RPW 2020/2 S. 652
Swisscom Directories/OLMeRO
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 30. März 2020
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 27. März 2020
A
Sachverhalt
1. Am 6. März 2020 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben (nachfolgend: Meldung) erhalten. Danach beabsichtigt Swisscom Directories AG (nachfolgend: Swisscom Directories) von der OLMeRO AG (nachfolgend: OLMeRO) den Unternehmensbereich Renovero (www.renovero.ch) zu übernehmen.
2. Swisscom Directories ist ein Tochterunternehmen der Swisscom AG. Swisscom AG übt über Swisscom Directories die alleinige Kontrolle aus. Swisscom Directories betreibt im Search & Find-Bereich die Webseiten www.local.ch und www.search.ch. Diese Seiten ermöglichen die Suche nach Kontaktinformationen über Privatpersonen und Unternehmen und nach weiteren Informationen über Unternehmen (Geschäftstätigkeit, Angebote, Öffnungszeiten, Ortsmarkierungen auf einer Karte mit Routenplanung, Bilder, Videos). Daneben bietet Swisscom Directories verschiedene Zusatzdienstleistungen im Bereich Restaurants und Managed Webseite Services an. Swisscom Directories ist zudem Herausgeberin von gedruckten Adressverzeichnissen. Weiter ist Swisscom Directories in der Aufbereitung und im Handel mit Verzeichnisdaten tätig. Im Rahmen dieser verschiedenen Tätigkeiten vermarktet Swisscom Directories zudem Werberaum an Werbetreibende.
3. OLMeRO ist eine Anbieterin für internetbasierte Lösungen der Baubranche und in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig. Der Geschäftsbereich Renovero, welcher Gegenstand des Verkaufs bildet, ist einer der Geschäftsbereiche der OLMeRO. Renovero umfasst den Betrieb eines Schweizer Internet-Marktplatzes (www.renovero.ch) mit einer Ausschreibungsplattform, welche auf das B2C-Geschäft ausgerichtet ist. Auf Renovero können Hauseigentümer und-Verwalter Beschreibungen ihrer Aufträge publizieren und Offerten interessierter Dienstleister erhalten. Die Dienstleister erhalten mit dem Bezahlen von Abo-Gebühren das Recht, die Aufträge einzusehen, Kontakt mit den Ausschreibern aufzunehmen und Offerten zu platzieren. Auf der Plattform wird ausserdem ein Branchenbuch geführt, in welchem die Kunden gelistet sind und diese mit zusätzlichen wiederkehrenden Gebühren ihr Profil mit Bildern und Informationen anreichern und Topplatzierungen im Listing erwerben können.
4. Swisscom Directories plant die Übernahme von Vermögensgegenständen, die dem Renovero-Bereich zuzuordnen sind. Zu den Renovero-Vermögensgegenständen gehören bewegliche Sachen (wie PCs und Laptops), Vertragsverhältnisse, Immaterialgüterrechte und Geschäftsunterlagen. Zusätzlich sollen rund sieben Mitarbeiter übernommen werden, welche ausschliesslich für den Renovero-Bereich arbeiten.
5. Die Übernahme von Renovero ist Bestandteil der Vertikalisierungsstrategie von Swisscom Directories. Mit der Übernahme der Ausschreibungsplattform will Swisscom Directories die Relevanz für die Nutzer im eigenen Plattform-Ökosystem verbessern und neue Umsatzquellen erschliessen.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
6. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
7. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
8. Als Unternehmenszusammenschluss gilt gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. Als Kontrollerlangung wird gemäss Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; 251.4) der Erwerb von Beteiligungsrechten qualifiziert.
9. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i. V. m. Art. 1 VKU kann nicht nur ein ganzes Unternehmen, sondern auch ein Unternehmensteil Gegenstand einer Kontrollübernahme sein. Ein solcher Unternehmensteil liegt im Allgemeinen vor, wenn der Gegenstand des Zusammenschlusses eine gewisse Marktpräsenz (allenfalls auch marktstrategische Bedeutung) hat und ihm ein eigener Umsatz zugerechnet werden kann. Ebenfalls liegt dies vor, wenn eine gesamte Abteilung auf ein anderes Unternehmen übertragen wird. Dazu gehören nebst technischer Infrastruktur weitere Aktiven wie Büromöbel u. Ä., der Übergang verschiedener Verträge (Mietverträge u.
