RPW 2012/4 S. 764
Maestro Fallback Interchange Fee und Debit MasterCard Interchange Fee
Rubrum
1.1 3. Maestro Fallback Interchange Fee und Debit MasterCard Interchange Fee
Schlussbericht vom 31. Mai 2011 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend Maestro Fallback Interchange Fee und Debit MasterCard Interchange Fee wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG und/oder unzulässiger Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG.
Inhaltsverzeichnis
A Sachverhalt 765
A.1 Gegenstand 765
A.2 Verfahren 765
A.3 Organisation von MasterCard 767
A.4 Das Maestro-Debitkartensystem in der Schweiz 768
A.4.1 Aktuelle Situation 768
A.4.2 Festlegung der geplanten DIF für Maestro 769
A.4.3 Bemessung der Maestro DIF 770
A.4.4 Die Maestro DIF im Vergleich zu ausländischen Domestic Rates 771
A.4.5 Standpunkte von MasterCard und anderen
Marktteilnehmern betreffend die Einführung der DIF für Maestro 771
A.4.5.1 Standpunkte von MasterCard 771
A.4.5.2 Standpunkte von anderen Marktteilnehmern 773
A.4.5.2.1 Standpunkte der Issuer 773
A.4.5.2.2 Standpunkte der Acquirer 774
A.4.5.2.3 Standpunkte von anderen Betreibern von Debitkartensystemen 775
A.4.5.2.4 Standpunkte des Handels 775
A.5 Das für die Schweiz geplante Debit Master Card-System 777
A.5.1 Geplante Einführung von Debit MasterCard
in der Schweiz 777
A.5.2 Festlegung der geplanten DIF für Debit
MasterCard 778
A.5.3 Standpunkte von MasterCard und anderen
Marktteilnehmern betreffend die Einführung der DIF für Debit MasterCard 779
A.5.3.1 Standpunkte von MasterCard 779
A.5.3.2 Standpunkte von anderen Marktteilnehmern 779
A.5.3.2.1 Standpunkte der Issuer 779
A.5.3.2.2 Standpunkte der Acquirer 781
A.5.3.2.3 Standpunkte von anderen Betreibern von Debitkartensystemen 782
A.5.3.2.4 Standpunkte des Handels 782
A.5.3.2.5 Standpunkte der Konsumentenschutzorganisationen 784
B Erwägungen 785
B.1 Wettbewerbsrechtliche Beurteilung durch MasterCard 785
B.1.1 Beurteilung nach Art. 5 KG 785
B.1.2 Beurteilung nach Art. 7 KG 786
B.2 Geltungsbereich 786
B.3 Vorbehaltene Vorschriften 787
B.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede über Preise betreffend Maestro DIF 787
B.4.1 Wettbewerbsabrede 787
B.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken 787
B.4.1.2 Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung 788
B.4.1.3 Fazit Wettbewerbsabrede 789
B.4.2 Beseitigung respektive erhebliche
Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs 789
B.4.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede 789
B.4.2.2 Umstossung der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG 789
B.4.2.2.1 Relevanter Markt 789
B.4.2.2.2 Marktstruktur auf den relevanten Märkten 793
B.4.2.2.3 Keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs 795
B.4.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs 795
B.4.3.1 Qualitative Kriterien 795
B.4.3.2 Quantitative Kriterien 795
B.4.3.2.1 Intrabrand-Wettbewerb 796
B.4.3.2.2 Interbrand-Wettbewerb 796
B.4.3.3 Fazit Erheblichkeit 797
B.4.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründen 797
B.4.4.1 Effizienzsteigender Zweck der DIF 797
B.4.4.2 Notwendigkeit der DIF 798
B.4.4.3 Angemessenheit der Höhe der DIF 799
B.4.4.4 Fazit Effizienzgründe 799
B.5 Ergebnis 799
B.6 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung 799
B.7 Unzulässige Wettbewerbsabrede über Preise betreffend Debit MasterCard 802
B.7.1 Wettbewerbsabrede 802
B.7.2 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs
bzw. erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs 802
B.7.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede 802
B.7.2.2 Umstossung der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG 802
B.7.2.2.1 Relevanter Markt 802
B.7.2.2.2 Keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs 805
B.7.2.2.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs 806
B.7.2.2.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründen 807
B.8 Ergebnis 808
B.9 Anregungen des Sekretariats nach Art. 26 Abs. 2 KG 809
C Schlussfolgerungen 812
A
Sachverhalt
A.1 Gegenstand
1. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 haben MasterCard Inc., MasterCard International Inc. (beide mit Sitz in Purchase/NY, USA) und MasterCard Europe SPRL (mit Sitz in Waterloo, Belgien)1 dem Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) in Anwendung von Art. 49a des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG; SR 251) ein noch nicht umgesetztes Vorhaben gemeldet. Danach plant Master-Card als Eigentümerin und Lizenzgeberin der Marke „Maestro“ sowie Betreiberin des gleichnamigen internationalen Debitkartensystems die Einführung einer sogenannten Maestro Fallback Interchange Fee für domestische Debitkartentransaktionen per 1. Juni 2009.2 Als domestisch gelten Debitkartentransaktionen, wenn diese an einem schweizerischen Verkaufspunkt (Point of Sale [POS]) mit einer in der Schweiz emittierten Maestro-Debitkarte durchgeführt werden.3
2. Mit Eingabe vom 1. März 2010 meldeten die gleichen Unternehmen ein weiteres Vorhaben, wonach per 1. Oktober 2010 die Einführung einer neuen Debitkarte unter der Marke „Debit MasterCard“ in der Schweiz erfolgen soll. Gleichzeitig mit der Einführung plant Master-Card auch die Festlegung einer Interchange Fee für domestische Transaktionen mit der Debit MasterCard (sogenannte Debit MasterCard Interchange Fee).
3. Bei den beabsichtigten „Default Intracountry Fees“4 (DIF) handelt es sich um eine Gebühr pro Transaktion, welche von Unternehmen (Acquirer), die Händler zwecks Akzeptanz von Debitkartenzahlungen anwerben, an die Kartenherausgeber (Issuer) zu bezahlen ist. Sie gilt für sämtliche in der Schweiz künftig am Maestro-, respektive am Debit MasterCard-Zahlungssystem beteiligten Issuer und Acquirer, sofern diese untereinander keine bilateralen Vereinbarungen über Interchange Fees getroffen haben.
4. Mit der Vorabklärung soll geklärt werden, ob Anhaltspunkte bestehen, welche die geplante Einführung der von MasterCard festgelegten DIF für Maestro und Debit MasterCard als unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 KG respektive als missbräuchliche Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 KG qualifizieren lassen.
5. Ein ähnliches Vorhaben wurde bereits 2004 von Credit Suisse, RBA Zentralbank, Schweizer Verband Raiffeisenbanken, UBS AG, Verband Schweizer Kantonalbanken und der damaligen Telekurs Multipay AG (heute SIX Multipay AG) gemeldet. Gegenstand dieser Meldung nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG war die Einführung einer Domestic Multilateral Interchange Fee (DMIF) in der Höhe von 0.4 % für das Maestro-Debitkartensystem. Das Sekretariat kam im Rahmen einer Vorabklärung zum Schluss, dass Anhaltspunkte für eine möglicherweise unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 KG bestünden und kündigte für den Fall der Einführung der geplanten DMIF die Eröffnung einer Untersuchung an.5
A.2 Verfahren
6. MasterCard trat erstmals am 4. Juli 2007 mit dem Sekretariat in Kontakt und orientierte dieses über die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung und den Börsengang vom Mai 2006 sowie über die dadurch veränderten Kompetenzen bei der Festlegung von Interchange Fees innerhalb der MasterCard-Organisation.
1 Im Folgenden wird vereinfacht von „MasterCard“ ausgegangen, wenn sich die Ausführungen auf alle drei meldenden Unternehmen beziehen oder wenn allgemein auf die von MasterCard betriebenen Zahlungsverkehrssystemen Bezug genommen wird.
2 Zur Funktionsweise eines solchen Zahlungssystems siehe RPW 2009/2, 123 f. Rz 11 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY.
3 Nicht-domestische respektive grenzüberschreitende Transaktionen (oder geläufiger „Cross Border-Transaktionen“) sind Transaktionen, bei welchen nur ein Systemteilnehmer (Kreditkartenherausgeberin oder Händler) in der Schweiz ansässig ist. Wird beispielsweise mit einer Schweizer Maestro-Debitkarte bei einem ausländischen Händler eingekauft, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Transaktion.
4 Sowohl bei der gemeldeten Maestro Fallback Interchange Fee als auch bei der Debit MasterCard Interchange Fee handelt es sich um eine „Default Intracountry Fee“, welche von MasterCard in ihrer Funktion als Systembetreiberin festgelegt wird. Wo nötig, wird im Folgenden auf die einzelnen Interchange Fees Bezug genommen. 5 RPW 2006/4, 601 ff., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG.
7. Mit Schreiben vom 1. September 2007 ergänzte MasterCard die im Juli gemachten Angaben. Gleichzeitig lieferte das Unternehmen zusätzliche Informationen zu der bei der Festsetzung von Interchange Fees angewandten Methodologie sowie zu denjenigen nationalen Debitkartensystemen, welche innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ohne eine Interchange Fee betrieben werden.
8. Am 19. Dezember 2007 untersagte die Europäische Kommission in einem Verfahren gegen MasterCard die multilateralen Interchange Fees für grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb des EWR, welche u.a. mit Debitkarten der Marken MasterCard oder Maestro getätigt werden.6 Gleichzeitig stellte sie MasterCard frei, die vom Verbot betroffenen Interchange Fees wettbewerbsrechtskonform auszugestalten. Da innerhalb der vorgegebenen Zeit der EU-Kommission keine Alternativen unterbreitet werden konnten, kündigte MasterCard im Juni 2008 einen temporären Verzicht auf solche Interchange Fees für grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb des EWR an.7 Im Nachgang zu dieser Ankündigung gelangte das Sekretariat am 18. Juni und am 25. September 2008 erneut mit einem Informationsbegehren an MasterCard.
9. Am 24. Dezember 2008 reichte MasterCard sodann eine Meldung im Sinne von Art. 49a Abs. 3 KG ein, welche die Einführung einer DIF für das Maestro-Debitkartensystem zum Gegenstand hatte. Im darauffolgenden Widerspruchsverfahren forderte das Sekretariat das Unternehmen zu einer Präzisierung einzelner Aspekte der Meldung auf. Zusätzlich wurden ausgewählte Maestro-Lizenznehmer aus den Bereichen Issuing (Cornèr Banca SA [Cornèr Banca], Credit Suisse AG [Credit Suisse], UBS AG [UBS], Viseca Card Services AG [Viseca], Zürcher Kantonalbank [ZKB], Raiffeisen Schweiz [Raiffeisen]) und Acquiring (SIX Multipay AG [SIX Multipay], Aduno S.A. [Aduno]), mögliche Konkurrenten von MasterCard im Debitkartenbereich (Visa Europe, Die Schweizerische Post) sowie zwei Verbände des Handels (Verband elektronischer Zahlungsverkehr [VEZ] und Erdöl-Vereinigung [EV]) eingeladen, zum gemeldeten Vorhaben Stellung zu nehmen. Die angeschriebenen Unternehmen und Verbände reichten ihre Stellungnahmen zwischen Mitte Februar und Ende März 2009 ein.
10. Am 1. April 2009 informierte MasterCard zudem das Sekretariat über eine Interimslösung, welche mit der EU-Kommission im Nachgang zum Verbotsentscheid vom Dezember 20078 gefunden werden konnte. Danach erlaubt die EU-Kommission unter bestimmten Voraussetzungen die Festlegung von „interim Intra-EEA cross border consumer fallback interchange fees“ für die Kredit- und Debitkartenprodukte durch MasterCard.9
11. Am 6. Mai 2009 eröffnete das Sekretariat vor Ablauf der fünfmonatigen Widerspruchsfrist eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG gegen MasterCard. Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 teilte MasterCard daraufhin mit, dass auf die Einführung der DIF für Maestro vorerst verzichtet und eine Lösung mit den Wettbewerbsbehörden angestrebt werde.
12. Auf Wunsch des VEZ fand sodann am 12. Juni 2009 ein Hearing mit dem Sekretariat statt. Anlässlich dieses
Hearings nahm der Verband mündlich Stellung zum geplanten Vorhaben von MasterCard. Im Anschluss daran reichte der VEZ weitere schriftliche Unterlagen ein, so mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 und 11. Februar 2010.
13. Auch MasterCard erhielt am 25. Juni und am 9. Oktober 2009 nochmals Gelegenheit, sich mündlich zum geplanten Vorhaben zu äussern und ihre eigene Position darzulegen.
14. Die zweite Meldung nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG reichte MasterCard mit Schreiben vom 1. März 2010 beim Sekretariat ein. Diese betraf sowohl die Einführung des neuen Produkts Debit MasterCard sowie die Festlegung einer DIF für das gleichnamige Debitkartensystem. Aufgrund des ähnlichen Sachverhalts und den sich analog stellenden kartellrechtlichen Fragen verzichtete das Sekretariat jedoch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf eine schriftliche Befragung der Marktteilnehmer und eröffnete am 30. April 2010 direkt eine weitere Vorabklärung gegen MasterCard. Gleichzeitig vereinigte es diese Vorabklärung mit derjenigen in Sachen DIF für Maestro.
15. Anlässlich der Eröffnung und Verfahrensvereinigung versandte das Sekretariat einen Fragebogen zum neuen Vorhaben von MasterCard an zahlreiche Marktteilnehmer.10 Zudem forderte es MasterCard mit Schreiben vom 14. Juni 2010 auf, eine aktuelle Version sämtlicher in der Schweiz für den Betrieb der Debitkartensysteme Maestro und Debit MasterCard massgeblichen Systemregeln und Gebührenvorgaben einzureichen.
16. Zwischen Mai und Juli 2010 gingen zahlreiche Stellungnahmen der angeschriebenen Unternehmen und Vereinigungen ein, welche sich zur geplanten Einführung von Debit MasterCard und einer Default Intracountry Interchange Fee äusserten. Im Anschluss an die Auswertung der verschiedenen Eingaben lud das Sekretariat MasterCard anfangs 2011 zu einer ersten Präsentation der Resultate ein.
6 Pressemitteilung der EU-Kommission vom 19. Dezember 2007 (IP/07/1959): „Antitrust: Commission prohibits MasterCard's intra-EEA Multilateral Interchange Fees”, publiziert auf: http://europa.eu/rapid/ pressReleasesAction.do?reference=IP/07/1959&format=HTML&aged= 0&language=EN&guiLanguage=fr (zuletzt besucht am: 18.5.2011).
7 Vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 12. Juni 2008 (MEMO/08/397): “Antitrust: Commission notes MasterCard's decision to temporarily repeal its cross-border Multilateral Interchange Fees within the EEA”, publiziert auf: http://europa.eu/rapid/pressReleases Action.do?reference=MEMO/08/397&format=HTML&aged=0&langua ge=EN&guiLanguage=en (zuletzt besucht am 18.5.2011).
8 Entscheid der EU-Kommission vom 19. Dezember 2007 in Sachen COMP/34.579 – MasterCard, publiziert auf: http://ec.europa.eu/com petition/antitrust/cases/dec_docs/34579/34579_1888_1.pdf (zuletzt besucht am 31.5.2011).
9 Vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 1. April 2009 (IP/09/515): “Antitrust: Commissioner Kroes takes note of Master-Card’s decision to cut cross-border Multilateral Interchange Fees (MIFs) and to repeal recent scheme fee increases” (und dazugehöriges MEMO/08/397), publiziert auf: http://europa.eu/rapid/pressReleases Action.do?reference=IP/09/515&format=HTML&aged=0&language=EN &guiLanguage=en (zuletzt besucht am 27.12.2010).
10 Im Wesentlichen handelt es sich um dieselben Unternehmen und Unternehmensverbände, welche bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens betreffend DIF für Maestro befragt worden sind.
17. Anlässlich des Meetings vom 23. März 2011 äusserte das Sekretariat mündlich seine Bedenken gegenüber MasterCard hinsichtlich der geplanten Einführung einer DIF sowohl für das Maestro-, als auch für das Debit MasterCard-Debitkartensystem. Gleichzeitig präsentierte es aber einen möglichen Lösungsvorschlag, welcher vom Unternehmen zwecks vertiefter Prüfung entgegen genommen worden war.
18. MasterCard hat sich mit Schreiben vom 21. April 2011 mit den vorgeschlagenen Massnahmen des Sekretariats einverstanden erklärt und entsprechende Verpflichtungszusagen abgegeben. Auf Aufforderung des Sekretariats hin wurden mit Schreiben vom 30. Mai 2011 die Zusicherungen inhaltlich noch präzisiert.
A.3 Organisation von MasterCard
19. Unter dem Label „MasterCard Worldwide“ bietet MasterCard seinen Lizenznehmern weltweit Zugang zu Zahlungsverkehrsprodukten und -dienstleistungen an, darunter auch zu den beiden international operierenden Debitkartensystemen Maestro und Debit MasterCard. Entsprechend dem Aufbau als Vierparteiensystem vergibt MasterCard Lizenzen für das Issuing sowie das Acquiring. Weiter wickelt MasterCard über entsprechende Plattformen selbst Zahlungstransaktionen ab, führt Branchenanalysen durch und erbringt Beratungsdienstleistungen. Die Regeln über das Maestro-Debitkartensystem sind im Wesentlichen im Handbuch „Maestro Global Rules“ von MasterCard enthalten, diejenigen für Debit MasterCard im Handbuch „MasterCard Rules and Regulations“.
20. Die Zahlungsorganisation MasterCard besteht aus den folgenden drei Gesellschaften11:
21. MasterCard Inc. ist eine seit 2006 börsenkotierte US-Aktiengesellschaft, welche weltweit für die Geschäftsführung und die Vermarktung des Labels „MasterCard Worldwide“ verantwortlich ist.
22. Das Aktienkapital von MasterCard Inc. ist in drei Anteilskategorien unterteilt:
- Class A-Aktien: 87,7 % der stimmberechtigten Class A-Aktien befinden sich in börsenkotiertem Streubesitz, die restlichen 12,3 % stehen der unabhängigen MasterCard Foundation zu. Der Anteil der Class A-Aktien am gesamten Aktienkapital von MasterCard Inc. betrug 2007 59 %, der Stimmrechtsanteil 100 %.12
- Class B-Aktien: Die stimmrechtslosen Class B-Aktien werden ausschliesslich von den Mitgliedern der Zahlungsorganisation MasterCard gehalten. Diese werden in die Kategorien MasterCard Principal Member, Travellers Cheque Member, MasterCard Association Member und Affiliate Master-Card Member eingeteilt. Der Anteil der Class B-Aktien am gesamten Aktienkapital von Master-Card Inc. betrug im Jahre 2007 41 %.13
- Class M-Aktien: Mit Ausnahme der Kategorie Affiliate MasterCard Member verfügen alle anderen Mitglieder der Zahlungsorganisation MasterCard über je eine Class M-Aktie. Die Class M-Aktie gewährt diesen Mitgliedern ein Wahlrecht für 3 von
12 Mitgliedern des Board of Directors, des Exekutivorgans von MasterCard Inc.
23. MasterCard International Inc. ist ein US-Verein, dessen stimmberechtigten Mitgliedsrechte (Class B Membership) ausschliesslich von MasterCard Inc. gehalten werden, während die Class A Membership-Anteile sowohl von MasterCard Inc. wie auch von Teilnehmern der Zahlungsorganisation MasterCard (MasterCard Principal Members, Travellers Cheque Members) gehalten werden.
24. MasterCard Europe SPRL ist eine voll konsolidierte Tochtergesellschaft von MasterCard Inc., deren Board of Directors aus dem Präsidenten von MasterCard Europe SPRL sowie je einem Vertreter von MasterCard Inc. und MasterCard International Inc. besteht. MasterCard Europe SPRL wickelt für MasterCard Inc. die Aktivitäten im Debitkartengeschäft innerhalb von Europa ab. Dazu gehört u.a. die Lizenzierung für die Maestro- und MasterCard-Debitkartensysteme und in einem geringen Ausmass die Abwicklung von Zahlungstransaktionen.
25. Bereits vor dem Börsengang im Jahre 2006 beruhte das Beteiligungskonzept der Zahlungsorganisation MasterCard im Wesentlichen auf den Mitgliedschaftsrechten der Finanzinstitute an MasterCard International Inc. Jedes Institut, welches ein Zahlungsmittel aus der Markenpalette von MasterCard emittieren respektive Händler für die Akzeptanz solcher Zahlungsmittel anwerben wollte, musste Mitglied der Organisation werden, wobei es drei verschiedene Kategorien mit unterschiedlichen Mitgliedschaftsrechten und -pflichten hinsichtlich von Entscheidprozessen und Mitgliedschaftsgebühren gab (Associate, Principal und Affiliate Member). Diese Struktur wurde nach dem Börsengang beibehalten.14
26. Vor dem Initial Public Offering waren bestimmte Entscheidprozesse, insbesondere aber auch die Festsetzung von Interchange Fees, den sogenannten Regional Boards überlassen. Entsprechend wurde die Zahlungsorganisation weltweit in sechs verschiedene Regionen unterteilt. Dazu gehört auch die heute noch bestehende Europe Region15. Das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende European Board of Directors setzte sich aus Vertretern von Mitgliedsbanken zusammen, deren Entscheide nur vom Global Board von MasterCard Inc. unter Beachtung eines bestimmten Quorums umgestossen werden konnten.16
11 MasterCard, Meldung vom 24. Dezember 2008, S. 4 ff., und vom 1. März 2010, S. 4 ff.
12 Entscheid der EU-Kommission vom 19. Dezember 2007 in Sachen COMP/34.579 – MasterCard, Rz 69.
13 Entscheid der EU-Kommission vom 19. Dezember 2007 in Sachen COMP/34.579 – MasterCard, Rz 70.
14 Entscheid der EU-Kommission vom 19. Dezember 2007 in Sachen COMP/34.579 – MasterCard, Rz 42 ff. 15 Vgl. Rn. 29.
16 Entscheid der EU-Kommission vom 19. Dezember 2007 in Sachen COMP/34.579 – MasterCard, Rz 46 ff.
27. Nach dem Börsengang wurden sämtliche Regional Boards mit Ausnahme des European Board of Directors aufgehoben. Dessen Entscheidkompetenzen blieben trotz Neuordnung von MasterCard – mit Ausnahme der Festlegung von Interchange Fees, welche an das Global Board delegiert wurde – mehrheitlich bestehen.17
28. Seit 2009 ist nur noch das Global Board für alle geschäftlichen Belange von MasterCard in Europa zuständig. Dem bisherigen European Board of Directors wurden mit Beschluss des Global Boards vom 9. Juni 2009 sämtliche verbliebenen Vollmachten entzogen. Seitdem verfügt der European Board of Directors nur noch über eine Beratungsfunktion.18 Die Kompetenz zur Festlegung von Interchange Fees war dem European Board of Directors bereits seit dem Börsengang von 2006 ausdrücklich entzogen.19
29. Die Europe Region wird von MasterCard weiter unterteilt und zwar in eine Western sub-region20 , welche mit der EEA sub-region noch eine zusätzliche Unterkategorie enthält, und in eine Eastern sub-region21. Zwischen diesen Sub-Regionen gelten unterschiedliche Systemregeln, insbesondere auch hinsichtlich der Höhe der anzuwendenden Interchange Fees: Für grenzüberschreitende Zahlungstransaktionen22 innerhalb der Western sub-region gelten die Intra-Western Fallback Interchange Fees mit Ausnahme der Fälle, in denen sowohl die Kartenherausgeberin als auch der Händler in der EEA sub-region ansässig sind. Diesfalls gelten die Intra-EEA Fallback Interchange Fees. Auf Transaktionen zwischen der Eastern sub-region und den beiden anderen Sub-Regionen werden sodann die Intra-European Fallback Interchange Fees angewandt.23
Grafik 1: Übersicht zur Europe Region inklusive anwendbarer (Fallback-) Interchange Fees
A.4 Das Maestro-Debitkartensystem in der Schweiz
A.4.1 Aktuelle Situation
30. Zwischen 1998 und 2000 wurde Maestro mittels Co-Branding als Ergänzung zur bestehenden ec-Karte in der Schweiz eingeführt und ermöglichte erstmals das weltweite Bezahlen an elektronischen Terminals und den Bezug an Geldautomaten. Mit dem Verzicht auf die Kartengarantie und die Ausstellung von eurocheques verlor die ec-Karte ab dem Jahr 2002 an Bedeutung. Deren weitere Verwendung als Debitkarte im nationalen Debitkartensystem ec-Direct wurde zudem von Master-Card nicht mehr unterstützt. Die Schweizer Banken entschieden sich daraufhin, ec-Direct ab 2004 durch das internationale Debitkartensystem Maestro abzulösen.
31. Die Maestro-Debitkarte ist, wie die ec-Karte als ihre Vorläuferin, eine Ergänzung zum Bankkonto und den damit verbundenen Zahlungsverkehrsdienstleistungen und wird in der Schweiz von beinahe allen Banken an die eigene Kundschaft herausgegeben. Gemäss MasterCard wird Maestro in der Schweiz als offenes Vierparteiensystem betrieben. Entsprechend können mehrere Unternehmen in den unterschiedlichen Rollen als Issuer und/oder als Acquirer im System mitwirken.24
17 Im Zeitpunkt der Meldung von MasterCard betreffend DIF für Maestro verfügte das European Board noch über eine begrenzte Anzahl Kompetenzen, darunter namentlich die Aufnahme neuer Mitglieder, die Schaffung intraregionaler Regeln für die Durchführung des Maestro-Debitkartensystems sowie die Entwicklung und Erweiterung von Produkten innerhalb der Region (vgl. Meldung vom 24. Dezember 2008, S. 4).
18 MasterCard, Meldung vom 1. März 2010, S. 5 f.
19 Vgl. Beilagen 2 und 3 zur Meldung von MasterCard vom 1. März 2010, S. 6.
20 Die EEA sub-region besteht aus sämtlichen 30 EWR-Staaten sowie: Andorra, Faröer Inseln, Französisch Guayana, Gibraltar, Grönland, Guadeloupe, Martinique, Monaco, La Réunion San Marino und Vatikanstadt. Die Western sub-region besteht aus der EEA sub-region und den folgenden Nationen respektive Gebieten: Schweiz, Israel, Türkei, Antarktika, Falkland Inseln, Sankt Helena, Svalbard und Jan Mayen.
21 Zur Eastern sub-region gehören: Albanien, Armenien, Aserbeidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Russische Föderation, Serbien, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, United Nations Mission to Kosovo und Usbekistan. 22 Vgl. Fn 3.
23 Vgl. hierzu die Ausführungen von MasterCard im Schreiben vom 27. Februar 2009, S. 4 f.
24 MasterCard, Meldung vom 24. Dezember 2008, S. 11 f.
32. In der Schweiz verfügen die folgenden Unternehmen über eine sogenannte Maestro Principal License:
- Cornèr Banca S.A. (Issuing und Acquiring)
- Die Schweizerische Post (Issuing und Acquiring)
- SIX Multipay (Issuing und Acquiring)
- Viseca Card Services S.A. (Issuing und Acquiring)
- GE Money Bank (nur Issuing)
- Swiss Bankers Prepaid Services AG (nur Issuing)
33. Nicht alle diese Maestro-Lizenznehmer sind zwingend aktiv in einem oder in beiden Geschäftsfeldern. So betreibt die Cornèr Banca lediglich das Issuing, während die Viseca Card Services SA und die Schweizerische Post bis heute weder das Issuing noch das Acquiring direkt betreiben. Auch GE Money Bank emittiert keine klassischen Maestro-Debitkarten, vertreibt dafür aber die Maestro-Prepaidkarte Travel Cash von Swiss Bankers Prepaid Services AG.
34. Weitere 258 Finanzinstitute in der Schweiz verfügen über eine sogenannte Affiliate License. Der Grossteil davon (161) ist berechtigt, beide Geschäftsaktivitäten, also sowohl Issuing als auch Acquiring, durchzuführen. 96 Institute verfügen lediglich über eine Issuing-Unterlizenz und ein einziges Institut, die Aduno, ist nur im Besitz einer Acquiring-Unterlizenz.
35. Mit Ausnahme der Aduno haben alle Affiliate Licensees ihre Sublizenzen von der SIX Multipay als Sponsoring Member erhalten. Als Teil eines seit Langem bestehenden Gemeinschaftswerks der Schweizer Banken erbringt die SIX Multipay via ihre Schwestergesellschaft SIX Card Solutions AG für diese Finanzinstitute auch das sogenannte Issuing-Processing, d.h. die technische Verarbeitung der Maestro-Zahlungstransaktionen (Cash-Management, Risk-Management, Help-Line und Karten-Sperrdienstleistungen, Beratung etc.). Sponsoring Member für die Aduno ist die Viseca Card Services S.A. Beide Gesellschaften gehören zur Aduno Holding AG.
36. Trotz einer grossen Zahl von Finanzinstituten mit (Sub-)Lizenzen für das Acquiring sind derzeit hauptsächlich die SIX Multipay sowie die Aduno im Maestro-Acquiring tätig. Bei den beiden weiteren in der Schweiz operierenden Maestro-Acquirer B&S Card Service GmbH (B&S) und Concardis GmbH (Concardis) handelt es sich um deutsche Lizenznehmer, die ihre Acquiring-Dienstleistungen auch in der Schweiz anbieten. Sie gelten entsprechend als Cross Border-Acquirer.
37. Das Maestro-Debitkartensystem basiert auch in der Schweiz auf den Maestro Global Rules25. Darüber hinaus sind auch sogenannte Maestro Domestic Rules zulässig.26 Für die Festlegung solcher Maestro Domestic Rules, welche für die Schweiz Gültigkeit haben27, wurde von den Issuern und Acquirern das Maestro Card Committee (MAECC) gegründet. Diesem gehören derzeit vier Vertreter aus dem Issuing (UBS, Credit Suisse, Raiffeisen und der Verband Schweizer Kantonalbanken) sowie zwei aus dem Acquiring (SIX Multipay und Aduno) an. Jedes dieser Mitglieder hat einen Mindestanteil von 5 % am inländischen Issuing-, respektive Acquiring-Volumen.
38. Das MAECC ist unter anderem für die folgenden Geschäfte zuständig:
- die Festlegung subsidiärer Regeln für das „Swiss Maestro-System“, welche die Herausgabe, Entgegennahme und Verarbeitung von „Swiss Maestro-Debitkarten“ und „Swiss Maestro-Transaktionen“ behandeln;28
- die gemeinsame Betrugsprävention und die Festlegung von Sicherheitsstandards;
- die Festlegung von Regeln und die Planung für die Kommunikation der Dachmarke Maestro.
39. Die Vertreter des MAECC haben im Herbst 2008 neue Maestro Domestic Rules erlassen, welche diejenigen aus dem Jahre 2005 ersetzten. Dabei wurde die multilaterale Vereinbarung zur Interchange Fee für Maestro-Transaktionen in ihrer ursprünglichen Version beibehalten und wie bis anhin eine DMIF von 0 % festgelegt.29 Das Schweizer Maestro-Debitkartensystem enthält somit im Grundsatz eine DMIF für inländische Zahlungstransaktionen, deren Wert jedoch Null beträgt.
A.4.2 Festlegung der geplanten DIF für Maestro
40. Aufgrund einer Änderung der Maestro Global Rules im September 2008 hat sich MasterCard das Recht vorbehalten, sämtliche Interchange Fees selbst festzulegen. Dies gilt namentlich bei der Festlegung von Interchange Fees für interregionale und intraregionale Transaktionen30. Bei domestischen Transaktionen (Intracountry Transactions) kann MasterCard grundsätzlich auch von diesem Recht Gebrauch machen. In jedem Fall gehen aber bilaterale Vereinbarungen zwischen Mitgliedern der Organisation vor:31
“The Organization has the right to establish default interchange fees and default service fees (hereafter referred to as “interchange fees,” “service fees,” or collectively, “fees”), it being understood that all such fees set by the Organization apply only if there is no applicable bilateral interchange fee or service fee agreement between two Members in place. The Organization establishes all fees for Interregional Transactions and Intraregional Transactions, and may establish fees for Intracountry Transactions. (..). Unless an applicable bilateral interchange fee or service fee agreement between two Members is in place, any intraregional or interregional fees established by the Organization are binding on all Members.”
25 Maestro Global Rules, Beilage 1 zum Schreiben von MasterCard vom 29. Juni 2010. 26 Ziff. 1.1, Maestro Global Rules.
27 Maestro Domestic Rules Switzerland, Beilage 3 zum Schreiben von MasterCard vom 29. Juni 2010.
28 Als „Swiss Maestro-System“ wird das internationale Debitkartensystem von Maestro, ergänzt durch die „Maestro Domestic Rules Switzerland“ verstanden.
29 Appendix 2 zu Maestro Domestic Rules Switzerland.
30 Vgl. dazu oben Rn. 29. 31 Ziff. 10.7 Maestro Global Rules (Hervorhebung durch Sekretariat).
41. Bezüglich der hier interessierenden Intracountry Transactions lässt es MasterCard in den Maestro Global Rules also offen, ob die Interchange Fees von der Zahlungsorganisation festlegt werden oder ob die Mitglieder diese selbständig bestimmen können. Für den Fall, dass die Interchange Fees durch die Mitglieder bestimmt werden, sehen die Maestro Global Rules zwei Möglichkeiten vor:
- eine multilaterale Vereinbarung durch die Maestro-Mitglieder32;
- bilaterale Vereinbarungen zwischen Maestro-Mitgliedern33.
42. Bilateral vereinbarte Interchange Fees haben stets Vorrang gegenüber allen anderen Interchange Fees. Bestehen keine bilateralen Vereinbarungen, gelten die Vorgaben von MasterCard, welche immerhin den multilateral vereinbarten Interchange Fees vorgehen. Haben weder MasterCard noch die Mitglieder selbst die Interchange Fees festgelegt, so gelten die Intra- oder die Interregional Interchange Fees als Default Intracountry Fees:34
“For any Transaction that is subject to a bilateral agreement between two Members, the interchange and service fees set forth in the bilateral agreement prevail.
For any Transaction that is not subject to a bilateral agreement between two Members, the default intracountry fees established by the Organization apply, or if none, the default intracountry fees established by Members pursuant to these Rules apply, or if none, the intraregional fees apply, or if none, the interregional fees apply. Any multilateral Member fee agreement must comply with all requirements set forth in section 10.8.1. The Organization reserves the right to determine if multiple bilateral agreements are deemed to be a multilateral agreement.”
43. Im Rahmen der Neuordnung von MasterCard wurde die Kompetenz zur Festlegung von Interchange Fees und deren Höhe an den Präsidenten und CEO von MasterCard Inc. delegiert. Dieser kann auch alle weiteren Entscheidungen treffen, die für die Handhabung der Interchange Fees nötig oder förderlich sind. Dies beinhaltet namentlich das Recht, Mitgliedern von MasterCard in einem bestimmten Land zu erlauben, Interchange Fees und deren Höhe festzulegen.35
44. Für Europa hat der Präsident und CEO die Kompetenz zur Festlegung der Intraregional und Intracountry Interchange Fees an den President Global Markets weiterdelegiert. Letzterer hat am 24. September 2008 die Interchange Fees für inländische Maestro-Transaktionen36 in der Schweiz mit Geltung ab 1. Juni 2009 wie folgt geregelt:
[Tabelle 1: DIF für Maestro-Transaktionen an Verkaufsstellen: Geschäftsgeheimnis]
45. […]
46. […]
47. […]
A.4.3 Bemessung der Maestro DIF
48. Nach Aussage von MasterCard wird die geplante DIF für Maestro so an die lokalen Marktbegebenheiten angepasst sein, dass der Nutzen für die Karteninhaber und die Händler maximiert wird. Dabei sollen eine Vielzahl von Parametern berücksichtigt werden wie zum Beispiel die Kosten der Kartenherausgeber, die Arten und Anzahl der Karten im Umlauf, das Transaktionsvolumen über diese Karten und die Arten und Anzahl Transaktionen, die bei den einzelnen Händlern abgewickelt werden.
49. Speziell die folgenden Faktoren sind gemäss MasterCard für die Festlegung der geplanten Maestro DIF herangezogen worden:37
- geschätzte Gesamtkosten für die Herausgabe der Maestro-Debitkarte: Eine von MasterCard selbst durchgeführte Kostenstudie zu Maestro habe aufgezeigt, dass sich die vollen Issuing-Kosten innerhalb des EWR im Durchschnitt auf […] belaufen würden;
- geschätzte Netto-Interchange-Kosten: […];
- Meldung der Schweizer Banken aus dem Jahre 2004: Die Schweizer Banken hätten den Wettbewerbsbehörden im Jahre 2004 eine domestische multilaterale Interchange Fee in der Höhe von 0.40 % gemeldet;
- geschätzte Kosten von Bargeld: Es sei – auch unter Berücksichtigung von Angaben des VEZ sowie einer Studie der Universität St. Gallen aus dem Jahre 200738, welche die Kosten von Maestro und Bargeld verglichen habe – davon auszugehen, dass die Handhabungskosten von Bargeld für die Händler pro Transaktion ungefähr 0.5 % des Transaktionsbetrages ausmachen würde. Die Studie sei dabei zum Schluss gekommen, dass jede zusätzliche Maestro-Transaktion über CHF 12.00 in der Schweizer Volkswirtschaft die Gesamtkosten für Zahlungen weniger ansteigen liessen als Bargeld;
- [Weiterer Faktor: Geschäftsgeheimnis];
- Wettbewerb: Letztlich sei auch der Wettbewerb durch V Pay, PostFinance Card, M-Card, Bargeld und andere Zahlungsformen zu berücksichtigen.
50. […]. Im Vergleich zu der von den Schweizer Banken im Jahr 2004 gemeldeten Interchange Fee von 0.4 %, […]. Dieser vermeide ungerechtfertigte Gebühren auf der Acquiring-Seite. Zudem widerspiegle die geplante DIF das Resultat einer genauen Kenntnis und Analyse der Präferenzen der Karteninhaber und Händler, der Ökonomie von Zahlungen, des wettbewerblichen Umfelds und der verfügbaren Technologien.
32 Ziff. 10.8.1 Maestro Global Rules. 33 Ziff. 10.8.3 Maestro Global Rules. 34 Ziff. 10.8 Maestro Global Rules.
35 MasterCard, Meldung vom 24. Dezember 2008, S. 9.
36 Es handelt sich somit um die Default Intracountry Fee (DIF).
37 MasterCard, Meldung vom 24. Dezember 2008, S. 30 ff.
38 Minsch/Fauceglia/Bernegger, Die Kosten des Bargelds, St. Gallen 2007
51. Im Übrigen sei es für MasterCard schwierig abzuschätzen, wie die DIF für Maestro das Niveau der Händlerkommission (Merchant Service Charge; MSC) in der Schweiz beeinflussen werde. Es sei aber anzunehmen, dass die Gesamtkosten für die Akzeptanz von Maestro ungefähr jenen der Barzahlung entsprechen oder sogar geringer sein würden. […] sei deshalb davon auszugehen, dass Maestro aus Sicht des Handels die günstigere Lösung bleiben werde.
