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RPW 2022/2 S. 429

Bouygues/Equans

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 23. März 2022

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 29. März 2022

Erwägungen

1. Am 28. Februar 2022 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Bouygues S.A. die alleinige Kontrolle über die Equans S.A.S. zu erwerben.

2. Die Bouygues S.A. (zusammen mit ihren Tochtergesellschaften nachfolgend: Bouygues) ist ein französisches Unternehmen, das an der Euronext kotiert ist. Sie ist die Holdinggesellschaft einer diversifizierten Unternehmensgruppe, die in den Bereichen Bau, Verkehrsinfrastruktur und Instandhaltung, Immobilienentwicklung, Medien und Telekommunikation tätig ist. Über Bouygues Energies & Services erbringt Bouygues Dienstleistungen in den folgenden Bereichen: Netzinfrastruktur (Energie- und Digitalnetze), Gebäudemanagement, Elektrotechnik, Maschinenbau sowie Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärtechnik. In der Meldung werden diese Geschäftsaktivitäten unter dem Begriff der multitechnischen Dienstleistungen zusammengefasst. Zudem bietet Bouygues über Colas Rail elektrotechnische Dienstleistungen für Eisenbahninfrastrukturen an, beispielsweise die Installation von Fahrleitungen und Bahnverkehrs-Signalisationen.

3. Die Equans S.A.S. (zusammen mit ihren Tochtergesellschaften nachfolgend: Equans) ist eine neu gegründete, nach französischem Recht konstituierte Gesellschaft, die von der ENGIE S.A. und der ENGIE Energy Services International S.A. kontrolliert wird. Equans ist ein globales Unternehmen, das ebenfalls im Bereich der multitechnischen Dienstleistungen tätig ist und sich auf folgende Aktivitäten konzentriert: Elektrotechnik, Maschinenbau, Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik, Gebäudemanagement sowie Digitalisierung und Informations- und Kommunikationstechnologie. Zudem erbringt Equans auch Dienstleistungen im Bereich der Bahnelektrifizierung.

4. Gemäss dem Put Option Agreement vom 5. November 2021 beabsichtigt Bouygues, im Wege eines Aktienkaufvertrags 100 % der Kapitalanteile und der Stimmrechte an Equans zu erwerben. Die Transaktion führt zu einem Erwerb alleiniger Kontrolle und ist folglich als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG zu qualifizieren.

5. Bouygues beabsichtigt, mit der Übernahme von Equans das Angebotsportfolio im Bereich der multitechnischen Dienstleistungen zu erweitern, die Innovationsfähigkeit des Unternehmens in einem von der Energiewende, der Digitalisierung und dem industriellen Wandel geprägten Umfeld zu steigern und die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden bei der Durchführung von grossen und komplexen Projekten besser zu erfüllen.

6. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 22. Dezember 2021 bei der Europäischen Kommission vorab angemeldet. Der Entscheid der Europäischen Kommission über den Vollzug ist noch ausstehend. Zudem wird das Zusammenschlussvorhaben den Behörden in Kanada, Chile, Marokko, Russland, Saudi-Arabien, Grossbritannien und den USA gemeldet. Die türkische Wettbewerbsbehörde hat das Zusammenschlussvorhaben bereits genehmigt [Stand am 28. Februar 2022].

7. Der vorliegende Zusammenschluss ist meldepflichtig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KG, da Bouygues und Equans im Jahr 2020 zusammen einen weltweiten Umsatz von über 2 Milliarden Franken und in der Schweiz einen Umsatz von je über 100 Millionen Franken erzielt haben.

8. Equans weist in keinem sachlichen Markt, der geografisch auf die Schweiz abgegrenzt wird oder die Schweiz umfasst, einen Marktanteil von 30 % oder mehr auf. In Bezug auf die Geschäftsbereiche, in denen nur Bouygues aktiv ist, bestätigen die Parteien, dass Bouygues in keinem auf die Schweiz abgegrenzten oder die Schweiz umfassenden Markt einen Marktanteil von 30 % oder mehr aufweist, sofern dieser Markt eine relevante vertikale Beziehung zu den Tätigkeiten von Equans aufweist. Eine allenfalls bereits bestehende marktbeherrschende Stellung von Bouygues wird durch den Zusammenschluss folglich nicht weiter verstärkt. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Zusammenschlussvorhaben zu keinen zu meldenden betroffenen Märkten ohne Marktanteilsaddition («vertikal betroffene Märkte») im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU führt.

9. Nachfolgend werden diejenigen Märkte geprüft, in denen es in der Schweiz zu Marktanteilsadditionen kommt. Dies betrifft die folgenden Geschäftsbereiche: HLKS-Installationen, Facility Management, Gebäudeautomation, Elektroinstallationen, Fahrleitungsbau und Dienstleistungen für thermische Energieerzeugungssysteme.

HLKS-Installationen

10. Bouygues und Equans bieten in der Schweiz Installations- und Wartungsdienste für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen sowie für Sanitärinstallationen und Reinräume an.

11. Die WEKO ist in ihrer bisherigen Praxis von einem Markt für HLKS-Installationen ausgegangen, der die Installation von Heizungsanlagen, Lüftungs- und Klimatechnikanlagen sowie von Sanitär- und Wasserinstallationen umfasst. Die genaue sachliche Abgrenzung, d.h. die Frage, ob der Gesamtmarkt für HLKS-Installationen weiter in Teilmärkte für a) Heizungsinstallationen, b) Luft- und Klimatechnikinstallationen und c) Sanitärinstallationen und weitere Wasserinstallationen zu unterteilen wäre, hat die WEKO bisher offen gelassen.1 Die Parteien legen in ihrer Meldung dar, dass die grossen und die meisten der mittelgrossen Anbieterinnen von Installationen in den Bereichen Heizung, Lüftung, Klima, Kälte und Sanitär die gesamte Bandbreite der Dienstleitungen anbieten, auch wenn sich die erforderlichen Fachkenntnisse der Installateure und Installateurinnen und die Rohrleitungen zwischen Sanitär- und Heizungsinstallationen auf der einen Seite und Lüftungs- und Kühlungsinstallationen auf der anderen Seite geringfügig unterscheiden. In der Regel spezialisieren sich nur die kleineren Wettbewerber ausschliesslich auf Heizung/Sanitär oder auf Lüftung/Kühlung. Die Parteien konkurrieren mit anderen Unternehmen, die den potenziellen Kundinnen und Kunden Gesamtangebote für sämtliche HLKS-Arbeiten aus einer Hand unterbreiten. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben von einem sachlich relevanten Gesamtmarkt für HLKS-Installationen auszugehen.

12. Die WEKO ging in ihrer bisherigen Praxis von einem regionalen Markt für HLKS-Installationen aus, liess eine genaue räumliche Abgrenzung letztlich aber offen.2 Vorliegend kann die räumliche Abgrenzung ebenfalls offengelassen werden, da sowohl bei einer nationalen wie auch bei einer regionalen räumlichen Marktabgrenzung das Ergebnis der nachfolgenden Analyse dasselbe bleibt.

13. Die Parteien beziffern den gemeinsamen Marktanteil im Markt für HLKS-Installationen sowohl auf nationaler wie auch auf regionaler Ebene auf weniger als 20 %. Damit liegt im Markt für HLKS-Installationen weder in der Gesamtschweiz noch in den vom Bundesamt für Statistik definierten Grossregionen (Genferseeregion, Espace Mittelland, Nordwestschweiz, Zürich, Ostschweiz, Zentralschweiz, Tessin) ein vom Zusammenschluss betroffener Markt vor, weshalb das Zusammenschlussvorhaben zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken führt.

