Bauzonen- und Kulturlandplan Riken
Plan d'affectation · Murgenthal
Document
- Numéro
- 2005-001483
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Murgenthal
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 19 oct. 2005
- En vigueur depuis
- 19 oct. 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4279-2005-E-2.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
19. Oktober 2005
Art. Nr. 2005-001483
Gemeinde Murgenthal; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Gebiet Riken"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
Keine Eingaben 17. Juni 2004 10. August – 8. September 2005 24. Juni 2005 19. August 2005 29. August 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die Gemeinde ging bei der Beurteilung von Bauvorhaben davon aus, dass die Parzellen Nrn. 2214, 2222, 2223, 2262, 2296 und 2298 südlich der Weissensteinstrasse gesamthaft der Wohnzone W2 zugeordnet seien. Im Zusammenhang mit einer Baugesuchseingabe stellte die Gemeinde fest, dass Teile davon in der Landwirtschaftszone liegen. Mit der Teiländerung (Einzonung der gesamten Parzellenflächen) soll die Nutzung der Parzellen für eine zonengemässe Überbauung ermöglicht werden. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 17. Juni 2004 ohne Vorbehalte.
Versand: 31. Oktober 2005
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2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Die Gemeinde legt im Gebiet Riken die Bauzonenabgrenzung neu fest. Die Bauzonenabgrenzung wird neu in Übereinstimmung mit den Grundstücksgrenzen gebracht. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Bei der Einzonung von ca. 0.06 ha handelt es sich um weitgehend überbautes Gebiet (Richtplan S 2.1, Beschluss 4.1, lit. c). Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort. 3.1.3 Grösse der Bauzone (Art. 15 Raumplanungsgesetz [RPG]) Die Bauzonenfläche wird um ca. 0.06 ha vergrössert. Es handelt sich dabei um kleine Restflächen von vorwiegend überbauten Bauparzellen, die in der Landwirtschaftszone liegen. Neue Wohnbauten auf diesen Restflächen sind nicht möglich. Eine Neubeurteilung gegenüber der Genehmigungsvorlage vom 28. Juni 2000 (Bauzonenplan) bzw. vom 2. Juli 1996 (Kulturlandplan) drängt sich nicht auf. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Bauzonen- und Kulturlandplanänderung der Gemeinde Murgenthal vom 24. Juni 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 46, 4853 Murgenthal Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: