese Kosten bereits bei der Berechnung der DMIF mitberücksichtigt worden seien.

103. Weiter wiederholt der VEZ, dass die Genehmigung einer horizontalen Preisabsprache unter allen Wettbewerbern nur dann akzeptiert werden könne, wenn sichergestellt sei, dass der kartellistisch festgesetzte Preis sich an den DMIF von mit der Schweiz vergleichbaren Ländern orientiere, da nur so ein Wettbewerbsdruck entstehen könne.

104. Der VEZ verlangt zudem eine sofortige Reduktion der DMIF, da ansonsten durch die vorgesehene Implementierungsphase die Issuer noch während drei weiteren Jahren von einer Kartellrente profitieren könnten. Dementsprechend könne sich die von der Weko vorgesehene Befristung lediglich auf die Genehmigung der einvernehmlichen Regelung beziehen, nicht aber auf die Fixierung des zulässigen Höchstsatzes.

105. In Bezug auf die Offenlegung der ausländischen DMIF rügt der VEZ sodann, sein rechtliches Gehör sei durch die bisherige Verweigerung der Offenlegung dieser Daten verletzt worden. Insbesondere könne die Haltung der Issuer, wonach dem VEZ ein Einblick und damit ein Vergleich mit den inländischen DMIF verunmöglicht werde, nicht durch den Verweis auf die Vertraulichkeit begründet werden, da gerade die ausländischen DMIF für die Geschäftstätigkeit der Schweizer Issuer nicht von Bedeutung sei.

106. Zur Substantiierung der in der Stellungnahme vom 14. Juli 2004 vorgebrachten Argumente betreffend Vergleich der schweizerischen DMIF mit den ausländischen Ansätzen reichte der VEZ eine eidesstattliche Erklärung sowie Auszüge aus der Internet-Homepage von MasterCard Europe sprl. und Visa Europe Ltd. ein. Erstere soll belegen, dass für den Bereich Supermärkte der Grossteil der in anderen europäischen Ländern zur Anwendung kommenden DMIF zwischen 0,7% und 0,95% liegen. Diese müssten mit dem Schweizer DMIF Satz von 1,8% verglichen werden, da dieser für den Schweizer Handel von Bedeutung sei. Im Übrigen dürfe nicht, wie die UBS es in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2005 gemacht habe, mit Ländern verglichen werden, in denen bezüglich des Issuing und/oder Acquiring monopolistische Strukturen bestünden. Überdies seien die von der UBS herangezogenen Werte nicht vergleichbar, da sie wohl einer anderen Transaktionskategorie entsprechen, wie die Internet-Auszüge belegen würden.

107. Am 13. Oktober 2005 liess die Credit Suisse der Weko ebenfalls eine weitere Stellungnahme zukommen und nahm dabei insbesondere Bezug auf das Schreiben des VEZ vom 29. September 2005. Namentlich beabsichtigt die Credit Suisse mit ihrer erneuten Eingabe klarzustellen, dass die Aussage des VEZ, wonach der bisherigen DMIF keine Kosten der Issuer gegenübergestanden respektive diese überhöhte Kosten geltend gemacht hätten, auf einem Missverständnis beruhe. So basiere die Berechnung des dDIF-Satzes

auf dem mit dem Sekretariat vereinbarten Kostenraster, in welchem aber auf bestimmte Kosten, welche bisher über die DMIF gedeckt worden seien, von den Issuern im Rahmen der einvernehmlichen Regelung verzichtet worden sei. Im Weiteren seien auch - entgegen der Aussage des VEZ - die Kosten für "Fraud Prevention" in den letzten Jahren signifikant gestiegen.

108. Zudem sei aktenkundig, dass die durchschnittliche effektive DMIF (dDIF) in der Schweiz nicht beim Satz von 1,8% liege, sondern - zumindest was für die Credit Suisse gelte - tiefer sei. Dies belege auch die für den Handel anwendbare DMIF. Zudem gebe es - wie in der Schweiz - in den meisten Ländern Abstufungen der DMIF und zwar einerseits nach Art der Transaktion und andererseits nach Branche.

109. Weiter führt die Credit Suisse aus, dass die vom VEZ eingereichte eidesstattliche Erklärung lediglich als Beleg dafür verwendet werden könne, dass die DMIF in verschiedenen europäischen Ländern erheblich variiere und keineswegs einheitliche 0,7% betrage. Die aufgeführten Werte beträfen zudem nur die Kategorie Handel und innerhalb dieser Kategorie die elektronischen Transaktionen, währenddem alle anderen Transaktionsarten und Branchen gänzlich ausgeklammert würden. Es sei deshalb unzulässig, den niedrigsten Satz in der Branche Handel mit dem theoretischen Regelsatz von 1,8% in der Schweiz zu vergleichen.

110. Zuletzt hält die Credit Suisse fest, dass der in der einvernehmlichen Regelung vorgesehene kostenbasierte Ansatz gerade keine individuelle und vollständige Kostenentschädigung ermögliche. Durch die Festsetzung eines Durchschnittswertes der Kosten werde ein Anreiz gesetzt, die eigenen Kosten unter diesen Durchschnitt zu senken. Dadurch werde der Wettbewerbsdruck eben gerade verstärkt. Da durch den Verzicht auf bestimmte Kosten überdies den Issuern eine erhebliche Einnahmeneinbusse entstehe, welche nicht durch sofortige Kostenreduktionen aufgefangen werden könnten, müsse die einvernehmliche Regelung den Issuern eine Übergangsregelung zugestehen, während welcher der Einnahmeausfall anderweitig kompensiert werden könne.

A.5 Geschäftsgeheimnisse

111. Gemäss Artikel 25 Absatz 1 KG sind die Wettbewerbsbehörden verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren. Dieses umfasst ebenfalls das Geschäftsgeheimnis (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 KG). Folgende Voraussetzungen müssen nach ständiger Praxis der Wettbewerbsbehörden erfüllt sein: Es muss sich um eine geheime Tatsache handeln. Geheim bedeutet, dass a) die Tatsache weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist (Mangel an Offenkundigkeit und Zugänglichkeit); b) der Geheimnisherr die Tatsache geheimhalten will (subjektiver Geheimhaltungswille) und c) der Geheimnisherr an der Geheimhaltung der Tatsache ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).

112. Im vorliegenden Verfahren wurden unter anderem sowohl die branchen- und transaktionsbezogenen DMIF wie auch ActDMIF und die dDIF von den betroffenen Parteien als Geschäftsgeheimnis bezeichnet. Auch die von Visa Europe Ltd. und MasterCard Europe sprl. eingereichten Daten zu den notifizierten DMIF der Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes gelten als Geschäftsgeheimnisse. Der VEZ seinerseits bezeichnet die von ihm in Form einer eidesstattlichen Erklärung eingereichten ausländischen DMIF-Sätze als Geschäftsgeheimnisse. In seiner Stellungnahme vom 29. September 2005 macht der VEZ eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung des Zugangs zu den ausländischen DMIF-Sätzen geltend.

113. Die Weko hat in einer (nicht publizierten) Zwischenverfügung vom 18. Juni 2001 betreffend den Vertrieb von Tierarzneimitteln festgehalten, dass dem Anspruch auf Geheimhaltung von Geschäftsdaten der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs entgegenstehe. Die Wettbewerbsbehörde dürfe deshalb in ihrem Entscheid nur dann zum Nachteil einer Partei auf geheime Tatsachen abstellen, wenn sie dieser zuvor mindestens vom wesentlichen Inhalt der betroffenen Tatsachen Kenntnis gegeben habe. Es sei deshalb zulässig, entscheiderhebliche, geheime Tatsachen in geeigneter Weise zu umschreiben, um sie so den Parteien bekanntgeben zu können. Das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung beispielsweise von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen dürfe sich deshalb nicht auf deren Umschreibungen (bspw. in Form von Bandbreiten) beziehen, wenn daraus keine konkreten Rückschlüsse auf die Ausgangsdaten möglich seien. In der Praxis werden deshalb rechtserhebliche Tatsachen, welche die Voraussetzungen zur Geheimhaltung erfüllen und auf welche zum Nachteil einer Partei abgestellt wird, entsprechend umschrieben.

114. Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (Reko/WEF) hat die Praxis der Wettbewerbsbehörden im Entscheid Vertrieb von Tierarzneimitteln bestätigt. 13 Zur Frage des Umfangs der offen zu legenden Tatsachen hielt die Reko/WEF namentlich fest, dass "(...) Tatsachen, wie beispielsweise der Text einer unzulässigen Abrede oder eines unzulässigen Koppelungsvertrages (...)" 14 von vorneherein mangels objektivem Geheimhaltungsinteresse nicht unter das Geschäftsgeheimnis fallen, wenn sie zur kartellgesetzlichen Beweisführung notwendig sind.

115. Die gemeinsame Vereinbarung der DMIF für Visa und MasterCard stellt, wie unter Randziffer 149 ff. noch zu zeigen ist, eine Preisabrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG dar. Dabei ist für die Qualifizierung der Abrede die Höhe des Preises unerheblich. Es genügt bereits, wenn die getroffene Abrede den Wettbewerbsparameter Preis zum Gegenstand hat.

13 Entscheid Reko/WEF vom 26. September 2002 i.S. Vertrieb von Tierarzneimitteln, RPW 2002/4, S. 698 ff. 14 Entscheid Reko/WEF vom 26. September 2002 i.S. Vertrieb von Tierarzneimitteln, RPW 2002/4, S. 712.

116. Im vorliegenden Fall haben die Parteien im Rahmen des Verfahrens bestätigt, dass sie die DMIF multilateral verhandeln. Das Bestehen einer Abrede wird somit von den Parteien gerade nicht bestritten, auch wenn einzelne das Vorliegen einer Preisabrede verneinen. Die Abrede kann zudem durch die von den Parteien eingereichten SDR für Visa und MasterCard belegt werden. Für die kartellgesetzliche Beweisführung ist es aus diesen Gründen nicht erforderlich, dass die Höhe der branchen- und transaktionsbezogenen DMIF offen gelegt werden, zumal diese für den Entscheid auch nicht relevant ist. Hingegen hat selbst der VEZ in seinen Stellungnahmen mehrmals auf den Standard-Satz von 1,8% verwiesen, weshalb diese Tatsache als offenkundig gilt. Der Wert der Standard-DMIF fällt deshalb nicht mehr unter das Geschäftsgeheimnis.

117. Demgegenüber sind die aktuelle ActDMIF und die dDIF nicht Gegenstand der untersuchten Abrede, sondern Werte, die sich aus der einvernehmlichen Regelung ergeben (vgl. Rz. 359 ff.). Trotzdem haben die betroffenen Parteien die Ansicht geäussert, diese beiden Werte seien ebenfalls als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren.

118. Dieser Ansicht kann im vorliegenden Fall gefolgt werden, da die Voraussetzungen zur Geheimhaltung als erfüllt gelten. Namentlich sind weder die ActDMIF noch die dDIF Gegenstand der künftigen Verhandlungen zwischen den betroffenen Parteien, noch werden diese von der Pflicht der Acquirer zur Offenlegung der DMIF gegenüber den Händlern mitumfasst. Die beiden Werte dienen einzig dazu, einen künftigen Benchmark (dDIF) auf Basis der Netzwerkkosten der Issuer zu errechnen und diesen ins Verhältnis zur anhand der Transaktionsvolumen erzielten durschnittlichen ActDMIF zu setzen (vgl. Rz. 370 und 379 f.). Ein objektives Geheimhaltungsinteresse kann somit bejaht werden.

119. Hingegen erachtet die Weko beide Ausgangswerte als entscheidrelevant. Die Genehmigung der einvernehmlichen Regelung und insbesondere die Anordnung einer Senkung der ActDMIF auf den Wert der dDIF während der vorgesehenen Implementierungsphase stützen sich auf diese beiden Tatsachen. Während die dDIF für die Anordnung der Senkung der DMIF dient, gilt die ActDMIF als aktueller Ausgangspunkt und Richtwert für die in der einvernehmlichen Regelung vorgesehenen Senkungsschritte. Somit sind diese beiden Ausgangswerte zumindest in Form einer Bandbreite offen zu legen (siehe Rz. 379).

120. Eine künftige Offenlegung der dDIF oder der ActDMIF erachtet die Weko jedoch nicht als notwendig, da die Parteien die branchen- und transaktionsspezifischen DMIF gegenüber den Händlern weiterhin grundsätzlich beliebig festsetzen können, solange die durchschnittliche DMIF nicht überschritten wird. Im Übrigen wird künftig der Transparenz gegenüber dem Handel Genüge getan, indem sich die Acquirer laut einvernehmlicher Regelung verpflichten, die jeweils geltenden branchen- und transaktionsspezifische DMIF-Sätze auf Anfrage hin bekannt zu geben.

121. Im Sinne der oben genannten Rechtsprechung der Reko/WEF zur Umschreibung von Geschäftsgeheimnissen werden deshalb ActDMIF und dDIF im Weiteren mittels Bandbreiten offen gelegt.

122. Nicht offen gelegt werden zudem die von MasterCard Europe sprl. und Visa Europe Ltd. nachträglich freiwillig eingereichten ausländischen Domestic Interchange Fees zu den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, da es an der Entbindung vom Geschäftsgeheimnis durch die zuständigen Geheimnisherren fehlt. Eine Offenlegung in Bandbreiten ist auch nicht angezeigt, da die entsprechenden geheimen Tatsachen für den vorliegenden Entscheid nicht relevant sind. Wie bereits ausgeführt wurde, ist Gegenstand des vorliegenden Untersuchungsverfahrens die Vereinbarung zwischen den Schweizer Issuern und Acquirern über die DMIF innerhalb der beiden Kreditkartensysteme von Visa und MasterCard. Das kartellrechtliche Verwaltungsverfahren hat dabei aufzuzeigen, ob die gemeinsame Vereinbarung der DMIF allenfalls eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 5 KG darstellt. Unter diesem Gesichtspunkt kann der vom VEZ gemachte Vergleich mit ausländischen DMIF-Sätzen nicht entscheidrelevant sein, da es bei der Abrede nach Artikel 5 KG (anders als bspw. bei Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG mit seinem Vergleichsmarktkonzept) nicht um die Angemessenheit eines Preises, sondern um die Eliminierung des Wettbewerbsparameters als solchen geht. 15

123. Die vom VEZ mit Schreiben vom 29. September 2005 eingereichte eidesstattliche Erklärung zu den ausländischen DMIF-Sätzen vermag für den vorliegenden Entscheid ebenfalls keinen Beweis für oder gegen die Zulässigkeit der DMIF-Vereinbarung erbringen. Im Übrigen anerkennt auch der VEZ in seiner Stellungnahme, dass die ausländischen DMIF-Sätze für die Geschäftstätigkeit der Schweizer Issuer nicht von Bedeutung seien. Der Vorwurf des VEZ, die Verweigerung des Einblickes in die ausländischen DMIF stelle eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar, ist deshalb unbegründet und steht seiner eigenen Auffassung bezüglich der Relevanz der ausländischen DMIF für den vorliegenden Entscheid entgegen.

Erwägungen

B.1 Allgemeines

B.1.1 Geltungsbereich

124. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG).

125. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 bis KG). Unternehmen im Sinne von Artikel 2 KG haben rechtlich

15 STOFFEL W., Wettbewerbsabreden, in: SIWR/V2, Basel 2000, S. 60 f.

wie auch wirtschaftlich selbstständig zu sein. Diese Voraussetzung wird in der Regel von Tochtergesellschaften wegen deren wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht erfüllt. Sofern die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft effektiv zu kontrollieren vermag und diese Kontrolle tatsächlich ausübt, so dass die Tochtergesellschaft nicht in der Lage ist, sich unabhängig zu verhalten, wird der Konzern als Ganzes kartellrechtlich erfasst. Die Tochtergesellschaft stellt dadurch kein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 KG dar.

126. Mit Schreiben vom 26. Mai 2005 hat Viseca erklärt, dass sie als Käuferin des Acquiring-Geschäfts von Cornèr Banca und somit als Acquirer sämtliche Verpflichtungen aus der einvernehmlichen Regelung, welche von der Cornèr Banca eingegangen worden sind, vorbehaltlos erfüllen werde. Im Ergebnis liegt somit ein Konzernsachverhalt vor und Aduno kann nicht als selbstständiges Unternehmen im Sinne von Artikel 2 KG betrachtet werden.

127. Die von diesem Verfahren betroffenen Issuer (UBS, Credit Suisse, Viseca und Cornèr) sowie Acquirer (Telekurs Multipay und vormals Cornèr Banca) sind ebenfalls als Unternehmen im Sinne von Artikel 2 KG zu qualifizieren.

128. Das Unternehmen im Sinne von KG 2 ist Adressat der Gebote und Verbote des materiellen Rechts der Wettbewerbsbeschränkung. Dementsprechend ist die Qualifizierung als Unternehmen auch verfahrensmässig zu betrachten. Verfügungsadressat ist somit Viseca. Durch diese Verfügung wird sie in erster Linie in ihren Rechten und Pflichten berührt. Weiter ist abzuklären, welche Personen als formelle Verfügungsadressaten zu betrachten sind.

129. Verfügungsadressat im formellen Sinn ist darüber hinaus, wer durch die Verfügung in seinem Interesse unmittelbar berührt wird. Die Verfügung der Weko wird auch in die Rechte und Pflichten der Aduno eingreifen, da die operative Ausführung dieses Entscheides auch auf der Ebene der Aduno erfolgen wird. 16 Demnach ist die Aduno als formelle Verfügungsadressatin zu betrachten.

B.1.2 Vorbehaltene Vorschriften

130. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG).

131. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Artikel 3 Absätze 1 und 2 KG wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.2 Unzulässige Wettbewerbsabrede

132. Eine unzulässige Wettbewerbsabrede liegt gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG vor, wenn folgende Tatbestandselemente erfüllt sind: a) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen, b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung und c) die an der Abrede beteiligten Unternehmen sind auf gleicher oder auf verschiedenen Marktstufen tätig. Die Beseitigung des Wettbewerbs wird unter anderem vermutet, wenn Unternehmen eine Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen treffen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG). Diese Vermutung kann umgestossen werden, sofern ein Restwettbewerb auf dem entsprechenden Markt nachgewiesen werden kann. Ist dies der Fall, muss im Weiteren geprüft werden, ob die getroffene Abrede den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und ob allenfalls Gründe der wirtschaftlichen Effizienz die Abrede zu rechtfertigen vermögen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KG).

B.2.1 Wettbewerbsabrede

B.2.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken

133. Gemäss den Aussagen der Parteien kann die Domestic Interchange Fee bilateral oder multilateral verhandelt werden. Allerdings wird die Interchange Fee in der Schweiz nur multilateral festgelegt. Zudem ist vorgesehen, dass bei Nichtzustandekommen einer Domestic Interchange Fee (bilateral oder multilateral) die so genannten Default Rates zum Zuge kommen. 17 Als Default oder Fallback Rate wird die […] definiert (vgl. Chapter 9.3.A Visa European Union Regional Operationg Regulations, 15 May 2004; Section 18.B.2.6.6 MasterCard International Bylaws and Rules, April 2004).

134. Wie bereits erwähnt wird die DMIF in nationalen Karten-Gremien verhandelt (vgl. Rz. 35). Auf der Seite von Visa fand das erste IAFV im Jahr 2001 statt. Zuvor gab es bis 1997 nur zwei Unternehmen, nämlich die SBV-Tochtergesellschaft Finalba einerseits, sowie Cornèr Banca andererseits, welche im Visa-Issuing und -Acquiring tätig waren, weshalb die Interchange Fee damals bilateral vereinbart werden konnte. Zwischen 1979 und 2001 haben die Issuer und Acquirer nach Bedarf ad hoc-Meetings durchgeführt. Mit der zunehmenden Anzahl von Visa-Lizenznehmern stieg das Bedürfnis nach einem Issuer/Acquirer Forum, weshalb das IAFV gegründet wurde und die Interchange Fee multilateral verhandelt wurde.

135. Bei MasterCard wurden vor der Einführung der DMIF im Jahr 2001 die Regelungen für die Issuer-Entschädigungen im [...] definiert, wobei hier die Banken [...] erhielten.

136. Die Einführung oder Änderung der DMIF wird auf Basis begründeter Anträge verhandelt. Gemäss den Pflichtenheften des CC und des IAVF sind für Beschlüsse [...]% der Stimmanteile erforderlich (vgl. auch Section 18.B.1 MasterCard International Bylaws and

16 Entscheid Weko vom 15. Dezember 2003 in Sachen Swisscom ADSL, RPW 2004/2, S. 421. 17 EU-Entscheid vom 24. Juli 2002 i.S. Visa International - Multilateral Interchange Fee, ABl. L 318/17 vom 22.11.2002, Rz. 101.

Rules, April 2004). Die Stimmrechte der einzelnen Mitglieder berechnen sich nach Massgabe ihrer [...].

137. Gemäss Angaben der Issuer und Acquirer orientiert sich die DMIF an den bei den Issuern anfallenden Kosten. Dabei würden auch branchenspezifische Faktoren, Risikoüberlegungen, kommerzielle Überlegungen und spezifische Marktgegebenheiten berücksichtigt. Die Bestimmung der DMIF erfolgt jedoch nicht nach einer expliziten Kostenallokation. Vielmehr soll durch die DMIF der bei den Issuern anfallende Gesamtaufwand der Transaktionsverarbeitung gedeckt und erforderliche Investitionen ermöglicht werden. Im Rahmen der Verhandlungen der DMIF werden nach Angaben der Issuer im Übrigen auch keine Angaben über Kostenstrukturen ausgetauscht. Die DMIF ist daher nicht in objektiver Weise an die tatsächlich bei den Issuern anfallenden Kosten gebunden. Bei der Verhandlung der DMIF fliessen auch strategische und subjektive Überlegungen mit ein.

138. Die in den beiden Gremien vereinbarten DMIF werden schriftlich festgelegt und nach Unterzeichnung durch alle Issuer und Acquirer in der Schweiz Visa Europe Ltd. beziehungsweise MasterCard Europe sprl. zur Registrierung zugestellt. 18 Es liegen folgende SDR vor:

SDR von Visa:

  • SDR vom 01. April 2002 unterzeichnet von [...]

  • SDR vom 01. Oktober 2001 unterzeichnet von [...]

  • SDR vom 01. Oktober 2000 unterzeichnet von [...]

  • SDR vom 01. Januar 1999 unterzeichnet von [...]

SDR von MasterCard:

  • SDR gültig ab 1. Januar 2003 (ersetzt Version 1. Oktober 2002) unterzeichnet von [...]

  • SDR gültig ab 1. Oktober 2002 (ersetzt Version vom Januar 2002) unterzeichnet von [...]

  • SDR gültig ab 1. Januar 2002 (ersetzt Version vom Dezember 2000) unterzeichnet von [...]

  • SDR gültig ab 1. Januar 2001 unterzeichnet von [...]

139. Aufgrund der gemeinsamen Verhandlungen zwischen den Issuern und den Acquirern und des Vorliegens schriftlicher, von allen Parteien unterzeichneter Vereinbarungen liegt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken einerseits unter den Issuern und andererseits unter den Acquirern vor. Letzteres wird von den Parteien nicht bestritten. Das bewusste und gewollte Zusammenwirken bezieht sich auf die Verhandlungen innerhalb der einzelnen Gremien, was jedoch wegen des Dual Branding keine Auswirkungen auf den Markt hat.

B.2.1.2 Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung

140. Die Parteien vertreten die Ansicht, dass die multilaterale Vereinbarung der DMIF keine Wettbewerbsbeschränkung bezwecke oder bewirke, sondern im Gegenteil ein für das Funktionieren von Vier-Parteien-Systemen notwendiges Zusammenwirken darstelle. Die multilaterale Vereinbarung stelle dabei die effizienteste Vorgehensweise dar, um Interchange Fees festzulegen. Dadurch, dass die Erhebung von Interchange Fees die Existenz der Vier-Parteien-Systeme und somit von Wettbewerbern im Markt garantiere, fördere sie den Wettbewerb. Das multilaterale Verhandeln von Interchange Fees bezwecke oder bewirke entsprechend keine Wettbewerbsbeschränkung, sondern garantiere die Funktionsfähigkeit von Vier-Parteien-Systemen.

141. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Rules and Regulations von Visa und MasterCard die Möglichkeit von bilateral ausgehandelten Interchange Fees vorsehen (vgl. Rz. 133). Die Kreditkartenorganisationen gehen folglich von der Realisierbarkeit von bilateral ausgehandelten Interchange Fees aus. Die multilaterale Festsetzung der Domestic Interchange Fee kann unter diesem Gesichtspunkt nicht als notwendige Voraussetzung für das Bestehen von Vier-Parteien-Systemen in der Schweiz betrachtet werden.

142. Die multilaterale Vereinbarung der DMIF beschränkt den Preissetzungsspielraum der Issuer und Acquirer, indem die Höhe der DMIF deren Kosten und Erträge beeinflusst. 19 Auf der Acquiring-Seite wird die Interchange Fee von den Acquirern auf die MSC überwälzt. Im Durchschnitt der befragten Händler betrug der Anteil der DMIF an der MSC rund 70%. Nach nicht belegten Vorbringen des VEZ soll diese sogar bis zu 80% der MSC betragen. Sie stellt somit eine wichtige Preiskomponente der MSC dar. Die MSC wird von den Händlern wiederum über die Preise - zumindest teilweise - auf die Konsumenten überwälzt. Auf der Issuing-Seite stellt die DMIF einen wesentlichen Anteil an der Kostendeckung dar. Dieser beeinflusst den Preisfestsetzungsspielraum der Issuer gegenüber den Karteninhabern. Die Behauptung der UBS und Telekurs Multipay, die DMIF beschränke den Preisfestsetzungsspielraum der Issuer und Acquirer nicht, weshalb es am Tatbestandselement der Wettbewerbsbeschränkung fehle, trifft daher nicht zu.

143. Wie aus den Akten hervorgeht, dient die DMIF zudem dazu, den Schweizer Markt gegenüber ausländischen Acquirern abzuschotten. So wurde zum Beispiel die Erhöhung der DMIF für MasterCard im [...] unter anderem damit begründet, dass eine höhere DMIF als Abwehrmassnahme gegen den Markteintritt äusländischer Acquirer diene. In den Stellungnahmen zum Verfügungsentwurf haben die Parteien geltend gemacht, dass die Höhe der DMIF keine Markteintrittsschranke darstellen würde, wie auch der erfolgreiche Auftritt verschiedener ausländischer Acquirer auf dem schweizerischen Markt beweisen würde.

18 Die Registrierung ist nötig, damit die SDR für alle Issuer und Acquirer in der Schweiz zwingend sind. Werden keine SDR registriert, so werden die internationalen bzw. die interregionalen Regeln von Visa und MasterCard angewandt.

19 Vgl. auch EU-Entscheid vom 24. Juli 2002 i.S. Visa International - Multilateral Interchange Fee, ABl. L 318/17 vom 22.11.2002, Rz. 64 ff.

144. Eine Erhöhung der DMIF führt jedoch zu einer Erhöhung der Kosten ausländischer Acquirer, da sie die DMIF für inländische Transaktionen ebenfalls anwenden müssen, und reduziert so für neue Acquirer, welche noch über kein bestehendes Händlernetz verfügen, den Anreiz für einen Markteintritt. Zwar steigen auch die Kosten der Schweizer Acquirer. Da Telekurs Multipay jedoch grossteils im Besitz der Issuer 20 ist (mit Ausnahme der Cornèr Banca, welche bis 2005 selbst als Acquirer tätig war), wird die Erhöhung der Kosten der Schweizer Acquirer zumindest teilweise durch die Einnahmesteigerung aus der DMIF kompensiert. Zudem muss die marktabschottende Wirkung der Höhe der DMIF auch im Zusammenhang mit anderen Elementen gesehen werden, welche die Entscheidung eines Markteintrittes ausländischer Acquirer beeinflussen. Insbesondere muss auf die starke Marktstellung der Telekurs Multipay auf dem Debitkarten- und Terminalmarkt verwiesen werden (vgl. Rz. 247 f.).

145. Die Vereinbarungen bezüglich der DMIF zwischen der UBS, Credit Suisse, Viseca, Cornèr Banca und Telekurs Multipay für das Visa- und das MasterCard-Kreditkartensystem müssen entsprechend als eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG bezeichnet werden.

B.2.1.3 Abrede zwischen Unternehmen auf gleicher Marktstufe

146. Wettbewerbsabsprachen können zwischen Unternehmen abgeschlossen werden, die auf gleicher oder unterschiedlicher Marktstufen tätig sind.

147. Bei Kreditkartenzahlungssystemen liegen komplexe Mehrparteienbeziehungen vor (vgl. vorne Abbildung 3), die sowohl horizontale wie auch vertikale Aspekte aufweisen. Wie im Folgenden darzulegen ist, kommt die Weko zum Schluss, dass die multilaterale Vereinbarung der DMIF als horizontale Absprache sowohl auf dem Acquiringwie auch auf dem Issuing-Markt zu qualifizieren ist.

148. Die Frage, ob die Issuer und Acquirer auf der Wholesale-Ebene miteinander im Wettbewerb stehen (vgl. Rz. 164) kann, wie unter Randziffer 164 ausgeführt wird, offen gelassen werden. Hingegen stehen die Issuer einerseits und die Acquirer andererseits jeweils im Wettbewerb untereinander. Die Abrede zwischen den Issuern und den Acquirern führt folglich zu je einer horizontalen Abrede unter den Issuern sowie unter den Acquirern, die sich auf die Geschäftsfelder Issuing und Acquring auswirken. Somit ist der Tatbestand von Artikel 4 Absatz 1 KG erfüllt. Um die Zulässigkeit der Wettbewerbsabrede zu beurteilen, ist zu prüfen, ob diese den Wettbewerb auf dem relevanten Markt beseitigt oder erheblich beeinträchtigt.

B.2.2 Keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs

B.2.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede

149. Gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG wird die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs insbesondere bei Abreden über Preise vermutet. Der Vermutungstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festsetzens von wesentlichen Preiselementen oder -komponenten und erfasst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen (Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23.11.1994 [BBl 1995 I 567]). Damit ist für die Unterstellung unter diesen Vermutungstatbestand die Wirkung der Preisfestsetzung und nicht das Mittel entscheidend, mit dem diese erreicht wird. 21

150. Die Parteien verneinen das Bestehen einer Preisabrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG. Sie machen geltend, dass die Vermutungstatbestände von Artikel 5 Absatz 3 KG nur Abreden anvisierten, deren wettbewerbsschädliche Natur offenkundig sei. Zudem erfasse Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG nur Fälle, in denen die an der Abrede beteiligten Unternehmen untereinander die Preise gegenüber ihren Kunden festsetzen und sich so die Möglichkeit nehmen, gegenüber ihren Kunden in Preiswettbewerb zu treten. Dies sei zwischen den Issuern und den Acquirern nicht der Fall, da diese miteinander nicht im Wettbewerb stünden. Und auch die Preisgestaltungsfreiheit unter den Issuern respektive unter den Acquirern werde durch die gemeinsame Festlegung der DMIF nicht beschränkt.

151. Der Argumentation der Parteien kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat in Artikel 5 Absatz 3 KG eine Vermutungsfolge an einen bestimmten Sachverhalt geknüpft. Die Vermutungsfolge betrifft die wettbewerbsrechtliche Schädlichkeit, nämlich die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs. Der Vermutungstatbestand von Artikel 5 Absatz 3 KG umfasst das Mass der wettbewerbsrechtlichen Schädlichkeit gerade nicht, sondern vermutet diese nur (vgl. BGE vom 14.8.2002, Buchpreisbindung, RPW 2002/4, S. 745, Ziff. 8.3 mit Verweisen). Die Frage der wettbewerbsschädlichen Natur einer Preisabrede wird somit im Rahmen der Widerlegung der Vermutung analysiert, nicht bereits bei der Qualifizierung einer Abrede als Preisabrede.

152. Wie bereits unter Randziffer 142 ff. festgestellt, ist die DMIF die wichtigste Kostenkomponente der Acquirer, da sie einen wesentlichen Bestandteil der MSC ausmacht. Die Höhe der DMIF wirkt sich daher direkt auf den Preissetzungsspielraum der Acquirer aus. Sie fixiert faktisch einen Mindestpreis im Acquiring-Geschäft.

153. Die DMIF beeinflusst auch auf der Issuing-Seite den Preissetzungsspielraum, allerdings in umgekehrter Richtung. Sie hat einen Einfluss darauf, welcher Anteil der Kosten direkt über die Karteninhabergebühren gedeckt werden muss. Die Erträge aus der DMIF machen dabei etwa einen Fünftel der Gesamterträge der Issuer aus.