Facility Management

14. Bouygues und Equans bieten Dienstleistungen im Bereich des Facility Management an. In Anlehnung an die Praxis der WEKO3 und der Europäischen Kommission4 sind ein einziger Gesamtmarkt für Facility Management oder separate Märkte für a) technisches Facility Management (Energiemanagement, Inspektion, Wartung und Instandsetzung von gebäudetechnischen Anlagen), b) kaufmännisches Facility Management (insbesondere Buchhaltung) und c) allgemeines Facility Management (Sicherheitsdienste, Reinigung, Hausmeisterdienste) denkbar. Im Ergebnis wurde die sachliche Marktabgrenzung sowohl von der WEKO wie auch von der Europäischen Kommission jeweils offengelassen. Die genaue sachliche Marktabgrenzung, insbesondere ob der Markt für Facility Management in weitere Segmente zu unterteilen ist, kann auch vorliegend offengelassen werden, da diese das Ergebnis der nachfolgenden Analyse nicht verändert.

15. In räumlicher Hinsicht ist im Sinne einer Arbeitshypothese von einem nationalen Markt auszugehen, auch wenn für gewisse Dienstleistungen eine regionale oder grenzüberschreitende Abgrenzung denkbar ist.5 Die genaue räumliche Marktabgrenzung kann vorliegend offengelassen werden, da aufgrund der geringen Marktanteile der Parteien davon auszugehen ist, dass eine engere oder weitere räumliche Abgrenzung die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändern würde.

16. Während Bouygues in allen drei Teilsegmenten tätig ist, erbringt Equans ausschliesslich Dienstleistungen im technischen Facility Management. Die Aktivitäten der Parteien überschneiden sich folglich nur im Teilsegment des technischen Facility Managements, in welchem die Marktanteile bei einem schweizweit abgegrenzten Markt für Bouygues [0–10] % und für Equans [0–10] % betragen. Auf dem Gesamtmarkt für Facility Management liegen die kumulierten Marktanteile der Parteien bei weniger als [0–10] % und in den sich nicht überschneidenden Teilsegmenten betragen die Marktanteile von Bouygues [0–10] % im allgemeinen Facility Management und rund [0–10] % im kaufmännischen Facility Management. Damit liegen die gemeldeten Marktanteilsschätzungen in der Schweiz sowohl auf einem Gesamtmarkt für Facility Management als auch auf den entsprechenden Teilmärkten unter den Schwellen für das Vorliegen eines horizontal oder vertikal betroffenen Marktes im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Das Zusammenschlussvorhaben gibt deshalb unabhängig von der Marktdefinition keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

Gebäudeautomation

17. Die Parteien sind in begrenztem Ausmass im Bereich der Gebäudeautomation tätig. Während sich die Tätigkeit von Bouygues auf die Installation und Wartung von Sicherheits- und Automationsanlagen beschränkt, bietet Equans die Konzeption, Planung und Installation von Gebäudeautomationssystemen in verschiedenen Bereichen an.

1 RPW 2018/4, 860 Rz 10, Bouygues Construction SA/Alpiq InTec AG/Kraftanlagen München GmbH; RPW 2017/2, 316 Rz 62, Energiedienst Holding AG/Hälg & Co. AG/Inretis Beteiligungen AG; RPW 2016/3, 775 Rz 46, BKW/AEK. 2 RPW 2018/4, 862 Rz 35, Bouygues Construction SA/Alpiq InTec AG/Kraftanlagen München GmbH; RPW 2017/2, 319 Rz 87, Energiedienst Holding AG/Hälg & Co. AG/Inretis Beteiligungen AG; RPW 2016/3, 777 Rz 66, BKW/AEK. 3 RPW 2021/2, 522 Rz 11, PAI Partners/Apleona Group; RPW 2018/4, 860 f. Rz 15 f., Bouygues Construction SA/Alpiq InTec AG/Kraftanlagen München GmbH; RPW 2017/2, 317 Rz 74, Energiedienst Holding AG/Hälg & Co. AG/Inretis Beteiligungen AG, RPW 2010/2, 238 Rz 29, Stoffel Participations Group/Bauengineering/Swissbuilding Concept. 4 EU-KOMM, COMP/M.7202 vom 06.06.2014, Rz 30, Clayton Dubilier & Rice/Ashland Water Technologies; EU-KOMM, COMP/M.6020 vom 14.01.2011, Rz 15 ff., ACS/Hochtief; EU-KOMM, COMP/M.3653 vom 13.07.2005, Rz 461, Siemens/VA Tech. 5 Siehe Fussnoten 3 und 4.