Ä.) und Übergang der Arbeitsverhältnisse.1
10. Renovero ist als Unternehmensteil im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 3 Abs. 2 VKU zu qualifizieren und gilt für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nebst der Swisscom-Gruppe als beteiligtes Unternehmen.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
11. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
12. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
13. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erzielen den nachfolgenden Umsatz:
Weltweit Schweizweit
Swisscom […] […]
Renovero […] […]
Gesamt […] […]
Tabelle 1: Umsätze der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.
14. Aufgrund der in der Schweiz erzielten Umsätze sind die Meldeschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG nicht erreicht. Ungeachtet des Erreichens der Meldeschwellen besteht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG die Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
15. Die WEKO hat rechtskräftig festgestellt, dass die Telecom PTT (heute: Swisscom) auf dem schweizerischen Markt für Festnetztelefonie als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG gilt.2 Die marktbeherrschende Stellung bezieht sich gemäss den damaligen Erwägungen auf das Netz und die Dienste.3 Im selben Entscheid wurde ein Missbrauch im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG auf dem dem Telefoniemarkt nachgelagerten Internet-Provider-Markt festgestellt.4
16. Gemäss Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts liegen nachgelagerte Märkte vor, wenn Produkte oder Leistungen, bezüglich derer Marktbeherrschung besteht, in die auf dem Markt vertriebenen Produkte einfliesst.5
17. Verzeichnisdaten fallen beim Abschluss eines Vertrages über Festnetztelefonie an und werden in der Regel mit Vertragsabschluss erhoben.6 Diese Daten sind der Input für die Verzeichnisdaten und sind damit der direkte Rohstoff für Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste. Damit ist der Markt für Festnetztelefonie den Märkten für Verzeichnisdaten, für Verzeichniseinträge sowie den Märkten für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten (Nutzermarkt Search & Find) direkt vorgelagert.
18. Der Geschäftsbetrieb des Unternehmensbereichs Renovero umfasst den Betrieb eines Schweizer Internet-Marktplatzes (www.renovero.ch) mit einer Ausschreibungsplattform, welche auf das B2C-Geschäft ausgerichtet ist. Auf der Plattform wird ausserdem ein Branchenbuch geführt, in welchem die Kunden gelistet sind und diese mit zusätzlichen wiederkehrenden Gebühren ihr Profil mit Bildern und Informationen anreichern und Topplatzierungen im Listing erwerben können. Renovero stellt mit ihren Dienstleistungen ebenfalls Verzeichnisdaten zur Verfügung und ist damit gemäss Meldung auch auf Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten für Unternehmen tätig.7 Damit ist Renovero auf einem zum schweizerischen Markt für Festnetztelefonie, der das Netz und die Dienste umfasst, benachbarten Markt tätig. Das Zusammenschlussvorhaben ist daher nach Praxis der WEKO aufgrund der Benachbartheit der Geschäftstätigkeit von Renovero zum schweizerischen Markt für Festnetztelefonie gemäss Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig.8
1 Vgl. RPW 2009/4, 452 f. Rz 16, Emmi Interfrais SA/Kellenberger Frisch Service SA. 2 RPW 1997/2, 174 Disp-Ziff. 1, Telecom PTT/Blue Window. 3 RPW 1997/2, 167 Rz 38, Telecom PTT/Blue Window. 4 RPW 1997/2, 174 Disp-Ziff. 2 und 3, Telecom PTT/Blue Window. 5 Urteil BVGer B-6180/2013 vom 29.04.2014, E. 2.2.4, The Swatch Group AG/WEKO. 6 RPW 2015/3, 386 Rz 171, Swisscom Directories AG/Search.ch AG. 7 Vgl. Meldung, Ziff. 4.1.13.
8 Vgl. auch RPW 2015/3, 386 Rz 172, Swisscom Directories AG/Search.ch AG und RPW 2010/4, 785 Rz 5, Swisscom Directories AG/PubliDirect Holding AG.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
19. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
20. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
21. Aufgrund des engen Tätigkeitsbereichs von Renovero sind keine indirekten Wettbewerbseffekte auf die anderen Tätigkeitsbereiche von Swisscom zu erwarten. Daher werden für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens lediglich diejenigen Märkte betrachtet, auf welchen sich die Geschäftstätigkeiten von Swisscom und Renovero überschneiden.
22. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
B.4.1.1 Märkte für Online-Werbung
23. Auf den Märkten für Online-Werbung stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Webseiten, welche Werberaum für Online-Werbung zur Verfügung stellen und auf der Nachfrageseite Werbetreibende, welche ihre Online-Werbung auf entsprechenden Webseiten platzieren möchten, gegenüber. In der Praxis der Wettbewerbsbehörden wird zwischen statischen und dynamischen Werbeformen unterschieden.
24. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen geben die nachfolgenden Marktanteile an:
Markt Swisscom Renovero Betroffener
Markt
MA-Addition
Markt für Online-Werbung […] […] Nein Ja
Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen […] […] Nein Nein
Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen […] […] Nein Nein
Tabelle 2: Marktanteile im Markt für Online-Werbung.
25. Auf den Märkten für Online-Werbung werden die Marktanteilsschwellen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU nicht erreicht. Es liegt kein betroffener Markt vor.
B.4.1.2 Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten (Werbemarkt Search & Find)
26. Auf dem Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten stehen sich auf der Anbieterseite Herausgeber von Adressverzeichnissen und Betreiber von Adressverzeichnisdiensten, welche den
Inhabern von Einträgen im Adressverzeichnis bzw. Adressverzeichnisdienst die Möglichkeit geben Zusatzinformationen, Werbung und Dienstleistungen zu ihren Einträgen hinzuzufügen, und auf der Nachfrageseite, Inhaber von Einträgen in Adressverzeichnissen, welche diese Zusatzleistungen nachfragen, gegenüber.
27. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen geben die nachfolgenden Marktanteile an:
Markt Swisscom Renovero Betroffener
Markt
MA-Addition
Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten (Werbemarkt Search & Find)
[…] […] Ja Ja
Tabelle 3: Marktanteile der Zusammenschlussparteien im Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten (Werbemarkt Search & Find).
28. Auf dem Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten (Werbemarkt Search & Find) werden die Marktanteilsschwellen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU erreicht. Es liegt ein betroffener Markt vor.
B.4.1.3 Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdienste für Unternehmen
29. Auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten stehen sich auf der Anbieterseite Herausgeber von Adressverzeichnissen und Betreiber von Adressverzeichnisdiensten über Unternehmen und auf der Nachfrageseite Nutzer, welche nach Unternehmen suchen, gegenüber.
30. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen geben die nachfolgenden Marktanteile an:
Markt Swisscom Renovero Betroffener
Markt
MA-Addition
Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten für Unternehmen […] […] Nein Ja
Tabelle 4: Marktanteile im Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten für Unternehmen.
31. Gemäss den Marktanteilsangaben der meldenden Unternehmen werden die Marktanteilsschwellen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU nicht erreicht. Demnach liegt kein betroffener Markt vor.
B.4.1.4 Weitere Märkte, auf welche der Zusammenschluss keine Auswirkungen hat
32. Die nachfolgenden Märkte, auf welchen Swisscom Directories tätig ist und welche lediglich das Verzeichnisdatengeschäft betreffen, werden nicht näher betrachtet:
Markt Swisscom Renovero Betroffener
Markt
MA-Addition
Markt für Verzeichniseinträge von Privatpersonen […] […] Ja Nein
Markt für Verzeichniseinträge von Unternehmen […] […] Ja Nein
Markt für regulierte Verzeichnisdaten […] […] Ja Nein
Markt für veredelte Verzeichnisdaten […] […] Ja Nein
Outsourcing-Markt «Data-Agent» […] […] Ja Nein
Nutzermarkt für Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdiensten von Privatpersonen […] […] Ja Nein
Markt für Managed Websites […] […] Nein Nein
Markt für Werbebeilgen Dritter9 […] […] Nein Nein
Markt für Contact Management Services […] […] Nein Nein
Tabelle 5: Märkte von Swisscom Directories, welche nicht näher betrachtet werden.
9 Swisscom Directories bietet nur Werbebeilagen in den gedruckten Adressverzeichnissen (Local Guide) an. Diese werden in der Regel einmal jährlich verschickt, während Werbebeilagen in Zeitungen und Zeitschriften täglich oder wöchentlich ausgeliefert werden können.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
33. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
34. Aufgrund der von den meldenden Unternehmen angegebenen Marktanteilen ergibt sich der Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten (Werbemarkt Search & Find) als betroffener Markt.
B.4.2.1 Aktueller Wettbewerb
35. Auf dem Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten (Werbemarkt Search & Find) sind neben den Zusammenschlussparteien die nachfolgenden Unternehmen tätig:
Gesamtmarkt Zip.ch Cleoodirectory.ch (vorm. Gate24.ch) Swissguide.ch
2017
# […] […] […] […]
% […] […] […] […]
2018
# […] […] […] […]
% […] […] […] […]
2019
# […] […] […] […]
% […] […] […] […]
Tabelle 6: Marktanteile und Marktanteilsentwicklung im Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten (Werbemarkt Search & Find).
36. Auf dem Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten (Werbemarkt Search & Find) hat Swisscom Directories eine überragende Marktstellung (Marktanteil 2019: […]; vgl. Rz 27) und kann grundsätzlich als marktbeherrschend qualifiziert werden.10 Durch die Übernahme von Renovero kommt es zu geringfügigen Marktanteilsadditionen […].
37. Neben Swisscom Directories sind mit Zip.ch, Cleoodirectory.ch (vormals Gate24.ch) und Swissguide.ch noch weitere Marktteilnehmer tätig. […].
B.4.2.2 Potentieller Wettbewerb
38. Um in den Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten einzutreten, können von den FDA die regulierten Verzeichnisdaten zu kostenorientierten Preisen eingekauft und auf einer Webplattform oder einem anderen Medium (z.B. DVD wie Twixtel) Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Damit ist die Erstellung eines Adressverzeichnisses bzw. Adressverzeichnisdienstes mit überschaubarem finanziellen Aufwand zu bewerkstelligen.
39. Das Erreichen von Nutzerzahlen, welche das Adressverzeichnis bzw. den Adressverzeichnisdienst nutzen, dürfte hingegen mit einem hohen Marketingaufwand verbunden sein, um eine entsprechende Reichweite, die dann für Werbetreibende interessant ist, zu erreichen. Daneben ist es aber auch möglich mit verschiedenen Zusatzdienstleistungen für Nutzer einen Zusatznutzen zu generieren. Hierdurch kann die Attraktivität des Adressverzeichnisses oder des Adressverzeichnisdienstes weiter erhöht werden.
40. Das Beispiel von Zip.ch zeigt zudem, dass ein Markteintritt grundsätzlich möglich ist, so dass auch von einem gewissen Mass an potenziellem Wettbewerb auszugehen ist.
B.4.2.3 Zwischenergebnis
41. Die vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Swisscom Directories auf dem Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten (Werbemarkt Search & Find) über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, welche sich durch das Zusammenschlussvorhaben geringfügig verstärken wird. Dennoch ist aufgrund des Zusammenschlussvorhabens offensichtlich nicht zu erwarten, dass hierdurch wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Dies insbesondere deshalb nicht, weil auf der einen Seite heute Wettbewerber im Markt bestehen, die in der Vergangenheit an Marktanteilen hinzugewinnen konnten und auf der anderen Seite Markteintritte Dritter auch in Zukunft nach wie vor möglich sind.11
10 Vgl. RPW 2019/2, 539 Rz 34, Swisscom Directories/Websheep.
11 Vgl. RPW 2019/2, 539 Rz 39, Swisscom Directories/Websheep.
B.4.3 Nebenabreden
42. Swisscom Directories und die Verkäuferin haben im Kaufvertrag (Ziffer 11.3) ein Verbot der […] Konkurrenzierung […] seit dem Vollzug des Zusammenschlussvorhabens vereinbart. […]
43. Konkurrenzverbote gelten als Nebenabreden, wenn sie mit der Durchführung eines Zusammenschlussvorhabens unmittelbar verbunden und dafür in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht notwendig sind.12 In zeitlicher Hinsicht geht die EU-Kommission von einer zulässigen Zeitdauer von maximal zwei Jahren (Übertragung Geschäftswert) resp. maximal drei Jahren (Übertragung Geschäftswert inkl. Know-How) aus.13 Die WEKO lehnt sich diesbezüglich an die EU-Bekanntmachung an.14
44. Das vorliegend gemeldete Konkurrenzverbot ist mit der Durchführung des Zusammenschlussvorhabens unmittelbar verbunden und können in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht als notwendig angesehen werden, um den Unternehmenswert zu sichern. Die Vereinbarung ist daher vom Zusammenschlussvorhaben umfasst.
B.4.4 Ergebnis
45. Die vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Swisscom Directories auf dem Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten (Werbemarkt Search & Find) über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, welche sich durch das Zusammenschlussvorhaben geringfügig verstärken wird. Dennoch ist aufgrund des Zusammenschlussvorhabens offensichtlich nicht zu erwarten, dass hierdurch wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann.
46. Obwohl damit die Voraussetzungen für eine Prüfung gemäss Art. 10 Abs. 1 KG gegeben wären, ist in Analogie zum Verfahren Swisscom Directories/Websheep15 aufgrund der klaren Sachlage aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Einleitung einer Prüfung zu verzichten.
12 RPW 2006/4, 690 Rz 41, ISS/Edelweissfm.
13 Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 27.
14 Vgl. RPW 2019/2, 540 Rz 43, Swisscom Directories/Websheep.
15 Vgl. RPW 2019/2, 540 Rz 45, Swisscom Directories/Websheep.