20 Die Viseca als Unternehmen ist selber nicht an der Telekurs Multipay beteiligt, hingegen sind Viseca-Banken Mitbesitzer der Telekurs Multipay. 21 STOFFEL W., Wettbewerbsabreden, in: SIWR/V2, Basel 2000, S. 115 ff.; HOFFET F., "Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabrede", in: ERIC HOMBURGER ET AL. (HRSG.), Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 1997, Ziff. 115 ff. zu Art. 5 KG; BORER J., Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 1998, Rz. 25 zu Art. 5 KG.

154. Im Fall Swico/Sens hielt die Weko fest, dass eine Vereinbarung über Höhe und Überwälzung eines verhältnismässig geringen Preiselementes keine Preisabsprache bildet, wenn sie auf dem Markt des Endprodukts keine preisharmonisierende Wirkung zeitigt (vgl. RPW 2005/2, Rz. 55, S. 260). Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall aufgrund des sehr hohen Anteils der DMIF an der MSC und des wesentlichen Anteils an den Gesamterträgen der Issuer nicht erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass eine Vereinbarung über ein Preiselement, welches einen wesentlichen Teil des Endpreises ausmacht, auf dem Markt für das Endprodukt eine preisharmonisierende Wirkung zeitigt.

155. Die Vereinbarung über die DMIF ist daher als eine horizontale Preisabrede zu qualifizieren. Die Vorbringen der Parteien und namentlich der UBS, die DMIF sei keine Preisabrede, stossen deshalb ins Leere. Die Tatsache, dass es sich bei der DMIF nicht um einen gegenüber einem Endkunden verrechneten Preis handelt, ändert nichts daran, dass die Vereinbarung als Preisabrede zu qualifizieren ist.

156. Diese Feststellung wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass zum einen die Parteien anlässlich der Vereinbarung der DMIF zusätzlich marktrelevante Tatsachen wie beispielsweise Kartenanzahl und Umsätze austauschen, zum anderen über finanzielle und personelle Verflechtungen so stark miteinander verbunden sind, dass aufgrund der hohen Anbieterkonzentration die Kollusionsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann.

157. Auch die EU-Kommission geht in ihrem Visa-Entscheid von einer Preisabrede aus: “Vielmehr ist die MIF für die Kommission eine Vereinbarung zwischen Wettbewerbern, welche die Freiheit der Banken einschränkt, über ihre Preispolitik selbst zu befinden. Ausserdem verfälscht sie die Bedingungen des Wettbewerbs auf den Märkten der Ausstellung und der Anwerbung von Visa-Karten. (...) Insbesondere ist die Vereinbarung über eine gemeinsame MIF zwischen den Banken geeignet, sich auf den Preiswettbewerb auf der Ebene des Anwerbens und Ausstellens auszuwirken, da mit der MIF-Vereinbarung ein wesentlicher Teil der Endkosten und Einnahmen der Parteien festgesetzt werden. “ 22

158. Zum gleichen Ergebnis sind im Übrigen kürzlich auch die spanischen und britischen Wettbewerbsbehörden gelangt. 23

159. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vereinbarung der DMIF zwischen UBS, Credit Suisse, Viseca, Cornèr Banca und Telekurs Multipay eine horizontale Preisabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG darstellt. Damit greift die Vermutung, wonach die Vereinbarung den wirksamen Wettbewerb im Issuing und Acquiring zu beseitigen vermag.

B.2.2.2 Umstossung der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG

160. Die Vermutung kann durch den Nachweis umgestossen werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede - aktueller oder potenzieller - Aussenwettbewerb

(Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten Unternehmen) besteht.

161. Um festzustellen, ob die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs umgestossen werden kann, ist vorab der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.

B.2.2.2.1 Relevanter Markt

162. Bei einem Vier-Parteien-System liegt ein so genannter zweiseitiger Markt vor. Märkte werden häufig dann als zweiseitig bezeichnet, wenn auf ihnen zwei (oder mehrere) Nachfragegruppen interagieren. Eine bedeutende Eigenschaft zweiseitiger Märkte sind Netzwerkeffekte. So ist der Nutzen der Nachfrager einer Gruppe abhängig von der Anzahl der Nachfrager (oder dem Konsum) der jeweils anderen Gruppe. Im vorliegenden Fall besteht die eine Seite aus den Händlern und den Acquirern, während die andere Seite durch die Kreditkarteninhaber und Issuer gebildet wird. Innerhalb dieses Systems können verschiedene Interaktionen identifiziert werden (vgl. Abbildung 3). Diese betreffen vor allem:

a. zwischen Händlern und Acquirern den Abschluss eines Akzeptanzvertrages, die Autorisierung der Transaktion und die Bezahlung des Händlers ("Acquiring-Markt");

b. zwischen Issuern und Karteninhabern die Abgabe einer Kreditkarte gegen Bezahlung der Jahresgebühr und die Rechnungsstellung an den Karteninhaber ("Issuing-Markt"); sowie

c. zwischen Acquirern und Issuern die Übermittlung der Transaktionsdaten und Bezahlung der DMIF ("Wholesalemarkt").

163. Im Zentrum steht vorliegend das Verhältnis zwischen Acquirern und Issuern. Eine Abrede zwischen den Acquirern und den Issuern über die Interchange Fee wirkt sich auf sämtliche anderen Interaktionen aus.

164. Deshalb stellt sich grundsätzlich die Frage, ob ein Wholesalemarkt abgegrenzt werden kann. Ein solcher bezöge sich auf die für das Funktionieren eines Kreditkartensystems notwendigen Dienstleistungen zwischen Issuern und Acquirern (vgl. Bst. c), nämlich die Übermittlung der Transaktionsdaten und die Bezah-

22 EU-Entscheid vom 24. Juli 2002 i.S. Visa International - Multilateral Interchange Fee, ABl. L 318/17 vom 22.11.2002, Rz. 66. Gemäss Rz. 79 stellt die DMIF nicht einen gegenüber einem Endkunden verrechneten Preis, sondern ein Entgelt zwischen Banken, die bei der Abwicklung eines Kartenbezahlungsvorganges zusammenarbeiten müssen, dar. 23 Entscheid des spanischen Tribunal de Defensa de la Competencia vom 11. April 2005 i.S. SERVIRED, Rz. 10, zuletzt gefunden unter: http://www.tdcompetencia.es/PDFs/resoluciones/2005/2016.pdf; Entscheid des OFT vom vom 6. September 2005 i.S. MasterCard UK Members Forum Ltd. (MMF), zuletzt gefunden unter: http://www.oft.gov.uk/NR/rdonlyres/6CC8A113-4BA9-49C7-992E-01C0A74055B0/0/oft811.pdf

lung der DMIF und könnte deshalb als Wholesalemarkt aufgefasst werden.

165. Entgegen den Darlegungen des VEZ, welcher sich für die Definition eines Wholesalemarktes ausspricht, ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen auf eine solche Definition zu verzichten:

- Der Acquirer kann nicht zwischen den Issuern wählen. Er muss jede Transaktion an denjenigen Issuer weiterleiten, welcher die eingesetzte Karte herausgegeben hat. Die Issuer stehen somit gegenüber dem Acquirer nicht im Wettbewerb um die Verarbeitung von Transaktionen.

- Gemäss der Honor All Cards Rule (HACR) müssen sämtliche Karten des Kreditkarten-Systems akzeptiert werden. Der Acquirer hat somit auch keine Möglichkeit, Karten von bestimmten Issuern abzulehnen. Er muss mit sämtlichen Issuern des jeweiligen Systems zusammenarbeiten.

- Gemäss der netzwerkbasierten Sichtweise der jüngeren ökonomischen Literatur zu den Zahlungssystemen gilt die Interchange Fee nicht als Marktpreis, sondern als Instrument, die Issuing- und die Acquiring-Seite "auszubalancieren". 24

166. Letztlich ist aber die Frage nach der Definition eines Wholesalemarktes für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant, da die Abrede Auswirkungen auf dem Issuing- und Acquiring-Markt hat (vgl. Rz. 146).

167. Im Folgenden wird zunächst auf das Acquiring und anschliessend auf das Issuing eingegangen.

B.2.2.2.1.1 Acquiring Markt

a. Sachlich relevanter Markt

168. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17.6.1996 [VKU; SR 251.4], der hier analog anzuwenden ist).

169. Der Acquiring-Markt wurde bereits im Entscheid Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft analysiert. 25 Darin hielt die Weko fest, dass die von Kreditkarten-Acquirer angebotene Dienstleistung allgemein als "Zugang zum Kreditkartenzahlungsverkehr" bezeichnet werden kann. Die Marktgegenseite bilden die Händler, welche diese Dienstleistung nachfragen und ihrerseits in der Schweiz Waren oder Dienstleistungen anbieten. Fraglich ist, ob die Bestimmung der Nachfrage der Händler isoliert erfolgt oder ob die Kunden durch die Wahl des ihrer Ansicht nach geeigneten Zahlungsmittels einen entscheidenden Einfluss auf die Nachfrage der Händler ausüben.

170. Als typische Eigenschaften des Acquring-Marktes wurden im genannten Entscheid der weltweite Zugang zu einem bestimmten Kreditkartennetz, das Mehrparteienverhältnis (Drei- oder Vier-Parteien-System), die Kommission des Händlers an den Acquirer und der elektronische oder manuelle Zugang zum

Kreditkartenzahlungsverkehr genannt. 26 Des Weiteren bestimmt sich der Verwendungszweck des Zugangs zum bargeldlosen Zahlungsverkehr aus Sicht der Händler und der Kreditkarteninhaber anhand der Leistungen, welche dieser Zugang generiert. Dabei wurden kartentypische Leistungen aus Sicht des Kreditkarteninhabers und Leistungen des Acquirers gegenüber dem Händler unterschieden. Kartentypische Dienstleistungen aus Sicht des Kreditkarteninhabers sind die weltweite Akzeptanz des Zahlungsmittels (Annahmegarantie), die aufgeschobene Fälligkeit respektive Kreditfunktion sowie zusätzliche Dienstleistungen, wie beispielsweise kartenspezifische Bonusprogramme. Als Leistungen des Acquirers gegenüber dem Händler wurden das nationale und internationale Clearing, die Zahlungsgarantie und Übernahme des Debitorenrisikos, der Zugang zu verschiedenen Vertriebskanälen (z.B. Internet), die Lieferung von statistischen Informationen sowie finanzielle Leistungen und Werbekampagnen genannt.

171. Anhand der identifizierten Eigenschaften und Verwendungszwecke untersuchte die Weko die Substituierbarkeit zwischen verschiedenen Zahlungsverkehrssystemen. Als mögliche Substitute zum Zahlungsverkehr mittels Kreditkarte wurden insbesondere Bargeld, Post- und Bankengiroverkehr, Debitkarten, Wertkarten (sog. Prepaid Cards), Checks und Kundenkarten in Betracht gezogen. Die Weko kam zum Schluss, dass aus Sicht der Händler sowie der Kunden keines der oben genannten Zahlungssysteme dieselben Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweist wie der Zugang zum Zahlungsverkehr mittels Kreditkarte. Somit stehe der Zugang zum Kreditkartenzahlungsverkehr nicht im Wettbewerb mit anderen Zahlungssystemen. Weiter schade die Tatsache, dass die Frage der Substituierbarkeit mitunter aus Sicht des Kreditkarteninhabers zu beantworten sei, der Sichtweise der Händler als Marktgegenseite nicht, da gerade der Vertrieb bestimmter kartentypischer Leistungen, welche der Kreditkartenherausgeber für den Einsatz der Kreditkarte verspricht, nur über den Händler erfolgen könne.

172. Die Parteien teilen diese Sichtweise nicht und machen geltend, dass der sachlich relevante Markt ausschliesslich aus Sicht der Endverbraucher (also der Karteninhaber) abzugrenzen sei (vgl. Rz. 82 ff.). In dieser Hinsicht stehen die Kreditkarten im Wettbewerb mit anderen Zahlungsmitteln, insbesondere mit Bargeld, Post- und Bankgiroverkehr sowie anderen Bezahlkarten. Alle Zahlungsmittel teilen definitionsgemäss die Kerneigenschaft, dass sie zur Zahlung akzeptiert werden. Es handle sich entsprechend um substituierbare Güter. Deshalb umfasse der sachlich rele-

24 Vgl. z.B. AHLBORN CH./CHANG H.H./EVANS H.D., The Problem of Interchange Fee Analysis: Case without Cause?, European Competition Law Review, Issue 8, 2001.

25 Entscheid Weko vom 18. November 2002 i.S. Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft, RPW 2003/1, S. 106 ff., Rz. 71 ff.

26 Entscheid Weko vom 18. November 2002 i.S. Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft, RPW 2003/1, S. 106 ff., Rz. 75 ff.

vante Markt mindestens Bargeld, den Post- und Bankengiroverkehr sowie Kredit-, Debit- und andere Bezahlkarten.

173. Zu den Vorbringen der Parteien ist einmal festzuhalten, dass diese gerade nicht berücksichtigen, dass der Entscheid der Konsumenten, ein bestimmtes Zahlungsmittel einzusetzen, aufgrund der NDR nicht durch einen direkten Preis beeinflusst wird. Mit anderen Worten bezahlt der Kunde für eine bestimmte Ware/Dienstleistung aufgrund der NDR, welche dem Händler eine Überwälzung der Gebühr für Kreditkartentransaktionen oder eine Rabattierung für den Gebrauch anderer Zahlungsmittel verbietet, denselben Preis, unabhängig vom eingesetzten Zahlungsmittel. Diese Kostenneutralität der verschiedenen Zahlungsmittel ist für den Händler nicht gegeben. Je nach dem eingesetzten Zahlungsmittel fallen beim Händler unterschiedliche Kostenarten in verschiedener Höhe an. So unterscheiden sich beispielsweise die Handhabungskosten einer Bargeldzahlung offensichtlich in Art und Höhe von den Kosten, die eine Bezahlung mit Kredit- oder Debitkarte verursacht. Da diese Kosten infolge der NDR nicht verursachergerecht auf die Benützer der jeweiligen Zahlungsmittel überwälzt werden können, scheint die Behauptung, dass es ausschliesslich der Konsument und nicht der Händler sei, welcher die Nachfrage nach einem gewissen Zahlungsmittel und somit auch über den Zugang zum Kreditkartenzahlungsverkehr bestimme, fragwürdig.

174. Zur Beantwortung der Frage, inwiefern die Konsumenten die Entscheidung der Händler beeinflussen, ein bestimmtes Zahlungsmittel zu akzeptieren, sowie zur Abklärung der Substitutionsbeziehungen zwischen den verschiedenen Zahlungsmitteln wurde eine schriftliche Befragung von 200 Händlern und Dienstleistungsanbietern durchgeführt. Um die Repräsentativität der Befragung zu gewährleisten, wurde die Stichprobe der Händler so gewählt, dass möglichst viele verschiedene Branchen und Regionen sowie unterschiedliche Grössen von Unternehmen berücksichtigt wurden. Bei der Auswahl der Branchen wurde dabei weitgehend der Aufteilung, wie sie auch von den Acquirern verwendet wird, gefolgt: Fluggesellschaften, Gastronomie (Hotels und Restaurants), Detailhandel/Gewerbe (Lebensmittel, Kleider, Schuhe, Bücher, Coiffeur, Möbel, Sport etc.), Tankstellen und Supermärkte/Warenhäuser. Von ca. 120 Händlern gingen auswertbare Antworten ein, wobei für die im Folgenden präsentierten Auswertungen aufgrund von unvollständigen Angaben nicht immer alle 120 Antworten berücksichtigt werden konnten.

175. Im Rahmen der Stellungnahmen zum Verfügungsentwurf wurde von den Parteien geltend gemacht, dass die den Händlern zugestellten Fragebogen suggestiv und in diesem Sinne nicht geeignet wären, deren Marktverhalten zu erfassen. Diese Aussage wurde jedoch nicht weiter substanziert. Des Weiteren wurde kritisiert, dass die Internethändler nicht in die Befragung miteinbezogen wurden. Einerseits dürfte es sich jedoch beim übers Internet abgewickelten Transaktionsvolumen nur um einen kleinen

Teil des Gesamtvolumens handeln. Andererseits ist davon auszugehen, dass gerade Internethändler nicht auf die Akzeptanz von Kreditkarten verzichten können, da Kreditkarten als Zahlungsmittel im Internet sehr verbreitet sind. Der Verzicht des Einbezugs der Internethändler in die Analyse kommt folglich den Verfügungsadressaten entgegen.

176. In Tabelle 2 sind die aus den auswertbaren Antworten errechneten Akzeptanzraten der verschiedenen Zahlungsmittel für die gesamte Stichprobe ersichtlich, wobei "andere Zahlungsmittel" Gutscheine, Bücherbons, Reise- und Lunchchecks sowie Kundenkarten von Drittunternehmen beinhalten.

ZAHLUNGSMITTEL ANTEIL

Bargeld 100%

Kreditkarte 83%

Debitkarte 78%

Rechnung 53%

Check 22%

Kundenkarte 20%

andere Zahlungsmittel 13%

Wertkarte 10%

Tabelle 2: Akzeptanz verschiedener Zahlungsmittel

177. Falls es nun hauptsächlich die Konsumenten sind, welche die Nachfrage der Händler nach den verschiedenen Zahlungsmittel bestimmen, dürfte auf Seite der Händler keine grosse Heterogenität in der Akzeptanz der verschiedenen Zahlungsmittel feststellbar sein. Das heisst entweder wird ein Zahlungsmittel von allen Händlern akzeptiert oder nicht, da diese Entscheidung primär von den Konsumenten getroffen wird. Erwartungsgemäss wird Bargeld in seiner Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel von allen Händlern akzeptiert. Für alle anderen Zahlungsmittel ergibt sich jedoch kein eindeutiges Bild der Akzeptanz oder Ablehnung.

178. Eine Gesamtbetrachtung über alle Branchen scheint jedoch wenig aussagekräftig. Um mögliche branchenspezifische Effekte zu kontrollieren, muss die Auswertung getrennt nach einzelnen Branchen erfolgen. Abbildung 6 zeigt die nach den fünf betrachteten Branchen aufgeteilten Akzeptanzraten der verschiedenen Zahlungsmittel. Wie ersichtlich wird, weisen die einzelnen Branchen Eigenheiten auf. So sind in der Kategorie Detailhandel/Gewerbe und Supermärkte/Warenhäuser beispielweise Debitkarten weiter verbreitet als Kreditkarten, währenddem die Akzeptanz von Debitkarten in der Gastronomie vergleichsweise gering ist. Eigene Kundenkarten sind vor allem bei Tankstellen, in geringerem Ausmass bei Supermärkten verbreitet.

30

40

50

60

70

80

90

100

Fluggesellschaften

Gastronomie

Detailhandel/Gewerbe

Tankstellen

%

Kreditkarten

Debitkarten

Rechnung

Wertkarte

Check

Kundenkarte

Anderes

Abbildung 6: Akzeptanz verschiedener Zahlungsmittel nach Branchen

179. Es kann jedoch festgehalten werden, dass auch eine branchenmässige Betrachtung der Akzeptanz von Zahlungsmitteln die Hypothese nicht stützt, dass es ausschliesslich die Konsumenten sind, welche die Nachfrage nach den verschiedenen Zahlungsmitteln bestimmen. Dazu sind die Akzeptanzraten innerhalb der einzelnen Branchen nicht einheitlich genug.

180. Dies bestätigt auch eine Analyse der brancheninternen Unterschiede in der Akzeptanz einzelner Zahlungsmittel. Tabelle 3 fasst die Anzahl der gezählten unterschiedlichen Kombinationen von Zahlungsmitteln in den einzelnen Branchen zusammen. So liessen sich beispielsweise im Bereich der Gastronomie auf 22 Beobachtungen 11 verschiedene Kombinationen von Zahlungsmitteln identifizieren. Geht man nicht davon aus, dass sich die Kunden, zum Beispiel von verschiedenen Fluggesellschaften, systematisch in ihren Präferenzen für bestimmte Zahlungsmittel unterscheiden, unterstreicht die Vielfalt der beobachteten Kombinationen eindrücklich die Rolle der Händler/Dienstleistungsanbieter bei der Wahl akzeptierter Zahlungsmittel.

BRANCHE KOMBINATIONEN

Fluggesellschaften (n=4) 3

Gastronomie (n=22) 11

Detailhandel/Gewerbe (n=45) 15

Tankstellen (n=15) 11

Supermärkte/Warenhäuser (n=15) 10

Tabelle 3: Kombinationen von Zahlungsmittel

181. Die bisherigen Resultate belegen die aktive Rolle der Händler/Dienstleistungsanbieter bei der Wahl, ein bestimmtes Zahlungsmittel zu akzeptieren. Die Hypothese, dass der sachlich relevante Markt nur aus Sicht der Konsumenten abzugrenzen ist, muss folglich verworfen werden. Auch wenn diese unbestreitbar einen gewissen Einfluss auf den Wettbewerb zwischen den akzeptierten Zahlungsmitteln ausüben, kann davon ausgegangen werden, dass als Marktgegenseite der Acquirer die Händler zu betrachten sind.

182. Bezüglich der Substitutionsbeziehungen kann in einem ersten Schritt festgehalten werden, dass 64% der Händler die von ihnen akzeptierten Zahlungsmittel nicht als gleichwertig empfinden. Dies kann als starkes Indiz dafür gewertet werden, dass die unterschiedlichen Zahlungsmittel für den Grossteil der Händler keine vollwertigen Substitute sind. Dabei ergibt sich das klare Bild, dass in erster Linie Zahlungsmittel ohne oder mit tiefen Kommissionen (Bargeld und Debitkarten) bevorzugt werden. 27 Nebst diesen direkten Kosten wird auch die schnelle Verfügbarkeit von Barzahlungen und Zahlungen mittels Debitkarten als Vorteil gegenüber Kreditkarte und Rechnungsstellung angeführt. Nur Händler, die über eigene Kundenkarten verfügen (vor allem Tankstellen und Supermärkte), bezeichnen diese als bevorzugtes Zahlungsmittel. Dies aus Gründen der Kundenbindung und Zwecks der besseren Erfassung des Kaufverhaltens der Konsumenten.

183. Auch eine branchenmässige Betrachtung ändert nichts an der Aussage, dass rund zwei Drittel der Händler die verschiedenen Zahlungsmittel als nicht gleichwertig empfinden. Die Resultate der Befragung zu diesem Thema sind in nachstehender Tabelle zusammengefasst:

GLEICHWERTIG BRANCHE JA NEIN

Fluggesellschaften (n=4) 25% 75%

Gastronomie (n=20) 20% 80%

Detailhandel/Gewerbe (n=42) 38% 62%

Tankstellen (n=15) 36% 64%

Supermärkte/Warenhäuser (n=14) 29% 71%

Tabelle 4: Gleichwertigkeit der Zahlungsmittel

184. Ein weiterer starker Anhaltspunkt, dass die unterschiedlichen Zahlungsmittel keine vollwertigen Substitute sind, liefert die Auswertung der Frage nach gezielten Massnahmen zur Förderung beziehungsweise Einschränkung der Verwendung bestimmter Zahlungsmittel am Verkaufspunkt. 32% der befragten Händler geben an, solche Massnahmen zu ergreifen. Wiederum zeigt sich in den Antworten der Händler ein klarer und konsistenter Trend zur Bevorzugung von Zahlungsmitteln ohne oder mit tiefen Kommissionen (Bargeld und Debitkarten) beziehungsweise von eigenen Kundenkarten. Der weitaus grösste Teil der ergriffenen Massnahmen zielt darauf ab, den Kunden zur Verwendung dieser präferierten Zahlungsmittel zu bewegen.

185. Unter dem Gesichtspunkt, dass bei der Beantwortung dieser Frage aufgrund der NDR bei Kredit- und Debitkarten tendenziell mit einer Verzerrung nach unten gerechnet werden muss, ist diese Zahl erstaunlich hoch. Weiter lassen die Antworten auch darauf schliessen, dass bei Wegfall der NDR der Anteil diskriminierender Händler bedeutend höher wäre. Dabei ist zu beachten, dass eine Diskriminierung nicht nur über den Preis, beispielsweise in Form von Rabatten bei Barbezahlung oder Mindestbeträge für die Bezahlung mittels Kredit- oder Debitkarte, erfolgen kann. Vielmehr kann die Förderung eines bestimmten Zahlungsmittels auch über subtile Massnahmen, wie zum Beispiel das höfliche Auffordern zur Verwendung des bevorzugten Zahlungsmittels, erfolgen. Dass Massnahmen zur Förderung bestimmter Zahlungsmittel nicht ein branchenspezifisches Phänomen sind, zeigen die Auswertungen in Tabelle 5.

DISKRIMINIERUNG BRANCHE JA NEIN

Fluggesellschaften (n=4) 50% 50%

Gastronomie (n=20) 15% 85%

Detailhandel/Gewerbe (n=45) 31% 69%

Tankstellen (n=15) 47% 53%

Supermärkte/Warenhäuser (n=14) 29% 71%

Tabelle 5: Anteil diskriminierender Unternehmen

186. Um die Frage zu beantworten, inwiefern spezifisch Kreditkarten mit anderen Zahlungsmitteln substituierbar sind, wurde des Weiteren eine am SSNIP-Test 28 angelehnte Analyse durchgeführt. Dabei wurden die Händler gefragt, ab welcher Höhe der Kreditkartenkommissionen sie sich entscheiden würden, keine Kreditkarten mehr zu akzeptieren. Je kleiner die Preisaufschläge, die ein Händler bereit ist zu akzeptieren, desto eher muss das betrachtete Zahlungsmittel (Kreditkarten) durch ein oder mehrere andere Zahlungsmittel (Substitute) ersetzbar sein. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass keine anderen Produkte vorhanden sind, die dem selben Markt zugerechnet werden können, falls ein Anbieter in der Lage wäre, seine Preise längerfristig profitabel um 5%-10% anzuheben.

187. Die vorgenommene Analyse bildet keinen SSNIP-Test im klassischen Sinne, da der vorhandene Datensatz hierfür nicht ausreicht. Dazu wären Informationen der Händler bezüglich der Umsätze mit den einzelnen Kreditkarten, der Höhe der aktuellen Kommissionssätze und der Reaktion auf eine 5%-10% Erhöhung der Kommissionen notwendig. Diese Informationen wurden nur von einem kleinen Teil der Händler

27 Dabei ist es im Rahmen der Marktabgrenzung unwichtig, ob beispielsweise die Handhabungskosten einer Kreditkartentransaktion verglichen mit einer Barbezahlung effektiv höher oder tiefer ausfallen. Wichtig in diesem Zusammenhang sind nur die Präferenzen der Händler für Zahlungsmittel ohne oder mit tiefen Kommissionen.

28 Der SSNIP bedeutet "Small but Significant Non-transitory Increase in Prices" und beruht auf einer Messung der Reaktion bei einer kleinen, aber erheblichen, nicht vorübergehenden Preiserhöhung. Für eine Erklärung der Funktionsweise des SSNIP-Tests vgl. beispielsweise MOTTA M., Competition Policy: Theory and Practice, Cambridge, 2004, S. 102 ff.

60

80

100

120

140

160

180

0 10 20 30 40 50 60

Händler

Kommissionserhöhung in %

in ausreichendem Detaillierungsgrad geliefert, was eine statistisch aussagekräftige Analyse verunmöglicht. Trotzdem sind die von den Händlern angegebenen Preiserhöhungen, die sie bereit wären zu akzeptieren, aufschlussreich. Abbildung 7 fasst die Angaben aus den zu diesem Thema rund 50 direkt auswertbaren Fragebogen für Visa zusammen. 29

Abbildung 7: Hypothetisch akzeptierte Kommissionserhöhungen

188. Nur etwa 25% der Händler würden keine Preiserhöhung von mehr als 10% akzeptieren. Alle anderen Händler wären bereit, teilweise massive Erhöhung der Kommissionen in Kauf zu nehmen. Ob eine solche Erhöhung der Kommissionen für die Acquirer längerfristig profitabel wäre, muss, wie oben ausgeführt, offen gelassen werden. Die hohe durchschnittliche Zahlungsbereitschaft der Händler deutet jedoch darauf hin, dass die anderen Zahlungsmittel keine genügend nahen Substitute zu Kreditkarten darstellen, um sie in den relevanten Markt miteinzubeziehen.

189. Schliesslich spricht auch ein weiterer Punkt gegen die Sichtweise, dass es sich bei den verschiedenen Zahlungssystemen aus Sicht der Händler um Substitute handelt. Es ist davon auszugehen, dass Händler, welche keine Kreditkarten akzeptieren, diese tendenziell durch Substitute ersetzen, das heisst durch die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel. Tatsächlich ist es so, dass Händler, welche keine Kreditkarten akzeptieren, auch andere Zahlungsmittel in weit geringerem Ausmass akzeptieren als Händler, die Kreditkarten akzeptieren (vgl. Abbildung 8). Beispielsweise akzeptieren 86% der Händler, die Kreditkarten akzeptieren, auch Debitkarten, während nur 35% der Händler, die keine Kreditkarten akzeptieren, Debitkarten annehmen. Für den Händler stellt sich somit in der Regel nicht die Frage, ob er entweder das eine oder aber das andere

Zahlungsmittel akzeptieren soll, sondern, ob er seiner Kundschaft eine breite Palette an Zahlungsmitteln zur Verfügung stellen muss oder nicht.

190. In ihrem Entscheid vom 9. Juni 2005 betreffend das Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft 30 schloss die Reko/WEF in einem Obiter dictum auch eine engerere Marktabgrenzung nicht aus. Sie führte hierzu aus, bei der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes müsse der unterschiedlichen Bedeutung und dem Nutzen der diversen Netzwerke für die Händler Rechnung getragen und folglich der Markt enger abgegrenzt werden, als es die Vorinstanz getan habe. Als sachlich relevanter Markt sei das Acquiring für den Systemzugang zu jeder einzelnen Kreditkartenmarke aufzufassen.

191. Die Frage nach einer engeren Marktabgrenzung kann indes im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da sämtliche Issuer und Acquirer in der Schweiz gleichzeitig sowohl die Marke Visa wie auch die Marke MasterCard anbieten (Dual Branding). Wie nachstehend noch zu zeigen ist (vgl. Rz. 310), besteht zwischen diesen beiden Marken kein Systemwettbewerb. In diesem Sinne sind die Vorbringen der Telekurs Multipay bezüglich der Marktabgrenzung unbehelflich.

192. Zudem funktionieren die beiden Kreditkartenforen grundsätzlich gleich, da dieselben Parteien in beiden Gremien Einsitz nehmen (vgl. Abschnitt A.3.4) und die Sitzungen am selben Tag und am selben Ort stattfinden.

193. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass entgegen der Ansichten der Parteien die Händler/Dienstleistungsanbieter, wie gezeigt wurde, durchaus eine aktive Rolle spielen bei der Wahl, ein bestimmtes Zahlungsmittel zu akzeptieren oder nicht. Des Weiteren sind es auch die Händler und nicht die Konsumenten, welche den Kreditkarten-Akzeptanz-

29 Die Resultate für MasterCard sind weitgehend identisch.

30 Entscheid der Reko/WEF vom 9. Juni 2005 i.S. Telekurs Multipay AG/Weko, RPW 2005/3, S. 530 ff.

0 10

20 30

40 50 60

70 80

90 100

Debitkarten

Rechnung

Wertkarte

Check

Kundenkarte

%

Akzeptiert KK

Akzeptiert keine KK

Abbildung 8: Akzeptanz verschiedener Zahlungsmittel

vertrag mit den Acquirern abschliessen und somit die damit einhergehenden Rechte und Verpflichtungen übernehmen. Deshalb können als die Marktgegenseite der Acquirer die Händler betrachtet werden. Weiter bestehen auch genug Anhaltspunkte, um einen eigenständigen Markt für den Zugang zum Kreditkartenzahlungsverkehr abzugrenzen. Es kann folglich an der Marktabgrenzung, wie sie im Entscheid Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft vorgenommen wurde, festgehalten werden. 31

b. Räumlich relevanter Markt

194. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (analog Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

195. Marktgegenseite bilden, wie oben festgehalten, Händler, welche in der Schweiz Waren oder Dienstleistungen anbieten. Die erfolgte Liberalisierung der Lizenzsysteme von Visa und MasterCard eröffnet den Händlern grundsätzlich die Möglichkeit, nicht nur mit inländischen, sondern auch mit ausländischen Acquirer (sog. Cross Border Acquirer) zusammenzuarbeiten. Es ist deshalb die Frage zu beantworten, ob der räumlich relevante Markt national oder grenzüberschreitend definiert werden muss.

