Bau- und Nutzungsordnung

Wettingen

Document

Numer
4045
Vischnanca
Wettingen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
21-05-2002
En vigur dapi
29-04-2026

Karte

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Datotecas

NUPLA-4045-2026-V.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

I

■anton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raurnentwickiung

3^ wettingen

Gemeinde Wertingen Kanton Aargau

Stern an der limmat

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG Allgemeine Nutzungsplanung Teiländerung Festlegung Gewässerraum - Synoptische Darstellung Stand 28. Mai 2025 BVUARE.23.148

Vorprüfungsbericht

vom 19. Mai 2025

Mitwirkung

vom 26. Mai 2023 bis 26. Juni 2023

Öffentlich aufgelegt

vom 5. Juni 2025 bis 4. Juli 2025

Beschlossen vom Einwohnerrat

am... 16. OKI. 2025

0^

A - i^ÄAxx___________

Präsident Einwohnerrat

rr Gemeindeschreiber

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat

AENDERUNG Nr.....1

vom 2?^ .

RRB Nr. Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

Abteilung Raumentwicklung BVU

zu Bno/Bo/No vom.........

2

Linke Spalte (Gültige Fassung)

Mittlere Spalte (Beantragte neue Fassung)

Bau- und Nutzungsordnung vom 7. Dezember 2000, in Kraft seit 21. Mai 2002 Mit Änderungen vom:

Standard

- 27. Juni 2003 (Urteil Verwaltungsgericht)

Kursiv + Farbe

- 1. März 2007, in Kraft seit 13. Juni 2007

Neue Formulierung

Auf die Darstellung von Änderungen ohne materielle Auswirkungen wird verzichtet. Darunter zu verstehen sind unter anderem die Korrektur von Schreibfehlern, das Umstellen von Sätzen, Anpassungen an die Muster-BNO 2021 (ohne materielle Auswirkungen) oder an Begriffe und Formulierungen in der übrigen BNO. In der rechten Spalte (Bemerkungen) wird auf solche formellen Änderungen hingewiesen.

- 5. September 2013, in Kraft seit 26, Februar 2014

-17. November 2016, in Kraft seit 26. April 2017 -16. November 2017, in Kraft seit 21. März 2018 -14. November 2019, in Kraft seit 27. Januar 2021 - 3. September 2020, in Kraft seit 3. März 2021 /10. März 2021

Rechtsgültige Formulierung

Unterstrichen

Gültige bzw. neue Formulierung entspricht den Umsetzungsbeispielen für die BNO gemäss Kantonalen Planungsgrundlagen oder der Muster-BNO 2021

Durchgestrichen

Aufzuhebende Formulierung

Rechte Spalte (Bemerkungen)

3

Gültige Fassung

Beantragte neue Fassung

Art. 26 “!’

Gewässerraumzone

1 Die Gewässerraumzone (GR) ist der Grundnutzunqszone überlaqert.

2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässig­ keit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestim­ mungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV.

Bemerkungen

Art. 26 "«

Gewässerraumzone

■1 DieGewäi

idnutzunqszone überla-

Die Gewässerräume sind im Bauzonen- und Kulturlandplan bei den überlagerten Festle­ gungen zugeordnet. Eine Festlegung in den Vorschriften erübngt sich damit.

1 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässig­ keit von Bauten und Anlagen sow/e und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach

Art. 41c GSchV,

Formelle Änderung: Anpassung Formulierung

2 Bei den im Bauzonen- und Kulturlandolan daroesteilten offe­ nen Fliessaewässern ausserhalb der Bauzonen mit einer Gerinnesohienbreite von wenioer als 2.0 m beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindes­ tens 6.0 m. sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV in­ nerhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen.

Siehe Planungsbericht

3 Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind ausschliesslich ein­ heimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

Siehe Planungsbericht

Gemeinde Wettingen

^Wton Aargau ^partemerit Bau, VerkeSsr und Umwelt Abteilung Raumsntwickiung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Teiländerung BNO Ergänzung § 33^'® BNO Spezialzone ,Berg‘

3. März 2024

Vorprüfungsbericht vom:

7. März 2022

Mitwirkung vom:

21. August bis 21. September 2020

Öffentliche Auflage vom:

26. August bis 26. September 2022

Angenommen in der Volksabstimmung vom:

3. März 2024

D^^emeindeschreiben^

Der GervfeindeatTimann:

i^ehmtgün^ Genehmigung durch den Regierungsrat

RRBNr.*2ca&-CCC>H^Xi vom

7'0.

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den 70. SÌCQ5 Abteilung Raumentwicklung BVU

SiÄÖ

AENDERUNG Nr. ....^.

zu Bno/Bo/No vom.........

..2À.-..S...20aZ.

3.7

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 33 “• (neu. Ergänzung BNO)

Spezialzone „Berg“

Die Spezialzone .Berg' dient für Aktivitäten der tiergestützten therapeuti­ schen Intervention mit zugehöriger Tierhaltung. Bauten und Anlagen sind soweit zugelassen, als sie dem tiergestützten therapeutischen Arbeiten oder der Unterbringung der Therapietiere dienen und betriebsnotwendig sind. Die Haltung von Pensionspferden ist nicht gestattet. 2 Mit der Spezialzone Berg werden folgende Ziele verfolgt: - Sicherstellung einer nachhaltigen Weiterführung des Therapiebetriebs und Erhaltung und Weiterentwicklung des Angebotes in der tierge­ stützten Therapie - Konzipierung und Gestaltung einer besonders gut in die ortsbauliche und landschaftliche Situation des Gebiets Hueb Empert Berg einge­ passte Anlage unter Berücksichtigung der Anforderungen der thera­ peutischen Nutzungen sowie der erhöhten Anforderungen an die Tierhaltung bei Therapietieren - Erhalt des landwirtschaftlichen Charakters der Umgebung. 2 In der Spzialzone ,Berg‘ ist Wohnen nicht zulässig. Die für den Therapie­ betrieb erforderliche Wohnnutzung (Betriebsleitung; Überwachung) ist in der .Bestandeszone Hueb Empert Berg' sicherzustellen. Mit dem Baugesuch ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

* Alle Bauten und Anlagen müssen sich besonders gut in die landschaftli­ che und ortsbauliche Situation einfügen. Folgende Leitlinien sind im Bau­ projekt bindend zu verfolgen: - Setzung der Gebäude in weilerartiger, lockerer Gruppierung - Wahl einer ortsüblichen Materialisierung und einer zurückhaltenden Farbgebung für Gebäude und deren Dächer - Wahl von einheitlichen, hangparalleien Giebeldächern, dabei sind in technisch und ortsbaulich begründeten Fällen Flachdächer zulässig. Terrainveränderungen sind zu minimieren und soweit möglich naturnah in Form von Böschungen zu gestalten. ® Innerhalb der Spezialzone ,Berg' dürfen Gebäude mit einer maximalen Gesamtgrundfläche von 850 m^ realisiert werden. Davon dürfen zwei Ge­ bäude jeweils maximal 320 m^ Grundfläche, eine Gebäudehöhe von 6.0 m und eine Firsthöhe von 8.0 m aufweisen. Im Übrigen legt der Gemeinderat die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen fest. ® Der Aussentherapieplatz darf eine Fläche von maximal 300 m^ umfassen.

Mit dem Baugesuch sind a.) ein Umgebungspian und b.) ein Färb- und Materialkonzept einzureichen. ® Bauprojekte innerhalb der Spezialzone ,Berg' sind dem Gemeinderat frühzeitig anzumelden. Sie sind durch den Ortsbildberater gestalterisch zu begleiten und zu begutachten.

Teiländerung BNO Wettingen | Spezialzone „Berg"

arcoplan.ch

«

® Der Ortsbildberater berät die Bauherrschaft insbesondere bei der Gestal­ tung der Bauten und Anlagen sowie des Terrains hinsichtlich der Einpas­ sung gemäss Abs. 4 sowie der Ziele gemäss Abs. 2.

’’ Es sind ökologische Ausgleichsmassnahmen im Umfang von 15 % der durch das Bauvorhaben veränderten Fläche vorzusehen. Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sind im Umgebungsplan gemäss Abs. 7 zu veror­ ten und mit einem verwaltungsrechtlichen Vertrag spätestens mit dem ers­ ten Baugesuch festzulegen und im Grundbuch anzumerken. Sie haben fol­ genden Vorgaben zu genügen: -Massnahmenumsetzung nach Möglichkeit innerhalb der Spezialzone -Schaffung von neuen und Förderung von bestehenden standorttypischen Strukturen und Naturobjekten wie Hecken, Trockenmauern, Einzel­ bäume etc. -Ersatz von standortfremden Arten. -Für die Strukturen und Naturobjekte sind Pflege- und Erhaltungsmass­ nahmen festzulegen, abgehende Objekte sind ökologisch gleichwertig zu ersetzen. Der Baumbestand ist zu erhalten. Bei einer notwendigen Beseitigung von Bäumen sind diese durch ökologisch wertvolle Neupflanzungen zu ersetzen.

Bauten und Anlagen sind zurückzubauen, wenn sie nicht mehrzonenkon­ form genutzt werden. Wird die zulässige Nutzung aufgegeben, gelten auto­ matisch die Vorschriften der Landwirtschaftszone und der sie überlagernde Landschaftsschutzzone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Teiländerung BNO Wettingen | Spezialzone „Berg"

arcoplan.ch

Kanton Avrpu Departement Bau, Verkehr und UrnweAt, Abteilung Raurnantwicklung

*wettingen

Gemeinde Wettingen Kanton Aargau

stern an der timmat

Teiländerung Nutzungsplanung 3-

• Bahnhofareal (§§ 8, 34 und Anhänge 9.1, 9.4 BNO)

AENDERUNG Nr.

• Arbeitszone Jura-/Tägerhardstrasse (§§ 15, 15bis BNO)

zu Boo/Bo/No vom .2.1Q5:92.

• Ausgleich von Planungsvorteilen (§ 38b1s BNO)

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BNO

Synoptische Darstellung der Änderungen Fassung für die Genehmigung gemäss § 27 BauG

Vorprüfungsbericht

vom 9. April 2018

Mitwirkung

vom 22. August 2018 bis 27. September 2018

Öffentlich aufgelegt

vom 3. Juni 2019 bis 2. Juli 2019

Beschlossen vom Einwohnerrat

am 3. September 2020

Präsident Einwohnerrat

Genehmigungsvermerk:

emeinde chreiber

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 9d21-0c025b

25581_05A_201021_BNO_Synopse_Genehnngung.docx

vom: )40. Wave. (2(321

Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den A . \Nes, s2021 Abteilung Raumentwicklung BVU

Gemeinderat Wettingen

2

Rechtsgültige Fassung (linke Spalte)

Beantragte neue Fassung (mittlere Spalte)

Hinweise (rechte Spalte)

Bau- und Nutzungsordnung vom 7. Dezember 2000, in Kraft seit 21. Mai 2002

Änderungen gegenüber der rechtsgültigen Fassung sind in blauer Schrift dargestellt.

Die Hinweise sind nicht rechtsverbindlich. Sie dienen der Erläuterung der einzelnen Paragrafen.

Mit Änderungen vom: 27. Juni 2003 (Urteil Verwaltungsgericht) — 1. März 2007, in Kraft seit 13. Juni 2007 — 5. September 2013, in Kraft seit 26. Februar 2014 — 17. November 2016, in Kraft seit 26. April 2017 — 16. November 2017, in Kraft seit 21. März 2018 — Teilrevision Nutzungsplanung «Schutzobjekte» (0B1+2)», vom Einwohnerrat beschlossen am 14. November 2019; die Genehmigung des Regierungsrats ist ausstehend.

25581_05A_201021_BNO_Synopse_Genehmlgung.docx

Gemeinderat VVettingen

3

Hinweise (nicht verbindlich)

Beantragte neue Fassung

Rechtsgültige Fassung 3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

8 Zone Bahnhofareal 1 Mit der Ansiedlung von Ladengeschäften, Detailhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie Wohnungen soll im Bahnhofareal ein attraktiver Ort für Einheimische und Besucher geschaffen werden.

Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe sowie Wohnungen zulässig.

2

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

§8 Zone Bahnhofareal

1 Mit der Zone Bahnhofareal werden folgende allgemeine Ziele verfolgt: a. die ortsbauliche Aufwertung des Bahnhofareals zu einem Quartier mit hoher Siedlungs- und Freiraumqualität sowie sehr hoher Aufenthaltsqualität unter Berücksichtigung der geschützten Bauten im Bahnhofareal; b. eine durchmischte, aufeinander abgestimmte Nutzweise mit Wohnen und Arbeiten sowie publikumsorientierten Nutzungen an geeigneten Lagen; c. die gute Erreichbarkeit des Bahnhofareals für alle Nutzerinnen und Nutzer. Die Zone Bahnhofareal ist für maximal mässig störende Betriebe wie Ladengeschäfte, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, bahnbetriebliche Bauten und Anlagen sowie für Wohnungen bestimmt. Logistik- und produktionsunabhängige Lagerbetriebe sind nicht zulässig. In der Zone Bahnhofareal sind kleine Verkaufsnutzungen bis zu einer Nettoladenfläche von 500 m2 zulässig. Innerhalb der Zone Bahnhofareal muss die Arbeitsnutzung gesamthaft mindestens 20% der zu realisierenden anrechenbaren Geschossfläche betragen. 5 Festgelegte Anteile für die gewerbliche Nutzung können innerhalb der Zone Bahnhofareal frei übertragen werden, sofern der zu übertragende Anteil auf den an der Nutzungsübertragung beteiligten Grundstücken rechtlich gesichert ist.

Die Definition der Nettoladenfläche wird dem Begriff „Verkaufsfläche" der VSSNorm SN 640 281 gleichgesetzt. Als anrechenbare Flächen gelten somit alle dem Kunden zugänglichen Flächen inklusive Flächen für Gestelle, Auslagen, usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume, etc.

