Bau- und Nutzungsordnung
Murgenthal
Document
- Numer
- 4279
- Vischnanca
- Murgenthal
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 28-06-2000
- En vigur dapi
- 13-03-2013
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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NUPLA-4279-2013-V.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Gemeinde Murgenthal
Kanton Aargau Kanton Aargau
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG
Depart.ement Bau, \ie.:kehr und Umwelt
gern. § 15 BauG
Abtailung Raurnentvicklung
Änderung 2012:
Art. 30 Baulandnutzung (Ergänzung)
Mitwirkungsbericht vom Vorprüfungsbericht vom
9. Oktober 2012
Öffentliche Auflage vom
12. Oktober 2012 bis 12. November 2012
Beschlossen von der Gemeindeversammlung
23. NOV. 2012
1 AENDERUNG Nr.
Namens des Gemeinderates Der Gemeindeynn‚nn Der G meindeschreiber
' zu Brp2Bo/No voi,. 22 .6" og
1
i _..... 2782
Genehmigung:
Genehmigung durch den Recjerungsrat Aarau, den A 3 . ric.8 2c, .ze 3 npr
Rolf Wernli
Gemeinde Murgenthal - Bau- und Nutzungsordnung (BNO) - Änderung 2012
Rechtsgültiger Text
Geänderter Text (Genehmigungsinhalt)
4.1 Baulandnutzung, Ausnützungsziffer
4.1 Baulandnutzung, Ausnützungsziffer
Baulandnutzung
Baulandnutzung
Art. 30
Art. 30 Räume im Dach-, Attika- und Untergeschoss werden
nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt.
1 (neu)
Wird eine Parzelle nur teilweise überbaut oder mit den Bauprojekten erheblich unternutzt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zukünftigen zonengemässen Bebauuhgserweiterung die Ausnützungsziffer erreicht werden kann.
Kanton Aargau
Gemeinde Murgenthal
Baudepartement Kanton Aargat) Abteilung Raumentwicklung
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gern. § 15 BauG AENDEF1UNG Nr.
A
zu Bno/Bo/No vom Ze,6,.420
Änderungen 2008
- § 13 Gewerbezone G - § 23 Uferschutzstreifen
Mitwirkungsbericht vom
18. 05. 2009
Vorprüfungsbericht vom
10. 12. 2008
Öffentliche Auflage vom
14. 04. bis 13. 05. 2009
Beschlossen von der Gemeindeversammlung
20. 11.2009
Der Gemeindea ma7n: M. Schärer
Der Gemeindeschreiber: H. Fiechter
/ 7-2 Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung:
Aarau, den
34
ficZ fe Der 2 .nirsc .reiber:
1
Gemeinde Murgenthal - Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Rechtsgültiger Text
Gewerbezone G
- Änderungen 2008
Geänderter Text
§ 13
Gewerbezone G
Art. 13 Die Gewerbezone G ist für Bauten von Gewerbe- Industrie-,
Forschungs-, Sport- und Freizeitbetrieben bestimmt. Lagerbauten und Lagerplätze sind nur zulässig, soweit sie Teil eines produzierenden oder gewerblichen Betriebes mit Standort in der Gemeinde Murgenthal sind. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal zulässig.
1 Die Gewerbezone G ist für Bauten von Gewerbe- Industrie-, Forschungs-, Sport- und Freizeitbetrieben bestimmt. Lagerbauten und Lagerplätze sind nur zulässig, soweit sie Teil eines produzierenden oder gewerblichen Betriebes mit Standort in der Gemeinde Murgenthal sind. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal zulässig. In der Gewerbezone Moosmatt-Rank sind MIV-/astige Verkaufsgeschäfte wie u. a. Tankstellenshops nicht zulässig und Wohnungen können nur bewilligt werden, wenn sich alle lärmempfindlichen Räume nachweislich über Fenster lüften lassen, in deren offener Mitte mindestens 20dB(A) tiefere Beurteilungspegel als an der Lärmquelle (Kantonsstrasse) anfallen.
Für Bauten des gleichen Betriebes legt der Gemeinderat unter Beachtung der gesundheits-, sicherheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen die Gebäudeabstände fest. Der Gemeinderat kann für technische Einrichtungen und Dachaufbauten (Lift, Lüftungszentrale u. dgl.) Gebäudemehrhöhen bis zur max. Firsthöhe bewilligen.
2 Für Bauten des gleichen Betriebes legt der Gemeinderat unter Beachtung der gesundheits-, sicherheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen die Gebäudeabstände fest. Der Gemeinderat kann für technische Einrichtungen und Dachaufbauten (Lift, Lüftungszentrale u. dgl.) Gebäudemehrhöhen bis zur max. Firsthöhe bewilligen.
3 Zur optischen Gliederung der Siedlung und als Trennung zu Wohngebieten sind Grünflächen mit standortgerechten Laubbäumen und Gehölzen zu schaffen. Sofern es die Situation zulässt, sind diese Flächen entlang von Randbereichen und Bauzonengrenzen auszuscheiden. Die Grünflächenziffer GZ beträgt 0,10.
3 Zur optischen Gliederung der Siedlung und als Trennung zu Wohngebieten sind Grünflächen mit standortgerechten Laubbäumen und Gehölzen zu schaffen. Sofern es die Situation zulässt, sind diese Flächen entlang von Randbereichen und Bauzonengrenzen auszuscheiden. Die Grünflächenziffer GZ beträgt 0,10.
1
2
2 Rechtsgültiger Text
Geänderter Text
In der Gewerbezone Moosmatt-Rank darf die Grünfläche zwischen Radweg/Bergstrasse und neuer Erschliessungsstrasse zur Grünfläche gerechnet werden. Hang aufwärts soll mit Grünflächen und Bepflanzungen eine landschaftliche Quervernetzung und Kammerung angestrebt werden. Der ökologische Ausgleich ist im Baubewilligungsverfahren auszuweisen. 4
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III, in der Gewerbezone MoosmattRank die Empfindlichkeitsstufe IV. 4
5 Die Erschliessung der Gewerbezone Moosmatt-Rank hat ab der Bergstrasse zu erfolgen. Im nördlichen Bereich ist eine Wendemöglichkeit sicherzustellen und eine zukünftige Anbindung der Parz. Nr. 1804 und 347 zu ermöglichen. Die Erschliessung und Überbauung soll etappenweise von innen nach aussen erfolgen. Im Rahmen der Sondernutzungsplanung ist aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen das Sickerwasser des Rotkanals aufgefangen und abgeleitet wird.
Uferschutzstreifen
Art. 23 Uferschutzstreifen
Art. 23 Der Uferschutzstreifen umfasst beidseits der Gewässer je einen
Streifen, gemessen ab den Uferlinien bei mittlerem Sommerwasserstand. Er hat folgende Abmessungen:
Der Uferschutzstreifen umfasst beidseits der Gewässer je einen Streifen, gemessen ab den Uferlinien bei mittlerem Sommerwasserstand. Er hat folgende Abmessungen:
- Im Baugebiet - Ausserhalb Baugebiet • Aare • übrige Gewässer
- Im Baugebiet allgemein - Oberhalb der Gewerbezone Moosmatt-Rank am Rotkanal - Ausserhalb Baugebiet •Aare • übrige Gewässer
6m 20 m 3m
6m 12 m 20m 3m
3 Rechtsgültiger Text
Geänderter Text
Bei bestehenden innerhalb dieses Streifen gelegenen Bauwerken (Strassen, Bauten, Stützmauern usw.) ist die äussere Schutzstreifenabgrenzung durch diese bestimmt.
Bei bestehenden innerhalb dieses Streifen gelegenen Bauwerken Strassen, Bauten, Stützmauern usw.) ist die äussere Schutzstreifenabgrenzung durch diese bestimmt.
2 Im Uferschutzstreifen sind das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen untersagt. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden.
2 Im Uferschutzstreifen sind das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen untersagt. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden.
Bauten, die nicht dem Uferschutzstreifen oder dem Gewässer dienen, sind untersagt.
3 Bauten, die nicht dem Uferschutzstreifen oder dem Gewässer dienen, sind untersagt.
3
4 Im Uferschutzstreifen entlang des Rotkanals sind das Betreten durch Im Uferschutzstreifen entlang des Rotkanals sind das Betreten durch die zuständigen Organe, sowie das vorübergehende Lagern von Material, die zuständigen Organe, sowie das vorübergehende Lagern von Material, das bei der periodischen Reinigung des Bachbettes anfällt, das bei der periodischen Reinigung des Bachbettes anfällt, gestattet. gestattet.
4
Anmerkung: Textänderungen sind kursiv geschrieben *
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Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Gemeinde Murgenthal
Kanton Aargau
Abteilung Raumentwicklung
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG
Vorprüfungseingabe 29. 09. 09
gern. § 15 BauG AENDERUNG Nr.
Änderungen 2010
- § 24 Besondere Waldstandorte - § 22 Naturschutzzone Trübelbachweiher - Anhang Verzeichnis der geschützten Naturobjekte Egänzung in d) Einzelbäume
Mitwirkungsbericht vom
12.2.2010
Vorprüfungsbericht vom
09.12.1009
Öffentliche Auflage vom
12.01.2010 bis 10.02.2010
Beschlossen von der Gemeindeversammlung
10.06.2010
Der Gemeindea mann:41. Schärer /77/2_, . Genehmigung:
2-
zu Bno/Bo/No vom 29-44574e
2g. 06. Oo
Der Gemeindeschreiber: H. Fiechter
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2.9 2DIC.) Der Staatsschreiber:
1
Gemeinde Murgenthal - Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Rechtsgültiger Text Naturschutzzone Trübelbachweiher
- Änderungen 2010
Geänderter Text
Art. 22 Naturschutzzone
Trübelbachweiher
Art. 22 1
Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung eines Lebensraumes für bedrohte Pflanzen und Tiere.
1
2 Sie umfasst den Weiher mit umgebender Feucht- und Trockenwiese, angrenzender Waldwiese sowie die nordöstlich gelegene Waldlichtung mit Riedwiese/Hochstaudenflur.
Sie umfasst den Trübelbachweiher, verschiedene andere Gewässer, die umgebenden Feucht- und Trockenwiesen, verschiedene Kleinstrukturen, die angrenzenden Waldwiesen sowie die nordöstlich gelegene Waldlichtung mit Riedwiese/Hochstaudenflur.
3 Eingriffe wie Terrainveränderungen, Streuschnitt, Verjüngung der Gehölze usw. sind nur im Interesse der Schutzziele erlaubt.
3 Eingriffe wie Terrainveränderungen, Streuschnitt, Verjüngung der Gehölze usw. sind nur im Interesse der Schutzziele (inkl. ökologischer Aufwertung, Infrastruktur für Besucherlenkung) erlaubt.
Besondere Waldstandorte
Besondere Waldstandorte
Art. 24 und Altholzbestände zeichnen sich durch schutzwürdige Pflanzen der
Krautschicht oder durch eine besondere Bestandesstruktur aus. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die Verjüngung der Bestände ist mit standortgerechten Baumarten vorzunehmen; dabei ist die Naturverjüngung vorzuziehen. Standortfremde Bestände sind mittelfristig umzuwandeln. Absterbende und tote Bäume stellen bereichernde Strukturen dar und sollten in angemessener Anzahl belassen werden. Die Bedürfnisse vorkommender seltener Vogelarten sollten angemessen berücksichtigt werden. Das Vorkommen der Waldschnepfe soll durch angepasste Waldnutzung und Waldbewirtschaftung erhalten werden.
Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung eines Lebensraumes für bedrohte Pflanzen und Tiere.
2
Art. 24 Die im Kulturlandplan bezeichneten Traubenkirschen-Eschenbestände
und Altholzbestände zeichnen sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht oder durch eine besondere Bestandesstruktur aus. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die Verjüngung der Bestände ist mit standortgerechten Baumarten vorzunehmen; dabei ist die Naturverjüngung vorzuziehen. Standortfremde Bestände sind mittelfristig umzuwandeln. Absterbende und tote Bäume stellen bereichernde Strukturen dar und sollten in angemessener Anzahl belassen werden. Die Bedürfnisse vorkommender seltener, bedrohter Tierarten sollten angemessen berücksichtigt werden. Das Vorkommen der Waldschnepfe soll durch angepasste Waldnutzung und Waldbewirtschaftung erhalten werden.
2
Rechtsgültiger Text
Geänderter Text
9. Anhang Verzeichnis der geschützten Naturobjekte
9. Anhang - Ergänzung Verzeichnis der geschützten Naturobjekte
d) Einzelbäume 3.7.1 - 3.7.8
d) Einzelbäume 3.7.1 - 3.7.8 3.7.9 Grenzeiche
Anmerkung: Textänderungen sind kursiv u. grün geschrieben
Kanzlei/Diversesffrübelbachmatte BNO Synopse
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Gemeinde Murgenthal
Kanton Aargau
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 BauG
April 1999
AENDERUNG Nr.
AENDERUNG Nr.... A
2.
vom 29 .05 . 40
vom
I
AENDERUNG Nr.
vorn .43.3.e..dig „, •
• Mitwirkungsbericht vom:
21.4.1998
• Vorprüfungsbericht vom: 26.6.1998 • Öffentliche Auflage vom: 10.8.1998
bis
8.9.1998
• Beschlossen von der Gemeindeversammlung: /11 17 1/ Der Gemeinde 5mann:
Genehmigung:
Der Gemein,deschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
2 2 . 2(-1 tn'i 2 -00 0 Der Staatsschreiber:
(K/Drucksachen/BNO.doc)
........
INHALTSVERZEICHNIS
Seite 1. Geltungsbereich 1 2
Geltungsbereich Übergeordnetes Recht
1 1
2. Raumplanung 3 4 5 6
Siedlungsentwicklung; Landschaft; Verkehr Verdichtung und Siedlungserneuerung Sondernutzungsplanung Weitere Pläne; Inventare
1/2 2 2 2
3. Zonenvorschriften 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
Bauzonen; Lärmvorbelastete Flächen; Bauweise; Beratung; Bewilligungspflicht Wohnzone W2 Wohnzone W3 VVohnarbeitszone WA3 VVohnarbeitszone alte Bernstrasse WAB Zentrumszone Z Gewerbezone G Gewerbezone Schlossacker GS Gewerbe-/Lagerhauszone GL Bahnhofzone B Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB Grünzone Gr Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone Wässermatten Naturschutzzone Trübelbachweiher Uferschutzstreifen Besondere Waldstandorte Landschaftsschutzzone Hecken, Ufer- und Feldgehölze Besondere Waldränder Natur- und Kulturobjekte; Kulturobjekte Gebäude Weilerzonen Balzenwil, VValliswil und Hintere Glashütten
3 4 4 4 4 4/5 5 5 6 6 6 7 7 7 7 8 8 8/9 9 9 9 10 10
4. Definitionen 30 31 32 33 34 35 36 37
Baulandnutzung Nicht störend; mässig störend Untergeschoss Abstand gegenüber dem Kulturland Grenz- und Gebäudeabstände Hanglagen Stützmauern Zonenzulässigkeit bei Arealüberbauungen
11 11 11 11 11 12 12 12
II
Seite
§ 5. Bauvorschriften 38 39 40 41 42 43 44 45 46
Benützung von Privateigentum Allgemeine Anforderungen Brandruinen, Baulücken Aussenisolationen Ausrichtung der Wohnungen Raumgrössen, Fenster, Nebenräume für Neubauten Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Velos, Kinderwagen Spielplätze
12 12/13 13 13 13 13 14 14 14
6. Schutzvorschriften 47 48 49 50 51
Ortsbildschutz Aussenraumgestaltung Materiallagerungen Einwirkungen Lärmschutz
14 15 15 15 16
7. Vollzug, Verfahren 52 53 54
Zuständigkeit Gebührenreglement Vollzugsrichtlinien Naturschutz
16 16 16
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 55
Aufhebung bisherigen Rechtes
17
9. Anhang Verzeichnis der geschützten Kultur- und Naturobjekte
18/19
1
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG
1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel §1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2 Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechtes finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2
2. Raumplanung
2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Siedlungsentwicklung
1 Die drei Ortsteile Murgenthal (Talboden), Riken und Hohwart/Glashütten sollen weiterhin eine Eigenentwicklung haben. Diese ist jedoch zu koordinieren, damit für Infrastrukturvorhaben, deren Bau, Betrieb und Auslastung optimierte Lösungen möglich sind. Riken und Hohwart/Glashütten sind vor allem als attraktive Wohngebiete zu erhalten und zu fördern. Im Talboden, Ortsteil Murgenthal, ist die Zentrumsfunktion mit den vorhandenen Dienstleistungen und Arbeitsangeboten zu erhalten. Unternutzte Gebiete sind besser zu erschliessen. Ein vermehrtes Wohnangebot in Bahnhofsnähe, soweit es die Immissionen der Verkehrsträger zulassen, ist zu fördern. Neue Gewerbebetriebe haben ihren Standort bei den Hauptverkehrsträgern im Talboden.
Landschaft
2 Im ländlichen Raum von Riken und Hohwart/Glashütten ist bei zukünftigen Ausweitungen von Bauzonen deren Landschaftsverträglichkeit zu hinterfragen. Die Vernetzung von Bauzonen, Gehöftgruppen und Einzelgehöften ist zu vermeiden, und deren Wirkungen bezüglich Landschaft ist zu beachten. Der Gestaltung der Siedlungsränder zur offenen Flur ist im Vollzug Beachtung zu schenken (Terrainübergänge, Bepflanzung). Im Talboden ist die Qualität der
2
landschaftsprägenden Elemente entlang der Aare, des Rotkanales und der Bäche entsprechend ihrer Wichtigkeit bezüglich Siedlungskammerung und Wohnqualität zu erhalten. Verkehr
Das Angebot des öffentlichen Verkehrs soll erhalten bleiben. Auf die Immissionen der Hauptverkehrsträger im Talboden ist in erster Linie mit entsprechenden Bebauungskonzepten zu reagieren. Die "Durchlässigkeit" der Siedlungen für Fussgänger und Radfahrer muss angestrebt und bei Neuerschliessungen fest eingeplant werden. 3
2.2 Verdichtung und Siedlungserneuerung
63 weitere Artikel
Art. 4 Verdichtung
und Siedlungserneuerung
Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter und sanierungsbedürftiger Gebiete im Talboden erstellen.
2.3 Sondernutzungsplanung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan bandiert dargestellten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
2.4 Weitere Planungsinstrumente, Inventare
Art. 6 Weitere Pläne
'Weitere Pläne (Verkehrsrichtplan und dgl.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen für das Grundeigentum keine verbindliche Wirkung zu.
Inventare
2 Inventare (Landschaft, Landwirtschaft, Kulturobjekte) haben keine rechtliche Wirkung für das Grundeigentum; sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern Interessen des Kultur-, Natur- und Landschaftsschutzes berührt sind.
3
3. Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
Art. 7 Bauzonen
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Gebäudehöhe max. 7,5 m
Firsthöhe max. 10,5 m
Gebäude- Grenzabstand klein länge gross min. max. min. 8m qm 30 m
Empfindlichkeitsstufe II
Weitere Zonenvorschriften
Art. 8 3
0,6
10 m
13m
45m
5m
10 m
II
Art. 9 3
0,6
10 m
13m
45m
5m
10 m
III
Art. 10 —
(0,5)
(8,5 m)
(11 m)
(30 m)
5m
8m
III
Art. 11 Z
karminrot G violett GS violett GL blau
(3)
0,8
11 m
14 m
—
4m
—
III
Art. 12 5m
—
--
Art. 13 Wohnzone 2
W2 orange W3 rot WA3 rot schraffiert WAB braun
Wohnzone 3 Wohnarbeitszone 3 Wohnarbeitszone a. Bernstrasse Zentrumszone Gewerbezone Gewerbezone Schlossacker Gewerbe-/ Lagerhauszone Bahnhofzone Zone f. öffentliche Bauten und Anlagen Grünzone
_
Ausnützung max. 0,45
Bauzonen
Vollgeschosse max, 2
—
—
10 m
13m
—
—
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—
—
—
IV
Art. 14 —
—
(13m)
(16m)
—
—
—
III
Art. 15 B grau
schraffiert OeB grau
--
—
11 m
14m
—
—
—
III
Art. 16 —
—
—
—
—
—
--
—
Art. 17 Gr
hellgrün
—
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—
—
—
—
—
III
Art. 18
Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 2
Lärmvorbelastete Flächen
3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.
Bauweise
4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA3 und Z zählen gewerblich genutzte Erdgeschosse bis zu einer Geschosshöhe von 4.50 m als ein Geschoss.
Beratung
5 Wesentliche Bauvorhaben in den Zonen WAB, Z, G, GS, GL und B sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um die Baugesuchsteller in Fragen der Gestaltung und Erschliessung beraten zu können.
Bewilligungspflicht
6 In den Zonen WAB, Z, G, GL und B sind auch Fassadenverkleidungen, Dachrenovationen und Änderungen der Umgebungsanlagen bewilligungspflichtig.
4
Art. 8 Wohnzone W2
Die Wohnzone W2 ist für freistehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser und für Mehrfamilienhäuser bis zu sechs Wohnungen bestimmt. Nicht störende Betriebe sind zugelassen.
Art. 9 Wohnzone W3
Die Wohnzone W3 ist für Reihenhäuser und für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Freistehende Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser sind nur in Zonenrestflächen zulässig. Nicht störende Betriebe sind zugelassen.
Art. 10 Wohnarbeitszone VVA3
1 Die VVohnarbeitszone VVA3 ist für Bauten mit Wohnungen und mit Mischnutzung (Wohnen/Arbeiten) sowie für mässig störende Betriebe bestimmt. Bauvorhaben in der VVA3 Zone zwischen Friedrichstrasse und Rotkanal (im Bauzonenplan mit Quadratraster bezeichnet) haben der vorhandenen Bebauungsqualität zu entsprechen. 2
3 In den kleinflächigen WA3 Zonen im ländlichen Raum mit Altbausubstanz (Hohwart, Loch, Riken) ist bei Neu-, An- und Umbauten eine gute Verträglichkeit mit der Landschaft durch entsprechende Bau- und Umgebungsgestaltung anzustreben.
Art. 11
1 Die Wohnarbeitszone alte Bernstrasse VVAB bezweckt die Erhaltung des ländVVohnarbeitszone alte Bern- lichen Charakters mit der Altbausubstanz des Gebietes und regelt eine bauliche strasse VVAB Ergänzung in guter Qualität. Es sind Bauten für Wohnungen, Dienstleistungs- und mässig störende Betriebe zulässig. 2
Die Bauten müssen sich bezüglich kubische Erscheinung, Stellung, Fassadenund Dachgestaltung gut einordnen. Der Freiraum ist ansprechend zu gestalten und zu bepflanzen. Die vorhandene Terrainhöhe ist weitgehend beizubehalten. Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagezufahrten sind sorgfältig einzufügen. 3
Art. 12 Zentrumszone Z
1 Die Zentrumszone Z bezweckt vielfältige Nutzungen mit Zentrumsfunktionen und eine bauliche Entwicklung, die vermehrt zu einer übergeordneten Gesamtgestalt führt. 2 Es sind Bauten für Dienstleistungs- und mässig störende Gewerbebetriebe sowie Wohnungen zulässig. 3 Neu-, An- und Umbauten sollen durch die kubische Erscheinung, Stellung, Fassaden- und Dachgestaltung die vorhandene Bebauung ansprechend ergänzen.
5
4 Für Neubauten mit Wohnungen kann der Gemeinderat, soweit notwendig, eine Erhöhung der minimalen Grenzabstände bis zu 8 m verlangen, um eine genügende Besonnung und Belichtung zu gewährleisten.
'Anlagen für die Feinerschliessung für Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten.
Art. 13 Gewerbezone
1 Die Gewerbezone G ist für Bauten von Gewerbe-, Industrie-, Dienstleistungs-, Forschungs-, Sport- und Freizeitbetrieben bestimmt. Lagerbauten und Lagerplätze sind nur zulässig, soweit sie Teil eines produzierenden oder gewerblichen Betriebes mit Standort in der Gemeinde Murgenthal sind. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal zulässig. Für Bauten des gleichen Betriebes legt der Gemeinderat unter Beachtung der gesundheits-, sicherheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen die Gebäudeabstände fest. Der Gemeinderat kann für technische Einrichtungen und Dachaufbauten (Lift, Lüftungszentrale und dgl.) Gebäudemehrhöhen bis zur max. Firsthöhe bewilligen. 2
3 Zur optischen Gliederung der Siedlung und als Trennung zu Wohngebieten sind Grünflächen mit standortgerechten Laubbäumen und Gehölzen zu schaffen. Sofern es die Situation zulässt, sind diese Flächen entlang von Randbereichen und Bauzonengrenzen auszuscheiden. Die Grünflächenziffer GZ beträgt 0,10.
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III; in der Gewerbezone Rank/Moosmatt die Empfindlichkeitsstufe IV.
Art. 14 Gewerbezone
Schlossacker GS
1 Die Gewerbezone Schlossacker GS ist bestimmt für Gewerbebetriebe. VVohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal zulässig. 2
Die Gebäudehöhen werden wie folgt festgelegt:
Parzelle Nr. 1644: Die Gebäudehöhe entspricht derjenigen der angrenzenden Wohnzone W2. Parzellen Nrn. 2023 und 432: 418,5 m ü.M. Traufhöhe 421,5 m ü.M. Firsthöhe 421,5 m ü.M. Kamine, Silos Die Höhe von gelagerten Gegenständen und Ablagerungen ist ab gewachsenem Terrain auf maximal 6 m beschränkt. 3
Der Grenzabstand zur Wohnzone beträgt 10 m.
Die Umgebung ist zu gestalten und zu begrünen. Die Grünflächenziffer GZ beträgt 0,10. Die Grünfläche ist vor allem im Übergangsbereich zur Wohnzone anzuordnen. 4
6
Art. 15 Gewerbe-/
Lagerhauszone GL
In der Gewerbe-/Lagerhauszone GL sind Bauten für Gewerbe-, Lager-, Industrie-, Dienstleistungs-, Forschungs-, Sport- und Freizeitbetriebe zulässig. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal erlaubt. 1
Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gebäudelänge werden durch den Gemeinderat, unter Wahrung privater und öffentlicher Interessen und unter Berücksichtigung der Ortsgestalt, festgesetzt. 2
3 Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung kann der Gemeinderat Auflagen betreffend Gestaltung der Bauten, der Fassaden und der Umgebung mit Bepflanzung machen. Bei Veränderungen an bestehenden Lagerhausfassaden (z.B. Fenstereinbau und dgl.) ist die Mächtigkeit der flächigen Fassade durch eine differenzierte Gestaltung des Umbauteiles zurückzunehmen.
Im Homagareal (zur Zeit die Parzellen Nrn. 1202, 1264 und 1587) darf die Gebäudehöhe höchstens die Kote 423.25 m ü.M. erreichen. Davon ausgenommen sind einzelne Bauteile wie Liftschacht, Belüftungsanlage und dgl. Eine Mehrhöhe von 3.50 m kann bewilligt werden, wenn das oberste Geschoss im Sinne eines Attikageschosses zurückversetzt ist und eine volumenauflösende Gestaltung aufweist.
Art. 16 Bahnhofzone B
Die Bahnhofzone B umfasst das Bahnhofareal. Sie ist für vorhandene und künftige Bauten und Anlagen, welche im Zusammenhang mit den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehres stehen, bestimmt. Die Bauweise wird vom Gemeinderat unter Wahrung der privaten und öffentlichen Interessen bestimmt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 2
Art. 17 Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen OeB
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 1
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 2
max. Firsthöhen in m
Zentrum/Gemeindehaus - Schulareal - Turnhalle - Friedau Moosmatt/Altersheimareal Fahracker Riken/Schulareal, Friedhof Hohwart/Schulareal Glashütten
14 20 16 14 14 14 14
Empfindlichkeitsstufe
III III III III II II II
7
Art. 18 Grünzone
Gr
Die Grünzone Gr dient der Freihaltung von Landschaftselementen. Sie ist von Bauten und Anlagen sowie Ablagerungen aller Art freizuhalten. Zugelassen sind Fusswege, Spielplätze und Erholungsanlagen.
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 19
Landwirtschafts- 1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion zone in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 Aren sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen, entgegenstehen. 3
Art. 20 Bauten in der
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener InteLandwirtschafts- ressen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, zone Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Für neue Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 2
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3 Schutzzonen
Art. 21 Wässermatten
1 Die Wässermatten dienen der Erhaltung der kulturhistorisch bedeutsamen Landschaft als Zeuge einer ehemals weitverbreiteten Kulturlandschaft im schweizerischen Mittelland und der ersten Intensivierungsanstrengungen in der landwirtschaftlichen Nutzung sowie zur Grundwasseranreicherung. Die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang wird gewährleistet. Ausgenommen davon ist der Umbruch, welcher nicht gestattet ist. Die Wasserkanäle, Pritschen, Wuhre, Uferbestockungen und Einzelbäume sind zu erhalten und zu pflegen, die Hecken entlang der Kanäle mit standortgerechten Hölzern zu ergänzen. Der Wasserzu- und -abfluss in den Kanälen darf nicht beeinträchtigt werden.
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Zur Sicherung der Wässermatten können der Kanton und die Gemeinde jährliche Bewirtschaftungsbeiträge ausrichten. Im entsprechenden Vertrag können Nutzungsintensität und biologische Aufwertung geregelt werden. 2
Art. 22 Naturschutzzone
Trübelbachweiher
Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung eines Lebensraumes für bedrohte Pflanzen und Tiere. Sie umfasst den Weiher mit umgebender Feucht- und Trockenwiese, angrenzender Waldwiese sowie die nordöstlich gelegene Waldlichtung mit Riedwiese/Hochstaudenflur. 2
3 Eingriffe wie Terrainveränderungen, Streuschnitt, Verjüngung der Gehölze usw. sind nur im Interesse der Schutzziele erlaubt.
Art. 23 Uferschutzstreifen
Der Uferschutzstreifen umfasst beidseits der Gewässer je einen Streifen, gemessen ab den Uferlinien bei mittlerem Sommerwasserstand. Er hat folgende Abmessungen: 6m
- im Baugebiet - ausserhalb Baugebiet • Aare • übrige Gewässer
20m 3m
Bei bestehenden, innerhalb dieses Streifen gelegenen Bauwerken (Strassen, Bauten, Stützmauern usw.) ist die äussere Schutzstreifenabgrenzung durch diese bestimmt. 2 Im Uferschutzstreifen sind das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen untersagt. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden.
Bauten, die nicht dem Uferschutzstreifen oder dem Gewässer dienen, sind untersagt.
3
4 Im Uferschutzstreifen entlang des Rotkanales sind das Betreten durch die zuständigen Organe sowie das vorübergehende Lagern von Material, das bei der periodischen Reinigung des Bachbettes anfällt, gestattet.
Art. 24 Besondere
Waldstandorte
Die im Kulturlandplan bezeichneten Traubenkirschen-Eschenbestände und Altholzbestände zeichnen sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht oder durch eine besondere Bestandesstruktur aus. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die Verjüngung der Bestände ist mit standortgerechten Baumarten vorzunehmen; dabei ist die Naturverjüngung vorzuziehen. Standortfremde Bestände sind mittelfristig umzuwandeln. Absterbende und tote Bäume stellen bereichernde Strukturen dar und
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sollten in angemessener Anzahl belassen werden. Die Bedürfnisse vorkommender seltener Vogelarten sollten angemessen berücksichtigt werden. Das Vorkommen der Waldschnepfe soll durch angepasste Waldnutzung und Waldbewirtschaftung erhalten werden.
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 25 Landschaftsschutzzone
'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Ausgenommen bleiben periodische Ablagerungen, die aus der jährlichen Reinigung des Rotkanales anfallen. 2
Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 19, Abs. 1.
'Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze etc.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3.5 Schutzobjekte
Art. 26 Hecken,
Ufer- und Feldgehölze
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Hecken, einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken, und Einzelbäume sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Es ist ein vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite anzustreben. Dieser Streifen kann als Heuwiese mit spätem Schnittzeitpunkt genutzt werden. Eine Rodung oder erhebliche Auslichtung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. des Baudepartementes (bei Ufergehölzen) vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 NLD). 2
Art. 27 Besondere
Waldränder
Die im Kulturlandplan bezeichneten Waldränder sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll. Zur Erhaltung des Strauchsaumes bzw. ihres stufigen Aufbaus sind sie periodisch zu verjüngen. Vorgelagerte Aufforstungen sind nur aus zwingenden Gründen möglich und sofern der neue Waldrand ökologisch gleichwertig gestaltet wird.
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Art. 28 Natur- und
Kulturobjekte
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgeliste-
Kulturobjekte Gebäude
2 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem Wert und in ihrer wertvollen Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.
ten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen.
3.6 VVeilerzonen Balzenwil, VValliswil und Hintere Glashütten
Art. 29 Weilerzone
Zweck
1 Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Er-
Nutzung
Die Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Ortsbildschutz
'Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen.