196. Im Zeitpunkt der Beweiserhebung waren ca. zehn ausländische Acquirer mit Sitz in verschiedenen europäischen Ländern in der Schweiz tätig. 32 Bisher hatten diese nur mit einigen wenigen Unternehmen, in der Regel multinationalen Unternehmen mit Zweigniederlassungen in der Schweiz, Akzeptanzverträge abgeschlossen. Es wurde auch kein aktives Acquiring in der Schweiz betrieben. Die Marktanteile der ausländischen Acquirer waren dementsprechend klein, was eine die Schweiz umfassende Abgrenzung des räumlichen Marktes rechtfertigte. 33

197. Nach Auskunft verschiedener ausländischer Acquirer sind diese auch zum heutigen Zeitpunkt zum grössten Teil nur aufgrund von Akzeptanzverträgen mit multinationalen Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland in der Schweiz vertreten. Als typische Beispiele für solche Unternehmen können Fluggesellschaften und internationale Petroleumgesellschaften genannt werden. Dabei stehen vor allem einheitliche Lösungen für die jeweiligen europäischen Märkte im Vordergrund.

198. Weiterhin betreiben die ausländischen Acquirer, mit Ausnahme von B&S und ConCardis, kein aktives Acquiring von in der Schweiz domizilierten Unternehmen. Nur B&S und ConCardis sind in den letzten zwei Jahren mit teilweise zunehmendem Erfolg dazu übergegangen, interessierten schweizerischen Händlern Kreditkarten-Akzeptanzverträge anzubieten. In diesem Sinne können zum heutigen Zeitpunkt nur diese beiden Unternehmen als echte Cross Border Acquirer bezeichnet werden. Diese Einschätzung wird auch klar durch die Befragung der Händler bestätigt. Keiner der befragten schweizerischen Händler gibt an, in den letzten Jahren mit einem anderen ausländischen Acquirer als B&S oder ConCardis einen Akzeptanzvertrag abgeschlossen zu haben oder von einem

solchen Acquirer eine Offerte eingeholt beziehungsweise erhalten zu haben.

199. Offensichtlich wäre es nicht gerechtfertigt und im Sinne einer vernünftigen Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes, aufgrund der Präsenz zweier Deutscher Acquirer im schweizerischen Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft einen europäischen oder gar weltweiten Markt zu definieren, wie von einigen Parteien gefordert. Auch gibt es keinerlei Anzeichen für einen bevorstehenden Markteintritt weiterer in Deutschland - oder in anderen europäischen Ländern - domizilierter Acquirer im schweizerischen Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft. In diesem Sinne geht die Weko weiterhin von einem nationalen Markt für den Zugang zum Kreditkartenzahlungsverkehr aus, bezieht jedoch im Folgenden B&S und ConCardis in ihre Betrachtungen mit ein.

200. Die Abgrenzung eines räumlichen Marktes im klassischen Sinne ist im vorliegenden Fall sowieso fragwürdig, da es aus Sicht des Händlers im Bereich der Kreditkarten-Akzeptanz nicht in erster Linie wichtig ist, wo ein Acquirer domiziliert ist, sondern ob er die nachgefragten Dienstleistungen anbietet. Auch wenn folglich der Acquiring-Markt im Extremfall sogar als global bezeichnet würde, wird die von schweizerischen Unternehmen nachgefragte Dienstleistung, wie aufgezeigt, nur von vier Acquirer (Telekurs Multipay, Cornèr Banca, B&S, ConCardis) bereitgestellt. Auf die kartellrechtliche Beurteilung des zur Diskussion stehenden Sachverhaltes hätte dies folglich keine Auswirkung.

B.2.2.2.1.2 Issuing Markt

a. Sachlich relevanter Markt

201. Im Folgenden wird auf die Marktabgrenzung auf Seite der Endkonsumenten eingegangen. Die Karteninhaber stehen einerseits in einer Beziehung zu den Herausgebern der Kreditkarte (Issuer), bei welchen sie gegen Bezahlung der Jahresgebühr eine Kreditkarte beziehen, und andererseits zu den Händlern, bei welchen sie die Kreditkarte einsetzen können.

202. Der Entscheid über die Anschaffung einer Kreditkarte hängt unter anderem vom erwarteten Nutzen des zukünftigen Karteneinsatzes ab. Im Folgenden wird deshalb zunächst auf den Einsatz der Kreditkarte am Verkaufspunkt eingegangen. Anschliessend wird der Entscheid, eine Kreditkarte anzuschaffen oder nicht, analysiert.

31 Entscheid Weko vom 18. November 2002 i.S. Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft, RPW 2003/1, S. 118 ff.

32 Dabei handelt es sich hauptsächlich um folgende Unternehmen: B&S Card Service GmbH (Deutschland), ConCardis GmbH (Deutschland), Citicorp Kartenservice GmbH (Deutschland), Deutsche Bank (Deutschland), National Westminster Bank Plc. (England), Barclays Bank Plc. (England), Allied Irish Bank (Irland), Bank Card Company (Belgien), SEB (Dänemark), Bibit Global Payment Services (Holland).

33 Entscheid Weko vom 18. November 2002 i.S. Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft, RPW 2003/1, S. 133.

(i) Einsatz einer Kreditkarte

203. Bei jeder konkreten Einkaufssituation stellt sich für den Konsumenten die Frage, welches Zahlungsmittel eingesetzt werden soll. Diese Wahl wird grundsätzlich von der Akzeptanz der Zahlungsmittel durch den Händler eingeschränkt. Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit, den Händler zu wechseln, falls dieser das gewünschte Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Dies setzt jedoch voraus, dass vergleichbare Händler existieren, die das gewünschte Zahlungsmittel akzeptieren, und dass der Wechsel für den Konsumenten nicht mit zu hohen Weg-, Zeit- und Suchkosten verbunden ist.

204. Welches Zahlungsmittel in einer gegebenen Situation eingesetzt werden kann, hängt somit stark von den Umständen ab. In der Schweiz werden heute neben Bargeld an vielen Stellen sowohl Kreditals auch Debitkarten akzeptiert (siehe Tabelle 2). Dagegen ist im Ausland die Akzeptanz verschiedener Zahlungsmittel teilweise eingeschränkt. Einer der wesentlichen Vorteile von Kreditkarten ist gerade deren weltweite Akzeptanz (vgl. Rz. 211).

205. Falls in einer konkreten Situation mehrere Zahlungsmittel akzeptiert werden, hängt der Entscheid über den Einsatz eines bestimmten Zahlungsmittels von dessen spezifischen Vor- und Nachteilen für den Endkonsumenten ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Entscheid aufgrund der NDR (vgl. Rz. 391 ff.) in der Regel nicht durch einen direkten Preis beeinflusst wird. Der Kunde bezahlt denselben Preis für die gewünschte Ware oder Dienstleistung, unabhängig davon, welches Zahlungsmittel er einsetzt. Der Entscheid wird aber durch indirekte Vor- und Nachteile des Einsatzes wie Bonussysteme, Vergünstigungen beim häufigen Einsatz einer Kreditkarte etc. beeinflusst. Zudem versuchen teilweise auch Händler, die Konsumenten bei der Wahl des Zahlungsmittels zu beeinflussen (vgl. Rz. 184).

206. In der Praxis haben sich idealtypische Einsatzmöglichkeiten verschiedener Kartentypen herauskristallisiert:

”Güter des täglichen Bedarfs bei Detaillisten und Grosshändlern, aber auch Dienstleistungen wie Coiffure mit Beträgen zwischen CHF 50.- und 500.- (je nach Abgrenzung gegenüber der Kreditkarte bis etwa CHF 1’000.-) eignen sich vorzugsweise für Debitkarten. Im Bereich mittlerer Zahlungen tritt die Debitkarte somit in Konkurrenz zur Kreditkarte. Die Jahresgebühr bei den Kreditkarten und neuerdings auch umsatzbezogene Vorteile (Qualiflyer-Programm, Umsatzpunkte) sorgen dafür, dass Kunden die Kreditkarte überall einsetzen möchten. Der Bereich CHF 1’000.- bis 10’000.- beziehungsweise bis zur gewählten Sicherheitslimite bleibt der Kreditkarte vorbehalten, wenn auch Beträge in dieser Höhe vielfach über Rechnungen abgewickelt werden“ (vgl. Studie “Cards ’02“).

207. Gemäss der Studie "Cards '02" lag der durchschnittliche Umsatz pro Transaktion bei Kreditkarten im Jahr 2001 fast drei mal höher als bei Debitkarten

(vgl. Studie "Cards '02"). Dies wird durch die Befragung der Händler bestätigt. Mehrere Händler geben an, dass mit Kreditkarten tendenziell grössere Beträge bezahlt werden.

208. Der Einsatz verschiedener Zahlungsmittel kann auch durch den Zeitpunkt beeinflusst werden. So berichten mehrere Händler, dass Kreditkarten gegen Ende des Monats häufiger eingesetzt werden, da die Kunden zu diesem Zeitpunkt über eine geringere Liquidität verfügen und damit von dem mit der Kreditkarte gewährten Zahlungsaufschub profitieren.

209. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass beim Einsatz am Verkaufspunkt aus Sicht des Karteninhabers je nach konkreter Einkaufssituation oftmals eine Substitutionsbeziehung zwischen verschiedenen Zahlungsmitteln besteht. Dies dürfte insbesondere auf Zahlungen innerhalb der Schweiz zutreffen, wo oft verschiedene Zahlungsmittel und Kartentypen akzeptiert werden. Daneben gibt es jedoch Situationen, in welchen die Substituierbarkeit von Kreditkarten durch andere Zahlungsmittel eingeschränkt ist, sei es im Ausland, sei es aufgrund von umsatzbezogenen Vorteilen (Bonussysteme), aufgrund der Kreditoption oder anderer spezifischer Eigenschaften von Kreditkarten. Je mehr solcher Situationen mit eingeschränkter Substituierbarkeit der Kreditkarte erwartet werden, desto weniger kann ein Konsument auf die Kreditkarte verzichten.

(ii) Besitz einer Kreditkarte

210. Für den Konsumenten stellt sich grundsätzlich die Frage, ob und wenn ja, welche Zahlungsmittel neben dem Bargeld zusätzlich angeschafft werden sollen. Dieser Entscheid hängt wie bereits erwähnt von den erwarteten zukünftigen Einkaufssituationen ab.

211. Eine Kreditkarte weist gegenüber anderen Zahlungsmitteln eine Reihe von Vorteilen auf. So verfügt die Kreditim Gegensatz zur Debitkarte beispielsweise über eine weltweite Akzeptanz. Gemäss einer Endkundenbefragung der Viseca im Jahr 2003 wurde die Wichtigkeit der Akzeptanz von den Kunden auf einer Skala von 1 bis 5 mit [...] bewertet, gefolgt von Gebühren/Kommissionen mit [...] und dem Preis-Leistungs-Verhältnis mit [...]. Die Akzeptanz ist somit das wichtigste Kriterium für die Anschaffung einer Kreditkarte. Auch eine Studie der UBS kam zum Schluss, dass [...]. Dabei ist auch zu beachten, dass die Schweizer immer häufiger ins Ausland reisen. Während im Jahr 1980 knapp 44% der Tourismusausgaben für Auslandaufenthalte aufgewendet wurden, waren es im Jahr 2001 gut 52% (vgl. Statistisches Jahresbuch der Schweiz 2003, S. 418).

212. Neben der weltweiten Akzeptanz verfügt die Kreditkarte gegenüber anderen Zahlungsmitteln über weitere Vorteile. Im Gegensatz zum Bargeld besteht bei Kreditkarten nur ein beschränktes Verlustrisiko. Daneben verfügt die Kreditkarte - im Gegensatz zu anderen Zahlungsmitteln - in der Regel über eine Kreditoption und bietet verschiedene weitere Dienstleistungen wie Reiseversicherungen, Hilfe bei Notfällen, Vergünstigungen etc.

213. Nachteile der Kreditkarte im Vergleich zu anderen Zahlungsmitteln sind, dass sie - im Gegensatz zu Bargeld - nicht überall eingesetzt werden kann, dass eine Jahresgebühr anfällt und dass bei Bargeldbezügen eine Kommission zu entrichten ist.

214. Die spezifischen Vor- und Nachteile von Kreditkarten deuten darauf hin, dass diese bezüglich ihrer speziellen Merkmale kein vollständiges Substitut zu anderen Zahlungsmitteln bildet.

215. Konsumenten verfügen in der Regel über mehrere Zahlungsmittel. Im Jahr 2001 besass durchschnittlich jede erwachsene Person in der Schweiz eine Debit- und mehr als jede zweite eine Kreditkarte. Dies ist ein Hinweis darauf, dass in Bezug auf den Besitz eine komplementäre Beziehung zwischen den Zahlungsmitteln besteht. Indem der Konsument verschiedene Zahlungsmittel besitzt, kann er sicherstellen, in jeder Situation über das geeignete Zahlungsmittel zu verfügen. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass Kreditkarten aus Sicht der Konsumenten nicht mit anderen Zahlungsmitteln substituierbar sind.

216. Die Marktentwicklung in der Vergangenheit liefert wichtige Indizien für die Preiselastizität und die Marktabgrenzung. So ist die durchschnittliche Netto-Jahresgebühr pro Karte (Jahresgebühr abzüglich gewährter Rabatte) im Jahr 2001 um 14% gestiegen. 34 Die durchschnittliche Preissteigerung lag somit über den 5%-10%, welche dem SSNIP-Test üblicherweise zugrunde liegen. 35 Dabei sind die Preise sämtlicher Anbieter von Visa- und MasterCard-Kreditkarten gestiegen, und zwar zwischen 5,3% und 20,8%. Diese Preiserhöhung hat indes keine Abwanderung von Kunden ausgelöst. Die Kündigungsrate bewegte sich im üblichen Rahmen anderer Jahre und die Anzahl Karteninhaber nahm gar um 5% zu. Dies hatte zur Folge, dass die Netto-Erträge aus Jahresgebühren im Jahr 2001 um 19,7% stiegen. Auch in den darauf folgenden Jahren war keine erhöhte Abwanderungstendenz zu beobachten.

217. Die Viseca hält in ihrer Stellungnahme fest, dass die Kündigungsrate infolge der Preiserhöhung im Jahr 2002 auf 11,5% gestiegen sei. Es treffe daher nicht zu, dass die Preiserhöhung keine Abwanderung bewirkt habe. Der SSNIP-Test bezieht sich jedoch nicht auf einen einzelnen Anbieter, sondern auf den Gesamtmarkt ("hypothetischer Monopolist"). Im Gesamtmarkt konnte keine erhöhte Abwanderung beobachtet werden.

218. Die Preiserhöhung im Jahr 2001 dürfte somit für die Anbieter profitabel gewesen sein. Dies zeigt, dass der Besitz einer Kreditkarte nicht in genügendem Ausmass durch andere Zahlungsmittel substituiert wird und es sich bei Kreditkarten - somit entgegen der Ansicht der Parteien - um einen eigenen relevanten Markt handelt.

b. Räumlich relevanter Markt

219. Der räumlich relevante Markt ist im vorliegenden Fall das Gebiet, in welchem die Konsumenten Kreditkarten nachfragen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um die Schweiz.

220. Zwar ist es nicht unmöglich, Kreditkarten im Ausland zu beziehen. Dies ist jedoch mit verschiedenen Unannehmlichkeiten und Kosten verbunden. Welche Bedingungen Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz erfüllen müssen, um im Ausland Kreditkarten zu beziehen, wird durch die ausländischen Issuer bestimmt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ausländische Kreditkarten-Herausgeber von Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz zusätzliche Sicherheiten verlangen, ähnlich wie die Schweizer Issuer von Kunden mit Wohnsitz im Ausland. So verlangen die Schweizer Issuer von Kunden mit Wohnsitz im Ausland in der Regel eine Bankgarantie, eine Kontoverbindung, welche eine Bonitätsbeurteilung zulässt, oder andere Sicherheiten.

221. Zusätzliche Kosten beim Bezug von Kreditkarten im Ausland ergeben sich dadurch, dass ausländische Kreditkarten nicht auf Schweizer Franken lauten. Ein Schweizer Karteninhaber hätte daher Kosten für Währungsumrechnung und -risiko zu gewärtigen.

222. Angaben über die Anzahl Schweizer Kunden, welche im Ausland eine Kreditkarte bezogen haben, sind nicht verfügbar. Es dürfte sich jedoch aus den oben genannten Gründen um einen verschwindend kleinen Anteil handeln.

223. Der räumlich relevante Markt umfasst somit die Schweiz.

B.2.2.2.2 Keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs

224. Wie bereits erwähnt (vgl. Rz. 152), ist die DMIF für die Acquirer eine wichtige Kostenkomponente, welche im Durchschnitt der befragten Händler etwa 70% der MSC ausmacht. Da die DMIF als Kostenbestandteil über die MSC gedeckt werden muss, kommt der Vereinbarung in ihrer Wirkung der Fixierung eines Mindestpreises gleich. Sie widerspiegelt die unterste Grenze der MSC, bei welcher eine individuelle Preisgestaltung durch den Acquirer aufgrund der multilateralen Vereinbarung de facto kaum mehr möglich ist. Da die Vereinbarung über die DMIF keine Vereinbarung über die MSC ist, können die Acquirer den Endpreis gegenüber den Händlern grundsätzlich beliebig festlegen. Theoretisch könnte ein Acquirer mit einzelnen Händlern den Endpreis sogar unterhalb des für ihn geltenden DMIF-Satzes vereinbaren, dies würde aber zu einer Quersubventionierung durch andere Händler(-kategorien) führen. Die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann deshalb dann umgestossen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass bezüglich des Endpreises, also des nicht durch die DMIF fixierten Teils der MSC, oder anderer Konditionen, ein Restwettbewerb besteht.

34 Durchschnitt der Cornèr Banca, Credit Suisse, UBS, Viseca für Visa- und MasterCard-Kreditkarten.

35 Neben der durchschnittlichen Netto-Jahresgebühr sind auch die übrigen Karteninhabergebühren im Jahr 2001 gestiegen, und zwar der durchschnittliche Zinsertrag pro Karte um 9,1% und die übrigen Gebühren um 14,6%.

225. Wie unter B.2.3 noch ausgeführt wird, haben die Befragungen der Parteien und der Händler ergeben, dass der Wettbewerb auf dem Acquiring-Markt mit dem Markteintritt der Cross Border Acquirer B&S sowie ConCardis im Jahre 2002 belebt wurde (vgl. Rz. 198 ff., 242 ff.). Dies hat dazu geführt, dass die MSC in den letzten zwei Jahren tendenziell gesunken sind. Während die durchschnittliche MSC zwischen 1998 und 2002 relativ stabil war und bei knapp 2,5% verharrte, war im Jahr 2003 ein Rückgang um 5,5% auf ca. 2,3% zu verzeichnen. Gleichzeitig stiegen die DMIF-Vergütungen an die Issuer an, so dass die Acquirer eine Margeneinbusse in Kauf nehmen mussten (vgl. Rz. 245). Die Umfrage des Sekretariates bei den Händlern hat zudem gezeigt, dass nicht weniger als ein Drittel der befragten Händler bereits mit einem Cross Border Acquirer Kontakt gehabt hatte.

226. Für denselben Zeitraum konnte festgestellt werden, dass einerseits (aufgrund von IT-Investitionen der Cornèr Banca) die Acquiring-Kosten (ohne Interchange Fees) gestiegen waren, andererseits aber der Umsatz mit Kreditkarten stagniert hatte. Die Profitabilität des Acquiring-Geschäfts wurde somit während der letzten Jahren deutlich vermehrtem Druck ausgesetzt (vgl. Rz. 249).

227. Diese Veränderungen auf dem Acquiringmarkt haben sich insbesondere seit dem Entscheid der Weko in Sachen "Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft" 36 manifestiert und sich seither verstärkt. In einem weiteren Verfahren (Cornèr Banca SA/Telekurs AG) ersuchte Cornèr Banca die Weko im Sommer 2003 sodann um Erlass vorsorglicher Massnahmen, da sie befürchtete, Telekurs verfolge mit einer aggressiven Preisstrategie die Absicht, sie als Konkurrentin aus dem Markt zu verdrängen. Die Weko wies das Gesuch der Cornèr Banca ab, da die Voraussetzungen für die Gewährung vorsorglicher Massnahmen nicht gegeben waren. 37

228. Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung der DMIF den Wettbewerb auf dem Acquiring-Markt nicht vollständig zu beseitigen vermag.

229. Auf der Issuing-Seite vermag die Vereinbarung über die DMIF den Wettbewerb ebenfalls nicht zu beseitigen. Dies aus mehreren Gründen:

230. Die Vereinbarung der DMIF wirkt auf der Issuing-Seite in die andere Richtung, das heisst, die DMIF stellt nicht wie auf der Acquiring-Seite einen Kostenbestandteil, sondern einen Bestandteil der Einnahmen dar. Eine Erhöhung der DMIF vergrössert deshalb theoretisch den Spielraum der Issuer zur Senkung der Karteninhabergebühren (vgl. Rz. 344).

231. Die Erträge aus der DMIF machen - wie bereits oben festgestellt worden ist - einen wesentlichen Anteil an den Gesamterträgen im Issuing, nämlich etwa 20%, aus. Die restlichen Einnahmen verteilen sich auf die Dienstleistungen, welche der Issuer sich vom Karteninhaber abgelten lässt (Jahresgebühr, Gebühr für Zweitkarte, Zinsen für die Inanspruchnahme der Kreditfunktion etc.). Die Vereinbarung über die DMIF beschlägt jedoch diesen Teil der Einnahmen nicht. Die Issuer sind diesbezüglich in ihrer individuellen Preisgestaltung grundsätzlich frei. Die Abrede über die DMIF vermag für sich allein somit den Wettbewerb auf dem Issuing-Markt nicht zu beseitigen.

232. Trotz der Möglichkeit zur individuellen Preisgestaltung kann aber, wie nachstehend noch gezeigt wird, nur von einem beschränkten Wettbewerb auf dem Issuing-Markt gesprochen werden.

233. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vereinbarung der DMIF weder auf dem Acquiringnoch auf dem Issuing-Markt zu einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs führt. Die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG kann daher umgestossen werden. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Vereinbarung der DMIF vorliegt.

B.2.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs

B.2.3.1 Allgemeines

234. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

235. Wie weiter unten gezeigt wird, dient die DMIF in ihrer bisherigen Form - entgegen den Aussagen der Parteien - nicht der Optimierung des Gesamtsystems (vgl. Rz. 337 ff.). Die DMIF wirkt sich auf die Preissetzungsspielräume sowohl auf dem Acquiringals auch auf dem Issuing-Markt aus (vgl. Rz. 142). Der Preis stellt einen wichtigen Wettbewerbsparameter dar. Horizontale Absprachen über Preise haben der Erfahrung nach negative Auswirkungen auf den Wettbewerb (vgl. RPW 2001/4, S. 678). Daher erfüllt die Preisabrede über die DMIF angesichts der vom Gesetzgeber in Artikel 5 Absatz 3 KG vorgenommenen Wertung die qualitativen Voraussetzungen für eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung.

236. Die Parteien bestreiten in ihren Stellungnahmen zum Verfügungsentwurf das Vorliegen einer qualitativen Erheblichkeit, da keine Preisabrede vorliege. Dem ist zu entgegnen, dass der Vermutungstatbestand von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG jede Art des direkten oder indirekten Festsetzens von Preiselementen oder -komponenten umfasst (vgl. Botschaft zum KG vom 23.11.1994 sowie Rz. 149).

237. Bei der Prüfung, ob die Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt, ist der aktuelle und potenzielle Wettbewerb zwischen den an der Abrede beteiligten Unternehmen sowie durch allfällige Kartellaussenseiter massgebend.

36 Entscheid Weko vom 18. November 2002 i.S. Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft, RPW 2003/1, S. 106 ff.

37 Entscheid Weko vom 1. September 2003 i.S. Cornèr Banca SA/Telekurs AG, RPW 2004/4, S. 1011-1013.

238. Im Bereich der Kreditkarten sind verschiedene Ebenen des Wettbewerbs zu berücksichtigen.

38 Einerseits befinden sich die Finanzinstitute jeweils innerhalb der an der Abrede beteiligten Vier-Parteien-Systeme Visa und MasterCard in einem Intrabrand-Wettbewerb bezüglich der kartenbezogenen Dienstleistungen (Acquiring und Issuing). Andererseits sind Wettbewerbseinflüsse zwischen den Vier-Parteien-Systemen Visa und MasterCard sowie von anderen Kreditkartensystemen zu berücksichtigen. Diese Ebene des Wettbewerbs wird im Weiteren als Interbrand-Wettbewerb bezeichnet.

239. Im Folgenden wird daher in einem ersten Schritt auf den aktuellen und den potenziellen Wettbewerb auf dem Acquiring- und dem Issuing-Markt in den zur Diskussion stehenden Vier-Parteien-Systemen eingegangen. Dabei wird nicht zwischen den Vier-Parteien-Systemen Visa und MasterCard unterschieden, da jeweils dieselben Parteien an der Abrede beteiligt sind und die Wettbewerbsverhältnisse aufgrund des Dual Brand-Angebots vergleichbar sind. In einem zweiten Schritt wird anschliessend geprüft, ob ausreichender Wettbewerb zwischen verschiedenen Kreditkarten-Systemen (Interbrand-Wettbewerb) besteht (vgl. B.2.3.4).

B.2.3.2 Acquiring-Markt

B.2.3.2.1 Aktueller Wettbewerb

B.2.3.2.1.1 Marktvolumen, Marktanteile, Marktanteilsentwicklung und Konzentrationsgrad

240. Bis Mitte 2002 boten in der Schweiz drei Unternehmen den Zugang zu den Kreditkarten-Systemen Visa und MasterCard an. Dies waren die Telekurs Multipay für MasterCard sowie die UCC und die Cornèr Banca für Visa. Durch die Übernahme des Visa-Acquiring-Geschäftes der UCC durch die Telekurs Multipay im Mai 2003 hat sich die Situation auf dem Acquiring-Markt stark verändert. Von den ehemals drei schweizerischen Anbietern von Visa und MasterCard sind heute nur noch die Telekurs Multipay und die Aduno (vormals Cornèr Banca), beide mit einem Dual Brand-Angebot, in diesem Markt tätig (vgl. Rz. 30 f.).

241. Des Weiteren haben, wie schon erwähnt (vgl. Rz. 196 ff.), in Deutschland domizilierte Acquirer an Bedeutung im schweizerischen Akzeptanzgeschäft gewonnen. Diese sind nicht direkt an der Abrede beteiligt, da sie nicht Mitglieder der nationalen Karten-Gremien (CC und IAFV) sind. 39 Sie sind jedoch an die in den entsprechenden Karten-Gremien festgelegten DMIF gebunden, weshalb von ausländischen Acquirern keine destabilisierende Wirkung auf die Abrede ausgehen kann. Eine explizite Unterscheidung zwischen Innen- und Aussenwettbewerb macht folglich in vorliegendem Fall keinen Sinn.

242. Basierend auf den Angaben von Telekurs Multipay, Cornèr Banca, B&S und ConCardis präsentieren sich die Marktanteile für Visa und MasterCard in der Schweiz im Jahre 2003, gemessen am gesamten inländischen Transaktionsvolumen, 40 wie in Tabelle 6 aufgezeigt. Wie von Viseca in ihrer Stellungnahme zum

Verfügungsentwurf angeführt wird, ist dabei zu beachten, dass die Marktanteile der ausländischen Acquirer insgesamt etwas höher ausfallen dürften, da in Tabelle 6 nur die Transaktionsvolumen von B&S und ConCardis mitberücksichtigt wurden. Wie erwähnt (vgl. Rz. 112), betreiben die meisten anderen ausländischen Acquirer jedoch kein aktives Acquiring in der Schweiz, sondern sind aufgrund von Akzeptanzverträgen mit multinationalen Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland in der Schweiz vertreten. Eine mögliche disziplinierende Wirkung auf dem Markt kann von ihnen deshalb nicht ausgehen. Auch würde der Einbezug dieser ausländischen Acquirer keine Veränderung der in Tabelle 6 angegebenen Marktanteilsintervalle für das Jahr 2003 bewirken.

MARKTANTEILE 2003

ACQUIRER Visa MC Visa & MC

Telekurs Multipay 40%-50% 90%-100% 70%-80%

Cornèr Banca 50%-60% 0%-5% 20%-30%

B&S Card Service, ConCardis 0%-5% 0%-5% 0%-5%

Tabelle 6: Marktanteile Visa und MasterCard

243. Infolge des Erwerbs der UCC im Sommer 2003 beliefen sich die Marktanteile der Telekurs Multipay auf 90%-100% für MasterCard und auf 40%-50% für Visa. Kombiniert entspricht dies einem Marktanteil von 70%-80%, was auf eine dominante Stellung der Telekurs Multipay im Acquiring-Geschäft hindeutet. Der entsprechende Marktanteil der Cornèr Banca belief sich auf 20%-30%, währenddem die beiden Cross Border Acquirer gemeinsam nicht mehr als einen Marktanteil von 5% erreichten.

B.2.3.2.1.2 Preise und Preisentwicklung

244. Die Preise (MSC) sind im Acquiring-Markt in den letzten zwei Jahren tendenziell gesunken. Dies vor allem aufgrund einer gewissen Preiskonkurrenz der neu auf dem Markt auftretenden ausländischen Acquirer. Tatsächlich können die in Tabelle 6 dokumentierten Marktanteile der deutschen Acquirer hauptsächlich auf attraktive Preisangebote zurückgeführt werden. Gleichzeitig muss aber darauf hingewiesen

38 EU-Entscheid vom 24. Juli 2002 i.S. Visa International - Multilateral Interchange Fee, Abl. L 318/17 vom 22.11.2002, Rz. 43 ff.

39 Sie können jedoch grundsätzlich Mitglieder der schweizerischen Kartengremien werden.

40 Mit in- und ausländischen Kreditkarten getätigte Transaktionen in der Schweiz.

werden, dass ein direkter Preisvergleich zwischen schweizerischen und ausländischen Acquirer aufgrund unterschiedlicher Qualität der Dienstleistungen, zum Beispiel bezüglich des Abrechnungsprozesses, nur bedingt möglich ist. Ein beträchtlicher Anteil der Händler (ca. 10%) führen die unterschiedliche Qualität der Dienstleistungen explizit als Grund dafür an, weshalb sie trotz tieferer Kommissionssätze der Cross Border Acquirer ihren Akzeptanzvertrag mit einem schweizerischen Acquirer abgeschlossen haben. Dennoch hat die Befragung ergeben, dass ca. jeder dritte Händler von einem der beiden deutschen Acquirer ein Angebot erhalten oder bei einem solchen eine Offerte eingeholt hat. Diese Marktpräsenz führte zweifellos zu einem gewissen Preisdruck oder zumindest zu einer Einschränkung des Preissetzungsspielraums der Telekurs Multipay sowie auch der Cornèr Banca, auch wenn die beiden deutschen Acquirer bisher noch keine bedeutenden Marktanteile erreichen konnten.

245. Diese Einschätzung wird durch die Analyse der von den Parteien gelieferten Daten gestützt. Die durchschnittliche MSC - brutto, das heisst vor Abzug der DMIF-Zahlungen - war zwischen 1998 und 2002 relativ stabil und betrug knapp 2,5%. Im Jahr 2003 war ein Rückgang um 5,5% auf ca. 2,3% zu verzeichnen. Seit 2001 sind dabei jedoch die DMIF-Zahlungen angestiegen, so dass die durchschnittliche Netto-MSC zwischen 2002 und 2003 um knapp um knapp einen Fünftel (18%) zurückgegangen ist. Dies kann dahingehend interpretiert werden, dass ab dem Jahr 2003 ein verstärkter Preiswettbewerb im Acquiring-Geschäft stattgefunden hat. Dieser hatte zur Folge, dass die steigenden DMIF-Zahlungen nicht auf die MSC überwälzt werden konnten, so dass die Acquirer eine Margeneinbusse in Kauf nehmen mussten.