18. In ihrer bisherigen Praxis hat die WEKO einen sachlich relevanten Markt für Gebäudeautomation beschrieben, der die digitale Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik für die technische Gebäudeausrüstung umfasst. Darunter fällt die Regulierung, Vernetzung und Steuerung aller Gebäudetechnikanlagen in einem Objekt, wobei neben den klassischen HLKS-Anlagen zunehmend auch Alarmmeldesysteme, Beleuchtungsanlagen und Sonnenschutzsysteme integriert werden. Die Gebäudeautomation beinhaltet sowohl die Einzelraumregulierung als auch die koordinierte Gesamtsteuerung aller Gebäudetechnikanlagen. In räumlicher Hinsicht hat die WEKO eine nationale und regionale Marktabgrenzung in Erwägung gezogen, die genaue räumliche Abgrenzung aber letztlich offengelassen.6 Vorliegend wird im Sinne einer Arbeitshypothese von einem national abgegrenzten Markt für Gebäudeautomation ausgegangen. Die genaue räumliche Marktabgrenzung kann offengelassen werden, da aufgrund des geringen kumulativen Marktanteils der Parteien davon auszugehen ist, dass eine engere räumliche Abgrenzung die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändern würde.

19. Im Markt für Gebäudeautomation schätzen die Parteien ihren gemeinsamen Marktanteil in der Schweiz auf [0–10] %. Damit ist dieser Markt kein vom Zusammenschluss betroffener Markt und führt zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

Elektroinstallationen

20. Bouygues bietet in der Schweiz die Installation und Wartung von Elektroinstallationen, Schaltkästen und Steuerungssystemen, Blitzschutzsystemen und LED-Beleuchtungssystemen an. Equans ist in der Schweiz nur in geringem Umfang im Bereich der Elektroinstallationen tätig. Es handelt sich für Equans um eine untergeordnete Tätigkeit, die normalerweise ausgelagert wird.

21. Die WEKO ist in ihrer Praxis von einem sachlich relevanten Markt für Elektroinstallationen ausgegangen, der das Erstellen und die Reparatur von Anlagen und Einrichtungen umfasst, welche der energetischen Versorgung dienen. Dazu gehören die Verlegung von Leitungen, die Montage von Schaltkästen und Anschlüssen für Strom, Telefonanlagen, Internet, Telematik, Radio und Fernsehen sowie die Reparatur der genannten Anlagen und die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen. Den räumlich relevanten Markt definierte die WEKO jeweils regional, wobei sie klarstellte, dass je nach Auftragsvolumen auch ein grösserer Markt denkbar ist.7 Vorliegend ist von einem sachlich relevanten Markt für Elektroinstallationen auszugehen. Die räumliche Marktabgrenzung kann offengelassen werden, da sowohl bei einer nationalen wie auch bei einer regionalen räumlichen Marktabgrenzung das Ergebnis der nachfolgenden Analyse das gleiche bleibt.

22. Im Markt für Elektroinstallationen schätzen die Parteien ihren gemeinsamen Marktanteil in der Schweiz auf weniger als [0–10] %, wobei die Steigerung des Marktanteils durch die Übernahme von Equans mit [<1] % marginal ist. Equans ist in den Regionen Genf, Lausanne und Freiburg tätig, weshalb es ausschliesslich in diesen Regionen zu Marktanteilsadditionen kommt. Im Jahr 2018 übernahm die Bouygues Construction SA, eine

Tochtergesellschaft der Bouygues S.A., die Alpiq InTec AG und die Kraftanlagen München GmbH.8 Anlässlich dieses Zusammenschlusses betrugen die gemeinsamen Marktanteile von Bouygues und Alpiq in den Regionen Genf und Espace Mittelland rund [0–10] %. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der gemeinsame Marktanteil von Bouygues und Equans in diesen Regionen weniger als 20 % beträgt. Damit liegt im Markt für Elektroinstallationen weder in der Gesamtschweiz noch in den Regionen, in denen es zu Marktanteilsadditionen kommt, ein vom Zusammenschluss betroffener Markt vor. Das Zusammenschlussvorhaben führt deshalb zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

Fahrleitungsbau

23. Bouygues und Equans sind im Bereich Fahrleitungsbau tätig. Sie sind einerseits in der Installation und Wartung von Fahrleitungen für Eisenbahnen, Strassenbahnen und Trolleybusse und andererseits in der Herstellung und im Vertrieb von Fahrleitungsanlagen tätig. Die Parteien schlagen vor, von einem Markt für Fahrleitungsbau auszugehen.

24. In Anlehnung an die Praxis der Europäischen Kommission ist zwischen einem Markt für die Installation und Wartung von Fahrleitungen und einem Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Fahrleitungsanlagen zu unterscheiden.9 Was den Markt für die Installation und Wartung von Fahrleitungen anbelangt, zog die Europäische Kommission in ihrer bisherigen Praxis in Erwägung, diesen nach dem System (Oberleitung und stromführende dritte Schienen) und nach dem Endverbraucher (Nah- und Fernverkehr) weiter zu unterteilen.10 In einem neueren Zusammenschlussverfahren sprach sie sich nun für einen Gesamtmarkt für die Installation und Wartung von Fahrleitungen aus, auch wenn die genaue Marktdefinition letztlich offengelassen wurde. Die von der Europäischen Kommission durchgeführte Marktuntersuchung bestätigte, dass die meisten Anbieterinnen sowohl Oberleitungen als auch stromführende dritte Schienen anbieten können und dass es ihnen möglich ist, Fahrleitungen im Fern- und Nahverkehr zu installieren.11 Vorliegend wird deshalb von einem Markt für die Installation und Wartung von Fahrleitungen und einem Markt für die Herstellung und den Vertrieb von

6 RPW 2018/4, 860 ff. Rz 13, 37, Bouygues Construction SA/Alpiq InTec AG/Kraftanlagen München GmbH; RPW 2017/2, 317 ff. Rz 73, 96, Energiedienst Holding AG/Hälg & Co. AG/Inretis Beteiligungen AG; RPW 2016/3, 775 ff. Rz 52, 69, BKW/AEK. 7 RPW 2018/4, 860 ff. Rz 8, 34, Bouygues Construction SA/Alpiq InTec AG/Kraftanlagen München GmbH; RPW 2017/2, 316 ff. Rz 61, 86, Energiedienst Holding AG/Hälg & Co. AG/Inretis Beteiligungen AG; RPW 2016/3, 775 ff. Rz 45, 65, BKW/AEK, RPW 2009/3, 206 Fn 67, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 8 RPW 2018/4, 859 ff., Bouygues Construction SA/Alpiq InTec AG/Kraftanlagen München GmbH. 9 EU-KOMM, COMP/M.9483 vom 20.09.2019, Rz 13, Engie/Powerlines, EU-KOMM, COMP/M.5701 vom 26.03.2010, Rz 34 ff., Vinci/Cegelec. 10 EU-KOMM, COMP/M.5701 vom 26.03.2010, Rz 35, Vinci/Cegelec; EU-KOMM, COMP/M.3653 vom 13.07.2005, Rz 166, Siemens/VA Tech. 11 EU-KOMM, COMP/M.9483 vom 20.09.2019, Rz 8 ff., Engie/Powerlines.

Fahrleitungen ausgegangen, wobei offengelassen werden kann, ob die sachlich relevante Marktabgrenzung allenfalls weiter (Gesamtmarkt für Fahrleitungsbau) zu fassen wäre.

25. Der räumliche Markt ist in Bezug auf die beiden sachlich relevanten Märkte mindestens schweizweit abzugrenzen. In der Meldung weisen die Parteien darauf hin, dass die betreffenden Projekte in öffentlichen Vergabeverfahren für ausländische Unternehmen frei zugänglich seien und dass ausländische Unternehmen in der Vergangenheit an solchen Verfahren auch teilgenommen hätten. Aus diesen Gründen sprechen sie sich für einen räumlichen Markt aus, der grösser als national abzugrenzen ist. Die von der Europäischen Kommission durchgeführte Marktuntersuchung ergab hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Marktes für die Installation und Wartung von Fahrleitungen kein klares Bild. Die Europäische Kommission erwog, dass der vormals national abgegrenzte Markt auch überregional oder gar EWR-weit definiert werden könnte, liess die genaue geografische Abgrenzung im Ergebnis aber offen.12 Vorliegend wird für den Bereich des Fahrleitungsbaus von nationalen Märkten ausgegangen. Die genaue räumliche Abgrenzung kann aber offengelassen werden, da auch bei einer grösseren räumlichen Marktabgrenzung, insbesondere bei einem EWR-weiten Markt, das Ergebnis der nachfolgenden Analyse dasselbe bleibt.

26. Im Markt für die Installation und Wartung von Fahrleitungen schätzen die Parteien ihren gemeinsamen Marktanteil auf rund [10–20] % in der Schweiz und auf [10–20] % in einem EWR-weiten Markt. Im Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Fahrleitungen beziffern die Parteien ihren gemeinsamen Marktanteil auf rund [10–20] % in der Schweiz und auf weniger als 20 % in einem EWR-weiten Markt. Diese Märkte sind folglich keine vom Zusammenschluss betroffene Märkte, weshalb das Zusammenschlussvorhaben zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken führt. Hinzuzufügen ist, dass die Marktanteilsadditionen marginal sind – die Marktanteile von Equans betragen auf den genannten Märkten in der Schweiz weniger als [0–10] % – und dass in diesen Märkten laut Angaben der Parteien weitere grosse Anbieter, darunter Furrer & Frey, die SBB und andere private Eisenbahnbetreiber, tätig sind. Da die einzelnen Projekte im Abstand von mehreren Jahren ausgeschrieben werden, kann der Marktanteil eines Anbieters von Jahr zu Jahr stark variieren. Selbst wenn der von den Parteien angegebene Marktanteil von Bouygues aufgrund solcher Schwankungen im Jahr 2020 tiefer ausgefallen wäre als im langjährigen Durchschnitt, würden aufgrund der minimalen Marktanteilsadditionen und der übrigen Anbieterinnen und Anbieter keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Wettbewerb im Bereich des Fahrleitungsbaus beeinträchtigt würde.

Dienstleistungen für thermische Energieerzeugungssysteme

27. Equans bietet in der Schweiz über ihre Tochtergesellschaft Caliqua die Konzeption, Planung und Installation von Energiezentralen, Heizkraftwerken und Fernwärmesystemen an. Vorab sei angemerkt, dass diese Geschäftstätigkeiten weder dem Markt für Anlagen-Contracting13 noch dem Markt für HLKS-Installationen

zuzurechnen sind. Der eigentliche Betrieb der Anlagen ist nicht Teil des Angebots von Caliqua, weshalb das Unternehmen nicht als Contractor tätig ist. Zudem unterscheidet sich die Lieferung und Installation von Komponenten und Systemen, die Dampfwärme liefern und für grosse Energieerzeugungsanlagen wie z.B. Müllverbrennungsanlagen konzipiert sind, von der Installation von Heizungsanlagen, die vom Markt für HLKS-Installationen umfasst werden.

28. Bouygues erbringt in der Schweiz über die Kraftanlagen Energies & Services GmbH mit Sitz in München Dienstleistungen für Heizkraftwerke. Die Aktivitäten der Kraftanlagen Energies & Services GmbH wurden in der Schweiz schrittweise reduziert: Im Jahr 2020 wurde über die Geschäftseinheiten im Ausland noch ein marginaler Restumsatz von weniger als […] Franken erzielt. Bouygues beabsichtigt, die Aktivitäten der Kraftanlagen Energies & Services GmbH in der Schweiz vollständig auslaufen zu lassen.