Bauliche Massnahmen
Zusätzlich zu dem in der Landwirtschaftszone Erlaubten sind folgende bauliche Massnahmen zulässig:
haltung und massvolle Entwicklung der Weiler unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des VVeilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2
a) Aus- und Umbau sowie teilweise Umnutzung innerhalb des bestehenden Bauvolumens. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume. b) Abbruch und Ersatzbau im Rahmen des bisherigen Bauvolumens, wenn ein Umbau mit Sanierung unverhältnismässig ist. Nebengebäude, die das Ortsbild stören oder dem ländlichen Charakter des Weilers nicht entsprechen, dürfen nicht umgenutzt oder ersetzt werden. Bauvorschriften
5 Pro Hauptgebäude dürfen höchstens vier Wohneinheiten geschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume (inkl. ein Garageplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.
Gestaltung Umgebung
6 Der ländliche Charakter ist zu erhalten. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Garten- und Aussenanlagen (kleine Terrainveränderungen, Wege, Gartencheminees, Kinderspielgeräte usw.) sind zugelassen.
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4. Definitionen 4.1 Baulandnutzung, Ausnützungsziffer
Art. 30 Baulandnutzung
Wird eine Parzelle nur teilweise überbaut oder mit den Bauprojekten erheblich unternutzt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zukünftigen zonengemässen Bebauungserweiterung die Ausnützungsziffer erreicht werden kann.
4.2 Nicht störend, mässig störend
Art. 31 Nicht störend
'Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Betriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grössere Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Mässig störend 2 Als mässig störend gelten Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
4.3 Geschosse
Art. 32 Untergeschoss
Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten sind bis 1/3 der Fassadenlänge zugelassen. Bei Fassadenlängen unter 18 m sind Abgrabungen bis 6 m Länge erlaubt.
4.4 Abstände
Art. 33 Abstand
gegenüber dem Kulturland
'Gegenüber dem Kulturland ist für neue Hauptgebäude der zonengemässe minimale Grenzabstand einzuhalten. 2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47, Abs. 2 BauG).
Art. 34 Grenz- und
Gebäudeabstände
1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. 2 Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig.
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Art. 35 Hanglagen
In Hanglagen können Garagebauten ausnahmsweise parallel zur Strasse erstellt werden. In diesem Falle kann der Strassenabstand auf 2 m reduziert werden, sofern die Verkehrssicherheit gewahrt bleibt.
Art. 36 Stützmauern
Für Stützmauern entlang von Gemeindestrassen gilt § 111, Abs. 1 lit. c und d BauG sinngemäss.
4.5 Arealüberbauungen
Art. 37 Zonenzulässigkeit
1 Arealüberbauungen nach § 21 ABauV sind nur in den Zonen W2, W3, WA3 und Z zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 3'000 m2 aufweist. 2
Der Gemeinderat kann ein zusätzliches Geschoss bewilligen.
5. Bauvorschriften
5.1 Öffentliche Einrichtungen
Art. 38
Benützung von 1 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie VerPrivateigentum kehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 3
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 39 Allgemeine
Anforderungen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
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Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 2
Art. 40 Brandruinen,
Baulücken
1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert zwei Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bauordnung wiederhergestellt werden. Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Weisungen. 2
Art. 41 Aussenisolationen
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
5.3 Wohnhygiene
Art. 42 Ausrichtung
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Beder Wohnungen sonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.
Art. 43 Raumgrössen,
Fenster, Nebenräume für Neubauten
Für Neubauten gelten nachstehende Masse: 'Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss - Kellerräume
mind. 2.40 m mind. 2.20 m auf mind. 7 m2 Fläche pro Zimmer müssen eine lichte Höhe von mindestens 2.10 m aufweisen.
Raumflächen 8m2 - Wohn- und Arbeitsräume 6m2 - Küchen - Wohnräume von Einzimmer18 m2 wohnungen Fenster
Bewohnte Räume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie oder in eine gut belüftbare Vorzone führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rohlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, wenigstens aber 0.8 m2 zu betragen.
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2
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
Abstellraum/Schrankfläche - pro Wohnung
Keller - für jede Wohnung
mind. 3 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
mind. 6 rri2
3 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassenoder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Art. 44 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheitsund Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung von Mehrfamilienhäusern
Art. 45 Velos,
Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 46 Spielplätze
Die Grösse der Spielplätze hat bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
6. Schutzvorschriften
6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 47 Ortsbildschutz
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen.
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2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen oder unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 48 Aussenraumgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Wertvolle Naturobjekte sind zu erhalten. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Nötige zu beschränken. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 2
3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hiefür besondere Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 49 Materiallagerungen
1 Die Lagerung von Material für eine Dauer von mehr als zwei Monaten kann in den Zonen VVA3, VVAB, G, GS, GL, B und OeB bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Lagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
6.2 Umweltschutz
Art. 50 Einwirkungen
'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkun-
16 gen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 51 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und
Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Lärmschutz
7. Vollzug, Verfahren
7.1 Zuständigkeit
Art. 52 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute oder regionale Stellen beiziehen. 2
Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zuständig.
7.2 Gebühren
Art. 53 Gebührenreglement
Die Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinderates und der Verwaltung in den Bereichen Raumplanung, Natur- und Umweltschutz und Bauwesen sowie die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde betr. das Bauwesen.
7.3 Vollzugsrichtlinien
Art. 54 Vollzugsrichtlinien
Naturschutz
1 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz. 2 Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden Pflege- und Unterhaltsbestimmungen in der forstlichen Planung festgelegt.
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8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8.1 Aufhebung bisherigen Rechtes
Art. 55 Aufhebung
bisherigen Rechtes
20.4.1999
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bauordnung vom 26. Mai 1978, mit Ergänzungen vom 26. November 1993 b) die Nutzungsordnung vom 26. November 1993 c) der Bauzonenplan vom 26. November 1993 d) der Bauzonenplan "Schlossacker" mit Bauzonenvorschriften vom 30. November 1990 e) der kommunale Überbauungsplan Weid-Riken vom 5. Juli 1974
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9. ANHANG
Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte Kommunales Inventar Objekt Nr.