246. Das Vorliegen eines gewissen Preiswettbewerbs auf einem Markt schliesst jedoch das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung der Telekurs Multipay nicht per se aus. So kann davon ausgegangen werden, dass die starke Marktposition der Telekurs Multipay zum heutigen Zeitpunkt vor allem auf verschiedenen anderen wettbewerbsrelevanten Faktoren - wie dem Vorteil einer sehr starken Stellung auf dem Markt für Maestro-Debitkarten (vormals ec) sowie im Markt für Terminalgeräte - beruht. Die Möglichkeit des Bezugs von allen mit Kredit- und Debitkarten zusammenhängenden Leistungen aus einer Hand, wie sie für schweizerische Händler zurzeit nur von Telekurs Multipay angeboten wird, ist geeignet, eine gewisse Marktdominanz im Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft zu bewirken. Dieser Standpunkt wird auch durch die Befragung der Händler bestätigt, die als Hauptgrund für die Wahl beziehungsweise das Verbleiben bei Telekurs Multipay, neben der Höhe der Kommissionen und der Qualität der Dienstleistungen, die Vorteile eines einzelnen Ansprechpartners hervorheben.

247. Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass seitens der deutschen Acquirer eine starke Abhängigkeit von Telekurs Multipay besteht. Aufgrund unterschiedlicher Terminalprotokolle in den beiden Ländern, insbesondere auch des neuen, auf der EMV-Technologie basierenden Terminalprotokolls ep2, sind

die Cross Border Acquirer auf die Routing Funktion von Unternehmen angewiesen, die beide Protokolle beherrschen. Dabei ist zu beachten, dass das schweizerische Terminalprotokoll ep2 nicht frei zugänglich, sondern nur gegen Lizenzgebühren erhältlich ist. Dies bedeutet konkret, dass zum heutigen Zeitpunkt eine Transaktion, die bei einem Händler vorgenommen wird, der seinen Akzeptanzvertrag mit einem ausländischen Acquirer abgeschlossen hat, über den Netzrechner eines schweizerischen Drittunternehmens laufen muss, eine Dienstleistung, die gegen Bezahlung erbracht wird. Die in der Schweiz fast flächendeckende Verbreitung von TCS Terminals - die TCS besitzt schätzungsweise einen Marktanteil von 80%- 90% - führt dazu, dass Cross Border Acquirer faktisch von der Routing Funktion der TCS abhängig sind. 41 Verschiedene Händler bestätigen auch, dass die technischen Probleme mit den Terminalprotokollen und damit einhergehende Unkosten die Wahl eines ausländischen Acquirers negativ beeinflusst haben.

248. Das Vorbringen der Telekurs Multipay, es sei unzulässig, gestützt auf die Erwägungen der Reko/WEF zur Marktabgrenzung im Fall "Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft" 42 Aussagen über die Marktstellung der Telekurs Multipay zu machen, ist somit unbehelflich. Die Begründung für die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung durch die Telekurs Multipay stützt sich gerade nicht auf eine enge Marktabgrenzung, sondern ergibt sich aus der Gesamtwürdigung, welche das Verhalten von Telekurs Multipay sowohl auf dem Acquiring-Markt als auch auf benachbarten Märkten miteinbezieht.

B.2.3.2.1.3 Entwicklung der Rentabilität im Acquiring-Geschäft

249. Die Acquiring-Kosten (ohne Interchange Fees) haben zwischen 2000 und 2003 um mehr als [...]% zugenommen. Da in derselben Zeitspanne der Umsatz mit Kreditkarten stagniert hat, sind die Kosten auch in Prozent des Umsatzes ausgedrückt markant gestiegen. Die Cornèr Banca gibt dabei als Grund für den Kostenanstieg Investitionen im IT-Bereich und die Erweiterung der Infrastrukturen an. Die Profitabilität des Acquiring-Geschäfts hat sich aufgrund der steigenden Kosten und der stagnierenden beziehungsweise rückläufigen MSC während der letzten fünf Jahren gesamthaft verschlechtert.

B.2.3.2.1.4 Ergebnis

250. Vor 2003 charakterisierte sich die Situation auf dem Acquiring-Markt für die umsatzstärksten Kreditkarten (Visa, MasterCard und American Express) dadurch, dass sich der gemeinsame Marktanteil der vier Unternehmen Telekurs Multipay, UCC, Cornèr Banca und Swisscard auf 90%-100% summierte. Aufgrund

41 Gemäss den Informationen, die dem Sekretariat vorliegen, gibt es zurzeit nur ein weiteres Unternehmen (Datatrans AG), das in der Lage ist, das Routing ins Ausland vorzunehmen.

42 Entscheid Reko/WEF vom 9. Juni 2005 i.S. Telekurs Multipay AG/Weko, RPW 2005/3, S. 530 ff.

der hohen Markttransparenz und -stabilität, vorliegender Interessen-, Produkte- und Kostensymmetrien sowie einer schwachen Stellung der Marktgegenseite kam die Weko im Entscheid Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft zum Schluss, dass die vier Unternehmen über eine kollektiv marktbeherrschende Stellung verfügen. Durch die Übernahme des Visa-Acquiring-Geschäftes der UCC durch die Telekurs Multipay im Mai 2003 hat sich das Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft noch stärker konzentriert.

251. Aufgrund der gemachten Ausführungen zur Marktstruktur im schweizerischen Kreditkartengeschäft (vgl. Rz. 288 ff.) kann abschliessend zudem mit Blick auf die Stellungnahme des VEZ die Frage aufgeworfen werden, ob eine Beurteilung des Sachverhaltes nicht auch unter Artikel 7 KG erfolgen könnte. So bestehen zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien weitgehende wirtschaftliche und personelle Verflechtungen. Insbesondere sind die Issuer - mit Ausnahme der Cornèr Banca - über die Telekurs Holding AG, welche ein Gemeinschaftswerk der Schweizer Banken ist (vgl. Rz. 14), an der Telekurs Multipay beteiligt. Dabei verfügen die UBS, die Credit Suisse und die Viseca-Banken zusammen über eine Mehrheit an der Telekurs Holding AG. Zudem bestehen verschiedenste personelle Verflechtungen zwischen den Verwaltungsräten der angesprochenen Issuer und den Verwaltungsräten der Telekurs Holding AG sowie der Telekurs Multipay und der Telekurs Card Solutions AG. Auf der Acquiring-Seite ist es zurzeit sogar so, dass der Verwaltungsratspräsident der Viseca, welche neu das Acquiring-Geschäft der Cornèr Banca übernommen hat (vgl. Rz. 31), auch Mitglied des Verwaltungsrates des Konkurrenzunternehmens Telekurs Multipay sowie der Telekurs Card Solutions AG ist. Aus dieser Perspektive könnten die Issuer und Acquirer auch als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden, welche den Issuing- und den Acquiring-Markt kollektiv beherrscht. 43

252. Telekurs Multipay muss zurzeit mit einem Marktanteil von 70%-80% für die Vier-Parteien-Systeme Visa und MasterCard als der grösste und wichtigste Akteur im schweizerischen Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft bezeichnet werden. Trotz des in den letzten Jahren aufgekommenen Preisdrucks durch ausländische Acquirer kann zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Telekurs Multipay aufgrund des Vorteils, alle mit Kredit- und Debitkarten zusammenhängenden Leistungen aus einer Hand anbieten zu können, über eine sehr starke Position auf dem Acquiring-Markt verfügt. Gegenüber den Cross Border Acquirer wird diese Position zusätzlich dadurch verstärkt, dass diese faktisch von der Routing Funktion der TCS abhängig sind.

253. Der hohe Marktanteil der Telekurs Multipay auf dem Acquiring-Markt verschärft die Problematik der Abhängigkeit gegenüber den Issuern. Gemäss den Pflichtenheften der CC und IAFV ist für Beschlüsse bezüglich der DMIF die [...]%-Mehrheit der Stimmanteile erforderlich. Die Stimmrechte der einzelnen Mitglieder berechnet sich nach Massgabe [...] (vgl. Rz. 136). Die [...]%-Mehrheit der Stimmanteile kann also

von [...] erreicht werden. Das heisst, dass die [...] die Höhe der DMIF in der Schweiz faktisch bestimmen können.

254. Da vorliegend aber der Tatbestand der Preisabrede nach Artikel 5 Absatz 3 KG erfüllt ist (vgl. Rz. 149 ff.), erübrigt sich eine zusätzliche Abklärung des Sachverhaltes nach Artikel 7 KG. 44

B.2.3.2.2 Potenzieller Wettbewerb

255. Grundsätzlich sind zwei Arten des Marktzutritts auf den Acquiring-Markt für Visa- und MasterCard-Kreditkarten denkbar. Erstens könnte ein neues schweizerisches Unternehmen das Acquiring für diese Kreditkarten in Betracht ziehen. Aufgrund der heutigen starken Stellung der Telekurs Multipay scheint die Wahrscheinlichkeit eines solchen Neueintritts gering. Auch deutet die Übernahme der UCC durch Telekurs Multipay eher auf eine Konzentrationstendenz im betroffenen Markt hin.

256. Zweitens könnten weitere bestehende ausländische Anbieter in den Schweizer Markt eintreten. Grundsätzlich existieren seit der Liberalisierung der Lizenzsysteme von Visa und MasterCard keine direkten Marktzutrittsschranken mehr, was auch von den befragten Cross Border Acquirer bestätigt wird. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass neueintretende Cross Border Acquirer mit denselben Problemen konfrontiert wären wie die bereits im Markt tätigen ausländischen Acquirer. Im Bereich der Debitkartenprodukte scheinen sich jedoch verschiedene Cross Border Acquirer für eine schweizerische Acquiring-Lizenz für ec/Maestro zu interessieren oder haben bereits einen Lizenzantrag gestellt. Beklagt wird allerdings zurzeit noch, dass gewisse Bestimmungen in den Domestic Rules and Regulations die Möglichkeit für ausländische Acquirer, konkurrenzfähige Angebote abzugeben, behindern würden. Auch im Bereich der Terminals scheinen gewisse ausländische Unternehmen - trotz der beschriebenen technischen und finanziellen Hindernissen - einen Markteintritt zu erwägen. Dies würde neueintretende Cross Border Acquirer von den Dienstleistungen der Telekurs Multipay unabhängig machen oder ihnen zumindest eine Wahl zwischen verschiedenen Dienstleistungsanbietern ermöglichen.

257. Solange es für ausländische Acquirer nicht möglich ist, in der Schweiz zu vergleichbaren Bedingungen wie die Telekurs Multipay Debitkartenprodukte sowie Terminals und damit verbundene Dienstleistungen anzubieten, kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die disziplinierende Wirkung der potenziellen Konkurrenz in Frage gestellt ist.

43 Zur Frage der kollektiven Marktbeherrschung vgl. Entscheid Weko vom 18. November 2002 i.S. Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft, RPW 2003/1, S. 106 ff., insbes. S. 134 ff.

44 Zur Frage der kollektiven Marktbeherrschung vgl. Entscheid Weko vom 18. November 2002 i.S. Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft, RPW 2003/1, S. 106 ff., insbes. S. 134 ff.

B.2.3.3 Issuing-Markt

B.2.3.3.1 Aktueller Wettbewerb

B.2.3.3.1.1 Überblick

258. Die Abrede bezüglich der DMIF betrifft die Vier-Parteien-Systeme Visa und MasterCard. Gemäss Angaben von Visa Europe Ltd. gibt es in der Schweiz [...] Principal Members mit einer Lizenz zur Herausgabe von Visa-Kreditkarten. Mehrere Finanzinstitute bieten Visa-Kreditkarten in Kooperation mit Viseca an. Die Rothschild Bank AG bietet seit Ende Januar 2004 Kreditkarten als Zusatzdienstleistung an die gehobene Privatkundschaft an, bei welcher es sich zum grossen Teil um im Ausland wohnhafte Personen handelt. Ähnlich äusserte sich auch die Banque SCS Alliance SA. Die Rothschild Bank AG und die Banque SCS Alliance SA sind nicht an der Abrede über die Interchange Fee beteiligt, wenden die Domestic Interchange Fee aufgrund der Lizenzbestimmungen jedoch an. Ihre Marktanteile sind sehr gering. Somit sind in der Schweiz gegenwärtig vier nennenswerte Issuer für Visa tätig. Dabei handelt es sich um die Cornèr Banca, Credit Suisse, UBS und Viseca.

259. Zurzeit gibt es vier Unternehmen in der Schweiz, die eine Lizenz zur Herausgabe von MasterCard-Kreditkarten besitzen: Cornèr Banca, Credit Suisse, UBS und Viseca. Alle sind an der Abrede beteiligt. Es gibt somit keinen Aussenwettbewerb durch Issuer von Visa- und MasterCard-Kreditkarten, welche nicht an der Abrede beteiligt wären.

260. Im Folgenden wird bei der Analyse des Issuing-Markts nicht zwischen Visa und MasterCard unterschieden, da die Wettbewerbsverhältnisse bei Visa und MasterCard vergleichbar sind. Sämtliche vier Issuer bieten heute das Dual Brand-Angebot an, das heisst, sie vertreiben sowohl Visaals auch Master-Card-Kreditkarten.

B.2.3.3.1.2 Marktvolumen, Marktanteile, Marktanteilsentwicklung und Konzentrationsgrad

261. Die Gesamteinnahmen der Kreditkarten-Herausgeber aus Visa- und MasterCard-Kreditkarten in der Schweiz beliefen sich im Jahr 2003 gemäss einer Erhebung der Weko auf knapp CHF 841 Mio.

262. Ende 2003 waren in der Schweiz 3,1 Mio. Visa- und MasterCard-Kreditkarten im Umlauf. Das Wachstum der Anzahl Kreditkarten hat sich in den letzten Jahren verlangsamt, wobei die Kartenpenetration nahe an der Sättigungsgrenze liegt. Bei der Anzahl Transaktionen und beim Umsatz mit Kreditkarten ist in den letzten Jahren gar ein Rückgang zu verzeichnen.

263. Trotz der Markteintritte in den letzten Jahren ist die Marktstruktur immer noch relativ stark konzentriert. Bis 1991 existierten mit Telekurs Multipay (damals noch Europay) für MasterCard, Cornèr Banca für Visa und der UBS für MasterCard und Visa drei bedeutende Anbieter von Visa- und MasterCard-Kreditkarten. Das Visa-Geschäft der Credit Suisse war relativ unbedeutend. Die Marktstruktur änderte sich mit dem

Rückzug von Telekurs Multipay aus dem Issuing im Jahr 2000. Das Geschäft von Telekurs Multipay wurde an die Credit Suisse, die neu gegründete Viseca sowie an die UBS verkauft. Heute bestehen somit vier bedeutende Anbieter, welche jeweils MasterCard- und Visa-Kreditkarten anbieten.

Europay CS (Swisscard) UBS Viseca Cornèr

1998 [40-50%]

[30-40%]

[10-20%]

1999 [40-50%] [0-10%] [30-40%]

[10-20%]

2000

[20-30%] [30-40%] [20-30%] [10-20%]

2001

[20-30%] [30-40%] [20-30%] [10-20%]

2002

[20-30%] [30-40%] [20-30%] [10-20%]

2003

[20-30%] [30-40%] [20-30%] [10-20%]

2. Q. 2004

[20-30%] [30-40%] [20-30%] [10-20%]

Tabelle 7: Entwicklung der Marktanteile im Issuing von Visa- und MasterCard-Kreditkarten während der letzten 7 Jahren

264. Der Konzentrationsgrad blieb jedoch auch nach dem Markteintritt von Viseca relativ stark konzentriert. Der Hirshman-Herfindahl-Index, basierend auf der Anzahl Karten, betrug im Jahr 2003 über 2'800. 45

265. Seit dem Rückzug der Telekurs Multipay aus dem Issuing blieben die Marktanteile relativ stabil (vgl. Tabelle 7).

266. Die Viseca bemängelt in ihrer Stellungnahme, dass die Stabilität der Marktanteile in einem gesättigten Markt nicht aussagekräftig sei. Es müssten viele Neuabschlüsse erreicht werden, um den Marktanteil halten zu können. Bei der Beurteilung des Wettbewerbs seien auch die hohen Kündigungsraten zu berücksichtigen. Auch die UBS macht geltend, einem starken Verdrängungswettbewerb ausgesetzt zu sein. Hierzu ist zu bemerken, dass die Stabilität der Marktanteile nur eines von mehreren Indizien für die Intensität des Wettbewerbs darstellt. Aufgrund der Kündigungsrate allein lässt sich ausserdem nicht beurteilen, ob die Kunden zu einem anderen Anbieter gewechselt haben oder ob es sich um natürliche Abgänge handelt. Die Anzahl Neukunden überstieg jedenfalls mit Ausnahme des Jahres 2003 jeweils klar die Anzahl Kündigungen. Wie unten gezeigt wird, hat sich der von den Parteien behauptete Verdrängungswettbewerb zudem nicht auf die Preise ausgewirkt.

45 Der Hirshman-Herfindahl-Index misst den Konzentationsgrad einer Industrie und ist gleich der Summe der quadrierten Marktanteile aller Anbieter. Der Maximalwert des Hirshman-Herfindahl-Indexes - im Fall eines Monopols - beträgt 10'000. Gemäss internationaler Praxis gilt ab ca. 1'800 ein Markt als stark konzentriert.

2 0

4 0

6 0

8 0

1 0 0

1 2 0

1 4 0

1 6 0

1 8 0

Switzerland

Finland

Norway

Denmark

France

Sweden

Greece

Italy

Belgium

Germany

Portugal

Austria

Netherlands

Spain

Turkey

Ireland

UK

Euro

0

5

1 0

1 5

2 0

2 5

% p.a.

M a s t e r c a r d S t a n d a r d

V is a S t a n d a r d

M a s t e r c a r d P r e m iu m

V is a P r e m iu m

T y p is c h e r Z in s s a t z ( r e c h t e S k a la )

B.2.3.3.1.3 Preise und Preisentwicklung

267. Die Jahresgebühren für Kreditkarten sind im internationalen Vergleich relativ hoch (Abbildung 9). Gemäss dieser Darstellung sind Visa- und MasterCard-Standard-Karten im Vergleich zu den 15 bisherigen EU-Staaten und der Türkei in der Schweiz am teuersten. Diese Karten sind dabei ca. 2,5 bis 3 mal teurer als der Durchschnitt der 15 bisherigen EU-Staaten und der Türkei. Bei den Premium-Karten ("Gold"-Karten) 46 liegt die Schweiz an dritter Stelle.

268. Dieser Preisvergleich ist jedoch mit Vorsicht zu geniessen und für sich genommen kein Beweis für überhöhte Preise in der Schweiz. Nicht berücksichtigt sind in diesem Preisvergleich beispielsweise gewährte Rabatte und Vergünstigungen. Ausserdem unterscheiden sich die Verhältnisse im Kreditkarten-Geschäft je nach Land unter Umständen beträchtlich, was einen Vergleich erschwert. So wird die Kreditoption in verschiedenen Ländern (z.B. Grossbritannien) weit mehr in Anspruch genommen als in der Schweiz, was in Kombination mit höheren Zinsen die Bedeutung einer geringeren Jahresgebühr marginalisiert.

Abbildung 9: Internationaler Preisvergleich Kreditkarten (Quelle: Retail Banking Research [2003]: Payment Cards in Europe 2004, Executive Summary, Figure 4, S. 8)

269. Eine Reihe von schweizerischen Besonderheiten wirkt sich gemäss den Issuern zudem kostentreibend aus. Aufgrund von kleinen Volumina im internationalen Vergleich würden sich nur geringe Skalenerträge realisieren lassen, was die Kosten pro Transaktion erhöhe. Auch die Mehrsprachigkeit führe zu zusätzlichen Aufwendungen der Schweizer Issuer. Zusätzliche kostentreibende Faktoren seien die hohe Servicequalität, die Regulierungsdichte, hohe Standortkosten, die Höhe der durchschnittlichen Karten- und Globallimiten, ein tiefer Anteil elektronisch verarbeiteter Transaktionen, eine hohe Kartenpenetration und allgemeine wirtschaftliche Unterschiede.

270. Die Entwicklung der offiziellen Listenpreise kann indes Indizien für die Intensität des Wettbewerbs unter den Anbietern liefern. Häufige Preisveränderungen können dabei ein Hinweis auf eine starke Rivalität zwischen den Anbietern und für eine rasche Anpassung der Preise auf veränderte Nachfragebedingungen sein. Auf der anderen Seite können stabile

Preise ein Indiz dafür sein, dass die Rivalität unter den Anbietern nur schwach ist und sich die Preise nur sehr langsam an veränderte Rahmenbedingungen anpassen.

271. Tabelle 8 zeigt die Entwicklung der offiziellen Listenpreise für MasterCard-Standard-Karten. Seit 1997 gab es nur zwei Preisanpassungen. Im Januar 1999 verdoppelte die Credit Suisse und im Januar 2002 die Viseca den Preis jeweils von CHF 50.- auf CHF 100.- (ausgenommen die durch die Viseca vertriebene Postcard MasterCard, deren Preis im Juli 2004 von CHF 50.- auf CHF 80.- erhöht wurde). Seit Januar 2002 sind die offiziellen Preise bei sämtlichen vier Anbietern von MasterCard-Kreditkarten identisch.

46 Sowohl Visa als auch MasterCard bieten jeweils eine Standard- und eine "Gold"-Karte mit höherer Kartenlimite, höherer Versicherungsdeckung und zusätzlichen Dienstleistungen an.

Jan. 97 Jan. 98 Jan. 99 Jan. 00 Jan. 01 Jan. 02 Jan. 03

Cornèr Banca 100 100 100 100 100 100 100

Credit Suisse 50 50 100 100 100 100 100

UBS 47 100 100 100 100 100 100 100

Viseca - - - 50 50 100 100

Tabelle 8: Offizielle Listenpreise für MasterCard-Standard-Karten in CHF 48

272. Bei den Visa Standard-Karten sind seit 1997 gar keine Preisveränderungen erfolgt. Sie kosten bei sämtlichen Anbietern CHF 100.-.

273. Ähnlich sieht die Situation bei den Premium-Karten aus. Bei der MasterCard-Gold-Karte gab es lediglich zwei Preisanpassungen im Januar 1999 durch die Credit Suisse und im Januar 2002 durch Viseca, und zwar jeweils von CHF 150.- auf CHF 170.-. Bei der Visa-Gold-Karte ist seit 1997 keine Preisanpassung erfolgt.

274. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Listenpreise seit 1997 ausserordentlich stabil waren, obwohl die Anzahl der Kreditkarten zwischen 1997 und 2003 um rund 0,7 Mio. beziehungsweise 27,5% gewachsen ist. 49 Die Credit Suisse hält in ihrer Stellungnahme fest, dass von stabilen Listenpreisen nicht auf mangelnden (Preis-)Wettbewerb geschlossen werden dürfe. Es trifft zu, dass stabile Listenpreise allein kein Beweis für fehlenden Wettbewerb sind. Deswegen werden im Folgenden weitere Faktoren untersucht. Dennoch können stabile Listenpreise ein Indiz für mangelnde Rivalität zwischen den Anbietern und mangelnde Anpassung der Preise an veränderte Marktbedingungen sein.

275. Die Karteninhaber können in Abhängigkeit vom Karteneinsatz und anderen Faktoren von verschiedenen Rabatten, Bonusprogrammen und ähnlichem profitieren. Die Listenpreise widerspiegeln daher nicht die von den Karteninhabern tatsächlich bezahlten Preise.

276. Um die von den Karteninhabern tatsächlich bezahlten Preise zu ermitteln, wird im Folgenden auf den Netto-Ertrag der Issuer aus Jahresgebühren, auf den Zinsertrag sowie auf übrige Erträge der Issuer abgestellt. Der Netto-Ertrag aus Jahresgebühren ergibt sich dabei aus dem Ertrag der Issuer aus Jahresgebühren abzüglich gewährter Rabatte und anderen Vergünstigungen. Um die durchschnittlichen Preise pro Karte zu erhalten, werden diese Erträge durch die Anzahl herausgegebener Karten geteilt. Die folgenden Angaben bezeichnen jeweils den gewichteten Durchschnitt von Cornèr Banca, Credit Suisse, UBS und Viseca.

277. Die so ermittelte durchschnittliche Jahresgebühr pro Karte ist zwischen 2000 und 2003 von CHF 61.30

auf CHF 72.20 angestiegen, was einer Steigerung von durchschnittlich 18% entspricht. Der Zinsertrag pro Karte hat im gleichen Zeitraum gar um durchschnittlich 33% zugenommen, nämlich von CHF 34.20 auf CHF 45.40. Die übrigen Erträge schliesslich (Kommissionen Bargeldbezug, Fremdwährungs-Umrechnungsgebühren etc.) stiegen von CHF 56.50 auf CHF 73.70 pro Karte, was im Schnitt einer Zunahme von 31% entspricht. Die totalen effektiven Karteninhabergebühren (Jahresgebühr, Zinsen und übrige Gebühren) stiegen zwischen 2000 und 2003 um durchschnittlich 26% an.

278. Die UBS macht in ihrer Stellungnahme geltend, die Netto-Erträge aus Jahresgebühren seien bei ihr nicht angestiegen, sondern gesunken. Die Steigerung der Zinserträge sei zudem eine Folge der vermehrten Inanspruchnahme der Kreditoption und nicht von Preiserhöhungen. Die obige Analyse der Netto-Jahresgebühren beziehen sich auf den Gesamtmarkt. Gemäss den in der Untersuchung gelieferten Angaben trifft dies jedoch auch für die UBS zu. Es trifft zu, dass die gestiegenen Zinsseinnahmen auf eine erhöhte Beanspruchung der Kreditoption und nicht auf einer Preiserhöhung beruht. Die Karteninhabergebühren (Netto-Jahresgebühren, Fremdwährungs-Umrechnungsgebühren etc.) stiegen jedoch auch ohne Berücksichtigung des Zinsertrags im betrachteten Zeitraum (2000-2003) um 24%.

279. Die Credit Suisse hält in ihrer Stellungnahme fest, dass es ca. 20 verschiedene Standard-Kartenprodukte sowie mehrere Co-branding-Karten mit teilweise unterschiedlichen Jahresgebühren gebe, die bei der Würdigung der Wettbewerbsverhältnisse zu berücksichtigen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bezug einer Co-branding-Karte die Mitgliedschaft im jeweiligen Verein voraussetzt (z.B. ACS, TCS, WWF etc.) und somit nur einem beschränkten Kundenkreis zugänglich ist. Zudem stützt sich die Analyse der effektiven Karteninhabergebühren auf die Gesamteinnahmen der Issuer und umfasst somit alle Kartenprodukte.

280. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die offiziellen Listenpreise stabil waren, während die effektiv bezahlten Preise im betrachteten Zeitraum stark anstiegen. Die Markteintritte haben somit nicht zu einer Intensivierung des Preiswettbewerbs geführt.

B.2.3.3.1.4 Entwicklung der Rentabilität des Issuing-Geschäfts

281. Die Entwicklung der Rentabilität des Kreditkarten-Geschäfts kann ebenfalls Hinweise auf die Intensität des Wettbewerbs liefern.

47 Ohne Karten der ex Payserv. Die Privatkarte Eurocard-Standard der ex Payserv kostete bis Mitte 2004 CHF 50.-. Mitte 2004 wurde der Preis auf CHF 100.- angehoben.

48 Ohne Co-branded-Karten und Firmen- und Fremdwährungskarten.

49 Daten: SNB, Statistisches Monatsheft April 2005, S. 24.

282. Die Profitabilität des Issuing-Geschäfts konnte in den letzten Jahren gesteigert oder zumindest gehalten werden. Die konnte die Profitabilität in den letzten fünf Jahren gar um [...]% steigern. Gemäss Viseca ist die Zunahme der Profitabilität jedoch vor dem Hintergrund zu würdigen, dass Viseca ihre operative Geschäftstätigkeit erst per 1. Januar 2000 aufgenommen hat.

283. Die Rentabilität kann mit Hilfe verschiedener Kennzahlen gemessen werden, wobei jede Kennzahl ihre Vor- und Nachteile aufweist. Folgende Kennzahlen sind zum Beispiel gebräuchlich: Return on Equity (ROE), Return on Investment (ROI), Cost-Income-Ratio (CIR), Earnings before Interests, Taxes, Depreciation and Amortization (EBITDA), Internal Rate of Return (IRR), Betriebsgewinn pro Mitarbeiter etc. Der Return on Sales (ROS), eine im Industriebereich häufig verwendete Kennzahl, eignet sich dagegen nicht als Kennzahl im Bankengeschäft.

284. Die Ermittlung der Rentabilität aufgrund der veröffentlichten Bilanz und Erfolgsrechnung ist mit verschiedenen Problemen verbunden. So sind einige der oben erwähnten Kennzahlen aufgrund von Ermessensspielräumen mit buchhalterischen Massnahmen (z.B. Bildung oder Auflösung stiller Reserven) beeinflussbar. Zudem stellt sich bei der Beurteilung der Rentabilität einzelner Geschäftssparten das Problem der Zuteilung von Gemeinkosten. Daneben können weitere Faktoren wie das Vorhandensein immaterieller Aktiva, rascher technologischer Wandel etc. die Rentabilität verzerren. Aus diesem Grund sind die Kennzahlen mit Vorsicht zu interpretieren. Insbesondere Vergleiche zwischen den Anbietern können aufgrund unterschiedlicher Buchhaltungspraktiken problematisch sein.

285. Im Folgenden wird die Entwicklung der Rentabilität des Issuing-Geschäfts anhand des EBITDA analysiert. 50

286. Bei den Earnings before interest, taxes, depreciation and amortization (EBITDA) handelt es sich um den Betriebsgewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf den Sachanlagen und dem Goodwill. Sie ist eine wichtige Kennzahl zur Beurteilung der Ertragskraft. 51 Beim EBITDA sind die Abschreibungen auf Sachanlagen und Amortisationen vom Goodwill ausgenommen, welche durch buchhalterische Massnahmen beeinflusst werden können. Der EBITDA ist daher eine unverzerrte Grösse zur Messung der operativen Leistung.

287. Der EBITDA pro Karte im Issuing-Geschäft 52 ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Dies trifft nicht nur für neu eintretende Unternehmen, sondern auch für etablierte Anbieter zu. Die [...] wies zwischen 1997 und 2003 eine moderate Steigerung von [...]% auf.

1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003

Credit Suisse 1) [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...]

UBS 2) [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...]

Viseca [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...]

Cornèr Banca [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...]

Tabelle 9: EBITDA pro Karte (CHF)

1) Erträge und Kosten der Swisscard zusätzlich Kosten der Credit Suisse, ohne Goodwill costs (nur Visa und MasterCard, ohne American Express) 2) Ohne allgemeiner UBS-Overhead

288. Die UBS macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die Steigerung der Rentabilität vor allem auf Kostensenkungen zurückzuführen sei. Dies trifft für den Gesamtmarkt jedoch nicht zu. Während die Karteninhabergebühren (Netto-Jahresgebühren, Fremdwährungs-Umrechnungsgebühren etc., ohne Kreditzinsen) zwischen 2000 und 2003 um [...]% stiegen, sanken die Kosten im gleichen Zeitraum um [...]%. Die Steigerung der Rentabilität ist daher vor allem auf Preissteigerungen zurückzuführen.

289. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rentabilität des Kreditkarten-Issuing (Visa und MasterCard) in den letzten Jahren trotz Markteintritten stark gestiegen ist. Dies trifft nicht nur für die neueren Anbieter, sondern auch für etablierte Anbieter zu. Die [...] wies hingegen eine relative stabile Entwicklung des EBITDA pro Karte auf. Indes gibt die [...] an, dass die Profitabilität ihres [...] seit 1999 um [...] gestiegen sei.

B.2.3.3.1.5 Ergebnis

290. Die Liberalisierung des Lizenzierungsregimes und die Markteintritte durch die Neuaufteilung des Issuing-Geschäfts von Telekurs Multipay haben nicht zu einer spürbaren Intensivierung des Preiswettbewerbs geführt. Auch hatte die Marktsättigung keinen Verdrängungswettbewerb zur Folge, wie von einzelnen Anbietern behauptet worden ist.

291. Die Rentabilität des Issuing-Geschäfts ist in den letzten Jahren gestiegen. Dies trifft sowohl für die neu eintretenden sowie auch für die etablierten Anbieter zu.

50 Diese Kennzahl hat den Vorteil, dass im Gegensatz zum ROI, ROE und IRR das investierte Vermögen bzw. Eigenkapital nicht ermittelt werden muss. 51 BOEMLE M./GSELL M./JETZER J.-P./NYFFELER P./THALMAN CH. (Hrsg.): Geld-Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz. Verlag SKV, Zürich 2002, S. 337. 52 Ohne Abzug von Fremdkapitalzinsen, aber mit Abzug von Passivzinsen für die Refinanzierung revolvierter Kredite und für die zinsfreie Periode.

292. Die UBS macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass keine quantitative Erheblichkeit gegeben sei, da sich der Wettbewerb verstärkt habe. Diese pauschale Aussage wird jedoch nicht näher begründet. Dass sich der Preiswettbewerb nicht in dem Sinne verstärkt hat, um eine quantitative Erheblichkeit zu verneinen, wurde vorstehend ausführlich dargelegt.