6 Die Zone Bahnhofareal unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. Mit dem Gestaltungsplan sind folgende Ziele zu erfüllen: a. die funktionale und ortsbauliche Einbindung des Areals in das Siedlungsmuster der Gemeinde Wettingen;

b. die ortsbauliche Aufwertung des Bahnhofareals und die Schaffung überdurchschnittlich gut gestalteter öffentlicher Räume mit sehr hoher Aufenthaltsqualität und zugehörigen Infrastrukturen; c. die sukzessive Umwandlung des heutigen Entwicklungsgebiets in ein dichtes, lebendiges und nachhaltiges Quartier mit hoher Siedlungs- und Freiraumqualität; d. die Ermöglichung von vielfältigen, aufeinander abgestimmten Nutzungen, einschliesslich Wohnnutzung sowie publikumsbezogenen Nutzungen an Passantenlagen; e. die Realisierung einer dem Ort angemessenen und ökonomischen Bebauung von hoher ortsbaulicher und architektonischer Qualität in Abstimmung mit den geschützten Einzelobjekten und den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung; 25581_05A_201021_BNO_Synopse_Genehmigung.docx

Gemeinderat Wellingen

Rechtsgültige Fassung

Hinweise (nicht verbindlich)

Beantragte neue Fassung f. eine verkehrlich vorzügliche Gesamtlösung durch höchstmögliche Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und des Fuss- und Veloverkehrs durch alle Nutzungsgruppen; g. die optimale Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie die Schaffung von optimalen Voraussetzungen für einen benutzerfreundlichen Fuss- und Veloverkehr; h. die Voraussetzungen für eine schrittweise Realisierung. Vor der öffentlichen Auflage des Gestaltungsplans kann mit den Grundeigentümern gestützt auf § 381>5 Abs. 2 ein verwaltungsrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden, mit welchem sich diese insbesondere verpflichten, die öffentlichen Erschliessungsanlagen und öffentlichen Infrastrukturen vollständig zu finanzieren und die davon betroffenen Grundstücksflächen entweder unentgeltlich abzutreten oder daran Dienstbarkeiten unentgeltlich einzuräumen. 7

Bauwillige Grundeigentümer haben beim Gemeinderat vor Planungsbeginn die Grundlagen und Hinweise anzufordern, die für die Planung und Projektierung der einzelnen Bauten und Anlagen zu berücksichtigen sind. Gestützt auf diese Grundlagen und Hinweise haben bauwillige Grundeigentümer dem Gemeinderat eine Konzeptstudie zur Beurteilung vorzulegen. Die Studie hat insbesondere Aufschluss über die vorgesehene Volumetrie und Setzung der Baukörper, die Nutzweise, die Freiraum- und Erschliessungskonzeption sowie über die beabsichtigte Mobilitätsbewältigung zu geben. 8

Der Gemeinderat beurteilt die Konzeptstudie im Hinblick auf die Einhaltung der Gestaltungsplanvorgaben und die Berücksichtigung der Grundlagen und Hinweise. Diese Beurteilung erfolgt unter Beizug der Ortsbildkommission. Im Ergebnis seiner Beurteilung teilt der Gemeinderat den bauwilligen Grundeigentümern mit, ob die Gestaltungsplanvorgaben erfüllt und die Grundlagen und Hinweise ausreichend berücksichtigt sind. Er teilt den bauwilligen Grundeigentümern zudem mit, ob zur Gewährleistung einer hohen ortsbaulichen und architektonischen Qualität eines Bauprojekts ein qualitätssicherndes Verfahren durchzuführen ist.

9

10 Mit einem qualitätssichernden Verfahren sind die in den Absätzen 1 und 6 formulierten Ziele sicherzustellen. Wird auf die Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens verzichtet, setzt der Gemeinderat für die Beurteilung eines Bauprojekts die Ortsbildkommission ein.

25581_05A_201021_BNO_Synopse_Genehenigung.clocx

Gemeinderat Wettingen

5

Hinweise (nicht verbindlich)

Beantragte neue Fassung

Rechtsgültige Fassung

Art. 15

Art. 15 Arbeitszone I Die Arbeitszone ist für nicht störende und mässig störende

Betriebe bestimmt, zum Beispiel aus den Bereichen Gewerbe, Industrie, Handel, Dienstleistung, Forschung, Entwicklung, Unterhaltung und Produktion. Produktionsunabhängige Lagerhallen sind nicht zulässig. Überdies sind in der Arbeitszone im Gebiet "Jura-/Tägerhardstrasse" keine Unterhaltungsbetriebe gestattet.

Arbeitszone 1 unverändert

2

Wohnnutzung ist in einem geringen Mass möglich. In der Arbeitszone südlich der Bahnlinie ist eine Wohnnutzung ausgeschlossen; davon ausgenommen sind Wohnungen für betrieblich an den Standort gebundenes Personal.

2

unverändert

Der Wohnanteil darf 15% der zu realisierenden Bruttogeschossfläche (unter Einbezug der Dach- und Attikageschosse) nicht überschreiten. Für die Berechnung der maximal zulässigen Bruttogeschossfläche für das Wohnen ist von einer Ausnützungsziffer von 1.30 bei Regelbauweise sowie von 1.70 bei Arealüberbauung auszugehen. Im Rahmen des Gestaltungsplanes "Jura-/Tägerhardstrasse" kann der Gemeinderat den Wohnanteil begrenzen.

3

unverändert

Abs. 4 neu in § 1.5b's als Absatz 1 eingefügt

Die Arbeitszone im Gebiet Jura-/Tägerhardstrasse unterliegt der Gestaltungsplan-Pflicht. Der Gestaltungsplan muss insbesondere aufzeigen, wie die vorgesehenen Nutzungsarten angeordnet und erschlossen werden können, ohne dass übermässige Einwirkungen aus den bzw. auf die benachbarten Zonen entstehen (Vermeidung von Nutzungskonflikten). Zudem ist darzustellen, wie die Erschliessung der Areale zweckmässig gelöst werden kann.

§ Arbeitszone Jura-/Tägerhardstrasse mit Gestaltungsplan-Pflicht

1 entspricht bisherigem Art. 15 Abs. 4 BNO Bei Bauvorhaben im Gestaltungsplan-Gebiet kann von den zonengemässen Grundmassen abgewichen werden, wenn das Bauvorhaben die Bewilligungsvoraussetzungen, wie sie für Arealüberbauungen gelten, erfüllt. 2

'Bei Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Abs. 2 können folgende Masse maximal beansprucht werden: a. Baumassenziffer: max. 6.0 b. Gebäudehöhe: max. 17.20 m Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob das Bauvorhaben diesen Anforderungen genügt. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen. 4

25581_05A_201021_BNO_5ynopse_Genehr1Igung.clocx

Gerneinderat Wettingen

6

Hinweise (nicht verbindlich)

Beantragte neue Fassung

Rechtsgültige Fassung 4

DEFINITIONEN

Art. 34 Ausnützungsziffer 1 Bei der Ausnützungsziffer werden zusätzlich zu den in der

ABauV aufgeführten Flächen die Dach-, Attika- und Untergeschosse nicht angerechnet.

DEFINITIONEN

4

Art. 34 Ausnützungsziffer 1 unverändert

Davon ausgenommen sind Dach-, Attika- und Untergeschosse von Neubauten in folgenden Gebieten:

2

Davon ausgenommen sind Dach-, Attika- und Untergeschosse von Neubauten in folgenden Gebieten:

2

a) innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplans «Schöpflihuse»

a. innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplans «Schöpflihuse»

b) im speziell bezeichneten Gebiet gemäss § 13 BNO

b. im speziell bezeichneten Gebiet gemäss § 13 BNO c. Zone Bahnhofareal

3 Die gemäss Grundordnung zulässige Ausnützungsziffer kann um insgesamt maximal 10% erhöht werden für:

3

unverändert

a) in den Dämmungsperimeter einbezogene bestehende Balkone und gedeckte Sitzplätze, sofern mit einer fachgerechten Energiebilanz-Berechnung nachgewiesen werden kann, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, b) bestehende Balkone und gedeckte Sitzplätze, die verglast werden, ohne heiztechnische Installationen, c) neue verglaste Balkone, gedeckte Sitzplätze, Veranden und Vorbauten (Wintergärten) ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen.

Art. 38616 Ausgleich 1 Bei Einzonungen sowie bei Umzonungen im Sinne von § 28a

von Planungsvorteilen Abs. 1 BauG ist eine Mehrwertabgabe von 30 % zu leisten. Andere Planungsvorteile kann der Gemeinderat im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Verträgen ausgleichen.

2

25581_05A_201021_BNO_Synop6e_Genehmigung.docx

Die rechtlichen Grundlagen für die kommunale Regelung des Ausgleichs von Planungsvorteilen bilden § 28a ff. des kantonalen Baugesetzes (SAR 713.100) sowie die kantonale Verordnung über die Mehrwertabgabe (Mehrwertabgabeverordnung, MWAV) vom 15.3.2017 (SAR 713.116).

Gemeinderat Wettingen

7

Rechtsgültige Fassung

Hinweise (nicht verbindlich)

Beantragte neue Fassung 9

ANHANG

25581_05A_201021_BNO_Synopse_Gene5migung.docx

9

ANHANG

Gerneinclerat Wettingen

Anhang 9.1: Bauzonenschema (§ 6 Abs. 1)

Bauzonen

Vollgeschosse VG

Nutzungsmass AZ

BZ

GZ 5)

m3/m2 Zone Bahnhofareal

ZB

Gebäudehöhe GH

Firsthöhe

m

m

FH

2.136

--

--

406.2 m ü.M.7

__

1.20

--

__

15.60

--

Grenzabstand klein gross m

m

Gebäudeabstand

Lärm-ES

BNO

m

gemäss Gestaltungsplan «Bahnhofareal»

§§

III

8

Zone Landstrasse • Allgemein

ZL

4

4.00

1)

gbis _ 8undectes

111

6 Abs. 4 7 Abs. 1 44 Abs. 2, 3 • Teilgebiet Zentrum

ZL

4

1.20

-

--

16.30

--

4.00

1)

111

aquater

• Teilgebiet A

ZL

--

15.60

--

4.00

1)

III

8»..»

ZL

1.20 0.50 2 )

--

• Teilgebiet B

4 2 2)

--

--

8.40 2 )

--

GH + [(GL-10)/4]

1)

III

8.0.

1)

111

8.6e.

3.50

(max. 10.0m) • Teilgebiet C

ZL

3

0.75

--

-

12.20

--

4.00

• Teilgebiet D

ZL

--

--

3.70

--

12.20

--

1)

111

8nchne9

Dorfzone

D

2

0.60

--

....

8.00

--

3.50

3.5m

gemäss Gestaltungsplan «Dorf»

111

9

Bestandeszone Hueb / Empert / Berg

Be

-

--

--

-

--

--

--

--

gemäss Baugesetz

111

10

Zone Klosterhalbinsel

KH

11/111 4)

11

Wohnzonen

HW2

2

0.40

--

--

8.40

--

3.50

GH + [(GL-10)/4] (max. 10m)

gemäss Baugesetz

II 3)

12-13

W2

2

0.50

--

--

8.00

--

3.50

GH + RGL-10)/41

gemäss Baugesetz

11 3)

12-13

4.00

gemäss Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel»

(max. 10m)

Wohn-Gewerbezonen

W3

3

0.65

--

-

11.00

WG2

2

0.50

-

--

8.00

--

5.00

GH + [(GL-10)/4] (max. 12m)

gemäss Baugesetz

11 3)

12-13

3.50

GH + [(GL-10)/41

gemäss Baugesetz

111

14

gemäss Baugesetz

111

14

gemäss Baugesetz

III

14

gemäss Baugesetz

III

15

gemäss Baugesetz

IV

16

17

(max. 10m) WG3

3

11.00

0.75

-

5.00

GH + [(GL-10)/5] (max. 10m)

WG4

4

0.90

14.00

--

--

5.00

GH + [(GL-10)/5] (max. 12m)

Arbeitszone

A

--

Industriezone

I

--

--

4.50

0.15

14.00

--

8.00

0.15

16.00

-

4.00

4.0m

bis zu 10m Gebäudehöhe: 4m ab 10m GH: 4m + [(GH-10)/2)

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA

--

--

Familiengartenzone

FG

--

--

Grünzone

G

--

--

-

--

--

--

--

11/111 4)

--

3.00

--

--

111

--

--

--

18 19

Abkürzungen (siehe auch BNO-Anhang 9.6): AZ: Ausnützungsziffer I BNO: Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Wettingen I BZ: Baumassenziffer 1 ES: Lärm-Empfindlichkeitsstufe 1 FH: Firsthöhe I GH: Gebäudehöhe 1 GL: Gebäudelänge 1 GZ: Grünflächenziffer 1 VG: Vollgeschoss

25581_05A_201021_BNO_Synop6e_Genehmigung.docz

Gemeinderat Wettingen

Anhang 9.1: Legende zum Bauzonenschema (§ 6 Abs. 1) 1) Steht ein benachbartes Gebäude näher an der Grundstückgrenze, als es nach der Bau- und Nutzungsordnung zulässig ist, entspricht der Gebäudeabstand der Summe des vorhandenen Grenzabstands des benachbarten Gebäudes und des zonengemässen Grenzabstands des projektierten Gebäudes. Die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen sind zu gewährleisten. Siehe dazu Abbildungen auf der Hinweisseite. 2) Erhöhung der Grundmasse im Rahmen von § 8"0 " zulässig 3) In den im Bauzonenplan speziell schraffierten Bereichen gilt die Empfindlichkeitsstufe III (Höhereinstufung aufgrund Lärmvorbelastung) 4) Differenzierte ES-Zuordnung gemäss Eintrag im Bauzonenplan 5) Für die Arbeitszone und die Industriezone gilt eine Grünflächenziffer von jeweils 0.15. Begrünte Flächen auf Dächern können zur Hälfte angerechnet werden. Grünflächen auf dem Boden sind vornehmlich in den Randlagen und zusammenhängend anzulegen. 6) Mit dem Gestaltungsplan kann das Nutzungsmass für einzelne Baubereiche bis auf maximal 3.40 erhöht werden, wenn die Baubereiche im Gestaltungsplan festgelegt sind und die Verträglichkeit mit einem Richtkonzept nachgewiesen wird. Das im Gestaltungsplan festgelegte Nutzungsmass gilt als Maximalmass; allfällige Ausnützungs-Boni sind nicht anwendbar. 7) Höhere Gebäude bis zu einer Höhe von maximal 409.40 m ü.M. sind zulässig, wenn ihre Verträglichkeit mit einem städtebaulichen Richtkonzept nachgewiesen wird und die Standorte im Gestaltungsplan festgelegt sind.