Denkmalpflege Kurzinventar Nr.
101
1
102 103 104 106 107 108 109 111 112 113 114 115
901 902 904 906 907 908 903 909 910 911 912 913
116 117 118 119 120 121 122
914 915 916 917 918 919 2
123 124 125 127 128 129
921 922 928 929 930 925
Objekt
Strasse/Örtlichkeit
Oberst Künzli-Haus, Haus Moosmatt (Denkmalschutz) Wohnhaus Grabstätte Oberst Künzli Speicher Hochstudhaus Speicher Hochstudhaus Denkmal Oberst Künzli Aarebrücke Wappenpfeiler Murgbrücke Fabrikantenvilla Alte Säge mit Wasserrad 3-Länderstein AG/LU/BE
Bergstrasse 2, Moosmatt, Murgenthal Bergstrasse 6, Riken Friedhof, Riken Gass, Riken Vorholzweg, Riken Esterstrasse 5, Riken Esterstrasse 7, Riken Hauptstrasse, Murgenthal Brückenstrasse, Murgenthal Alte Bernstrasse, Murgenthal Walliswilerweg 2, Murgenthal Säge, Walliswil Pt. 442, St. Urban, Koord. 630.459/231.600 Rotherd, Balzenwil Landstrasse 1, Balzenwil (Saal) Dorfstrasse 41, Glashütten Dorfstrasse 43, Glashütten Ref. Kirche, Glashütten Friedhof, Glashütten
Grenzstein AG/LU Bauernhaus Gasthaus Löwen Pfarrhaus Glocken v. Gebr. Rüetschi Familiengrab H.J. Künzli Bauernhaus "Ricklihaus" (Denkmalschutz) Speicher Speicher Speicher Gasthaus zum Kreuz Pferdeanbindestelle Doppelbauernhaus (Hochstudhaus)
Felli 2, Riken Kirchstrasse 4, Glashütten Landstrasse 2, Balzenwil (Saal) Grubenstrasse 6, Balzenwil Hauptstrasse 76, Murgenthal Alte Bernstrasse 3, Murgenthal Rotherdstrasse 7, Balzenwil
Verzeichnis der geschützten Naturobjekte Inventar Objekt Objekt Nr.
Örtlichkeit/Koordinaten
a) Trocken-, Halbtrocken-, Magerstandorte 3.1.1 3.1.2 3.1.3
Naturwiese Orchideen-Bestand Orchideen-Bestand
St. Urbanstrasse (630 450 / 232 100) Fätzholz (631 350 / 234 800) Tannacker (632 550 / 234 875)
19
b) Feucht- und Nass-Standorte, Ufervegetation 3.2.1 3.2.2
VVeiergut (632 175 / 234 100) Saal (631 900 / 232 750)
Naturwiese Waldrand mit Feuchtwiese
c) Hecken, Ufergehölze, Feldgehölze 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 3.4.5 3.4.6 3.4.7 3.4.8 3.4.9 3.4.10 3.4.11 3.4.12 3.4.13 3.4.14 3.4.15 3.4.16 3.4.17 3.4.18 3.4.20 3.4.21 3.4.22 3.4.23 3.4.24 3.4.25 3.4.26
Winkel (632 100 / 236 625) Winkel (631 950 / 236 450) Winkel (631 750 / 236 500) Brunnrain (631 375 / 236 750) Brunnrain (631 650 / 236 900) Rankrain (631 300 / 236 800) Zimmerli (631 725 / 236 325) Zimmerli (632 600 / 236 350) Zimmerli (631 625 / 236 325) Zimmerli (631 900 / 236 350) Zimmerli (631 950 / 236 200) Dörfli (632 100 / 236 150) Dörfli (631 900 / 236 000) Dörfli (631 750 / 236 000) Moosmatt ( 631 100 / 236 600) Moosmatt-Rank (630 875 / 236 500) Weid (630 625 / 235 500) VVeid (630 750 / 235 625) Waldrain (630 500 / 234 450) Spittel, VValliswil (629 625 / 233 600) Walliswil (629 500 / 232 750) Bachtal, Balzenwil (633 400 / 232 600) VVeid, Balzenwil (632 250 / 232 050) Rotherd (631 450 / 231 500) Rotherd (631 800 / 231 600)
Riknerbach, Oberlauf Reihe Korbweiden Riknerbach, mittl. Abschnitt Alte Kehrichtgrube Hecke an Wassergraben Hecke an Feldweg Hecke entlang Teerstrasse Hecke entlang Teerstrasse Feldgehölz in Strassendreieck Feldgehölz an Teerstrasse Feldgehölz in Täli Heckenreihe unterbrochen Hecke Hecke Heckenreihe unterbrochen Uferbestockung Rotkanal Gebüschgruppe Hecke Hecke Hecke an Wassergraben Uferbestockung Stampfibach Heckengruppe Hecke entlang Groppenbach Baumreihe Uferbestockung Groppenbach
d) Einzelbäume
3.7.1 3.7.2 3.7.3 3.7.4 3.7.5 3.7.6 3.7.7 3.7.8
Baumart
Standort
Linde Lindengruppe Linde Linde Linde Lindengruppe Linde Esche
Vorholz, Riken Schächli, Glashütten \Neid, Balzenwil Gass, Riken Werriweg, Riken Weidmauer, Murgenthal Ester, Riken Dörfli, Balzenwil
e) Brunnstuben
3.8.1 3.8.2 3.8.3
Standort
Parzellen Nummer
Frohburgweg, Riken Belchenstrasse, Riken Haldenweg, Riken
Parzelle Nr. 2035 Parzelle Nr. 2053 Parzelle Nr. 2175 *
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