293. Zudem halten die UBS und die Cornèr Banca in ihren Stellungnahmen fest, dass die Karteninhabergebühren nicht abgesprochen seien. Eine explizite Absprache der Karteninhabergebühren konnte tatsächlich nicht nachgewiesen werden, dieser Vorwurf wird daher auch nicht erhoben.

294. Des Weiteren macht die Credit Suisse in ihrer Stellungnahme geltend, dass Kundenservice und Zusatzleistungen zentrale Differenzierungsfaktoren seien, bezüglich welchen Wettbewerb herrsche. Auch die UBS erwähnt in ihrer Stellungnahme einen zunehmenden Qualitätswettbewerb (z.B. Onlineabfragen, Goodies etc.). Wie oben jedoch dargelegt wurde, hat sich dieser nicht auf die Preise ausgewirkt. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Preis gemäss einer Endkundenbefragung (vgl. Rz. 211) nach der weltweiten Akzeptanz das wichtigste Kriterium der Kunden bei der Anschaffung einer Kreditkarte ist.

295. Bereits im Jahr 2002 kam eine Studie des Forschungsinstituts für Empirische Ökonomie der Universität St. Gallen zum Schluss, dass in der Schweiz nur eine begrenzte Intranetzwerkkonkurrenz im Issuing-Geschäft der Eurocard existiert. Die Situation hat sich seither nicht verändert und diese Einschätzung trifft auch für das Issuing von Visa zu.

B.2.3.3.2 Potenzieller Wettbewerb

296. In diesem Abschnitt wird die Wahrscheinlichkeit, das Ausmass und die Frist von Markteintritten im Bereich der Vier-Parteien-Systeme Visa und MasterCard analysiert.

297. Visa- oder MasterCard-Kreditkarten können nur von Mitgliedern der jeweiligen Kreditkarten-Organisation herausgegeben werden. Die Mitgliedschaft steht gemäss den Lizenzbestimmungen nur regulierten Finanzinstituten offen.

298. In der Schweiz sind bereits sämtliche namhaften Finanzinstitute entweder selbst Mitglied von Visa und MasterCard (Cornèr Banca, Credit Suisse, UBS) oder indirekt über eine Beteiligung an Viseca (Kantonalbanken, RBA-Banken, Raiffeisen, Migrosbank, Bank Coop). Ein Markteintritt eines weiteren Schweizer Finanzinstituts ist in absehbarer Zeit und in wesentlichem Ausmass nicht wahrscheinlich.

299. Visa- und MasterCard-Kreditkarten könnten in der Schweiz auch durch ausländische Finanzinstitute vertrieben werden (sog. Cross Border Issuing). Dafür ist eine spezielle Lizenz notwendig. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Cross Border Issuer die SDR anwenden müssen, was für Cross Border Issuer zu erhöhten Kosten führt. So muss der Support für die Karten-Autorisierung beispielsweise in vier Sprachen ausgelegt werden können (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch). Ein Markteintritt durch einen Cross Border Issuer scheint in absehbarer Zeit unter den gegebenen Umständen unwahrscheinlich.

300. Viseca vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, dass in naher Zukunft mit Markteintritten zu rechnen sei. Sie erwähnt dabei insbesondere die GE Money Bank. Die Annahme eines bevorstehenden Markteintritts der GE Money Bank stützt sich allein auf deren Aussage, dass sie langfristig ein breites Angebot von Finanzdienstleistungen anbieten und im Lauf des Jahres weitere Dienstleistungen offerieren will. Sie ist daher spekulativ und genügt nicht als Beleg für die Behauptung der Viseca.

B.2.3.4 Wettbewerb auf der System-Ebene

301. Im Folgenden wird der Interbrand-Wettbewerb zwischen den verschiedenen Kreditkarten-Systemen (Visa, MasterCard, American Express, Diners Club etc.) analysiert. Dabei soll die Frage beantwortet werden, ob ausreichender Wettbewerb zwischen den verschiedenen Zahlungssystemen vorhanden ist, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die vorliegende Abrede zu verhindern.

B.2.3.4.1 Wettbewerb zwischen Drei- und Vier-Parteien-Systemen

302. Zurzeit sind in der Schweiz hauptsächlich vier Kreditkarten-Systeme aktiv (Visa, MasterCard, American Express und Diners Club). Daneben wird in einzelnen Geschäften auch die JCB-Kreditkarte akzeptiert, welche jedoch vor allem von asiatischen Touristen benützt wird und in der Schweiz nicht herausgegeben wird. Tabelle 10 zeigt die Marktanteile der verschiedenen Kreditkarten-Systeme basierend auf der Anzahl herausgegebener Karten im Jahr 2001.

MasterCard [45-55%]

Visa [35-45%]

Amex [0-10%]

Diners [0-10%]

Tabelle 10: Marktanteile der verschiedenen Kreditkarten-Systeme 2001

303. Wie unschwer zu erkennen ist, sind MasterCard und Visa mit einem gemeinsamen Marktanteil von [85%-95%] weitaus die bedeutendsten Kreditkarten-Systeme in der Schweiz. American Express und Diners Club dürfen mit Marktanteilen von [0%-10%] und [0%-10%] als Nischenanbieter bezeichnet werden.

304. Im Gegensatz zu den Drei-Parteien-Systemen American Express und Diners Club, welche [...] verzeichneten, konnten MasterCard und Visa die Anzahl Karten zwischen 1998 und 2001 [...] (vgl. Tabelle 11). Dies zeigt, dass die [...] in der beobachteten Zeitperiode keinen wesentlichen Wettbewerbsdruck auf [...] ausüben konnten.

2001

Master-Card […] […] […] […]

Visa […] […] […] […]

Amex […] […] […] […]

Diners […] […] […] […]

Tabelle 11: Anzahl Karten der verschiedenen Kreditkarten-Systeme

305. Die Drei-Parteien-Systeme unterscheiden sich nicht nur bezüglich der Anzahl Karten im Umlauf, sondern auch bezüglich der Anzahl Akzeptanzstellen. Tabelle 12 enthält eine Übersicht über die Akzeptanz der verschiedenen Kreditkarten weltweit, in Europa und in der Schweiz. Daraus ist ersichtlich, dass die Akzeptanz von American Express und Diners Club weltweit weniger als ein Drittel derjenigen von Visa und MasterCard beträgt. Europaweit ist es etwas mehr als ein Drittel, in der Schweiz etwas mehr als zwei Drittel. Die JCB-Kreditkarte wird in der Schweiz von weniger als 15% der befragten Händler akzeptiert.

306. Ein breites Akzeptanzstellennetz ist - neben der Sicherheit des Zahlungssystems, dem Preis und der Servicequalität etc. - von vorrangiger Bedeutung für ein Zahlungssystem. Gemäss einer internen Studie der UBS ist [...] (vgl. Rz. 211).

Schweiz Europa Welt

Visa 100 100 100

Master-Card [90-100] [90-100] [90-100]

American Express [65-75] [30-40] [20-30]

Diners Club [65-75] [30-40] [20-30]

Tabelle 12: Akzeptanz der verschiedenen Kreditkarten, 2002

(Index Anzahl Akzeptanzstellen Visa = 100)

307. Auch im Umsatz (Zahlungsbetrag) pro Transaktion unterscheiden sich Drei- und Vier-Parteien-Systeme. Während der durchschnittliche Umsatz pro Transaktion mit Visa und MasterCard bei den verschiedenen Herausgebern zwischen CHF [...] und CHF [...] liegt, beträgt er bei American Express und Diners Club zwischen CHF [...] und CHF [...] (Zahlen für das Jahr 2003) und ist somit etwa doppelt so hoch.

308. Viseca vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, dass alternative Zahlungssysteme einen disziplinierenden Einfluss auf Visa und MasterCard ausüben würden. Die Tatsache, dass Drei-Parteien-Systeme

stagniert haben, sei darauf zurückzuführen, dass deren Händlerkommissionen weit höher und die Vier-Parteien-Systeme effizienter seien. Auch die UBS macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass American Express und Diners Club, vor allem bei Kunden mit hoher Kaufkraft, spürbare Konkurrenten seien. Der Marktanteil auf Basis der Anzahl Karten sei diesbezüglich nicht aussagekräftig, da American Express und Diners Club sehr grosse Umsätze pro Karte aufwiesen. Die Drei-Parteien-Systeme sind aufgrund der limitierten Akzeptanz und deren geringem Marktanteil jedoch als Nischenprodukte zu bezeichnen. Sie weisen auch auf Basis des Gesamtumsatzes einen weit geringeren Marktanteil auf als die Vier-Parteien-Systeme. Zudem führt ein allfälliger Wettbewerb um zahlungskräftige Kundschaft nicht zu einem Druck auf die DMIF, zumal die Drei-Parteien-Systeme bereits heute wesentlich höhere Händlerkommissionen aufweisen als die Vier-Parteien-Systeme.

309. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Vier-Parteien-Systeme nahe Substitute zueinander sind, während die Drei-Parteien-Systeme Nischenprodukte darstellen. [...] Marktanteile der Drei-Parteien-Systeme und ihre beschränkte Akzeptanz lassen den Schluss zu, dass sie nicht in der Lage sind, in absehbarer Zeit einen wesentlichen Wettbewerbsdruck auf Visa und MasterCard auszuüben.

B.2.3.4.2 Wettbewerb zwischen Vier-Parteien-Systemen (Visa und MasterCard)

310. Im Folgenden wird auf den Wettbewerb zwischen Visa und MasterCard eingegangen. Zunächst fällt auf, dass die offiziellen Listenpreise für vergleichbare Produkte von Visa und MasterCard identisch sind. Auch die Produkteigenschaften sind weitgehend standardisiert (vgl. Tabelle 13).

IN CHF VISA MASTERCARD

Standard/Classic 100 100

Gold 170-200 170-200

Tabelle 13: Preisvergleich zwischen Visa und MasterCard, Stand März 2002 53

311. Identische Preise und Produkteigenschaften allein sind jedoch kein Beleg für mangelnden Wettbewerb. Diese könnten sich auch in einem Gleichgewicht bei intensivem Wettbewerb ergeben. Aus den folgenden Gründen ist jedoch davon auszugehen, dass die identischen Konditionen im vorliegenden Fall nicht das Resultat intensiven Wettbewerbs, sondern von Koordination innerhalb und zwischen den Anbietern sind.

312. Seitdem die Cornèr Banca im Jahr 1998 eine Lizenz für die Herausgabe von MasterCard erhalten hat, bieten sämtliche Herausgeber von Visa- und Master-Card-Kreditkarten beide Marken an (Dual Brand-Ange

53 Ohne Co-branded-Karten, Firmenkarten, Fremdwährungskarten und UBS Eurocard der vorherigen Payserv.

bot). Auch auf der Händlerseite hat sich das Dual Brand-Acquiring durchgesetzt. Die verschiedenen Kartentypen werden bei den Issuern und Acquirern auf denselben Systemen abgewickelt, so dass die Abwicklungskosten für beide Marken praktisch identisch sind. Seit der Erhöhung der DMIF von MasterCard ist die Interchange Fee von Visa und MasterCard identisch (vgl. Rz. 36). Da die Erträge bei beiden Marken identisch sind, haben die Issuer keinen Anreiz, eine Marke zulasten der anderen zu bevorzugen.

313. Aufgrund des Dual Brand-Issuing sind in den Kreditkarten-Gremien (CC und IAFV), welche unter anderem für die Festsetzung der DMIF verantwortlich sind, dieselben Firmen vertreten. Die Domestic Rules and Regulations von Visa und MasterCard werden in der Schweiz somit von denselben Unternehmen und Personen geregelt (vgl. auch Rz. 35).

314. Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst ein intensiver Wettbewerb zwischen den Vier-Parteien-Systemen nicht automatisch zu einem Wettbewerbsdruck auf die DMIF führen würde. Rochet und Tirole 54 haben gezeigt, dass die Existenz eines Wettbewerbsdrucks auf die DMIF unter anderem davon abhängt, ob die Kreditkarten-Nutzer jeweils nur eine Kreditkarte oder mehrere Kreditkarten von verschiedenen Systemen 55 besitzen. Falls die Kreditkarten-Inhaber jeweils mehrere Karten von unterschiedlichen Kreditkarten-Systemen besitzen, kann ein Händler auf die Akzeptanz eines Kreditkarten-Systems verzichten, ohne Kunden zu verlieren. Eine Erhöhung der Interchange Fee und somit der MSC eines Kreditkarten-Systems führt unter diesen Umständen zu einer Abwanderung zu anderen Kreditkarten-Systemen. Dies führt dazu, dass sich die Kreditkarten-Systeme bezüglich der Interchange Fee konkurrenzieren. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Karten-Inhaber jeweils nur eine Kreditkarte besitzen. In diesem Fall kann der Händler nicht auf die Akzeptanz eines Kreditkarten-Systems verzichten, ohne Gefahr zu laufen, die Kunden, welche eine Karte des entsprechenden Systems besitzen, zu verlieren.

315. In der Schweiz ist der Anteil der Kunden, die mehrere Kreditkarten von verschiedenen Kreditkartenorganisationen beim selben Issuer bezogen haben, marginal. Er liegt zwischen 0,1% und 3,7%. Angaben über Kunden, welche mehrere Kreditkarten von verschiedenen Systemen bei verschiedenen Issuern bezogen haben, sind nicht verfügbar. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um einen wesentlichen Anteil handelt.

316. Die Viseca bestreitet in ihrer Stellungnahme, dass lediglich ein unwesentlicher Anteil der Kunden über mehrere Karten von verschiedenen Issuern verfügen würden. Gemäss einer Umfrage würden 24% der Kunden mindestens eine Karte eines anderen Issuers besitzen. Wie oben jedoch festgehalten wurde (vgl. Rz. 312 f.), ist die Interchange Fee für Visa und MasterCard gleich hoch und wird zudem von denselben Unternehmen und Personen bestimmt. Daher besteht für die Issuer kein Anreiz, Visa oder Master-Card zu bevorzugen. Dies trifft übrigens weitgehend auch für die Händler zu, die für Visa und MasterCard

in der Regel die gleiche Kommission bezahlen. Unter diesen Voraussetzungen würde selbst ein hoher Anteil von Kunden, die sowohl eine Visaals auch Master-Card-Kreditkarte besitzen, nichts an der Beurteilung ändern.

317. Eine andere Möglichkeit, dass die Interchange Fee durch den Systemwettbewerb beeinflusst wird, besteht dann, wenn die Händler die Kommission an die Kreditkarten-Nutzer überwälzen können. Eine Erhöhung der Interchange Fee würde dazu führen, dass die Kunden für den Einsatz der jeweiligen Kreditkarte mehr bezahlen müssen und wohl auf andere Zahlungsmittel ausweichen würden. Letzteres wird jedoch durch die NDR verhindert.

318. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein limitierter Wettbewerb in der Schweiz auf der Stufe Endpreis zwischen den Acquirern (gegenüber den Händlern) und zwischen den Issuern (gegenüber den Karteninhabern) stattfindet. Dieser Restwettbewerb vermag jedoch die erhebliche Beeinträchtigung bezüglich des Endpreises nicht zu verhindern. Gleichzeitig besteht auch kein Wettbewerb zwischen Visa und MasterCard, was von den Parteien auch nicht bestritten wurde. Die Drei-Parteien-Systeme vermögen als Nischenplayer keinen Wettbewerbsdruck auf die Vier-Parteien-Systeme ausüben. Gemäss einer Studie des Forschungsinstituts für Empirische Ökonomie und Wirtschaftspolitik der Universität St. Gallen ist der ”... Konkurrenzkampf zwischen international einsetzbaren Kreditkarten, Händlerkarten, Debitkarten und Wertkarten [...] derzeit noch wenig ausgeprägt... ”. Diese Situation hat sich seit der Veröffentlichung der Studie nicht spürbar verändert. Es besteht insbesondere kein wirksamer Wettbewerbsdruck, welcher den Handlungsspielraum bei der Festsetzung der multilateral Interchange Fee (MIF) spürbar einschränkt.

B.2.3.5 Zwischenergebnis

319. Die Analyse der Wettbewerbsverhältnisse hat folgende Resultate zutage gebracht:

320. In qualitativer Hinsicht dient die DMIF der Gewinnsteigerung der Issuer sowie der Erschwerung des Eintrittes in den schweizerischen Markt gegenüber ausländischen Acquirern.

321. Bezüglich der Händlerkommission (MSC) hat auf der Acquiring-Seite in quantitativer Hinsicht - aufgrund des Markteintritts ausländischer Acquirer - ein gewisser Wettbewerb eingesetzt. Dieser hat dazu geführt, dass die Preise seit dem Jahr 2003 tendenziell

54 ROCHET J.-CH./TIROLE J., Cooperation Among Competitors: The Economics of Credit Card Associations. Center of Economic Policy Research Discussion Paper No. 2101, 2000; zuletzt gefunden unter: http://www.csio.econ.northwestern.edu/Conferences/CSIO-IDEI-2000/tirole.pdf 55 Letzteres wird in der ökonomischen Literatur auch als Multihoming bezeichnet.

gesunken sind. Die Profitabilität des Acquiring-Geschäfts hat sich aufgrund von Kostensteigerungen seit 2000 spürbar verschlechtert. Die Margen der Acquirer wurden zusätzlich durch die Erhöhung der DMIF für MasterCard (vgl. Rz. 338) geschmälert. Allerdings wird der Wettbewerb auf der Acquiring-Seite durch die marktmächtige Position der Telekurs Multipay erheblich eingeschränkt. Zudem spielt der Wettbewerb im Acquiring-Geschäft nur auf dem Teil der MSC, welcher nicht von der DMIF-Vereinbarung betroffen ist.

322. Auf der Issuing-Seite konnten seit dem Jahr 2000 steigende effektive Endpreise beobachtet werden. Die Profitabilität des Issuing-Geschäfts hat sich im gleichen Zeitraum spürbar verbessert. Insbesondere wurden Erhöhungen der DMIF nicht an Karteninhaber in Form tieferer Karteninhabergebühren weitergegeben (siehe auch Rz. 348 f.). Trotz der Liberalisierung des Lizenzierungsregimes und Markteintritten infolge der Neuaufteilung des Issuing-Geschäfts von Telekurs Multipay ist keine Intensivierung des Preiswettbewerbs zu beobachten. Schliesslich besteht kein wirksamer Interbrand-Wettbewerb, welcher den Handlungsspielraum bei der Festsetzung der Interchange Fee spürbar einschränken würde.

323. Aus den obigen Erwägungen kann somit geschlossen werden, dass das multilaterale Verhandeln der DMIF auf Stufe der MSC gegenüber den Händlern und auf Stufe des Endpreises gegenüber den Karteninhabern zwar nicht zu einer Beseitigung, wohl aber zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt.

B.2.4 Keine Rechtfertigung aus Effizienzgründen

324. Wettbewerbsabreden sind gemäss Artikel 5 Absatz 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und

b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.

325. Im vorliegenden Fall ist die Frage der Rechtfertigungsgründe auf verschiedenen Ebenen zu analysieren. Es stellen sich folgende Fragen:

- Gibt es Rechtfertigungsgründe für das multilaterale Verhandeln der Interchange Fee im Rahmen eines Vier-Parteien-Systems?

- Falls ja, führt das multilaterale Verhandeln tatsächlich zu einer volkswirtschaftlich effizienten Lösung, das heisst zu einer Optimierung des Kreditkarten-Systems?

326. Vorab kann festgehalten werden, dass die Existenz von Interchange Fees als solche im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt wird. Vielmehr ist

das multilaterale Verhandeln von Interchange Fees aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bedenklich. Im Folgenden wird vorerst überprüft, ob das multilaterale Verhandeln der Interchange Fee durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann. In einem zweiten Schritt werden dann die Auswirkungen des multilateralen Systems in der Schweiz analysiert. 56

B.2.4.1 Multilaterale Verhandlung der Domestic Interchange Fee

327. Die Parteien vertreten den Standpunkt, dass das multilaterale Verhandeln der Interchange Fee wirtschaftlich effizient sei. Die Alternative zum multilateralen System würde in der bilateralen Verhandlung von Interchange Fees zwischen Issuern und Acquirern bestehen (vgl. Rz. 141). Dabei kann grundsätzlich zwischen einem reinen bilateralen System und einem bilateralen System mit einer Default Rate unterschieden werden. Im Folgenden werden diese beiden Systeme kurz erörtert.

B.2.4.1.1 Bilaterales System

328. Es könnte vermutet werden, dass sich die Issuer durch den Wegfall der DMIF in einem Wettbewerb untereinander befänden, der zu individuell ausgehandelten und dem Marktpreis entsprechenden Interchange Fees führen würde. Die bilaterale Verhandlung der Domestic Interchange Fee scheint dem Marktsystem auf den ersten Blick am nächsten zu kommen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Verhältnis zwischen Issuer und Acquirer nicht dem üblichen Verhältnis zwischen Geschäftspartnern auf einem Markt entspricht.

329. Aufgrund der HACR der Vier-Parteien-Systeme muss ein Acquirer mit jedem Issuer einen Vertrag abschliessen. Die HACR sieht vor, dass ein angeschlossener Händler sämtliche Karten eines bestimmten Kreditkarten-Systems akzeptieren muss, unabhängig davon, welcher Issuer die Karte herausgegeben hat. Der Acquirer leitet die Transaktionen jeweils an denjenigen Issuer weiter, der die eingesetzte Karte herausgegeben hat. Der Acquirer hat daher keine Wahlmöglichkeit zwischen den Issuern und muss mit jedem Issuer gezwungenermassen zusammenarbeiten (vgl. Rz. 164).

330. Die Parteien rechtfertigen die HACR damit, dass ohne sie die Verbreitung und damit auch der Nutzen des Zahlungssystems erheblich geschmälert würde. Vor dem Hintergrund, dass einer der wichtigsten Vorteile von Kreditkarten in ihrer weltweiten Akzeptanz (vgl. Rz. 211) liegt, würde der Wert dieses Zahlungsmittels tatsächlich geschmälert, wenn jeder Händler oder gegebenenfalls Acquirer frei wählen könnte, die Kreditkarte eines gewissen Issuers nicht zu akzeptieren. Zudem rechtfertigt sich die HACR auch dadurch,

56 Der Grund für diese zweiteilige Analyse liegt darin, dass eine Verhaltensweise zwar Produktionskosten senken kann, jedoch den beteiligten Unternehmen gleichzeitig eine Machtposition verschafft, welche durch jene ausgenützt werden kann.

dass der Acquirer dem Händler garantiert, dass er für sämtliche mit der Kreditkarte getätigten Transaktionen Zahlung leisten wird, ohne Rücksicht auf die Person des Issuers oder des Karteninhabers.

331. Das Resultat bilateraler Verhandlungen ist nur schwer vorhersehbar. Es sind dabei jedoch folgende Punkte zu bedenken: 57

- Transaktionskosten:

Gemäss den Parteien ermöglicht das multilaterale System rasche und kostengünstige Verhandlungen. Die bei einem bilateralen System anfallenden erheblichen Transaktionskosten, komplexen Vertragsverhandlungen, Systemanpassungs- und Kommunikationskosten können mit dem multilateralen System vermieden werden. Die Anzahl der notwendigen bilateralen Verhandlungen wäre sehr gross, und es würde ein komplexes Preissystem entstehen.

Zwar sind in der Schweiz zurzeit nur wenige Marktteilnehmer aktiv. Die Kosten von bilateralen Verhandlungen sollten entsprechend nicht sehr hoch ausfallen. Da aber auch alle ausländischen Acquirer, die das Acquiring in der Schweiz anbieten wollen, Verträge mit allen schweizerischen Issuern abschliessen müssen, können diese Kosten auch in der Schweiz beträchtlich werden.

- Hold-up Problem:

Da ein Acquirer aufgrund der HACR mit jedem Schweizer Issuer gezwungenermassen einen Vertrag abschliessen muss, besitzen die Issuer eine grosse Verhandlungsmacht. Die Acquirer sind dieser weitgehend ausgeliefert, was zu unerwünscht hohen Interchange Fees führen kann.

- Markteintrittsschranken:

Die DMIF erleichtert gemäss den Parteien den in- und ausländischen Acquirern den Markteintritt, indem sie einfach die DMIF übernehmen können und nicht erst mit allen Issuern bilateral verhandeln müssen. Neueinsteiger profitieren somit von Anfang an von denselben Konditionen wie die etablierten Player.

Tatsächlich würde das reine bilaterale System zu hohen Markteintrittsschranken führen, da ein ausländischer Acquirer vor dem Markteintritt mit jedem Schweizer Issuer einen Vertrag abschliessen muss. Dies ist auch der Grund dafür, dass die ausländischen Acquirer in ihren Stellungnahmen das bilaterale System ablehnen. Aufgrund der hohen Marktanteile der Telekurs Multipay und der Tatsache, dass dieses Unternehmen den Issuing-Banken gehört, wäre zudem zu befürchten, dass die Issuing-Banken in der Schweiz nur noch mit Telekurs Multipay Verträge abschliessen würden und somit den schweizerischen Markt abschotten könnten.

332. Zudem bringe die DMIF den Kunden gemäss den Parteien Sicherheit. Ohne eine DMIF wäre die Pflicht zur unbedingten Kartenannahme kaum mehr durchsetzbar, was zur Folge hätte, dass der Karteninhaber nicht mehr sicher sein könnte, dass seine Karte akzeptiert wird, auch wenn der Händler angibt, Kreditkarten dieser Organisation zu akzeptieren. Für den Händler hätte dies zur Folge, dass er auch nicht mehr sicher sein könnte, ob eine Transaktion mit einer bestimmten Karte vom Issuer des Karteninhabers vergütet würde. Schliesslich werde durch die DMIF auch kein Acquirer oder Issuer daran gehindert, individuell den Preis für seine Teildienstleistungen festzusetzen.

333. Aufgrund dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass das multilaterale Verhandeln der Interchange Fee zu gewissen Effizienzvorteilen gegenüber bilateral ausgehandelten Interchange Fees führt. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass ein reines bilaterales System zu einer Erhöhung der Interchange Fees führen würde. Diese Argumente werden vom VEZ nicht in ihrer Tragweite erkannt, wenn er die Rechtfertigung des multilateralen Verhandelns in seiner Argumentation einzig auf das Kriterium der aktuellen Anzahl im Markt vorhandener Issuer beschränkt. Insbesondere bleibt in seinem Vorbringen die Tatsache unberücksichtigt, dass innerhalb der letzten Jahre auch andere Acquirer in den Markt getreten sind.

B.2.4.1.2 Bilaterales System mit Default Rate

334. Mit einem bilateralen System mit Default Rate liessen sich einige Nachteile bilateraler Verhandlungen mildern. In diesem System würde bei Nichtabschluss eines bilateralen Vertrages die Default Rate zur Anwendung kommen. 58 Als Default oder Fallback Rate wird gemäss den Rules and Regulations von MasterCard und Visa die […] definiert (vgl. Chapter 9.3.A Visa European Union Regional Operating Regulations, 15 May 2004; Section 18.B.2.6.2 MasterCard International Bylaws and Rules, April 2004).

335. Für Markteintreter bestünde der Vorteil, dass sie die Default Rate anwenden und so langwierige Verhandlungen mit den schweizerischen Issuern vor dem Markteintritt verhindern könnten. Allerdings bestünde für die Acquirer kein Anreiz, in bilateralen Verhandlungen einer Interchange Fee zuzustimmen, welche über der Default Rate liegt. Umgekehrt dürfte auch ein Issuer kaum Interesse haben, eine tiefere Interchange Fee als die Default Rate zu akzeptieren. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass lediglich die Default Rate zur Anwendung käme, wodurch eventuelle Vorteile von bilateralen Verhandlungen nicht zum Tragen kämen. Des Weiteren liegt die Festsetzung der Höhe der Default Rate in der Kompetenz von MasterCard Europe sprl. und Visa Europe Ltd. 59 Diese entspricht folglich nicht oder nur zufällig den schweizerischen Marktgegebenheiten.

57 Vgl. SMALL J./WRIGHT J., The bilateral negotiation of Interchange Fees in Payment Schemes, mimeo, NECG and Univerity of Auckland, September 2001.

58 Vgl. auch EU-Entscheid vom 24. Juli 2002 i.S. Visa International - Multilateral Interchange Fee, ABl. L 318/17 vom 22.11.2002, Rz. 101. 59 Zurzeit sind diese tiefer als die geltende DMIF (ca. 0,65%-1,05% für Visa und ca. 0,80%-1,30% für MasterCard).

336. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl ein reines bilaterales System wie auch ein bilaterales System mit Default Rate mögliche Alternativen zu einem multilateralen System wären. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das multilaterale Verhandeln der Interchange Fee zu gewissen Effizienzvorteilen gegenüber bilateralen Interchange Fees führt. Ob diese ausreichen, um das multilaterale System angesichts allfälliger negativer Auswirkungen zu rechtfertigen, wird nachfolgend geprüft.

B.2.4.2 Keine Optimierung des Gesamtsystems in der Schweiz

337. Gemäss den Parteien dient die multilaterale Interchange Fee der Optimierung des Gesamtsystems. Zusammengefasst geben sie folgende Gründe für die Optimierung des Gesamtsystems an:

- In einem Vier-Parteien-System erbringen Issuer und Acquirer den Kunden (Karteninhabern und Händlern) eine gemeinsame, integrierte Dienstleistung. Dadurch, dass der Issuer verschiedene Leistungen erbringt, die über den Acquirer dem Händler zugute kommen, entsteht jedoch ein Ungleichgewicht zwischen den Kosten und Erträgen der beteiligten Issuer und Acquirer. Mit der DMIF werden dem Issuer diese Leistungen abgegolten. Die Interchange Fee verteilt die Einnahmen aus dem System so an die beiden Dienstleistungserbringer, dass sowohl Issuer als auch Acquirer in der Lage und bereit sind, die Dienstleistungen und Investitionen in einem Umfang zu erbringen, durch welchen das Gesamtsystem optimiert werden kann.

- Vier-Parteien-Systeme sind zweiseitige Produkte, die ein für solche Produkte typisches Chicken-and-egg-Problem aufweisen. Da für das Funktionieren des Systems sowohl eine hinreichend grosse Anzahl Karteninhaber als auch Händler gewonnen werden muss, können Issuer und Acquirer die Preise ihrer Leistungen nicht unabhängig voneinander festsetzen. Durch die Interchange Fee wird ein Pricing ermöglicht, welches zur Attraktivitätssteigerung des gesamten Systems beiträgt.

338. Die angeführten Gründe widerspiegeln einige aus der neueren ökonomischen Literatur zu den Kreditkartenmärkten bekannte Argumente. 60 Im Folgenden wird deshalb auf die Argumente der Parteien sowie auf die unterschiedlichen ökonomischen Sichtweisen bezüglich der Funktion von Interchange Fees eingegangen und jeweils überprüft, ob diese Sichtweisen mit den realen Entwicklungen im schweizerischen Kreditkartengeschäft vereinbar sind. Dabei ist massgebend, dass die Standard Rate der Interchange Fee für MasterCard innerhalb von zwei Jahren um 20% erhöht wurde, was zu einem Anstieg der durchschnittlichen DMIF führte.

339. Einleitend kann aber festgehalten werden, dass in der Vergangenheit solche ökonomischen Überlegungen bei der Festsetzung der DMIF eine untergeordnete Rolle gespielt haben dürften. So wurde zum Beispiel die Erhöhung der DMIF für MasterCard im [...] unter anderem damit begründet, dass eine höhere

DMIF als Abwehrmassnahme gegen den Markteintritt äusländischer Acquirer diene.

a. Dienstleistungsorientierte Sichtweise

340. Gemäss dieser Sichtweise ist die Interchange Fee eine Abgeltung für Dienstleistungen, welche die Issuer für die Acquirer erbringen und von denen letztlich auch die Händler profitieren (z.B. Kosten für Transaction Processing oder Fraud Prevention). Die Interchange Fee sollte in diesem Szenario in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

341. In der Schweiz konnte in den letzten Jahren festgestellt werden, dass die Stückkosten der Issuer (Kosten pro Karte) tendenziell gesunken sind. Es konnte jedoch nicht beobachtet werden, dass die Issuer gegenüber den Acquirern neue oder verbesserte Dienstleistungen erbracht hätten, was von den Parteien auch nicht geltend gemacht wurde. Eine Abgeltung in Form einer höheren Interchange Fee scheint folglich zurzeit nicht gerechtfertigt. Die dienstleistungsorientierte Sichtweise vermag die aktuelle Entwicklung in der Schweiz nicht zu erklären.

b. Joint Production-Sichtweise

342. Nach der Joint Production-Sichtweise erbringen Acquirer und Issuer gemeinsam Dienstleistungen im Bereich des Zahlungsverkehrs für Händler und Konsumenten. Die Interchange Fee dient dazu, den verschiedenen Marktteilnehmern einen fairen Anteil an den Kosten und Erträgen des Gesamtsystems zuzuteilen.