29. Die Geschäftstätigkeiten der Parteien überschneiden sich in geringem Umfang im Bereich der Installation von thermischen Anlagen zur Erzeugung von Energie. Weder die WEKO noch die Europäische Kommission haben bisher eine Praxis in diesem Bereich entwickelt. Gestützt auf die Meldung der Parteien ist vorliegend, im Sinne einer Arbeitshypothese, von einem Markt für Dienstleistungen für thermische Energieerzeugungssysteme auszugehen. Die genaue sachliche Marktabgrenzung kann offengelassen werden, da diese keinen Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens hat.

30. Der Umstand, dass Bouygues im Bereich der Dienstleistungen für thermische Energieerzeugungssysteme in der Schweiz über Geschäftseinheiten im Ausland tätig ist, spricht dafür, dass der Markt grösser als national abzugrenzen ist. Im vorliegenden Fall ist deshalb im Sinne einer Arbeitshypothese von einem EWR-weiten Markt auszugehen. Eine genaue räumliche Marktabgrenzung muss nicht vorgenommen werden, da diese die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.

31. Im Bereich der Dienstleistungen für thermische Energieerzeugungssysteme schätzen die Parteien, dass der Marktanteil in der Schweiz von Equans weniger als [0–10] % und derjenige von Bouygues weniger als [0– 10] % beträgt. Aufgrund der tiefen Marktanteile beider Parteien und unter Berücksichtigung, dass die Aktivitäten der Kraftanlagen Energies & Services GmbH in der Schweiz auslaufen, ist davon auszugehen, dass eine engere oder weitere Marktabgrenzung die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändern würde. Im Ergebnis ist dieser Markt kein vom Zusammenschluss betroffener Markt und führt zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

12 EU-KOMM, COMP/M.9483 vom 20.09.2019, Rz 15 ff., Engie/Powerlines. 13 Anlagen-Contracting umfasst Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb von Anlagen (z.B. Wärmepumpenheizungen, Pellet- und Holzschnitzelheizungen, fossil befeuerte Heizungen, Kälteanlagen oder Photovoltaikanlagen) aus einer Hand durch einen sog. Contractor (siehe RPW 2018/4, 860 Rz 12, Bouygues Construction SA/Alpiq InTec AG/Kraftanlagen München GmbH, m.w.H.).

32. Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegen. Es kann somit von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlussvorhabens ausgegangen werden.

33. Gemäss dem Aktienkaufvertrag14 verpflichten sich die Veräusserinnen, für die Dauer von [weniger als drei] Jahren ab dem Datum des Vollzugs keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schlüsselpositionen von Equans direkt oder indirekt zum Ausscheiden aus dem Unternehmen zu veranlassen oder anderweitig in die Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisse von Equans einzugreifen. Nebenabreden müssen grundsätzlich einen unmittelbaren Zusammenhang zum Zusammenschlussvorhaben haben und für dessen Durchführung notwendig sein.15 Abwerbeverbote sollen gewährleisten, dass das Personal dem zu übertragenden Unternehmen verbleibt.16 Das vorliegend zu beurteilende Abwerbeverbot beschränkt sich auf [weniger als 20] namentlich genannte Mitarbeiter in Schlüsselpositionen und ist auf die Dauer von [weniger als drei] Jahren begrenzt. Damit ist das Abwerbeverbot in persönlicher und zeitlicher Hinsicht beschränkt und geht nicht über das erforderliche Mass zur Erreichung des genannten Ziels hinaus. Das Abwerbeverbot ist daher als zulässige Nebenabrede zu qualifizieren.

34. Die vorläufige Prüfung ergibt keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

14 «Sale and Purchase Agreement».

15 Vgl. Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABl. C 56/24 vom 5.3.2005. 16 FELIX PRÜMMER, in: DIKE-Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, Art. 10 N. 211.