A.4.4 Die Maestro DIF im Vergleich zu ausländischen Domestic Rates
52. Aufgrund der Angaben von MasterCard zur Höhe der Maestro Fallback Interchange Fee in anderen europäischer Ländern ergibt sich der folgende Ländervergleich:
[Tabelle 2: Ländervergleich betreffend Maestro Fallback Interchange Fee : Geschäftsgeheimnis]39
53. [Entwicklung in einem Vergleichsland: Geschäftsgeheimnis].
54. MasterCard erwartet in der Schweiz ähnliche Entwicklungen und begründet dies damit, dass die Lizenznehmer jederzeit bilateral auch abweichende Interchange Fees einführen könnten. Die Händler hätten überdies den Vorteil, dass sie für die Kartenakzeptanz nicht nur zwischen verschiedenen Acquirer, sondern auch zwischen konkurrierenden Technologien und Ausrüstungen wählen könnten. Sie müssten sich somit nicht auf Gesamtlösungen beschränken, wie sie von den anderen Acquirern im Ausland angeboten würden.
A.4.5 Standpunkte von MasterCard und anderen
Marktteilnehmern betreffend die Einführung der DIF für Maestro
A.4.5.1 Standpunkte von MasterCard
55. MasterCard begründet die Einführung einer DIF für Maestro mit deren Zweck: Demnach soll die DIF der Optimierung des ganzen Maestro-Debitkartensystems dienen, indem mittels einer Beteiligung der Issuer an der MSC der Acquirer die Nachfrage der Karteninhaber mit der Nachfrage der Händler ausgeglichen wird. Das System generiere für beide Seiten die nötigen finanziellen Anreize, Produkte und Dienstleistungen gegenüber Händlern und Karteninhabern so auszugestalten, dass die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Karten und der beim Händler getätigten Transaktionen maximiert und optimiert würden.
56. Nach Auffassung von MasterCard seien Interchange Fees nötig, um die Banken zur Herausgabe von Zahlkarten an ihre Kunden zu bewegen. Werde eine Interchange Fee zu tief oder sogar bei Null angesetzt, habe dies zwar eine Ausweitung der Nachfrage bei den Händlern zur Folge, da deren Kosten am System eher gering seien. Gleichzeitig gäbe es aber für die Banken kaum genügend Anreize, Maestro-Debitkarten zu einem für Karteninhaber vertretbaren Preis zu emittieren. Umgekehrt würden die Händler bei zu hohen Interchange Fees die Karten nur widerwillig oder gar nicht akzeptieren. Statt dessen würden sie andere Zahlungsmittel bevorzugen. Langfristig trete deshalb ein Ungleichgewicht beim Maestro-System ein.40
57. Weiter hält MasterCard fest, dass Interchange Fees keine direkten Entschädigungen für spezifische Kosten oder Dienstleistungen der Issuer seien. Vielmehr sollen mit den Interchange Fees generell die Bereitschaft der Issuer gefördert werden, Investitionen in neue Zahlkartenprodukte, Sicherheit und Technologie zu tätigen und die die Betriebskosten für Kartenproduktion und - vertrieb, Kundenwerbung, Risikobeurteilung, Rechnungsstellung, Verwaltung etc. zu tragen. Diesen Kosten stünden die Einnahmen der Acquirer gegenüber, welche diese aus der MSC erhielten. Das bestehende Kostenungleichgewicht zwischen Issuer und Acquirer sei deshalb über die Interchange Fee auszugleichen.41
58. Nach MasterCard spiele die DIF zudem eine entscheidende Rolle für den Intrabrand-Wettbewerb, welcher aufgrund des offenen Vierparteien-System von Maestro zusätzlich zum Interbrand-Wettbewerb stattfindet. Karteninhaber könnten so unter mehreren Kartenherausgebern wählen und Händler hätten ebenfalls eine grössere Auswahl sowohl bei den verschiedenen Acquirern als auch bei den unterschiedlich einsetzbaren Technologien und Kundenterminals. Damit der systeminterne Wettbewerb jedoch funktioniere, müssten unter den verschiedenen Akteuren gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen, was mit einer DIF garantiert werden könne. Zudem schaffe diese die notwendige Transparenz, was besonders dort wichtig sei, wo Issuer gleichzeitig Anteile an Acquirer halten würden (wie beispielsweise bei der SIX Multipay), oder wo Issuer sogar gleichzeitig als Acquirer tätig sein würden und darum die kartenbezogenen Dienstleistungen quersubventionieren könnten. Gelte die Interchange Fee nicht für alle Acquirer gleichermassen, könne dies einen Markteintritt unabhängiger Acquirer oder Issuer erschweren.
59. In Bezug auf die MSC bringt MasterCard vor, diese sei nach Einführung von Maestro in der Schweiz im Jahre 1998 von 0.3 % auf 0.15-0.2 % gesunken. Dagegen habe der Marktanteil von SIX Multipay im gleichen Zeitraum nicht abgenommen, obwohl neue Acquirer in den Schweizer Markt eingetreten seien. Dies belege, dass SIX Multipay von grossen Transaktionsvolumina mit erheblichen Kostenvorteilen durch Skaleneffekte profitiere. Die Einführung einer DIF für Maestro sei deshalb eine wirksame Abhilfemassnahme, um die tatsächliche Höhe der Interchange Fee und somit der Kostenfaktoren der MSC transparent zu machen. Mit der DIF würden unter den Maestro-Acquirern gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, unabhängig davon, ob die Acquirer mit den Kartenherausgebern verbunden oder von diesen unabhängig seien.
39 Die meisten aktuellen Raten (2012) sind auf der Homepage von MasterCard abrufbar; vgl. für die MasterCard Intra-EEA Fallback POS Interchange Fees: www.mastercard.com/us/company/en/whatwedo/ interchange/Intra-EEA.html (08.10.2012) und für die MasterCard Intra-Country Interchange Fees: www.mastercard.com/us/company/en/ whatwedo/interchange/Country.html (08.10.2012).
40 MasterCard, Meldung vom 24. Dezember 2008, S. 12 f.
41 MasterCard, Meldung vom 24. Dezember 2008, S. 13.
60. Weiter vertritt MasterCard den Standpunkt, Maestro könne als Vierparteiensystem ohne eine Interchange Fee nicht weiterbetrieben werden. Seit der Einführung von Maestro in der Schweiz gelte für inländische Maestro-Transaktionen eine multilaterale Interchange Fee von Null. Dieser Zustand führe zu den folgenden Missständen im Maestro-System:
- Die kartenherausgebenden Finanzinstitute könnten ihre Kosten über die Kartengebühren nicht vollständig decken und somit keine angemessenen Kapitalrenditen erzielen. Das Maestro-System in der Schweiz sei aus Sicht der Kartenherausgeber defizitär;
- Steigende Kartengebühren seien nicht im Interesse des Maestro-Systems und führten zu Verzerrungen und Ineffizienzen. Zahlreiche Schweizer Issuer hätten sich in den letzten Jahren veranlasst gesehen, die Kartengebühren um CHF 10.00 bis 20.00 zu erhöhen;
- Im Bereich der Kreditkarten, bei welchen die schweizerischen Wettbewerbsbehörden eine Interchange Fee erlaubt hätten, seien verschiedene Co-Branding Karten wie beispielsweise M-Budget MasterCard oder Coop SUPERCARDplus MasterCard ohne jährliche Kartengebühr auf den Markt gekommen; und dies, obwohl es sich dabei um Gratis-Kreditkarten handle und von den Kartenherausgebern sogar eine zinsfreie Periode für offene Beträge mit einer Laufzeit zwischen 25 und 30 Tagen gewährt werde. Kürzlich hätten die SBB sogar eine Visa-Kreditkarte mit dem Halbtax-Abonnement eingeführt, bei welcher nicht nur die jährliche Gebühr entfalle, sondern für den Kunden noch ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werde, indem der Preis für das Halbtax-Abonnement um CHF 25.00 reduziert sei gegenüber dem herkömmlichen Angebot.
- Der Erfolg des Maestro-Systems hänge davon ab, dass möglichst viele Karten im Umlauf seien und
dass neue, attraktive Technologien eingesetzt würden, die Kunden anziehen. Solche Technologien seien etwa der fälschungssichere EMV-Chip42, globale E-Commerce Lösungen und Erweiterungen wie beispielsweise SecureCode und das „Maestro Advanced Registration Programme“ für Amazon, iTunes und andere Web-Stores oder der kontaktlose Zahlungsvorgang. Der Einsatz solcher Technologien erfordere von den Kartenherausgebern ständig neue Investitionen und dies über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Wenn das Maestro-System für die Kartenherausgeber aber defizitär sei, würden neue Technologiefortschritte nicht umgesetzt. Dies wiederum sei für die Verbreitung und den Nutzen der Maestro-Debitkarte negativ.
- Zahlreiche Fakten würden ausserdem zeigen, dass die Maestro-Debitkarte in der Schweiz nur halbherzig vermarktet werde. Die Kartenherausgeber sähen darin kein wirtschaftlich tragfähiges Produkt, weil sie nicht an den durch jede Maestro-Transaktion generierten Einnahmen der Acquirer teilhaben könnten. Im Vergleich dazu sei in Österreich die Internet-Zahlung mittels Maestro-Debitkarte und Maestro-Prepaidkarte eingeführt worden, weil dort seit jeher eine inländische Interchange Fee verrechnet werde und die Herausgeber in neue Innovationen investierten. Andere Länder, in denen die Kartenherausgeber Lösungen im Bereich von E-Commerce umgesetzt hätten, seien Spanien, das Vereinigte Königreich und Russland. In all diesen Ländern komme ebenfalls eine Interchange Fee zur Anwendung.
61. Die Tatsache, dass Maestro-Debitkarten in der Schweiz nicht zufriedenstellend vermarktet würden, zeige sich nach MasterCard auch in der Entwicklung der Anzahl der sich in der Schweiz im Umlauf befindlichen Maestro-Debitkarten während der letzten Jahre sowie im Vergleich zur MasterCard-Kreditkarte, bei der eine Interchange-Fee implementiert sei:
Tabelle 3: Entwicklung der in der Schweiz herausgegebenen Karten
Jahr 2002 = Index
100
Anzahl Karten Index
Index Total der Schweizer Karten (Stat. Monatsheft, www.snb.ch) Maestro Q3/2008
43 131 (Debit)
MasterCard Q3/2008 134 (Kredit)
Quelle: Meldung vom 24. Dezember 2008.
62. Gemäss MasterCard werde der Investitionsdruck für die Kartenherausgeber inskünftig noch zunehmen. So stünden für das Maestro-System weitere Entwicklungen an, wie zum Beispiel auf bestimmte Konsumenten-Segmente oder Altersgruppen gerichtete Mehrwert-Angebote, verbesserte Schnittstellen für die Karteninhaber zur Kontrolle und Sicherheit und Innovationen für
42 EMV steht für „Europay MasterCard Visa“ und bezeichnet eine Spezifikation für Zahlungskarten, die mit einem Prozessorchip ausgestattet sind, und für die zugehörigen Chipkarten-Lesegeräte (POS-Terminals und Geldausgabeautomaten). 43 Die Zahlen in der Meldung wurden von MasterCard als Geschäftsgeheimnisse deklariert. Aus öffentlichen Quellen ergeben sich folgende Zahlen: Anzahl Maestro-Karten per Ende 2008: 5‘063‘000 (per Ende 2011 waren es 5‘705‘000); vgl. http://www.vez-epay.ch/de/markt-kredit-debitkarten.html > Statisitiken Debitkarten (08.10.2012).
spezifische Kunden-Segmente wie beispielsweise Maestro für Kleinunternehmen.
63. In der Schweiz sei zudem vor Kurzem das neue, kontaktlose Zahlungsverfahren „PayPass“44 im Handel eingeführt worden. Dieses Verfahren spare dem Konsumenten und dem Händler Zeit und erhöhe den Umsatz des Händlers, weil mehr Transaktionen in derselben Zeit abgewickelt werden könnten. Das neue Verfahren sei aber ausschliesslich in Verbindung mit einer Master-Card-Kreditkarte, nicht aber mit Maestro einsetzbar. Nach Auffassung von MasterCard hänge dies damit zusammen, dass für die Issuer zu wenig Anreize bestünden, Neuentwicklungen im Debitkartenbereich – wie zum Beispiel die Bestückung von Maestro-Debitkarten mit einem für die Funktechnologie einsetzbaren RFID-Chip – zu übernehmen und anzubieten.
64. Sodann würden gegenwärtig alle Schweizer Maestro-Debitkarten auf neue Chips umgerüstet. Dadurch können die Sicherheit und die Abwicklungsgeschwindigkeit verbessert sowie Zusatzfunktionen eingeführt werden. Studien zu den Debit- und Kreditkarten, so u.a. aus dem Vereinigten Königreich würden belegen, dass der Missbrauch dieser Zahlungsmittel in den letzten Jahren sowohl national wie auch international zugenommen habe. Insbesondere in jüngster Zeit sei ein dramatischer Anstieg betrügerischer Kartentransaktionen festzustellen gewesen. Die Kosten für die Umrüstung der Karten seien deshalb für die Issuer beträchtlich.
65. Schliesslich stehe V Pay in der Schweiz kurz vor der Markteinführung. Das V Pay-System sehe eine Domestic Interchange Fee vor und beruhe ebenfalls auf neuen Technologien für die kontaktlose Zahlung. Wie auf der Website von Visa festgehalten werde, habe sich bereits die UBS neben anderen europäischen Banken verpflichtet, V Pay-Karten herauszugeben. SIX Multipay und Aduno würden V PAY-Akzeptanz in der Schweiz schon anbieten. Um den Maestro-Herausgebern die Investition in neue Technologien zu ermöglichen, sei die Maestro DIF deshalb unumgänglich. Ansonsten führe die Situation zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen V Pay und Maestro.
66. Im Übrigen entspreche die Einführung einer Interchange Fee auch der Praxis der Wettbewerbsbehörden, welche im Jahr 2005 für Kreditkarten eine Interchange Fee im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung gutgeheissen habe. Die damaligen Erwägungen der Wettbewerbsbehörden seien aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Vierparteiensystem bei der MasterCard-Kreditkarte auch auf das Maestro-Debitkartensystem anzuwenden.
A.4.5.2 Standpunkte von anderen Marktteilnehmern
67. Zwecks Prüfung der Frage, ob innerhalb der fünfmonatigen Widerspruchsfrist eine Vorabklärung oder eine Untersuchung einzuleiten sei, hat das Sekretariat mehrere Marktteilnehmer um eine Stellungnahme betreffend die geplante Einführung der DIF gebeten. Eingeladen wurden sowohl Issuer wie auch Acquirer des Maestro-Systems. Weiter erhielten auch andere Betreiber von Debitkartensystemen sowie der Handel Gelegenheit zur Stellungnahme.
A.4.5.2.1 Standpunkte der Issuer45
68. Die Schweizer Issuer begrüssen im Grundsatz die Einführung einer Interchange Fee und pflichten unter Verweis auf das geplante Vorhaben von Visa betreffend Einführung von V PAY dem Argument MasterCards bei, dass eine Interchange Fee für die Implementierung und den nachhaltigen Betrieb eines Debitkartensystems notwendig sei, um längerfristig im Wettbewerb zu anderen Zahlungsmitteln wie beispielsweise Kreditkarten bestehen zu können. Weiter wird auch argumentiert, dass eine DIF den Markteintritt neuer Issuer oder Acquirer erleichtere, da auf bilaterale Verhandlungen verzichtet werden könne.
69. Demgegenüber wird die Aussage von MasterCard, die DIF diene den Issuern als finanzieller Anreiz zur Kartenherausgabe und führe so zu einer Optimierung des Gesamtsystems, von den Issuern nicht geteilt. Hier vertreten die Issuer die Ansicht, dass allfällige Einnahmen aus einer DIF zur Deckung des bestehenden Defizits, welches durch die Herausgabe und die Verwaltung der Maestro-Debitkarten entstanden sei, verwendet würden. Zudem liege die von MasterCard vorgeschlagene DIF unter dem von den Issuer im Jahr 2004 kalkulierten Wert und reiche deshalb nicht einmal zur Deckung des dieses Defizits aus.
70. Nicht einverstanden sind die Issuer auch mit der Überlegung von MasterCard, die Kosten für die Herausgabe und Verwaltung von Maestro-Debitkarten über die allgemeinen Kontoführungsgebühren abzudecken. Solche Kosten seien bisher bei der Bank verblieben und hätten entsprechend die Erfolgsrechnung belastet. Dies sei mithin ein Grund gewesen, weshalb die Banken bisher keine Investitionen in die Weiterentwicklung und Attraktivitätssteigerung der Maestro-Debitkarte getätigt hätten. Eine DIF müsse deshalb zu einem verursachergerechten Ausgleich für die von den Issuer getragenen Systemkosten führen. Am Beispiel der Kreditkarten zeige sich gerade, dass bei Vorliegen einer genügenden Rentabilität die Weiterentwicklung von Produkten auch stattfinden könne. Die Credit Suisse hält in ihrer Stellungnahme hierzu fest, dass ein Bankkonto und eine Maestro-Debitkarte zwei separate Produkte seien und Letzteres nicht automatisch bei Eröffnung eines Bankkontos abgegeben würde.
71. Die UBS vertritt sodann die Ansicht, dass infolge der Verweigerung einer Interchange Fee durch die Wettbewerbsbehörden das Maestro-Debitkartensystem diskriminiert werde gegenüber den bestehenden Dreiparteien-Systemen von PostFinance (Postfinance Card), Migros (M-Card) und American Express. Diese verfügten über eine implizite Interchange Fee, welche von der Acquiringauf die Issuing-Seite fliesse, ohne dass die Wettbewerbsbehörden hier regulierend eingegriffen hätten.
44 Siehe unten Rz 110 (9. Bullet-Point). Vgl. auch: www.paypass.com (zuletzt besucht am 31.5.2011).
45 Befragt wurden Cornèr Banca SA, Credit Suisse, GE Money Bank AG, UBS AG und Viseca Card Services AG.
72. Sämtliche Issuer halten zudem fest, dass Master-Card in eigener Kompetenz und ohne eine Absprache mit den Banken über die Einführung einer DIF entschieden habe.
A.4.5.2.2 Standpunkte der Acquirer46
73. Die Aduno begrüsst im Grundsatz die Einführung einer DIF für inländische Maestro-Transaktionen, verweist aber auf besondere Umstände, welche den Wettbewerb im Acquiring zufolge der Einführung einer DIF für Maestro entscheidend beeinträchtigen könnten. Hierzu gehört nach Ansicht von Aduno vor allem die marktbeherrschende Stellung ihrer Konkurrentin SIX Multipay: Die SIX Multipay profitiere von Grössenvorteilen wie beispielsweise tieferen Kosten durch Skaleneffekte. Nicht weniger bedeutend sei auch die Tatsache, dass SIX Multipay das Issuing Processing von Maestro-Transaktionen für sämtliche Issuer in der Schweiz abwickle. Im Gegensatz zu Aduno sei die SIX Multipay dadurch in der Lage, sämtliche inländischen Transaktionen direkt in das eigene Issuing-System weiterzuleiten, ohne diese über das kostenpflichtige Netz von Master-Card verarbeiten lassen zu müssen.
74. Aduno widerspricht sodann der Behauptung Master-Cards, die Einführung einer domestischen Interchange Fee würde den Wettbewerb unter den Acquirer fördern. Die Interchange Fee stelle für die Acquirer lediglich einen zusätzlichen Kostenblock dar, welcher in die MSC einfliesse. Zudem würden die ausländischen Maestro-Acquirer aufgrund ihrer geringen Marktanteile kaum ins Gewicht fallen. Und auch die beiden anderen Debitkartensysteme PostFinance Card und M-Card seien nicht in der Lage, die marktbeherrschende Stellung von SIX Multipay anzugreifen, zumal diese andere Kundenbedürfnisse und -segmente abdecken würden. Im Gegenteil werde die Stellung von SIX Multipay durch die geplante Einführung der DIF zusätzlich begünstigt: Aufgrund der Grössenvorteile könne SIX Multipay die zusätzlich entstehenden Kosten besser absorbieren und müsse die DIF deshalb nicht vollumfänglich auf die Händler überwälzen. […]..
75. Weiter weist Aduno die von MasterCard verlangte Gleichbehandlung mit V PAY hinsichtlich Einführung einer Interchange Fee als nicht sachgerecht zurück. Demnach handle es sich bei V PAY um ein neues Produkt, mit dem Visa erstmals auf den Debitkartenmarkt trete. […]. Dadurch würde gemäss Aduno der bisher unwirksame Intrabrand-Wettbewerb intensiviert, insbesondere weil die SIX Multipay im V PAY-System nicht über die gleichen Grössen- und Kostenvorteile verfüge, wie beim Maestro-System.
76. SIX Multipay teilt ebenfalls die Ansicht, dass die Einführung einer Interchange Fee grundsätzlich notwendig sei, um einen effizienten Interessenausgleich und eine optimale Kundenrespektive Händlerpenetration zu erreichen. Gleichzeitig bezweifelt SIX Multipay aber, dass eine optimale Interchange Fee durch einseitige Verordnung von MasterCard erreicht und dadurch der Wettbewerb zwischen den Acquirer beeinflusst werden könne. […].
77. Sodann geht SIX Multipay davon aus, dass eine erfolgsneutrale Übernahme der zusätzlichen Kosten
durch die Acquirer nicht möglich sein werde, weshalb diese die DIF auf die Händler abwälzen müssten.47 In diesem Zusammenhang rechnet SIX Multipay mit einer Gesamtbelastung von über CHF […] pro Jahr zulasten der eigenen Unternehmensrechnung. […]48. Auch sei davon auszugehen, dass die jährlichen Kartengebühren der Issuer die in der Meldung aufgeführten Herausgabe- und Verwaltungskosten zumindest teilweise zu decken vermochten.
78. Weiter hebt SIX Multipay hervor, dass das Maestro-Debitkartensystem, wie es derzeit als offenes Vierparteiensystem gehandhabt werde, grundsätzlich funktionsfähig sei. Dies zeige sich dadurch, dass seit dem Markteintritt von Aduno, B&S und Concardis im Jahre 2005 zwischen den Acquirer ein erheblicher Wettbewerb bestehe, zumal die beiden deutschen Acquirer über wesentlich grössere Transaktionsvolumina verfügten und deshalb von MasterCard bessere Konditionen für Dienstleistungen wie Processing, Clearing, Settlement oder für die geschuldeten Volume- und Brand-Fees erhielten. Die aktuelle Situation führe deshalb nicht, wie das von MasterCard vorgebracht werde, zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen. Im Gegenteil sei es so, dass die Wettbewerbssituation unter den Maestro-Acquirer nicht über die Höhe einer Interchange Fee beeinflusst werde.
79. Allerdings sei eine geringe Investitionsbereitschaft der Issuer in Bezug auf die Verbesserung von bestehenden und das Angebot von neuen Anwendungen festzustellen. Es würden nur die absolut notwendigen Investitionen, so namentlich für die Sicherheit der Karten und deren Abwicklung getätigt. Der Konsument erhalte in der Tat ein Produkt, das nicht dem aktuellen Stand der Entwicklung entspreche und zahlreiche Funktionalitäten wie beispielsweise E-Commerce oder Contactless Payment, welche im Ausland verfügbar seien, vermissen liesse. Durch die Einführung einer optimalen Interchange Fee liesse sich die Attraktivität und Innovativität des Maestro-Debitkartensystems gegenüber anderen Zahlungsmitteln verbessern.
80. Für SIX Multipay nicht nachvollziehbar sei sodann das Argument von MasterCard, die DIF würde für sämtliche Beteiligten die notwendige Transparenz schaffen. Diese sei schon nach heutigem Stand mit einer DMIF von Null gegeben. Eine zusätzliche Transparenz lasse sich jedenfalls mit der Einführung der DIF nicht fördern. Deshalb mache es auch keinen Sinn, wenn MasterCard betone, dass bilaterale und somit von der DIF abweichende Interchange Fees nach wie vor möglich seien.
46 Befragt wurden Aduno SA, B+S Card Service GmbH (Deutschland), Concardis (Schweiz) AG sowie SIX Multipay AG. 47 SIX Multipay kündigte in diesem Zusammenhang an, ein neues Preismodell für die von ihr abgewickelten Maestro-Transaktionen zwecks Prüfung nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG der Wettbewerbsbehörde vorzulegen. Siehe hierzu die Meldung von SIX Multipay vom 16. März 2010 betreffend die Maestro Volume Fee und den Maestro Development Fund (Vorabklärung 22-0398). 48 Gemäss Angaben von SIX Multipay betrug die maximale Händlerkommission im Zeitpunkt der Stellungnahme (März 2009) CHF […] und im Schnitt CHF […] pro Transaktion.
81. Ferner stünde die Aussage von MasterCard, es seien in der Schweiz vermehrt betrügerische Transaktionen festzustellen, im Widerspruch zur Realität. Die für sicherheitsrelevante Technologien (wie beispielsweise EMVI’08) notwendigen Investitionen seien – unter finanzieller Mithilfe der Issuer – auch ohne Einführung der Interchange Fee getätigt worden und weitere Verbesserungen stünden bereits in Planung.
82. Im Übrigen sei SIX Multipay von MasterCard abhängig. Wegen dem vollumfänglichen Verzicht auf das frühere nationale ec-System und den Anschluss an das Maestro-Debitkartensystem könne sich SIX Multipay […] der Einführung der DIF nicht widersetzen. […].
A.4.5.2.3 Standpunkte von anderen Betreibern von Debitkartensystemen49
83. Visa Europe begrüsst ebenfalls die Einführung einer Interchange Fee bei Vierparteiensysteme und erachtet diese als notwendig, stellt aber den von MasterCard geplanten Zeitpunkt der Einführung einer DIF in Frage. […]. Maestro sei bis anhin keinem Wettbewerbsdruck ausgesetzt gewesen. Der Markteintritt von Visa durch V PAY würde dagegen MasterCard zu Innovationen wie zum Beispiel kontaktfreies Zahlen zwingen.
84. Sodann bringt Visa vor, im Gegensatz zur gemeldeten DMIF für das V PAY-System, das immerhin auf denjenigen Kostenprinzipien beruhe, welche im EU-Freistellungsentscheid von 2002 sowie in der einschlägigen Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden im Bereich der Kredit- und Debitkarten dargelegt worden seien, würde sich die DIF für das Maestro-System gerade nicht auf solche Regeln stützen.
85. Kritisiert werden auch die Aussagen von MasterCard zur Marktstellung von Visa. So gäbe es gerade keine Anzeichen dafür, dass die Banken in der Schweiz rasch auf V PAY ausweichen könnten, zumal das V PAY-System noch gar nicht lanciert worden sei. Diesbezüglich versuche MasterCard lediglich, ihre eigene Marktstellung im Debitkartensegment herunterzuspielen. Für Visa sei auch unklar, wie bei der aktuellen Marktsituation durch die Einführung einer DIF die Wettbewerbsintensität im Schweizer Acquiring massgeblich verbessert werden könne. Anders sehe dies bei V PAY aus, wo die Einführung aber zur einer echten Belebung des Wettbewerbs im Acquiring führe.
86. Auch positiv zur Einführung einer DIF äussert sich die Schweizerische Post: Diese erleichtere im Sinne eine übergeordneten Regelung den Marktzutritt von neuen Issuer, welche sonst nicht als gleichberechtige Marktteilnehmer auftreten und verhandeln könnten. Die Post verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Erfahrungen im Bereich der Kreditkarten, wonach die Kosten des Issuing sich allein aus den Kartengebühren nicht hätten decken lassen und ein Markteintritt ohne Interchange Fess kaum in Frage gekommen wäre.50
87. Ähnlich sieht die Schweizerische Post die Situation für die Acquirer: Müssten Markteinsteiger die Interchange Fee mit etablierten Issuer aushandeln, wären diese kaum in der Lage, ihren Kunden eine attraktive MSC anzubieten und gleichzeitig kostendeckend zu arbeiten. Die DIF würde deshalb einen Markteintritt sowohl auf
Seiten des Issuing als auch des Acquiring erleichtern und dadurch den Wettbewerb intensivieren.
88. Die Genehmigung einer Interchange Fee ausschliesslich für V PAY würde sodann einen massiven Wettbewerbsnachteil zulasten des Maestro-Systems darstellen. Die Einführung einer DIF für Maestro sei MasterCard somit ebenfalls zu gestatten, um den Wettbewerb zwischen den beiden Systemen zu intensivieren.
A.4.5.2.4 Standpunkte des Handels51
89. Der Handel erachtet die Einführung einer Interchange Fee als kartellrechtlich problematisch. Gemäss VEZ stellt die bewusste und gewollte Mitwirkung sämtlicher Acquirer und Issuer an der Einführung der DIF zumindest eine abgestimmte Verhaltensweise dar. Gleichzeitig könne die Einführung auch als vertikale Abrede zwischen MasterCard und den Issuer respektive Acquirer qualifiziert werden. Da die DIF als Preisbestandteil gelte, sei eine Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 4 KG nicht ausgeschlossen.
90. Darüber hinaus weise der Umstand, dass Master-Card einseitig eine DIF vorschreiben könne, auf eine alleinige marktbeherrschende Stellung von MasterCard respektive auf eine kollektiv marktbeherrschende Stellung von MasterCard und Visa hin. Die Stellung werde durch das Erzwingen unangemessener Preise oder sonstiger Geschäftsbedingungen missbraucht, was zu einem enormen volkswirtschaftlichen Schaden führe, da ein internationales Kartensystem wie Maestro mangels Konkurrenz in der Schweiz keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sei und deshalb MasterCard eine Monopolrente generieren könne. Diese Monopolrente werde durch Erhöhung der Lizenzgebühren bei den Issuer abgeschöpft. Über die Einführung der DIF für Maestro würden sich diese schadlos halten.
91. Weiter hält der VEZ in seiner Stellungnahme fest, dass aufgrund der hohen Konzentration der Anbieter, der Sättigungstendenzen im Debitkartenbereich (rund 7 Mio. Debitkarten im Einsatz) sowie der gegenseitigen (finanziellen) Verflechtungen zwischen Issuer und Acquirer von einem schwachen Wettbewerb unter den Issuer auszugehen sei. Der schwache Wettbewerb sei dabei auch auf das „Dual Branding“ und damit den fehlenden Interbrand-Wettbewerb zurückzuführen.
49 Befragt wurden Migrosbank, Schweizerische Post sowie Visa Europe.
50 Gemäss der Post sei die Situation sodann auch vergleichbar mit derjenigen der Einführung von SEPA Direct Debit. Hier sehe das dazugehörige Regelwerk ebenfalls ein Multilateral Balancing Payment vor, welches zumindest teilweise einen ähnlichen Zweck verfolge. 51 Befragt wurden VEZ und EV.
92. Dass eine DIF letztlich nur den Issuer zum Vorteil gereiche und zwischen den Acquirer kein eigentlicher Wettbewerb stattfinde, zeige sich insbesondere daran, dass Interchange Fees von den Acquirer in Form höherer Gebühren auf die Händler überwälzt würden, während eine Überwälzung auf den Kunden durch den Handel infolge stärkeren Wettbewerbs nur eingeschränkt möglich sei. Zudem sei für den Händler eine Preisdifferenzierung zwischen Barzahlung und Debitkarte nicht möglich, da Debitkarten von den Kunden mittlerweile als nationales Zahlungsmittel betrachtet würden.
93. Weiter führt der VEZ aus, die Maestro-Debitkarte sei ein Instrument der Kundenbeziehung und diene nur sekundär dem Zahlungsverkehr am POS. Entsprechend müssten bei der Kostenkalkulation auch Zusatzeinnahmen wie Kontogebühren, Zinseinnahmen etc. mitberücksichtigt werden. Zudem seien auch die Einsparungen der Issuer (Wegfall Schalterpersonal, Geldausgabeautomaten, Delkredere-Risiko etc.) einzukalkulieren.
94. Der Aussage von MasterCard, wonach die Einführung einer DIF Effizienzvorteile aufweise, da der Zahlungsprozess dadurch in keiner Art und Weise verändert werde, wird vom VEZ widersprochen: Effizienzen im Sinne von Rechtfertigungsgründen seien nur dann gegeben, wenn der Karteninhaber die höheren Kosten für zusätzliche Leistungen oder Produktverbesserungen zu tragen habe, was beim vorliegenden Projekt gerade nicht der Fall sei. Im Übrigen könnten die in der Meldung aufgeführten Innovationen auch ohne Einführung einer DIF erfolgen, da sie letztlich im Interesse des Karteninhabers stünden und eine erfolgreiche Marktentwicklung von Maestro in der Schweiz auch ohne Interchange Fee stattgefunden habe.
95. Laut VEZ würden die von MasterCard geplanten Innovationen vom Handel letztlich gar nicht gewünscht, da diese nicht dem heutigen ep2 Standard52 entsprächen, welcher zwischen den Acquirer und dem Handel entwickelt worden sei.
96. Seit der Einführung von EFT/POS53 in der Schweiz habe der Handel einen erheblichen Beitrag an das Maestro-System geleistet. Namentlich die Infrastruktur am Verkaufspunkt sei vom Handel bisher unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Dies im Unterschied zu anderen europäischen Ländern, wo die Banken die Infrastruktur zur Verfügung stellten und auch finanzieren würden. Dadurch habe der Handel wesentlich zur Förderung des Maestro-Systems beigetragen und dieses zu einem eigentlichen Volkszahlungsmittel gemacht. Durch die Anbindung der Verkaufspunkte an den elektronischen Zahlungsverkehr hätten auch die Banken in den letzten Jahrzehnten erheblich profitiert: Durch den Verzicht auf Filialen und Personal hätten diese massive Einsparungen realisieren können.
97. Mit ep2 verfüge die bestehende EFT/POS-Infrastruktur über einen sehr hohen Sicherheitsstandard, welcher die Ausfallwahrscheinlichkeit für die Kartenanbieter beträchtlich reduziere. In diesem Sinne würden die von MasterCard erwähnten Innovationen hinsichtlich der Betrugssicherheit (EMV-Chip, PIN-Technologie, SEPA-Konformität) bereits seit mehreren Jahren durch den ep2-Standard abgedeckt. Letzterer erfülle sogar die neuesten Sicherheitsanforderungen und sei auch SEPA-konform. Der Handel zahle die dadurch entstehenden Entwicklungskosten über den Preis der POS-Terminals.
98. Sodann sei eine Gesamtkosten-, respektive Nutzenrechnung für das ganze Maestro-Debitsystem anzustellen. Zu den Kosten der Issuer seien auch die Kosten des Handels für die Zurverfügungstellung der ganzen EFT/POS-Infrastruktur hinzuzufügen. Den Kosten der kartenherausgebenden Banken seien auch die Einnahmen entgegenzustellen. Diese Einnahmen würden sich zum einen aus der Jahresgebühr für die Maestro-Debitkarte selbst, aber auch aus anderen Einnahmequellen ergeben, welche direkt mit dem Gebrauch der Debitkarten zusammenhängen würden, so namentlich die Kontogebühren, Währungsgewinne, Gebühren für Bargeldbezüge im Ausland, Kommission für Auslandtransaktionen, Zinsgeschäfte auf dem Bodensatz der Maestro-Konten, Valutagewinne etc. Zudem hätten die Banken dank der grossen Verbreitung der Maestro-Debitkarten auch Einsparungen gehabt wie beispielsweise rückgängig IT-Kosten, Kosteneinsparungen durch höhere Sicherheitsstandards und Verminderung des Zahlungsausfalles etc.
99. Das Maestro-System habe sich in den letzten Jahren zu einem günstigen und beliebten Volkszahlungsmittel entwickelt. Dieses habe im Jahre 2009 ca. 22 % des gesamten schweizerischen Detailhandelsumsatzes abgedeckt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung von Maestro lasse sich auch an der Zunahme der Anzahl Transaktionen (+132 %), des Umsatzvolumens (+112 %) und des Kartenbestandes (+61 %) für den Zeitraum von 2000 bis 2009 belegen. Demgegenüber habe der Detailhandelsumsatz im gleichen Zeitraum nur um 15 % zugenommen.
100. Als Benchmark kann gemäss VEZ auf das System der Postfinance Card verwiesen werden. Danach sei die Kostenbasis und –struktur dieses Systems im 2008 vom Preisüberwacher geprüft worden. Gestützt auf diese Überprüfung habe die Post eine Senkung veranlasst, welche aktuell zu einer Transaktionsgebühr [Merchant Service Charge] zwischen 5 und 23 Rappen pro Transaktion führe. Damit würden aber nicht nur die Acquiringgebühren der Post gedeckt, sondern auch sämtliche Weiterentwicklungskosten. Im Vergleich dazu sei die aktuelle Maestro-Transaktionsgebühr etwas höher und liege zwischen 8 und 30 Rappen pro Transaktion.
101. Weiter könne eine signifikante Verlagerung vom Bargeld zum elektronischen Zahlungsverkehr festgestellt werden. Während dem die Anzahl Bezüge (+ 24 %) und
52 Über ep2: „Mit dem ep2 Standard wird die gesamte EFT/POS-Infrastruktur von Kredit- und Debitkarten Terminals sowie von Verkaufsautomaten in der Schweiz definiert. Das Resultat ist ein offenes System, welches auf internationalen Standards (beispielsweise EMV) und Empfehlungen der Zahlkartenindustrie beruht. Der ep2 Standard wurde am 31. Mai 2003 eingeführt und erfüllt alle Anforderungen eines modernen, bargeldlosen Zahlungsinstruments“, auf (zuletzt besucht am 18.5.2011): http://www.eftpos2000.ch/website/cms/front_content. php?idcat=3&lang=1.
53 Die Abkürzung EFT/POS bedeutet Electronic Funds Transfer at the Point of Sale und wird in Fachkreisen in Zusammenhang mit der Infrastruktur (Kartenterminals, Kassensysteme) am Verkaufspunkt des Händlers verwendet.
das Volumen (+1,7 %) am Geldautomaten (Bancomat und Postomat) zwischen 2000 und 2009 nur ein marginales Wachstum verzeichneten, sei der Zuwachs bei den Zahlungen am POS namhaft.
102. Als wichtig erachtet der Handel auch den Vergleich der Gebühren der beiden Debitkartensystemen Maestro und PostFinance Card. Zwar anerkennt der Handel, dass die PostFinance Card im Gegensatz zur Maestro-Debitkarte nicht an Verkaufspunkten im Ausland einsetzbar ist. Dennoch könne das erheblich kleinere Debitkartensystem von Postfinance auf der Grundlage der bisherigen MSC finanziert werden. Diese betrage je nach Händler zwischen 5 und 23 Rappen pro Transaktion. Demgegenüber sei die MSC bei Maestro höher und liege bereits heute zwischen 8 und 30 Rappen pro Transaktion. Werde nun zusätzlich eine Interchange Fee eingeführt, verteuere dies das Maestro-System für den Händler beträchtlich. Da die Maestro-Debitkarte zugleich auch den Zugang zum Bankkonto garantiere, könne der Handel nicht auf die PostFinance Card ausweichen. Die Einführung einer DIF für Maestro führe deshalb beim einzelnen Händler zu einer Verteuerung zwischen […] % und belaste die Schweizer Volkswirtschaft mit ca. CHF […] pro Jahr.
103. Letztlich hält der Handel fest, dass die Marktverhältnisse in der Schweiz sich anders präsentieren würden als im Ausland und ein direkter Vergleich nicht sachgerecht sei. Anders als in vielen Ländern bestehe in der Schweiz seit dem Wechsel von ec-Direct zu Maestro kein nationales Debitsystem mehr. Demgegenüber würden europäische Länder wie Norwegen (Bankaxept), Finnland (Luottokunta), Niederlanden (PIN) und Dänemark (Dankort) günstige nationale Debitkartensysteme kennen, welche ebenfalls ohne Interchange Fees funktionierten. In diesen Ländern sei der Anteil an Maestro-Debitkarten sehr gering und MasterCard müsse deshalb die Gebühren der eigenen Produkte den nationalen Systemen anpassen, was für einen intakten Wettbewerb sorge. In der Schweiz fehle aber ein zweiter Anbieter mit einer vergleichbaren Karte wie Maestro. Zudem könne beim Handel ein Wechsel zu einem anderen Anbieter weder kurznoch mittelfristig erfolgen.
104. Der VEZ kommt deshalb zur Ansicht, dass Master-Card über eine monopolähnliche Stellung im schweizerischen Debitkartenmarkt verfüge und diese missbrauche, um unangemessene Preie zu erzwingen.
105. Die EV hat sich vollumfänglich den Argumenten des VEZ angeschlossen. Sie hebt zudem hervor, dass es sich in Anbetracht des zeitlich kongruenten Vorgehens von Visa und MasterCard um ein koordiniertes Verhalten handeln könnte, welches die Schaffung eines „fait accompli“ bezwecke.
A.5 Das für die Schweiz geplante Debit Master-Card-System
A.5.1 Geplante Einführung von Debit MasterCard in
der Schweiz
106. Im Zeitpunkt der Meldung war die Einführung von Debit MasterCard mit einer DIF für den 1. Oktober 2010 geplant. Ab diesem Zeitpunkt sollten interessierte Issuer in der Schweiz diese Debitkarte herausgeben können.
107. Nach Aussage von MasterCard ist die Debit MasterCard weltweit bereits in mehreren Regionen (USA, Lateinamerika, Australien, Asien/Pazifik) verfügbar. In Europa wurde sie erst vor Kurzem eingeführt: Im Jahre 2008 wurde das Produkt erstmals im Vereinigten Königreich und in Finnland lanciert. 2009 erfolgte die Markteinführung in Polen, Irland und Dänemark. Neben der Schweiz sollte die Debit MasterCard im Jahre 2010 auch in Norwegen und Schweden eingeführt werden.
108. Gemäss der Zahlungsorganisation soll das neue Produkt die in Europa etablierte Debitkarte „Maestro“ ergänzen. Im Unterschied zur Maestro-Debitkarte, welche auf einer eigenen Plattform basiert, werden die Transaktionen der Debit MasterCard über die Produktplattform von MasterCard, über welche auch die Transaktionen der MasterCard-Kreditkarte laufen, verarbeitet.
109. Trotz den in mancherlei Hinsicht ähnlichen Eigenschaften soll sich die Debit MasterCard von der Maestro-Debitkarte dadurch unterscheiden, dass sie über gewisse Charakteristiken einer MasterCard-Kreditkarte verfügt und damit den kartenherausgebenden Unternehmen mehr Wahlmöglichkeiten bezüglich der Produktgestaltung zur Verfügung stellen soll54.
110. Gemäss MasterCard lässt sich die Debit Master-Card durch die folgenden Charakteristiken beschreiben:
• Im Unterschied zu Maestro ist es nicht nötig, dass
die Debit MasterCard mit einem Konto einer kartenherausgebenden Bank verbunden ist. Die Transaktion kann einem beliebigen Konto – z.B. mittels Lastschriftverfahren oder Debit Direct auch bei einer Fremdbank oder bei der Schweizerischen Post – belastet werden. Der Karteninhaber kann sogar unabhängig von einem Bank- oder Postkonto über ein vorfinanziertes Kartenkonto (Prepaid) verfügen. Dadurch können auch Unternehmen, die keine Bankdienstleistungen anbieten, das Produkt Debit MasterCard emittieren (analog Kreditkarten) und der Karteninhaber kann das Produkt auch unabhängig von seiner Bankverbindung beziehen.
• Bei der Debit MasterCard erfolgt die Karteninhabererkennung entweder durch eine PIN-Eingabe oder durch die Unterschrift des Karteninhabers (ähnlich der heutigen Kreditkarten). Eine Verwendung der Debit MasterCard ist deshalb auch dann möglich, wenn die elektronische Verbindung zwischen dem Händler und dem Acquirer ausnahmsweise nicht funktioniert. Demgegenüber ist die Maestro-Debitkarte ein sicherheitsorientiertes, online-autorisiertes und ausschliesslich PINbasiertes Produkt. Entfällt die Verbindung zwischen Händler und Acquirer, kann der Karteninhaber keine Transaktion durchführen.
54 Siehe Beilage „Comparison Debit MasterCard to Maestro and MasterCard (credit)“ (Folie 5 der Präsentation von MasterCard vom 25. Januar 2010 beim Sekretariat).
• Im Gegensatz zur Maestro-Debitkarte werden die
Transaktionen der Debit MasterCard nicht direkt dem Konto des Karteninhabers, sondern innerhalb einer kurzen Zeitspanne von bis zu drei Tagen belastet. Die Debit MasterCard gewährt dem Karteninhaber jedoch weder eine monatlich konsolidierte Belastung, noch eine zusätzliche Zahlungsfrist nach Erhalt der Rechnung. Der Karteninhaber erhält auch keine zinsfreie Nachfrist. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das neue Produkt von den typischen Eigenschaften einer Kreditkarte.
• Die Akzeptanz der Debit MasterCard ist wesentlich grösser, da das Logo von MasterCard weltweit und auch in der Schweiz von mehr Händlern akzeptiert wird als dasjenige von der Maestro-Debitkarte.
• Durch die Verbindung mit einem Karteninhaber-
Prüfcode (sogenannter Cardholder-Verification-Code) auf der Rückseite lässt sich die Debit MasterCard sodann mit einer Vielzahl von On- und Offline-Transaktionsarten verwenden. Den Karteninhabern werden dadurch auch Verkaufskanäle (Telefon- und Versandhandel, E-commerce) zugänglich, welche bisher nur den Besitzern von Kreditkarten vorbehalten waren.
• Neben den eigentlichen Funktionen wie Zahlung
am POS oder Bargeldbezug am Geldausgabeautomaten besteht neu auch die Gelegenheit, beim Händler Bargeld zu beziehen (Purchase-with-Cashback), der Rückerstattung eines Betrages durch den Händler in einem grösseren Umfang als des ursprünglichen Transaktionsbetrages und der Geldüberweisung von Karte zu Karte. Möglich ist auch das Abweichen vom autorisierten Transaktionsbetrag zwecks Gewährung von Trinkgeldern oder anderen Zuschlägen.
• Das Produkt kann als Co-Branding in einer Partnerschaft mit Dritten herausgegeben werden. Bei solchen Partnern kann es sich um grosse Handelsgesellschaften oder Fluggesellschaften handeln. Auch kann das Produkt gemeinsam vermarktet werden, allenfalls zusätzlich mit einem Bonus- oder Kundenbindungsprogramm, welches durch den Issuer und/oder durch den Partner des Co-Branding finanziert wird.
• Zusätzlich zu den Kundenbindungsprogrammen
hat der Issuer die Möglichkeit, unterschiedliche Versionen einer Debit MasterCard wie z.B. eine Standard- und eine Gold-Karte herauszugeben. Dies erlaubt dem Issuer, dem Karteninhaber erweiterte Dienstleistungen anzubieten und dessen Loyalität zu gewinnen. Insbesondere kann ein Issuer, der schon mit MasterCard arbeitet, seine eigenen und auch die Gold-Dienst-leistungen von MasterCard (Concierge-Dienste, Help-Lines, Versicherungen etc.) ausbauen, indem er ein weiteres Premium-Produkt anbietet.
• Debit MasterCard kann auch mit einem PayPass-
Chip ausgestellt werden. Dabei handelt es sich um eine kontaktlose Chip-Technologie, welche eine bequeme und schnellere Zahlung von niedrigen Beträgen an einem POS ohne PIN oder Unterschrift ermöglicht sowie den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Skiliften, Sportstadien und verschiedenen Veranstaltungen erleichtert.
• MasterCard bietet das inControl-System an, welches den Issuer und Karteninhabern die Möglichkeit gibt, die Debit MasterCard ihren Bedürfnissen anzupassen. Über eine Webschnittstelle können Karteninhaber mehrere Nutzungsparameter definieren, z.B. einen Höchstbetrag pro Tag, Woche oder für eine andere Zeitperiode, Gesamtausgabelimiten, Ausgabelimiten pro Handelskategorie, Limiten nach geographischen Regionen oder sie können ausgewählte SMS-Warnungen festlegen. Diese einzigartige Plattform erlaubt den Karteninhabern, die Nutzung der Karte effizient zu verwalten and sie gewährt den Karteninhabern einen besseren Überblick und eine erhöhte Transparenz in Bezug auf ihre Ausgaben.
111. Nach eigener Aussage hat sich MasterCard für eine Strategie mit zwei Produktplattformen entschieden, welche die Maestro- und MasterCard-Produkte parallel unterstützen. Dadurch soll den Issuern eine breite Palette an Kartenprodukten zur Auswahl stehen. Zudem können diese bei Debit MasterCard aus verschiedenen Funktionalitäten auswählen, um das Kartenprodukt entsprechend zu ergänzen. Insofern hängt die Produktdifferenzierung namentlich gegenüber der Maestro-Debitkarte von den Präferenzen des einzelnen Issuers bei den Funktionalitäten ab.
A.5.2 Festlegung der geplanten DIF für Debit MasterCard
112. Die Regeln über das Debitkartensystem Debit MasterCard sowie über die Festsetzung von Domestic Interchange Fees sind im Handbuch „MasterCard Rules“ enthalten. Danach wird die DIF von MasterCard als Systembetreiberin festgesetzt. Solche standardisierten Gebühren kommen dann zur Anwendung, wenn keine bilateralen Interchange Fees zwischen den Lizenznehmern vereinbart worden sind.55 Eine bilateral vereinbarte Interchange Fee hat somit gegenüber der DIF Vorrang.56 Demgegenüber ist eine multilateral vereinbarte DIF nach den aktuellen Regeln nicht mehr zulässig.
113. Bereits im Rahmen der Restrukturierung von MasterCard im Jahre 2006 wurden die Kompetenzen zur Definition sämtlicher globaler, intraregionaler und inländischer Fallback Interchange Fees, zur Festlegung deren Höhe sowie zur Bestimmung der Vorgehensweisen und Abläufe bei der Festsetzung und Verwaltung von Interchange Fees vom Board of Directors an den Präsidenten und CEO von MasterCard Inc. oder an dessen Beauftragen delegiert.57 Dieser kann auch alle weiteren Entscheidungen treffen, die für die Handhabung der
55 MasterCard Rules, Section 9.4 und 9.5.
56 MasterCard, Meldung vom 1. März 2010, S. 22.
57 MasterCard, Meldung vom 1. März 2010, S. 23.
Interchange Fees nötig oder förderlich sind. Die Befugnisse beinhalten auch das Recht, Lizenznehmern von MasterCard in einem bestimmten Land zu erlauben, Interchange Fees und deren Festlegung selbst zu bestimmen.58 Für das Gebiet der Schweiz liegt keine entsprechende Entscheidung vor.
114. Betreffend die intraregionalen und inländischen Interchange Fees in Europa wurden die Befugnisse zur Festlegung an den President Global Markets von MasterCard Worldwide delegiert. Im Zuge dieser Ermächtigung hat der President Global Markets am 1. Februar 2010 für inländische Debit MasterCard-Transaktionen die folgenden DIF für Verkaufsstellen, gültig ab 1. Oktober 2010, festgelegt:
[Tabelle 4: Inländische DIF für die Schweiz (Verkaufsstellen): Geschäftsgeheimnis]
115. [Festlegung der DIF: Geschäftsgeheimnis].
116. [Wert der DIF: Geschäftsgeheimnis].
117. Da die Debit MasterCard auch für das Aufladen von Mobiltelefonen über Geldautomaten genutzt werden kann, wurden von MasterCard die folgenden Gebühren festgelegt:
[Tabelle 5: Inländische DIF für die Schweiz (Aufladen von Mobiltelefonen): Geschäftsgeheimnis]
118. Gemäss MasterCard wurde die geplante DIF so kalkuliert, dass der Nutzen für alle Systemteilnehmer optimiert sein soll. […].
119. Weiter führt MasterCard aus, dass in denjenigen europäischen Ländern, in welchen die Debit MasterCard bisher eingeführt worden ist, das System ebenfalls mit einer Interchange Fee betrieben werde und der Durchschnittswert für die Schweiz zu den tieferen Werten in Europa gehöre. Die jeweilige Höhe der Durchschnittswerte wird in der folgenden Tabelle aufgeführt:
[Tabelle 6: Durchschnittliche inländische Interchange Fee für Debit MasterCard in EU-Ländern: Geschäftsgeheimnis]
A.5.3 Standpunkte von MasterCard und anderen
Marktteilnehmern betreffend die Einführung der DIF für Debit MasterCard
A.5.3.1 Standpunkte von MasterCard
120. Zur Begründung der Notwendigkeit einer DIF für Debit MasterCard verweist MasterCard hauptsächlich auf die Markteinführung: Ein Markteintritt sei nicht möglich, wenn die Issuer zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Geschäftsnutzens keine Einnahmen aus der DIF erzielen könnten. Ohne DIF würden diese die Debit MasterCard kaum in ihr Produkteportfolio aufnehmen. Erst recht würden die Issuer kein Produkt anbieten wollen, das vom Bankkonto abgekoppelt ist und sich somit nicht durch Kontoführungsgebühren quersubventionieren lässt.
121. Weiter bringt MasterCard vor, die DIF diene auch der Optimierung des ganzen Debitkartensystems, indem die Nachfrage der Karteninhaber und die Nachfrage der Händler durch eine Beteiligung der Issuer an der MSC der Acquirer ausgeglichen würden. Dieses System enthalte für beide Seiten die nötigen finanziellen Anreize,
Produkte und Dienstleistungen gegenüber Händlern und den Karteninhabern so auszugestalten, dass die Zahl der sich im Umlauf befindlichen Karten und der getätigten Transaktionen maximiert und damit die Effizienz des Systems gesteigert werde.
122. Werde eine Interchange Fee zu tief oder bei Null angesetzt, so habe dies zwar eine Ausweitung der Nachfrager bei den Händlern zur Folge. Gleichzeitig seien aber für die Banken kaum Anreize vorhanden, die von den Kunden nachgefragten Karten zu einem Preis anzubieten, welchen diese zu zahlen bereit seien. Umgekehrt würden bei zu hohen Interchange Fees Händler die Karten nur widerwillig oder gar nicht und statt dessen andere Zahlungsmittel akzeptieren. Langfristig würde deshalb ein Ungleichgewicht eintreten.
123. Die Interchange Fee sei sodann keine direkte Entschädigung für spezifische Kosten oder Dienstleistungen der Issuer, sondern diene lediglich als Anreiz, die beträchtlichen Investitionen in neue Zahlkartenprodukte, Sicherheit und Technologie sowie in die Betriebskosten (Kartenproduktion und -vertrieb, Kundenwerbung, Risikobeurteilung, Rechnungsstellung, Verwaltung etc.), zu tragen. Demgegenüber erwirtschafte die Acquiring-Seite aus der MSC erhebliche Einnahmen, denen keine vergleichbaren Kosten entgegenstünden. Dieses Kostenungleichgewicht sei deshalb durch die Interchange Fee auszugleichen.
A.5.3.2 Standpunkte von anderen Marktteilnehmern
124. Im Folgenden werden die Stellungnahmen einer Auswahl von anderen Marktbeteiligten zusammengefasst wiedergegeben. Wo nötig wird auf einzelne Stellungnahmen Bezug genommen.
A.5.3.2.1 Standpunkte der Issuer59
125. Für die befragten Issuer stellt die Debit MasterCard nur insofern ein neues Produkt dar, als damit bestimmte Funktionalitäten, welche bisher entweder nur der Kreditkarte oder nur der klassischen Debitkarte zu eigen waren, neu auf einer Karte vereint werden. Von einer eigentlichen technischen Innovation könne aber nicht gesprochen werden, wie dies von MasterCard hervorgehoben werde. So würden heute Kreditkarten auch als Debit- oder als Prepaidkarte herausgegeben60, was die Positionierung der Debit MasterCard im Markt erschwere.
126. Anders als die Kreditkarte gewähre die Debit MasterCard nicht eine eigentliche „pay later“-Funktion, d.h. Abrechnung (clearing) und Abwicklung (settlement) erfolgten innerhalb von nur zwei Arbeitstagen. Zudem enthalte die Debit MasterCard auch keine Kreditfunktion, weshalb sie zu den klassischen Debitkartenprodukten („pay now“) zu zählen sei.
58 MasterCard, Meldung vom 1. März 2010, S. 23.
59 Befragt wurden Cornèr Banca SA, GE Money Bank AG, Swiss Bankers Prepaid Services AG, Viseca Card Services AG, Credit Suisse AG, Migrosbank AG, Bank Coop AG, UBS AG, der Verband Schweizerischer Kantonalbanken, Raiffeisen Schweiz Genossenschaft, RBA Holding AG, Verband der Auslandbanken in der Schweiz und die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers.
60 Vgl. z.B. „Prepaid-MasterCard“ der Viseca Card Services AG oder “CornèrCard Reload” (Visa) von Cornèr Banca SA.
127. Insbesondere die folgenden Eigenschaften der neuen Debit MasterCard erachten die Issuer als positiv:
- die Unabhängigkeit von einem Bankkonto, was den Vertrieb durch Nichtbanken erlaube;
- die dank E-Commerce (Abwicklung von Distanzgeschäften per Internet), Telefon oder Telefax verbesserten Einsatzmöglichkeiten und dadurch eine breitere Akzeptanz der Debit MasterCard gegenüber der Maestro-Debitkarte;
- die Möglichkeit eines Co-Branding, was vor allem für den Handel attraktiv sein könne
- und die Funktion PayPass, welche die Verarbeitungszeit am POS im Interesse von Karteninhaber und Handel verkürze.
128. Diese Eigenschaften waren bisher lediglich bei den Kreditkarten vorhanden, soweit die Kartenherausgeber diese unterstützten. Die gleichen oder ähnliche Eigenschaften könnten gemäss den befragten Issuer jedoch auch auf der bestehenden Maestro-Debitkarte implementiert werden. Da das Maestro-System in der Schweiz aber ohne Interchange Fee auskommen müsse, hätten die Issuer mangels wirtschaftlicher Anreize bisher auf eine Implementierung verzichtet.
129. Als negatives Kriterium wird dagegen von den meisten Issuern das erhöhte Ausfallrisiko genannt. Dadurch, dass die Debit MasterCard eine Offline-Autorisierung erlaube, bestünde für die Issuer ein erhebliche Risiko, insbesondere wenn die Forderung im Zeitpunkt der Belastung beim Karteninhaber nicht gedeckt sei. Eine online-Prüfung des Guthabens eines Karteninhabers sei aber für eine Debitkarte zentral.
130. Ebenso wird von vielen Issuer in Frage gestellt, ob und inwiefern die Karteninhaber überhaupt von der Funktion InControl profitierten. In diesem Zusammenhang weist ein Issuer auf den Umstand hin, dass gewisse Funktionalitäten wie z.B. InControl nur dann den Kunden angeboten werden könnten, wenn für das Issuing-Processing ein Wechsel auf die Verarbeitungsplattform von MasterCard erfolge.
131. Die Mehrheit der Issuer erachtet die Einführung einer Interchange Fee für die Herausgabe der Debit MasterCard und für deren effizienten Betrieb als unerlässlich, um mit diesem Produkt auch längerfristig marktfähig bleiben zu können. Ohne Interchange Fee entstünden für die Issuer keine wirtschaftlichen Anreize, die im Vergleich zu Maestro höheren Betriebs- und Risikokosten zu übernehmen. Eine kritische Masse könne ohne Interchange Fee kaum im Markt erreicht werden, ohne dass die Kosten unter allen am Zahlungsprozess beteiligten involvierten Parteien aufgeteilt würden. Von zentraler Bedeutung sei dabei vor allem auch die Zahlungsgarantie, welche der Issuer gegenüber dem Handel abgebe. Ein Issuer erwähnt in diesem Zusammenhang zusätzlich, dass durch eine bessere Produkterentabilität aufgrund der DIF auch der Wettbewerb über die Investitionen gefördert werden könne.
132. Ein Teil der Issuer hält eine rasche Ablösung von Maestro durch Debit MasterCard nur dann für realistisch, wenn die DIF für das neue Debitkartensystem genügend hoch sei und das Maestro-System weiterhin ohne Interchange Fee auskommen müsse. Insbesondere müsse die DIF ausreichend sein, um die hohen Kosten für eine Umstellung ganz oder zumindest teilweise zu decken. Ohne einen genügenden Deckungsbeitrag bleibe das Interesse an einem Austausch eher gering, zumal sich das bisherige Maestro-System bewährt habe.
133. Andere Issuer bezweifeln eher, dass es zu einem plötzlichen Austausch der Kartenbestände komme. Ein solcher sei selbst dann nicht wirklichkeitsnah, wenn Maestro weiterhin ohne DIF funktioniere. Zu unterschiedlich seien die Produkteigenschaften zwischen Maestro und Debit MasterCard, weshalb das neue Produkt eher eine Ergänzung im Kartenportfolio eines Issuers darstelle, als dass es zu einem Markenwechsel komme.
134. Bezüglich Wettbewerb unter den Zahlkartenprodukten äussern die Issuer die Ansicht, dass künftige technische Innovationen und auch Kombinationen von bereits bestehenden Produkten den Wettbewerb auf den Zahlkartenmärkten generell intensivierten, indem sie dem Issuer erlaubten, Produkte im Kartenportfolio differenziert zu positionieren und damit unterschiedliche Kundenbedürfnisse abzudecken.
135. Im vorliegenden Fall wird insbesondere die fehlende Bindung zum Bankkonto als grosser Vorteil gegenüber der Maestro-Debitkarte genannt. Dies erlaube auch Nichtbanken (z.B. Detailhändler), als Drittanbieter in den Markt einzutreten, was den Intrabrand-Wettbewerb auf der Issuing-Seite erhöhen könne. Weiter sei auch die Möglichkeit von E-Commerce sowie die höhere Dichte des Akzeptanzstellennetzes für die Debit MasterCard ein Vorzug. Aufgrund der kombinierten Eigenschaften von Debit MasterCard sei deshalb eine stärkere Konkurrenzierung der Kreditkarten- und der klassischen Debitkartenprodukte zu erwarten.
136. Vereinzelte Issuer haben auch Kritik am Vorhaben MasterCards geäussert. So haben mindestens zwei Issuer in ihren Stellungnahme die Ansicht vertreten, der Zahlkartenmarkt in der Schweiz könne mit einer Verteilung von 1,25 Debitkarten und 0,75 Kreditkarten pro erwachsene Person als gesättigt betrachtet werden und es bestünde kein Bedarf mehr an einem zusätzlichen Produkt, zumal die wesentlichen Eigenschaften wie z.B. die Entkoppelung von einem Bankkonto oder die Möglichkeit von E-Commerce schon heute über die Kreditkarten genutzt werden könnten.
137. Von wesentlicher Bedeutung für die Issuer ist insbesondere die „Honor all Cards-Rule“ (HACR), welche dem Händler eine Differenzierung nach Aussteller einer Zahlkarte verbietet. Nach Ansicht der Issuer dürfe es für den Händler keine Rolle spielen, von welchem Issuer die Debit MasterCard herausgegeben worden sei. Ein Karteninhaber müsse darauf vertrauen können, dass seine Karte am Verkaufspunkt mit entsprechendem Signet vorbehaltlos akzeptiert werde. Dennoch sollten die Händler zwischen verschiedenen Produkten desselben Kartenanbieters (z.B. von MasterCard oder von Visa) frei wählen können, weshalb eine HACR über verschiedene Produkte derselben Zahlungsorganisation nicht sinnvoll sei. Händler, welche bereits Maestro akzeptierten und sich die Annahme von Debit MasterCard überlegen würden, sollten nicht zusätzlich und gegen ihren Willen die Kreditkarte von MasterCard akzeptieren müssen, nur
weil die Debit MasterCard mit der gleichen Handelsmarke vertrieben werde wie die Kreditkarte. Die Aussage von MasterCard in der Meldung zu Debit MasterCard deute jedoch darauf hin, dass die HACR auf die verschiedenen Produkte von MasterCard, namentlich auf die MasterCard-Kreditkarte und die Debit MasterCard anwendbar sei.
138. Ein Issuer hält in diesem Zusammenhang fest, dass es für eine solche Koppelung zweier Kartenprodukte gar keine sachlichen Gründe gäbe. Zudem werde aufgrund der HACR den Acquirern verunmöglicht, mit einem Händler einen Vertrag über die Akzeptanz von Debit MasterCard abzuschliessen, wenn dieser bereits einen Vertrag über die Akzeptanz von MasterCard-Kreditkarten mit einem anderen Acquirer habe.
139. Alles in allem begrüssen die Issuer die Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und werten das wachsende Angebot grundsätzlich als positiv. Allerdings verlangt eine Mehrheit der befragten Issuer, dass die Kosten unter den Systembeteiligten, also auch dem Handel und den Karteninhabern aufgeteilt werden müssten.
A.5.3.2.2 Standpunkte der Acquirer61
140. Auch die befragten Acquirer bestreiten, dass es sich bei den von MasterCard in den Vordergrund gestellten Eigenschaften um technische Neuheiten handeln würde. Viel eher seien mi der Debit MasterCard verschiedene Funktionalitäten der klassischen Kredit- und Debitkarten auf einer einzigen Karte vereint worden.
141. Als wichtigste Eigenschaften der Debit MasterCard werden von den Acquirern die Entbindung vom Bankkonto und das Co-Branding genannt. Dadurch könnten auch Dritte eine Debit MasterCard emittieren und in Konkurrenz zu den etablierten Anbietern treten, wie das Beispiel der Travel Cash Karte von Swiss Bankers Prepaid Services AG62 anschaulich zeige. Allerdings entstehe infolge des Wegfalls der Kontoverbindung und der Möglichkeit zur Durchführung von Offline-Autorisationen ein wesentlich höheres Ausfallrisiko, als dies bei der Maestro-Debitkarte der Fall sei.
142. Einige Acquirer weisen darauf hin, dass die Maestro-Debitkarte heute bis zu einem gewissen Grad mit einer Co-Branding-Funktionalität ausgestattet werden könne.63 Auch Kundenbindungsprogramme seien mit der Maestro-Debitkarte möglich. So könnten beispielsweise mit der Maestro-STUcard der Kantonalbanken auch Bonuspunkte (sogenannte „Credits“) gesammelt werden. Verhandlungen mit dem Handel über die generelle Einführung von Kundenbindungsprogrammen seien jedoch vor wenigen Jahren erfolglos abgebrochen worden, da von beiden Seiten unterschiedliche Erwartungen formuliert worden seien. Weiter seien auch die Funktionen PayPass, E-Commerce und InControl problemlos auf der Maestro-Debitkarte implementierbar, wie dies in den Ländern Spanien, Vereinigtes Königreich oder Österreich bereits seit einigen Jahren praktiziert werde.
143. Für einen Teil der Acquirer ist eine DIF für die Einführung der Debit MasterCard unerlässlich. Begründet wird dies mit dem Hinweis darauf, dass die Issuer über einen wirtschaftlichen Anreiz verfügen müssten, um überhaupt ein neues Debitkartenprodukt zu lancieren.
Gleichzeitig wird von den Acquirern vorgebracht, dass eine höhere DIF für Debit MasterCard als für Maestro kaum Anreize für die Händler setzen werde, das neue Produkt zu akzeptieren. Letztlich sei aber entscheidend, ob die Kosten, welche den Acquirern durch die DIF entstünden, erfolgsneutral an die Händler in Form der MSC überwälzt werden könnten.
144. Die Mehrheit der Acquirer schliesst sodann einen schlagartigen Austausch der Maestro-Debitkarte durch die Debit MasterCard aus und zwar auch für den Fall, dass das Maestro-System ohne oder nur mit einer geringen Interchange Fee auskommen müsse. Zu unterschiedlich sind nach Ansicht der Acquirer die Produkteigenschaften der beiden Karten und zu hoch die Kosten für die Issuer. Von einem Acquirer wird zudem ausgeführt, dass bei einem abrupten Wechsel von Maestro zu Debit MasterCard der Handel die Einführung derselben generell ablehnen könnte.
145. Was den Wettbewerb unter den Zahlkartenprodukten betrifft, so stellt sich ein Teil der Acquirer auf den Standpunkt, dass die Debit MasterCard dem Karteninhaber keinen signifikanten Mehrwert schaffe. Es sei deshalb bei dieser Gruppe von Systemteilnehmern nicht mit einem massenhaften Wechsel von einem anderen Kartenprodukt zu Debit MasterCard zu rechnen. Aus Sicht des Handels sei sodann entscheidend, wie teuer das neue Debitkartensystem im Vergleich zu den anderen Kartensystemen werde. Zu hohe MSCs würden beim Handel zu einer Ablehnung führen.
146. Ein Acquirer führt aus, dass es kaum zu Wettbewerb unter den Produkten von MasterCard und namentlich zwischen Maestro und Debit MasterCard kommen werde. Als Grund hierfür wird das höhere Risikoprofil der Debit MasterCard infolge der Möglichkeit von Offline-Autorisationen genannt. Dagegen sei eine Konkurrenz zwischen den Kartensystemen von Visa und MasterCard sehr wohl vorstellbar. Dieser Systemwettbewerb finde jedoch in erster Linie auf der Issuing-Seite statt. Die Issuer hätten eher die Möglichkeit, den Wettbewerb zwischen den Systemen zu beeinflussen, da diese ihr Kartenportfolio entsprechend gestalten können.
147. Andere Acquirer widersprechen dieser Ansicht und gehen von einer Intensivierung des Wettbewerbs im Zahlkartenmarkt generell, aber auch zwischen den verschiedenen Zahlkartenprodukten von MasterCard aus. Eine solche sei in Anbetracht der ungleichen Verteilung der Marktanteile im Acquiring sogar zu begrüssen.
148. Im Weiteren weisen die Acquirer darauf hin, dass ausländische Debit MasterCard-Karten bereits heute aufgrund der HACR in der Schweiz akzeptiert würden. Die Transaktionen seien bisher analog einer Transaktion
61 Befragt wurden Aduno SA, B+S Card Services GmbH (Deutschland), Concardis (Schweiz) AG und SIX Multipay AG.
62 Bei der Travel Cash Karte von Swiss Bankers Prepaid Services AG handelt es sich um eine Prepaidkarte von Maestro. Swiss Bankers Prepaid Services AG ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Schweizer Banken Credit Suisse AG, Verband Schweizer Kantonalbanken, Entris Banking AG, Raiffeisen Schweiz und American Express Travel Related Services Company Inc. Das Unternehmen verfügt über eine Banklizenz.
63 Genannt werden die Maestro-STUcard der Kantonalbanken oder die von der Basellandschaftlichen Kantonalbank speziell entwickelte Maestro Jobs for Juniors-Debitkarte.
mittels einer MasterCard-Kreditkarte verarbeitet worden. Sollte die HACR aber wegfallen und die Debit Master-Card unter einer eigenständigen Marke eingeführt werden, führe dies zu erheblichen Kosten für die Acquirer, da die Systeme entsprechend angepasst werden müssten.
149. Generell erachten die Acquirer die fortgesetzte Migration von Bargeld zu elektronischem Zahlungsverkehr als notwendig und volkswirtschaftlich sinnvoll.
A.5.3.2.3 Standpunkte von anderen Betreibern von Debitkartensystemen64
a) Standpunkte von Visa Europe
150. Visa Europe erachtet die Einführung einer Interchange Fee in einem Vierparteiensystem grundsätzlich als notwendig, um ein solches effizient betreiben zu können. Jedoch schliesst Visa Europe nicht aus, dass aufgrund der aktuellen Situation im schweizerischen Debitkartenmarkt die Lancierung des neuen Produkts die Marktstellung von MasterCard noch zusätzlich verstärkt. Weder sei ein genügender Wettbewerbsdruck auf MasterCard durch die bestehenden Dreiparteien-Systeme (Postfinance Card, M-Card) zu erwarten, noch erzeuge die Einführung eines Produktes aus dem gleichen Hause denselben Wettbewerbsdruck wie der Markteintritt eines neuen Wettbewerbers.
151. Weiter befürchtet Visa Europe auch, dass die Marktführerschaft von MasterCard zusätzlich zementiert werden könnte, falls der Wechsel von Maestro zu Debit MasterCard für die Acquirer günstiger ausfalle, als ein Wechsel zu einem neuen Produkt eines anderen Anbieters. Dies könne bei Debit MasterCard aber der Fall sein, da dieses System für das Acquiring-Processing (Verarbeitung der Transaktionen auf der Acquiring-Seite) die gleiche Plattform verwende, wie die MasterCard-Kreditkarten. Entsprechend würden die Wechselkosten bei Debit MasterCard für die Acquirer günstiger ausfallen.
152. Der Innovationsgrad bei den Funktionen der Debit MasterCard wird auch von Visa Europe in Frage gestellt. So bringt Visa Europe beispielsweise vor, die V PAY-Debitkarte ermögliche über die Funktion PayWave ebenfalls das kontaktlose Zahlen. Ausserdem würden auch Eigenschaften wie Co-Branding, Kundenbindungsprogramme und E-Commerce von der V PAY-Karte utnerstützt. Darüber hinaus werde das Produkt V PAY als bisher einzige Debitkarte in der Schweiz mit der „EMV/Chip and PIN“-Technologie ausgerüstet, wodurch die Sicherheit im Vergleich zu den Produkten mit Magnetstreifen wie Debit MasterCard wesentlich erhöht werden könne.
153. Weiter geht Visa Europe aufgrund der Meldung von MasterCard davon aus, dass die Händler über die HACR gezwungen sein werden, sowohl die Kreditkarten als auch die Debit MasterCard zu akzeptieren. Demgegenüber können Händler zwischen den einzelnen Debit- und Kreditkartenprodukten von Visa frei wählen.
154. Letztlich erachtet Visa Europe eine Fortsetzung der Migration weg von teureren und wenig effizienten Zahlungsarten wie z.B. Barzahlung oder Checks als für alle Beteiligten vorteilhaft.
b) Standpunkte der Schweizerischen Post
155. Nach Auffassung der Schweizerischen Post stellt die Debit MasterCard nur insofern ein neues Produkt dar, als sie Funktionalitäten sowohl einer Kreditkarte als auch einer Debitkarte vereint. Hingegen hätten die einzelnen Kriterien keinen Neuigkeitscharakter und könnten deshalb auch nicht als innovativ bezeichnet werden. Die von MasterCard aufgezählten Funktionalitäten würden bereits in vielen ausländischen Märkten und teilweise auch in der Schweiz eingesetzt. Das Bedürfnis der Konsumenten nach E-Commerce werde heute in der Schweiz beispielsweise über die Kreditkarte gedeckt. Die Funktion könne aber sehr wohl auch auf der bestehenden Maestro-Debitkarte implementiert werden.
156. Gemäss Ansicht der Schweizerischen Post hängt die Verbreitung von Debit MasterCard in der Schweiz davon ab, ob das neue Produkt die Kundenbedürfnisse treffe und ob die Herausgeber eine Interchange Fee erhalten werden. Wegen der sehr hohen Verbreitung sowohl von Debitkarten als auch Kreditkarten sei es fragwürdig, ob ein Kundenbedürfnis nach der Debit MasterCard überhaupt bestehe. Ein gewisser Nachfragebedarf könne sich allenfalls aus der Verbindung der unterschiedlichen Funktionalitäten in einem Kartenprodukt ergeben.
157. Sodann ist es nach der Schweizerischen Post fraglich, ob die von MasterCard in Aussicht gestellten Investitionskosten überhaupt notwendig seien, zumal gegenwärtig jede erwachsene Person über zwei Zahlkarten (meist eine Kredit- und eine Debitkarte) verfügten. Hinter dem Vorhaben könne die Absicht MasterCards stehen, die Maestro-Debitkarte durch die Debit MasterCard auszutauschen, um auf diesem Weg eine Interchange Fee einzuführen. Dabei sei ein rascher Austausch der Maestro-Kartenbestände um so eher vorstellbar, sollte das Maestro-System auch künftig nicht mit einer DIF betrieben werden dürfen. Andernfalls dürften die Issuer kein wirkliches Interesse an der Einführung des neuen Produkts haben, da die Unterschiede zwischen Debit MasterCard und Maestro zu unbedeutend seien.
158. Dem ungeachtet erwartet die Schweizerische Post infolge der Einführung von Debit MasterCard eine Belebung des Marktes und dadurch einen höheren Konkurrenzdruck, welcher sich auch auf die PostFinance Card auswirken werde. Allerdings werde die Debit MasterCard aufgrund des erhöhten Ausfallrisikos kaum eine vergleichbar hohe Verbreitung erreichen. Ob die Debit MasterCard Marktanteile zulasten von Maestro gewinnen werde, hänge letztlich aber von der Einführung einer DIF ab.
A.5.3.2.4 Standpunkte des Handels65
159. Der Handel lehnt die Einführung von Debit Master-Card wie auch eine Interchange Fee für den Debitkartenmarkt vollumfänglich ab. Zur Begründung dieser Haltung werden vom VEZ die folgenden Argumente angeführt:
64 Befragt wurden Visa Europe und die Schweizerische Post.
65 Befragt wurden VEZ, Swiss Retail Federation (SRF), Swiss Fashion Stores (SFS), EV, Schweizerischer Reisebüro-Verband, GastroSuisse, hotelleriesuisse, Schweizerischer Gewerbeverband (SGV).
- die Einführung einer Interchange Fee bei Debit MasterCard führe zu einer Verteuerung des Zahlungsprozesses bei Debitkarten, welche letztlich über das Preisniveau der Waren und Dienstleistungen vom Endkonsument bezahlt werden müsse;
- Debit MasterCard schaffe gegenüber vergleichbaren Karten weder für die Kunden noch für den Handel einen Mehrwert, da dem Produkt der angebliche Neuigkeitsgehalt fehle und der Zahlungsprozess verteuert werde;
- der Schutz der Konsumenten hinsichtlich Verschuldung könne nicht vollständig gewährleistet werden und das Zahlungsausfall- und Betrugsrisiko sei erhöht;
- durch die Einführung der Debit MasterCard werde der Wettbewerb nicht gefördert und
- die Einführung der Debit MasterCard mit einer Interchange Fee müsse als Umgehungsgeschäft qualifiziert werden, da die Einführung einer Interchange Fee bei Maestro durch das Kartellrecht verhindert werde.
160. Gemäss Handel verfolge MasterCard mit der Einführung einer Interchange Fee für Debit MasterCard das Ziel, die für die Banken angeblich unrentable Maestro-Debitkarte abzuschaffen und durch teurere Zahlungsmittel zu ersetzen. Diese Strategie führe zu einer massiven Verteuerung des gesamten Zahlungsverkehrssystems in der Schweiz. Zudem sei es problematisch, wenn MasterCard aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung die Gebühren, Preise und Konditionen für das nationale Zahlungssystem beliebig diktieren könne.
161. Die vom Handel auf die Preise für Waren und Dienstleistungen geschlagenen Zusatzkosten verteuerten das Preisniveau in der Schweiz generell und würden zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Kontext führen. Demgegenüber habe sich die Maestro-Debitkarte zu einem eigentlichen „Volkszahlungsmittel“ entwickelt, das gut funktioniere und ein preisgünstiges, nationales Zahlungssystem sei.
162. Hinsichtlich des Innovationsgehalts stellt der Handel in Abrede, dass es sich bei Debit MasterCard um ein Zahlungsmittel mit neuen Funktionalitäten handle. Vielmehr handle es sich bei diesem Produkt lediglich um eine Kombination der Maestro-Debitkarte mit der MasterCard-Kreditkarte. Diese Karten würden aber über gleiche oder ähnliche Zusatzfunktionen wie die Debit MasterCard verfügen.66 Entsprechend handle es sich bei den angeblich neuen Funktionalitäten (Co-Branding, Kundenbindungsprogramme, PayPass, inControl, E-Commerce etc.) lediglich um Schein-Innovationen. Entgegen den Darstellungen von MasterCard seien diese Zusatzfunktionen auch nicht für alle Karteninhaber gleichermassen erhältlich. Entscheidend sei nämlich die Bereitschaft des einzelnen Issuers, entweder diese Funktionen auf der Karte zu implementieren oder darauf zu verzichten. Es handle sich zudem um Optionen, die sich auch auf anderen Zahlungsmitteln realisieren liessen. So seien beispielsweise bei der Maestro-Debitkarte die technischen Spezifikationen für diese Optionen bereits heute vorhanden, nur würden diese von den Issuern nicht angeboten.
163. Weiter hält der Handel fest, dass die Debit Master-Card hinsichtlich der Sicherheit im Zahlungsverkehr eher einen Rückschritt darstelle, werde doch das Risiko für Zahlungsausfall und Betrug durch das neue Produkt (Entkoppelung vom Bankkonto, verzögerte Belastung beim Karteninhaber, Offline-Transaktionen) erhöht, was aus Sicht des Handels unerwünscht sei. MasterCard behindere dadurch die jahrelangen Anstrengungen des Handels, gemeinsam mit den Schweizer Banken den Zahlungsverkehr mittels ep2-Standard so sicher wie möglich zu machen. Überdies trage MasterCard durch die Entkoppelung der Debit MasterCard vom Bankkonto zur Gefahr einer Überschuldung der Karteninhaber bei. Letztlich habe MasterCard die Verzögerung bei der Belastung des Karteninhabers sogar bewusst eingeführt, um bei der Festlegung der DIF eine variable Preiskomponente einführen zu können.
164. Zusätzlich gibt der Handel zu bedenken, dass MasterCard bereits mit Maestro sehr stark im schweizerischen Debitkartenmarkt verankert sei: Mit einer Verbreitung von über 5,3 Mio. Karten verfüge MasterCard klar über eine marktbeherrschende Stellung, die es ihr erlaube, Gebühren, Preise und Konditionen beliebig zu diktieren. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb für die Debit MasterCard in Analogie zu V PAY eine Interchange Fee eingeführt werden dürfe.
165. Bedenken äussert der Handel auch in Zusammenhang mit der aktuellen Situation beim Maestro-System: Da die Issuer bisher auf die Einführung einer Interchange Fee für das Maestro-System verzichtet respektive auf den Wert Null fixiert haben, könnte der Markteintritt von Debit MasterCard mit einer Interchange Fee nun die Issuer dazu verleiten, Maestro schlagartig mit dem neuen Produkt zu ersetzen. MasterCard respektive die Banken seien aufgrund der marktbeherrschenden Stellung des Maestro-Systems in der Lage, dieses rasch durch die Debit MasterCard auszutauschen. Die Beteiligten würden einen Austausch namentlich dann vornehmen, wenn die Einführung einer DIF für Maestro weiterhin blockiert, bei Debit MasterCard jedoch ermöglicht werde. Dass ein solcher abrupter Wechsel nicht gänzlich unmöglich sei, lasse sich am Beispiel der früheren ec-Direct-Karten zeigen. Dort sei innert wenigen Jahren der ganze Kartenbestand ausgewechselt worden, ohne dass der Handel dabei habe Einfluss nehmen können.
166. Dagegen dürfte MasterCard nach Ansicht des Handels auf die Einführung des neuen Produkts verzichten, sollte die Interchange Fee für Maestro als kartellrechtlich unbedenklich erachtet werden. Für diesen Fall dürfte die Zahlungsorganisation an einer Einführung kein Interesse mehr haben, da die Marketingkosten zu hoch seien für eine Karte, welche die Gewinnsituation kaum zu verbessern vermöge und gegen den Willen der Händler und Konsumenten eingeführt würde.
66 Anhang 1 zum Schreiben VEZ vom 3. Juni 2010.
167. Als schädlich für den freien Wettbewerb und insbesondere für die Wahlfreiheit des Händlers wird vom Handel auch die in den Akzeptanzverträgen verwendete HACR erachtet. Mit der HACR verfüge MasterCard über ein Instrument, mit welchem von den Händlern quasi eine „Abnahmeverpflichtung zu diktierten Konditionen“ erzwungen werden könne. Auf diese Weise werde der Handel genötigt, die Debit MasterCard selbst dann zu akzeptieren, wenn deren Gebühren ungerechtfertigt seien. Zudem erleichtere die HACR den bereits erwähnten Wechsel von Maestro zu Debit MasterCard. Aus diesen Gründen sei die HACR grundsätzlich abzuschaffen.
168. Entgegen dem Standpunkt von MasterCard betreffend einer zu erwartenden Wettbewerbsintensivierung vertritt der Handel die Meinung, dass mit einer solchen kaum gerechnet werden dürfe. Der Wettbewerb könne nicht mit der Einführung eines weiteren Produkts durch den aktuellen Monopolisten belebt werden. An dieser Feststellung würden auch die angeblich neuen Funktionalitäten der Debit MasterCard nichts ändern. Und auch der fehlende Mehrwert für die Karteninhaber sowie der höhere Preis seien keine Faktoren, welche einen Wettbewerb erstärken liessen. Darüber hinaus sei es fraglich, ob der Eintritt von alternativen Issuern, wie dies von MasterCard gepriesen werde, nicht durch hohe Markteintrittsschranken wie beispielsweise regulatorische Anforderungen erschwert werde. Die Annahme von Kundengeldern setze immerhin eine Banklizenz voraus.
169. Letztlich begrüsst der Handel zwar die Fortsetzung der Migration von Bargeld zu elek-tronischen Zahlungsmitteln und erachtet den elektronischen Zahlungsverkehr auch als volkswirtschaftlich sinnvoll. Gleichzeitig warnt er jedoch vor einer Verteuerung des Zahlungsverkehrs zulasten der Händler und – via erhöhte Preise für Waren und Dienstleistungen – der Konsumenten. In diesem Zusammenhang fordert der Handel eine verursachergerechtere Verteilung der Kosten. So müssten u.a. Kosten für Dienstleistungen, von denen nur der Karteninhaber profitiere, von diesem getragen werden. Solche Kosten dürften nicht über eine Interchange Fee auf die Händler abgewälzt werden, da diese letztlich die Preise für Produkte und Dienstleistungen generell verteuern und zu einer Quersubventionierung führen würden.
A.5.3.2.5 Standpunkte der Konsumentenschutzorganisationen67
170. Aus Sicht der Konsumentenschutzorganisationen wird bezweifelt, ob die Einführung der Debit MasterCard zu mehr Wettbewerb führen werde, insbesondere weil das neue Produkt, gleich wie Maestro, auch zu Master-Card gehört. Die Konsumentenschutzorganisationen befürchten im Gegenteil, dass die Debit MasterCard von der bisherigen Marktstellung MasterCards auf dem Debitkartenmarkt profitiere und dadurch die Position Master-Cards zusätzlich verstärke. Da die von MasterCard angepriesenen Zusatzfunktionen wie zum Beispiel das Bezahlen im Internet auch auf der Maestro-Debitkarte implementiert werden könnten, sei ein weiteres Debitkartenprodukt gar nicht nötig.
171. Nach Meinung der Konsumentenschutzorganisationen lässt sich die Debit MasterCard weder klar als Debitkarte noch als Kreditkarte einordnen. Mit der Kreditkarte
gemeinsam habe die Debit MasterCard den Vorteil, dass der Karteninhaber nicht an ein bestimmtes Konto gebunden sei, sondern den Issuer frei wählen könne. Gleichzeitig fehle es der Debit MasterCard aber an der Kreditfunktion, was sie eher zur Debitkarte mache. Dies sei ebenfalls ein Vorteil, da sich dadurch das Verschuldungsrisikos des einzelnen Karteninhabers limitieren lasse. Gleichzeitig aber schränke die verzögerte Belastung eine Kontrolle des Karteninhabers über dessen Ausgaben ein. Zudem sei zu befürchten, dass Bargeldbezüge an Geldausgabeautomaten mit der Debit MasterCard künftig selbst bei der eigenen Hausbank kostenpflichtig sein werden.
172. Zu den weiteren Vorteilen der Debit MasterCard zählen die Konsumentenschutzorganisationen die Möglichkeit, Käufe auch im Internet zu tätigen, die grössere Zahl an Akzeptanzstellen im Ausland, das Co-Branding sowie die Funktion InControl. Durch das Co-Branding könnten die Karteninhaber unter Umständen von einem verbilligten Produkt oder einer verbilligten Dienstleistung profitieren.68 Und die Funktion InControl erlaube dem Karteninhaber, das Zahlungsmittel mittels Alarme und Bezugslimiten kontrolliert einzusetzen.
173. Dagegen halten die Konsumentenschutzorganisationen die Treueprogramme, welche ebenfalls auf der Debit MasterCard eingeführt werden können, eher für konsumenten-feindlich, da sie zum einen die Vergleichbarkeit der einzelnen Zahlungsmittel erschwerten und zum anderen den Karteninhabern gegenüber falsche Anreize setzten, indem diese über das Notwendige hinaus einkaufen würden, um die angestrebten Rabatte oder Boni zu erhalten. Gesammelte Bonuspunkte könnten zudem nur bei bestimmten Händlern eingesetzt werden.
174. Auch das PayPass-Verfahren wird von den Organisationen als Nachteil für den Karteninhaber beurteilt. Zwar würde dadurch die Transaktionsgeschwindigkeit am Verkaufspunkt erhöht und der Zahlungsfluss gesteigert. Jedoch berge das Verfahren auch ein Missbrauchsrisiko, weil der rechtmässige Karteninhaber weder über seinen PIN-Code noch über seine Unterschrift identifiziert werde.
175. Ablehnend stehen die Konsumentenschutzorganisationen auch der Einführung einer Interchange Fee für Debit MasterCard gegenüber. Die vergangenen Verfahren gegen Visa und MasterCard hätten gezeigt, dass die Einnahmen der Issuer aus den Interchange Fees zu hoch seien und der Konsument erhebliche Nachteile trage, weil dieser beim Händler trotz unterschiedlicher Kosten von Zahlungsmitteln den gleichen Preis für ein Produkt oder eine Dienstleistung zahlen müsse. Die
67 Befragt wurden Fédération Romande des Consommateurs (FRC), Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) und Associazione Consumatrici e Consumatori della Svizzera Italiana (ACSI).
68 In diesem Zusammenhang wird vom Handel auf das Beispiel des Halbtax-Abonnements der SBB verwiesen. Kunden, welche ein Halbtax-Abonnement gleichzeitig mit einer Kreditkarte oder einer Prepaidkarte von Visa bestellen, erhalten das Halbtax-Abonnoment zu einem ermässigten Preis (siehe auch: http://mct.sbb.ch/mct/halbtax-mit-visakarte: zuletzt besucht am 18.5.2011).
bestehende Quersubventionierung zwischen den verschiedenen Zahlungsmitteln verhindere die notwendige Transparenz über die entsprechenden Kosten derselben. Inakzeptabel sei auch der Umstand, dass weder Konsumentenschutzorganisationen noch Händlervereinigungen an den Verhandlungen über die Interchange Fees teilnehmen könnten, obwohl sie letztlich direkt davon betroffen seien.
176. Weiter vertreten die Konsumentenschutzorganisationen die Auffassung, die Einführung der Interchange Fee für Debit MasterCard diene lediglich der Umgehung der bisherigen Rechtslage. Die Wettbewerbsbehörden seien dem Vorhaben betreffend Einführung einer Interchange Fee für das Maestro-System bisher immer ablehnend gegenübergestanden. Mit der geplanten Einführung von Interchange Fees für Debit MasterCard werde die Zahlungsorganisation nunmehr die Issuer dazu bewegen können, die Maestro-Debitkarte durch das neue Produkt zu ersetzen, weil aus ihrer Sicht das neue Produkt mit einer Interchange Fee viel rentabler sei. Dadurch könnten auch andere Konkurrenten vom Debitkartenmarkt verdrängt werden.
177. Bedenken äussern die Konsumentenschutzorganisationen auch hinsichtlich der Wettbewerbsrechtskonformität der HACR. Danach seien die Händler aufgrund der HACR gezwungen, sämtliche Karten eines Herausgebers zu akzeptieren. Dies entspräche aber weder den Interessen der Händler, noch der Absicht der Wettbewerbskommission (Weko), welche mit ihrem Entscheid in Sachen Kreditkarten – Interchange Fees aus dem Jahre 200569 den Wettbewerb unter den Zahlungsmitteln fördern wollte. Im Gegenteil, der Händler werde durch die HACR von den Zahlungssystemen dermassen abhängig, dass MasterCard ihre dominante Marktposition ausnutzen und entsprechend zulasten der Händler schlechtere Vertragskonditionen durchsetzen könne. Dies wiederum veranlasse die Händler, die überhöhten Kosten via Verkaufspreise an die Konsumenten weiterzugeben.
178. Letztlich fordern die Konsumentenschutzorganisationen, dass eine klare Unterscheidung zwischen Kredit- und Debitkarten erhalten bleibe, weil nur eine solche Differenzierung dem Konsumenten erlaube, das Verschuldungsrisiko klein zu halten und mit der Debitkarte ein einfaches und kostengünstiges Zahlungsmittel zu benützen. Vor diesem Hintergrund sei die Forderung nach Erhalt des bisherigen Maestro-Systems legitim. Zudem sei den Händlern zu erlauben, für jedes Zahlungsmittel die entsprechenden Kosten separat auszuweisen. Dadurch könne eine Quersubventionierung unter den verschiedenen Zahlungsmitteln verhindert werden und die Konsumenten könnten je nach Präferenzen zwischen verschiedenen Zahlungsmitteln frei wählen.
B
Erwägungen
B.1 Wettbewerbsrechtliche Beurteilung durch MasterCard
179. Entsprechend den Erwägungen zur Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit einer DMIF für das Maestro-Debitkartensystem im Schlussbericht zur Vorabklärung aus dem Jahre 200670 und insbesondere zur Frage des Interbrand-Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Debitkartensystemen meldete MasterCard die beiden
geplanten Vorhaben sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 KG als auch Art. 7 KG.
B.1.1 Beurteilung nach Art. 5 KG
180. MasterCard stellt nach eigener Darstellung keine Unternehmensvereinigung der schweizerischen (oder anderer) Finanzinstitute dar, sodass die Einführung einer DIF je für Maestro und Debit MasterCard nicht als horizontale Abrede qualifiziert werden könne. MasterCard handle weder aufgrund einer Abrede noch einer abgestimmten Verhaltensweise mit den Lizenznehmern. MasterCard diene den Lizenznehmern auch nicht als verhaltenskoordinierendes Forum.
181. Dass diese Beurteilung richtig sei, zeige sich gerade am Beispiel des kürzlich vor Bundesgericht abgeschlossenen Verfahrens in Sachen DMIF für Maestro71: Die Schweizer Banken hätten sich bisher nicht durchringen können, beim Maestro-System eine von Null abweichende DMIF einzuführen. Im Gegenteil würden diese eine abwartende Haltung einnehmen, was zeige, dass zum heutigen Zeitpunkt die Einführung einer Interchange Fee für Maestro nicht dem Wunsch der Banken entspreche.
182. Weiter hält MasterCard eine Aufteilung ein- und desselben Produkts in einen Issuing- und einen Acquiring-Markt für künstlich. Sowohl Maestro als auch Debit MasterCard seien ganzheitliche Kartenzahlungssysteme für Konsumenten und Händler, welche gemeinsam von den Issuern, den Acquirern und von Master-Card angeboten würden. Die verschiedenen Dienstleistungen, welche im Rahmen der beiden Debitkartensystemen erbracht werden, seien Folge einer Aufteilung von operativen Aufgaben zwischen MasterCard und den Lizenznehmern, welche gegenüber den Karteninhabern und Händlern eine ganzheitliche Dienstleistung, nämlich die Bezahlung mittels Bezahlkarte, erbringen würden. Die Verteilung der operativen Aufgaben beruhe dabei auf betriebswirtschaftlichen und ökonomischen Analysen, um die Kartenschemen möglichst effizient und wettbewerbsfähig auszugestalten. Daher könne sich diese Aufgabenteilung nicht auf die Abgrenzung der relevanten Märkte auswirken. Die operativen Aufgaben im System seien voneinander abhängig und könnten nicht zum Zweck der Marktabgrenzung einzeln isoliert werden.
183. Ausserdem hänge das Vorliegen einer Preisabrede gemäss Praxis der Weko von der Frage ab, welchen Teil des Endpreises eine Vereinbarung über die Höhe und Überwälzung eines Preiselements ausmache. Sei nämlich nur ein verhältnismässig geringer Teil des Endpreises von einer Abrede betroffen, so könne dies auf dem Markt des Endprodukts keine preisharmonisierende
69 Siehe RPW 2006/1, 65 ff., Kreditkarten - Interchange Fees und RPW 2010/3, 473 ff. – Vorsorgliche Massnahmen in Sachen Kreditkarten - Interchange Fees II. 70 RPW 2006/4, 601 ff., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG. 71 RPW 2009/1, 109 ff. - Urteil vom 12. Dezember 2008 Credit Suisse, Raiffeisen Schweiz Genossenschaft, UBS AG, Zürcher Kantonalbank gegen Wettbewerbskommission betr. Gesuch um Eröffnung einer Untersuchung bzw. Erlass einer Feststellungsverfügung (Maestro Interchange Fee).
Wirkung zur Folge haben. Da die DIF nur einen marginalen Teil des Preises für das vom Händler vertriebene Produkt respektive für die Dienstleistung ausmache, handle es sich bei ihr nicht um eine Preisabrede.
184. Im Übrigen könne die DIF für Maestro und Debit MasterCard auch nicht als Wettbewerbsabrede qualifiziert werden, da deren Zweck gerade sei, das jeweilige System aufrecht zu erhalten und dessen Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Systemen zu steigern. Durch die Einführung der neuen Debit MasterCard werde der Wettbewerb sogar zusätzlich intensiviert. Eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung ergäbe sich aus dem Grund nicht, weil die DIF überhaupt erst Transparenz schaffe und dadurch den Wettbewerb unter den Acquirern fördere. Zusätzlich senke eine DIF die Marktzutrittsschranken für neue Acquirer.
185. Für die von MasterCard geltend gemachten Rechtfertigungsgründe kann auf die obenstehenden Ausführungen (Rz 55 ff. für Maestro und Rz 120 ff. für Debit MasterCard) verwiesen werden. Dies gilt auch für die Ausführungen zur Angemessenheit der geplanten DIF für Maestro und Debit MasterCard (Rz 48 ff. für Maestro und 112 ff. für Debit MasterCard).
B.1.2 Beurteilung nach Art. 7 KG
186. Im Gegensatz zum gemeldeten Vorhaben der Schweizer Finanzinstitute, wonach die domestische Interchange Fee für Maestro von den Issuern und Acquirern multilateral festgelegt werden soll, legt MasterCard als Systembetreiberin die für die beiden Debitkartensysteme Maestro und Debit MasterCard gültige DIF autonom fest. Mit den Endkunden des Vierparteiensystems (Händler und Karteninhaber) geht MasterCard selbst kein vertragliches Verhältnis ein.
187. Zum sachlich relevanten Markt zählt MasterCard neben den Debitkartensystemen auch andere Zahlungsweisen wie beispielsweise die Bezahlung mittels Kreditkarten, Kundenkarten, Schecks oder durch Überweisung. Sogar die Banken als Anbieterinnen von Debitkarten würden ihren Kunden alternative Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. All diesen Zahlungsmethoden sei gemeinsam, dass sie auch mit Aufwendungen (z.B. Kosten) für den Nutzer verbunden seien. Der Zugang zu Bargeld beeinflusse zudem die Nachfrage nach Kartenzahlungen, weshalb auch Bargeld zum sachlich relevanten Markt gehöre.
188. Nach Ansicht von MasterCard umfasst der räumlich relevante Markt zumindest das Gebiet von Europa. Infolge der Entwicklung eines einheitlichen europäischen Marktes für Zahlungssysteme habe MasterCard nämlich mittlerweile davon abgesehen, Exklusivlizenzen für einzelne Länder zu gewähren, wie dies früher noch der Fall war. Heute bestehe ein pan-europäisches Lizenzsystem, das eine entsprechende Gebührengestaltung erlaube.
189. Hinsichtlich der Marktstellung vertritt MasterCard die Meinung, dass ihr ein unabhängiges Verhalten von anderen Marktteilnehmern nicht möglich sei. Sie begründet dies mit dem Standpunkt, dass die Netzwerke von MasterCard und Visa unmittelbare und auch grössenmässig vergleichbare Konkurrenten seien. Dagegen hätten sich die Ermittlungen des Sekretariats in der Vorabklärung von 2006 lediglich auf die Debitkarten und dort auch nur auf den Issuing-Aspekt beschränkt. Im Vergleich zu diesen Jahren sei heute sowieso von einer höheren Penetrationsquote auszugehen (rund 2 Karten pro erwachsener Einwohner in der Schweiz), was für die Betreiber von Kartensystemen eine Verstärkung der wettbewerblichen Anstrengungen bedeute, um eine Marktposition halten und weiter ausbauen zu können. Aufgrund neuer Produkte, welche besonderen Verwendungszwecken (wie beispielsweise die Maestro-Travel-Cash-Karte) oder der Differenzierung nach Kundensegmenten dienten, ergebe sich eine grössere Auswahl an Zahlkarten. Entsprechend würden Konsumenten auch über mehrere Karten gleichzeitig verfügen. Mit dem bevorstehenden Markteintritt von V Pay in der Schweiz werde sich der Wettbewerbsdruck auf die Betreiber von Zahlungssystemen zudem nochmals deutlich intensivieren.
190. Würde MasterCard bei der Festlegung der Interchange Fee einer Fehleinschätzung des Marktes unterliegen, könne dies leicht zum Verlust von Marktanteilen führen, weil dieselben Schweizer Banken, welche heute Lizenznehmer von MasterCard sind, gleichzeitig mindestens noch über eine weitere Lizenz von einer anderen Zahlungsorganisation verfügen. Weil dadurch für die Kartenanbieter praktisch keine Wechselkosten resultierten, könnten diese rasch auf andere Zahlungssysteme umstellen. So habe kürzlich im Vereinigten Königreich ein überwiegender Teil der Banken von Maestro zu VISA Debit gewechselt.
191. Im Übrigen bringt MasterCard vor, das ein Missbrauch im Sinne von Art. 7 KG gar nicht vorliegen könne, da die geplanten Interchange Fees für Maestro und für Debit MasterCard nicht an MasterCard selbst fliessen würden, sondern von den Acquirern an die Issuer. Entsprechend fehle es an einem finanziellen Interesse und somit an einer Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung oder Beschränkung des Wettbewerbs durch missbräuchliches Verhalten.
192. Für die von MasterCard geltend gemachten „legitimate business reasons“ kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen (vgl. Rz 55 ff. für Maestro und Rz 120 ff. für Debit MasterCard) verwiesen werden.
B.2 Geltungsbereich
193. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
194. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Sowohl Master-Card als auch die gegenwärtigen und künftigen Master-Card Issuer und Acquirer sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
195. Auf die Frage, ob die betroffenen Unternehmen Wettbewerbsabreden treffen, wird nachstehend unter Art. 5 KG (Rz 198 ff.) eingegangen.
B.3 Vorbehaltene Vorschriften
196. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG).
197. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine vorbehaltenen Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG. Ein Vorbehalt wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede über Preise betreffend Maestro DIF
198. Laut Art. 5 Abs. 1 KG sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig.
B.4.1 Wettbewerbsabrede
199. Eine unzulässige Wettbewerbsabrede liegt gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vor, wenn folgende Tatbestandselemente erfüllt sind: a) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen und b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung. Dabei können die an der Abrede beteiligten Unternehmen auf gleicher (horizontal) oder auf verschiedenen (vertikal) Marktstufen tätig sein.
B.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
200. In den bisherigen Zahlkartenfällen wurde die domestische Interchange Fee multilateral in den dafür bestimmten nationalen Kartengremien (Issuer/Acquirer-Forum für Visa-Kreditkarten, Card Committee für MasterCard-Kreditkarten und MAECC für Maestro-Debitkarten) zwischen den Issuern und den Acquirern verhandelt. Aufgrund der gemeinsamen Verhandlungen in diesen Gremien konnte das Vorliegen einer Abrede bejaht72 und die DMIF als horizontale Abrede sowohl auf dem Acquiringwie auch dem Issuing-Markt qualifiziert werden.73
201. Im Unterschied zu den bisherigen Zahlkartenfällen soll die DIF für Maestro nicht durch die in der Schweiz aktiven Issuer und Acquirer in Kartengremien gemeinsam ausgehandelt, sondern durch MasterCard einseitig festgelegt werden. Es stellt sich die Frage, ob diese veränderte Vorgehensweise dazu führt, dass keine horizontale Abrede auf Stufe der Issuer und Acquirer mehr vorliegt.
202. Bereits in den früheren Zahlkartenfällen haben die Wettbewerbsbehörden festgehalten, dass Kredit- und Debitkartensysteme komplexe Mehrparteienbeziehungen beinhalten, welche sowohl horizontale wie vertikale Aspekte aufweisen.74 Diese Feststelllung gilt im vorliegenden Fall auch für das Maestro-Debitkartensystem. Zudem ist die grundlegende Funktionsweise der DIF
identisch mit der DMIF in den bisher untersuchten Fällen.
203. Im vorliegenden Fall wird die DIF für Maestro formell nicht mehr zwischen den Issuern respektive Acquirern (horizontales Element), sondern durch MasterCard als Lizenzgeberin festgelegt, was den vertikalen Aspekt etwas verstärkt, ohne dass jedoch das horizontale Element erheblich an Bedeutung verlieren würde. Nach Auffassung des Sekretariates kann die DIF für Maestro deshalb sowohl als vertikale Abrede zwischen Master-Card und den einzelnen Issuern bzw. Acquirern als auch wie bisher als horizontale Abrede zwischen den Issuern einerseits und den Acquirern andererseits betrachtet werden:
• Eine vertikale Abrede besteht zwischen Master-
Card und den Issuern bzw. Acquirern von Maestro. MasterCard gibt die DIF vor und die Issuer sowie Acquirer haben sich verpflichtet, diese einzuhalten. Es handelt sich daher um eine rechtlich erzwingbare Vereinbarung. Im Einzelfall könnte dann keine vertikale Abrede angenommen werden, wenn einzelne Issuer und Acquirer bilaterale Interchange Fees vereinbaren würden. Solche Ausnahmen wären zwar von den Maestro Global Rules vorgesehen, dürften aber aufgrund der bisherigen Erfahrungen selten bis inexistent sein.75
• Eine horizontale Abrede besteht je zwischen den
Issuern und den Acquirern, welche die DIF umsetzen, im Wissen, dass sich alle (oder beinahe alle) anderen Issuer und Acquirer gleich verhalten: Die DIF führt zu einem bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen Unternehmen gleicher Marktstufe, hier also zwischen den Issuern
72 RPW 2006/4, 607 Rz 46 ff., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG; RPW 2006/1, 82 f. Rz 133 ff., Kreditkarten - Interchange Fee. 73 RPW 2006/1, 84 Rz 146 ff., Kreditkarten - Interchange Fee. In RPW 2006/4, 608 Rz 56 ff., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG wurde nur eine Abrede auf dem Issuing-Markt geprüft und bejaht, da sich nur ein Acquirer an den Verhandlungen beteiligt hatte und die DMIF noch nicht umgesetzt worden war. 74 RPW 2009/2, 141 Fn 62, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY; RPW 2006/4, 608 Rz 56 ff., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG; RPW 2006/1, 84 Rz 146 ff., Kreditkarten - Interchange Fee. 75 Selbst wenn einige Issuer und Acquirer bilateral eine Interchange Fee aushandeln würden, gilt für alle Transaktionen ausserhalb dieser bilateralen Vereinbarung die DIF.
und zwischen den Acquirern. Die Wirkung der DIF ist und bleibt somit horizontal. Es handelt sich dabei um eine abgestimmte Verhaltensweise und somit um eine Abrede.76
204. Nach Auffassung des Sekretariates steht aufgrund der Wirkung der DIF die horizontale Abrede im Vordergrund. Eine ähnliche Konstellation bestand auch im Fall der Buchpreisbindung, bei welchem das Bundesgericht ausdrücklich den Entscheid der Weko bestätigte und festhielt, dass „eine Vielzahl von Vertikalabreden einer Horizontalabsprache gleichzustellen sind, wenn sie auf irgendeine Weise verknüpft oder mit einer Horizontalabrede kombiniert sind, namentlich falls sie vom gleichen marktmächtigen Unternehmen ausgehen oder in irgendeiner Form, zum Beispiel durch das Einsetzen einer neutralen Aufsichtsinstitution, zentral koordiniert erscheinen“.77 Das Bundesgericht hat weiter ausgeführt, dass als Preisabrede auch die abgestimmte Verhaltensweise unter Buchhändlern zu gelten hat, einen einheitlichen Preis anzuwenden, selbst wenn dieser nicht durch die Buchhändler selbst, sondern durch die Verleger bestimmt wird. Die Buchhändler wüssten, dass infolge der Buchpreisbindung die anderen Buchhändler die gleichen Preise verlangen würden wie sie selbst.78
205. Wie bei der Buchpreisbindung wird die DIF für Maestro durch ein Bündel vertikaler Absprachen umgesetzt. Die vertikalen Absprachen sind alle identisch und gehen vom selben Unternehmen, hier die Zahlungsorganisation MasterCard, aus. Die vertikalen Absprachen sind zudem dadurch verknüpft, dass sie für alle Issuer und Acquirer die gleichen Regeln vorsehen (Maestro Global Rules). Namentlich haben alle die von MasterCard vorgegebene DIF umzusetzen, sofern Issuer und Acquirer diese nicht bilateral untereinander aushandeln.
206. Auch aufgrund der Honor All Cards Rule (HACR) in ihrem Teilgehalt als Honor All Issuer Rule (HAIR) ist sichergestellt, dass kein Issuer vom System ausgeschlossen werden kann. Selbst wenn die Issuer und Acquirer die DIF nicht selbst untereinander verhandeln, so wenden sie diese doch multilateral an und koordinieren sich so horizontal. Letztlich ist genau dies der Zweck der DIF: nicht die vertikalen Beziehungen zu MasterCard sollen geregelt werden, sondern das horizontale Verhalten unter den Issuern einerseits und unter den Acquirern andererseits sollen abgestimmt werden.
207. Die Qualifikation der DIF für Maestro als horizontale Abrede entspricht auch der Praxis der EU-Kommission79: Selbst nach dem Börsengang von MasterCard geht die EU-Kommission davon aus, dass MasterCard die Interchange Fees im gemeinsamen Interesse der Banken festsetzt.80 Die EU-Kommission gelangte zu folgendem Ergebnis: „Rather, as any other decision of the organisation’s managing bodies, the MIF remains to be the faithful expression of the association’s resolve to coordinate the commercial conduct of it’s members“.81
B.4.1.2 Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung
208. MasterCard macht geltend, die DIF für Maestro stelle gar keine Wettbewerbsabrede dar, weil sie keine Wettbewerbsbeschränkung bezwecke oder bewirke. Die DIF stelle vielmehr einen Ausgleichsmechanismus dar,
um die Kosten des Zahlungssystems entsprechend dem jeweiligen Grenznutzen auf zwei unterschiedliche „Nutzergruppen“ (d.h. Händler und Karteninhaber) zu verteilen, wobei die unterschiedlichen Preiselastizitäten berücksichtigt würden.
209. Bereits im Kreditkartenentscheid hat die Weko dieser Argumentation entgegengehalten, dass die DIF den Preissetzungsspielraum der Issuer und Acquirer beschränkt, indem die Höhe der DIF deren Kosten und Erträge beeinflusst.82 Einerseits bewirkt die DIF eine Wettbewerbsbeschränkung im Acquiring-Geschäft. Die DIF stellt für die Acquirer den Mindestbetrag dar, auf dessen Basis sie die MSCs festlegen, d.h. die MSC muss mindestens so hoch sein wie die DIF, wenn der Acquirer nicht Verluste in Kauf nehmen will. Dies führt dazu, dass die DIF von den Acquirern direkt auf die Händler überwälzt wird. Andererseits erhalten die Issuer durch die DIF garantierte Mindesteinnahmen, was wiederum die Preisfestsetzung gegenüber den Karteninhabern beeinflussen kann. Zudem schafft die DIF für die Issuer einen Anreiz, Kartenprodukte mit einer höheren Interchange Fee gegenüber solchen mit einer tieferen Interchange Fee zu bevorzugen. Es wird deshalb vorliegend daran festgehalten, dass die DIF für Maestro eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt. Dies entspricht im Übrigen auch der aktuellen europäischen Praxis.83
76 „Eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG liegt vor, wenn mehrere Unternehmen ihr Marktverhalten bewusst und gewollt dem aufgrund bestimmter Kommunikationselemente antizipierbaren Marktverhalten der anderen Unternehmen anpassen, so dass - selbst ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung - die praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs tritt. Dabei ist zu beachten, dass ein bewusst praktiziertes Parallelverhalten an sich noch keine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG darstellt, selbst wenn es in der Erwartung erfolgt, dass sich die übrigen Marktteilnehmer gleich verhalten werden, und auch wenn davon wettbewerbsbeschränkende Wirkungen ausgehen. Die Annahme einer abgestimmten Verhaltensweise setzt vielmehr ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken beziehungsweise ein Mindestmass an Verhaltenskoordination voraus. Eine abgestimmte Verhaltensweise liegt vor, wenn mehrere Unternehmen ihr Marktverhalten bewusst und gewollt aufeinander abstimmen und die praktische Zusammenarbeit an die Stelle des Wettbewerbs tritt.“, RPW 2004/4, 1057 Rz 48 - Vertrieb von Tierarzneimitteln; RPW 2006/3, 422 f. Rz 17 - Gebühr für den Bargeldbezug an Bancomaten bzw. Postomaten („ATM Service-Fee“). 77 BGE 129 II 18, 26 E. 6.2 (= RPW 2002/4, 736 f. E. 6.2 - Buchpreisbindung). 78 BGE 129 II 18, 31 f. E. 6.5.5 (= RPW 2002/4, 742 f. E. 6.5.5 - Buchpreisbindung).
79 Entscheid der EU-Kommission vom 19.12.2007 betreffend Master-Card (COMP/34.679), Rz 338 ff. MasterCard hat die Beurteilung der EU-Kommission vor dem Gericht in Luxemburg angefochten.
80 Entscheid der EU-Kommission vom 19.12.2007 betreffend Master-Card (COMP/34.679), Rz 381 ff. In Rz 388 wird explizit festgehalten: „Finally, it is a fact that the Global Board still takes decisions on a MIF virtually‚ ‘on behalf of the banks’.’”
81 Entscheid der EU-Kommission vom 19.12.2007 betreffend Master-Card (COMP/34.679), Rz 397. 82 RPW 2006/1, 83 Rz 140 ff., Kreditkarten - Interchange Fee. 83 Entscheid der EU-Kommission vom 19.12.2007 betreffend Master-Card (COMP/34.679), Rz 410 ff. und 461 ff. mit im Wesentlichen gleicher Argumentation.
B.4.1.3 Fazit Wettbewerbsabrede
210. Die DIF für Maestro stellt eine horizontale Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG dar. Es handelt sich dabei um eine Abrede unter den Issuern einerseits und unter den Acquirern andererseits. Auf eine eingehende Analyse der vertikalen Aspekte des Sachverhalts im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 KG wird im Rahmen dieser Vorabklärung verzichtet.
B.4.2 Beseitigung respektive erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs
B.4.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede
211. Gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG wird die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs insbesondere bei Abreden über Preise vermutet. Der Vermutungstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festsetzens von wesentlichen Preiselementen oder Preiskomponenten und erfasst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen.84
212. Wie oben aufgezeigt wurde, bildet die geplante DIF für Maestro einen Preisbestandteil sowohl auf der Acquiringals auch auf Issuing-Seite (vgl. Rz 209). Gemäss Schätzungen von MasterCard beträgt das Niveau der MSC in der Schweiz zwischen […] %. Damit dürfte bei Maestro die Einführung der DIF von […] auf der Acquiring-Seite ein wesentliches Element der MSC darstellen.85 Zudem würde ein wesentlicher Anteil an den Gesamterträgen der Issuer auf die DIF entfallen. Es ist insofern auch davon auszugehen, dass von der DIF eine preisharmonisierende Wirkung ausgeht.86
213. Insofern fällt die geplante DIF für Maestro als Preisabrede unter den Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG. Dies ist auch konsistent mit der kartellrechtlichen Würdigung früherer Zahlkartenfälle.87
B.4.2.2 Umstossung der gesetzlichen Vermutung
gemäss Art. 5 Abs. 3 KG
214. Nachfolgend wird geprüft, ob die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs umgestossen werden kann. Die Vermutung kann durch den Nachweis umgestossen werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede wirksamer Aussenwettberb (Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten Unternehmen) besteht.