343. Die schweizerischen Issuer konnten in den letzten Jahren aufgrund gesunkener Kosten und gestiegener Erträge ihre Margen erhöhen (vgl. Abschnitt B.4.2.3.2.2). Auf der Seite der Acquirer konnten andererseits sinkende Kommissionssätze, steigende Kosten und somit sinkende Margen beobachtet werden (vgl. Abschnitt B.4.2.3.2.1). Aufgrund der Joint Production-Sichtweise würde man folglich eine Senkung der Interchange Fee erwarten. Entgegen dieser Voraussage wurde die Interchange Fee, wie erwähnt, nicht gesenkt, sondern im Falle von MasterCard sogar erhöht, was gegen die Joint Production-Sichtweise spricht.

c. Netzwerkorientierte Sichtweise

344. Ein Vier-Parteien-System bildet ein Netzwerk. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem zweiseitigen Markt. Einerseits muss sichergestellt werden, dass Händler Kreditkarten akzeptieren, andererseits muss der Einsatz von Kreditkarten aber auch für Konsumenten attraktiv sein. Der Acquiring- und der Issuing-Markt sind somit interdependent. Die Interchange Fee dient nun dazu, eine optimale Verbreitung des Gesamtsystems zu gewährleisten, in-

60 Für eine formale Diskussion der im Folgenden angesprochenen ökonomischen Modelle vgl. z.B. den Übersichtsartikel von ROCHET J.-CH./TIROLE J., The Theory of Interchange Fees: A Synthesis of Recent Contributions, Review of Network Economics, Vol. 2, Issue 2, June 2003, S. 97-124 und die darin zitierte Literatur.

dem die Gleichgewichte auf den beiden Märkten beeinflusst werden. Durch eine Senkung der Interchange Fee wird die Verbreitung der Akzeptanz bei den Händlern gefördert, durch eine Erhöhung die Verbreitung der Kreditkarte.

61 Dieser Mechanismus kann vereinfacht anhand der folgenden Darstellung vergegenwärtigt werden.

Abbildung 10: Funktionsweise der Interchange Fee

345. Wenn in der dargestellten Situation die Interchange Fee erhöht wird, steigen die Gewinne der Issuer. Falls nun auf dem Issuing-Markt genügend Wettbewerb herrscht, werden diese Gewinne zumindest teilweise in Form einer Senkung der Kartengebühren an die Konsumenten weitergegeben, was normalerweise eine Erhöhung der Nachfrage nach Kreditkarten bewirkt. Auf der anderen Seite schmälert eine Erhöhung der Interchange Fee die Gewinne der Acquirer, was gemäss der netzwerkorientierten Sichtweise eine Erhöhung der Kreditkartenkommissionen der Händler (MSC) nach sich zieht. Dies führt in der Regel zu einem Rückgang der Nachfrage nach Akzeptanzverträgen seitens der Händler. Analog bewirkt die Senkung der Interchange Fee einen Rückgang der Nachfrage nach Kreditkarten und eine Erhöhung der Nachfrage nach Akzeptanzverträgen. Mit Hilfe der Interchange Fee können Netzwerkexternalitäten internalisiert und die beiden Märkte besser aufeinander abgestimmt werden.

346. Die Interchange Fee beeinflusst somit in erster Linie die Preisstruktur (d.h. das Verhältnis zwischen den Preisen auf der Acquiring- und Issuing-Seite), aber nicht das Preisniveau (die Summe der Preise auf der Acquiring- und Issuing-Seite). 62 Die Höhe der wohlfahrtsoptimalen Interchange Fee wird dabei durch verschiedene ökonomische Faktoren auf dem Issuing- und Acquiring-Markt determiniert. Insbesondere sind dies die Nachfrageelastizität auf den beiden Märkten, die Kosten der Issuer und Acquirer sowie die Netto-Nutzen der Marktteilnehmer.

347. Eine empirische Bestimmung der wohlfahrtsoptimalen Interchange Fee ist aufgrund von weitgehenden Informationserfordernissen jedoch nicht möglich. Trotzdem kann eine überprüfbare Hypothese aus der Theorie abgeleitet werden: Falls die Interchange Fee der Balancierung der beiden Marktseiten zwecks Optimierung des Gesamtsystems dient, sollte - ceteris paribus - jede Erhöhung (Senkung) der Interchange Fee mit einer Erhöhung (Senkung) der Kommissionen für die Händler und einer Senkung (Erhöhung) der Kartengebühren für die Konsumenten einhergehen.

348. In der Schweiz hat die Erhöhung der Interchange Fee auf der Issuing-Seite nicht zu einer Senkung der Kartengebühren geführt. Wie in Randziffer 271 ausgeführt, waren die offiziellen Kartengebühren in den letzten Jahren ausserordentlich stabil, und die effektiv bezahlten Gebühren sind gar angestiegen. Die Stückkosten (Kosten pro Karte) waren dabei im gleichen Zeitraum leicht rückläufig. Dies deutet darauf hin, dass die höheren Einnahmen aus der Interchange Fee nicht an die Konsumenten weitergegeben wurden. Umgekehrt konnten auf der Acquiring-Seite trotz der Erhöhung der Interchange Fee tendenziell sinkende Kommissionen beobachtet werden (vgl. Rz. 246). Dies widerspricht auf den ersten Blick den theoretischen Voraussagen, könnte aber das Resultat einer Überkompensation infolge des gestiegenen Wettbewerbsdrucks durch ausländische Acquirer sein.

d. Einwände der Parteien

349. Die Credit Suisse bestreitet in ihrer Stellungnahme generell einen direkten Zusammenhang zwischen der Interchange Fee und den Karteninhabergebühren. Die Interchange Fee würde Kosten und Investitionen zum Beispiel für Betrug widerspiegeln. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kosten für Betrug nur ca. [...]% der Gesamtkosten im Issuing ausmachen und im betrachteten Zeitraum nicht gestiegen sind. Sie können daher nicht zur Begründung einer Erhöhung der Interchange Fee herangezogen werden. Die angeführten Investitionen haben sich zudem nicht in erhöhten Kosten der Issuer niedergeschlagen. Die Tatsache, dass die Issuer einen Zusammenhang zwischen MIF und Karteninhabergebühren bestreiten, zeigt, dass die MIF seine Ausgleichsfunktion entgegen des theoretischen Modells nicht wahrnehmen kann.

350. Die Parteien bestreiten, dass der bisherige Mechanismus nicht kartellrechtskonform gewesen sei. Sie vertreten die Ansicht, dass die DMIF in einem Vier-Parteien-System notwendig und effizient sei. Dies folge schon aus der Tatsache, dass es keine effiziente Alternative zum multilateralen Verhandeln gebe.

351. Die Tatsache, dass bilaterale Verhandlungen nicht effizient wären, heisst jedoch nicht, dass die multilaterale Verhandlung der Interchange Fee in jedem Fall gerechtfertigt ist. Es muss insbesondere das Prinzip der Verhältnismässigkeit beachtet wer-

61 Die Interchange Fee kann auch negativ sein, d.h. vom Issuer an den Acquirer bezahlt werden, wie z.B. bei Debitkarten in einzelnen Ländern.

62 Dies trifft insbesondere dann zu, wenn auf beiden Seiten vollkommener Wettbewerb herrscht und Veränderungen der Interchange Fee ganz an die Händler und Karteninhaber weitergegeben werden. Im Oligopol-Fall werden Veränderungen der Interchange Fee in der Regel nicht vollumfänglich an die Händler bzw. Karteninhaber weitergegeben, so dass eine Veränderung der Interchange Fee das Preisniveau beeinflusst. Die Modelle gehen jedoch davon aus, dass zwischen der Interchange Fee und den Karteninhabergebühren eine negative Beziehung besteht, d.h., dass Erhöhungen der Interchange Fee zumindest teilweise über tiefere Gebühren an Karteninhaber weitergegeben werden.

Interchange Fee Kartengebühr Kommission (MSC)

den. Dieses ist, wie oben ausgeführt wurde, gegenwärtig nicht gewahrt. Ein multilaterales Verhandeln der Interchange Fee kann somit nicht in jedem Falle als kartellrechtlich unbedenklich betrachtet werden.

352. Des Weiteren bestreiten die Parteien, dass die DMIF als Mittel zur Rentenerzielung und Gewinnverschiebung diene. Sie begründen ihre Aussage mit dem Argument, dass - wenn dem so wäre - Drei-Parteien-Systeme, welche keine Interchange Fee kennen, günstiger sein müssten als Vier-Parteien-Systeme. Zudem hätten die Kostenrechnungen gezeigt, dass die geltende Standard-DMIF den operationellen Vollkosten entspreche und keine Renten- oder Gewinnverschiebungsanteile enthalte. Die DMIF in den Nachbarländern würden sich auf vergleichbarem Niveau bewegen. Konkurrenz von anderen Zahlungssystemen begrenze zudem den Spielraum zur Festsetzung der DMIF. Ausserdem sei der Beobachtungszeitraum relativ kurz gewählt.

353. Vorliegend wurde ausführlich dargelegt, wie die DMIF in ihrer bisherigen Form als Mittel zur Rentenerzielung dient (Rz. 348). Ein Vergleich mit den Drei-Parteien-Systemen ist nicht angebracht, da deren Kosten schon aufgrund der massiv kleineren Verarbeitungsvolumina nicht mit denen der Vier-Parteien-Systeme vergleichbar sind. Aus den Kostenrechnungen allein lassen sich keine Rückschlüsse auf Rentenanteile ziehen, da auch die Einnahmen aus Karteninhabergebühren berücksichtigt werden müssen. Die Untersuchung hat in diesem Zusammenhang ergeben, dass die Rentabilität der Issuer in den letzten Jahren stark gestiegen ist. Es trifft zwar zu, dass die optimale Interchange Fee in der Praxis in einem "Trial and Error"-Verfahren bestimmt werden muss. Aus der Theorie lassen sich jedoch klare Voraussagen ableiten, in welche Richtung die Interchange Fee angepasst werden müsste. Die in der Praxis erfolgte Erhöhung der Interchange Fee stimmt nicht mit diesen Voraussagen überein, wie oben ausführlich dargelegt wurde. Der relativ kurze Beobachtungszeitraum ergibt sich daraus, dass die Kartengremien erst seit 2001 in der heutigen Form existieren. Zudem erschweren strukturelle Veränderungen im Issuing einen Vergleich mit früheren Jahren.

354. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Erhöhung der Interchange Fee, insbesondere auf der Issuing-Seite, nicht zu den theoretisch vorausgesagten Effekten geführt hat. Insbesondere wurden entgegen den Erwartungen, wie aus der netzwerkorientierten Sichtweise abzuleiten wäre, die Kartengebühren nicht gesenkt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die gegenwärtig praktizierte Interchange Fee einer Ausbalancierung der beiden Seiten zwecks Optimierung des Gesamtsystems dient.

B.2.4.3 Zwischenergebnis

355. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass keine Rechtfertigungsgründe für das multilaterale Verhandeln von Interchange Fees in der Schweiz, wie es zurzeit ausgestaltet ist, bestehen. So ist aufgrund der Sachverhaltsfeststellung auszuschliessen, dass die DMIF als reiner Geldtransfer zwischen Acquirer und

Issuer ausschliesslich der Optimierung des Gesamtsystems im ökonomischen Sinne dient. In der ökonomischen Literatur finden sich grundsätzlich drei unterschiedliche Betrachtungsweisen bezüglich der Funktion von Interchange Fees: der dienstleistungsorientierte, der Joint Production und der netzwerkorientierte Ansatz. Die Angaben der Parteien enthalten Elemente sämtlicher dieser drei Ansätze. Die realen Entwicklungen im schweizerischen Kreditkartengeschäft sind jedoch mit den aus den theoretischen Modellen abgeleiteten Voraussagen nicht vereinbar. In den letzten Jahren konnte in der Schweiz eine Erhöhung der DMIF beobachtet werden, währenddem die aktuelle Marktsituation im Issuing- und Acquiring-Geschäft gemäss den besprochenen Sichtweisen eher eine Senkung, mit Bestimmtheit jedoch keine Erhöhung der DMIF impliziert hätte.

356. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die erfolgte Erhöhung der DMIF einerseits der Generierung zusätzlicher Einnahmen für die Issuer und andererseits der Erschwerung des Eintrittes in den schweizerischen Markt für ausländische Acquirer diente, anstatt eine Ausgleichsfunktion zwischen den beiden Märkten wahrzunehmen (vgl. Rz. 143).

357. Die multilaterale Vereinbarung der DMIF kann in ihrer bisherigen Ausgestaltung, wie sie je von den Issuern und Acquirern in den beiden relevanten Märkten umgesetzt wird, nicht durch Effizienzgründe im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 KG gerechtfertigt werden.

B.3 Einvernehmliche Regelung

358. Im Rahmen des Verfahrens haben die Parteien unter sich und gegenüber dem Sekretariat eine Reihe von Verpflichtungserklärungen abgegeben. Dieses hat die Erklärungen in einer einvernehmlichen Regelung abgefasst und gemeinsam mit den Parteien unterzeichnet (vgl. Rz. 64 ff. und Anhänge 1-4). Das Sekretariat beantragte gegenüber der Weko, die einvernehmliche Regelung im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 KG zu genehmigen. Eine Genehmigung durch die Weko kann dann erfolgen, wenn die getroffenen Verpflichtungszusagen die kartellrechtlichen Bedenken zu beseitigen vermögen. Dies ist vorliegend zu prüfen.

B.3.1 Ziel der einvernehmlichen Regelung

359. Das Ziel der einvernehmlichen Regelung ist es, die negativen Auswirkungen des multilateralen Verhandelns zu beseitigen und gleichzeitig die Effizienzvorteile des multilateralen Systems zu bewahren. Mit den vorgesehenen Massnahmen soll der wirksame Wettbewerb im Bereich der Kreditkarten wieder hergestellt werden.

360. Die einvernehmliche Regelung besteht aus vier Elementen:

a. Objektiviertes Verfahren zur Festsetzung der multilateralen Interchange Fee;

b. Abschaffung des Verbots der Preisdiskriminierung;

c. Offenlegung der Interchange Fee;

d. Verbot des Austauschs statistischer Daten in den Kartengremien.

361. Sie beschränkt das multilaterale Vorgehen auf die Festsetzung der branchen- und transaktionsspezifischen DMIF. Das heisst konkret, dass es den Issuern erlaubt ist, branchen- und transaktionsspezifische Interchange Fees gemeinsam festzusetzen. Im Gegensatz zur bisherigen Abrede dürfen diese Interchange Fees aber in ihrem Durchschnitt, gemessen am branchen- und transaktionsspezifischen Transaktionsvolumen, nicht höher sein als die dDIF, welche sich aus den eigentlichen Netzwerkkosten ergibt. Alle übrigen Leistungen, welche das Verhältnis zwischen Karteninhaber und Issuer betreffen, werden künftig dem Wettbewerb ausgesetzt.

362. Darüberhinaus sind die Händler aufgrund der Abschaffung der NDR-Klausel frei, die Netzwerkkosten, welche in die Berechnung der DMIF einfliessen, entweder selbst zu tragen oder den Karteninhabern ganz oder teilweise zu überwälzen. Diese wiederum haben die Wahl, mit ihrer Kreditkarte den allfälligen Aufschlag oder aber durch Verwendung eines anderen Zahlungsmittels einen tieferen Preis zu bezahlen.

363. Im Folgenden werden die einzelnen Massnahmen der einvernehmlichen Regelung näher beschrieben.

B.3.2 Inhalt der einvernehmlichen Regelung

B.3.2.1 Festlegung der DMIF in einem multilateralen Verfahren

B.3.2.1.1 Effizienzgründe einer multilateralen Vereinbarung

364. Wie vorstehend gezeigt wurde (vgl. Rz. 327 ff.) ist die multilaterale Vereinbarung der DMIF nicht per se mit dem Kartellgesetz unvereinbar. Sie kann grundsätzlich durch Effizienzgründe gerechtfertigt werden, muss sich aber auf die objektiven Netzwerkkosten beschränken.

365. Aus der vorstehenden Analyse folgt, dass bilaterale Verhandlungen keine effiziente Alternative zum multilateralen Verhandeln darstellen (vgl. Rz. 327 ff.). Im Gegenteil kann das multilaterale Verhandeln der Interchange Fee im vorliegenden Fall zu einer grösseren Effizienz führen. In der bis anhin praktizierten DMIF-Vereinbarung ist jedoch die Beschränkung auf die objektiven Netzwerkkosten nicht garantiert, da eine Aushandlung zwischen den Parteien nach anderen Kriterien erfolgt. Es ist deshalb sicherzustellen, dass die multilaterale Vereinbarung der DMIF auf die reinen Netzwerkkosten beschränkt bleibt.

366. Die dafür geeignete Massnahme ist die Einführung eines objektivierten Verfahrens zur Festlegung der DMIF. Mit der Beschränkung der Festlegung der DMIF auf die effektiven Netzwerkkosten kann verhindert werden, dass die Issuer via Acquirer überhöhte Interchange Fees auf die Händler abwälzen. Die Berechnungsmethode der dDIF, welche sich aus dem Durchschnitt der issuerspezifischen Domestic Interchange Fee ergibt, enthält dabei einen wettbewerbsorientierten Ansatz. Wollen die Issuer nämlich die nach dem Kostenraster definierten Netzwerkkosten

decken, so sind sie gezwungen, diese unter der dDIF zu halten. Kosten, welche für das Funktionieren des Kreditkarten-Netzwerkes nicht notwendig sind, müssen zudem von den Issuern anderweitig gedeckt werden. Dieses Vorgehen zwingt die Issuer, die Mindereinnahmen aus der sinkenden DMIF durch eine Senkung ihrer Gesamtkosten auszugleichen.

367. Im Weiteren wurde bereits festgestellt, dass auf der Acquiring-Seite zwei Marktteilnehmer (Telekurs Multipay und Aduno) an den Verhandlungen beteiligt waren, welche im Besitze der Issuer sind (vgl. Rz. 251 ff.). Gemäss den Aussagen der Telekurs Multipay erfolgte die interne Festlegung der Verhandlungsstrategie bezüglich der DMIF im Rahmen [...]. Aufgrund der Tatsache, dass die Telekurs Holding ein Gemeinschaftswerk der Schweizer Banken ist und somit auch die Issuing-Banken im Verwaltungsrat der Telekurs Holding sitzen, ist nicht sichergestellt, dass Issuer und Acquirer in den DMIF-Verhandlungen unterschiedliche Interessen vertreten. So wurde zum Beispiel die Erhöhung der DMIF für MasterCard im Verwaltungsrat der Telekurs Multipay unter anderem mit der [...] begründet. Gemäss Telekurs Multipay wird ihre Unabhängigkeit gegenüber den Issuern verkannt. Da dieser Vorwurf jedoch nicht näher begündet wird, kann an dieser Stelle auch nicht darauf eingegangen werden.

368. Keine Lösung stellt das vom VEZ vertretene Verursacherprinzip dar, nach welchem sämtliche Systemkosten dem Karteninhaber auferlegt werden müssten. An einer Kreditkartentransaktion sind nicht nur Karteninhaber, sondern eben auch die Händler, welche die Kreditkarte zur Zahlung akzeptieren, beteiligt. Eine Überwälzung sämtlicher Kosten auf die Kredikarteninhaber würde den Umstand ausser Acht lassen, dass das Kreditkarten-System auch den Händlern zu Nutzen kommt. Die vom VEZ vertretene Ansicht ist deshalb nicht sachgerecht. Im Übrigen obliegt es nicht der Behörde, über die Auferlegung der gesamten Systemkosten zu entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Markt zu überlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Markt auch tatsächlich funktioniert. Hierfür bedarf es einerseits einer genügenden Transparenz und andererseits auch einer Wahlfreiheit für den Konsumenten zwischen verschiedenen Zahlungsmitteln.

B.3.2.1.2 Objektivierung der Kostenaufteilung

369. Die einvernehmliche Regelung definiert eine Obergrenze für die DMIF basierend auf bestimmten Kosten der Issuer. Dadurch ist der Spielraum der Issuer bei der Festsetzung der Interchange Fee nach oben begrenzt. Zudem besteht für diese ein Anreiz zur Kostensenkung, da die Interchange Fee auf dem Durchschnitt der Kostenelemente sämtlicher Issuer beruht (vgl. Rz. 366). Die relevanten Kosten werden im Folgenden näher erläutert:

370. Die multilaterale Festsetzung der DMIF duch die Parteien darf nur jene Kosten berücksichtigen, welche direkt mit dem Betreiben des Kreditkarten-Netzwerkes verbunden sind, also reine Netzwerkkosten. Als solche Kosten sind im Kostenraster vor allem die Positionen unter Network Operations and Development zu bezeichnen. Die anderen Kosten, insbesondere für Value-added Services, sind demgegenüber mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, die nicht systeminhärent sind. Solche Dienstleistungen sind für das Funktionieren des Kreditkarten-Netzwerkes nicht erforderlich. Deshalb dürfen diese nicht über die DMIF gedeckt werden, sondern müssen denjenigen Akteuren direkt verrechnet werden, welche von ihnen profitieren. Durch die Objektivierung der Kostenaufteilung und eine entsprechende Gewichtung der issuerspezifischen Kosten bei der Ermittlung der dDIF (als so genannter Benchmark für die Anpassung der ActDMIF) wird entgegen der Ansicht des VEZ eine Methode gewählt, die es gerade verhindert, dass die Issuer überhöhte Kosten anführen, da die gemeinsam festgelegten branchen- und transaktionsspezifischen DMIF-Sätze (und damit auch die Einnahmen aus der DMIF) nach oben durch die dDIF beschränkt werden. Die Issuer können sich dem Kostendruck gerade nicht entziehen.

371. Insbesondere sind die Kosten für die zinsfreie Periode (Cost of Funds) keine systeminhärente Kosten. Diese Kosten stehen nicht in Beziehung mit dem Zahlungsmechanismus als solchem, sondern sind als Kreditdienstleistung zu bezeichnen, welche die Issuer ihren Kunden auf bilateraler Basis anbieten. Zudem stehen sie in keiner Beziehung zu einem Vorteil, von dem die Händler kollektiv profitieren würden. Auch wenn der Konsum aufgrund der zinsfreien Periode eventuell zeitweise eine Steigerung erfährt, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Effekt auf die Dauer zu einem Anstieg der Umsätze der Händler führt. Die zinsfreie Periode ermöglicht den Kunden lediglich den vorgezogenen Konsum von Gütern und Dienstleistungen.

372. Dasselbe gilt für die Kosten für Kreditverluste im Rahmen der Zahlungsgarantie (Payment Guarantee for Credit Write Offs). Letztere entstehen dadurch, dass der Kreditkarteninhaber Verpflichtungen eingeht, die seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Auf die Höhe der Kreditverluste im Rahmen der Zahlungsgarantie hat der Händler keinen Einfluss. Insbesondere hat der Händler keine Möglichkeit, die Bonität des Karteninhabers zu überprüfen. Ist eine Transaktion vom Issuer autorisiert, muss der Händler davon ausgehen, dass der Kreditkarteninhaber in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Aufgrund der HACR ist der Händler zudem verpflichtet, jeden Kunden, welcher mit Kreditkarte bezahlt, unabhängig von der Frage seiner Bonität zu akzeptieren. Die Überprüfung der Bonität eines Kreditkarteninhabers liegt daher in der Verantwortung des Issuers/Finanzinstituts. Eine Überwälzung der Kosten für Kreditverluste auf die DMIF setzt den Issuern/Finanzinstituten folglich den Anreiz, die Anforderungen an die Bonität der Karteninhaber tiefer anzusetzen, als wenn sie selber für die finanziellen Konsequenzen von Kreditverlusten aufkommen müssten. Es liegt folglich ein klassisches Problem asymmetrischer Informationen vor, welches in der ökonomischen Literatur unter dem Namen Moral Hazard bekannt ist. Zudem handelt es sich bei diesen Kosten nicht um inhärente Kosten des Kreditkarten-Systems.

Kreditverluste betreffen das bilaterale Verhältnis zwischen Issuer und Karteninhaber und sollen deshalb nicht über die DMIF gedeckt werden.

373. Entsprechend können auch die Kosten für Collection and Legal nicht in der DMIF berücksichtigt werden. Gemäss den Erklärungen der Parteien zum Kostenraster beinhaltet die Position Collection and Legal die allgemeinen Kosten für das Eintreiben (Inkasso, Betreibungen etc.) von nicht bezahlten Kreditkartenrechnungen. Das Ausmass der Anstrengungen in diesem Bereich beeinflusst folglich die Position Payment Guarantee for Credit Write Offs. Sollte nur die Position Collection and Legal der DMIF anrechenbar sein, besteht der Anreiz, dass dieser Bereich übergebührlich ausgebaut wird, da diese Kosten auf die Händler überwälzt werden können, während Kreditverluste selber übernommen werden müssen.

374. Auch nicht unter die Definition der Netzwerkkosten fallen die Kosten für das Merchant Marketing und die Spend Incentives. Merchant Marketing kann und sollte den Händlern direkt verrechnet werden. Ansonsten zahlen Konkurrenten für spezifische Werbeaktionen einzelner Händler mit. Zudem sollen Händler selber entscheiden können, wie viel sie in Marketing investieren wollen. Spend Incentives betreffen das bilaterale Verhältnis zwischen Karteninhaber und Issuer. Es ist nicht einzusehen, wieso solche Spend Incentives zu einer Erhöhung des generellen Konsums führen sollten. Eher kann angenommen werden, dass sie zu einer Verlagerung zwischen den verschiedenen Zahlungsmitteln seitens der Konsumenten führen. Der Händler selbst profitiert jedoch kaum von einem höheren Karteneinsatz.

375. Schliesslich ergeben sich verschiedene Probleme bezüglich der Abgrenzung von netzwerkspezifischen Gemeinkosten (Overhead Costs). Die Definition eines einheitlichen Schlüssels zur Bestimmung der anrechenbaren Gemeinkosten scheint aufgrund der verschiedenen Buchführungen schwer umsetzbar, und es müsste mit wesentlichen Verzerrungen zwischen den Issuern gerechnet werden. Aus diesen Gründen wurde mit den Parteien für die Gemeinkosten eine Pauschale von 3% der relevanten Kosten zur Bestimmung der Interchange Fee vereinbart.

376. Das Vorbringen des VEZ, wonach die Telekurs Multipay in ihren jüngsten Preismodellofferten separat Kosten (in casu "Fraud Losses") veranschlage, welche aber bereits in der DMIF integriert seien, kann aufgrund der Aktenlage nicht geprüft werden. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass die Ermittlung der durchschnittlichen DMIF, wie sie von der einvernehmlichen Regelung vorgesehen wird, zu einer Objektivierung der Kostenaufteilung führt. Zusammen mit der Verpflichtung der Acquirer, jedem Händler auf Anfrage hin die für ihn gültige branchen- und transaktionsspezifische DMIF offen zu legen, und der Aufhebung des Verbot der Preisdifferenzierung erhält der Händler genügend Mittel, Druck gegen die Acquirer auszuüben, um die MSC möglichst tief zu halten.

377. Auch die Behauptung, die domestischen Kreditkartentransaktionen müssten billiger sein als grenzüberschreitende, da dies ein allgemeiner Grundsatz im Zahlungsverkehr darstelle, kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist klarzustellen, dass Gegenstand der vorliegenden Untersuchung lediglich die DMIF für domestische Transaktionen sind, und nicht der grenzüberschreitende Zahlungsverkehr. Sodann werden gemäss einvernehmlicher Regelung (vgl. Ziff. A. Bst. b) lediglich die Kosten für das inländische Retailgeschäft in die Berechnung miteinbezogen.

378. Das aufgrund dieser Überlegungen vereinbarte Kostenraster ist im Anhang 2 dargelegt. Der Anhang 3 definiert zudem die verschiedenen Kostenelemente.

B.3.2.1.3 Resultat und Situierung im Kontext

379. Gestützt auf die Eingaben der Parteien hat die Weko die dDIF für die Implementierungsphase sowie die ActDMIF errechnet und dabei folgende Werte erhalten:

- dDIF: [1,3%-1,35%]

- ActDMIF: [1,65%-1,7%]

380. Die Weko geht davon aus, dass diese beiden Werte nicht von den Werten abweichen, die sich auf Grundlage der von den Revisionsgesellschaften noch zu attestierenden und einzureichenden Kostenraster (Punkt b4 der einvernehmlichen Regelung) ergeben werden. Zusätzlich zur Genehmigung der einvernehmlichen Regelung wird deshalb angeordnet, die DMIF ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheides innerhalb von drei Jahren auf den Wert von [1,3%-1,35%] zu senken. Die Issuer haben sich, mit Ausnahme der Cornèr Banca, welche die Anordnung der Senkung lediglich unter dem Vorbehalt des Verzichts auf eine Befristung akzeptiert, mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt.

381. In seinen Stellungnahmen beantragte der VEZ die Genehmigung der einvernehmlichen Regelung lediglich unter der Bedingung, dass die DMIF analog dem Visa-Entscheid der EU-Kommission vom 24. Juli 2002 innerhalb von drei Jahren schrittweise auf 0,7% gesenkt respektive spätestens per 1. Januar 2008 auf diesem Niveau fixiert werde (vgl. auch Rz. 64). Er verweist dabei auf die von ihm vorgebrachten, in verschiedenen Ländern erhobenen DMIF der Handelsbranche, welche gemäss seiner Aussage, die von einzelnen Parteien bestritten werden, wesentlich tiefer seien als die für die Schweiz geltenden DMIF.

382. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Aussagen des VEZ und der Parteien zu den ausländischen DMIF aufgrund der Beweislage und der Tatsache, dass der VEZ und die Parteien eine gegenseitige Offenlegung der Daten verweigern, nicht überprüft werden kann. Eine Würdigung würde zudem erfordern, dass entsprechende Tatsachen im Ausland erhoben würden. Die Weko verfügt über Angaben, namentlich von MasterCard Europe sprl., zu den DMIF in europäischen Ländern. Diese wurden von MasterCard Europe sprl. ebenfalls als Geschäftsgeheimnis bezeichnet. Aufgrund dieser Informationen ergibt sich jedoch, dass die Behauptung des VEZ, die DMIF liege in der Schweiz im Vergleich zu den ausländischen Staaten wesentlich höher, nicht zutrifft. Tatsächlich situiert

sich die DMIF zurzeit im Mittelfeld. Nach Implementierung der einvernehmlichen Regelung wird sie zudem noch weiter sinken.

383. Auch der vom VEZ angeführte Vergleich vermag im vorliegenden Fall für die Behauptung, die DMIF in der Schweiz sei wesentlich höher als in anderen europäischen Ländern, keinen Beweis zu erbringen. Bei den für den Vergleich verwendeten ausländischen DMIF handelt es sich jeweils gerade nicht um die Standard-DMIF von MasterCard und Visa, sondern um die branchen- und transaktionsbezogenen DMIF-Sätze, welche teilweise deutlich tiefer liegen. Ein sachgerechter Vergleich würde voraussetzen, dass die ausländischen Werte den in der Schweiz korrespondierenden DMIF-Branchensätzen gegenübergestellt würden. Die entsprechenden Werte (so unter anderem auch bei den Supermärkten) sind aber auch in der Schweiz teilweise erheblich tiefer als der für Visa und MasterCard geltende Standard-Satz von 1,8%.

384. Ein Vergleich mit ausländischen Domestic Interchange Fees ist überdies ohnehin problematisch. In Randziffer 344 wurde gezeigt, dass die Interchange Fee nach den theoretischen Modellen dazu dient, das Gesamtsystem optimal zu verbreiten, in dem die Gleichgewichte auf den beiden Märkten beeinflusst werden. Je nach Marktsituation müsste die Interchange Fee nämlich dazu genutzt werden, entweder die Nachfrage auf dem Issuing-Markt oder auf dem Acquiring-Markt auszuweiten. Die Frage, auf welcher Seite die Nachfrage gerade beeinflusst werden soll, wäre dabei von Land zu Land unterschiedlich zu beantworten und hängt innerhalb der beiden Kreditkartensysteme von zahlreichen Faktoren ab, so beispielsweise der Anzahl Anbieter auf beiden Seiten des Netzwerkmarktes, der bestehenden Netzwerkinfrastruktur, des Umfangs der angebotenen Dienstleistungen und auch der Preiselastizität der Nachfrage. Deshalb lässt sich auch erwarten, dass in anderen Ländern unterschiedliche DMIF zur Anwendung kommen. Zudem kann beispielsweise in Ländern mit einer starken Verbreitung der Kreditkarte und hoher Nutzung der Kreditfunktion ein grosser Teil der Issuing-Kosten durch Zinseinnahmen abgedeckt werden, was sich auch auf die DMIF auswirken muss.

385. Aus diesem Grunde sind auch die Argumente des VEZ unzutreffend, wonach die DMIF für domestische Transaktionen tiefer sein müsste, als für internationale und wonach Schweizer Händler diskriminiert würden, indem Letztere für eine Transaktion mit einer in der Schweiz ausgestellten Kreditkarte lediglich mit einer DMIF von 0,7%, ein Schweizer Händler hingegen mit 1,8% belastet werde. Die MSC basiert auf einer Mischrechnung, welche in Abhängigkeit des Transaktionsvolumen die domestischen DMIF-Sätze wie auch die grenzüberschreitenden Interchange Fee-Sätze berücksichtigt. Aus den der Weko vorliegenden Informationen gehen im Übrigen keine Indizien hervor, dass in den anderen europäischen Ländern die MSC nach domestischen und grenzüberschreitenden Transaktionen differenziert würde.

386. Im Weiteren hat die EU-Kommission im Visa-Entscheid lediglich ein Kostenelement unter vielen, in

casu die Interchange Fee für grenzüberschreitende Transaktionen, festgelegt. Dieses Kostenelement wird zwar in der Kalkulation der Händlerkommission durch die Acquirer berücksichtigt. Aus dieser Teilregelung können aber keine Aussagen über das Funktionieren des Gesamtsystems und insbesondere über die DMIF-Höhe in einzelnen EU-Mitgliedstaaten gemacht werden.

387. Auch die bisherigen Veröffentlichungen des britischen Office of Fair Trading (OFT) zum hängigen Verfahren gegen MasterCard UK Members Forum Ltd. (MMF), 63 auf welche sich der VEZ unter anderem bezieht, lassen nicht darauf schliessen, dass das OFT eine Oberlimite einführen wird: ”The OFT accepts that, in principle, a collective agreement on the level of a multilateral interchange fee could benefit consumers and satisfy all exemption conditions if set at an appropriate level. The MMF MIF could have satisfied all exemption conditions if set at a level no greater than the costs of the payment transmission services (such as the costs of processing transactions) incurred by issuers. ”

388. Ebenso hat das vom VEZ zitierte spanische Gericht bisher nicht über eine Fixierung der Oberlimite entschieden. 64 Zwar zielen bestimmte Überlegungen in diese Richtung, gleichzeitig aber beabsichtigt es auch, die domestische Interchange Fee auf eine objektivierte Berechnungsgrundlage zu stellen.

389. Das Kartellgesetz sieht letztlich keine Bestimmungen vor, aufgrund welcher Unternehmen gezwungen werden könnten, Produkte oder Dienstleistungen unter den Produktionskosten anzubieten. Hingegen schliesst das Gesetz nicht aus, im Rahmen der Verhaltenskontrolle Massnahmen anzuordnen, welche sich an den unternehmerischen Kosten orientieren. Dies geschieht mit der vorgesehenen Regelung.

390. Der VEZ behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Issuer im vergangenen Jahr eine Kartellrente von CHF 75 Mio. erzielt hätten. Diese Behauptung ist nicht weiter substantiiert und trifft kaum zu. Sie kann und muss von der Weko im vorliegenden Verfahren auch nicht überprüft werden. Das vorliegende Verfahren ist ein altrechtliches Verfahren, bei dem es um die Wiederherstellung des kartellrechtskonformen Zustands geht (vgl. auch B.4 Sanktionierung). Schäden, welche der VEZ sowie andere Wirtschaftsteilnehmer in der Vergangenheit erlitten zu haben glauben, werden dadurch nicht berührt. Über diese Frage muss allenfalls der Zivilrichter auf entsprechende Klage der Betroffenen hin entscheiden.

B.3.2.2 Aufhebung des Verbots der Preisdifferenzierung

391. Der Kreditkarten-Akzeptanzvertrag der Händler sieht ein Preisdifferenzierungsverbot (NDR) vor. Danach verpflichten sich die Händler, eine Preisdifferenzierung nach Art des Zahlungsmittels zu unterlassen. Den Händlern ist somit eine Überwälzung der MSC auf den Kreditkarteninhaber oder die Gewährung eines Preisnachlasses bei Verwendung eines anderen Zahlungsmittels durch den Kunden untersagt. Die

Klausel schliesst auch eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Kreditkarten-Systemen aus.

392. Mit Entscheid vom 18. November 2002 hat die Weko die Unzulässigkeit dieser Klausel festgestellt. 65 Die Acquiring-Unternehmen haben gegen diesen Entscheid Rekurs eingereicht. Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (Reko/WEF) hat am 9. Juni 2005 in dieser Frage entschieden. 66 Obwohl im Frühjahr 2004 Visa und MasterCard Europe sprl. die NDR in der EU aufgehoben haben, wird sie in der Schweiz gegenwärtig noch angewendet.

393. Die Acquirer verpflichten sich in der einvernehmlichen Regelung, den Text ihrer Kreditkarten-Annahmeverträge so anzupassen, dass es dem Händler jederzeit und ohne Einschränkung möglich ist, den Kunden auf die zur Verfügung stehenden Zahlungsmöglichkeiten und deren allfälligen Zusatzkosten aufmerksam zu machen. Es ist dem Händler jederzeit und ohne Einschränkung auch zu gestatten, Rabatte für den Gebrauch bestimmter Zahlungsmittel zu gewähren.

B.3.2.3 Offenlegung der branchen- und transaktionsspezifischen Domestic Interchange Fees

394. Wie bereits erwähnt, wird die Interchange Fee von den Acquirern auf die MSC überwälzt. Die MSC besteht folglich aus zwei Komponenten, der Interchange Fee und der Entschädigung für die erbrachten Leistungen des Acquirers. Im Durchschnitt der befragten Händler betrug der Anteil der DMIF an der MSC rund 70%. Sie stellt somit eine wichtige Preiskomponente der MSC dar.

395. Zum heutigen Zeitpunkt ist es für den einzelnen Händler nicht ersichtlich, wie hoch der Anteil der entsprechenden Interchange Fee an der von ihm zu entrichtenden MSC ist. Entsprechend kann er auch keinen Druck auf den Acquirer ausüben, die Interchange Fee möglichst tief zu halten. Folglich besteht im heutigen System kaum ein Anreiz für die Acquirer, sich in den Verhandlungen mit den Issuern für tiefe Interchange Fees einzusetzen.

396. Im Rahmen der einvernehmlichen Regelung haben sich die Acquirer nunmehr verpflichtet, die jeweils angewandte branchen- sowie transaktionsbezogene DMIF gegenüber betroffenen Händlern auf Anfrage hin bekannt zu geben.

63 Entscheid des OFT vom 6. September 2005 i.S. MasterCard UK Members Forum Ltd. (MMF); zuletzt unter: http://www.oft.gov.uk/ NR/rdonlyres/6CC8A113-4BA9-49C7-992E-01C0A74055B0/0/oft811. pdf.

64 Entscheid des spanischen Tribunal de Defensa de la Competencia vom 11. April 2005 i.S. SERVIRED, Rz. 10, zuletzt gefunden unter: http://www.tdcompetencia.es/PDFs/resoluciones/2005/2016.pdf.

65 Entscheid Weko vom 18. November 2002 i.S. Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft, RPW 2003/1, S. 106 ff.

66 Entscheid Reko/WEF vom 9. Juni 2005 i.S. Telekurs Multipay AG/Weko, RPW 2005/3, S. 530 ff.

B.3.2.4 Verbot des Austausches von Daten in den Kartengremien

397. Wie bereits erwähnt, ist der Issuing-Markt in der Schweiz ein sehr konzentrierter Markt (vgl. Abschnitt B.4.2.3.2.2). Bereits durch diese hohe Marktkonzentration besteht eine Kollusionsgefahr zwischen den Issuern. Im Rahmen der multilateralen Verhandlungen tauschen sowohl die Issuer als auch die Acquirer zudem quartalsweise marktrelevante Daten aus, insbesondere Umsätze der Issuer pro Brand und Anzahl Karten pro Issuer und Brand. Gemäss der UBS dient der Informationsaustausch den Beteiligten dazu, sich "einen Überblick über die Marktentwicklung" zu verschaffen, ohne jedoch Rückschlüsse auf das Geschäftsverhalten der einzelnen Unternehmen zuzulassen.

398. Der Austausch von firmenspezifischen Daten kann bekanntlich die Kollusion fördern. Der Grad an Markttransparenz ist entscheidend für die Geschwindigkeit, mit welcher sich die Marktteilnehmer über marktrelevante Aktivitäten ihrer Konkurrenten informieren können. Sie trägt zur Stabilität von Kollusion bei, indem abweichendes Verhalten in transparenten Märkten entdeckt und sanktioniert werden kann. Besonders in Oligopolmärkten ist der Austausch solcher Daten problematisch.

399. Das in der einvernehmlichen Regelung vorgesehene Verbot des Austausches von issuerbeziehungsweise acquirerspezifischen statistischen Marktdaten (vgl. Ziff. D der einvernehmlichen Regelung) wie zum Beispiel Anzahl Karten oder Umsätze dürfte die Kollusionsgefahr zwischen den Issuern abschwächen.

B.3.3 Umsetzung der einvernehmlichen Regelung

400. Die einvernehmliche Regelung wird wie folgt umgesetzt:

401. Die Aufhebung des Verbots der Preisdifferenzierung (Ziff. B), die Pflicht zur Offenlegung der branchen- und transaktionsspezifischen Domestic Interchange Fees (Ziff. C) sowie das Verbot des Austausches von Daten in den Kartengremien (Ziff. D) gelten ab Rechtskraft der Verfügung. Die Acquirer sind verpflichtet, innert drei Monaten ab Rechtskraft die Händler über die Aufhebung der NDR zu informieren.

402. Das Sekretariat orientiert die Parteien spätestens innerhalb eines Monates ab Rechtskraft mittels eingeschriebenem Brief, ob die bereits ermittelte Differenz zwischen der ActDMIF und der dDIF mit der Differenz aus den tatsächlich ausgewiesenen und von den Bankenrevisionsgesellschaften nachträglich geprüften und bestätigten Kosten gemäss Kostenraster übereinstimmen.

403. Innerhalb eines Monates ab Mitteilung des Sekretariates beschliessen die Parteien eine Senkung der branchen- und transaktionsspezifischen DMIF im Umfang von mindestens 0,2% (20 Basispunkte) der ActDMIF und notifizieren die angepassten Interchange-Sätze den jeweiligen Kreditkarten-Organisationen Visa und MasterCard. Innerhalb zweier Monate ab Mitteilung sind die angepassten DMIF zu implementieren (sog. 1. Anpassung).

404. Im ersten Folgejahr nach der 1. Anpassung wird lediglich überprüft, ob die Senkung eingehalten wurde. Hierzu werden dem unabhängigen Prüfungsunternehmen spätestens am 1. April die Daten für dasjenige Kalenderjahr mitgeteilt, welches sich pro rata temporis mehrheitlich mit dem ersten Folgejahr deckt. Innerhalb eines Monates, also spätestens am 1. Mai, teilt das unabhängige Prüfungsunternehmen den Parteien und dem Sekretariat mit, ob die Senkung um 0,2% eingehalten worden ist.

405. Im zweiten Folgejahr nach der ersten Anpassung ist die DMIF so zu senken, dass die restliche Abweichung der ActDMIF zur dDIF mindestens zur Hälfte beseitigt wird. Diese Senkung ist spätestens innerhalb eines Monates ab dem 1. Mai wiederum an die Kreditkarten-Systeme zu notifizieren und spätestens innerhalb von zwei Monaten ab diesem Datum zu implementieren.

406. Im dritten Folgejahr erfolgt eine Neuberechnung der dDIF. Die Parteien haben dem unabhängigen Prüfungsunternehmen spätestens am 1. April die Daten für dasjenige Kalenderjahr mitzuteilen, welches sich pro rata temporis mehrheitlich mit dem zweiten Folgejahr deckt. Innerhalb eines Monates, also spätestens am 1. Mai, teilt das unabhängige Prüfungsunternehmen den Parteien und dem Sekretariat die Differenz aufgrund der neuberechneten Werte der dDIF und der ActDMIF mit. Die Parteien beschliessen innerhalb eines Monates nach Erhalt der Mitteilung eine Senkung, welche sowohl die restliche Hälfte aus der Senkung im zweiten Folgejahr als auch eine Senkung aufgrund der neu ermittelten Werte umfasst, und notifizieren diese wiederum an die Kreditkarten-Systeme.

407. Mit Abschluss des dritten Folgejahres ist die Implementierungsphase beendet und die Anpassung der DMIF erfolgt nach dem vorgesehenen Anpassungsverfahren bis zum Ablauf der Geltungsdauer der einvernehmlichen Regelung.

408. Eine Staffelung ist aus den folgenden Gründen gerechtfertigt:

409. Zunächst handelt es sich bei zweiseitigen Systemen wie den beiden vorliegenden Kreditkartensystemen Visa und MasterCard um komplexe Systeme, welche trotz grundsätzlich entgegengesetzter Interessenlage von Issuer und Acquirer bezüglich der Höhe der DMIF voneinander abhängig sind. Diese Abhängigkeit ergibt sich aus der zentralen Funktion des Issuers, welcher auf Rechnung des Karteninhabers als Garant für die Zahlung gegenüber dem Händler auftritt und den geschuldeten Kaufpreis abzüglich der DMIF zurückvergütet.

410. Sodann ist das System mit der bisherigen Vereinbarung über die DMIF, wie die Ausführungen in Randziffer 24 ff. gezeigt haben, historisch gewachsen. Die heutigen Kosten- und Ertragsmodelle der Issuer basieren seit Jahren auf dem bisherigen Modell der multilateralen DMIF-Vereinbarung.

411. Die Umstellung von der bisherigen DMIF-Vereinbarung zur Abrede gemäss einvernehmlicher

Regelung führt zu einer bedeutenden Systemveränderung, da die Issuer künftig mit Ausnahme der reinen Netzwerkkosten keine weiteren Kostenkomponenten mehr berücksichtigen dürfen. Damit sind Auswirkungen auf die mit den Karteninhabern bestehenden Schuldverhältnisse verbunden. Die Staffelung trägt diesem besonderen Umstand adäquat Rechnung.

412. Im Übrigen hat auch die EU-Kommission in ihrem Visa-Entscheid eine Staffelung der Senkung genehmigt. 67

413. Die Weko anerkennt deshalb, dass eine Staffelung der Senkung während der ersten drei Jahren ab Rechtskraft des Entscheides zwecks Implementierung neuer Kostenmodelle durch die Issuer als verhältnismässig erscheint und auch vom VEZ (vgl. Anträge des VEZ) nicht grundsätzlich abgelehnt wird. Die Weko behält sich jedoch vor, die Aussagen der Parteien im Nachgang zur Genehmigung der einvernehmlichen Regelung vertieft zu prüfen, sollten sich Hinweise ergeben, dass die beantragte Implementierungsphase in betriebswirtschaftlicher Hinsicht nicht notwendig war.

B.3.4 Wettbewerbsrechtliche Gesamtwürdigung der einvernehmlichen Regelung und zeitliche Beschränkung der Genehmigung

414. Aus dem Gesagten folgt, dass das multilaterale Verhandeln der DMIF gegenüber bilateralen Verhandlungen Effizienzvorteile bringt und deshalb als gerechtfertigt erachtet wird. Unter Beachtung der in der einvernehmlichen Regelung gemachten Vorgaben hinsichtlich der Objektivierung der Kostenaufteilung führt die multilaterale Abrede zu einer rationelleren Nutzung der systemimmanenten Ressourcen. Zudem schliesst der wettbewerbsorientierte Ansatz gerade aus, dass die beteiligten Parteien über die Vereinbarung der DMIF den Wettbewerb beseitigen.

415. In der vorliegenden Lösung orientiert sich die Kostenaufteilung an den reinen Netzwerkkosten, welche durch das Kostenraster definiert sind. Als reine Netzwerkkosten gelten diejenigen Aufwendungen der Issuer, welche für das Betreiben des Kreditkarten-Netzwerkes notwendig sind. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht systemrelevant und werden deshalb nicht in die Berechnung der dDIF miteinbezogen. Zudem wurde eine Berechnungsmethode gewählt, welche verhindert, dass die Issuer überhöhte Kosten geltend machen können. Wie die Berechnung der dDIF durch die Weko gezeigt hat, liegt der derzeitige Durchschnitt bei [1,3%-1,35%].

416. Mit der einvernehmlichen Regelung wird der wirksame Wettbewerb im Issuing- und Acquiringmarkt belebt, indem sich die Acquirer namentlich verpflichten, auf die NDR zu verzichten. Unter dem aktuellen System stellt die NDR eine substanzielle Beeinträchtigung der Freiheit der Händler in ihrer Preisfestsetzung dar. 68 Sie schwächt insbesondere die Verhandlungsposition der Händler gegenüber den Acquirern. Zudem hat die NDR zur Folge, dass die Wahl der Kreditkarteninhaber bei der Benützung eines bestimmten Zahlungsmittels bisher nicht durch

ein Preissignal beeinflusst wurde. Entsprechend üben sie keinen Druck auf die Issuer aus, die DMIF zu senken.

417. Durch den Wegfall der NDR wird die Kostenwahrheit des Kreditkartensystems für die Karteninhaber erhöht. Für Karteninhaber wird so ein Anreiz geschaffen, das für sie vorteilhafte Zahlungsmittel einzusetzen und Kreditkarten am Verkaufspunkt allenfalls mit anderen Zahlungsmitteln zu substituieren. Die Abschaffung der Nichtdiskriminierungsklausel erhöht daher die Wettbewerbsintensität zwischen den Zahlungsmitteln und dürfte sich somit auch auf den Issuing-Markt auswirken. Ein transparenter Preiswettbewerb auf der Händler-Karteninhaber-Ebene wird Anreize dafür schaffen, die DMIF auf eine optimalen Höhe zu setzen.

418. Die Transparenzvorschriften stärken zusätzlich die Verhandlungsposition der Händler gegenüber den Acquirern, was auch auf der Acquiring-Seite die Belebung des wirksamen Wettbewerbs ermöglicht. Insbesondere ist die Transparenz auch deshalb wichtig, damit eine Senkung der DMIF langfristig nicht einfach in einer erhöhten Marge für die Acquirer resultiert, sondern den Händlern weitergegeben wird. Schliesslich wird mit der Offenlegung der DMIF auch vermieden, dass bei der Festsetzung der branchenspezifischen Interchange Fees gewisse Sektoren unverhältnismässig benachteiligt werden.

419. Die Weko genehmigt deshalb gestützt auf die Beurteilung des Sachverhaltes und der eingelieferten Daten der Issuer die einvernehmliche Regelung. Zusätzlich wird angeordnet, die DMIF ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheides innerhalb von drei Jahren auf den Wert von höchstens [1,3%-1,35%] zu senken. Liegt der für das dritte Folgejahr neu zu ermittelnde Wert der dDIF unterhalb des Wertes von [1,3%-1,35%], so ist dieser Wert für die Notifikation an die Kreditkarten-Organisationen und für die Implementierung massgebend.

420. Unabhängig von der vorgesehenen Implementierungsphase (vgl. Ziff. A. Bst. h der einvernehmlichen Regelung sowie Anhang 3) befristet die Weko die einvernehmliche Regelung auf eine Zeitdauer von vier Jahren ab Rechtskraft. Die zeitliche Limitierung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der aktuell praktizierten Abrede unter den Issuern und Acquirern um ein historisch gewachsenes System handelt, welches sich nicht nur in der Schweiz, sondern auch in zahlreichen anderen Ländern über die Jahre hinweg etabliert hat. Nach Ablauf dieser Dauer ist die einvernehmliche Regelung unter Berücksichtigung der dannzumal vorherrschenden Wettbewerbssituation auf den beiden Märkten erneut zu beurteilen.

67 Entscheid der EU-Kommission vom 24. Juli 2002 i.S. COMP/29.373 Visa International - Multilateral Interchange Fee, ABl. L 318/17 vom 22.11.2002, insbes. Rz. 19.

68 Entscheid Weko vom 18. November 2002 i.S. Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft, RPW 2003/1, S. 153 ff.

421. Mit der einvernehmlichen Regelung wird zwar der Vorteil des multilateralen Verhandelns über die branchen- und transaktionsbezogenen DMIF übernommen, jedoch wird durch die objektivierte Kostenaufteilung eine Berechnungsmethode eingeführt, welche als Preisobergrenze wirkt. Deren Auswirkungen, zusammen mit den übrigen getroffenen Massnahmen, auf den Wettbewerb im Issuing- und Acquiringmarkt muss künftig durch die Wettbewerbsbehörde verfolgt werden. In diesem Sinne ist die einvernehmliche Regelung zu genehmigen.

B.4 Sanktionierung

422. Im vorliegenden Fall stellt die Vereinbarung der DMIF eine unzulässige Preisabrede und damit eine bestehende Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 dar. Es ist daher abschliessend zu prüfen, ob eine Sanktion gegen die Parteien auszusprechen ist. Die Sanktionsdrohung wurde vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse eingeführt, weshalb die Frage von Amtes wegen zu prüfen ist, unabhängig von der Ansicht des VEZ in dieser Fragestellung (Rz. 75).

423. Gemäss Schlussbestimmung werden Unternehmen dann nicht sanktioniert, wenn eine bestehende Wettbewerbsbeschränkung innert eines Jahres nach Inkrafttreten von Artikel 49a KG (Übergangsfrist) gemeldet oder aufgelöst wird. 69 Gegenstand der untersuchten und als unzulässig festgestellten Wettbewerbsbeschränkung ist die von den betroffenen Parteien anlässlich der Treffen innerhalb der Kreditkartenforen von Visa und MasterCard vereinbarte DMIF.

424. Die Weko hatte während der Übergangsfrist mehrmals zur Frage, ob auch bestehende Wettbewerbsbeschränkungen, die bereits Gegenstand eines laufenden Verfahrens (Vorabklärung, Untersuchung) seien, von den Unternehmen gemeldet werden könnten, ablehnend Stellung genommen. Dies kommunizierte sie jeweils mittels Schreiben an diejenigen Unternehmen, welche eine Meldung eingereicht hatten. 70 Mit Entscheid vom 18. März 2005 bejahte jedoch die Reko/WEF in einem Beschwerdeverfahren 71 die Möglichkeit der Meldung bei hängigen Verfahren und hob die entsprechende Verfügung der Weko gegen die Swisscom AG und zwei ihrer Tochtergesellschaften auf.

425. Auf diesen Entscheid hin haben die Parteien den hier zugrunde liegenden Sachverhalt mit Schreiben vom 30. und 31. März 2005 im Sinne der Übergangsbestimmung gemeldet. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte das Sekretariat den Parteien mit, dass die Frage der Zulässigkeit einer Meldung in einem bereits hängigen Kartellverfahren dem BGer zur Beurteilung vorgelegt worden sei.

426. Mit Urteil vom 19. August 2005 hob das Bundesgericht den Entscheid der Reko/WEF auf und stellte rechtsverbindlich fest, dass die Meldung eines Sachverhaltes, welcher bereits Gegenstand einer Untersuchung oder Vorabklärung ist, keine Meldung im Sinne der Schlussbestimmung darstelle. 72 Damit steht definitiv fest, dass die Schreiben der Parteien vom 30. und

31. März 2005 keine sanktionsbefreiende Wirkung im Sinne der Schlussbestimmung des Gesetzes haben. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Parteien durch Unterzeichnung der einvernehmlichen Regelung den Tatbestand der Auflösung erfüllt haben.

427. Die Parteien haben am 29. März 2005 eine einvernehmliche Regelung rechtsgültig unterzeichnet. Darin einigen sich die Parteien explizit auf ein objektiviertes Verfahren zur Festsetzung der DMIF (vgl. Ziff. A.a1. der einvernehmlichen Regelung), wobei die Bestimmung in mehreren Schritten erfolgen soll (vgl. Ziff A.a2. der einvernehmlichen Regelung). Im Weiteren enthält die einvernehmliche Regelung auch konkrete Ausführungen zum zeitlichen Ablauf der Implementierung des objektivierten Verfahrens (vgl. Ziff. A.h. der einvernehmlichen Regelung).

428. Die Parteien haben sich somit innerhalb der Übergangsfrist auf das künftige objektivierte Verfahren geeinigt und damit die beiden bisherigen Vereinbarungen zur DMIF für das Visa- und MasterCard-Kreditkartensystem ersetzt. Diese neue Vereinbarung ist für die Parteien mit der Unterzeichnung verbindlich geworden. Der Entscheid der Weko über die Zustimmung betrifft nicht die Verbindlichkeit, 73 sondern die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Inhalts der Vereinbarung. Die Parteien können allenfalls eine negative Entscheidung der Weko durch eine Bedingung antizipieren. Dies war aber vorliegend bei der neuen Vereinbarung zur DMIF nicht geschehen.

429. Die Parteien haben sich anlässlich der einvernehmlichen Regelung ebenfalls auf eine Implementierungsfrist geeinigt, welche den Umstand berücksichtigt, dass eine Änderung der bisherigen DMIF-Vereinbarung in ein komplexes Mehrparteiensystem eingreift (vgl. hierzu auch Rz. 409 ff.). Die Weko genehmigt mit der einvernehmlichen Regelung ebenfalls die für die Umsetzung der neuen Vereinbarung notwendige Implementierungsfrist.

430. Somit haben die Parteien nicht nur ihre kartellrechtswidrige Vereinbarung vor Ablauf der Übergangsfrist aufgehoben und durch die im Rahmen der einvernehmlichen Regelung erzielte Einigung ersetzt, sondern sich auch zu einer Implementierung innert der von der Weko genehmigten Frist verpflichtet. Es besteht daher kein Raum für eine Sanktionierung.

69 Die revidierten Bestimmungen des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 wurden per 1. April 2004 in Kraft gesetzt (AS 2004 1385).

70 Beim Sekretariat waren während der Übergangsfrist zahlreiche Meldungen im Sinne der Schlussbestimmung eingegangen. Viele davon betrafen Sachverhalte, welche bereits Gegenstand einer hängigen Vorabklärung oder eines Untersuchungsverfahren waren.

71 Entscheid Reko/WEF vom 18. März 2005 i.S. X. AG, Y. AG und Z. AG gegen Wettbewerbskommission, RPW 2005/2, S. 418 ff.

72 Urteil 2A.287/2005 des Bundesgerichts vom 19. August 2005 i.S. Swisscom AG, Swisscom Solutions AG und Swisscom Mobile AG. 73 RICHLI P., Kartellverwaltungsverfahren, in: SIWR V/2, Basel 2000, S. 434 f.

C. KOSTEN

431. Gemäss Schlussbestimmung zur Änderung der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; SR 251.2) vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004, gilt bei Verwaltungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht abgeschlossen sind, für die Bemessung der Gebühren und Auslagen für denjenigen Teil der Aufwendungen, der vor dem Inkrafttreten der Änderung erfolgt ist, das bisherige Recht.

432. Sowohl nach der alten wie auch neuen Fassung der KG-Gebührenverordnung ist unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 aKG-Gebührenverordnung, Art. 2 Abs. 1 KG-Gebührenverordnung). Als Verursacherinnen gelten im vorliegenden Fall die Verfügungsadressaten Telekurs Multipay, Cornèr Banca, UBS, Credit Suisse und Viseca.

433. Im Untersuchungsverfahren nach Artikel 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder wenn sich die Parteien unterziehen. Als Unterziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere Unternehmen, welche aufgrund ihres möglicherweise wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ein Verfahren ausgelöst haben, das beanstandete Verhalten aufgeben und das Verfahren als gegenstandslos eingestellt wird (BGE i.S. BKW FMB Energie AG, RPW 2002/3, S. 546 f., Rz. 6.1). Vorliegend ist daher eine Gebührenpflicht der Parteien zu bejahen.

434. Für die Verfahrensdauer bis zum 31. März 2004 gilt für die Bemessung der Gebühr Artikel 4 Absätze 1 und 2 aKG-Gebührenverordnung. Danach bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand; es gilt ein Stundenansatz von CHF 130.-. Die Gebühr kann je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes um höchstens die Hälfte erhöht oder vermindert werden (Art. 4 Abs. 3 aKG-Gebührenverordnung).

435. Unter wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes ist die volkswirtschaftliche Bedeutung zu verstehen. Diese ergibt sich einerseits aus der (volkswirtschaftlichen) Bedeutung des Marktes, der durch den in Frage stehenden Sachverhalt betroffen ist, und andererseits aus den Auswirkungen, die der untersuchte Sachverhalt auf die Wettbewerbsverhältnisse auf diesem Markt zeitigt. Bezüglich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse ist massgebend, ob der wirksame Wettbewerb beseitigt beziehungsweise erheblich beeinträchtigt wird oder nicht. Nach der Praxis der Weko wird die Gebühr bei besonders grossem Marktvolumen und einer erheblichen Beeinträchtigung beziehungsweise Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs um 50% erhöht (vgl. Vertrieb von Arzneimitteln/Sanphar, in: RPW 2000/3, S. 394, Rz. 199).

436. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des von der Abrede betroffenen Kreditkartenmarktes wird aus folgenden Gründen als beträchtlich erachtet. Zum einen befanden sich per Ende 2004 annäherend 3,4

Millionen Kreditkarten in der Schweiz im Umlauf, das heisst dass durchschnittlich jede zweite erwachsene Person in der Schweiz mindestens eine Kreditkarte besitzt (vgl. Rz. 215). Gleichzeitig gewährten über 360'000 Akzeptanzstellen Zugang zum Kreditkartenzahlungsverkehr.

74 Im gleichen Jahr wurden an schweizerischen Akzeptanzstellen mit über 82 Millionen Transaktionen Produkte und Dienstleistungen im Gesamtbetrag von CHF 15 Mia. bezogen.

75 Die wirtschaftliche Bedeutung zeigt sich aber auch an der Tatsache, dass aufgrund der Ausgestaltung des Kreditkartensystems und insbesondere der NDR nicht nur die Kreditkarteninhaber von der DMIF betroffen sind, sondern letztlich jeder Konsument unabhängig vom eingesetzten Zahlungsmittel Teile der Kosten für dieses System mittragen muss. 76

437. Sodann wurde festgestellt, dass die Abrede über die DMIF den Wettbewerb auf den relevanten Märkten erheblich beeinträchtigt (vgl. Rz. 149 ff.).

438. Damit sind die Voraussetzungen für die Erhöhung der Gebühr um 50% erfüllt. Die von den Parteien vorgebrachte Begründung zum Antrag auf Streichung der Erhöhung um 50% ist daher unbeachtlich. Auch die Argumente der Cornèr Banca, die Parteien würden trotz Zustimmung zu einer einvernehmlichen Regelung durch die Erhöhung sanktioniert und müssten zudem die künftigen Kosten des unabhängigen Prüfungsunternehmens tragen, sind unbehelflich. Cornèr Banca verkennt dabei, dass die von der alten Gebührenverordnung vorgesehene Erhöhung sich nicht auf das mögliche Resultat einer Untersuchung abstützt, sondern eben auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des Marktes und die wettbewerblichen Auswirkungen der untersuchten Verhaltensweise auf diesem Markt. Daran ändert auch nichts, wenn die Parteien die künftigen Kosten des Prüfungsunternehmens selber tragen müssen, handelt es sich doch dabei nicht um Verfahrenskosten.

439. Für die aufgewendete Zeit bis zum 31. März 2004 beträgt die Grundgebühr CHF [...]. Diese wird um 50% erhöht auf CHF [...].

440. Neben dem Aufwand nach Artikel 4 aKG-Gebührenverordnung hat der Gebührenpflichtige separat die Auslagen der Wettbewerbskommission für Porti-, Telefon-, Telefax-, Telex- und Telegrammkosten, Kopierkosten und Reisespesen zu erstatten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a aKG-Gebührenverordnung). Diese betragen pauschal 1,5% auf der gesamten Grundgebühr und belaufen sich vorliegend auf CHF [...].

74 SNB, Statistisches Monatsheft April 2005, Zürich, S. 24, Tabelle C2 Zahlungsverkehr mit Karten und Checks, Infrastruktur. 75 SNB, Statistisches Monatsheft April 2005, Zürich, S. 25, Tabelle C2 Zahlungsverkehr mit Karten und Checks, Transaktionen und Umsätze mit Kredit- und Debitkarten im Inland. 76 Entscheid Weko vom 18. November 2002 i.S. Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft, RPW 2003/1, S. 154, Rz. 263.

441. Für die Zeit nach Inkrafttreten der neuen KG-Gebührenverordnung gilt nach Artikel 4 Absatz 2 KG-Gebührenverordnung ein Stundenansatz von CHF 100.- bis CHF 400.-. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 KG-Gebührenverordnung).

442. Für die von den Mitarbeitern aufgewendete Zeit seit dem 1. April 2004 bis zum Abschluss des Verfahrens beträgt die Gebühr insgesamt CHF [...].

443. Die Gebühren zulasten der unterliegenden Parteien Credit Suisse, Cornèr Banca, Telekurs Multipay, UBS und Viseca belaufen sich somit insgesamt auf CHF [...]. Sie werden sowohl nach bisheriger Praxis der Weko unter der alten KG-Gebührenverordnung wie auch gemäss neuer gesetzlicher Grundlage (Art. 2 Abs. 2 KG-Gebührenverordnung) unter solidarischer Haftung den betroffenen Parteien zu gleichen Teilen, also zu je CHF [...], auferlegt.

Dispositiv

D. DISPOSITIV

Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission:

1. Die Wettbewerbskommission nimmt die am 29. März 2005 gegenüber dem Sekretariat gemeinsam abgegebenen Verpflichtungserklärungen (inklusive deren Anhänge) von UBS AG, Credit Suisse, Viseca Card Services SA, Cornèr Banca SA und Telekurs Multipay AG, entgegen und genehmigt sie im Sinne einer einvernehmlichen Regelung.

2. Die in der einvernehmlichen Regelung enthaltenen Verpflichtungserklärungen der Parteien betreffend objektiviertes Verfahren zur Festlegung der DMIF, Aufhebung des Verbots der Preisdifferenzierung, Offenlegung der branchen- und transaktionsspezifischen DMIF und Verbot des Austausches von Daten in den Kartengremien (Anhang 1) sowie die Dokumente über den Kostenraster (Anhang 2), die Definition der relevanten Kosten (Anhang 3) und die Tabelle bezüglich der Implementierung (Anhang 4) bilden integrierenden Bestandteil dieses Dispositivs.

3. Die DMIF ist innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Entscheides auf den Wert von höchstens [1,3%-1,35%] zu senken.

4. Die Genehmigung ist auf eine Zeitdauer von vier Jahren ab Rechtskraft dieses Entscheides befristet.

5. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung und die in den Anhängen wiedergegebenen Bestimmungen können mit Sanktionen gemäss Artikel 50 beziehungsweise 54 KG belegt werden.

7. Die Wettbewerbskommission behält sich vor, die Einhaltung der unter Ziffer 1-3 des Dispositivs statuierten Anordnungen zu kontrollieren und die hierfür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen einzuholen.

8. [Kosten]

9. [Rechtsmittelbelehrung]

10. [Eröffnung]

Anhänge:

1. Einvernehmliche Regelung

2. Kostenraster

3. Definition der relevanten Kosten

4. Tabelle bezüglich Implementierung

Anhang 1

Einvernehmliche Regelung

in Sachen Untersuchung gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz [KG]; SR 251) betreffend Kreditkarten - Interchange Fee wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 5 KG.

Einvernehmliche Regelung

zwischen

Cornèr Banca SA

Credit Suisse

Telekurs Multipay AG

UBS AG

Viseca Card Services SA

"Parteien"

und

dem Sekretariat der Wettbewerbskommission

"Sekretariat"

in Sachen Kreditkarten - Interchange Fees

PRÄAMBEL

Am 15. Dezember 2003 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG gegen Kreditkarten-Issuer und-Acquirer der Marken Visa und MasterCard in der Schweiz wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 5 KG.

Im Interesse einer raschen und einvernehmlichen Erledigung des Untersuchungsverfahrens schliessen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung im Sinne einer einvernehmlichen Regelung gemäss Artikel 29 KG.

VEREINBARUNG

A. OBJEKTIVIERTES VERFAHREN ZUR FESTLE-GUNG DER DOMESTIC MULTILATERAL INTER-CHANGE FEES

a. Grundsatz

a1. Die Parteien einigen sich auf ein objektiviertes Verfahren zur Festsetzung der Domestic Multilateral Interchange Fees (DMIF) für die Kreditkarten Visa- und MasterCard.

a2. Die Bestimmung der DMIF erfolgt in mehreren Schritten. Diese werden im Folgenden näher beschrieben.

b. Bestimmung der issuer-spezifischen Domestic Interchange Fee

b1. In einem ersten Schritt bestimmt jeder Issuer die issuer-spezifische Domestic Interchange Fee (ISDIF). Diese berechnet sich aufgrund folgender Formel:

DTV ISC ISDIF =

Wobei:

ISC: Issuer-spezifische Netzwerk-Kosten für das nationale Retail-Geschäft (ohne ATM/Cash-Advance) in CHF gemäss Kostenraster (vgl. Anhang 1)

DTV: Issuer-spezifisches Domestisches Retail-Transaktionsvolumen (in CHF)

b2. Die Issuer verpflichten sich, die issuer-spezifischen Netzwerk-Kosten gemäss Kostenraster (vgl. Anhang 1) basierend auf den Zahlen des Vorjahres auszuweisen. Diese Kostenzusammenstellung wird alle drei Jahre bis spätestens am 1. April einem unabhängigen Prüfungsunternehmen (vgl. Abschnitt f) übermittelt, wobei für die 1. Berechnung die Bestimmungen gemäss Ziffer h1 gelten.

b3. Für die erste Berechnung der ISDIF wird nicht zwischen Netzwerk-Kosten für MasterCard- und Visa-Kreditkarten unterschieden. Sollten sich in Zukunft aber signifikante Kostenunterschiede zwischen den Kreditkarten-Systemen MasterCard und Visa ergeben, behält sich die Wettbewerbskommission (Weko) vor, diese Frage erneut aufzugreifen.

b4. Zusammen mit der Kostenzusammenstellung reichen die Issuer eine Bestätigung ihrer Bankenrevisoren ein, dass die gelieferten Zahlen den tatsächlichen Kosten im Sinne des Kostenrasters entsprechen.

c. Berechnung der durchschnittlichen Domestic Interchange Fee (dDIF) durch ein unabhängiges Prüfungsunternehmen

c1. Das unabhängige Prüfungsunternehmen überprüft die Vollständigkeit der Kostenzusammenstellung und berechnet die durchschnittliche Domestic Multilateral Interchange Fee (dDIF) gemäss folgender Formel:

) 2 ( 3 2 3 ... 3 3 1 3 2 1 − × +

+ × + + × + × + = − n ISDIF ISDIF ISDIF ISDIF ISDIF dDIF n n

Wobei:

ISDIF1: Tiefster Wert der ISDIF gemäss Abschnitt b.

ISDIFn: Höchster Wert der ISDIF gemäss Abschnitt b.

c2. Die dDIF wird das erste Mal gemäss Abschnitt h und danach alle drei Jahre aufgrund der Kostenzahlen des Vorjahres berechnet. Bei wesentlichen Änderungen der Kosten kann jeder Issuer, Acquirer oder die Weko eine vorzeitige Neubestimmung der dDIF verlangen.

d. Berechnung der tatsächlichen durchschnittlichen Domestic Multilateral Interchange Fee (ActDMIF)

d1. Die Parteien sind frei, branchen- sowie transaktionsspezifische Domestic Multilateral Interchange Fees (DMIF) festzulegen, solange die von den Issuern angewandte durchschnittliche Domestic Multilateral

Interchange Fee (ActDMIF) den Wert der dDIF nicht übertrifft.

d2. Um sicherzustellen, dass der Wert der dDIF nicht überschritten wird, berechnet das Prüfungsunternehmen in einem dritten Schritt den Durchschnitt der tatsächlich angewandten Domestic Interchange Fee (ActDMIF) auf der Basis der branchen- und transaktionsspezifischen DMIF und den dazu gehörigen Transaktionsvolumina gemäss der folgenden Formel:

∑ =

− − × + × + + × + × = k

i i

k k k k

V

V DMIF V DMIF V DMIF V DMIF ActDMIF

1

1 1 2 2 1 1 ...

Wobei:

DMIF1 bis DMIFk: Aktuelle Domestic Multilateral Interchange Fee für Branche bzw. Transaktionsart 1 bis k (in %)

V1 bis Vk: Transaktionsvolumen für Branche bzw. Transaktionsart 1 bis k (in CHF)

d3. Die Issuer stellen dem Prüfungsunternehmen jährlich bis spätestens am 1. April die aktuell angewandten spezifischen Domestic Multilateral Interchange Fees nach Branchen beziehungsweise nach Transaktionsart (DMIF) mit den entsprechenden Transaktionsvolumen (in CHF) für Branchen beziehungsweise Transaktionsart (V) zur Verfügung.

d4. Die Berechnung der ActDMIF erfolgt jährlich auf der Basis der Vorjahreszahlen. Wurde während des Vorjahres die DMIF gewisser Branchen beziehungsweise Transaktionsarten geändert, so wird das gesamte vorjährige Transaktionsvolumen dieser Branchen beziehungsweise Transaktionsarten zum geänderten Wert berücksichtigt.

e. Anpassung der DMIF

e1. Das unabhängige Prüfungsunternehmen teilt den Parteien sowie dem Sekretariat der Weko innerhalb eines Monats nach Erhalt der Daten der Issuer, aber spätestens auf den 1. Mai mittels eingeschriebenem Brief mit, ob eine Differenz zwischen der ActDMIF und der dDIF besteht. Das unabhängige Prüfungsunternehmen teilt den Parteien auch die aggregierten branchenbeziehungsweise transaktionsspezifischen Transaktionsvolumen des Vorjahres mit.

e2. Liegt die ActDMIF über der dDIF, so beschliessen die Parteien innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung durch das Prüfungsunternehmen eine Senkung der branchen- und transaktionsspezifischen Interchange-Sätze (DMIF) und notifizieren diese angepassten Interchange-Sätze den jeweiligen Kreditkarten-Systemen MasterCard und Visa mit dem Ziel der Implementierung innerhalb zweier Monate. Die durchschnittliche Senkung der DMIF muss dabei mindestens so hoch ausfallen, dass die ActDMIF die dDIF nicht übersteigt.

e3. Die Issuer verpflichten sich, die angepassten DMIF dem unabhängigen Prüfungsunternehmen mitzuteilen. Dieses bestätigt dem Sekretariat der Weko, dass Ziffer e2 eingehalten wird.

f. Bestimmung und Aufgabe des Prüfungsunternehmens

f1. Das unabhängige Prüfungsunternehmen wird von den Parteien und dem Sekretariat der Weko gemeinsam bestimmt. Das Sekretariat kann in begründeten Fällen jederzeit den Ersatz des unabhängigen Prüfungsunternehmens verlangen. Ebenso kann die Mehrheit der Issuer in begründeten Fällen jederzeit den Ersatz des unabhängigen Prüfungsunternehmens verlangen.

f2. Das Sekretariat der Weko schliesst mit dem gemäss Ziffer f1. bestimmten Prüfungsunternehmen ein Sachverständigenmandat ab. Das Mandat umfasst die gemäss Abschnitt A vorgesehenen Aufgaben.

f3. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Kosten, welche dem Sekretariat aus dem genannten Sachverständigenmandat entstehen, vorbehaltlos zu übernehmen. Die Erfüllung erfolgt durch Leistung des von den Parteien geschuldeten Betrages auf das Postcheck-Konto Nr. [...] der Eidgenössischen Finanzverwaltung, zu Gunsten der Konto-Nr. [...], lautend auf "Forderungen Weko". Zum Beleg wird das Sekretariat den Parteien die Abrechnung des unabhängigen Prüfungsunternehmens, samt detailliertem Tätigkeitsbeschrieb, in Kopie zukommen lassen. Dem Sekretariat steht das Recht zu, von den Parteien einen Kostenvorschuss sowie allfällige Sicherheiten im Sinne von Artikel 175 Absatz 3 OR einzuverlangen.

f4. Zur Erfüllung seiner Aufgabe ist das Prüfungsunternehmen berechtigt, zusätzliche Informationen bei den Parteien einzufordern.

g. Adressaten

g1. Die Parteien verpflichten sich, das objektivierte Verfahren zur Berechnung der dDIF, wie es in diesem Abschnitt A festgehalten wird, in die "Domestic Rules and Regulations" von Visa und MasterCard aufzunehmen. Die Pflicht zur Einreichung der Issuerspezifischen Netzwerk-Kosten (ISC) und der Issuerspezifischen Transaktionsvolumen (DTV) gemäss Abschnitt b, welche als Basis zur Berechnung der dDIF gemäss Abschnitt c dient, sowie der branchen- und transaktionsspezifischen DMIF und der Transaktionsvolumen (V) gemäss Abschnitt d betrifft die grössten Issuer, das heisst diejenigen Issuer, welche zusammen mindestens 90% des inländischen Transaktionsvolumens generieren.

h. Implementierung (vgl. Anhang 3)

h1. Die erste Berechnung der dDIF erfolgt durch das Sekretariat der Weko aufgrund der Kostenzusammenstellungen der Issuer für das Jahr 2004. Spätestens einen Monat ab Rechtskraft der Verfügung der Weko teilt das Sekretariat den Parteien mittels eingeschriebenem Brief mit, ob Differenzen zwischen der ActD-MIF und der dDIF bestehen. Das Sekretariat der Weko teilt den Parteien auch die aggregierten branchenbeziehungsweise transaktionsspezifischen Transaktionsvolumen des Jahres 2004 mit.

h2. Liegt die ActDMIF um weniger als 0,2% (20 Basispunkte) über der dDIF, so beschliessen die Parteien innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung durch das Sekretariat eine Senkung der branchen- und transaktionsspezifischen Interchange-Sätze (DMIF) und notifizieren die angepassten Interchange-Sätze den jeweiligen Kreditkarten-Systemen Master-Card und Visa mit dem Ziel der Implementierung innerhalb zweier Monate. Die durchschnittliche Senkung der DMIF muss dabei mindestens so hoch ausfallen, dass die ActDMIF die dDIF nicht übersteigt.

h3. Bei einer Abweichung der ActDMIF von der dDIF von mehr als 0,2%, müssen die DMIF im Rahmen dieser 1. Anpassung so gesenkt werden, dass die ActDMIF um minimal 0,2% sinkt.

h4. In den Jahren nach der ersten Anpassung gemäss Ziffer h1, h2 und h3 (d.h. voraussichtlich erstmals im Jahr 2006) wird den Parteien die Differenz zwischen der ActDMIF und der dDIF gemäss dem ordentlichen Verfahren (vgl. Abschnitte d und e) vom unabhängigen Prüfungsunternehmen gemeldet (der Klarheit halber wird festgehalten, dass die dDIF lediglich alle 3 Jahre neu berechnet wird, vgl. Ziff. b2). Liegt die ActDMIF über der dDIF, so beschliessen die Parteien innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung durch das Prüfungsunternehmen eine Senkung der branchen- und transaktionsspezifischen Interchange-Sätze (DMIF) und notifizieren die angepassten Interchange-Sätze den jeweiligen Kreditkarten-Systemen MasterCard und Visa mit dem Ziel der Implementierung innerhalb zweier Monate.

h5. Im 1. Folgejahr nach der 1. Anpassung wird lediglich überprüft, dass die Senkung gemäss Ziffer h3 eingehalten wurde. Auf eine weiter gehende Senkung der DMIF wird im 1. Folgejahr nach der 1. Anpassung verzichtet.

h6. Im 2. Folgejahr nach der 1. Anpassung muss die DMIF so gesenkt werden, dass die restliche Abweichung der ActDMIF zur ersten dDIF mindestens zur Hälfte beseitigt wird.

h7. Im 3. Folgejahr nach der 1. Anpassung erfolgt eine neue Berechnung der dDIF gemäss dem ordentlichen Verfahren (vgl. Abschnitte b und c). Liegt die ActDMIF über der neuen dDIF, so beschliessen die Parteien innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung durch das Prüfungsunternehmen eine Senkung der branchen- und transaktionsspezifischen Interchange-Sätze (DMIF) und notifizieren die angepassten Interchange-Sätze den jeweiligen Kreditkarten-Systemen MasterCard und Visa mit dem Ziel der Implementierung innerhalb zweier Monate. Ab dem 3. Folgejahr nach der 1. Anpassung muss die durchschnittliche Senkung der DMIF dabei mindestens so hoch ausfallen, dass die ActDMIF die dDIF nicht übersteigt.

h8. Im Rahmen der dritten Berechnung der dDIF, das heisst nach sechs Jahren, besteht die Möglichkeit, auf Antrag der Parteien oder des Sekretariates der Weko, das System zu überprüfen und wo nötig Anpassungen vorzunehmen.

i. Kostenraster

i1. Der Kostenraster gemäss Anhang 1 sowie die Definition der relevanten Kosten gemäss Anhang 2 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

B. AUFHEBUNG DES VERBOTS DER PREIS-DIFFERENZIERUNG

B1. Die Acquirer (Telekurs Multipay AG und Cornèr Banca SA) verpflichten sich, das Verbot der Preisdifferenzierung ("Non Discrimination Rule") nach Art des Zahlungsmittels (bzw. nach Kreditkartensystem) in den bestehenden und zukünftigen Händlerverträgen aufzuheben. Die Aufhebung des Verbots der Preisdifferenzierung gilt ab Rechtskraft der Verfügung der Weko.

B2. Die Acquirer verpflichten sich zudem, die Händler, mit denen sie einen Kreditkarten-Annahmevertrag eingegangen sind, über die Aufhebung der NDR-Klausel gemäss Ziffer B1. innerhalb dreier Monate ab Rechtskraft der Verfügung der Weko schriftlich zu informieren.

C. OFFENLEGUNG DER BRANCHEN- UND TRANSAKTIONSSPEZIFISCHEN DOMESTIC IN-TERCHANGE FEES

C1. Die Acquirer verpflichten sich, die jeweiligen angewandten branchen- sowie transaktionsspezifischen Domestic Interchange Fees (DMIF) den betroffenen Händlern auf Anfrage bekannt zu geben.

C2. Die Acquirer verpflichten sich, diese Möglichkeit nach Rechtskraft der Verfügung der Weko bekannt zu machen. Bei Neukunden wird die Möglichkeit der Anfrage der DMIF in den AGBs eingefügt. Bei Altkunden wird den Händlern die Möglichkeit der Anfrage der DMIF gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Aufhebung der NDR gemäss Abschnitt B2 schriftlich mitgeteilt.

D. VERBOT DES AUSTAUSCHES VON DATEN IN DEN KARTENGREMIEN

D1. Die Parteien verpflichten sich, keine issuerbeziehungsweise acquirer-spezifische statistische Marktdaten, wie zum Beispiel Anzahl Karten oder Umsätze, auszutauschen. Lediglich der Austausch der jährlichen Kartenumsätze zur Bestimmung der Stimmverhältnisse in den Kartengremien gemäss den europäischen Rules and Regulations der Visa- und MasterCard Kreditkartensysteme ist erlaubt. Der Klarheit halber wird präzisiert, dass Datenaustausche, welche (i) aus operationellen und sicherheitsspezifischen Gründen erforderlich sind oder (ii) nach Massgabe der Scheme-Rules erfolgen müssen, nicht von dieser Verpflichtung erfasst sind. Auch die Übermittlung von Daten an Dritte für Marktstudien und zur Bildung aggregierter, periodischer Informationen (z.B. Cards HSG, SNB) bleibt weiterhin zulässig.

E. VERFAHRENSABSCHLUSS

E1. Mit Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Weko wird das Verfahren gegen die Kreditkarten-Issuer und-Acquirer der Marken Visa und MasterCard

in der Schweiz abgeschlossen. Vorbehalten bleibt der pflichtgemässe Vollzug dieser Vereinbarung.

[Unterschriften]

Anhang 2

Distribution

Domestic Intra/Inter

Level of consideration

IC-relevant Cash/ATM Retail/ Cash/ATM

Comments/ Explanations

A Network Operations

and Development

A.1-Authorization and transaction processing

A.1.1-IT-Infrastructure development and maintenance

A.1.1.1

Maintenance and development of processing infrastructure (Hardand Software)

75% 2) Transactions Transactions Transactions

A.1.1.2 Connectivity and communication costs 75% 2) Transactions Transactions Transactions

Relevant costs for transactionprocessing infrastructure, incl. Outsourcing-Processing costs (applicable for all cost items)

A.1.1.3 IT project expenses 75% 2) Transactions Transactions Transactions

2) 100% cost consideration if cost element is clearly allocatable to transaction-relevant expenses

A.1.1.4 Apportion a share for overhead costs (see cost

element C.1.1.1) 0.00% Transactions Transactions Transactions

A.1.2-Manual Processing (chargebacks and representments)

A.1.2.1 Chargeback & Retrieval-Handling 100.00% Transactions Transactions Transactions

A.1.2.2 Apportion a share for overhead costs (see cost

element C.1.1.1) 0.00% Transactions Transactions Transactions

A.1.3-Cardholder transaction related queries

A.1.3.1 Handling of transaction related cardholder enquiries and disputes Proportion 1) Transactions Transactions Transactions

Proportion according to the number of client contacts concerning trx-relevant queries

A.1.3.2 Apportion a share for overhead costs (see cost

element C.1.1.1) 0.00% Transactions Transactions Transactions

A.1.4-Statement printing and postage

A.1.4.1 Production of monthly statements 75.00% Transactions Transactions Transactions

A.1.4.2 Postage of monthly statements 75.00% Transactions Transactions Transactions

A.1.4.3 Apportion a share for overhead costs (see cost

element C.1.1.1) 0.00% Transactions Transactions Transactions

1) Issuer and line item dependent

A.1.5-Cardholder payment processing

A.1.5.1

Processing cardholder remittances (incl. Payment-, Bank, Post account fees)

100.00% Transactions Transactions Transactions

A.1.5.2 Apportion a share for overhead costs (see cost

element C.1.1.1) 0.00% Transactions Transactions Transactions

A.2-Scheme Fees

A.2.1.1 Payment Scheme Service Fee 75.00% Transactions Transactions Transactions

A.2.1.2 Authorisation Service Fee 100.00% Transactions Transactions Transactions

A.2.1.3 Clearing & Settlement Fees 100.00% Trx/Turnover Trx/Turnover Trx/Turnover

A.2.1.4 Dispute Resolution Fee 100.00% Transactions Transactions Transactions

A.2.1.5 Risk Management Fees 100.00% Transactions Transactions Transactions

A.2.1.6 Miscellaneous Fees 100.00% Transactions Transactions Transactions

A.2.1.7 Sponsorship & Acceptance Development Fee 30.00% Transactions Transactions Transactions excl. non-domestic Acceptance Development Fee

A.3-Inter-Member-Settlement

A.3.1.1 Handling costs for Inter-Member-Settlement 100.00% Transactions Transactions Transactions

A.3.1.2 External Fees (incl. Payment-, Bank-, Post account fees) 100.00% Transactions Transactions Transactions

A.4-Network Security

A.4.1-Card and PIN production and delivery

A.4.1.1 plastic/chip production costs (incl. card blank costs, postage) 50.00% Transactions Transactions Transactions

A.4.1.2 PIN-Data-Mailer costs (incl. Postage) 100.00% Transactions Transactions Transactions

A.4.2-Risk Management

A.4.2.1

Risk-Managementhandling (incl. Compliance/Risk Control/Anti-Money-Laundering)

100.00% Transactions Transactions Transactions

A.4.2.2 Apportion a share for overhead costs (see cost

element C.1.1.1) 0.00% Transactions Transactions Transactions

A.4.3-Authorizations

A.4.3.1 Autorisation handling 100.00% Transactions Transactions Transactions

A.4.3.2 Apportion a share for overhead costs (see cost

element C.1.1.1) 0.00% Transactions Transactions Transactions

A.4.4-Security / Fraud

A.4.4.1 Fraud / Fraud prevention handling (incl. Card blocking) 100.00% Transactions Transactions Transactions

A.4.4.2 Apportion a share for overhead costs (see cost

element C.1.1.1) 0.00% Transactions Transactions Transactions

A.4.5-Collection and Legal

A.4.5.1 Collection handling (incl.

External Fees) 0.00% Transactions Transactions Transactions

A.4.5.2 Apportion a share for overhead costs (see cost

element C.1.1.1) 0.00% Transactions Transactions Transactions

B Value-added Services

B.1-Cost of Funds

B.1.1.1 Float cost of funds for

interest free period 0.00% turnover turnover turnover excl. revolving business

B.2-Payment guarantee

B.2.1.1 Credit write offs 0.00% turnover turnover turnover excl. revolving business

B.2.1.2 Fraud losses 100.00% turnover turnover turnover excl. goodwill costs

B.3-Card acceptance / usage and brand marketing

B.3.1-Merchant marketing

and activity promotions

B.3.1.1

Expenses for statement

messages, inserts, merchant promotion for

spend stimulation)

0.00% turnover turnover turnover (variable range 50% to 75%, depending upon the Scheme)

B.3.1.2 Apportion a share for overhead costs (see cost

element C.1.1.1)

turnover turnover turnover

B.3.2-Spend Incentives

B.3.2.1 Contribution to Loyalty

Programs 0.00% turnover turnover turnover (variable range 50% to 75%, depending upon the Scheme)

C Overhead costs

C.1-Overhead costs

C.1.1.1 Overhead costs

Overhead is determined as a maximum of 3% of total of costs accepted under positions A and B

D Cost not considered for

Interchange

D.9.9.9 Cost not considered for Interchange

Anhang 3

Kostenraster / Definition of relevant costs

Interchange Relevant Cost Elements

Interchange Relevant Cost Elements relate to domestic retail-business, excluding costs of ATM/Cash-advance transactions.

A

Network Operations and Development

This section includes the costs for providing the payment functionality of a credit card from an issuer point-ofview. Costs result from activities linked to transactions, infrastructure that support the activities, and the development of features both on the activity and infrastructure side to further develop the attractiveness of the network.

A.1-Authorization and transaction processing

A.1.1-IT infrastructure development and maintenance Maintenance and development of processing infrastructure (hard and software)

ONLY RELEVANT EXPENSES FOR COST ITEMS ACCEPTED IN THE "KOSTENRASTER"

A.1.1.1 Maintenance and development of processing infrastructure Provisioning of information technology System development and maintenance Software evaluation and licensing

  • Investments / Depreciation

  • Cost for outsourcing services

  • direct IT-related personnel costs

  • direct IT-related occupancy costs

  • Maintenance costs

  • Cost for new releases/customizing

  • Software updates

- License costs

A.1.1.2

Connectivity and communication costs Provision of connectivity, e.g., to data processors and associations - "Standleitungs"-costs

A.1.1.3

IT project expenses Infrastructure related project expenses

  • All IT project expenses which support and enhance cost items are accepted in the "Kostenraster"

  • no internal personnel costs ("Umlagen")

A.1.2-Manual processing

A.1.2.1

Chargeback and retrieval handling Handling of charge-backs, documentation requests and representations

  • direct personnel costs

  • direct occupancy costs

  • direct IT-costs if not considered under A.111

  • external costs for documents (voucher etc.)

A.1.3-Cardholder transaction related queries

A.1.3.1

Handling of transaction related cardholder enquiries and disputes

Handling of transaction related cardholder enquiries and disputes (calls and letters/e-mails)

  • direct personnel costs

  • direct occupancy costs

  • direct IT-costs if not considered under A.111

  • Telecommunication costs

  • Postage costs

A.1.4-Statement printing and postage

A.1.4.1 Production of monthly statements - paper/envelope costs

A.1.4.2

Postage of monthly statements

Producing and sending monthly statements providing cardholders with an overview of all their transactions with merchants, allowing them to review and dispute transactions

  • postage/delivery costs

  • direct printing costs

A.1.5-Cardholder payment processing

A.1.5.1

Processing cardholder remittances Processing cardholder remittances and transaction related reversals

  • payment related direct personnel costs

  • direct occupancy costs

  • bank/post commissions

  • Cost for direct debit / LSV

A.2-Scheme Fees Scheme charges (Association Fees) - Scheme Fee categories according to the "Kostenraster"

A.3-Inter-member settlement Execution of inter-member settlement - payment related direct personnel costs

  • direct occupancy costs

  • bank/post commissions

  • excl. Scheme fees

A.4-Network security

A.4.1-Card and PIN production and delivery

A.4.1.1

A.4.1.2

Plastic/chip production costs

PIN-Data-Mailer

Plastic production, embossing, PIN-Production and secure delivery of cards and PIN via mail, enabling the cardholder to present the card at merchants

  • card blanks costs

  • card embossing costs

  • PIN production costs

  • postage and delivery costs (card/PIN)

A.4.2-Risk management

A.4.2.1 Risk management handling Development of risk policies and authorisation guidelines that protect the system from misuse and fraud. Enhancement of fraud prevention tools and practices

  • direct personnel costs

  • direct occupancy costs

  • direct IT-costs if not considered under A.111

  • Telecommunication costs

A.4.3-Authorisations

A.4.3.1

Authorisation handling Authorising transactions of cardholders at merchant establishment

  • direct personnel costs

  • direct occupancy costs

  • direct IT-costs if not considered under A.111

  • Telecommunication costs

A.4.4-Security/Fraud

A.4.4.1

Fraud/Fraud prevention handling Screening of suspicious transactions and protective actions on merchant and cardholder side (stop lists, negative files)

  • direct personnel costs

  • direct occupancy costs

  • direct IT-costs if not considered under A.111

  • Telecommunication costs

  • external card blocking costs

A.4.5-Collection and Legal

A.4.5.1

Collection handling (incl. external and legal fees)

Ensuring payment of transactions are settled with merchants according to association rules

not accepted

B Value-added Services

This section includes issuer-specific activities that promote and enhance cardholder spend at merchant establishments as well as the financial services provided to merchants when accepting credit cards for payment.

B.1-

B.1.1.1

Cost of funds

Float cost of funds for free interest period

Providing the cardholder with opportunity to buy now and settle monthly, thus increasing the ease and flexibility to purchase goods and services on cardholder side. Leads to increased transactions and value per transaction on merchant side (in conjunction with spend incentives)

not accepted

B.2-Payment guarantee

B.2.1.1

Credit write-offs Absorbtion of credit losses on charge/deferred debit products

not accepted

B.2.1.2

Fraud losses Absorbtion of fraud losses - fraud write-offs

B.3-Card acceptance/usage and brand marketing

B.3.1-

Merchant marketing and activity promotions

Merchant marketing and activity promotions (statement messages, inserts, promoting merchants in spend stimulation programs)

not accepted

B.3.2-Spend incentives Development and maintenance of spend stimulation schemes to boost cardholder spending at merchant establishment

not accepted

Overhead costs:

Overhead costs General overhead Overhead costs are determined as 3% of interchange relevant costs (total of accepted costs under positions A and B)

D Cost not considered for interchange, e.g. (non-comprehensive list of examples):

Card acquisition & retention (i.e.CRM)

Marketing Promoting and selling cards to cardholders

not accepted

Credit check Capturing relevant information, assessing cardholder solvency and setting limits

Account set-up and management

Opening account on system, maintaining information and terminating relationship

Card services & insurance coverage

Provision of card services and insurances

not accepted

Call center activity not related to transactions

Handling of non-transaction related cardholder enquiries and disputes

not accepted

Charge-offs from revolving credit products

Absorbtion of credit losses on credit products

not accepted

Cost of funds on revolved balances

Cost of funds on revolving balances

Anhang 4

IMPLEMENTIERUNG OBJEKTIVIERTES VERFAHREN FÜR DIE FESTSETZUNG DER DMIF ZUSAMMENFASSUNG DER POSITIONEN

Jahr 0

2005 -2006

- Mitteilung Senkung von 0,2% spätestens 2 Monate nach Inkrafttreten der Verfügung

- Ziel der Implementierung spätestens 2 Monate nach Mitteilung an die Kartengremien

Jahr 1

2006-2007

- Explizit: Überprüfung gemäss ordentlichem Verfahren, dass Senkung von 0,2% eingehalten wurde

Jahr 2

2007-2008

- ½ der restlichen Abweichung zwischen ActDMIF und dDIF

- Implementierung nach ordentlichem Verfahren

Jahr 3

2008-2009

- Neue Berechnung der dDIF gemäss ordentlichem Verfahren

- Saldo der restlichen Abweichung zwischen ActDMIF und neuer dDIF

- Implementierung gemäss ordentlichem Verfahren

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