25581_05A_201021_BNO_5ynopse_Genehmigung.docx

Gemeinderat Wettingen

10

Anhang 9.4: Schutzobjekte 9.1 a) 9.1.1 Einzelobjekte 53 (kommunal) 77

Schutzobjekte

9.4

Schutzobjekte

Bauzonenplan

a)

Bauzonenplan

Einzelobjekte

9.4.1

Einzelobjekte

Lettentrotte (im Aesch)

120

Schloss Schartenfels (Schartenfelsstrasse) Hecke (Verzweigung Sulzberg-/Herternstrasse)

121 122

Hecke (Sulzbergstrasse) Eiche (Sulzbergstrasse)

25581_05A_201021_BNO_Syn000e_0enehmi0un0.d000

Einzelobjekte 53 (kommunal) 77

Lettentrotte (im Aesch) Schloss Schartenfels (Schartenfelsstrasse)

121

Hecke (Verzweigung Sulzberg-/Herternstrasse) Hecke (Sulzbergstrasse)

122

Eiche (Sulzbergstrasse)

10

Drehscheibe Bahnhof (WET915C)

11

Lokremise Bahnhof (WET915D)

120

12

Güterschuppen Bahnhof (WET915B)

13

Aufnahmegebäude Bahnhof (WET915A)

Gemeinderat Wettingen

nton Aargau leparteent rn

*wettingen

Gemeinde VVettingen Kanton Aargau

stern an der timmat

Bau, Verkehr und Uniwelt Abteilung Raumerriwichgelp

Teiländerung Nutzungsplanung • Zone Klosterhalbinsel (§ 11 BNO) • Gewässerraumzone (§ 26bis BNO) • Geschützte Kulturobjekte (§ 30 und Anhang 9.4.3 BNO)

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BNO Synoptische Darstellung der Änderungen Fassung für die Genehmigung gemäss § 27 BauG

Vorprüfungsbericht

vom 26. August 2019

Mitwirkung

vom 14. Oktober 2019 bis 12. November 2019

Öffentlich aufgelegt

vom 9. März 2020 bis 14. April 2020

Beschlossen vom Einwohnerrat

am 3. September 2020

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. ‚AA OCx39.15 Präsident Einwohnerrat

Genehmigungsvermerk:

Ga meindes

reiber

vom:

4113/3

Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den

Co. \-k4.‘ %'23 Abteilung Raumentwicklung BVU

25604_05A_201020_NUP_BNO_Synopse_Genehmigung.docx

Gemeinderat VVettingen

2

Rechtsgültige Fassung (linke Spalte)

Beantragte neue Fassung (mittlere Spalte)

Hinweise (rechte Spalte)

Bau- und Nutzungsordnung vom 7. Dezember 2000, in Kraft seit 21. Mai 2002

Änderungen gegenüber der rechtsgültigen Fassung sind in blauer Schrift dargestellt.

Die Hinweise sind nicht rechtsverbindlich. Sie dienen der Erläuterung der einzelnen Paragrafen.

Mit Änderungen vom: — 27. Juni 2003 (Urteil Verwaltungsgericht) 1. März 2007, genehmigt am 13. Juni 2007 5. September 2013, genehmigt am 26. Februar 2014 17. November 2016, genehmigt am 26. April 2017 16. November 2017, genehmigt am 21. März 2018 — Teilrevision Nutzungsplanung «Schutzobjekte (OB 1+2)», vom Einwohnerrat beschlossen am 14. November 2019; die Genehmigung des Regierungsrats ist ausstehend.

25604_05A_201020_NUP_BNO_Synopse_Genehmigung .docx

Gemeinderat Wettingen

3

Rechtsgültige Fassung

Beantragte neue Fassung 3

ZONENVORSCHRIFTEN

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

3.1

Bauzonen

Art. 11 Zone Klosterhalbinsel

Hinweise (nicht verbindlich)

l Die Struktur und Eigenart der Klosterhalbinsel sollen erhalten bleiben. Bedeutende Bauten und Aussenräume sowie ortsbildprägende Elemente sind in ihrem Bestand zu sichern.

2 Neu- und Ersatzbauten sollen mit ihrer Stellung, Volumetrie und architektonischen Gestaltung die besondere historische, räumliche und landschaftliche Situation unterstützen und sinnvoll weiterentwickeln.

Art. 11 Zone Klosterhalbinsel

1 unverändert

In der BNO sind die allgemeinen Bestimmungen über die Zielsetzung, die Bau- und Nutzweise sowie über die Qualitätssicherung aufgeführt. Alle weiteren, detaillierten Bestimmungen sind im Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel» und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften enthalten.

2 Bestehende Bauten und Anlagen sind mit Respekt für den Ort Hinweis: Formulierung sinngemäss Masund seine kulturelle und industriegeschichtliche Bedeutung terplan 2013, Städtebaulicher Leitplan behutsam zu erneuern und auf heutige und zukünftige Bedürfnisse auszurichten. entspricht dem rechtsgültigen Abs. 2

Die Zone KH unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. Mit der Sondernutzungsplanung sind, die Grundordnung ergänzende oder davon abweichende Bestimmungen zur Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Parkierung festzulegen.

3 Der rechtsgültige Abs. 3 wird angepasst und neu als Absatz 10 geführt

Es sind Nutzungen für öffentliche Zwecke (wie Schulen mit den dazugehörenden Bauten und Anlagen), Wohnungen, Hotelnutzungen sowie maximal mässig störende Betriebe zulässig. Die gebietsweise Zuordnung der einzelnen Nutzungen erfolgt im Gestaltungsplan.

Es sind Nutzungen für öffentliche Zwecke wie Schulen mit den dazugehörenden Bauten und Anlagen), Wohnungen, Hotelnutzungen, und Gastronomiebetriebe sowie maximal mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. fle gebietsweise Zuordnung der einzelnen Nutzungen erfolgt im Cectaltungsplan.

Der Klosterpark ist in seiner historischen Erscheinung zu erhalten und wiederherzustellen. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei dürfen die Öffnungszeiten auf die Tageszeit beschränkt werden.

'entspricht dem rechtsgültigen Abs. 5

Ergänzung/Präzisierung der wichtigsten Nutzungsarten; Abstimmung mit der Formulierung in den Sondern utzungsvorschriften zum Gestaltungsplan.

6 Bauten, Anlagen und Freiräume sind für sich und in ihrem Hinweis zum neuen Absatz 6: Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umge- Ersetzt den rechtsgültigen Absatz 8 bung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, Die qualitativen Anforderungen an die dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Einordnung und Gestaltung werden in den SNV in § 16 Abs. 2, 3 geregelt.

Die Qualitätssicherung erfolgt mit § 11 Abs. 7 BNO. In den SNV erfolgt in § 16 Abs. 1 ein Verweis auf die BNO. 6 Der Gestaltungsplan bezeichnet die zu erhaltenden Bauten und Anlagen, die für Neu- und Ersatzbauten vorgesehenen Bereiche und die freizuhaltenden Gebiete.

25604_05A_201020_NUP_6NO_Synopse_Genehmigung.docx

6 Der rechtsgültige Abs. 6 entfällt

Der Inhalt des Gestaltungsplans soll in der BNO zur Wahrung der Flexibilität nicht abschliessend geregelt werden.

Gemeinderat Wettingen

4

Hinweise (nicht verbindlich)

Beantragte neue Fassung

Rechtsgültige Fassung Sofern der Gestaltungsplan keine abweichenden Festlegungen enthält, dürfen Neubauten maximal zwei Vollgeschosse aufweisen. Die übrigen Baumasse sowie die Gestaltung haben sich am Charakter der bestehenden Bebauung zu orientieren.

4 Der rechtsgültige Abs. 7 entfällt

Neu-, Um- und Ersatzbauten sowie die Aussenraumgestaltung haben sich so in die Umgebung einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Der Gemeinderat kann dazu Fachgutachten einholen.

8

Für sämtliche Bauvorhaben sind die zu berücksichtigenden Randbedingungen frühzeitig beim Gemeinderat einzuholen.

9-7

9

Die Festlegung einer Vollgeschosszahl ist für Neubauten im historischen Kontext allenfalls nachteilig, zumal gestützt auf § 14 Abs. 3 ABauV bei zwei Vollgeschossen eine Gebäudehöhe von lediglich 6.0 m zulässig ist.

Der rechtsgültige Abs. 8 wird umformuliert und neu als Absatz 6 geführt.

Für sämtliche Bauvorhaben sind die zu berücksichtigenden Präzisierung im Sinne von § es Abs. 4 situationsbezogenen Randbedingungen und Anforderungen BNO (Zone Landstrasse). frühzeitig beim Gemeinderat einzuholen. Der Gemeinderat stellt die qualitativen Anforderungen an Bauten, Anlagen und Freiräume wie folgt sicher:

siehe Hinweis zu Abs. 1 (Qualitätssicherung)

a. Für die Beurteilung von Neu- und Ersatzbauten sowie von baulichen Massnahmen, die das äussere Erscheinungsbild von Bauten oder die Freiräume betreffen, zieht der Gemeinderat die Ortsbildkommission bei. b. Für Bauvorhaben an Schutzobjekten zieht der Gemeinderat zusätzlich die Kantonale Denkmalpflege bei. c. Bei Bauvorhaben berät der Gemeinderat die Bauherrschaft auf Kosten der Gemeinde im üblichen Rahmen. d. Der Gemeinderat kann zur Gewährleistung der erhöhten Anforderungen auf Kosten der Bauherrschaft die Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens verlangen. Wer archäologische Hinterlassenschaften findet, hat dies der Gemeinde oder dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden.

9

" Die Zone KH unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. Mit dem Hinweis zum neuen Absatz 10: Gestaltungsplan sind die Erhaltung, die behutsame Erneue- Ersetzt den rechtsgültigen Absatz 3 rung und Ergänzung sowie die Nutzweise, Erschliessung (mitsamt Parkierung) der Bauten, Anlagen und Freiräume unter Berücksichtigung ihrer kulturellen und industriegeschichtlichen Bedeutung festzulegen.

25604_05A_201020_NUP_BNO_Synopee_Genehmigung.docx

Gemeinderat Wettingen

Hinweise (nicht verbindlich)

Beantragte neue Fassung

Rechtsgültige Fassung 3. 4

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Überlagerte Schutzzonen

§ 26bi' Gewässerraumzone

1 Die Gewässerraumzone (GR) ist der Grundnutzungszone überlagert. Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV.

2

Art. 30

174 weitere Artikel

Art. 30 Geschützte

Kulturobjekte (Kulturlandplan)

Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 1

Folgende Kulturobjekte sind geschützt: (Tabelle)

25604_05A_201020_NUP_BNO_Synopse_Genehm5gung.docx

Geschützte Kulturobjekte (Kulturlandplan)

1 Die im Bauzonenplan sowie im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2

unverändert

Gemeinderat VVettingen

Anhang 9.4: 9.1

Schutzobjekte

9.4

Kommunale Schutzobjekte

a)

Bauzonenplan

a.

Bauzonenplan

9.1.1

Einzelobjekte

9.4.1 9.4.2

Geschützte Einzelbauten (§ 28 BNO) Geschützte Ensembles (§ 28" BNO)

Siehe Teiländerung Nutzungsplanung Schutzobjekte (OB 1+2) Siehe § 30 der vorliegenden BNOSynopse

b) 9.1.2

9.4.3

Geschützte Kulturobjekte (§ 30 BNO)

00

Brunnen beim «Alten Löwen» (VVET948A)

00 00

Brunnen beim «Restaurant» (WET948B) Wegkreuz beim «Sternen» (WET949D)

9.4.4

Geschützte Naturobjekte (§ 29 Abs. 1, 3 BNO)

Kulturlandplan

b.

Kulturlandplan

Naturobjekte

9.4.5

Geschützte Naturobjekte (§ 29 Abs. 2 BNO)

Siehe Teiländerung Nutzungsplanung Schutzobjekte (OB 1+2)

9.4.6

Geschützte Kulturobjekte (§ 30 BNO)

Siehe § 30 der vorliegenden BNOSynopse

25604_05A_201020_NUP_BNO_5ynopse_Genehrnigung.doex

Siehe Teiländerung Nutzungsplanung Schutzobjekte (OB 1+2)

Gemeinderat Wettingen

Gemeinde Wettingen Kanton Aargau

*wettingen stern an der timmat

Teiländerung Nutzungsplanung Schutzobjekte (Ortsbild 1+2)

AENDERUNG Nr.....5 zu Bno/Bo/No vom 24 OG

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG Synoptische Darstellung der Änderungen

Vorprüfungsbericht

vom 29. Juni 2018

Mitwirkung

vom 30. Oktober 2017 bis 28. November 2017

Öffentlich aufgelegt

vom 19. November 2018 bis 18. Dezember 2018

Beschlossen vom Einwohnerrat

am 14. November 2019

Präsident Einwohnerrat

Gemeindeschreiber

Genehmigungsvermerk:

Genehrnigung durch

en Reierungsrat

mit RRB Nr. .2ce.). - cco).(22,

vom:

Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den b. Abteilung Raumentwicklung BVU 25568_05A_200106_BNO_Synopse_Genehmigung.dou

,ton Aargau

Depar1ernent Eau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raurnentwic,:klung

2

Gültige Fassung (linke Spalte):

Änderungen gegenüber der gültigen Fassung (mittlere Spalte):

Hinweise (rechte Spalte):

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Wettingen vom Einwohnerrat beschlossen am 7. Dezember 2000, vom Grossen Rat genehmigt am 21. Mai 2002

Änderungen gegenüber der gültigen Fassung sind in blauer Schrift dargestellt.

Die Hinweise sind nicht rechtsverbindlich. Sie dienen der ErlOuterung einzelner Paragrafen.

Mit Änderungen vom: — 27. Juni 2003 (Urteil des Verwaltungsgerichts zu § 54 Abs. 2) — 1. März 2007, vom Regierungsrat genehmigt am 13. Juni 2007 (§ 14") — 5. September 2013, vom Regierungsrat genehmigt am 26. Februar 2014 (§ 14ter) — 17. November 2016, vom Regierungsrat genehmigt am 26. April 2017 (Teiländerung Nutzungsplanung Landstrasse; diverse Paragrafen)

25568_05A_200106_BNO_Synopse_Genehmigung.docx

Rechtsgültige Fassung

Änderungen gegenüber der gültigen Fassung

2

RAUMPLANUNG

2

§

Inventare

25568_05A_200106_BNO_Synopse_Genehr1ogung.docx

RAUMPLANUNG

5 ter

Inventare dienen der Orientierung über bestehende Verhältnisse. Sie sind behördenverbindlich und werden bei der Beurteilung von Planungen und Bauvorhaben beigezogen. 2

Hinweise (ohne Verbindlichkeit)

Inventare sind öffentlich einsehbar.

Der Gemeinderat zieht Inventare für die Beurteilung von Planungen und Bauvorhaben bei.

4

Rechtsgültige Fassung

Änderungen gegenüber der gültigen Fassung 3

ZONENVORSCHRIFTEN

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.5

Einzelobjekte mit Meldepflicht

3.5

Einzelobjekte mit Meldepflicht

Art. 27

Kultur- und Naturob- 1 Die in den Inventarplänen „Siedlung" und „Landschaft" eingejekte mit Meldepflicht tragenen Kultur- und Naturobjekte sind von kommunaler Bedeutung und unterstehen einer Meldepflicht. Bei geplanten baulichen Massnahmen oder Veränderungen an den Objekten sind die zu berücksichtigenden Anforderungen und Grundlagen frühzeitig beim Gemeinderat einzuholen.

25568_05A_200106_BNO_Synopse_Genehrnigung.docx

Hinweise (ohne Verbindlichkeit)

Art. 27

Kultur und Naturob- Die in—Elen—tnveotarplänen im Inventarplan ,Stediu.niundjekte mit Meldepflicht „Landschaft" eingetragenen Naturobjekte sind von kommunaler Bedeutung und unterstehen einer Meldepflicht. Bei geplanten baulichen Massnahmen oder Veränderungen an den Objekten sind die zu berücksichtigenden Anforderungen und Grundlagen frühzeitig beim Gemeinderat einzuholen.

Inventarisierte Einzelbauten und Ensembles sind unter § 50 Abs. 3 BNO-E geregelt.

5

Rechtsgültige Fassung

Änderungen gegenüber der gültigen Fassung 3.6

Schutzobjekte

Art. 28 3.6

Hinweise (ohne Verbindlichkeit)

Schutzobjekte

Art. 28

Geschützte Einzelobjek- Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgeführte (Bauzonenplan) ten Einzelobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem, landschaftlichem oder symbolischem Wert. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind zu schonen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen.

Geschutzte Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 9.4.1 aufEinzelobjektebauten geführten Einzelbauten (Schutzobjekte) sind architektonisch, eteuzeneelan) städtebaulich, kulturhistorisch oder typologisch besonders wertvoll. Sie sind in ihrer Substanz, soweit sie für das äussere Erscheinungsbild und den Eigenwert des Objekts von Bedeutung ist, zu erhalten und dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden. Änderungen an einem Schutzobjekt müssen die Besonderheiten des Objekts berücksichtigen.

Art. 29

Abs. 2 findet für geschützte Einzelobjekte im Bauzonenplan analoge Anwendung.

2 Schutzobjekte dürfen auch durch bauliche Massnahmen, Unterhaltsarbeiten und Nutzungsänderungen, für die keine baurechtlichen Bewilligungen notwendig sind, nicht beeinträchtigt werden. Das Beeinträchtigungsverbot gilt auch für Materialien und Farben.

Die bewilligungsfreien baulichen Massnahmen richten sich nach § 49 BauV.

3 Massnahmen im Sinne von Abs. 2 sind, soweit sie das äussere Erscheinungsbild oder den Eigenwert des Schutzobjekts tangieren, dem Gemeinderat vor Baubeginn zu melden. Solche Massnahmen dürfen ausgeführt werden, wenn der Gemeinderat innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt. Weitergehende Vorschriften über das Bewilligungsverfahren, die sich aus Gestaltungsplänen ergeben, gehen den Vorschriften dieses Absatzes vor.

Sobald eine bewilligungsfreie Massnahme das äussere Erscheinungsbild oder den Eigenwert des Schutzobjekts tangiert, gilt eine Meldepflicht.

2

Schutzobjekte sind so zu unterhalten, dass ihre Qualität und ihr Wert erhalten bleiben. Der Unterhalt ist Sache des Eigentümers. 5 VVird ein Schutzobjekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, vernachlässigt oder beseitigt, ist der Eigentümer zur Instandstellung bzw. Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.

25568_05A_200106_BNO_5ynopse_Genehmigung.docx

Der Eigenwert von Bauten und Anlagen wird durch den Bautyp, die architektonische Qualität, die Handwerkstechniken, Authentizität der äusseren Erscheinung, den Erhaltungszustand und den Seltenheitswert bestimmt. Für die Beurteilung von Änderungen ist der Beschrieb im Bauinventar wegleitend.

Der Zweck bzw. die Funktion eines Objekts darf verändert werden, soweit die mit dieser Änderung einhergehende bauliche Änderung die Besonderheiten des Schutzobjekts berücksichtigt.

Befindet sich das Schutzobjekt im Perimeter des Gestaltungsplans „Dorf", gilt dessen § 5, der für die nach kantonalem Recht bewilligungsfreien baulichen Massnahmen das vereinfachte Verfahren nach § 61 BauG vorschreibt.

6

Rechtsgültige Fassung

Änderungen gegenüber der gültigen Fassung

Hinweise (ohne Verbindlichkeit)

§ 28b1 Geschützte Ensembles

Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 9.4.2 aufgeführten Ensembles (Schutzobjekte) wirken mit ihren Bauten, Anlagen und Freiräumen städtebaulich und/oder architektonisch als Einheit und sind besonders wertvoll. Sie dürfen nicht beseitigt werden und ihre einheitliche Gesamtwirkung darf nicht beeinträchtigt werden. Zur einheitlichen Gesamtwirkung zählen insbesondere

Der Schutzumfang von Ensembles unterscheidet sich von § 28 Abs. 1 BNO-E (geschützte Einzelbauten). Die Gebäude sind nicht als Einzelbauten, sondern infolge ihrer einheitlichen Gesamtwirkung geschützt. Die konkrete Gesamtwirkung hängt vom jeweiligen Objekt ab.

a) die besonders prägenden Bebauungs- und Freiraumstrukturen, die Stellung der Bauten zum Strassenraum sowie die charakteristischen Volumina;

Für die Beurteilung von Änderungen ist der Beschrieb im Bauinventar wegleitend.

b) die das äussere Erscheinungsbild des Ensembles prägenden charakteristischen Gestaltungselemente wie Fassaden- und Dachgestaltung. 2 Schutzobjekte dürfen auch durch bauliche Massnahmen, Unterhaltsarbeiten und Nutzungsänderungen, für die keine baurechtlichen Bewilligungen notwendig sind, in ihrer einheitlichen Gesamtwirkung nicht beeinträchtigt werden. Das Beeinträchtigungsverbot gilt auch für Materialien und Farben.

Die bewilligungsfreien baulichen Massnahmen richten sich nach § 49 BauV.

3 Massnahmen im Sinne von Absatz 2 sind, soweit sie die einheitliche Gesamtwirkung des Schutzobjekts tangieren, dem Gemeinderat vor Baubeginn zu melden. Sie dürfen ausgeführt werden, wenn der Gemeinderat innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.

Sobald eine bewilligungsfreie Massnahme die einheitliche Gesamtwirkung des Schutzobjekts tangiert, gilt eine Meldepflicht.

4 Schutzobjekte sind so zu unterhalten, dass ihre Qualität und ihr Wert erhalten bleiben. Der Unterhalt ist Sache der Eigentümer. 5 Werden Schutzobjekte rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, vernachlässigt oder beseitigt, ist der Eigentümer des Objekts zur Instandstellung bzw. Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.

Neu-, Um-, Ersatz- und Ergänzungsbauten sowie sonstige Veränderungen des Ensembles haben die einheitliche Gesamtwirkung des Ensembles zu wahren und sich gut einzupassen. Die besonders prägenden Bebauungs- und Freiraumstrukturen, die Stellung der Bauten zum Strassenraum sowie die charakteristischen Volumina und äusseren Gestaltungselemente sind zu wahren beziehungsweise zeitgemäss zu interpretieren. Abweichungen sind nur gestattet, sofern dadurch eine siedlungs- und landschaftsgestalterisch mindestens gleichwertige Lösung resultiert und die einheitliche Gesamtwirkung des Ensembles nicht beeinträchtigt wird. Ersatzbauten setzen ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren voraus. Eine Abbruchbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Ersatzbau rechtlich und finanziell sichergestellt ist.

6

25568_05A_200106_BNO_5ynopse_Genehmigung.doc4

Der Umbau und der Ersatz von einzelnen Bauten eines Ensembles sowie der Ergänzungsbau sind bei geschützten Ensembles grundsätzlich zulässig, sofern die einheitliche Gesamtwirkung des Ensembles gewahrt bleibt und die veränderte oder die neue Baute sich gut in das Ensemble einfügt. Der besonders prägende Charakter der einzelnen Gebäude und des Ensembles muss bei sämtlichen baulichen Änderungen erhalten bleiben, wobei zeitgemässe Interpretationen zugelassen sind, sofern diese die einheitliche Gesamtwirkung des Ensembles wahren. Abweichungen finden ihre äussere Grenze am Beeinträchtigungsverbot. Die Sicherstellung der

Rechtsgültige Fassung

Änderungen gegenüber der gültigen Fassung

Hinweise (ohne Verbindlichkeit) Ersatzbaute in rechtlicher und finanzieller Hinsicht wird von der Baubewilligungsbehörde vor Erteilung der Abbruchbewilligung geprüft; es dürfen die entsprechenden Nachweise verlangt werden.

Art. 29

Art. 28ter Der Gemeinderat berät die Bauherrschaft bei Bauvorhaben an

Schutzobjekten (§§ 28, 28°') und an inventarisierten Objekten (§ 5e) auf Kosten der Gemeinde im üblichen Rahmen.

Art. 29

Geschützte Naturobjek- I Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 9.4 aufgete (Kulturlandplan) listeten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Tabellarische Übersicht

Art. 29

Geschützte Naturobjek- I Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 9.4.3 aufte ft4efturlarvitelaie geführten Naturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem, landschaftlichem oder symbolischem Wert. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind zu schonen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen.

Abs. 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen

Art. 28 Abs. 1 BNO

2 Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 9.4.4 auf-

Abs. 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen

Art. 29 Abs. 1 BNO

gelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 3 Absatz 4 findet für geschützte Naturobjekte, die im Bauzonen-

25568_05A_20010ELBNO_5ynopse_Genehmigung.docx

Der Beratungsaufwand inklusive die Kosten allfälliger Fachgutachten geht zu Lasten der Gemeinde. Der Aufwand umfasst in der Regel — über die im Rahmen des Baugesuchverfahrens übliche Beratungstätigkeit hinaus — insbesondere eine Begehung/Besprechung mit dem Ortsbildberater sowie dessen fachliche Stellungnahme oder alternativ eine Beurteilung des Projekts durch die Ortsbildkommission. Voraussetzung ist der Beizug fachkompetenter Planer für die Erstellung der Planentwürfe.

plan bezeichnet sind, analoge Anwendung.

Abs. 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen

Art. 28 Abs. 2 BNO

4 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Tabellarische Übersicht

Abs. 4 entspricht dem bisherigen § 29 Abs. 2 BNO

Rechtsgültige Fassung

Änderungen gegenüber der gültigen Fassung 6

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6

Art. 50 Allgemeine

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anforderungen Anlagen in das Ortsbild in der Regel nach folgenden Kriterien:

Hinweise (ohne Verbindlichkeit)

SCHUTZVORSCHRIFTEN

Art. 50 Allgemeine

Anforderungen

unverändert

a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;

a) unverändert

b) Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen;

13) unverändert

c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

c) in empfindlicher Umgebung, sowie-bei aussergewöhnlichen Bauten sowie bei Schutzobjekten (Anhang 9.4) und inventarisierten Objekten (Anhang 9.5) eine Begutachtung verlangen;

d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und

d) unverändert

e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

e) unverändert § 50bi. Allgemeine Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild von inventariAnforderungen an insierten Objekten gemäss Anhang 9.5 sind für sich und in ihrem ventarisierte Objekte Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass die inventarisierten Objekte in ihrem Eigenwert nicht beeinträchtigt werden und eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

Abs. 1 statuiert besondere Gestaltungsanforderungen an die Veränderung und den Ersatz von inventarisierten Objekten. Nebst dem Beeinträchtigungsverbot mit Blick auf den Eigenwert der Einzelbaute wird überdies eine gestalterisch gute Gesamtwirkung verlangt, was im Ergebnis zu erhöhten Anforderungen an die Gestaltung führt. Der Eigenwert von Bauten und Anlagen wird durch den Bautyp, die architektonische Qualität, die Handwerkstechniken, Authentizität der äusseren Erscheinung, den Erhaltungszustand und den Seltenheitswert bestimmt. Für die Beurteilung von Änderungen ist der Beschrieb im Bauinventar wegleitend. Die Anforderungen an die Gestaltung müssen jeweils bezogen auf jeden einzelnen Teil (ein Teil einer Einzelbaute oder ein einzelnes Ge-

25588_05A_200106_BNO_Synopse_Genehmigung.docx

Rechtsgültige Fassung

Änderungen gegenüber der gültigen Fassung

Hinweise (ohne Verbindlichkeit) bäude eines Ensembles) wie auch auf das Ganze bezogen erfüllt sein.

25588_05A_200106_BNO_Synopse_Genehmigung.docx

2 Diese Anforderungen gelten auch für bauliche Massnahmen, Unterhaltsarbeiten und Nutzungsänderungen, die nach aussen in Erscheinung treten und für die keine baurechtliche Bewilligung notwendig ist, insbesondere für Materialien und Farben.