215. Um festzustellen, ob die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs umgestossen werden kann, ist vorab der relevante Markt abzugrenzen.
B.4.2.2.1 Relevanter Markt
216. Die Wettbewerbsbehörden haben sich bereits verschiedene Male zur Marktabgrenzung bei Kredit- sowie bei Debitkartensystemen geäussert.88
I. Zweiseitiger Markt
217. Maestro funktioniert in der Schweiz als Vierparteien-Debitkartensystem.89 Bei einem solchen System liegt ein zweiseitiger Markt vor, da zwei (oder mehr) Nachfragegruppen über eine Plattform interagieren. Somit gibt es mehrere Marktteilnehmer, aus deren Sicht der sachlich relevante Markt abgegrenzt werden kann: Einerseits ist der Markt aus Sicht der Karteninhaber abzugrenzen,
d.h. aus Sicht derjenigen Personen, welche eine Debitkarte bei den Issuern nachfragen (Issuing-Markt). Andererseits kann der Markt auch aus Sicht der Händler bestimmt werden, welche die Debitkarten als Zahlungsmittel entgegennehmen und den Anschluss an ein Debitkartensystem bei den Acquirern nachfragen (Acquiring-Markt). Schliesslich sind aber auch Issuer und Acquirer selbst Marktteilnehmer. Sie sind Nachfrager von Lizenzen für Debitkartensysteme bei den Lizenzgebern (z.B. Visa, MasterCard), um das Issuing bzw. Acquiring zu betreiben (Systemmarkt).90
218. Es gibt keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Einteilung abzuweichen, sodass die nachfolgenden Ausführungen im Wesentlichen denjenigen in den bisherigen Zahlkartenfällen entsprechen.91
II. Sachlich relevanter Markt
219. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 [VKU; SR 251.4], welcher hier analog anzuwenden ist).
a. Abgrenzung der Debitkarten zu Kreditkarten und zu anderen Zahlungsmitteln
220. In der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden wurde dargelegt, dass Kredit- und Debitkarten sowie auch andere Zahlungsmittel wie Bargeld, Checks, Giro-Verkehr, Kundenkarten etc. weder aus Sicht der Händler
84 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23.11.1994, S. 567 (BBl 1995 I 567). 85 Meldung, Rz 45.
86 So auch schon in: RPW 2006/4, 609 Rz 64 - Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG; RPW 2006/1, 85 Rz 154 - Kreditkarten - Interchange Fee. 87 RPW 2006/4, 609 Rz 66 - Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG; RPW 2006/1, 85 Rz 159 - Kreditkarten - Interchange Fee. 88 RPW 2011/1, 117 Rz 143 ff., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); RPW 2009/2, 132 ff. Rz 96 ff. - Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY; RPW 2006/4, 609 ff. Rz 69 ff. - Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay. RPW 2006/1, 85 ff. Rz 162 ff. - Kreditkarten – Interchange Fee; RPW 2003/1, 118 ff. Rz 72 ff. - Kreditkarten - Akzeptanzgeschäft. 89 RPW 2006/4, 603 Rz 11, Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG.
90 Auf die Abgrenzung eines sogenannten Wholesale-Marktes, welcher sich auf die für das Funktionieren des Systems notwendigen Dienstleistungen zwischen den Issuer und Acquirern beziehen würde, kann im vorliegenden Fall ebenfalls verzichtet werden. Vgl. hierzu die Begründung in: RPW 2006/4, 609 Rz 69 ff., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG; RPW 2006/1, 85 f. Rz 164 ff., Kreditkarten - Interchange Fee.
91 Auch die EU-Kommission hat in ihren bisherigen Entscheiden zu den Zahlkartenverfahren stets zwischen einem System-, einem Issuing- und einem Acquiring-Markt unterschieden: Entscheid der EU-Kommission vom 19. Dezember 2007 i.S. MasterCard (COMP/34.579), 83 f. Rz 278 ff.; Entscheid der EU-Kommission vom 3. Oktober 2007 i.S. Morgan Stanley/Visa International und Visa Europe (COMP/37.860), 14 f. Rz 39 ff.
noch aus Sicht der Karteninhaber nahe Substitute darstellen, sondern sich als Zahlungsmittel vielmehr ergänzen.92
221. Diese Frage wurde 2005 von der ehemaligen Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (REKO/WEF) im Zusammenhang mit mehreren Beschwerden gegen einen früheren Entscheid der Weko betreffend das Kreditkarten-Acquiring93 geprüft und im Sinne des Entscheides der Weko grundsätzlich bestätigt. Die REKO/WEF hatte dabei festgehalten, dass für den Transaktionsentscheid eines Karteninhabers Kredit- und Debitkarten aufgrund produktspezifischer Eigenschaften nicht vollständig substituierbar seien und dies für den Händler in seiner Kosten-Nutzen-Analyse beachtlich sei. Da ein Händler mit der Annahme einzelner bargeldloser Zahlungsmittel immer nur denjenigen Kunden erreichen könne, welche über ein bestimmtes Zahlungsmittel verfügen und auch bereit sind, dieses am Verkaufspunkt selbst dann einzusetzen, wenn der Händler verschiedene Zahlungsmethoden anbiete, müsse im Acquiring von einer Komplementarität der einzelnen Zahlungsmittel ausgegangen werden.94
222. Die Praxis wurde kürzlich von der Weko im Entscheid in Sachen SIX / Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC) mit Bezug auf das Debitkarten-Acquiring bestätigt95:
223. Danach bestehen aus Sicht des Händlers nach wie vor wesentliche Unterschiede zwischen dem Debit- und dem Kreditkarten-Acquiring, namentlich hinsichtlich der Kosten und der unterschiedlichen Pricing-Modelle. Hinzu kommen die unterschiedliche Verbreitung von Debit- und Kreditkarten in der Schweiz, eine ungleiche Verwendung der beiden Zahlungsmittel in Abhängigkeit zur Höhe des Transaktionsbetrages und der häufigere Einsatz der Debitkarte am Verkaufspunkt.96
224. In Bezug auf die Abgrenzung von Kreditkarten zu anderen Zahlungsmitteln hat die Weko mit Verweis auf eine deutsche Studie zum Zahlungsverhalten im Online-Handel im vorgenannten Entscheid klar festgehalten, dass Zahlungsmittel wie Vorkasse, Rechnung, Kreditkarten und E-Payment keine Substitute darstellen, sondern komplementärer Natur seien.97
225. Zwar wurden in der zitierten Studie Debitkarten gerade nicht erwähnt, da sie in Deutschland – gleich wie in der Schweiz – für Online-Zahlungen derzeit nicht eingesetzt werden können. Dennoch kann für den vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass sich an der Aussage der Weko kaum etwas ändern würde, wenn die Debitkarte ebenfalls für Online-Zahlungen eingesetzt werden könnten, zumal selbst die Kreditkarte scheinbar die übrigen im Online-Handel gebräuchlichen Zahlungsmittel nicht zu substituieren vermag.98 Aus Sicht der Händler sind somit Debitkarten weder durch Kreditkarten noch durch andere Zahlungsmittel substituierbar.
226. Bei der Beurteilung der Substituierbarkeit aus Sicht des Karteninhabers hat die Weko in ihrem Entscheid aus dem Jahre 2005 unterschieden zwischen dem Zeitpunkt des Einsatzes eines Zahlungsmittels am Verkaufspunkt, und demjenigen, in welchem ein (unbares) Zahlungsmittel angeschafft wird.99 Dabei wurde festgehalten, dass sich für einen Konsumenten in der Schweiz beim Einsatz
eines Zahlungsmittels je nach Situation am Verkaufspunkt oftmals eine Substitutionsbeziehung ergeben könne, weil die Händler verschiedene Zahlungsmittel akzeptierten. Dennoch gäbe es eine Vielzahl an unterschiedlichen Situationen (z.B. Einsatz im Ausland, Teilnahme an Kundenbindungsprogrammen, Inanspruchnahme der Kreditfunktion etc.), bei welchen der Konsument sich bewusst des einen oder anderen Zahlungsmittel bedienen wolle, weshalb sich für ihn die Möglichkeit zur Substitution einschränke.100
227. Weiter führt die Weko im erwähnten Entscheid aus, dass sich ein Konsument in Abhängigkeit der zukünftig erwarteten Situationen am Verkaufspunkt die Frage stellen müsse, welche Zahlungsmittel er zusätzlich zu Bargeld anschaffen wolle. Dabei seien die spezifischen Vorteile einer Kreditkarte (weltweite Akzeptanz, Kreditoption, beschränktes Verlustrisiko und Dienstleistungen wie Reisversicherung, Hilfe bei Notfällen etc.) respektive deren Nachteile (keine flächendeckende Akzeptanz, Jahresgebühr und andere Gebühren etc.) den Eigenschaften anderer Zahlungsmittel gegenüber zu stellen. Bereits aus dieser Gegenüberstellung könne geschlossen werden, dass die Kreditkarte kein vollständiges Substitut zu den anderen Zahlungsmittel darstelle. Zudem zeige die Verfügbarkeit an verschiedenen Zahlungsmitteln beim Konsumenten, dass auch dessen Sicht eine komplementäre Beziehung bestehe und die einzelnen Zahlungsmittel untereinander nicht substituierbare seien. Selbst Preiserhöhungen in den Vorjahren hätten gezeigt, dass für Konsumenten eine hohe Preiselastizität bestehe und eine Abwanderung von der Kreditkarte zu anderen Zahlungsmitteln nicht zu beobachten sein, was auch aus Sicht der Karteninhaber auf einen eigenständigen Markt für Kreditkarten schliessen lasse.101
92 RPW 2009/2, 132 f. Rz 96 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY; RPW 2006/4, 611 Rz 83 ff., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG; RPW 2006/1, 86 ff. Rz 169 ff. und 92 ff. Rz 203 ff., Kreditkarten - Interchange Fee. 93 RPW 2003/1, 106 ff., Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft. 94 Beschwerdeentscheid der REKO/WEF vom 9. Juni 2005, RPW 2005/3, 560 ff. E. 7.4.-7.7, Telekurs Multipay AG/Weko. 95 RPW 2011/1, 117 Rz 141, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 96 Vgl. dazu die ausführliche Begründung in RPW 2011/1, 120 ff. Rz 163 ff., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). Die EU-Kommission kommt in ihrem Entscheid vom 3. Oktober 2007 i.S. Morgan Stanley/Visa International und Visa Europe (COMP/37.860), 16 ff. Rz 53 f., zum gleichen Schluss. 97 RPW 2011/1, 118 f. Rz 150 f., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 98 Diese Auffassung wird auch von der Europäischen Kommission vertreten. Sie hat in ihrem Entscheid vom 3. Oktober 2007 i.S. Morgan Stanley/Visa International und Visa Europe (COMP/37.860), 16 Rz 51, festgehalten, Händler würden Zahlkarten (Kredit- und Debitkarten) nicht als mit Bargeld oder Checks substituierbar betrachten. 99 RPW 2006/1, 91 Rz 201 f., Kreditkarten - Interchange Fee. 100 RPW 2006/1, 92 Rz 203 ff, Kreditkarten - Interchange Fee. 101 RPW 2006/1, 92 f. Rz 211 ff., Kreditkarten - Interchange Fee.
228. Diese Betrachtungsweise hat das Sekretariat in der Vorabklärung betreffend Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen aus dem Jahre 2006 auch für die Debitkarten übernommen. Dabei hat es besonders auf die ungleiche Verwendung von Kredit- und Debitkarten in Abhängigkeit zur Höhe des Transaktionsbetrages, auf die hohe Verbreitung der Debitkarte in der Schweiz und auf die unterschiedliche Ausgestaltung hinsichtlich der Eigenschaften der beiden Kartentypen verwiesen. Als bedeutendes Element erachtete das Sekretariat auch die Tatsache, dass Konsumenten heute über verschiedene Zahlungsmittel gleichzeitig verfügen würden, was zu einer komplementären Beziehung unter den Zahlungsmitteln führe. Entsprechend ging das Sekretariat in seiner summarischen Analyse von einem Markt für Debitkartenprodukte aus.102
229. In der Vorabklärung zur geplanten Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY aus dem Jahre 2009 ist das Sekretariat erneut von einem separaten Markt für Debitkarten ausgegangen. Zwar stellte es sich zum ersten Mal die Frage, inwiefern die vor wenigen Jahren auf den Markt gekommenen Gratiskreditkarten als Substitut zu den Debitkarten V PAY und Maestro in Betracht gezogen werden müssten. In diesem Zusammenhang verwies das Sekretariat besonders auf seine Wirkungsanalyse, welche nach der Umsetzung der einvernehmlichen Regelung aus dem Entscheid in Sachen Kreditkarten - Interchange Fee von 2005 vorgenommen worden war. Dabei sei unter anderem festgestellt worden, dass Gratiskreditkarten für tiefere Transaktionsbeträge eingesetzt würden als die herkömmlichen Kreditkarten. Teilweise seien diese sogar tiefer als das durchschnittliche Transaktionsvolumen von Debitkarten. Trotzdem vertrat das Sekretariat letztlich die Auffassung, die „neuen“ Kreditkarten würden sich in ihren Produkt- und Systemspezifikationen entscheidend von den Debitkarten V PAY und Maestro unterscheiden und könnten folglich nicht zum relevanten Markt für Debitkarten gezählt werden.103
230. Dass eine solche Abgrenzung nach wie vor sachgerecht ist, zeigt sich letztlich am Umstand, dass sowohl die Bestände an Kreditkarten als auch an Debitkarten in den letzten Jahren stetig gestiegen sind. Im Entscheid in Sachen SIX/Dynamic Currency Conversion (DCC) wurde hierzu von der Weko unter Verweis auf die Studie „Cards 06“ festgehalten, dass die statistisch signifikante positive Korrelation des absoluten Wachstums der beiden Kartentypen bis heute andauert, was nicht auf eine Substituierbarkeit unter den beiden Kartentypen schliessen lasse.104
231. Nachfolgend wird daher von einem separaten Markt für Debitkarten ausgegangen. Dabei wird auf den Markt für Debitkarten-Issuing und Debitkarten-Acquring sowie auf den Systemmarkt eingegangen.
b. Debitkarten-Issuing
232. Im Issuing-Markt wird der relevante Markt aus Sicht der Marktgegenseite des Kartenherausgebers, also der Karteninhaber, abgegrenzt. Auf der Ebene des Karteninhabers kommt es für die Frage der Austauschbarkeit unter den Debitkarten vor allem auf deren Produkteigenschaften an.
233. In der Schweiz existieren neben Maestro noch zwei weitere Debitkarten: die PostFinance Card und die M-Card. Beide sind als proprietäre Dreiparteien-Systeme ausgestaltet und deren Akzeptanz im Handel ist ausschliesslich auf das Gebiet der Schweiz beschränkt.105 Auch der Bargeldbezug im Im- und Ausland ist mit diesen Debitprodukten nur beschränkt möglich. Während dem mit der PostFinance Card106 immerhin weltweit ein Bargeldbezug an Geldausgabeautomaten möglich ist, kann mit der M-Card107 lediglich in der Schweiz und nur an bestimmten Geldausgabeautomaten (Migros und Schweizerische Post) Bargeld abgehoben werden.
234. Demgegenüber ist Maestro ein international einsetzbares Debitkartenprodukt: Eine Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen am POS ist innerhalb des entsprechenden Akzeptanzstellennetzes von Maestro auch grenzüberschreitend möglich. Selbst Bargeldbezüge können weltweit getätigt werden.
235. Somit ist davon auszugehen, dass sich Maestro insbesondere wegen den unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten im In- und Ausland und damit aufgrund der Produkteigenschaften von den nationalen Debitkarten M-Card und PostFinance Card erheblich unterscheidet.108
236. Demgegenüber unterscheiden sich Maestro und die geplante V PAY-Debitkarte von Visa in ihren Produkteigenschaften nur wenig: beide Produkte sind beispielsweise SEPA-konform, laufen primär über EMV Chip + PIN Technologie und sind international anerkannt. Maestro und V PAY dürften daher für die Karteninhaber eher Substitute darstellen, sofern V PAY in den nächsten Jahren erfolgreich eingeführt werden kann.109
237. Da Visa mit der V PAY-Debitkarte noch über keine Marktanteile verfügt und eine Einführung zwar bereits seit längerer Zeit in Aussicht gestellt worden, bisher aber unterblieb ist, umfasst der sachlich relevante Markt aktuell nur das Maestro-Issuing. Das geplante Vorhaben von Visa ist wird unter der Analyse der potenziellen Konkurrenz berücksichtigt.
102 RPW 2006/4, 610 f. Rz 73 ff., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG. 103 RPW 2009/2, 132 f. Rz 96 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY. 104 RPW 2011/1, 121 f. Rz 167, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC).
105 Die M-Card kann zudem nur an bestimmten Verkaufspunkten ([…]) eingesetzt werden.
106 Betreffend Einsatzmöglichkeiten der PostFinance Card siehe: https://www.postfinance.ch/de/priv/prod/card/pfcard/direct/offer.html.
107 Betreffend Einsatzmöglichkeiten der PostFinance Card siehe: http://www.migrosbank.ch/de/Private/KartenZahlungsverkehr/MCard.ht m.
108 Zu diesem Ergebnis ist das Sekretariat bereits in seiner Vorabklärung in Sachen V PAY aus dem Jahre 2009 gekommen: RPW 2009/2, 133 Rz 100, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY.
109 Siehe hierzu die Ausführungen in RPW 2009/2, 133 Rz 99 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY.
c. Debitkarten-Acquiring
238. Im Acquiring-Markt wird der relevante Markt aus Sicht der Marktgegenseite des Acquirers, also des Händlers, definiert.
239. Im Rahmen der Untersuchung in Sachen SIX/Dynamic Currency Conversion (DCC) hat die Weko erst kürzlich die Gründe dargelegt, weshalb aus Sicht des Handels ein eigenständiger Markt für das Maestro-Acquiring abzugrenzen sei. Dabei hat sie festgehalten, dass infolge der grossen Verbreitung von Maestro bei den Karteninhabern in der Schweiz der Händler die Akzeptanz von Maestro nicht durch die Akzeptanz der Postfinance Card bzw. der M-Card substituieren könne. Sodann sei eine Substituierung durch die beiden Debitkartensysteme auch deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei letzteren um nationale Kartenprodukte handle, welche nur in der Schweiz herausgegeben und eingesetzt werden könnten. Ein Verzicht des Händlers auf die Akzeptanz von Maestro würde bedeuten, dass ausländische Kunden in der Schweiz keine bargeldlosen Zahlungen mit einer Debitkarte tätigen könnten.110
240. Was das Verhältnis zwischen Maestro und V PAY betrifft, so stellte die Weko im selben Entscheid klar, dass mangels einer Markteinführung von V PAY das Produkt trotz ähnlicher Eigenschaften nicht zum sachlich relevanten Markt zu zählen sei.111 Zudem betonte sie unter Verweis auf die unterschiedlichen Kosten für die Händler und das fehlende „Blending“112 zwischen Kredit- und Debitkarten, dass im Akzeptanzgeschäft eine Substitutionsbeziehung zwischen Kredit- und Debitkarten nicht vorhanden sei.113
241. Es gibt keine überzeugenden Gründe dafür, weshalb diese Würdigung in der vorliegenden Vorabklärung nicht auch übernommen werden könnte. Somit kann in Fortführung der bisherigen Praxis der Weko der sachlich relevante Markt als der Markt für das Maestro-Acquiring abgegrenzt werden.
d. Systemmarkt
242. In der Vorabklärung zu Visa V PAY ist das Sekretariat davon ausgegangen, dass aus Sicht der Issuer und der Acquirer, welche je für sich allein die Marktgegenseite zu den Lizenzgebern wie Visa oder MasterCard bilden (zweiseitiger Markt), vor allem die Systemeigenschaften dafür entscheidend sind, welche Debitkartenprodukte für den Issuer respektive für den Acquirer austauschbar sind.114
243. Aus dieser Optik wurde zwischen Drei- und Vierparteiensystemen differenziert, da die jeweiligen Systeme unterschiedlich funktionieren. Ein bedeutsamer Unterschied wurde insbesondere im Umstand gesehen, dass PostFinance Card und M-Card je als proprietäres System konzipiert sind. Der Eigentümer eines solchen Systems entscheidet darüber, ob überhaupt und wer als Issuer und Acquirer zu einem solchen System zugelassen wird. Zudem fällt beim Dreiparteien-System die Funktion des Issuers mit derjenigen des Acquirers zusammen. Demgegenüber funktioniert Maestro als offenes Vierparteiensystem. In einem solchen werden die beiden Funktionen Issuing und Acquiring getrennt und jeder Issuer und Acquirer erhält grundsätzlich Zugang zum System, sofern er über eine entsprechende Lizenz
verfügt und die Regeln des Kartennetzwerkes einhält. Zudem handelt es sich bei PostFinance Card und M-Card um nationale Debitkartensysteme, während das Debitkartensystem Maestro über die Plattform von MasterCard weltweit grenzüberschreitend betrieben wird.115
244. Gestützt auf diese Erwägungen kam das Sekretariat in der Vorabklärung zum Schluss, dass aus Sicht der Issuer und der Acquirer das internationale Lizenzsystem Maestro nicht mit den nationalen, proprietären Dreiparteien-Systemen PostFinance Card und M-Card substituierbar ist. Hingegen wurde das System von Visa V PAY zum gleichen Markt gezählt und deshalb ein Markt für die beiden Debitkartensysteme Maestro und V PAY abgegrenzt.116
245. Anders als beim Debitkarten-Issuing respektive – Acquiring kann hier angemerkt werden, dass innerhalb von Europa das V PAY-System bereits in verschiedenen Ländern betrieben wird. Visa Europe bietet den Issuern und Acquirern somit grundsätzlich den Zugang zu seiner Plattform und somit zum Produkt V PAY an. Insofern kann auf Stufe des Systemmarktes nicht argumentiert werden, V PAY sei derzeit noch nicht eingeführt. Auf Systemebene umfasst der sachlich relevante Markt deshalb sowohl Maestro als auch V PAY.117
e. Fazit sachlich relevanter Markt
246. Vorliegend wird in Anlehnung an die Praxis der Wettbewerbsbehörden davon ausgegangen, dass Kreditkarten (sowie auch andere Zahlungsmittel wie Bargeld, Checks etc.) weder aus Sicht der Karteninhaber noch der Händlers Substitute zur Debitkarte darstellen und deshalb nicht zum relevanten Markt gehören.
247. Aufgrund der unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten kann aus Sicht der Karteninhaber die Maestro-Debitkarte nicht durch die Debitkarten PostFinance Card und die M-Card substituiert werden. Da V PAY als künftiges Konkurrenzprodukt noch nicht auf dem Markt ist, wird im Folgenden der Markt für das Maestro-Issuing als sachlich relevanter Markt abgegrenzt.
110 RPW 2011/1, 122 Rz 169 f., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 111 RPW 2011/1, 122 Rz 171, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 112 Von Blending wird beispielsweise dann gesprochen, wenn ein Acquirer von seinem Vertragspartner (Händler) für die Verarbeitung von Visa- und MasterCard-Kreditkartentransaktionen eine einheitliche Händlerkommission (Merchant Service Charge) verlangt und keine Differenzierung zwischen den beiden Marken vornimmt. Der Acquierer bietet sogenannte „Blended Rates“ an (vgl. hierzu RPW 2010/3, 483 f. Rz 56 letzter Bullet-Point - Vorsorgliche Massnahmen in Sachen Kreditkarten-Interchange Fees II). 113 RPW 2011/1, 120 f. Rz 163 ff. und insbes. 122 Rz 173, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 114 RPW 2009/2, 133 Rz 99 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY. 115 RPW 2009/2, 124 Rz 16, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY; RPW 2006/1, 70 Rz 20, Kreditkarten - Interchange Fee. 116 RPW 2009/2, 124 Rz 16, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY. 117 Zum gleichen Ergebnis kommt das Sekretariat bereits im Schlussbericht zur Vorabklärung i.S. V PAY (vgl. RPW 2009/2, 124 Rz 16 - Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY).
248. Für die Händler ist eine Substitution der Akzeptanz von Maestro durch eine Akzeptanz von PostFinance Card oder M-Card aufgrund der grossen Verbreitung der Maestro-Debitkarte nicht möglich. Zudem würden bei einem Wechsel auf ein nationales Debitkartensystem die Möglichkeit ausländischer Kunden zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mittels einer Debitkarte entfallen. Mangels Markteinführung von V PAY kann der sachlich relevante Markt deshalb als der Markt für das Maestro-Acquiring definiert werden.
249. Sodann sind Maestro und V PAY offene und international betriebene Debitkartensysteme. Eine unbeschränkte Anzahl von Issuern und Acquirern kann eine Lizenz zur Herausgabe respektive Akzeptanz des entsprechenden Kartenproduktes erwerben. Dagegen handelt es sich bei den beiden Debitkarten PostFinance Card und die M-Card um proprietäre, nationale Dreiparteien-Systeme. Auf der Systemebene kann deshalb der sachlich relevante Markt als der Markt für die Debitkartensysteme Maestro und V PAY abgegrenzt werden.
III. Räumlich relevanter Markt
a. Debitkarten-Issuing
250. Der räumlich relevante Markt ist im vorliegenden Fall das Gebiet, in welchem eine Nachfrage nach Maestro-Debitkarten besteht. Dabei handelt es sich grundsätzlich um die Schweiz. Der Bezug einer Debitkarte setzt die Existenz einer Kontoverbindung des Karteninhabers zum Issuer voraus. Für die in der Schweiz wohnhaften Personen dürfte der Bezug einer Debitkarte im Ausland – mit entsprechender Kontoeröffnung im Ausland und – führung in ausländischer Währung – heute kaum eine Alternative zum Bezug einer Debitkarte bei einer Herausgeberbank in der Schweiz darstellen. Der räumlich relevante Markt für das Maestro-Issuing wird deshalb entsprechend den bisherigen Zahlkartenfällen national abgegrenzt.118
b. Debitkarten-Acquiring
251. Im kürzlich ergangenen Entscheid in Sachen SIX/Dynamic Currency Conversion (DCC) wurde der räumlich relevante Markt für das Maestro-Acquiring ebenfalls national abgegrenzt.119 Zwar bezogen sich die Ausführungen zur räumlichen Marktabgrenzung im Wesentlichen auf das Kreditkarten-Acquiring. Jedoch erachtete die Weko aufgrund der Tatsache, dass alle in der Schweiz tätigen Acquirer sowohl das Kreditkartenals auch das Debitkarten-Acquiring betreiben würden, eine analoge Übernahme der räumlichen Marktabgrenzung aus dem Kreditkarten-Acquiring als gerechtfertigt.
252. Im Folgenden kann auf diese Marktabgrenzung abgestellt werden. Der räumlich relevante Markt für das Maestro-Acquiring ist somit der Schweizer Markt.
c. Debitkartensysteme
253. Im Schlussbericht zur Vorabklärung in Sachen Visa V PAY ist das Sekretariat bei der räumlichen Abgrenzung auf der Systemebene ebenfalls von einem nationalen Markt ausgegangen. Namentlich die Umstände, dass die Issuer und Acquirer primär national präsent sind und die Lizenzsysteme von MasterCard oder Visa nationale Regeln wie beispielsweise domestische Interchange Fees vorsehen, sprachen nach Ansicht des Sekretariats
für eine solche Abgrenzung. Letztlich konnte die Frage der räumlichen Marktabgrenzung in der Vorabklärung jedoch offen gelassen werden, da sie keinen Einfluss auf die kartellrechtliche Analyse hatte.120
254. Da sich im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt nicht anders präsentiert, kann die räumliche Marktabgrenzung übernommen werden. Eigentlich kann sie aber auch hier offen gelassen werden, da sie die kartellrechtliche Analyse nicht beeinflusst.
d. Fazit räumlich relevanter Markt
255. Vorliegend werden sowohl der Markt für das Maestro-Issuing als auch für das Maestro-Acquiring in räumlicher Hinsicht national abgegrenzt. Die Frage der räumlichen Marktabgrenzung auf Systemebene kann vorliegend offengelassen werden, da sie keinen Einfluss auf die kartellrechtliche Analyse hat.
B.4.2.2.2 Marktstruktur auf den relevanten Märkten
a. Debitkarten-Issuing
256. Bereits im Maestro-Schlussbericht der Vorabklärung von 2006 wurde darauf hingewiesen, dass in der Schweiz zahlreiche Banken als Maestro-Issuer im Markt aktiv sind. Verglichen mit dem Kreditkartenmarkt, in welchem es in der Schweiz derzeit für die Kreditkartensysteme von Visa und MasterCard nur sieben Kartenissuer sind121, waren bereits in diesem Zeitraum viel mehr Schweizer Banken im Maestro-Issuing aktiv. Trotz dieser grossen Anzahl an Issuern ging das Sekretariat im Schlussbericht von einer relativ hohen Anbieterkonzentration im Bereich des Maestro-Issuing bei gleichzeitiger Sättigung des Marktes aus. Entscheidend war dabei die Tatsache, dass das Recht zur eigenen Vertretung im MAECC an einen Mindestmarktanteil im Bereich des Issuing gebunden war. Dieses Minimum erfüllten im Zeitpunkt der Vorabklärung je für sich allein nur die beiden Grossbanken, während dem die mittleren und kleineren Banken durch ihre Verbände (in casu RBA Zentralbank, Schweizer Verband für Raiffeisenbanken und Verband Schweizer Kantonalbanken) vertreten waren. Der Gesamtanteil am Issuing-Markt der im MAECC vertretenen Issuer betrug dabei zwischen 90 und 100 %.122
257. Im Schlussbericht zu Visa V PAY hat das Sekretariat im Rahmen der Prüfung der Wettbewerbssituation und der Marktstellung von Maestro erneut auf diese Beurteilung abgestützt.123
118 RPW 2009/2, 134 Rz 109, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY (mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). 119 RPW 2011/1, 123 Rz 174 ff., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 120 RPW 2009/2, 135 Rz 112 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY. 121 Das Issuinggeschäft für Visa und MasterCard betreiben derzeit Credit Suisse, Cornèr Banca SA, UBS AG, Viseca Card Services AG, Jelmoli Bonus Card AG, Die Schweizerische Post und GE Money Bank AG (vgl. RPW 2010/3, 474 f. Rz 11, Vorsorgliche Massnahmen in Sachen Kreditkarten-Interchange Fees II). 122 RPW 2006/4, 612, Rz 98 ff., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG. 123 RPW 2009/2, 136 Rz 121, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY.
258. Gemäss neueren Angaben von MasterCard ist die Anzahl der Issuer mit einer Maestro-Lizenz in den letzten Jahren gestiegen (vgl. oben Rz 32 ff.). Neben den Principal Licensees verfügen heute 258 Finanzinstitute über eine (Sub-) Lizenz zur Herausgabe von Maestro-Debitkarten. Dies sind rund 80 % aller in der Schweiz registrierten Banken124, wobei nicht alle Banken das Zahlungsverkehrsgeschäft und somit Maestro-Karten anbieten. Bleiben die Banken mit speziellen Geschäftsfeldern wie beispielsweise dem Investmentbanking oder dem Vermögensvewaltungsgeschäft unberücksichtigt, so dürfte der Anteil der Banken mit einer Issuing-Lizenz für Maestro-Debitkarten praktisch 100 % betragen.
259. Diese Zunahme innerhalb der letzten Jahre dürfte darauf zurück zu führen sein, dass Finanzinstitute vermehrt auf die Herausgabe einer reinen Bankkarte verzichten und diese mit der Maestro-Funktion versehen oder dem Kunden zusätzlich zur Bankkarte eine Maestro-Debitkarte anbieten. Letztere ermöglicht dem Kunden, nicht nur an institutseigenen Geldausgabeautomaten Bargeld zu beziehen, sondern auch Automaten anderer Institute zu nutzen und zwar im In- wie auch im Ausland. Zudem können mit der Maestro-Debitkarte Zahlungen am Verkaufspunkt getätigt werden, was mit einer reinen Bankkarte nicht möglich ist.
260. In der Revision der Maestro Domestic Rules von 2009 haben die Issuer und Acquirer am Erfordernis der Mindestmarktanteile für die Vertretung im MAECC festgehalten. Dabei müssen mindestens 5 % des gesamten Issuing-Volumens, gemessen am Total der Verkäufe mittels Maestro-Transaktionen an den Verkaufspunkten und an Tankstellen in der Schweiz erreicht werden, um Anrecht auf einen Sitz im MAECC zu erhalten. Dieser
Mindestanteil kann entweder von einem Issuer allein, oder von einer Gruppe mehrerer Lizenznehmer, erreicht werden. Derzeit sind aufgrund dieser Bestimmungen die UBS AG, die Credit Suisse, Raiffeisen Schweiz und der Verband Schweizerischer Kantonalbanken (via die Zürcher Kantonalbank) im MAECC vertreten. Nicht mehr vertreten ist die RBA Zentralbank AG (heute Entris Banking AG).
b. Debitkarten-Acquiring
261. Im Acquiring von Maestro werden die allermeisten Transaktionen über die SIX Multipay abgewickelt. Unter dem nationalen ec-System verfügte das Unternehmen noch bis ins Jahr 2005 über eine Exklusivlizenz für das Acquiring. Mit dem Übergang zum Maestro-System entfiel jedoch die Exklusivlizenz. In der Folge kam es zu den Markteintritten von Aduno und den beiden deutschen Cross Border-Acquirern B&S und Concardis. Dennoch verfügt heute SIX Multipay nach wie vor über derart hohe Marktanteile im Maestro-Acquiring, weshalb die Weko kürzlich im Rahmen der Untersuchung SIX/Dynamic Currency Conversion (DCC) zum Schluss kam, dass SIX Multipay im Markt für das Maestro-Acqiring über eine marktbeherrschende Stellung verfügt.125
c. Systemebene
262. Maestro ist in der Schweiz derzeit das einzige internationale Vierparteiensystem und verfügt somit über einen Marktanteil von 100 %. Selbst im Vergleich zu den Dreiparteien-Systeme der Schweizerischen Post und der Migros ist der Anteil von Maestro als hoch anzusehen, wie die nachfolgende Tabelle zeigt:
Tabelle 7: Marktanteile von Maestro, PostFinance Card und M-Card 2010:126
Debitkarte Anzahl emittierte
Debitkarten
Anzahl Transaktionen1 Transaktionsvolumen2
(CHF) in Mio. in % in Mio. in % in Mio. in % Maestro […] […] […] […] […] […] PostFinance Card […] […] […] […] […] […]
M-Card3 […] […] […] […] […] […]
Total […] 100 % […] 100 % […] 100 %
1 Transaktionen in der Schweiz mit einer inländischen Debitkarte. 2 […].
3 […].
263. Die Angaben zeigen, dass selbst bei einer Ausweitung des sachlich relevanten Marktes auf die Dreiparteien-Systeme mit einem Marktanteil von […] % (gemessen am Transaktionsvolumen) Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung von Maestro gegeben
wären.127 Demgegenüber erreicht die Schweizerische Post lediglich einen Marktanteil von […] % während dem das System der Migros mit nur […] % Anteil am gesamten Transaktionsvolumen vernachlässigbar ist.
124 Gemäss der Schweizerischen Nationalbank waren Ende 2009 in der Schweiz 325 Banken meldepflichtig (vgl. Schweizerische Nationalbank, Die Banken in der Schweiz, 2009, 26). 125 RPW 2011/1, 131 ff. Rz 232 ff., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 126 Im Rahmen der Vorabklärung wurden diese Angaben von den Unternehmen als Geschäftsgeheimnisse deklariert. Aus öffentlichen Quellen sind für 2010 Daten über Anzahl emittierte Debitkarten, Transaktionen und Transaktionsvolumen für Maestro und PostFinance Card unter folgendem Link zugänglich: http://www.vez-epay.ch/de/markt-kredit-debitkarten.html > Statistiken Debitkarten (08.10.2012). Gemäss den dort verfügbaren Angaben entfielen per Ende 2010 auf Maestro 5‘495‘000 Karten, 246.5 Mio. Transaktionen und CHF 21‘080 Mio. Transaktionsvolumen und auf die PostFinance Card 2‘736‘000 Karten, 135 Mio. Transaktionen und CHF 9‘853 Mio. Transaktionsvolumen. Die Angaben der M-Card sind nicht öffentlich verfügbar. 127 Der Marktanteil dürfte sogar noch leicht höher sein, da die vorliegende Berechnung lediglich die Daten von SIX Multipay AG, nicht aber der anderen Acquirer berücksichtigt.
264. Zu dieser Schlussfolgerung ist das Sekretariat bereits im Schlussbericht zur Vorabklärung in Sachen Visa V PAY gelangt. Darin wurde ebenfalls festgehalten, dass Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung von Maestro auf der Systemebene vorliegen würden und diese bereits in der früheren Vorabklärung aus dem Jahre 2006 bestanden hätten.128
B.4.2.2.3. Keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs
265. Vorliegend stellt sich die Frage, ob beim Maestro-System trotz der Einführung der geplanten DIF ein gewisser „Restwettbewerb“ bestehenbleibt. Dieser hängt unter anderem vom Ausmass ab, in welchem die Issuer und Acquirer ihre Preisgestaltung trotz geplanter DIF für Maestro individuell vornehmen können (hier im Sinne des Innenwettbewerbs).
266. Bereits in der Untersuchung zu den Kreditkarten – Interchange Fees hatte die Weko ausgeführt, dass die DMIF für die Acquirer eine wichtige Kostenkomponente darstellten, da sie einen erheblichen Teil der MSC ausmache und über diese gedeckt werden müsse. Der DMIF komme so die Wirkung der Fixierung einer Preisuntergrenze für die MSC zu. Die Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs könne nur dann umgestossen werden, wenn nachgewiesen werde, dass bezüglich dem Endpreis, also dem die DMIF übersteigenden Preisanteils der MSC, noch ein gewisser Restwettbewerb bestehe.129
267. Die gleiche Frage stellte sich auch für das Issuing von Kreditkarten, obwohl die Sichtweise dort eine andere war: Beim Issuing stellt die DMIF nicht eine Kosten-, sondern eine Ertragskomponente dar. Ein Umstossen der Vermutung ist dann möglich, wenn die Issuer neben der DMIF auch noch andere Einnahmen im Zusammenhang mit dem Issuing von Kreditkarten generieren. In casu waren es die Einnahmen beispielsweise aus den Jahresgebühren oder aus den Zinsen für die Inanspruchnahme der Kreditfunktion.130
268. Diese Ausführungen wurde in der Vorabklärung zur Einführung einer DMIF für das Maestro-System aus dem Jahre 2006 berücksichtigt und in Bezug auf das Maestro-Issuing wurde festgehalten, dass gewisse Indizien auf einen Restwettbewerb schliessen lassen, weshalb die Vermutung deshalb umgestossen werden könne.131 Auch in der Vorabklärung zu Visa V PAY stützte das Sekretariat seine Argumentation auf diese Aussagen ab.132
269. Eine genaue Aussage zum Ausmass der Beseitigung des Wettbewerbs kann auch im vorliegenden Fall nicht gemacht werden, da der Anteil der Einnahmen aus der geplanten DIF gemessen an den Gesamteinnahmen der Issuer aus dem Maestro-Issuing respektive der Anteil der DIF an den Gesamtkosten der Acquirer mangels Umsetzung nicht genau bestimmbar ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass - analog zu den bisherigen Zahlkartenfällen - den Issuern und den Acquirern selbst nach Einführung der DIF ein gewisser Preissetzungsspielraum verbleibt.133
270. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Anhaltspunkte bestehen, wonach der Wettbewerb im vorliegenden Fall durch die Einführung einer DIF für
Maestro-Transaktionen nicht vollständig beseitigt werden kann, da bei der Preissetzung ein gewisser Spielraum vorhanden ist. Dieser Umstand hat zur Folge, dass die Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG umgestossen werden kann. Insofern ist weiter zu prüfen, ob die Abrede den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen vermag und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt (Art. 5 Abs. 1 KG).
B.4.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs
271. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG). Im Folgenden wird zuerst die qualitative und die quantitative Erheblichkeit der Preisabrede und anschliessend allfällige Effizienzgründe zur Rechtfertigung der Wettbewerbsabrede geprüft.
B.4.3.1 Qualitative Kriterien
272. Es ist für das Vorliegen der qualitativen Erheblichkeit ausreichend, dass der von der Abrede betroffene Wettbewerbsparameter auf dem fraglichen Markt eine gewisse Bedeutung aufweist. Der Preis stellt grundsätzlich einen wichtigen Wettbewerbsparameter dar. Sodann haben horizontale Preisabsprachen erfahrungsgemäss negative Auswirkungen auf den Wettbewerb. Die DIF wirkt sich, wie aufgezeigt, auf den Preisfestsetzungsspielraum der Issuer und Acquirer aus und erfüllt angesichts der vom Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 3 KG vorgenommenen Wertung die qualitativen Voraussetzungen für eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung auf dem Issuing- und Acquiring-Markt für das Debitkartensystem Maestro in der Schweiz.134
B.4.3.2 Quantitative Kriterien
273. Bei der Prüfung, ob die Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt, ist der aktuelle und potentielle Wettbewerb durch allfällige Kartellaussenseiter summarisch zu prüfen.
274. Für eine quantitative Analyse der Auswirkungen einer DIF für Maestro auf den Wettbewerb im Schweizer Debitkartenmarkt sind somit die folgenden Ebenen zu unterscheiden:
128 RPW 2009/2, 135 Rz 116 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY. 129 RPW 2006/1, 93 f. Rz 224 ff., Kreditkarten - Interchange Fee. 130 RPW 2006/1, 94 Rz 229 ff., Kreditkarten - Interchange Fee. 131 RPW 2006/4, S. 611 f. Rz 88 ff., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG. 132 RPW 2009/2, 136 Rz 124 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY.
133 MasterCard Europe schätzt, dass das Niveau der MSC nach der Einführung von Maestro in der Schweiz von 0.3 % auf 0.15 bis 0.2 % gefallen ist. Gleichzeitig erwartet MasterCard, dass sich die Maestro Fallback Interchange Fee durchschnittlich auf 0.25 % belaufen wird. Damit würde die DMIF von Maestro rund 50-60 % der MSC ausmachen.
134 Siehe auch RPW 2009/2, 136 f. Rz 128, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY; RPW 2006/4, S. 612 Rz 94 f., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG; RPW 2006/1, 84 f. Rz 149 ff., Kreditkarten - Interchange Fee.
275. Einerseits befinden sich die am Maestro Debitkartensystem beteiligten Issuer respektive Acquirer möglicherweise in einem Intrabrand-Wettbewerb bezüglich der Herausgabe respektive der Akzeptanz von Maestro Debitkarten. Dieses Verhältnis entspricht dem Wettbewerb zwischen den an der Abrede beteiligten Unternehmen (sogenannter Innenwettbewerb), da alle Issuer und Acquirer von der Vorgabe MasterCards betreffend der DIF betroffen sind. Andererseits besteht auch ein Interbrand-Wettbewerb zwischen verschiedenen Debitkartensystemen, welcher vorliegend dem Wettbewerb durch Kartellaussenseiter (Aussenwettbewerb) gleichzusetzen ist.135
B.4.3.2.1 Intrabrand-Wettbewerb
276. Es ist davon auszugehen, dass durch die geplante DIF für Maestro der Preissetzungsspielraum der Acquirer (durch die Festsetzung eines Mindestpreises) als auch der Preissetzungsspielraum der Issuer (durch die Festsetzung einer Ertragskomponente) nicht vollständig beseitigt werden kann und somit trotz der DIF ein gewisser Intrabrand-Wettbewerb („Restwettbewerb“) sowohl auf dem Issuingals auch auf dem Acquiring-Markt grundsätzlich möglich ist (vgl. die Ausführungen dazu in Rz 265 ff.).136
277. Allerdings ist anzufügen, dass im Rahmen der früheren Vorabklärung betreffend Einführung einer DMIF für das Maestro-System das Sekretariat trotz einem möglichen Restwettbewerb zum Schluss gekommen ist, dass keine Anhaltspunkte für einen genügend wirksamen Wettbewerb zwischen den in der Schweiz tätigen Maestro-Issuern bestünden. Es stützt diese Aussage sowohl auf die Feststellung, wonach die Konditionen in den vorangegangenen Jahren sehr stabil geblieben seien, wie auch auf die Annahme, dass der Markt für das Maestro-Issuing eher als gesättigt betrachtet werden könne. Zudem würden auch neue Marktteilnehmer (z.B. Cross Border-Issuer) nicht zu einer Verstärkung des Wettbewerbs führen, weil diese ebenfalls an die DMIF gebunden wären und deshalb kein Wettbewerbsdruck auf die DMIF zu erwarten sei.137
278. Dass ein wirksamer Wettbewerb im Issuing vorwiegend über die Einführung von Debitkartenprodukten eines neuen Anbieters entstehen oder allenfalls verstärkt werden kann, offenbaren auch die Aussagen der Issuer aus den Hearings, welche das Sekretariat im Rahmen der Vorabklärung zu Visa V PAY geführt hatte. Diesen zufolge könne der Wettbewerb nur über die Lancierung der Debitkarte eines neuen Anbieters erhöht werden, da nur in diesem Fall die Lizenz- und Verwaltungskosten der einzelnen Debitkartensysteme tendenziell auch sinken würden. Gleichzeitig könne mit dem Produkt eines neuen Anbieters auch die unterschiedlichen Kundenbedürfnisse gedeckt werden.138
279. Auch im Bereich des Maestro-Acquirings kam die Weko in der Untersuchung in Sachen SIX/Dynamic Currency Conversion (DCC) vor Kurzem zum Schluss, dass ein wirksamer Wettbewerb nicht vorliegen kann. Dabei wurde nachgewiesen, dass sich trotz Übergang vom nationalen ec-System zum Maestro-System und damit einhergehend der Aufgabe der Exklusivlizenz durch SIX Multipay deren Marktstellung im Vergleich zu den neu in den Markt eingetretenen Konkurrenten Aduno, B&S und
Concardis praktisch nicht verändert hatte. Die Weko erachtete die SIX Multipay deshalb als marktbeherrschend.139
B.4.3.2.2 Interbrand-Wettbewerb
280. In Bezug auf die aktuelle Konkurrenz kann Folgendes festgehalten werden: Maestro ist derzeit das einzige internationale Vierparteien-Debitkartensystem im Schweizer Markt und verfügt somit über einen Marktanteil von 100 %. Es besteht somit derzeit kein aktueller Interbrand-Wettbewerb, weder im Bereich des Issuings, noch des Acquirings.
281. Inwiefern es zwischen den internationalen Vierparteien-Systemen infolge des angekündigten Markteintritts von V PAY künftig zu wirksamem Interbrand-Wettbewerb (Systemwettbewerb) kommen wird, ist derzeit schwer einzuschätzen. Diese zentrale Frage kann erst nach erfolgtem Markteintritt von V PAY untersucht und beantwortet werden.
282. Immerhin haben sowohl Visa Europe wie auch die Acquirer im Rahmen der Vorabklärung zu Visa V PAY ausgeführt, dass bei einer Einführung von V PAY der Wettbewerb unter den Acquirern im Schweizer Markt verstärkt würde. Dies hange unter anderem damit zusammen, dass in der Schweiz das Acquiring mit Produkten von Visa (bisher nur Kreditkarten) weniger konzentriert sei, als das Acquiring für MasterCard-Produkte (Kredit- und Debitkarten), was historisch bedingt sei. Da SIX Multipay bei der Abwicklung von V PAY über einen geringeren Marktanteil verfüge, könne durch die Einführung von V PAY die Konkurrenz im Acquiring tendenziell erhöht werden.140
283. Dieser Schlussfolgerung des Sekretariats wurde von der Weko in der kürzlich erfolgten Untersuchung SIX/Dynamic Currency Conversion (DCC) widersprochen. Die Weko hielt dabei fest, dass der Markteintritt von V PAY trotz entsprechender Ankündigung bisher nicht erfolgt sei und auch die für das Jahr 2011 erwartete, erste Kartenherausgabe keine disziplinierende Wirkung auf die Marktstellung von SIX Multipay haben werde, dies unter anderem, weil die Erfolgschancen für den Markteintritt nach wie vor unklar und erste Wirkungen frühestens nach zwei bis drei Jahren zu erwarten seien.
135 Diese Unterscheidung wurde so bereits im Schlussbericht zur Vorabklärung in Sachen Visa V PAY getroffen; Vgl. RPW 2009/2, 137 f. Rz 129 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY.
136 Siehe ebenso RPW 2009/2, 138 Rz 139, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY; RPW 2006/4, S. 611 f. Rz 88 ff., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG (mit Bezug auf das Maestro-Issuing). 137 RPW 2006/4, S. 612 f. Rz 98 ff., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG. 138 RPW 2009/2, 137 Rz 58 und 134, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY. 139 RPW 2011/1, 131 ff. Rz 232 ff., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 140 RPW 2009/2, 137 Rz 133, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY.
Aus diesem Grunde kam die Weko zum Schluss, dass von der potenziellen Konkurrenz im Maestro-Acquiring keine disziplinierende Wirkung auf die Marktstellung von SIX Multipay zu erwarten sei.141
284. Fraglich ist auch, ob die vom European Payments Council (EPC)142 initiierte Single Euro Payments Area (SEPA), ein Programm für die Schaffung eines harmonisierten und offenen interoperablen Euro-Zahlungsverkehrsmarkt in Europa, künftig für mehr Wettbewerb unter den Debitkartensystemen zu sorgen vermag. Das Programm sieht dabei insbesondere die Erarbeitung einer „SEPA Cards Framework“ (SCF) vor. Diese soll sicherstellen, dass eine in Europa ausgegebene Zahlkarte an einem europäischen Verkaufspunkt einsetzbar ist (sofern es sich um eine Transaktion in EURO handelt) und zwar unabhängig davon, aus welchem Land Karte und Terminal stammen. Ausserdem soll die Sicherheit der Zahlungsabwicklung dadurch gefördert und der Missbrauch zurückgedrängt werden, dass ab 2011 Karten mit einem EMV Chip ausgestattet werden und jede Transaktion mittels PIN-Eingabe zu bestätigen ist.
285. Ziel der SCF ist die Verstärkung des Wettbewerbs unter den verschiedenen (nationalen) Zahlkartensystemen in Europa. Die SCF sieht hierfür vor, dass nationale Systeme wie beispielsweise das deutsche „electronic cash“ geöffnet und der Zugang für ausländische Karten ermöglicht werden. Gleichzeitig sollen Terminals, welche bisher nur über nationale Systeme verfügbar waren, auch an ausländischen Verkaufspunkten eingesetzt werden können. Dadurch soll erreicht werden, dass bisher nur auf nationaler Ebene eingesetzte Zahlkartensysteme für grenzüberschreitende Transaktionen genutzt werden können, ohne dass hierfür ein Co-Branding mit einem bestehenden Zahlkartensystem (zum Beispiel V PAY oder Maestro) notwendig ist.
286. Es ist somit davon auszugehen, dass durch SEPA in naher Zukunft europaweit allenfalls neue und SEPA-konforme Wettbewerber in den Markt eintreten werden. Jedoch werden diese Markteintritte kaum oder zumindest anfänglich nicht zu einer Verstärkung des Wettbewerbsdrucks auf das Maestro-Debitkartensystem in der Schweiz führen, und zwar aus dem einfachen Grund, weil SEPA nur Transaktionen in EURO verarbeitet, nicht aber in Schweizer Franken.
287. Somit kann in Anlehnung an die Erwägungen im Schlussbericht zur Vorabklärung Visa V PAY der Schluss gezogen werden, dass ein Interbrand-Wettbewerb in naher Zukunft kaum Einfluss auf die Marktstellung des Maestro-Systems in der Schweiz haben wird.
B.4.3.3 Fazit Erheblichkeit
288. Die für das Maestro-System vorgesehene DIF wird sich, wie oben ausgeführt, auf den Preissetzungsspielraum der Issuer und Acquirer auswirken und erfüllt angesichts der vom Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 3 KG vorgenommenen Wertung in qualitativer Hinsicht die Voraussetzungen für eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung auf den Märkten für das Maestro-Issuing und -Acquiring in der Schweiz.
289. Die definitiven Auswirkungen der geplanten DIF für Maestro auf die Wettbewerbssituation im Schweizer
Debitkartenmarkt lassen sich jedoch vor einer Implementierung und vor dem Hintergrund der angekündigten Markteinführung von V PAY nur schwer abschätzen.
290. Eine DIF für Maestro muss insbesondere aber vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Bedeutung, welche dieses Produkt in der Schweiz heute im elektronischen Zahlungsverkehr generell und im Debitkartenmarkt im Einzelnen erlangt hat, als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung qualifiziert werden. Mit Maestro ist derzeit nur ein einziges internationales Vierparteien-Debitkartensystem auf dem Markt und im Acquiring wird die grosse Mehrheit aller Transaktionen über die marktbeherrschende SIX Multipay abgewickelt. Maestro verfügt aktuell somit über eine Monopolstellung auf den Märkten für das Issuing und das Acquiring.
291. Betreffend der Frage der Erheblichkeit liegen somit nach einer summarischen Prüfung des Sachverhalts Anhaltspunkte dafür vor, dass die DIF als Preisabrede den Wettbewerb im Schweizer Debitkartenmarkt erheblich beeinträchtigt.
B.4.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründen
292. Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie (a) notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und wenn sie (b) den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (Art. 5 Abs. 2 KG).
293. Die Vorabklärung des Sekretariates hat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geplante Wettbewerbsabrede den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen könnte. Daher sollen in der Folge die von MasterCard vorgebrachten möglichen Effizienzgründe näher geprüft werden.
B.4.4.1 Effizienzsteigender Zweck der DIF
294. Gemäss MasterCard hat die DIF den Zweck, die Nachfrage der Karteninhaber und der Händler untereinander auszugleichen und zu einem Optimum zu bringen, indem die Issuer an den Einnahmen, welche die Acquirer über die MSC erzielen, beteiligt werden. Dieser Ausgleichsmechanismus soll beiden Seiten des Systems, den Issuer und den Acquirer, die nötigen finanziellen Anreize liefern, Dienstleistungen gegenüber dem Handel und den (potenziellen) Karteninhabern so zu erbringen, dass die Zahl der im Umlauf befindlichen Karten maximiert und optimiert wird.
141 RPW 2011/1, 133 Rz 240 ff., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 142 Der European Payment Council ist eine Vereinigung von europäischen Finanzdienstleistungsanbietern, wozu auch die Schweizer Banken gehören. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs (siehe www.europeanpaymentscoun cil.eu; zuletzt besucht am 31.5.2011).
295. Ob sich die Einführung einer Interchange Fee bei einem gut funktionierenden und schon weitverbreiteten Debitkartensystem ökonomisch rechtfertigen lässt, ist zumindest fraglich. Das Maestro-System verzeichnet in der Schweiz eine hohe Marktpenetration. Es kann davon ausgegangen werden, dass Maestro in der Schweiz mit fast einer emittierten Karte pro Erwachsenen auch ohne Interchange Fee den Grad der Marktsättigung bereits annähernd erreicht hat.
296. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass es ökonomische Gründe für eine differenzierte Interchange Fee je nach Marktphase gibt. So ist insbesondere die Phase des Markteintritts zu unterscheiden von der Phase der Marktsättigung.143 Aus der Netzwerktheorie können ökonomische Argumente abgeleitet werden, welche aufzeigen, dass eine Interchange Fee für die Anfangsphase eines Netzwerks sinnvoll sein kann, und dass für die Aufbauphase eines neuen Netzwerks teilweise andere Optimalitätsbedingungen gelten als für etablierte Zahlkartensysteme. Generell wird in der ökonomischen Literatur davon ausgegangen, dass bei Marktsättigung eine tiefere Interchange Fee zu erwarten ist als in der Markteintrittsphase.144 Dies ist darauf zurückzuführen, dass in der Aufbauphase eines neuen Netzwerks im Vergleich zu bereits etablierten Systemen unterschiedlich hohe Netzwerkexternalitäten auftreten.
297. Gestützt auf die Theorie zweiseitiger Märkte kann aufgezeigt werden, dass die Preisstruktur helfen kann, in der Anfangsphase eines Netzwerks das sogenannte Chicken and Egg-Problem zu überwinden. Darunter wird im Zahlkartenbereich der Zustand verstanden, in welchem potentielle Karteninhaber auf den Beitritt zu einem neuen Netzwerk verzichten, weil sie von der Erwartung ausgehen, dass kein Händler das Netzwerk akzeptieren wird. Gleichzeitig akzeptiert kein Händler das Netzwerk, weil er erwartet, dass kein Karteninhaber dieses benutzen wird.
298. Beim Debitkartensystem Maestro handelt es sich aber nicht um ein System in der Markteintrittsphase, sondern um ein System nahe an der Marktsättigung (vgl. Rz 316 ff.). Es ist ökonomisch nicht nachvollziehbar, weshalb in einem bereits gesättigten System neu eine Interchange Fee eingeführt werden sollte.
299. Auch die Europäische Kommission weist im MasterCard Entscheid aus dem Jahre 2007 darauf hin, dass Interchange Fees im Rahmen eines Startups möglicherweise gerechtfertigt sein können, um eine kritische Grösse des Systems zu erreichen, verneinte dies aber für MasterCard: „The Commission considers the existence of these open card schemes as evidence that a MIF is not objectively necessary fort the co-operation of banks within a open payment card scheme such as MasterCard’s. If comparable card schemes that are smaller than MastCard’s are viable without a MIF than, a fortiori, schemes such as MasterCard’s with a considerably more important card holder and merchant base […] must also be viable without a MIF. […] MasterCard’s scheme is not in a start up situation where a newcomer has to reach a critical scale on both sides of the scheme during the start up phase”.145
B.4.4.2 Notwendigkeit der DIF
300. Gemäss MasterCard ist die DIF unerlässlich, um die Funktionalität des Maestro-Systems in der Schweiz und dessen zukünftige Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Aus dem Fehlen einer Interchange Fee würden für das Maestro-System Missstände resultieren, wie etwa eine mangelhafte Vermarktung der Maestro-Debitkarten in der Schweiz.
301. Der Acquirer SIX Mulipay hält demgegenüber fest, dass das Maestro-System auch ohne Erhebung einer Interchange Fee funktionsfähig sei. Allerdings finde sich nur eine geringe Investitionsbereitschaft der Issuer in Bezug auf die Verbesserung von bestehenden und das Angebot von neuen Anwendungen. Es würden einzig die absolut notwendigen Investitionen getätigt, insbesondere für die Sicherheit der Karten und die Abwicklung von Transaktionen. Aktuell würden in der Schweiz keine Weiterentwicklungen und Innovationen im Maestro-System (z.B. contactless Funktionalitäten) gefördert.146
302. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die von MasterCard beziehungsweise den Issuern angestrebten Innovationen auch tatsächlich im Interesse der Händler und Karteninhaber sind. Das Debitkartensystem Maestro hat jedenfalls auch ohne DIF und ohne die entsprechenden technologischen Neuerungen eine hohe Verbreitung nahe der Marktsättigung erreicht und wird voraussichtlich auch weiterhin intensiv genutzt. Damit scheinen auf beiden Seiten des Maestro-Systems sowohl für die Karteninhaber als auch für die Händler bereits genügend Anreize zu bestehen, um dieses System zu nutzen. Insofern scheint die Einführung einer DIF für die weitere Funktionsfähigkeit des Maestro-Systems keine notwendige Bedingung darzustellen.
303. Gemäss MasterCard kann sodann die DIF nicht über andere Einnahmequellen der Issuer ersetzt werden. Eine Quersubventionierung würde zu steigenden Kartengebühren führen und die Zahl der sich im Umlauf befindlichen Karten sowie das Fundament des Maestro-Systems würden dadurch beeinträchtigt.
304. Gegen diese Sichtweise spricht die Entwicklung des Maestro-Systems im Verlauf der letzten Jahre. Es konnte kein Rückgang der herausgegebenen Maestro-Debitkarten beobachtbar. Vielmehr konnte sich das Maestro-System seit der vollständigen Umstellung vom vorherigen ec-System im Jahre 2003 auch ohne DIF noch weiter verbreiten und verfügt heute über die grösste Zahl von sich im Umlauf befindlichen Debitkarten in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund scheint eine DIF nicht unverzichtbar zu sein, um die Funktionalität des Maestro-Systems in der Schweiz sicherzustellen.
143 Vgl. Reserve Bank of Australia (2008), Reform of Australia’s Payment System, Preliminary Conclusions of the 2007/08 Review, S. 25 f.
144 Vgl. hierzu B. CAILLAUD/B. JULLIEN (2003), Chicken & Egg: Competition among intermediation service providers, RAND Journal of Economics, Vol. 34(2), S. 309-328; M. RYSMAN (2007), An Empirical Analysis of Payment Card Usage, The Journal of Industrial Economics, Vol. LV, S. 1-36; J. WRIGHT (2004), One sided Logic in Two-sided Markets, Review of Network Economics, Vol. 3, Issue 1. S. 44-63.
145 Entscheid der EU-Kommission vom 19.12.2007 betreffend Master-Card, Rz 557 inkl. FN 646 (http://ec.europa.eu/comm/competition/anti trust/cases/decisions/34579/provisional_nc_decision.pdf).
146 Stellungnahme SIX Multipay vom 9. März 2009, 7.
B.4.4.3 Angemessenheit der Höhe der DIF
305. Gemäss MasterCard ist die vorgesehene Höhe der DIF angemessen und zweckorientiert. Die DIF sei an die lokalen Marktgegebenheiten angepasst, so dass der Nutzen für Karteninhaber und Händler maximiert werde. Die DIF sei das Resultat einer genauen Kenntnis und Analyse der Präferenzen der Karteninhaber und Händler, der Ökonomie von Zahlungen, des wettbewerblichen Umfelds und der verfügbaren Technologien. Ausserdem sei die DIF im Vergleich zu solchen Gebühren in anderen europäischen Ländern niedrig.
306. Im vorliegenden Fall mit Anzeichen für eine marktbeherrschende Stellung von MasterCard mit seinem Debitkartensystem Maestro auf dem schweizerischen Debitkartenmarkt besteht zudem die Möglichkeit, dass MasterCard die Interchange Fee überhöht festlegt, um damit Fördermassnahmen für das Zahlungssystem zu finanzieren, welche weder bei den Händlern noch bei den Karteninhabern einem tatsächlichen Bedürfnis entsprechen.
B.4.4.4 Fazit Effizienzgründe
307. Gegeben die starke Marktführerschaft von Maestro sowie die Marktführerschaft der SIX Multipay im Maestro-Acquiring kann eine DIF für Maestro kaum im Sinne der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werden. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die geplante DIF überhöht festlegt wird, um damit angeblichen Fördermassnahmen für das Zahlungssystem zu finanzieren, welche weder bei den Händlern noch bei den Karteninhabern einem tatsächlichen Bedürfnis entsprechen.
B.5 Ergebnis
308. Im Ergebnis liegen Anhaltspunkte vor, wonach die Vereinbarung einer DIF eine Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG darstellt, wobei die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs umgestossen werden kann.
309. Für die Analyse der Wettbewerbsverhältnisse und für die Beurteilung der Unzulässigkeit der geplanten Wettbewerbsabrede ist die aktuelle Marktsituation auf den relevanten Märkten entscheidend: Im konkreten Fall verfügt Maestro derzeit auf sämtlichen relevanten Märkten über einen Marktanteil von 100 %. Zudem verfügt die SIX Multipay im Maestro-Acquiring über eine marktbeherrschende Stellung.
310. Betreffend die Erheblichkeit liegen nach der summarischen Prüfung des Sachverhalts Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abrede bezüglich der DIF den Wettbewerb in den relevanten Märkten erheblich zu beeinträchtigen vermag.
311. Unter der starken Marktführerschaft von Maestro sowie der Marktführerschaft der SIX Multipay im Maestro-Acquiring kann eine DIF für Maestro kaum aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werden, weil Anhaltspunkte bestehen, wonach die geplante DIF überhöht festlegt wird, um damit Fördermassnahmen für das Zahlungssystem zu finanzieren, welche weder bei den Händlern noch bei den Karteninhabern einem tatsächlichen Bedürfnis entsprechen.
B.6 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
312. Wie in den Rz 273 ff. ausgeführt bestehen Anhaltspunkte dafür, dass MasterCard mit seinem Debitkartensystem Maestro auf dem schweizerischen Debitkartenmarkt eine marktbeherrschende Stellung einnimmt.147 Je nachdem, ob die Marktabgrenzung – wie im vorliegenden Fall – enger (nur international funktionierende Vierparteien-Systeme für Debitkarten) oder auch weiter (auch national funktionierende Dreiparteien-Systeme für Debitkarten) gezogen wird, verfügt Maestro über einen Marktanteil von 100 % respektive von immerhin [50-100] %.
313. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. In Art. 7 Abs. 2 KG werden solche Verhaltensweisen exemplarisch aufgezählt. Nach h.L. und Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine nicht abschliessende Aufzählung von Verhaltensweisen, welche als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Frage kommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die allgemeinen Kriterien von Art. 7 Abs. 1 KG in jedem Fall gegeben sein müssen. Dies bedeutet umgekehrt, dass die Generalklausel Sachverhalte erfasst, die im Beispielkatalog nicht erwähnt sind.148
314. In Art. 7 Abs. 1 KG werden zwei strukturell verschiedenartige Verhaltensweisen als missbräuchlich bezeichnet: einerseits die Behinderungs- und andererseits die Ausbeutungssachverhalte149. Im vorliegenden Fall stehen die Ausbeutungssachverhalte und namentlich die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG) im Vordergrund.
147 Vgl. auch RPW 2009/2, 122 Rz 117, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY. 148 MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basler Kommentar zum Kartellgesetz, Marc Amstutz/Mani Reinert (Hrsg.), Basel 2010, Art. 7 N 25 m.w.H.; BGer, RPW 2003/4, S. 961, E. 6.5.1; RPW 2008/4, S. 579 Rz 173; RPW 2006/4, S. 640 Rz 98. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 i.S. Kartellrecht: Terminierungspreise im Mobilfunk – Sanktion (RPW 2010/2, 242, 314 E. 4.5) stellt die Generalklausel des Art. 7 Abs. 1 KG aufgrund ihrer inhaltlichen Offenheit jedoch keine genügende Grundlage für eine Sanktionierung gemäss Art. 49a KG dar. Eine Sanktionierung ist danach nur dann möglich, wenn Art. 7 Abs. 1 KG in Verbindung mit einem in Art. 7 Abs. 2 KG aufgeführten Tatbestand angewendet wird. 149 Vgl. zu den Ausbeutungssachverhalten siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 i.S. Kartellrecht: Terminierungspreise im Mobilfunk - Sanktion, RPW 2010/2, 242, 314 E. 11.1.2; MARC AMSTUTZ/ BLAISE CARRON, in: Basler Kommentar zum Kartellgesetz, Marc Amstutz/Mani Reinert (Hrsg.), Basel 2010, Art. 7 N 46.
315. Die Bedenken der befragten Marktteilnehmer, namentlich des Handels und der Konsumentenschutzorganisationen hinsichtlich der Einführung einer DIF für Maestro sind genereller Natur und zielen nicht nur auf die Höhe, sondern auf deren Rechtfertigung im Besonderen ab. Namentlich der Handel kann in der DIF keinen Mehrwert für sich oder die Kunden erkennen. Vielmehr diene die DIF MasterCard dazu, die Lizenzeinnahmen aus dem Issuing zu steigern und die Issuer mittels der Einführung einer Interchange Fee für die höheren Lizenzkosten zu entschädigen. Dies erfolge zu Lasten des Handels und – bei einer Überwälzung dieser Mehrkosten über das Preisniveau der Waren – schliesslich zu Lasten der Konsumenten.150
316. Im Einzelnen führt der VEZ aus, dass die Einführung einer DIF das heutige Maestro-Systems erheblich verteuern werde. Die Überwälzung der DIF auf die Händler habe eine Preiserhöhung der bisherigen MSC von gegen […] % zur Folge. Auf der Basis einer DIF von […] und eines Maestro Umsatzes […], würde die Einführung der DIF für den Handel eine zusätzliche Belastung von jährlich gegen […] Franken bedeuten. Ausserdem seien das Transaktions- und das Umsatzvolumen von Maestro in den letzten zehn Jahren um mehr als 100 % gewachsen. Dieses Wachstum müsste aufgrund von Skaleneffekten vielmehr zu einer Senkung des Stückpreises und damit zu einer Preissenkung und nicht zu einer Preiserhöhung bei den Debitkartengebühren führen.
317. Mangels eines genügenden Wettbewerbsdrucks besteht nach Ansicht des Handels daher die Möglichkeit, dass MasterCard bei der Einführung einer DIF deren Betrag überhöht festlegen könnte.
318. Im Folgenden ist deshalb summarisch zu prüfen, ob der Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG erfüllt sein könnte.
319. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein Preismissbrauch im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG unter anderem dann vor, wenn „ein Angebotsmonopolist seine Stellung dazu benutzt (d.h. missbraucht), um ausbeuterische („wucherische“) Preise dem Nachfrager aufzuzwingen, im Wissen, dass dieser - angesichts des Monopols - über keine zumutbaren Alternativen verfügt, wenn er seinen Bedarf nach dem Gut des Monopolisten decken will oder muss“. Unangemessene Preise oder Geschäftsbedingungen gelten mit anderen Worten dann als missbräuchlich, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen sich das Fehlen von „wettbewerblich strukturierten Märkten“ zu Nutzen macht, indem es von der Marktgegenseite Preise oder Geschäftsbedingungen erzwingt, die nicht „wettbewerbsgerechten Marktergebnissen“ entsprechen.151
320. Das Bundesgericht hat die Anforderungen hinsichtlich dem „Erzwingen“ von unangemessenen Preisen oder Geschäftsbedingungen vor Kurzem noch präzisiert und festgehalten, dass für das Vorliegen des Erzwingens zumindest „die Marktgegenseite dem ökonomischen Druck, der sich auf die Marktbeherrschung stützt, nichts entgegenzusetzen hat bzw. diesem nicht ausweichen kann.“152
321. Entscheidend ist somit der Umstand, welche Marktzutrittsschranken bestehen. Je niedriger solche Schranken sind, umso wahrscheinlicher ist es, dass die marktbeherrschende Stellung durch den Zutritt neuer Wettbewerber erodiert. Werden diese Schranken aber als eher hoch erachtet, desto glaubhafter scheint die Ausbeutung durch das marktbeherrschende Unternehmen zu sein.153
322. Im Folgenden ist somit zunächst prüfen, ob sich die missbräuchliche Verhaltensweise auf einen Preis respektive auf Geschäftsbedingungen bezieht. In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, ob das marktbeherrschende Unternehmen in der Lage ist, den Preis oder die Geschäftsbedingungen gegenüber seinen Nachfragern zu erzwingen.
323. Als drittes Tatbestandselement ist sodann die Unangemessenheit der Preise oder Geschäftsbedingungen zu untersuchen. Diese können dann unangemessen sein, wenn sie aufgrund der Umstände im konkreten Fall offensichtlich unbillig sind.154 Im Einzelfall bedeutet dies, dass ein Preis dann unangemessen ist, wenn er in keinem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Gegenleistung steht und deshalb „nicht Ausdruck von Leistungswettbewerb, sondern einer monopolnahen Dominanz auf dem relevanten Markt ist“.155
a) Tatbestandselement Preis
324. Im vorliegenden Fall zielt der Vorwurf des Missbrauches durch MasterCard auf die Verpflichtung der in der Schweiz tätigen Maestro-Lizenznehmer zur Einführung einer DIF. Diese Verpflichtung wurde von Master-Card in Ziffer 15.1 der Maestro Global Rules festgehalten. Demnach sind alle Teilnehmer am Maestro-Debitkartensystem zur Bezahlung sämtlicher Gebühren, die von der Kartenorganisation festgelegt wurden, verpflichtet. Hierzu gehören auch die Default Intracountry Fees.
325. Die zu untersuchende Verhaltensweise von MasterCard betrifft somit die Festsetzung eines Preises respektive einer wesentlichen Preiskomponente.156
b) Tatbestandselement Erzwingung
326. Auf dem sachlich relevanten Markt bestehen aktuell keine Ausweichmöglichkeiten: MasterCard ist als Eigentümerin und Betreiberin des Maestro-Debitkartensystems auch in der Lage, Ziffer 15.1 der Maestro
150 Zu den einzelnen Argumenten des Handels siehe oben Rz 89 ff.
151 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 i.S. Kartellrecht: Terminierungspreise im Mobilfunk - Sanktion, RPW 2010/2, 242, 314 E. 11.1.2; EVELYN CLERC, in: Droit de la Concurrence, Commentaire Romand, Pierre Tercier/Christian Bovet (ed.), Basel 2002, art. 7 N 185.
152 Urteil des Bundesgericht vom 11. April 2011 i.S. Eidg. Volkswirtschaftsdepartement gegen Swisscom (Schweiz) AG (2C_343/2010) und Swisscom (Schweiz) AG gegen Wettbewerbskommission (2C_344/2010), RPW 2011/3, 440 ff., 446 E. 4.3.5. 153 MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basler Kommentar zum Kartellgesetz, Marc Amstutz/Mani Reinert (Hrsg.), Basel 2010, Art. 7 N 248. 154 Botschaft 1994, 572 f. 155 RPW 2008/4, 544, Rz 176, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern. 156 RPW 2006/1, 83 Rz 142 und 113 Rz 394, Kreditkarten - Interchange Fee.
Global Rules gegenüber sämtlichen Maestro-Teilnehmern durchzusetzen. Besagte Bestimmung und die Global Rules als Ganzes sind Teil eines umfassenden Lizenzverhältnisses zwischen MasterCard und den Issuern respektive Acquirern. Dabei erfolgt die Erzwingung im Rahmen des Lizenzverhältnisses, indem die Teilnehmer vor die Wahl gestellt werden, entweder den Lizenzvertrag inklusive die Festlegung von DIFs für Maestro zu akzeptieren oder dann auf das Issuing und/oder Acquiring von Maestro zu verzichten.
327. Derzeit gibt es in der Schweiz neben Maestro kein anderes, international einsetzbares Debitkartensystem mit einer vergleichbaren Anzahl inländischer Karteninhaber sowie einem vergleichbaren Transaktions- und Umsatzpotential. Dazu kommt, dass die Maestro-Debitkarte in der Schweiz sowohl für den Handel wie auch für die Konsumenten neben Bargeld das volkswirtschaftlich bedeutendste Zahlungsmittel ist und in entsprechenden Studien als volkswirtschaftlich günstig bezeichnet wird157.
328. Die von Visa im Jahre 2009 angekündigte Lancierung des neuen Debitkartensystems V PAY wurde bisher nicht umgesetzt. Zwar wird zusätzlich zur Maestro-Debitkarte die Akzeptanz von V PAY-Debitkarten in der Schweiz von den Acquirern schon seit 2006 angeboten.158 Dennoch wurde bisher noch keine V PAY-Debitkarte durch ein schweizerisches Finanzunternehmen emittiert, weshalb es auch am entsprechenden Transaktions- und Umsatzpotential fehlt. Mangels gleichwertiger Alternativen können die Acquirer somit nicht auf das Maestro-Acquiring verzichten, zumal sie dadurch einen hohen Umsatzverlust in Kauf nehmen müssten.
329. Selbst wenn der sachlich relevante Markt auch auf die domestischen Dreiparteien-Debitkartensysteme ausgedehnt würde, gäbe es weder für die Issuer noch für die Acquirer eine Ausweichmöglichkeit, da es sich bei den beiden bestehenden Systemen (Postfinance Card und M-Card) um proprietäre Systeme handelt, bei welchen – anders als bei den Systemen Maestro und VPAY – die Systembetreiber gleichzeitig sowohl Kartenherausgeber als auch Anwerber von Akzeptanzstellen sind.
330. Hinzu kommt, dass die Maestro-Systemteilnehmer gemäss den Maestro Global Rules verpflichtet sind, bei MasterCard ein Settlement-Konto zu führen, welches von der Zahlungsorganisation selbständig belastet werden kann. MasterCard ist so in der Lage, unilateral eingeführte Gebühren wie z.B. die DIF den Konti der Acquirer zu belasten und den Issuern gutzuschreiben. Dabei ist es unerheblich, ob die zugrundeliegende Karten-Transaktion über dieses Settlement-Konto ausgeführt wird (also ob hierfür die Maestro-Zahlungsverkehrsplattform genutzt wird), oder ob es sich um eine On-us Transaktion handelt, bei welcher die Transaktionsverarbeitung durch den Acquirer respektive den Issuer erfolgt. Zur Sicherstellung der Zahlungen muss das Settlement Konto jeweils über ausreichende Mittel verfügen, wobei der Kontostand stets positiv sein muss. Wird dieser Verpflichtung von den Maestro-Lizenznehmern nicht Folge geleistet, schulden diese eine Strafzahlung, deren Höhe dem Fehlbetrag entspricht und welche täglich fällig wird.
c) Tatbestandselement Unangemessenheit
331. Gemäss Angaben von MasterCard wird die DIF für Maestro zwecks Ausweitung und Optimierung des Maestro-Debitkartensystems eingeführt. Diese Begründung ist jedoch irreführend: Das Maestro-Debitkartensystem bedarf hinsichtlich der Marktdurchdringung keiner weiteren Förderung über eine Interchange Fee. So hat die Zahlungsorganisation 2010 selbst festgehalten, dass die Schweiz über einen gut entwickelten Maestro-Debitkartenmarkt mit einer hohen Penetration verfüge und zwar sowohl hinsichtlich der Kartenverbreitung als auch hinsichtlich der Anzahl Akzeptanzstellen. Danach würden über 90 % der erwachsenen Bevölkerung über eine eigene Maestro-Debitkarte verfügen und auch die Anzahl Akzeptanzstellen sei mit 76‘000 als beträchtlich anzusehen.159
332. Mit insgesamt über 5,3 Mio. (Stand: 2010) in der Schweiz herausgegebenen Maestro-Debitkarten bei einer Bevölkerungszahl von ungefähr 6 Mio. Erwachsenen ist effektiv eine hohe Penetrationsrate erreicht: Beinahe jeder erwachsene Einwohner in der Schweiz verfügt über eine Maestro-Debitkarte. Mit über 75‘000 Akzeptanzstellen weist Maestro auch auf der Ebene des Handels eine hohe Verbreitung auf.
333. Aufgrund der sehr hohen Marktpenetration können weder der Handel noch die Konsumentenorganisationen Bedarf an einer zusätzlichen Förderung des Maestro-Debitkarten-systems erkennen. Vielmehr gehen diese Marktbeteiligten davon aus, dass es in der Schweiz kein anderes, gleichwertiges Debitkartensystem gibt, welches sowohl hinsichtlich der Anzahl Karteninhaber als auch der Anzahl Akzeptanzstellen so gut und sicher entwickelt sei.
334. Im Gegensatz zu mehreren anderen europäischen Ländern160 verfügt die Schweiz seit 2003 über kein nationales Debit-System mehr. Der Grossteil der an schweizerischen POS durchgeführten Transaktionen werden über das Maestro-System abgewickelt. Die Debitkarte der Postfinance, die PostFinance Card, weist weniger als die Hälfte des Transaktionsvolumens von Maestro auf. Wie das damalige nationale Debit-System ec-Direct verfügt das Debit-System der Postfinance über keine Interchange Fee.
157 Aduno-Gruppe, Die Kosten des Bargeldes, Studie in Zusammenarbeit mit der Universität St. Gallen und der HTW Chur, Glattbrugg 2007, S. 7 ff.
158 Vgl. Pressemitteilung von Visa Europe „Visa Europe gewinnt neuen V PAY Acquirer in der Schweiz und baut seine Kartenakzeptanz aus“ vom 5. Oktober 2006, publiziert auf: http://www.vpay.com/ de/press6.html (zuletzt besucht am 3. August 2010).
159 Stellungnahme von MasterCard vom 26. Juli 2010, Beilage 1, Folie 3 ff.
160 Vgl. z.B. Norwegen, Finnland, Niederlande oder Dänemark (siehe auch oben Rz 103).
335. Vor dem Hintergrund der hohen Verbreitung der Debitkarte Maestro sowohl auf der Issuingals auch auf der Acquiring-Seite und des starken Wachstums des Transaktions- und Umsatzvolumens von Maestro in den letzen zehn Jahren (132 %), stellt sich die Frage, ob die Einführung einer Interchange Fee ökonomisch rechtfertigen lässt. Hierzu kann an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Rz. 294 ff. verwiesen werden.
336. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vor dem Hintergrund der Stellung und Entwicklung des Debitkartensystems Maestro Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einführung einer DIF eine missbräuchliche Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens darstellen könnte.
B.7 Unzulässige Wettbewerbsabrede über Preise betreffend Debit MasterCard
B.7.1 Wettbewerbsabrede
337. Eine unzulässige Wettbewerbsabrede liegt gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vor, wenn folgende Tatbestandselemente erfüllt sind: a) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen und b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung. Dabei können die an der Abrede beteiligten Unternehmen auf gleicher (horizontal) oder auf verschiedenen (vertikal) Marktstufe(n) tätig sein.
338. Das geplante Vorhaben von MasterCard betreffend Einführung der Debit MasterCard in der Schweiz und namentlich der Default Interchange Fee für dieses Produkt unterscheidet sich nicht vom Vorhaben betreffend Maestro. In diesem Sinne kann für die Klärung der Frage, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede gegeben sind, auf die Ausführungen im Kapitel B.4.1 (vgl. Rz 199 ff.) verwiesen werden.
339. Die Einführung einer DIF für Debit MasterCard ist ebenfalls als Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren. Es handelt sich auch bei diesem Vorhaben um je eine horizontale Abrede zwischen den Issuern einerseits und den Acquirern andererseits. Auf eine eingehende Analyse der vertikalen Aspekte des Sachverhalts im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 KG kann auch an dieser Stelle verzichtet werden.
B.7.2 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs bzw.
erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs
B.7.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede
340. Gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG wird die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs insbesondere bei Abreden über Preise vermutet. Der Vermutungstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festsetzens von wesentlichen Preiselementen oder -komponenten und erfasst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen.
341. Wie oben (vgl. Rz 209) für Maestro aufgezeigt wurde, bildet die geplante DIF einen Preisbestandteil sowohl auf Seiten der Acquirer als auch der Issuer. Da das Produkt in der Schweiz bisher nicht eingeführt wurde, ist eine Schätzung über die Höhe der von den Acquirern bei den Händlern eingeforderten Merchant Service Charge kaum möglich. Analog zum Vorhaben bei Maestro dürfte die Einführung der DIF für Debit MasterCard161 auf der
Seite des Acquirings ein wesentliches Element der MSC darstellen. Zudem wird auch hier ein wesentlicher Anteil an den Gesamterträgen der Issuer auf die geplante DIF entfallen. Es ist auch davon auszugehen, dass von der DIF eine preisharmonisierende Wirkung ausgeht, wie dies bereits bei den Interchange Fees für die Visa- und MasterCard-Kreditkarten beobachtet werden konnte.162 Insofern fällt die geplante DIF für Debit MasterCard als Preisabrede unter den Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG. Dies entspricht dem Ergebnis der früheren Zahlkartenfälle.163
B.7.2.2 Umstossung der gesetzlichen Vermutung
gemäss Art. 5 Abs. 3 KG
B.7.2.2.1 Relevanter Markt
342. Bezüglich der Abgrenzung des relevanten Marktes kann zunächst ebenfalls auf die Ausführungen zur DIF für Maestro verwiesen werden (oben Rz 216 ff.). Auch Debit MasterCard gilt als klassisches offenes Vierparteien Debitkartensystem164 mit einem entsprechenden Issuing- und einem Acquiring-Markt sowie einer Systemebene.
343. Nachfolgend wird geprüft, ob die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs umgestossen werden kann. Die Vermutung kann umgestossen werden. Dies geschieht durch den Nachweis, dass trotz der Wettbewerbsabrede wirksamer Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten Unternehmen) besteht.
344. Um festzustellen, ob die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs umgestossen werden kann, ist vorab der relevante Markt abzugrenzen.
B.7.2.2.1.1 Vorbemerkungen: Zweiseitiger Markt
345. Debit MasterCard ist ein Vierparteien-Debitkartensystem (vgl. die Ausführungen zur Funktionsweise eines Vierparteiensystems oben Rz 11 ff.). Bei einem Vierparteiensystem liegt ein sogenannter zweiseitiger Markt vor. Märkte werden häufig dann als zweiseitig bezeichnet, wenn auf ihnen zwei (oder mehrere) Nachfragegruppen über eine Plattform interagieren. Im vorliegenden Fall besteht die eine Seite des Marktes aus den Händlern und den Acquirern, während die andere Seite des Marktes durch die Karteninhaber und Issuer gebildet wird.
161 Im Durchschnitt beträgt die DIF für Debit MasterCard 0.32 % pro Transaktion oder CHF 0.27. Vgl. Meldung zu Debit MasterCard, Rz 69.
162 So auch schon in RPW 2006/1, S. 85, Rz 154 (Kreditkartenentscheid) und RPW 2006/4, S. 609, Rz 64 (Schlussbericht Maestro).
163 Vgl. RPW 2006/1, S. 85, Rz 159 (Kreditkartenentscheid) und RPW 2006/4, S. 609, Rz 66 (Schlussbericht Maestro). 164 Meldung zu Debit MasterCard, Rz 57.
346. In einem Vierparteiensystem bestehen somit mehrere Marktteilnehmer, aus deren Sicht der Markt abgegrenzt werden kann: Zunächst kann der Markt aus Sicht der Karteninhaber abgegrenzt werden, d.h. aus Sicht der Personen, welche eine Debitkarte bei den Issuer nachfragen (Issuing-Markt). Auf der anderen Seite kann der Markt aus Sicht der Händler abgegrenzt werden, welche die Debitkarten als Zahlungsmittel entgegennehmen und den Anschluss an ein Debitkartensystem bei den Acquirer nachfragen (Acquiring-Markt). Schliesslich sind aber auch Issuer und Acquirer selbst Marktteilnehmer. Sie sind die Nachfrager von Lizenzen für Debitkartensysteme bei den Lizenzgebern (Visa, MasterCard), um damit das Issuing bzw. Acquiring zu betreiben (Systemebene).
347. In den bisherigen Verfahren wurden im Zusammenhang mit Vierparteiensystemen einerseits ein Issuing-Markt und andererseits ein Acquiring-Markt abgegrenzt. Daran soll auch nachfolgend festgehalten werden. Zusätzlich soll auf den Wettbewerb auf Systemebene eingegangen werden.
B.7.2.2.1.2 Sachlich relevanter Markt
348. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU, welcher hier analog anzuwenden ist).
349. Debit MasterCard wird von MasterCard als „neue innovative Zahlungskarte“ angepriesen, welche als Alternative zur MasterCard-Kreditkarte und zu den Debitkarten Maestro, V PAY sowie PostFinance Card herausgegeben wird und verschiedene Funktionen sowohl von einer typischen Kreditals auch einer Debitkarte auf sich vereinigt. Entsprechend geht MasterCard in ihrer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts davon aus, dass ein Markt für Zahlungssysteme abzugrenzen und Debit MasterCard Teil dieses Marktes sei.
350. Hierzu ist einmal zu erwähnen, dass aufgrund der Produktbezeichnung „Debit MasterCard“ MasterCard selbst von einem Debitprodukt ausgeht.165 Die Einreihung bei den Debitkarten scheint insofern auch sachgerecht zu sein, als es der Debit MasterCard an der eigentlichen Hauptfunktion einer Kreditkarte, nämlich der Kreditoption, klar fehlt. Zwar können zukünftige Issuer die Debit MasterCard sehr wohl auch mit Dienstleistungen verbinden, die in der Schweiz heute typischerweise über eine Kreditkarte angeboten werden. Dazu gehören insbesondere die Möglichkeit, Einkäufe auch im Internet oder am Telefon zu tätigen, das kontaktlose Zahlen, die Verifizierung mittels Unterschrift des Karteninhabers oder die Aufnahme von Bonusprogrammen zugunsten der Karteninhaber. Zudem kann die Karte analog zu den Kreditkarten auch ohne Verbindung zu einem Bankkonto emittiert werden. Tatsächlich aber handelt es sich bei der Mehrheit dieser Dienstleistungen lediglich um Optionen, welche die Issuer je einzeln für ihr Kartenprogramm auswählen können, aber nicht müssen.
351. Entgegen der Darstellung von MasterCard sind diese Optionen sodann nicht nur für die Debit Master-Card erhältlich, sondern werden – nach Erkenntnissen des Sekretariats – von Issuer im Ausland zumindest teilweise auch mit der Maestro-Debitkarte verwendet. Es
ist deshalb sehr fraglich, ob die Debit MasterCard überhaupt als neues, eigenständiges Produkt bezeichnet werden kann, welches zwischen den Kredit- und Debitkarten einzuordnen wäre und dadurch sowohl als Substitut für Kreditwie auch für Debitkarten bezeichnet werden könnte. Jedenfalls ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln keine gewichtigen Hinweise darauf, dass von der bisherigen Marktabgrenzung abzuweichen ist.
352. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Anzahl der Akzeptanzstellen für Debit MasterCard weltweit betrachtet mehr als doppelt so hoch ist, wie diejenige für Maestro. Der Unterschied in der Anzahl Akzeptanzstellen ergibt sich aus der Verwendung der zugehörigen Markenlogos und der historischen Entwicklung des Maestro-Systems aus der lediglich in Europa verbreiteten „eurocheque-Karte“. 166
353. Nachfolgend wird daher von einem separaten Markt für Debitkarten ausgegangen. Analog zu Maestro ist sodann zu unterscheiden zwischen dem Issuing und Acquiring von Debitkarten. Zusätzlich ist auch auf den Wettbewerb auf Systemebene einzugehen. Dabei stellt sich die Frage, welche Debitkarten-Systeme zum selben sachlich relevanten Markt zählen.
a. Debitkarten-Issuing
354. Für die Ausführungen zum Debitkarten-Issuing kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen zu Maestro (vgl. Rz 232 ff.) verwiesen werden. Die geplante Debit MasterCard weist im Vergleich zur Maestrorespektive zur geplanten V PAY-Karte gleiche oder ähnliche Eigenschaften auf. Eine Substitution durch Debit MasterCard dürfte deshalb aus Sicht der Karteninhaber eher hinsichtlich diesen Kartenprodukten anzunehmen sein, weniger aber hinsichtlich den Produkten PostFinance Card und M-Card, weshalb die Debit MasterCard mit Maestro und V PAY zum relevanten Markt zu zählen ist.
355. Ob sich inskünftig aufgrund der Annäherung der Eigenschaften zwischen Kredit- und Debitkarten167 ein anderer Schluss bezüglich der Marktabgrenzung aufdrängt, kann derzeit noch offen gelassen werden, da die neuen Kartenprodukte derzeit noch nicht im schweizerischen Markt erhältlich sind.
165 Meldung zu Debit MasterCard: „Bei der Debit MasterCard handelt es sich nicht um eine Kreditkarte, sondern um ein „zahle jetzt“- Angebot“ (Rz 26 f.; vgl. auch Rz 17 und 50 ff.).
166 Dies hängt damit zusammen, dass das Produkt Debit MasterCard das Markenlogo von MasterCard verwendet und entsprechend von sämtlichen Händlern akzeptiert werden muss, welche auch die MasterCard-Kreditkarte als Zahlungsmittel akzeptieren. Dies ist ein Ausfluss der sogenannten „Honor All Cards Rule“, welche MasterCard in den „MasterCard Rules“ vorsieht. Demgegenüber verwendet das Maestro-Debitkartensystem ein eigenes Markenlogo. Zur geschichtlichen Entwicklung vgl. die Ausführungen zu „Maestro-Card“ und „eurocheque“ auf www.wikipedia.org sowie bei www.maestro.ch.
167 Gemäss Meldung von MasterCard verfügt die Debit MasterCard als Debitkarte über Charakteristiken, welche der Kreditkarte entsprechen, so u.a. die hohe Verbreitung aufgrund der Benutzung des MasterCard-Logos, die Unabhängigkeit von einem Konto und die Verwendungsmöglichkeit für Internet-Zahlungen (vgl. dazu Rz 110 oben).
b. Debitkarten-Acquiring
356. Für das Debitkarten-Acquiring stellt sich wieder die Frage, ob aus Sicht des Händlers das Produkt Debit MasterCard mit den beiden Produkten V PAY und Maestro austauschbar ist oder nicht. Alle drei Debitkarten haben aus Sicht der Händler sehr ähnliche Produkteigenschaften, was grundsätzlich für deren Austauschbarkeit sprechen würde. Allerdings wurde in den bisherigen Zahlkartenverfahren stets festgestellt, dass der Händler ab einer bestimmten Verbreitung eines Zahlungsmittels gar keine andere Wahl hat, als dieses Produkt zu akzeptieren, will er nicht Verkaufseinbussen in Kauf nehmen. Dieser wirtschaftliche Druck beim Händler spricht gegen eine Substitutionsbeziehung zwischen diesen drei Debitkartenprodukten.
357. Im Schlussbericht zu V PAY wurde vom Sekretariat immerhin anerkannt, dass zumindest in der Phase des Markteintritts von V PAY der Händler über eine etwas grössere Wahlfreiheit verfügt, was die Kartenzakzeptanz betrifft: Danach könne der Händler entscheiden, ob er sowohl V PAY als auch Maestro oder weiterhin nur Maestro akzeptieren wolle. Insofern sei zumindest für die Phase des Markteintritts V PAY durch Maestro substituierbar. Es handle sich dabei zwar um eine asymmetrische Substituierbarkeit: V PAY sei zwar durch Maestro, Maestro aber nicht durch V PAY substituierbar. Trotzdem ging das Sekretariat in seiner Beurteilung von einem sachlich relevanten Markt aus, welcher die beiden Debitkartenprodukte V PAY und Maestro mit umfasste.168
358. Diese Begründung kann auch für die vorliegende Vorabklärung übernommen werden. So wird Debit MasterCard zumindest in der Phase seiner Markteinführung für den Händler ein Substitut zum bestehenden Maestro-, und mittelfristig auch zum neuen V PAY-System darstellen, weshalb von einem Markt für Debitkarten-Acquiring der Marken Maestro, Debit MasterCard und V PAY ausgegangen werden kann.
c.
Debitkartensysteme
359. An der bisherigen Unterscheidung zwischen Drei- und Vierparteien-Debitkarten-systemen (siehe dazu oben Rz 242) ändert sich durch die Marktlancierung von Debit MasterCard nichts. Gemäss MasterCard ist das Produkt ebenfalls als offenes Vierparteien-System konzipiert und wird weltweit akzeptiert. Debit MasterCard gehört somit nicht zu den proprietären Dreiparteien-Systemen wie PostFinance Card oder M-Card, sondern ist demselben sachlich relevanten Markt zuzuordnen wie die Debitkartensysteme von Maestro und V PAY.
d.
Fazit sachlich relevanter Markt
360. In Anlehnung an die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden wird davon ausgegangen, dass Kreditkarten (sowie auch andere Zahlungsmittel wie Bargeld, Checks etc.) weder aus Sicht des Karteninhabers noch aus Sicht des Händlers Substitute zur Debitkarte darstellen und deshalb nicht zum relevanten Markt gehören. V PAY, Maestro und Debit MasterCard sind Debitkartensysteme, welche international anerkannt sind und je als Vierparteien-System funktionieren, indem Issuer und Acquirer eine Lizenz zur Herausgabe respektive Akzeptanz des entsprechenden Kartenproduktes erwerben
können. Die drei Debitkarten unterscheiden sich kaum in ihren wesentlichen System- und Produkteigenschaften169, während sich die PostFinance Card und die M-Card in denselben stark von V PAY, Maestro und Debit MasterCard unterscheiden. Basierend auf den Ausführungen zu Maestro (siehe oben Rz 219 ff.) ist folglich davon auszugehen, dass Debit MasterCard, Maestro und V PAY zu demselben sachlich relevanten Markt gehören und zwar sowohl aus Sicht der Endnachfrager (Händler und Karteninhaber) als auch aus Sicht der Issuer und Acquirer. Entsprechend wird für eine Analyse zwischen dem Issuing-Markt, dem Acquiring-Markt und dem Systemmarkt abgegrenzt.
B.7.2.2.1.3 Räumlich relevanter Markt
361. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b KG).
a. Debitkarten-Issuing
362. Der räumlich relevante Markt ist im vorliegenden Fall das Gebiet, in welchem die Konsumenten das Produkt Debit MasterCard nachfragen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um die Schweiz. Zwar setzte der Bezug einer Debitkarte bisher die Existenz einer Kontoverbindung des Karteninhabers zum Issuer voraus, was mit dem neuen Produkt von MasterCard entfallen soll. Jedoch dürfte auch in diesem Fall für in der Schweiz wohnhafte Personen der Bezug einer Debitkarte im Ausland – mit entsprechender Kontoeröffnung im Ausland in ausländischer Währung – aktuell kaum eine Alternative zum Bezug einer Debit MasterCard bei einem Issuer in der Schweiz darstellen. Der räumlich relevante Markt für das Debitkarten-Issuing wird deshalb, analog zu den bisherigen Zahlkartenfällen, national abgegrenzt.170
b. Debitkarten-Acquiring
363. Für das Debitkarten-Acquiring gelten wiederum die gleichen Argumente, wie sie bereits oben für das Maestro-System aufgeführt worden sind (vgl. Rz 251 f.). Es ist deshalb in der Analyse von einem nationalen Markt auszugehen.
c. Debitkartensysteme
364. Wiederum ist davon auszugehen, dass aufgrund der primär nationalen Präsenz der künftigen Lizenznehmer (Issuer und Acquirer) ein nationaler Markt abzugrenzen ist. Diese Annahme wird durch die Tatsache, dass von MasterCard domestische Default Interchange Fees auch für Debit MasterCard vorgesehen sind, im vorliegenden Fall gestützt.171
168 RPW 2009/2, 133 f. Rz 103 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY.
169 Wie bereits in Rz 110 f. erwähnt, können die nach MasterCard „neuen“ Optionen von den Issuer bei der Debit MasterCard frei gewählt werden, wobei diese Optionen von den Issuer im Ausland teilweise auch mit der Maestro-Debitkarte kombiniert werden.
170 Vgl. RPW 2006/4, S. 611, Rz 86 f. (Maestro-Schlussbericht) und RPW 2006/1, S. 93, Rz 219.
171 Vgl. auch die Ausführungen hierzu betreffend Maestro unter Rz 253 ff.
d. Fazit räumlich relevanter Markt
365. Vorliegend werden der Issuing- und der Acquiring-Markt wie auch der Markt für Debitkartensysteme in räumlicher Hinsicht national abgegrenzt. Dies entspricht der Praxis der Weko in bisherigen Zahlkartenfällen.
B.7.2.2.2 Keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs
366. Inwiefern der Wettbewerb durch die Abrede beseitigt wird, hängt im Wesentlichen davon ab, ob genügend Intrabrand- oder Interbrand-Wettbewerb bestehen bleibt.
B.7.2.2.2.1 Intrabrand-Wettbewerb
367. In Anlehnung an den Schlussbericht zu V PAY172 kann festgehalten werden, dass vor Markteinführung von Debit MasterCard ein Intrabrand-Wettbewerb gar nicht existieren kann. Dieser wird durch die Markteinführung überhaupt erst ermöglicht. Ob die Abrede nach erfolgter Markteinführung einen Restwettbewerb offen lässt, hängt letztlich vom Ausmass ab, in welchem die Issuer und Acquirer ihre Preisgestaltung trotz geplanter DIF für Debit MasterCard noch individuell vornehmen können. Im vorliegenden Verfahren kann der Anteil der Einnahmen durch die DIF, gemessen an den Gesamteinnahmen der Issuer aus dem Debitkarten-Issuing, respektive der Anteil der DIF an den Gesamtkosten der Acquirer mangels Umsetzung nicht genau bestimmt werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass – analog zu den bisherigen Zahlkartenverfahren – den Issuer und Acquirer auch nach Einführung der geplanten DIF ein gewisser Preissetzungsspielraum offen bleibt. Denn sowohl die Issuer-Erträge als auch die Acquirer-Kosten enthalten noch Kosten- und Preiselemente für weitere Dienstleistungen, wobei bezüglich der Abgeltung dieser übrigen Dienstleistungen nach den bisherigen Kenntnissen des Sekretariats keine Vereinbarung unter den Parteien besteht.
B.7.2.2.2.2 Interbrand-Wettbewerb
a. Debitkarten-Issuing
368. Anders als im Maestro-Issuing gibt es bisher in der Schweiz kein einziges Unternehmen, welches das neue Produkt Debit MasterCard anbietet. Unklar ist, ob insbesondere die Schweizer Banken dazu übergehen werden, anstelle von Maestro die Debit MasterCard zu emittieren oder diese als zusätzliche Produktelinie zu führen. Eine Aufnahme ins Produkte-Portfolio dürfte für die Issuer ohnehin nur dann von Interesse sein, wenn gleichzeitig mit dem neuen Produkt auch die von MasterCard gemeldete DIF eingeführt werden darf. In diesem Fall könnte es über kurz oder lang zu einer Verlagerung von Maestro zur Debit MasterCard kommen. Entscheidend dafür dürfte insbesondere die Haltung des Handels und dessen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Issuer sein. Denkbar wäre beispielsweise, dass der Handel unisono die Einführung von Debit MasterCard verweigert oder MasterCard respektive den Issuer mit der Implementierung eines eigenen (nationalen) Debitkartensystems droht. Dabei wäre ein co-branding mit einem international operierenden Zahlkartensystemen wie beispielsweise demjenigen von Visa problemlos möglich.173
369. Sollte aber die Einführung der DIF nicht möglich sein, so besteht nach den bisherigen Aussagen der
Issuer ein geringes Interesse am neuen Produkt. Diese differenzierte Haltung ist letztlich darauf zurück zu führen, dass gewisse Dienstleistungsoptionen der Debit MasterCard heute schon via Kreditkarten erbracht werden und grundsätzlich auch bei Maestro möglich wären, die Banken dort aber bisher auf eine Implementierung verzichtet haben. Insofern dürfte die Einführung von Debit MasterCard ohne DIF für die Banken wirtschaftlich kaum von Interesse sein.
370. Die Einführung von Debit MasterCard mit DIF würde also aus Sicht der Issuer das eigene Debitkartensystem Maestro anfänglich stark konkurrenzieren, könnte aber aufgrund der Ertragsmöglichkeiten mittelfristig zu einem (beabsichtigten) Phase-out von Maestro führen.
371. Demgegenüber dürfte es bei einem Markeintritt von V PAY zu einem Ansteigen des Interbrand-Wettbewerbs zwischen Debit MasterCard und V PAY kommen. Im Gegensatz zum Verhältnis Debit MasterCard/Maestro ist es nicht auszuschliessen, dass die Banken zwei Debitprodukte unterschiedlicher Anbieter im Sortiment führen wollen, um damit unterschiedliche Kundenbedürfnisse abdecken zu können.174
b. Debitkarten-Acquiring
372. Ob die Begründung zum Interbrand-Wettbewerb im Debitkarten-Acquiring aus dem Schlussbericht in Sachen V PAY175 ebenfalls auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zutrifft, ist fraglich. Anders als bei V PAY handelt es sich gerade nicht um ein Produkt eines neuen Anbieters, sondern um ein weiteres Produkt aus dem Hause MasterCard. Tatsächlich hängt die Antwort auf diese Frage davon ab, ob und in welchem Umfang die bestehenden Acquirer und namentlich die Aduno, die B&S Card Service und die Concardis in der Lage sein werden, ihren Marktanteil auf Kosten der SIX Multipay zu vergrössern. In diesem Zusammenhang sei wiederholt darauf hingewiesen, dass die SIX Multipay im Bereich des Acquirings von Maestro-Transaktionen aufgrund ihres Marktanteils von [85-95] % über eine marktbeherrschende Stellung verfügt (vgl. Rz 261).
373. Bestehende Acquirer wie Aduno erachten zwar die Markteinführung von Debit MasterCard grundsätzlich als Chance, die Marktführerschaft von SIX Multipay anzugreifen, verweisen aber auch auf die damit verbundenen Schwierigkeiten. So wird beispielsweise auf bestehende Kostenvorteile von SIX Multipay im Maestro-Acquring infolge der Volumengrösse bei der Verarbeitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und damit verbundener Skaleneffekte hingewiesen. Weiter wird auch auf das
172 RPW 2009/2, 136 Rz 124 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY.
173 Im Ausland zeigen Beispiele wie die nationalen Debitkartensysteme von Dänemark (Dankort), Holland (PIN) oder Norwegen (BankAxept), dass ein solches co-branding möglich ist. Domestische Transaktionen werden dabei über das nationale Debitkartensystem, grenzüberschreitende über dasjenige des internationalen Zahlkartensystems verarbeitet.
174 Vgl. hierzu die Ausführungen in: RPW 2009/2, 137 Rz 134 - Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY. 175 RPW 2009/2, 137 Rz 133 - Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY.
Processing von SIX Multipay hingewiesen, welches ebenfalls einen enormen Wettbewerbsvorteil darstelle. Entsprechend könne SIX Multipay neben dem Maestro Acquiring Processing auch das Maestro Issuing Processing für alle Schweizer Issuer abwickeln. Dies erlaube ihr, sämtliche Transaktionen von Händlern, welche bei ihr angeschlossen sind, direkt für die Issuer zu verarbeiten, während die anderen Acquirer die Transaktionen ihrer Händler zunächst über das teure MasterCard-Netz an SIX Multipay weiterleiten müssten.
374. In diesem Zusammenhang befürchten Acquirer wie Aduno, dass es SIX Multipay u.U. gelingen könnte, die Marktführerschaft auch auf das Debit MasterCard-System zu übertragen.
375. Eine Verstärkung des Interbrand-Wettbewerbs im Debitkarten-Acquiring dürfte sich deshalb nur dann ergeben, wenn V PAY der Markteinstieg gelingen sollte.
c. Systemebene
Da zurzeit weder Debit MasterCard noch V PAY in der Schweiz auf dem Markt sind, ist für die vorliegende Wettbewerbsanalyse alleine die Marktstellung von Maestro in der Schweiz ausschlaggebend. Dabei kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen (vgl. Rz 262 ff.) verwiesen werden.
d. Fazit Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs
376. Mangels gesicherter Erkenntnisse können derzeit keine Aussagen über die Auswirkungen der Abrede auf den Intrabrand-Wettbewerb gemacht werden. Nach den bisherigen Erfahrungen dürfte aber aufgrund der Preisfestsetzungsspielräume der Issuer gegenüber den Karteninhabern und der Acquirer gegenüber den Händlern ein Restwettbewerb auch bei der Abrede über die DIF für Debit MasterCard gegeben sein.
377. Was den Interbrand-Wettbewerb betrifft, so hängt die Frage nach Vorliegen von Restwettbewerb im Wesentlichen davon ab, ob der Markteintritt V PAY gelingt oder nicht. Hingegen dürfte das Verhältnis zwischen Debit MasterCard und Maestro kaum entscheidend sein, da im Falle einer Einführung der Debit MasterCard inklusive DIF mit einem Wechsel vom Maestrohin zum Debit MasterCard-System zu rechnen ist.
B.7.2.2.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs
378. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG). Folgend wird zuerst die qualitative und die quantitative Erheblichkeit der Preisabrede und anschliessend allfällige Effizienzgründe zur Rechtfertigung der Wettbewerbsabrede geprüft.
B.7.2.2.3.1 Qualitative Kriterien
379. Es ist für das Vorliegen der qualitativen Erheblichkeit ausreichend, dass der von der Abrede betroffene Wettbewerbsparameter auf dem fraglichen Markt eine gewisse Bedeutung aufweist. Der Preis stellt grundsätzlich einen wichtigen Wettbewerbsparameter dar. Sodann haben horizontale Preisabsprachen erfahrungsgemäss negative Auswirkungen auf den Wettbewerb. Die DIF
wirkt sich auf den Preisfestsetzungsspielraum der Issuer und Acquirer aus und erfüllt angesichts der vom Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 3 KG vorgenommenen Wertung die qualitativen Voraussetzungen für eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung auf dem Issuing- und Acquiring-Markt für das Debitkartensystem Debit Master-Card in der Schweiz.
B.7.2.2.3.2 Quantitative Kriterien
380. Die quantitative Analyse der Auswirkungen einer DIF für Debit MasterCard auf den Wettbewerb im Schweizer Debitkartenmarkt nicht möglich, da das Produkt noch gar nicht auf dem Markt ist und insofern die Effekte der DIF quantitativ nicht messbar sind. Gleichwohl sollen hier einige Überlegungen aufgezeigt werden, wie die Markteinführung von Debit MasterCard mit geplanter DIF den Wettbewerb im Schweizer Debitkartenmarkt beeinflussen könnte.
381. Bei der Analyse, ob die Abrede in quantitativer Hinsicht den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt, sind im Rahmen der Vorabklärung der verbleibende Innen- und Aussenwettbewerb bestehend aus aktueller und potenzieller Konkurrenz summarisch zu prüfen.
382. Vorliegend ist damit zwischen verschiedenen Ebenen zu unterscheiden: Einerseits befinden sich die zukünftig am Debit MasterCard Debitkartensystem beteiligten Issuer respektive Acquirer möglicherweise in einem Intrabrand-Wettbewerb bezüglich der Herausgabe respektive der Akzeptanz von Debit MasterCard-Debitkarten, was in casu mit dem Wettbewerb zwischen den an der Abrede beteiligten Unternehmen (Innenwettbewerb) gleichgesetzt werden kann. Andererseits besteht auch Interbrand-Wettbewerb zwischen verschiedenen Debitkarten und Debitkartensystemen, was dem Wettbewerb durch Kartellaussenseiter (Aussenwettbewerb) entspricht.
a. Intrabrand-Wettbewerb
383. Wie bereits erwähnt, ist Debit MasterCard auf dem Schweizer Markt noch gar nicht erhältlich. Entsprechend fehlt es an einem aktuellen Intrabrand-Wettbewerb im Issuing als auch im Acquiring. Erst nach erfolgtem Markteintritt kann ein solcher überhaupt entstehen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass trotz der Abrede über die DIF ein gewisser Preisfestsetzungsspielraum von Issuern (Kartengebühren) und Acquirern (MSC) nach wie vor vorhanden bleiben wird.176
176 Vgl. oben Rz 367.
b. Interbrand-Wettbewerb
b.1 Aktueller Wettbewerb
384. Es ist an dieser Stelle wiederholt darauf hinzuweisen, dass im Markt für das Debitkarten-Issuing kaum Interbrand-Wettbewerb zwischen den beiden Master-Card-Marken Debit MasterCard und Maestro entstehen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Banken entweder für Maestro und damit gegen Debit MasterCard oder umgekehrt entscheiden werden. Die Wahl hängt im Wesentlichen davon ab, ob das neue Produkt überhaupt mit einer DIF eingeführt werden darf und ob auch der Handel bereit sein wird, die neue Debitkarte zu akzeptieren (vgl. oben Rz 369 ff.). Die Akzeptanz des Handels dürfte dabei aufgrund der Gegebenheiten umso höher ausfallen, je tiefer die DIF zu liegen kommt. Eine Einführung auf Basis der von MasterCard vorgesehenen DIF wird vom Handel jedenfalls klar abgelehnt.
385. Demgegenüber dürfte im Issuing ein gewisser Wettbewerb zwischen Debit MasterCard und V PAY entstehen, sobald auch V PAY im Markt lanciert sein wird. Diese Einschätzung deckt sich mit der Aussage der Issuer im Vorabklärungsverfahren zu V PAY, wonach durch die Markteinführung einer neuen Debitkarte unterschiedliche Kundenbedürfnisse abgedeckt werden könnten.177
386. Auf Seiten des Acquirings kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die SIX Multipay als derzeitige Marktführerin ihre marktbeherrschende Stellung im Bereich des Maestro-Acquirings auch auf das Acquiring für Debit MasterCard übertragen kann. Insbesondere wird dies dann der Fall sein, sollten die Issuer gleichzeitig mit der Einführung von Debit MasterCard künftig auf die Herausgabe von Maestro-Debitkarten verzichten. Eine Verstärkung des Wettbewerbs hängt deshalb auch im Acquiring letztlich davon ab, ob das Produkt V PAY eingeführt wird oder nicht. Erst dadurch entstehen Möglichkeiten für alternative Acquirer, sich im Markt zu etablieren.178
387. Bezüglich des Systemwettbewerbs ist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Schlussbericht V PAY zu verweisen. Demnach hängt die Frage, ob es auf der Systemebene zu einem Wettbewerb zwischen den Marken kommt, davon ab, ob die Lizenznehmer ihre Produkte und Dienstleistungen für beide Systeme (V PAY und Debit MasterCard respektive Maestro) offerieren (Dual Branding) und ob dabei in der Produktausgestaltung zwischen den einzelnen Marken differenziert wird oder nicht (Blended Rates). In diesem Zusammenhang hat Visa immerhin angekündigt, eine „No Blending-Regel“ in die Visa Operating Rules aufzunehmen.179
b.2 Potenzieller Wettbewerb
388. Es ist davon auszugehen, dass durch SEPA in naher Zukunft europaweit allenfalls neue SEPA-konforme Wettbewerber in den Markt eintreten werden. Durch SEPA sollte deshalb zunehmend potenzielle Konkurrenz für internationale, SEPA-konforme Debitkartensysteme wie V PAY, Debit MasterCard und Maestro entstehen. Aufgrund der Teilnahme der Schweizer Banken an SEPA ist es möglich, dass der
Wettbewerbsdruck auch in der Schweiz tendenziell zunimmt.
B.7.2.2.3.3 Fazit Erheblichkeit
389. Debit MasterCard ist heute noch gar nicht auf dem relevanten Markt und somit existiert derzeit kein Intrabrand-Wettbewerb in Bezug auf das neue Produkt. Durch den Markteintritt von Debit MasterCard wird ein Intrabrand-Wettbewerb sowohl im Acquiring als auch im Issuing überhaupt erst ermöglicht. An dieser Stelle ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass die DIF aufgrund der Festsetzung durch MasterCard für alle in der Schweiz tätigen Issuer und Acquirer gilt und davon nur mittels bilateraler Absprachen abgewichen werden darf. Ob der für die Issuer und Acquirer verbleibende Preisfestsetzungsspielraum letztlich genügen wird, um die Erheblichkeit der Abrede zu verneinen, ist fraglich. In der Praxis wurde die Frage bereits mehrere Male verneint, zuletzt implizit auch für die geplante Einführung von V PAY.180 Zudem ist nicht davon auszugehen, dass es zu bilateralen Vereinbarungen und damit zu Abweichungen von der DIF kommen wird, zumal ein Acquirer aufgrund der grossen Anzahl Issuer zahlreiche Abkommen schliessen müsste.
390. Ob der Interbrand-Wettbewerb durch die Abrede bereits von Anfang an erheblich beeinträchtigt wird, hängt im Wesentlichen davon ab, inwiefern das bestehende Maestro-System durch Debit MasterCard abgelöst (dies wiederum hängt von der Frage ab, unter welchen Bedingungen die Issuer und der Handel gewillt sein werden, das neue Produkt einzuführen; vgl. oben Rz 369 ff.) und ob V PAY im Schweizer Debitkartenmarkt eingeführt werden wird.
391. Wird Maestro praktisch durch Debit MasterCard ersetzt, so wird die Abrede über die DIF rasch einmal als erheblich zu beurteilen sein. Bleibt Maestro hingegen als ernste Alternative erhalten, so dürften die Überlegungen im Schlussbericht zu V PAY181 auch an dieser Stelle Geltung haben.
B.7.2.2.4. Rechtfertigung aus Effizienzgründen
392. Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie (a) notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und wenn sie (b) den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (Art. 5 Abs. 2 KG).
177 RPW 2009/2, 137 Rz 134, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY. 178 Vgl. die Ausführungen zu V PAY in: RPW 2009/2, 137 Rz 133, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY. 179 RPW 2009/2, 126 Rz 27, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY. 180 Für die Kreditkarten vgl. RPW 2006/1, 98 ff. Rz 258 ff., Kreditkarten – Interchange Fee; für die Debitkarten vgl. RPW 2006/4, 612 ff. Rz 93 ff., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG; RPW 2009/2, 138 Rz 139, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY. 181 RPW 2009/2, 138 Rz 140 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY.
393. Hinsichtlich der Rechtfertigung aus Effizienzgründen ist festzuhalten, dass eine Beurteilung der hierfür notwendigen Voraussetzungen aktuell schwierig ist. Anders als bei V PAY182 handelt es sich bei der Debit MasterCard nicht um ein Produkt eines neuen Konkurrenten, welcher bisher auf dem Markt für Debitkarten noch gar nicht aktiv war. Die Markteinführung von Debit MasterCard wird mutmasslich den Wettbewerb in den verschiedenen Märkten (Issuing, Acquiring, Systemebene) weniger fördern, als dies in der Vorabklärung zu V PAY für das neue Debitkartenprodukt von Visa angenommen wurde. Namentlich ist fraglich, ob überhaupt Wettbewerb zwischen Maestro und Debit MasterCard entstehen wird, oder ob die Issuer nicht einfach dazu übergehen werden, das Maestro-System durch das neue Produkt von MasterCard zu ersetzen, sobald sie die Möglichkeit erhalten, Debit MasterCard mit der geplanten DIF einzuführen.
394. Inwiefern es bei den beiden internationalen Debitkarten Debit MasterCard und V PAY zu wirksamem Interbrand-Wettbewerb kommen wird, ist ebenfalls schwer zu bewerten. Diese zentrale Frage müsste bestenfalls nach erfolgtem Markteintritt von Debit MasterCard untersucht und beantwortet werden. Zu berücksichtigen sein wird dabei, ob es zu einem Dual oder sogar Multi Branding und allenfalls zu Blended Rates183 kommen wird, falls Maestro beibehalten werden sollte, und welche Auswirkungen dies auf den möglichen Wettbewerb zwischen Debit MasterCard und V PAY haben könnte.
395. Sodann stellt sich vorliegend die Frage, ob die DIF im Sinne der ökonomischen Theorie für die Einführung von Debit MasterCard notwendig ist. Wie zwar im Schlussbericht zu V PAY ausgeführt wurde, können aus der Netzwerktheorie ökonomische Argumente abgeleitet werden, welche die Einführung einer Interchange Fee für den Aufbau von neuen Netzwerken zu erklären vermögen.184 Hingegen erscheint es zweifelhaft, ob dieselben Argumente auch in der gegenwärtigen Vorabklärung herangezogen werden dürfen, und zwar aus folgenden zwei Gründen:
396. Bei V PAY handelt es sich um ein neues Debitkartenprodukt eines künftigen Konkurrenten von Master-Card. Letztere hatte bisher mit ihrem Debitkartenprodukt Maestro sämtliche relevanten Märkte in der Schweiz mangels anderer Wettbewerber dominiert. Dadurch könnte es für neue Anbieter viel schwieriger werden, in einen Markt einzusteigen. Als Grund hierfür können die (positiven) Rückkopplungseffekte aufgeführt werden, welche sich aus der Korrelation zwischen der Wahl des Karteninhabers für ein Kartennetzwerk und der Anzahl Händler, welche das entsprechende Netzwerk akzeptieren, ergeben.185 Demgegenüber handelt es sich bei der Debit MasterCard zwar um ein angeblich von Maestro differenziertes Produkt, welches aber (wie die Kreditkarten auch) auf der Plattform von MasterCard verarbeitet und von den Händlern mit MasterCard-Logo akzeptiert wird. Es ist deshalb fraglich, ob es sich bei Debit MasterCard wirklich um ein neues Netzwerk handelt.
397. Weiter wird im Schlussbericht zu V PAY aufgeführt, eine Preisstruktur, wie sie von Visa mit der geplanten Interchange Fee vorgesehen sei, könne helfen, in der Anfangsphase eines Netzwerkes das sogenannte
Chicken-and-Egg-Problem zu überwinden.186 Aufgrund der von MasterCard vorgesehenen Akzeptanzregel, wonach Händler, die bereits die MasterCard-Kreditkarte akzeptieren, wegen Verwendung des gleichen Marken-Logos automatisch auch die Debit MasterCard akzeptieren müssen, kann aber kaum von einem Chicken-and-Egg-Problem gesprochen werden. In der Tat stehen den Karteninhabern bei der Einführung der Debit MasterCard weltweit schlagartig über 26 Mio. Akzeptanzstellen zur Verfügung. Von einer „klassischen“ Anfangsphase kann demnach – zumindest was das Acquiring betrifft – kaum gesprochen werden.187
398. Aus diesen Gründen lassen sich die Schlussfolgerungen betreffend Effizienzgründe aus dem Schlussbericht zu V PAY nicht analog auf das Vorhaben von MasterCard übertragen, sondern bedürfen einer differenzierten Betrachtungsweise.
B.8 Ergebnis
399. In casu liegen Anhaltspunkte vor, wonach die Festsetzung einer DIF sowohl für Maestro als auch für Debit MasterCard eine Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG darstellt, wobei die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs umgestossen werden kann.
400. Für die Analyse der Wettbewerbsverhältnisse und für die Beurteilung der Frage der Unzulässigkeit der geplanten Wettbewerbsabrede ist die aktuelle Marktsituation auf dem relevanten Markt entscheidend: Gegenwärtig ist weder Debit MasterCard noch V PAY auf dem Markt, weshalb beide Systeme derzeit über 0 % Marktanteil verfügen. Gleichzeitig dominiert Maestro die relevanten Märkte […]. Weiter wickelt die SIX Multipay im Acquiring rund [85-95 %] aller Maestro-Transaktionen ab und verfügt deshalb auf dem Markt für das Acquiring ebenfalls über eine marktbeherrschende Stellung.
401. Betreffend Erheblichkeit ist zwischen Maestro und Debit MasterCard zu unterscheiden:
182 RPW 2009/2, 138 ff. Rz 145 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY. 183 Wie bereits in Rz 387 erwähnt hat Visa angekündigt, eine „No Blending-Regel“ in ihre Visa Operating Rules aufzunehmen. Demgegenüber dürften das Blending bei den Produkten von MasterCard nicht ausgeschlossen sein. 184 RPW 2009/2, 139 f. Rz 151 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY. 185 RAYSMAN (2007): „An Empirical Analysis of Payment’s Card Usage.“ The Journal of Industrial Economics, Vol. LV, S. 1-36. 186 WRIGHT (2004): „One sided Logic in Two-sided Markets.” Review of Network Economics, Vol. 3, Issue 1. S. 44-63. 187 Selbst die Europäische Kommission geht in ihrem Entscheid betreffend MasterCard vom 19.12.2007 davon aus, dass eine Interchange Fee grundsätzlich nur für den Aufbau neuer Netzwerke notwendig sein kann (Rz 557): „Die Existenz solcher offenen Zahlungskartensysteme [es geht dabei um die nationalen Debitkartensysteme von Finnland, Luxemburg, Dänemark, Niederlande und Norwegen] beweist nach Ansicht der Kommission, dass ein MIF für die Zusammenarbeit von Banken in einem offenen Zahlungskartensystem wie dem von Master-Card nicht objektiv notwendig ist. Wenn vergleichbare Kartensysteme, die kleiner sind als das von MasterCard, ohne ein MIF tragfähig sind, dann müssen Systeme wie das von MasterCard mit einem deutlich grösseren Karteninhaber- und Händlerstamm (…) erst recht ohne ein MIF tragfähig sein. MasterCard befindet sich nicht in der Situation eines Neulings, der dafür sorgen muss, dass sein in der Anfangsphase befindliches System auf beiden Seiten die erforderliche Grösse erreicht.“ (http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/345 79/34579_1888_1.pdf).
402. In Bezug auf die Einführung der DIF für Maestro bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Wettbewerbsabrede aufgrund des fehlenden Intrawie auch Interbrand-Wettbewerbs als erheblich qualifiziert werden müsste. Maestro ist auf den relevanten Märkten aktuell das einzige in der Schweiz betriebene Debitkartensystem.
403. Bei der Preisabrede für Debit MasterCard bestehen Anhaltspunkte für eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung nur dann, wenn es MasterCard gelingen sollte, das neue Produkt auf dem Markt einzuführen und die Issuer dazu übergehen würden, die Maestro-Debitkarte durch Debit MasterCard zu ersetzen. In diesem Fall würde Debit MasterCard innerhalb kürzester Zeit über eine gleiche Verbreitung verfügen wie aktuell Maestro. Andernfalls wäre eine Erheblichkeit erst dann gegeben, wenn Debit MasterCard eine bestimmte Bedeutung auf dem Debitkartenmarkt erreicht hat. Dabei dürfte entscheidend sein, ob das Debitkartenprodukt V PAY von Visa den Markteintritt schaffen wird.
404. Vorab ist jedoch unklar, wie sich der Markt entwickeln wird. Die Effekte von Debit MasterCard mit der geplanten DIF auf den Wettbewerb im Schweizer Debitkartenmarkt sind vor Markteintritt schwer zu beurteilen. Wie im Vorabklärungsverfahren zu V PAY bereits festgehalten wurde, wird durch den Markteintritt einer weiteren Debitkarte zumindest vorläufig der Inter- und Intrabrand-Wettbewerb auf den relevanten Märkten erst ermöglicht, welcher Potenzial für Innovationen (z.B. mehr Systemsicherheit) bietet und zu einem besseren Preis-/Leistungsverhältnis führen kann.188 Anders als im vorliegenden Fall handelte es sich aber bei V PAY um einen neuen Anbieter (Visa). Demgegenüber ist die Debit MasterCard lediglich eine zusätzliche Produktelinie eines bereits etablierten Anbieters. Es ist somit fraglich, ob die bei V PAY gemachten Überlegungen zur Erheblichkeit für das geplante Vorhaben betreffend Debit MasterCard übernommen werden können, zumal mindestens auf Seiten des Acquirings infolge der „Honour-All-Cards-Rule“ sämtliche Händler, welche bisher die MasterCard-Kreditkarte akzeptieren, gleichzeitig auch die Debit MasterCard annehmen müssen.
405. In Bezug auf die Frage nach Rechtfertigungsgründen kann für das Maestro-System festgehalten werden, dass es sich aufgrund der grossen Verbreitung sowohl auf der Issuingals auch auf der Acquiring-Seite sowie der hohen Akzeptanz („Volkszahlungsmittel“) um ein bereits gesättigtes System handelt. Die aus der ökonomischen Theorie zu den zweiseitigen Märkten fliessenden Argumente, wonach Interchange Fees für die Aufbauphase eines neues Netzwerkes sinnvoll sein können, um das Chicken-and-Egg-Problem zu überwinden, greifen hier nicht.
406. Entsprechend fraglich ist sodann, ob die in der Vorabklärung zu V PAY erfolgten Überlegungen zur Rechtfertigung der Einführung einer Interchange Fee tel quel für auf das Debit MasterCard-System übernommen werden können: Zum einen tritt MasterCard als Anbieterin von Debit MasterCard nicht als neuer Wettbewerber auf den Markt, und zum anderen stehen auf der Acquiring-Seite schlagartig eine Vielzahl von Akzeptanzstellen zur Verfügung. Aus diesen Gründen kann zumindest im
Markt für das Acquiring nicht eigentlich von einer „Aufbauphase“ ausgegangen werden.
407. Aufgrund dieser Erwägungen stellt sich die Frage, ob für die Einführung der DIF für Debit MasterCard im Vergleich zu den Anregungen des Sekretariats nach Art. 26 Abs. 2 KG im Falle V PAY zusätzliche Voraussetzungen definiert werden müssten, welche in eine Übergangslösung einzufliessen hätten.
B.9 Anregungen des Sekretariats nach Art. 26 Abs. 2 KG
408. Gemäss Art. 26 Abs. 2 KG kann das Sekretariat Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen. Solche Massnahmen können beispielsweise dann angezeigt sein, wenn Unternehmen ein bestimmtes Vorhaben nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG zwar gemeldet, aber noch nicht umgesetzt haben, und sich im Rahmen der summarischen Sachverhaltsabklärung ernsthafte Anhaltspunkte für eine mögliche Wettbewerbsbeschränkung ergeben.
409. Wie bereits aufgezeigt hat die summarische Sachverhaltsabklärung zu kartellrechtlichen Bedenken bezüglich der Einführung einer DIF für das Maestro-System geführt. Entscheidend dabei ist zum einen die Tatsache, dass Maestro derzeit die einzige international einsetzbare Debitkarte ist und praktisch alle Händler in der Schweiz mit einer physischen Verkaufsstelle die Maestro-Debitkarte als Zahlungsmittel akzeptieren. Aufgrund des fehlenden Intrawie auch Interbrand-Wettbewerbs bestehen Anhaltspunkte für eine erhebliche Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs durch die Abrede über eine DIF für Maestro. Zum anderen greifen die ökonomischen Argumente für die Einführung einer Interchange Fee beim Maestro-System nicht, weil sich dieses System auch ohne eine Interchange Fee in den letzten Jahren verbreiten konnte und heute über eine sehr hohe Akzeptanz sowohl auf der Issuingals auch auf der Acquiring-Seite verfügt.
410. In Bezug auf die geplante Einführung von Debit MasterCard dürfte zunächst entscheidend sein, inwiefern MasterCard die Möglichkeit hat, die Wahl der Issuer bezüglich des Produktangebots zu beeinflussen. Namentlich der Handel und die Konsumentenschutzorganisationen äussern in diesem Zusammenhang die Besorgnis, dass für die Issuer erhebliche Anreize bestehen könnten, die bisherigen Maestro-Debitkartenbestände durch die Debit MasterCard auszutauschen, da letztere mit der DIF zusätzliche Einnahmen verspricht. In einem solchen Fall würde Debit MasterCard bei den Karteninhabern schlagartig über eine gleiche Verbreitung verfügen, wie sie das heutige Maestro-System hat. Letztlich würde dadurch gemäss den Befürchtungen von Handel und Konsumentenschutzorganisationen ein günstiges und effizientes Debitkartensystem in Kürze vom Markt verdrängt werden.
188 RPW 2009/2, 140 Rz 158, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY.
411. Gleichzeitig hätte MasterCard die Möglichkeit, die bisher bestehenden kartellrechtlichen Bedenken für den Fall der Einführung einer DIF für Maestro zu umgehen, was durch HACR in den Operating Rules zusätzlich noch begünstigt würde, da die Händler gezwungen wären, die Debit MasterCard zu akzeptieren.
412. Weiter äussern sowohl der Handel wie auch die Konsumentenschutzorganisationen Bedenken an der Richtigkeit der Aussage von MasterCard, dass es sich bei der Debit MasterCard um ein neues und vor allem innovatives Produkt handle. Laut diesen Marktbeteiligten liessen sich die geplanten Zusatzfunktionen, welche heute bereits teilweise auf der Kreditkarte vorhanden seien, problemlos auch über die Maestro-Debitkarte realisieren. Auch bezüglich der Sicherheit im Zahlungsverkehr bestehen bei den beiden Marktgegenseiten erhebliche Bedenken.
413. Das Sekretariat regt aus diesen Gründen Massnahmen an, die eine Erweiterung der Produktpalette von MasterCard im Debitkartenmarkt ermöglichen sollen, ohne dass das bisherige Maestro-System mangels einer Interchange Fee in absehbarer Zeit vom Markt verschwinden und ohne dass die geplante Markteinführung von V PAY behindert wird.
414. Mit den Massnahmen verfolgt das Sekretariat das Ziel, dem Produkt Debit MasterCard den Markteintritt unter den gleichen Bedingungen – insbesondere unter Einführung einer DIF – zu ermöglichen, wie dies bereits im Jahr 2009 für die Debitkarte V PAY von Visa Europe der Fall war. Gleichzeitig muss durch MasterCard gewährleistet werden, dass deren Zahlkartensysteme (MasterCard Kreditkarten, Debit MasterCard, Maestro) transparenter und effizienter werden und sowohl die Karteninhaber als auch die Händler eine freie Auswahl zwischen den verschiedenen Zahlkartenprodukte treffen können. Durch eine Erhöhung der Transparenz und insbesondere durch eine Entflechtung der einzelnen Kartenprodukte sollen die beiden Nachfragegruppen bessere (Preis-) Information zu den verschiedenen Zahlkartenprodukten erhalten. Dies erlaubt ihnen, sich für oder gegen ein Zahlkartensystem zu entscheiden, was den Wettbewerbsdruck in den einzelnen Zahlkartenmärkten erhöhen kann.
415. Die folgenden Voraussetzungen können deshalb für die provisorische Einführung einer DIF für Debit MasterCard definiert werden, so dass bei deren Einhaltung auf die Eröffnung einer Untersuchung durch das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums verzichtet werden kann:
• MasterCard darf weder die bestehenden Maestro-Lizenzen für das Issuing und das Acquiring zurückziehen noch das Eingehen neuer Lizenzverträge aufgrund der Einführung von Debit MasterCard verweigern, sofern eine Nachfrage für den Abschluss solcher Verträge besteht. Ausserdem wird MasterCard keine spezifischen Anreize setzen, damit Lizenznehmer des Maestro-Systems zum System von Debit MasterCard wechseln. Dadurch soll erreicht werden, dass die Lizenznehmer (Issuer und Acquirer) eine breitere Auswahl zwischen verschiedenen Debitprodukten (Maestro, Debit MasterCard und/oder V PAY) erhalten und nicht von MasterCard gezwungen werden können, vom bisherigen Maestro-System zu Debit MasterCard zu migrieren. Diese Massnahme kommt auch den Anliegen der Konsumenten und des Handels entgegen, welche Maestro weiterhin als kostengünstige Alternative zu den neuen Debitprodukten beibehalten und sogar weiterentwickeln wollen.
• Die Einführung einer DIF für Debit MasterCard
ist unproblematisch, soweit der Marktanteil von Debit MasterCard 15 % des gesamten Debitkartenmarktes in der Schweiz189, gemessen am Kartenumsatz am Point of Sale, nicht überschreitet. Die Möglichkeit der Einführung einer Interchange Fee für Debit MasterCard soll keine Anreize dafür setzen, dass alle oder eine Vielzahl von Issuer zum Nachteil der Händler schlagartig auf Maestro verzichten, weil sie beim System von Debit MasterCard eine Interchange Fee erhalten. Zudem schafft die Fixierung einer Marktanteilsschwelle für sämtliche Beteiligten bis zu einem bestimmten Grad eine Rechtssicherheit.
• Die Einführung einer DIF für Debit MasterCard
ist unproblematisch während einer Laufzeit von drei Jahren ab Herausgabe der ersten Debit MasterCard-Karte in der Schweiz. Nach Ablauf von drei Jahren erachtet das Sekretariat den Markteintritt für Debit MasterCard als abgeschlossen.190 Dadurch entfällt diese Argumentation für die Begründung der Notwendigkeit einer Interchange Fee. Gleichzeitig wird damit verhindert, dass die Issuer bewusst den Marktanteil von Debit MasterCard unter 15 % halten, um sich die entsprechenden Einnahmen auf unbestimmte Zeit zu sichern.
• Die DIF für Debit MasterCard ist unproblematisch, sofern der gewichtete Durchschnittsbetrag CHF 0.20 pro Transaktion nicht überschreitet.191 Die Massnahme soll verhindern, dass MasterCard seine DIF übermässig heraufsetzt.
189 Analog zu den Massnahmen gemäss Schlussbericht in Sachen V PAY (vgl. RPW 2009/2, 141 Fn 61, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY). wird aus Gründen der Überprüfbarkeit der Marktanteilsschwelle auf den gesamten Debitkartenmarkt abgestellt. Die Marktabgrenzung ist dadurch nicht betroffen.
190 Vgl. RPW 2009/2, 141 Fn 62, Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY.
191 Die Art und Weise der Berechnung dieses maximalen gewichteten Durchschnittswerts wurde kartellrechtlich nicht beurteilt. Die Vornahme einer bestimmten Berechnungsmethode (z.B. kostenbasierter Ansatz analog zur DMIF bei den Kreditkarten) wurde auch nicht als Massnahme i.S.v. Art. 26 Abs. 2 KG definiert, da Debit MasterCard derzeit noch nicht im Markt eingeführt ist und somit keine Aussagen zu möglichen Kosten des Systems (für den Issuer oder für den Händlern) gemacht werden können. Die Prüfung der Frage der Zulässigkeit einer bestimmten Berechnungsmethode wird Gegenstand einer Untersuchung sein müssen, sobald die Marktanteilsschwelle erreicht worden oder die Markteintrittsphase von drei Jahren abgeschlossen ist.
• Die für die Kartenprodukte von MasterCard
und Maestro registrierten domestischen und intraregionalen Interchange Fee-Sätze sind auf der Website von MasterCard anzuzeigen. Die Massnahme schafft für die Händler mehr Transparenz hinsichtlich der vom Acquirer verrechneten MSC. Durch die Publikation erhält der Händler eine Information darüber, wie hoch der Anteil der entsprechenden Interchange Fee an der von ihm zu entrichtenden MSC ist. Entsprechend kann er beispielsweise Senkungen der Interchange Fee gegenüber den Acquirer besser durchsetzen.192 MasterCard wird die Acquirer zusätzlich verpflichten, die Händler auf die Verfügbarkeit der DIF-Sätze auf der Webpage hinzuweisen.
• Die Durchsetzung einer No-Discrimination-
Rule (NDR) für Debit MasterCard in der Schweiz ist zu unterlassen. Die Schweizer Wettbewerbsbehörden haben seit 2002 in konstanter Praxis die NDR als kartellrechtlich bedenklich eingestuft, weil sie dem Händler eine Differenzierung des Preises nach Art des verwendeten Zahlungsmittels verbietet und damit dessen Preisfestsetzungsfreiheit beschränkt.193
• Die Honor All Cards Rule (HACR) von Master-
Card ist so auszugestalten, dass ein Händler berechtigt ist, jedes einzelne Kartenprodukt des MasterCard-Kartensystems (MasterCard Kreditkarte oder Debit MasterCard) oder des Maestro-Debitkartensystems sowie Produkte anderer Kartensysteme frei zu akzeptieren. Der Händler soll eine freie Wahl haben, welche Kartenprodukte des gleichnamigen Kartensystems (MasterCard, Maestro) er akzeptieren will. Insbesondere sollen Händler nicht gestützt auf lizenzrechtliche Vorschriften MasterCards verpflichtet werden können, zwei Kartenprodukte (Kreditkarten von MasterCard und Debit MasterCard) nur zufolge der Verwendung einer gemeinsamen Marke oder von gemeinsamen Systemregeln akzeptieren zu müssen. Gleichzeitig sollen Händler auch Kartenprodukte anderer Kartensysteme akzeptieren dürfen.
• Die Systemregeln von MasterCard sind so
auszugestalten, dass Händler insbesondere von deren Acquirer nicht verpflichtet werden können, die Verarbeitung von nach Kartenprodukten unterschiedlichen Zahlungstransaktionen zusammenzufassen (Unbundling). Händler sollen die Freiheit haben, für die Verarbeitung von Zahlungstransaktionen je nach Kartenprodukt (Kreditkarten von MasterCard, Debit MasterCard, Maestro, andere Kartenprodukte) unterschiedliche Acquirer auswählen zu können.
• Die Systemregeln von MasterCard sind so
auszugestalten, dass die Acquirer die MSC je nach verwendetem Kartenprodukt separat ausweisen, es sei denn, der Händler wünsche explizit eine Zusammenfassung dieser Kommissionen (Unblended Rates). Diese Massnahme erlaubt dem Händler, effizientere Kartenprodukte auszuwählen und dadurch seine Verhandlungsposition gegenüber den Acquirern zu verbessern.
416. MasterCard hat sich mit Schreiben vom 21. April 2011 und 30. Mai 2011 mit den vorgeschlagenen Massnahmen des Sekretariats einverstanden erklärt und die Zusicherungen inhaltlich noch präzisiert. So soll betreffend das Unbundling in Anlehnung an das Interim Agreement mit der Europäischen Kommission194 von den Schweizer Acquirer verlangt werden, dass diese ihre Vertragspartner über die Auswahlfreiheit bezüglich der einzel akzeptierbaren Kartenprodukte (MasterCard Kreditkarten, Debit MasterCard, Maestro und Karten anderer Anbieter) informieren. Gleichzeitig soll für die Schweiz eine Bestimmung eingeführt werden, welche den Acquirern verbietet, die zusammenzufassende Verarbeitung von Kartentransaktionen gegenüber den Händlern zu erzwingen.
417. Im Weiteren und ebenfalls in Anlehnung an das europäische Interim Agreement will MasterCard eine Regel einführen, welche die Acquirer verpflichtet, den Vertragspartnern ex ante und ex post individuelle DIF-Sätze für die von MasterCard betriebenen Kredit- und Debitkartensysteme (MasterCard Kreditkarten, Debit MasterCard, Maestro) sowie für Konkurrenzprodukte anzubieten (Unblending). Dies würde dazu führen, dass die Rechnungen der Acquirer inskünftig jeweils individuell die Anzahl getätigter Transaktionen, den Gesamtbetrag an Ausgaben und den für jedes Kartenprodukt belasteten Gesamtpreis ausweisen muss.195 Eine Ausnahme davon kann gemacht werden, wenn der Händler explizit eine Zusammenfassung der individualisierten Kommissionen verlangt.
418. Eine weitergehende Verpflichtung von MasterCard, wie sie namentlich im Interim Agreement zwischen der EU-Kommission und Visa Europe hinsichtlich des Cross Border-Acqurings erfolgte196, ist nach den aktuellen MasterCard- und Maestro-Regeln nicht notwendig: So gelten
192 RPW 2006/1, 113 Rz 394 ff. und Rz 418, Kreditkarten – Interchange Fee. 193 RPW 2003/1, 106 ff., Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft; RPW 2006/1, 113 Rz 391 ff., Kreditkarten – Interchange Fee.
194 Vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 1. April 2009 (IP/09/515), „Kartellrecht: EU-Kommissarin Kroes nimmt Stellung zu Entgeltsenkungen von MasterCard“ sowie Memo der Europäischen Kommission vom 1. April 2009 (MEMO/097143), „Antitrust: Commissioner Kroes notes MasterCard’s decision to cut cross-border Mulitlateral Interchange Fees (MIFs) and to repeal recent scheme fee increases – frequently asked questions“.
195 Vgl. Memo der Europäischen Kommission vom 1. April 2009 (MEMO/097143), „Antitrust: Commissioner Kroes notes MasterCard’s decision to cut cross-border Mulitlateral Interchange Fees (MIFs) and to repeal recent scheme fee increases – frequently asked questions“.
196 Im Rahmen der Untersuchung der EU-Kommission zu den Interchange Fees von Visa Europe (COMP/D-1/39.398) wurde festgestellt, dass die Systemregeln von Visa Europe die Anwendung von interregionalen MIF für domestische Transaktionen vorschreiben, sofern die Transaktion von einem Cross Border-Acquirer verarbeitet und die nationale MIF bei Visa Europe nicht registriert wird. Eine solche freiwillige Registrierung von inländischen MIF bei Visa Europe erhöht nach Ansicht der EU-Kommission die wettbewerbshemmende Wirkung interregionaler MIF und führt zu einem Wettbewerbsnachteil für Cross Border-Acquirer gegenüber den inländischen Acquirern (vgl. Beschluss der Kommission vom 8. Dezember 2010 in Sachen Visa MIF [COMP/D-1/39.398], S. 7 Fn 8).
zwar die beiden deutschen Unternehmen B&S Card Service GmbH und Concardis (Schweiz) AG als Cross Border-Acquirer, jedoch wenden diese ebenfalls die für inländischen Transaktionen geltenden und an Master-Card notifizierten Interchange Fees an. Im Einzelnen heisst das, dass für das Maestro-System bisher auch von diesen Cross Border-Acquirer keine Interchange Fees an die Schweizer Issuer geflossen ist. Und auch für das Debit MasterCard-System müssen die beiden Acquirer keine von der vorgesehenen DIF abweichenden interregionalen oder intraregionalen Interchange Fees an die Issuer abführen.
419. Alle Zusicherungen von MasterCard gelten nur unter dem Vorbehalt, dass Debit MasterCard hinsichtlich der Voraussetzungen für die provisorische Einführung einer DIF nicht durch Entscheide der Wettbewerbsbehörden schlechter gegenüber V PAY gestellt wird.
420. MasterCard wird darauf hingewiesen, dass ihr die Möglichkeit offen steht, innerhalb eines Monats ab Erreichen der Marktanteilsschwelle bzw. nach Ablauf der Einführungsdauer eine neue Meldung nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG zwecks Klärung der kartellrechtlichen Zulässigkeit der DIF einzureichen.
C Schlussfolgerungen
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen
1. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass bei einer Umsetzung der geplanten Abreden betreffend DIF für Maestro und für Debit MasterCard je von einer Preisabsprache gemäss Art. 5 Abs. 3 KG zwischen den daran beteiligten Issuern einerseits und den Acquirern andererseits auszugehen ist, die gesetzliche Vermutung jedoch für beide Abreden umgestossen werden kann;
2. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sich die Abrede betreffend DIF für Maestro gemäss Art. 5 Abs. 1 KG erheblich auf den Wettbewerb in den relevanten Märkten auswirkt und keine Rechtfertigungsgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG vorliegen;
3. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen,
wonach die Festlegung einer DIF für Maestro durch MasterCard als missbräuchliche Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG zu qualifizieren ist;
4. stellt fest, dass während der Markteinführungsphase von Debit MasterCard die geplante DIF nicht als erhebliche Wettbewerbseinschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist. Das Sekretariat verzichtet daher darauf, im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung zu eröffnen, solange die folgenden Voraussetzungen von MasterCard kumulativ erfüllt werden:
a) MasterCard darf weder die bestenden Maestro-Lizenzen für das Issuing und das Acquiring zurückziehen, noch das Eingehen neuer Lizenzverträge aufgrund der Einführung von Debit MasterCard verweigern, sofern eine Nachfrage für den Abschluss solcher Verträge besteht. Ausserdem wird MasterCard keine spezifischen Anreize setzen, damit Lizenznehmer des Maestro-Systems zum System von Debit MasterCard wechseln.
b) Die Einführung einer DIF für Debit MasterCard
ist unproblematisch, soweit der Marktanteil von Debit MasterCard 15 % des gesamten Debitkartenmarktes in der Schweiz, gemessen am Kartenumsatz am Point of Sale, nicht überschreitet.
c) Die Einführung einer DIF für Debit MasterCard
ist unproblematisch während einer Dauer von drei Jahren ab Herausgabe der ersten Debit MasterCard-Karte in der Schweiz.
d) Die DIF für Debit MasterCard ist unproblematisch, sofern der gewichtete Durchschnittsbetrag CHF 0.20 pro Transaktion nicht überschreitet.
e) Die für die Kartenprodukte von MasterCard
und Maestro registrierten domestischen und intraregionalen Interchange Fee-Sätze sind auf der Website von MasterCard anzuzeigen.
f) Die Durchsetzung einer No-Discrimination-
Rule für Debit MasterCard in der Schweiz ist zu unterlassen.
g) Die Honor All Cards Rule von MasterCard ist
so auszugestalten, dass ein Händler berechtigt ist, jedes einzelne Kartenprodukt des Master-Card-Kartensystems (MasterCard Kreditkarte oder Debit MasterCard) sowie des Maestro-Debitkartensystems und Produkte anderer Kartensysteme frei zu akzeptieren.
h) Die Systemregeln von MasterCard sind so
auszugestalten, dass die Acquirern die Händler nicht verpflichtet können, die Verarbeitung der nach Kartenprodukten unterschiedlichen Zahlungstransaktionen zusammenzufassen (Unbundling).
i) Die Systemregeln von MasterCard sind so
auszugestalten, dass die Acquirer die MSC je nach verwendetem Kartenprodukt separat ausweisen, es sei denn, der Händler wünscht explizit eine Zusammenfassung dieser Kommissionen (Unblending).
5. nimmt zur Kenntnis, dass MasterCard das Sekretariat regelmässig über die Einhaltung der oben erwähnten Voraussetzungen informieren wird. Die Kontrolle soll ab Herausgabe der ersten Debit MasterCard-Karte in der Schweiz
- betreffend die Einhaltung des Marktanteils von 15% (siehe Ziff. 3 Bst. b Schlussfolgerungen) quartalsweise und
- betreffend die Einhaltung der gewichteten DIF-Obergrenze von durchschnittlich CHF 0.20 pro Transaktion (siehe Ziff. 3 Bst. d Schlussfolgerungen) jährlich stattfinden.
Das Sekretariat behält sich vor, eigene Kontrollen durchzuführen;
6. nimmt zur Kenntnis, dass MasterCard die für die
Schweiz geltenden Operating-Rules im Sinne dieser Voraussetzungen innerhalb von rund zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verpflichtungszusagen nach Art. 26 Abs. 2 KG durch die Wettbewerbskommission, in jedem Fall aber vor Einführung einer Default Intracountry Fee für Debit MasterCard anpassen wird. MasterCard wird dem Sekretariat das Anpassungsdatum vorgängig schriftlich bekanntgeben;
7. nimmt zur Kenntnis, dass die Geltung der neuen
respektive revidierten Operating-Rules unter dem Vorbehalt der Lancierung von Debit MasterCard in der Schweiz stehen und mit Herausgabe der ersten Debit MasterCard in der Schweiz in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt wird MasterCard auch die für die Kartenprodukte von MasterCard und Maestro registrierten domestischen und intraregionalen Interchange Fees auf ihrer Website aufschalten;
8. hält fest, dass MasterCard die Möglichkeit offen
steht, spätestens innerhalb eines Monats ab Erreichen des Marktanteils gemäss Ziff. 3 Bst. b der Schlussfolgerungen bzw. des Ablaufs der Einführungsdauer gemäss Ziff. 3 Bst. d der Schlussfolgerungen eine neue Meldung nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG zwecks Klärung der kartellrechtlichen Zulässigkeit der DIF einzureichen;
9. beschliesst, diesen Schlussbericht zu publizieren.
1.1 4. Taxizentralen der Stadt Zürich: Wettbewerbsverbote
Schlussbericht vom 1. Oktober 2012 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend Taxizentralen der Stadt Zürich: Wettbewerbsverbote wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG.
A Sachverhalt
1. MyTaxi ist ein Unternehmen aus Deutschland, das ein Smartphone App für die Vermittlung von Taxifahrten zur Verfügung stellt. Dafür nimmt MyTaxi Taxifahrer unter Vertrag, die auf ihrem Telefon das App installieren. Wenn ein Kunde über das App ein Taxi bestellt, wird über den Server von MyTaxi und über GPS das nächste freie Taxi ermittelt. Dieser Taxifahrer erhält über sein Mobiltelefon eine Anfrage, ob er den Fahrauftrag ausführen will. Die App funktioniert automatisiert, d.h. im Gegensatz zu klassischen Vermittlungszentralen ohne Call Center. Dieses System hat MyTaxi in verschiedenen Städten in Deutschland sowie in Wien in Betrieb genommen und möchte das System nun in Zürich aufbauen.
2. Im Januar 2012 hat MyTaxi beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) eine Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt für Vermittlung von Taxifahrten gemeldet.
3. MyTaxi macht geltend, in Zürich seien quasi alle Taxifahrer, die eine gewisse Qualität anbieten und deutsch sprechen, mittels Anschlussverträgen bei einer Taxizentrale angeschlossen. Diese Anschlussverträge verpflichteten die Taxifahrer, keine Aufträge von anderen Vermittlern wie MyTaxi anzunehmen. Dadurch habe MyTaxi Schwierigkeiten, genügend Taxifahrer für die Stadt/Region Zürich unter Vertrag zu nehmen und in den Markt für Vermittlung von Taxifahrten einzutreten.
4. Das Sekretariat hat am 31. Mai 2012 eine Vorabklärung eröffnet, um der Frage nachzugehen, ob die Taxizentralen in ihren Anschlussverträgen Konkurrenzklauseln vorsehen, welche die Zusammenarbeit ihrer angeschlossenen Taxis mit MyTaxi verhindern. Zur Klärung des Sachverhalts wurden Fragebögen an die vier Taxizentralen der Stadt Zürich versandt. Es handelt sich dabei um die A AG (nachfolgend: A), die B AG (nachfolgend: B), die C AG (nachfolgend: C) sowie die D AG (nachfolgend: D).
5. A, B sowie die C haben den Fragebogen innert der gesetzten Frist beantwortet. Die Antworten von D sind bislang noch nicht eingegangen.
6. Die Auswertung der Fragebögen ergab Folgendes: Von den rund 1500 Taxis der Stadt Zürich1 sind rund 875 (ohne jene, die bei D angeschlossen sind) bei einer Taxizentrale angeschlossen, die übrigen gehören keiner Zentrale an und arbeiten frei. D geht gemäss eigenen Auskünften im Verfahren 22-0370 (Taxizentralen Zürich) keine Anschlussverträge mit unabhängigen Taxihaltern ein, sondern beschäftigt ihre Fahrer als Arbeitnehmer.2 Die übrigen Taxizentralen schliessen mit den Taxihaltern standardisierte Anschlussverträge ab.
7. Die Anschlussverträge von A beinhalten keine Konkurrenzklausel. Die Verträge von B enthalten folgende Konkurrenzklausel: „Der TH [Taxihalter] darf nur Funk-Taxis betreiben, welche bei der B AG angeschlossen sind“.3 Die entsprechende Klausel in den Verträgen von C lautet: „Weder der Halter noch dessen Fahrer dürfen sich während der Dauer dieses Vertrages in irgendeiner Form weiteren Funkzentralen, Vermittlungssystemen und dergleichen anschliessen. Es steht ihnen jedoch frei, Aufträge selber zu akquirieren und auszuführen“.4
8. Die genannten Klauseln der B und C sind nachfolgend hinsichtlich ihrer Kartellrechtskonformität zu überprüfen. D und A werden für die nachfolgenden Ausführungen nicht berücksichtigt, da ihre Verträge keine derartigen Klauseln enthalten, respektive da diese im Falle von D aufgrund des Arbeitsverhältnisses zwischen der Taxizentrale und den Taxihaltern kein kartellrechtliches Problem darstellen würden.
B Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
9. Das Kartellgesetz (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG).
10. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). C sowie die bei C angeschlossenen Taxihalter erfüllen diese Voraussetzung. Es handelt sich bei den Taxihaltern um selbständige Unternehmen, die das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit selber tragen, während C reine Vermittlungsdienstleistungen erbringt.
11. Genauer betrachtet werden muss jedoch die Situation bei B sowie den bei ihr angeschlossenen Taxihaltern. B ist nämlich zu 100 % im Besitz der Genossenschaft B, deren Genossenschafter wiederum die bei B angeschlossenen Taxihalter sind. Es könnte sich daher bei B um einen Konzern handeln.
1 Vgl. www.taxiverband.ch/bewilligungen.html (zuletzt besucht am 13. August 2012).
2 Vgl. Schlussbericht vom 26. Mai 2010 Rz 2. 3 Vgl. Anschlussvertrag B, Ziffer 1.3. 4 Vgl. Anschlussvertrag C, Ziffer 6.