Die bewilligungsfreien baulichen Massnahmen richten sich nach § 49 BauV.

3 Für den Ersatz von inventarisierten Einzelbauten sowie für den teilweisen oder gesamthaften Ersatz von inventarisierten Ensembles gelten diese Anforderungen sinngemäss.

Inventarisierte Einzelbauten und inventarisierte Ensembles dürfen in Teilen oder gesamthaft ersetzt werden. Für die Ersatzbauten gelten die Anforderungen an das Beeinträchtigungsverbot und die gestalterisch gute Gesamtwirkung sinngemäss.

10

Rechtsgültige Fassung

Änderungen gegenüber der gültigen Fassung 9

ANHANG

9.1

Schutzobjekte

a)

Bauzonenplan (ohne Klosterhalbinsel und Dorf)

a)-Bauzonenplan (ebne-Klesterhalbiesel-unel-12(34)

9.1.1

Einzelobjekte

9.1.1

Einzelobjekte

b)

Kulturlandplae

Kulturobjekte 44 (kantonal) 45 59 64 Einzelobjekte 53 (kommunal) 77 120 121 122

DS: Denkmalschutz

Rote Trotte (Winzerstrasse) Neutrotte Kosthäuser der Spinnerei (Bahnhofstrasse) Kreuzkapelle (Otelfingerstrasse) Lettentrotte (im Aesch) Schloss Schartenfels (Schartenfelsstrasse) Hecke (Verzweigung Sulzberg-/Herternstrasse) Hecke (Sulzbergstrasse) Eiche (Sulzbergstrasse)

25568_05A_200106_13N0_Synapse_Genehmigung clocx

DS DS DS DS

9

ANHANG

9.4

Kommunale Schutzobjekte

Hinweise (ohne Verbindlichkeit)

9.4.1

Geschützte Einzelbauten (kommunale Schutzobjekte, § 28 BNO-E)

Nr. G1

Adresse

Objekt

Parz. Nr.

Vers. Nr.

Bauinventar-Nr.

V1

S1

1

Alberich Zwyssig-Strasse 76

Rathaus (1959)

4981

2604

BA40459212

S2

2

Am Gottes Graben 1,3

Angestelltenwohnhaus BBC (1919)

3520

774, 775

VVET914

S3

3

Bahnhofstrasse 66

Wohnhaus "Schlössli" (1908)

2745

585

VVET918

S4

4

Dorfstrasse 24

Bäuerlicher Vielzweckbau, alte Schule (17./19.Jh.)

1234, 1245

126

WET930

S5

5

Dorfstrasse 33A

Alte Schmiede (1882, 1903)

4729

151

WET927

S6

6

Dorfstrasse 47

Altes Schul- und Gemeindehaus Dorf (1808)

4729

144

WET929

S7

7

Dorfstrasse 67

Bäuerlicher Vielzweckbau "Murihor (1640)

1253

728

WET931

S8

8

bei Eigistrasse 30

Speicher (1769)

2341

4703

WET972

S9

9

Empertstrasse 11

Lettentrotte (17. Jh.); Wohnungseinbau 1895

3021

22

WET956

S10

10

Güterstrasse

Bahnhof Drehscheibe (1876)

3252

-

WET915 C

S11

11

Güterstrasse

Bahnhof Lokremise (1876)

3252

330

WET915 D

S12

12

Güterstrasse 8

Bahnhof Güterschuppen (1876)

3252

325

WET915 B

S13

13

Güterstrasse 12

Bahnhof Aufnahmegebäude (1876)

3252

327

WET915 A

S14

15

Kirchstrasse 12

"Lehmannshaus" Frauenthaler Hof (1675, 18./19. Jh.)

1205

171

VVET924

S15

16

Kirchstrasse 16

"Residenz" Frauenthaler Hof (1816, 1850)

3629

173

WET925

S16

17

Kirchstrasse 24,26

Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1800)

1243, 1241

131A, 131B

VVET958 WET909

$17

18

Klosterparkgässli 2, 4, 6, 8

Häuserzeile Klosterhalbinsel (17. Jh.; 1848/49)

331, 330, 329, 328

335, 336B, 336, 148

S18

19

Klosterstrasse, am Zollhausweg

Palazzo (1931)

340

1270

6A40459355

S19

20

Klosterstrasse, bei der alten Spinnerei

Drahtseilbrücke "Gwagglibrugg" (1863)

6009, 324

WET901

S20

21

Klosterstrasse 10

Pavillon und Kegelbahn Gasthof "Sternen" (um 1900)

318

333

S21

22

Klosterstrasse 28

Verwaltungsgebäude (1859/60)

6067

348

WET905

S22

23

Klosterstrasse 39

Klostermühle (16117. Jh.)

325

349

VVET952

WET954

S23

24

Klosterstrasse (neben 39)

Nachtwächtertürmchen( 1910) mit Anbau (um 1920)

325

350, 1927

WET907

S24

25

Klosterstrasse 40

Baumwollspinnerei (1857/58)

325

WET902

S25

26

Klosterstrasse 40

Zauslerhaus (1898)

322

355 354

S26

27

Klosterstrasse 42

325

357

WET903

S27

28

Klosterstrasse 42A

Baumwollweberei (1857/58) Schlichterei (1869)

325

358

WET904

S28

29

Kraftwerkstrasse 9, 11, 13, 15

Angestelltenhäuser Limmatkraftwerk (1930-1933)

348

1282, 1283, 1284, 1285

BA40459205

S29

30

Kraftwerkstrasse 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24

Angestelltenhäuser Limmatkraftwerk (1930-1933)

4002

1274-1281

BA40459012

S30

32

Lägemstrasse 25

reformiertes Pfarrhaus (1925)

3630

916

BA40459392

S31

33

Landstrasse 2

Wohnhaus mit Kino Orient (1921-1923)

3199

811

BA40459042

S32

34

Landstrasse 4

Wohn- und Geschäftshaus (1926)

3193

933

BA40459387

S33

35

Landstrasse 6

Wohn- und Geschäftshaus, ehem. Metzgerei (1906)

2889

508

VVET943

S34

36

Landstrasse 8

Wohn- und Geschäftshaus, ehem. Spezerei Humm (1904)

83

458

WET960

S35

37

Landstrasse 89

ehemaliges Verwaltungsgebäude EVVW (1929-1931)

1357

1160

BA40459037

S36

38

Lindenplatz 10

Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1800)

3435

152

WET928

S37

39

Märzengasse 35

Doppelbauernhaus (18. Jh.)

1212, 2954, 2955

89A, 89B, 4790

WET935

S38

40

Märzengasse 39

Wohntrakt eines ehem. Bauernhauses (18./19. Jh.)

1215

91

VVET957

1

G = nachgeführte, durchlaufende Nummerierung der Objekte für die Genehmigung (verbindlich) I V = Nummerierung gemäss Vorlage an den Einwohnerrat (nicht verbindlich)

25568_05A_20010LBNO_Synopse_Genehmigung.docx

WET906

12

9.4.1

Geschützte Einzelbauten (kommunale Schutzobjekte, § 28 BNO-E)

Nr.

Adresse

Objekt

Patz. Nr.

Vers. Nr.

Bauinventar-Nr.

Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1800)

1107

81

WET936

Klinik "Sonnenblick" (1932/1933)

6556

1328

BA40459038

Wohnhaus Rebgut "Fährlileh" (1774)

2757

12

WET939 A

bei Mooshaldenstrasse 37

Scheune Rebgut "Fährlileh" (1815)

2757

13

WET939 B

bei Mooshaldenstrasse 37

Waschhaus Rebgut "Fährlileh" (18. Jh.)

2757

11

WET939 C

46

Müllernstrasse 8

Abdankungshalle Friedhof Brunnenwiese (1976)

2075

3333

BA40459231

S45

47

Nägelistrasse 3, 5, 7

Mehrfamilienhaus (1965-1966)

3998, 5506

3008, 3009

BA40459207

S46

49

Schartenstrasse 28

Wohn- und Geschäftshaus (1906)

3090

522

VVET941

S47

50

Schartenstrasse 63

Restaurant "Langenstein" (1899)

2617

386

WET940

S48

51

Schartenfelsstrasse 49

Wirtschaft Schloss Schartenfels (1881, 1894/95)

1451

284, 9146

WET955

S49

52

Schulstrasse 14

Schulhaus Lägem (1908)

3026

594

WET959

S50

53

Schulstrasse 15

Schulhaus Sulperg (1896)

3026

193

WET923

S51

54

Schwimmbadstrasse 33

Schlachthof Baden (1931-1933)

4084,4084.1

1325

8A40459013

S52

55

St. Bernhard-Strasse

Abdankungshalle Friedhof St. Sebastian (1954)

1277

8A40459230

S53

56

Zollhausweg

Badehaus Klosterhalbinsel (2. Hälfte 19. Jh.)

340

2341 -

G1

V1

S39

41

Märzengasse 44

S40

42

Mooshaldenstrasse 6

S41

43

Mooshaldenstrasse 37

S42

44

S43

45

S44

9.4.2

2

Geschützte Ensembles (kommunale Schutzobjekte §

Nr. G2

v2

El

VVET953

BNO-E)

Adresse

Objekt

Parz. Nr.

Vers. Nr.

Bauinventar-Nr.

El

Alberich Zwyssig-Strasse 49,53 / Zentralstrasse 101 Zentralstrasse 93, 95, 97, 99

Hochhäuser (1961-1963) Wohn- und Geschäftshaus (1970)

191, 222, 223, 224, 226, 227, 2855, 5011, 5291, 5361, 5362, 5377, 5406, 5407, 5409, 5410, 5612

2874, 2918, 2968, 3182, 3183, 3184, 3185, 3255, 3319

BA40459214 BA40459215

E2

E2

Alberich Zwyssig-Strasse 72, 74

Bezirksschulanlage (1954-1957/ 1975-1976)

3032

62, 2405, 2528, 2529

BA40459206

E3

E3

Altenburgstrasse 60

Schulhaus Altenburg (194711983)

169

1870, 3893

BA40459221

E4

E7

Lindenhof 1-8, 10, 12, 18, 20-25

Wohnsiedlung (1974)

205

3406, 3426, 3440, 3464

BA40459217

E5

E8

Margelstrasse 4, 6, 8

Schulhaus Margeläcker (1962-1966 / 1969 / 2001)

2708

2997, 2998, 3039, 3193, 4449

siehe El

siehe El

Zentralstrasse 93, 95, 97, 99, 101

Wohn- und Geschäftshaus (1970)

9.4.3

Im Bauzonenplan geschützte Naturobjekte (kommunale Schutzobjekte, § 29 Abs. 1 und 3 BNO)

9.4.4

Im Kulturlandplan geschützte Naturobjekte (kommunale Schutzobjekte, § 29 Abs. 2 und 4 BNO)

9.4.5

Im Kulturlandplan geschützte Kulturobjekte (kommunale Schutzobjekte, § 30 BNO)

G = nachgeführte, durchlaufende Nummerierung der Objekte für die Genehmigung (verbindlich) 1 V = Nummerierung gemäss Vorlage an den Einwohnerrat (nicht verbindlich)

25588_05A_200106_BNO_Synopse_Genehrni5ung.clocz

8A40459219 BA40459215

9,5

Inventarisierte Objekte

9.5.1

Inventarisierte Elnzelbauten (§ 50b1' BNO-E)

Nr.

Adresse

Objekt

Parz, Nr.

Vers. Nr.

Bauinventar-Nr.

BA40459320

V'

& II

11

Aehrenweg 7,9, 11, 13, 15, 17, 19,21

Terrassenhaus (1969-1971)

5701-5718, 1896

3228-3246

12

12

Alberich Zwyssig-Strasse 3

Mehrfamilienhaus (1904)

2668

473

WET963

13

13

Alberich Zwyssig-Strasse 81

Wohn- und Geschäftshaus mit Restaurant (1963)

231

2888

BA40459250

14

14

Alberich Zwyssig-Strasse 83 / Landstrasse 90

Wohn- und Geschäftshaus (1961-1963)

242

2884, 3497

BA40459218

15

15

Bifangstrasse 28 / Märzengasse 23, 25, 27, 29

Reiheneinfamilienhaus (1975)

2705, 5861, 5862, 5875

3558, 3559, 3560, 3561

BA40459294

16

16

Etzelstrasse 16

Wohnhaus (1942)

4441

1633

BA40459352

17

17

Etzelstrasse 20

Evangelisch-reformierte Pfarrkirche (1938-1939)

3630

1517

BA40459020

18

18

Gartenstrasse 5

Wohn- und Arzthaus (1903)

2882

427

WET966

19

19

Gartenstrasse 7

Wohnhaus (1906)

2789

517

WET967

110

I9a

Heimstrasse 1

Wohnhaus (1907)

3192

554

WET962

111

110

Hintere Höhenstrasse 41, 43,45

Terrassenhaus (1974-1976)

5740, 5871, 5872, 5873, 5874

3506, 3507, 3508, 3565

BA40459318

112

110a

Kraftwerkstrasse 25

Limmatkraftwerk der Stadt Zürich (1930-1933)

2670

1303

BA40459011

113

111

Landstrasse 82,84

Wohn- und Geschäftshaus (1959, 1961)

244

2649

BA40459325

114

112

Landstrasse 88

Geschäftshaus ((1960)

243

2688

BA40459324

siehe 14

siehe 14

Landstrasse 90 / Alberich Zwyssig-Strasse 83

Wohn- und Geschäftshaus (1961-1963)

242

2884, 3497

BA40459218

115

113

Landstrasse 121

Wohn- und Geschäftshaus (1964)

1197

2990

6A40459366

116

114

Landstrasse 140

Villa "Eden" (1908)

2787

582

VVET922

siehe 15

siehe 15

Märzengasse 23, 25, 27, 29 / Bifangstrasse 28

Reiheneinfamilienhaus (1975)

2705, 5861, 5862, 5875

3558, 3559, 3560, 3561

BA40459294

117

115

Märzengasse 69

Wohnhaus (1908)

2754

521

WET968

118

115a

Nordstrasse 8 / Zentralstrasse 59

Pfarreizentrum St. Anton (1971-1973)

4137

3415

BA40459346

119

116

Rebbergstrasse 78

Einfamilienhaus (1932)

1471

1322

BA40459044

120

117

Schartenstrasse 70

Wohnhaus (1912)

1380

730

WET969

121

118

Schartenrainstrasse 11

Mehrfamilienhaus (1925)

3700

908

BA40459274

122

119

Schönenbühlstrasse 40, 42, 44, 46, 48, 50, 52

Terrassenhaus (1980)

1713

3647

BA40459321

123

120

Schulstrasse 18

Turnhalle (1961)

3026

2727

BA40459240

124

121

Schwyzerstrasse 1

Wohnhaus (1909)

3108

632

WET964

125

122

Seminarstrasse 97

Wohnhaus und Bäckerei (1911)

3111

683

WET965

126

123

Vordere Höhenstrasse 33

Einfamilienhaus (1970)

5398

siehe 118

siehe 115a

Zentralstrasse 59 / Nordstrasse 8

Pfarreizentrum St. Anton (1971-1973)

4137

3208 3415

BA40459276 BA40459346

127

124

Zentralstrasse 92, 94

Mehrfamilienhaus (1954, 1955)

4990

2285

8A40459348

3

G = nachgeführte, durchlaufende Nummerierung der Objekte für die Genehmigung (verbindlich)I V = Nummerierung gemäss Vorlage an den Einwohnerrat (nicht verbindlich)

25568_05A_200106_5NO_Synopse_Genehmigung.docx

14

9.5.2 Nr. G

Inventarisierte Ensembles (§ 50°I BNO-E) Adresse

Objekt

Parz. Nr.

Vers. Nr.

Bauinventar-Nr.

Wohnsiedlung (1941)

4286, 4304, 4343, 4344, 4397, 4398

1551, 1552, 1589, 1590, 1593, 1594

BA40459243

V

1101

1101

Alberich Zwyssig-Strasse 22 / Säntisstrasse 8, 10, 12, 14, 16

1102

1102

Bahnhofstrasse 97,99/ J.-J. Ryffel-Strasse 1

Mehrfamilienhäuser (1954)

5052, 5053, 5389

2242, 2243, 2244

BA40459285

1103

I102a

Empertstrasse 35, 37, 39, 41, 43

Kinderheim Klösterli (1963)

2139

2930, 2931, 2932, 2933, 2934, 2935, 2936A

BA40459213

1104

1102b

Freistrasse 6,8, 10

Wohnhäuser (Mehrfamilienhäuser) (1907-1908)

2806, 2807, 2808

570, 569, 531

BA40459017

1105

1103

Friedenstrasse 2, 4, 6, 8 / Imfeldstrasse 1, 3, 5, 7

Mehrfamilienhäuser (1917-1920)

3532, 3533, 3534, 3535, 3536, 3538, 3539, 3540, 3541

759, 760, 761, 762, 783, 784, 785, 786

8A40459019

siehe 1105

siehe 1103

Imfeldstrasse 1, 3, 5, 7/ Friedenstrasse 2, 4, 6,8

siehe 1102

siehe 1102

J.-J. Ryffel-Strasse 1/ Bahnhofstrasse 97, 99

1106

1104

Kornstrasse 2a-c, 4a-c, 6a-c, 8a-c

Reihenhaus (1967-1968)

5646-5660

3132-3143, 3148-3150, 3275, 3568

BA40459322

1107

I104a

Langäcker 4-160 (gerade Hausnummem)

Reihenhäuser (1978-1981 / 1983)

4216

3465-3467, 3489, 3657, 3658, 3758, 9191, 9192

BA40459364

siehe 1101

siehe 1101

Säntisstrasse 8, 10, 12, 14, 16 / Alberich Zwyssig-Strasse 22

Wohnsiedlung (1941)

4286, 4304, 4343, 4344, 4397, 4398

1551, 1552, 1589, 1590, 1593, 1594

BA40459243

1108

1104b

Seminarstrasse 69 / Winkelriedstrasse

Stadion Altenburg (1959 / 1961 / 1975 / 1976)

23

2816, 3554, 3571

BA40459265

1109

1105

Weinbergstrasse 11, 11a, llb / Winzerstrasse 10, 12

Mehrfamilienhäuser (1929-1930)

1478, 1504, 3986, 3987, 3988, 4009

1176, 1177, 1192, 1193, 1194

BA40459365

siehe 1108

siehe 1104b

Winkelriedstrasse / Seminarstrasse 69

Stadion Altenburg (1959 / 1961 / 1975 / 1976)

23

2816, 3554, 3571

BA40459265

siehe 1109

siehe 1105

VVinzerstrasse 10, 12 / Weinbergstrasse 11. 11a, llb

Mehrfamilienhäuser (1929-1930)

1478, 1504, 3986, 3987, 3988, 4009

1176, 1177, 1192, 1193, 1194

BA40459365

25568_05A_200106_5NO_Synopse_Genehmigung.docx

15

9.6

Kantonale Denkmalschutzobjekte (zur Information)

Nr.

Adresse

Objekt

Parz. Nr.

Vers. Nr.

Baulnventar-Nr.

KD1

Antoniusstrasse 12

Röm.-kath. Pfarrkirche St. Anton (1952-54)

4137

2194

VVET029

KD2

Bifangstrasse 1

Gluri-Suter-Haus (1741)

1226

176

WET010

KD3

Chlosterbrüel 1 -39 (ungerade Nummern)

Kosthäuser Baumwollspinnerei (1875)

4019, 6087-6106

316-320, 3831-3845

WET016

KD4

Dorfstrasse 6

Zehntenhaus (1670)

3234

163

WET011

KD5

Dorfstrasse 53

Zwei Altarbilder (18. Jh.)

1270

141

VVET007

KD6

Dorfstrasse 53

Röm.-kath. Pfarrhaus St. Sebastian (1824-26)

1270

141

WET009

KD7

Heimentalstrasse

Neutrotte (1783)

6242

97

WET013

KD8

Kanzlerrain

Fussgängersteg über Kanzlerrainstrasse (19. Jh.)

338, 340, 3550

—

WET002

KD9

Kanzlerrainstrasse

Ufermauer

346

—

VVET033

KD10

Kanzlerrainstrasse

Eisenbrücke

345

Kanzlerrainstrasse

Kreuzgang und Glasmalerei (13. Jh.)

340

— 375

VVET034

KD11 KD12

Kanzlerrainstrasse 11

Kanzlerhaus (1734)

4001

364

VVET017

K013

Kanzlerrainstrasse 14

Zollhaus (1767)

340

363

VVET014

KD14

Kanzlerrainstrasse 15

Doktorhaus (18. Jh.)

4001

365

WET018

KD15

Kanzlerrainstrasse 17

Fahrhaus (1695)

346

366

WET019

KD16

Klosterhalbinsel, Kloster

Konventgebäude

340

369-374

VVET022

KD17

Klosterhalbinsel, Kloster, Ostflügel der Konventbauten

Marienkapelle (1230)

340

369

VVET020

KD18

Klosterhalbinsel, Kloster

Langbau (17. Jh.)

340

377, 378

WET023

KD19

Klosterhalbinsel, Kloster

Klostermauer Peter Schmid innerhalb der Westschöpfe (17. Jh.)

340

—

WET024

KD20

Klosterhalbinsel, Kloster

Südost-Schöpfe (um 1860)

340

368

VVET027

KD21

Klosterhalbinsel, Kloster

Parkanlage mit zugehörigen Bauten und Mauern

340

Klosterparkgässli 10

Wohnhaus (17. Jh.)

340

— 339

VVET028

KD22 KD23

Klosterstrasse 22, 24, 26

Klosterscheune (1836) mit Restaurant "Alter Löwen"(um 1900)

2741, 2742

456, 638, 342

VVET031

KD24

Klosterstrasse

Lusthäuschen Abtgarten (1726)

340

341

VVET025

KD25

Klosterstrasse 9

Gasthaus zum Sternen (1583/84)

335

334

VVET015

K026

Klosterstrasse 11

Kloster Wettingen, Klosterkirche (1227)

340

376

WET003

KD27

Klosterstrasse 20

Karrenstall (1662)

321

344

WET032

KD28

Kreuzzelg

Kreuzkapelle (1660)

896

194

WET006

KD29

Rebbergstrasse 29

Rote Trotte (17. Jh.)

3474

147

WET012

KD30

Schartenstrasse

Gartenpavillons und Umfassungsmauern (1824-26)

1270

143, 1033

VVET030

KD31

Schartenstrasse

Röm.-kath. Pfarrkirche St. Sebastian

1275

140

WET004

KD32

Schartenstrasse

Isis-Inschrift Vorraum Sebastians-Kirche

1275

140

VVET008

KD33

Sulzberg

Sulpergkapelle (1746), Marienkapelle mit Turm

994

WET005

KD34

beim Zollhaus

Gedeckte Holzbrücke (1818/19)

345

53 —

9.7

Rechtskräftige Schutzzonenreglemente

9.8

Abkürzungen

255813_05A_200106_BNO_Synopse_Genehmigung.clocx

WET021

WET026

WET001

wettingen stern an der timmat

Teiländerung Nutzungsplanung „St. Bernhard/Rebbergstrasse" Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Synoptische Darstellung Vorprüfungsbericht:

14. November 2016

Mitwirkung:

5. September 2016 bis 4. Oktober 2016

Öffentliche Auflage:

27. Februar 2017 bis 28. März 2017

•

Kanton Aargau

Departement Bau, Vei.kehr und Umwelt

Abteilung Raumentwicklung

Genehmigung durch den Regierungsrat Besch1us Einwohnerrat: Präs d

td

Einwohnerrats:

16. November 2017

mit RRB Nr. (2.3\%, - oci)'),(\

Gemeindeschreiberin:

Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den 2'.A" Q'

vom:

Abteilung Raumentwicklung BVU Gene

Gültige Fassung

Wohnzonen

Vom Einwohnerrat am 16. November 2017 beschlossene Änderungen (blau dargestellt)

Art. 12 1

In den Wohnzonen sollen die Voraussetzungen für ein ruhiges, gesundes Wohnen in einem attraktiven Wohnumfeld geschaffen werden. Der Gestaltung der Aussenräume kommt dabei besondere Bedeutung zu.

Art. 12 unverändert

Es sind Wohnungen sowie nicht störende Betriebe zugelassen.

2

Art. 12 bis Gestaltungsplanpflicht

„St. Bernhard/ Rebbergstrasse"

Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «St. Bernhard/Rebbergstrasse» unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. Mit der Gestaltungsplanung sind die künftige Bebauung und Erschliessung festzulegen und diejenigen Massnahmen zu treffen, die zur Qualitätssicherung erforderlich sind. 2 Mit der Gestaltungsplanung sind folgende Anforderungen zu erfüllen: präzise Setzung und volumetrische Ausbildung der Bauten, unter spezieller Rücksichtnahme auf die Topografie/Hanglage; - hochwertige Gestaltung der Bauten und Anlagen und besonders gute Einordnung in das Quartier- und Landschaftsbild, unter spezieller Berücksichtigung des landschaftlich sensiblen Lägernschutz-Dekretsgebietes; qualitativ gute Freiraumgestaltung und Durchgrünung; - rationelle Erschliessung der Hangwohnzone und der angrenzenden Rebbauzone; - Überprüfung einer Mobilitätsmanagementpflicht für das Baubewilligungsverfahren; zweckmässige Offenlegung des Heerenbergbaches. 3

Der Gemeinderat kann zur Gewährleistung der Anforderungen die Durchführung eines qualifizierten Konkurrenzverfahrens verlangen. 4

Mit dem Gestaltungsplan kann bezüglich Anzahl Vollgeschossen und Ausnützung nicht von den zonengemässen Grundmassen abgewichen werden. Kfflettingen\Wet31090\Doku\BNO\BNO-St-Bernhard-Genehmigung-12-17.docxx

•

wettingen stern an der limmat

Teiländerung Nutzungsplanung Landstrasse Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Synoptische Darstellung Vorprüfungsbericht:

14. Oktober 2015

Mitwirkung:

11. Dezember 2015 bis 20. Januar 2016

Öffentliche Auflage:

2. Mai 2016 bis 31. Mai 2016

Beschluss Einw hnerrat:

17. November 2016

Präsident Ei 1

Gemeindeschreiber:

ohnerrat:

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

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AENDERUNG Nr.

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 2c;S\ -03332(s) vom:

3

zu Bno/Bo/No vom 21, C:01

X-1› -

Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU 25571_05A_170104_BNO-Synopse_ER_161117_redig_Genehm.docx

Gemeinderat Wettingen

2

INHALT

2

Raumplanung

4

3

Zonenvorschriften

6

4

Definitionen

14

5

Bauvorschriften

15

Bauzonenschema gemäss § 6 Abs. 1

18

Anhang 9.3

20

Anhang 9.4

20

Orientierungsinhalte

21-22

ABKÜRZUNGEN

ABauV AZ BauG BNO BZ ES GH GZ MIV OV VG

Allgemeine Verordnung zum Baugesetz Ausnützungsziffer Kantonales Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz) Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Wettingen Baumassenziffer Empfindlichkeitsstufe Gebäudehöhe Grünflächenziffer Motorisierter Individualverkehr Öffentlicher Verkehr Vollgeschoss

25571_05A_170104_BNO-Synopse_ER_161117_rectig_Genehm.docx

Gemeinderat VVettingen

Gültige Fassung (linke Spalte)

Vom Einwohnerrat beschlossene Anderungen (mittlere Spalte)

Hinweise (rechte Spalte)

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Wettingen vom Einwohnerrat beschlossen am 7. Dezember 2000, vom Grossen Rat genehmigt am 21. Mai 2002

Vom Einwohnerrat am 17. November 2016 beschlossene Änderungen (blaue Schrift)

Die Hinweise sind nicht rechtsverbindlich. Sie dienen der Erläuterung einzelner Paragrafen.

Mit Änderungen vom: •

1. März 2007, vom Regierungsrat genehmigt am 13. Juni 2007 (§ le s)

•

5. September 2013, vom Regierungsrat genehmigt am 26. Februar 2014 (§ 14ter)

•

27. Juni 2003 (Urteil des Verwaltungsgerichts zu § 54 Abs. 2)

25571_05A_170104_BNO-Synopse_ER_161117_redig_Genehrn.docx

Gemeinderat Wettingen

4

Vom Einwohnerrat beschlossene Änderungen (blaue Schrift)

Gültige Fassung RAUMPLANUNG

2

§3 Allgemeiner Planungsgrundsatz

Die Entwicklung der Gemeinde ist mit planerischen Massnahmen so zu beeinflussen, dass die vorhandenen Qualitäten erhalten und sich abzeichnende Fehlentwicklungen korrigiert werden können.

Hinweise

RAUMPLANUNG

2

Art. 3 Allgemeiner Planungs- unverändert

grundsatz

§ Planungsgrundsätze 1 Die Planungsgrundsätze verdeutlichen die EntwicklungsvorZone Landstrasse stellungen für die Zone Landstrasse und konkretisieren die Bau- und Nutzungsvorschriften. 2 Sämtliche baulichen Massnahmen in der Zone Landstrasse haben zu einer qualitativen Aufwertung der Bebauung und der Freiräume beizutragen. 3 Zur Belebung der Zone Landstrasse sind Erdgeschosse entlang der Landstrasse mit publikumsorientierten Nutzungen wie Läden, Restaurants, Dienstleistungen und Gewerbe mit Publikumsverkehr zu belegen. 4 Der Freiraum ist sorgfältig zu gestalten. Dabei sind der Strassenraum, der von Fassade zu Fassade reicht, sowie die privaten und halböffentlichen Freiräume aufeinander abzustimmen. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Vollzugsrichtlinie. 5 Bebauung, Erschliessung, Nutzweise und Freiraumgestaltung sind gesamtheitlich zu betrachten und über mehrere Grundstücke hinweg aufeinander abzustimmen. Solche Gesamtbetrachtungen bezwecken: a) die gute Einordnung von Bauten, Anlagen und Freiräumen in das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild; b) den sorgfältigen Übergang in die benachbarten Gebiete, insbesondere in die rückwärtigen, weniger dicht bebauten Quartiere;

Siehe Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse (Vollzugsrichtlinie gemäss § 59 BNO). Die Richtlinie zeigt zum Beispiel die, für die Gestaltung der Freiräume (Vorzonen, Plätze, Wege, etc.) zu berücksichtigenden Gestaltungsprinzipien und die Anforderungen an die Gestaltung der rückseitigen Gebäudeteile und Umgebungen zwecks Rücksichtnahme auf die angrenzenden Gebiete. Sie umschreibt ferner die Anforderungen an den mit dem Baugesuch einzureichenden Umgebungsplan. Siehe dazu Kapitel 6.1. im Planungsbericht.

c) die sorgfältige Gestaltung und Strukturierung der Bebauung; d) die Schaffung attraktiv gestalteter und gut nutzbarer Freiräume; e) die rationelle Erschliessung; f) eine verkehrlich standortgerechte Gesamtlösung durch höchstmögliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und des Fuss- und Veloverkehrs durch alle Nutzergruppen.

Gemeinderat Wettingen

5

Vom Einwohnerrat beschlossene Änderungen (blaue Schrift)

Gültige Fassung

Hinweise

6 Der Gemeinderat fördert zur Gewährleistung der Anforderungen Konkurrenzverfahren, Testplanungen, Arealüberbauungen und Sondernutzungsplanungen (Gestaltungs- und Erschliessungsplanungen). Er kann solche Verfahren im Rahmen seiner Möglichkeiten und nach Massgabe des öffentlichen Interesses unterstützen.

Art. 4 Verdichtung und Sied- Die inneren Reserven sollen vermehrt genutzt werden; dies

lungserneuerung unter Beachtung der Wohnqualität, der Gestaltung der Aussenräume sowie unter Berücksichtigung einer sorgfältigen Parkierung und Erschliessung.

Art. 5

Sondernutzungsplanung Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsoder Gestaltungsplan vorliegt.

Art. 4 unverändert

Art. 5 unverändert

§

5bIs

Weitere Planungs- 1 Weitere Planungsinstrumente sind Leitbilder, Masterpläne, instrumente Konzepte und Richtpläne.

Beispiele: Masterplan Landstrasse; Freiraumkonzept.

2 Sie zeigen die gewünschte Entwicklung einzelner Sachbereiche wie Siedlung, Freiraum Verkehr, Landschaft usw. oder bestimmter Gebiete auf.

Weiter sind die vom Gemeinderat gestützt auf

Art. 59 BNO beschlossenen Vollzugsrichtlinien

zu beachten:

3 Die weiteren Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum ' keine direkte Rechtswirkung. Sie sind für die Projektierung und Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.

• Richtlinie für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse (Entwurf; Stand 13. Dezember 2016) • Vollzugsrichtlinie zur Aussenwerbung (Stand 1. September 2016) • Richtlinie zur Gestaltung und Einordnung von Solaranlagen (Stand November 2014) • Richtlinie für die Gestaltung von Neu-, Umund Ersatzbauten in der zweigeschossigen Hangwohnzone HW2 (Stand Februar 2007) • Richtlinie für die Gestaltung von Neu-, Umund Ersatzbauten im Gebiet gemäss § 13 BNO (Stand Dezember 2005)

25571_05A_170104_BNO-Synopse_ER_181117_redig_Genehm.docx

Gemeinderat Wettingen

Gültige Fassung

Vom Einwohnerrat beschlossene Anderungen (blaue Schrift) 3

ZONENVORSCHRIFTEN

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

3.1

Bauzonen

Art. 6

Bauzonenschema 1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: (siehe Tabellen auf Seiten 17 und 18) Bauweise 2 Wo in den Zonenvorschriften nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. Geschosshöhen 3 In den Zonen Z und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4m aufweisen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall auch höhere Erdgeschosshöhen bewilligen; die zonengemässe Gebäudehöhe darf dabei jedoch nicht überschritten werden.

Art. 7 Einkaufszentren und 1 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Nettoladenfläche

Fachmärkte von mehr als 3000 m2 sind in der Zentrumszone an der Landstrasse sowie in den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten zulässig. Im Gebiet "Bahnhof" dürfen Fachmärkte bis maximal 20000 m2 und Einkaufszentren bis maximal 10'000 m2 Nettoladenfläche erstellt werden.

Art. 6

Bauzonenschema 1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: (siehe Tabellen auf Seiten 17 und 18) Bauweise 2 unverändert

Geschosshöhen 3 In den Zonen ZB und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall auch höhere Erdgeschosshöhen bewilligen Die zonengemässe Gebäudehöhe darf dabei nicht überschritten werden.

Die bisherige Zentrumszone am Bahnhot heisst neu "Zone Bahnhofareal" (ZB)

Erdgeschosshöhen 4 In der Zone Landstrasse müssen Erdgeschosse entlang der Zone Landstrasse Landstrasse eine Geschosshöhe von mindestens 3.40 m aufweisen (gemessen von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden). In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet «Zentrum» müssen Erdgeschosse entlang der Landstrasse eine Geschosshöhe von mindestens 4.10 m aufweisen (gemessen von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden).

Siehe dazu die Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse (Vollzugsrichtlinie gemäss § 59 BNO).

Art. 7 Nutzungen mit 1 aufgehoben

hohem Personenverkehr neu: Nutzungen mit hohem Personenverkehr sind in folgenden Gebieten zulässig: a) in den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten; b) Zone Landstrasse; im Teilgebiet «Zentrum» und in den Gebieten für höhere Gebäude H1

2 In der Arbeitszone "Jura-/Tägerhardstrasse" können Verkaufsflächen für Güter des täglichen Bedarfs nur bewilligt werden, wenn sie kein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen und die benachbarte Wohnnutzung nicht übermässig beeinträchtigen. Dies ist jeweils in einem Verkehrsgutachten aufzuzeigen. Die maximal zulässige Nettoladenfläche für Einkaufszentren beträgt 7000 m2.

2 unverändert

3 Der Gemeinderat kann bei Einkaufszentren und Fachmärkten die Bewirtschaftung der Parkplätze ab der ersten Minute verlangen.

3 unverändert

25571_05A_170104_BNO-5ynopse_ER_161117_redig_Genehm.docx

Hinweise

Nutzungen mit hohem Personenverkehr (Definition): > 3'000 m2 Nettoladenfläche oder > 300 Parkfelder oder > 1500 PW-Fahrten% Tag

Details zu Einkaufszentren und Fachmärkten (Nutzungen mit hohem Personenverkehr) werden im kommunalen Parkierungsreglement

Gemeinderat Wettingen

7

Gültige Fassung

Vom Einwohnerrat beschlossene Änderungen (blaue Schrift)

Hinweise

4 Für Nutzungen mit hohem Personenverkehr ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 451er BNO erforderlich. Besteht die Nettoladenfläche überwiegend in Ausstellungsflächen, entscheidet der Gemeinderat über die Notwendigkeit eines Mobilitätskonzepts im Einzelfall gestützt auf die bestehende Verkehrssituation am Betriebsstandort sowie das erwartete Verkehrsaufkommen und dessen Auswirkungen. Der Gemeinderat kann beim Gesuchsteller als Grundlage für diesen Entscheid zusätzliche Unterlagen verlangen.

Art. 8 Zentrumszone 1 Mit der Ansiedlung von Ladengeschäften, Detailhandels-,

Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie Wohnungen soll ein attraktives Zentrum für Einheimische und Besucher geschaffen werden. 2 Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe sowie Wohnungen zulässig.

Art. 8 Zone Bahnhofareal 1 Mit der Ansiedlung von Ladengeschäften, Detailhandels-,

Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie Wohnungen soll im Bahnhofareal ein attraktiver Ort für Einheimische und Besucher geschaffen werden. 2 unverändert

Art. 8131s Zone Landstrasse: 1 Mit der Zone Landstrasse werden folgende allgemeinen Ziele

Allgemein verfolgt:

Siehe dazu auch die Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse (Vollzugsrichtlinie gemäss § 59 BNO).

- lebendige Vielfalt mit Qualität; - hohe Aufenthaltsqualität; - Stärkung und Belebung des Zentrums; -

gute Erreichbarkeit für alle;

-

hoher Wiedererkennungswert.

2 Die Zone ist für maximal mässig störende Betriebe wie Ladengeschäfte, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie für Wohnungen bestimmt. Es soll eine durchmischte Nutzweise mit Wohnen und Arbeiten geschaffen und so die Attraktivität der Landstrasse gefördert werden. 3' Verkaufsnutzungen sind wie folgt zulässig: a) In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet «Zentrum» und in den Gebieten für höhere Gebäude, H1 sind nebst Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen (§ 7 Abs. 1) auch mittelgrosse Verkaufsnutzungen mit mehr als 500 m2 bis maximal 3000 m2 Nettoladenfläche gestattet.

25571_05A_170104_BNO-Synopse_ER_161117_redig_Genehm.docx

Die Definition der Nettoladenfläche wird dem Begriff Verkaufsfläche der VSS-Norm SN 640 281 gleichgesetzt. Als anrechenbare Flächen gelten somit alle dem Kunden zugänglichen Flächen inklusive Flächen für Gestelle, Auslagen, usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume, etc.

Gerneinderat Wettingen

Gültige Fassung

Vom Einwohnerrat beschlossene Änderungen (blaue Schrift)

Hinweise

b) In den übrigen Gebieten der Zone Landstrasse sind zulässig: — kleine Verkaufsnutzungen bis zu einer Nettoladenfläche von 500 m2; — im Rahmen eines Gestaltungsplans oder einer Arealüberbauung: geschlossene und offene Verkaufs- und Ausstellungsflächen für das Autogewerbe bis maximal 3000 m2, wenn die Erschliessungsvoraussetzungen erfüllt sind. 4 Die Bauherrschaft hat die situationsbezogenen Anforderungen für Neu- und Ersatzbauten sowie für grössere Umbauten mit Nutzungs- und / oder Fassadenänderungen frühzeitig beim Gemeinderat einzuholen. 5 Der Gemeinderat setzt in der Zone Landstrasse für die qualitative Beurteilung von Neu- und Ersatzbauten sowie für grössere Umbauten mit Nutzungs- und / oder Fassadenänderungen die Ortsbildkommission ein

§

8'

Zone Landstrasse: 1 In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Bereichen Nutzweise Erdgeschosentlang der Landstrasse sind im Erdgeschoss zwingend publikumsorientierte Nutzungen vorzusehen. se entlang Landstrasse

Siehe dazu die Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse (Vollzugsrichtlinie gemäss § 59 BNO).

2 In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Bereichen entlang der Landstrasse ist Wohnnutzung im Erdgeschoss nur im rückwärtigen, von der Strasse abgewandten Bereich zulässig. 3 Die konkrete Abgrenzung der Bereiche (Raumtiefe und Ausdehnung an den Kreuzungen) legt der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren fest.

Die Abgrenzung der Bereiche legt der Gemeinderat zur Hauptsache aufgrund der örtlichen Situation, der architektonischen Ausgestaltung und der Nutzungsanforderungen fest.

§ squater

Zone Landstrasse: 1 In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet Teilgebiet «Zentrum» «Zentrum» sind die Vorzonen durch stützenlose Arkaden zu erweitern. Dazu ist das Erdgeschoss entlang der Landstrasse gegenüber den darüber liegenden Vollgeschossen um mindestens 1.50 m zurückzusetzen. 2 Das konkrete Mass bestimmt der Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Bei Gebäuden, die von der Landstrasse zurückgesetzt sind, kann der Gemeinderat von der Pflicht zur Erstellung stützenloser Arkaden befreien.

25571_05A_170104_BNO-Synopse_ER_1611172edig_Genehndocx

Das Mass der Rücksetzung des Erdgeschosses legt der Gemeinderat zur Hauptsache aufgrund der örtlichen Situation, der architektonischen Ausgestaltung und der Nutzungsanforderungen fest.

Gemeinderat Wettingen

9

Gültige Fassung

Vom Einwohnerrat beschlossene Änderungen (blaue Schrift)

Hinweise

§ 8quing1ee

Zone Landstrasse: 1 In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind im Rahmen von Gestaltungsplänen städtebauliche Akzente Gebiete für zur Orientierung und Identitätsbildung in Form von höheren höhere Gebäude Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen möglich. Die für höhere Gebäude geeigneten Standorte legt der Gemeinderat gestützt auf eine Gesamtbetrachtung im Sinne von

Art. 3b

' Abs. 4 BNO mit dem Gestaltungsplan fest. Die Abgrenzungen der im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete für höhere Gebäude sind gleichzeitig mit den situationsbedingten Anforderungen gemäss § £31'' Abs. 5 BNO einzuholen. 2 Der Gestaltungsplan hat sicherzustellen, dass höhere Gebäude städtebaulich und erschliessungstechnisch geeignet sind und erhöhten Anforderungen genügen. Dazu zählen insbesondere:

Der Regionalplanungsverband Baden Regio hat mit Unterstützung des Kantons eine Arbeitshilfe zum Thema "Hochhäuser und höhere Häuser" erarbeitet (Fassung vom 18. Mai 2016). Die Arbeitshilfe bildet eine wichtige Grundlage für die Qualitätssicherung und die regionale Abstimmung von Hochhäusern und höheren Häusern für die Gemeinden der Baden Regio. Sie zeigt die zu berücksichtigenden Anforderungen für die Platzierung und Ausgestaltung von Hochhäusern und höheren Häusern auf. Zu berücksichtigen sind auch die für die Zone Landstrasse geltenden Planungsgrundsätze gemäss § 3b's.

— die präzise städtebauliche Setzung und volumetrische Ausbildung des Gebäudes mit Berücksichtigung der Umgebung und der Fernwirkung; — die städtebauliche Begründung für die Höhe eines Gebäudes; — keine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft, insbesondere nicht durch Schattenwurf in Wohnzonen oder gegenüber bewohnten Gebäuden; — besonders gute Proportionierung, Gliederung und Gestaltung des Gebäudes (z.B. Materialisierung, Fassadenstruktur); — sorgfältige Gestaltung des publikumsorientierten Erdgeschosses (Sockel) mit Innen- und Aussenbezügen;

Der Schattenwurf in Wohnzonen oder gegenüber bewohnten Gebäuden wird mit einem Schattendiagramm ermittelt. Der Gemeinderat legt die Anforderungen an das Schattendiagramm in der Richtlinie für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse fest (Vollzugsrichtlinie gemäss § 59 BNO). Die Grundzüge des Umgangs mit der Schattenthematik können dem Planungsbericht entnommen werden.

— Nutzungskonzept; — Schaffung von attraktivem Aussenraum entlang der Landstrasse mit hohem Öffentlichkeitsgrad; — rationelle, wenn möglich gemeinsame unterirdische Erschliessungsanlagen; — Mobilitätskonzept gemäss § 45'BNO.

25571_05A_170104_BNO-Synopee_ER_161117_redig_Genehm.docz

Gemeinderat Wettingen

10

Gültige Fassung

Vom Einwohnerrat beschlossene Änderungen (blaue Schrift)

Hinweise

3 Sofern die Anforderungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind, - sind innerhalb der Gebiete H1 einzelne Gebäude mit maximal neun Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von maximal 33.10 m zulässig; - sind innerhalb der Gebiete H2 einzelne Gebäude mit maximal sieben Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von maximal 25.60 m zulässig; - ist bei Erreichen der maximalen Vollgeschosszahl kein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss erlaubt; - ist die Ausnützung im Gestaltungsplangebiet frei. 4 Der Gemeinderat verlangt in der Regel zur Gewährleistung der erhöhten Anforderungen die Durchführung eines qualifizierten Konkurrenzverfahrens.

Sofern die erhöhten Anforderungen in anderer Weise sichergestellt werden, kann der Gemeinderat von der Verpflichtung zur Durchführung eines qualifizierten Konkurrenzverfahrens absehen.

§ trx''

Grundmasse Teilgebiet A: siehe § 6 Abs. 1 bzw. Tabelle auf Seite 18

Zone Landstrasse: 1 Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Teilgebiet A weist Teilgebiet A mit der vorhandenen Massstäblichkeit, den Gebäudetypologien, der Kleinteiligkeit und der Durchgrünung besondere Qualitäten auf, die es bei Bauvorhaben zu berücksichtigen gilt. 2 Es gilt die offene Bauweise. Die geschlossene Bauweise ist entlang der Landstrasse zulässig, wenn damit eine städtebaulich überzeugende Lösung erreicht wird.

§ Eiseptlee

Grundmasse Teilgebiet B: siehe § 6 Abs. 1 bzw. Tabelle auf Seite 18

Zone Landstrasse: 1 In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet B Teilgebiet B kann von den Grundmassen der Regelbauweise abgewichen werden, wenn mehr Wohneinheiten entstehen als im Bestand vorhanden sind; die Erschliessung nachgewiesen ist; die Ortsbildkommission die gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume sowie die gute Einordnung in die Umgebung bestätigt. 2 Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können folgende Grundmasse beansprucht werden: -

Ausnützungsziffer: 0.65

- Anzahl Vollgeschosse: 3

25571_05A_170104_13NO-Synopse_ER_1611172edig_Genehm.docx

-

Gebäudehöhe: 11.60 Meter

-

Grenzabstand: 4.00 Meter

Gemeinderat Wettingen

Gültige Fassung

Vom Einwohnerrat beschlossene Änderungen (blaue Schrift)

Hinweise

3 Die Masse gemäss Abs. 2 können im Rahmen von Arealüberbauungen oder Sondernutzungsplanungen nicht weiter erhöht respektive verringert werden.

§ 8octies

Zone Landstrasse: Teilgebiet C

Grundmasse Teilgebiet C: siehe § 6 Abs. 1 bzw. Tabelle auf Seite 18

In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet C sind maximal drei Vollgeschosse zulässig.

Art. 8 ""'"

Grundmasse Teilgebiet D: siehe § 6 Abs. 1 bzw. Tabelle auf Seite 18

Zone Landstrasse: 1 Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Teilgebiet D ist Teilgebiet D als Mischgebiet mit Schwerpunktnutzung Arbeiten bestimmt. 2 Es sind Betriebe aus den Bereichen Gewerbe, Handel, Dienstleistung, Forschung, Entwicklung und Produktion sowie Wohnungen zulässig. Logistik- und produktionsunabhängige Lagerbetriebe sind nicht gestattet. 3 Bei jedem Bauvorhaben ist wenigstens ein minimaler Anteil an Arbeitsnutzung von 60% der zu realisierenden anrechenbaren Geschossfläche (unter Einbezug der Dach- und Attikaflächen) zu realisieren. 4 Wohnnutzung ist bis höchstens 40% der zu realisierenden anrechenbaren Geschossfläche (unter Einbezug der Dachund Attikaflächen) zulässig. Dieses Mass kann auch mit dem Gestaltungsplan nach § 8dee'" nicht erhöht werden. Eine Erhöhung ist nur durch Nutzungsübertragung von Grundstücken im Teilgebiet D möglich.

§ 8dec'es Zone Landstrasse: 1 Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «Obere Gestaltungsplan-Pflicht Geisswies» unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. Die Pla«Obere Geisswies» nungspflicht kann mit zweckmässig abgegrenzten Teil-Gestaltungsplänen erfüllt werden. Mit der Gestaltungsplanung sind die künftige Bebauung und Erschliessung festzulegen und diejenigen Massnahmen zu treffen, die zur Qualitätssicherung erforderlich sind.

25571_05A_170104_BNO-Synopse_ER_1611172edig_Genehm.docx

Gemeinderat Wettingen

12

Gültige Fassung

Vom Einwohnerrat beschlossene Änderungen (blaue Schrift) 2 Mit der Gestaltungsplanung sind folgende Anforderungen zu erfüllen: Gute Einordnung und Gestaltung der Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung des Strassen-, Quartier- und Landschaftsbildes sowie der kantonal geschützten Kreuzkapelle;

Hinweise Zu berücksichtigen sind auch die für die Zone Landstrasse geltenden Planungsgrundsätze gemäss § 3b's.

Sicherstellung einer qualitativ guten Freiraumgestaltung und Durchgrünung in den einzelnen Teilgebieten bzw. zwischen den im Gestaltungsplan zu definierenden Baufeldern; rationelle, rückwärtige Erschliessung mit nach Möglichkeit gemeinsamen unterirdischen Parkierungsanlagen bzw. mit der Möglichkeit zu deren Anbindung und Erweiterung; Sicherstellung der notwendigen planerischen, gestalterischen und nötigenfalls baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung; Vermeidung von Nutzungskonflikten.

Die noch nicht erschlossene Bauzone darf nur soweit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden. können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten. Siehe Art. 30 der Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV).

§ 8undecles

Zone Landstrasse: 1 Zur Förderung und Unterstützung einer qualitativ hochwertiGestaltungspläne gen Siedlungsinnenentwicklung ist im Bauzonenplan ein Gebiet speziell bezeichnet, in dem für Gestaltungspläne besondere Anforderungen gelten.

Die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an Gestaltungspläne sind in § 21 Baugesetz und § 8 Bauverordnung geregelt.

2 In diesem Gebiet haben Gestaltungspläne insbesondere die folgenden Anforderungen sicherzustellen:

Zu berücksichtigen sind auch die für die Zone Landstrasse geltenden Planungsgrundsätze gemäss § 3b's.

— präzise städtebauliche Setzung und volumetrische Ausbildung von Gebäuden mit Berücksichtigung der Umgebung; — besonders gute Proportionierung, Gliederung und Gestaltung der Gebäude (z.B. Materialisierung, Fassadenstruktur); — sorgfältige Gestaltung der Erdgeschosse, insbesondere entlang der Landstrasse; — Schaffung von attraktivem Aussenraum mit einem auf den Standort des Gebäudes und auf die Nutzweise des Erdgeschosses abgestimmten Öffentlichkeitsgrad; — rationelle, wenn möglich gemeinsame unterirdische Erschliessungsanlagen.

25571_05A_170104_BNO-Synopse_ER_181117_redig_Genehm.docx

Gemelnderat Wettingen

13

Vom Einwohnerrat beschlossene Änderungen (blaue Schrift)

Gültige Fassung

Hinweise

3 Sofern diese Anforderungen erfüllt sind, - sind maximal fünf Vollgeschosse und 1 Dach- bzw. Attikageschoss zulässig; - ist die Ausnützung frei 4 Der Gemeinderat kann zur Gewährleistung der erhöhten Anforderungen die Durchführung eines qualifizierten Konkurrenzverfahrens verlangen.

§14b1'

§14bi' (aufgehoben und neu als §

eingefügt)

SNP Pflicht Obere 1 Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «Obere Geisswies» unterliegt der Sondernutzungsplanpflicht. Die Geisswies Planungspflicht kann auch mit zweckmässig abgegrenzten Teil-Sondernutzungsplänen erfüllt werden. 2 Mit der Sondernutzungsplanung sollen die Ziele der künftigen Bebauung und Erschliessung festgelegt und diejenigen Massnahmen getroffen werden, die zur Qualitätssicherung erforderlich sind. 3 Für das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Teilgebiet sind mit der Sondernutzungsplanung folgende Ziele zu verfolgen: , -

-

Sicherstellung der notwendigen planerischen, gestalterischen und nötigenfalls baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung Vermeidung von Nutzungskonflikten Sicherstellung einer qualitativ guten Aussenraumgestaltung und Durchgrünung in den einzelnen Teilgebieten bzw. zwischen den in der Sondernutzungsplanung zu definierenden Baufeldern.

4 Zur Sicherstellung einer qualitativ guten Siedlungs- und Freiraumgestaltung sind Bauvorhaben in dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet von der Ortsbildkommission unter Berücksichtigung der Ziele gemäss Absatz 2 begutachten zu lassen. 5 Innerhalb des mit der Sondernutzungsplanpflicht belegten Gebietes sind verkehrsintensive Nutzungen ausgeschlossen.

25571_05A_170104_BNO-Synopse_ER_1131117_redig_Genehm.docx

Gerneinderet Wettingen

14

Gültige Fassung

Vom Einwohnerrat beschlossene Anderungen (blaue Schrift) 4

DEFINITIONEN

4

Art. 38 Hinweise

DEFINITIONEN

Art. 38 Arealüberbauungen 1 Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, D, W2, W3, WG2,

WG3, WG4 und A zulässig. 2 Die Mindestarealfläche beträgt:

Arealüberbauungen 1 Arealüberbauungen sind in den Zonen ZL, D, W2, W3, WG2, WG3, WG4 und A zulässig. 2 Die Mindestarealfläche beträgt:

-

In den Zonen W2 und W3:

2000 m2

- In den Zonen ZL, W2 und W3:

2000 m2

-

In den Zonen Z, D, WG2, WG3, WG4 und A:

3000 m2

- In den Zonen D, WG2, WG3, WG4 und A:

3000 m2

3 Im Rahmen von Arealüberbauungen kann von der zonengemässen Ausnützungs- bzw. Baumassenziffer folgendermassen abgewichen werden: Z

W2

W3

WG2

WG3

WG4

A

1.35 0.60

0.80

0.60

0.90

1.20

6.0

3

Die Zone Bahnhofareal ist der Sondernutzungsplanpflicht (Gestaltungsplanpflicht) unterstellt. In einem Gestalt ungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht anwendbar (§ 8 Abs. 4 BauV).

aufgehoben neu: Sofern die kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen erfüllt sind, kann von den zonengemässen Grundmassen wie folgt abgewichen werden:

AZ

ZL*

W2

W3

WG2 WG3 WG4 A

*

0.60

0.80

0.60

0.90

BZ

1.20

-6.0

VG

+ 1 **

GH

+ 3 20 m

* Zone Landstrasse:

AZ

• Teilgebiet Zentrum

1.35

• Teilgebiet A

1.35

BZ

• Teilgebiet B • Teilgebiet C

0.9

• Teilgebiet D • Ubriges Gebiet

1.35

Im Teilgebiet B der Zone Landstrasse kann mit einer Arealüberbauung nur im Rahmen von § 8sel"e' von den Grundmassen abgewichen werden. Gestaltungsplanpflicht 4 Es kann ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den Sondernutzungsplanungen.

25571_05A_170104_BNO-Synopse_ER_161117_redig_Genehrn.docx

4

aufgehoben

Die Regelung gemäss dem bisherigen Abs. 4 ist neu im Abs. 3 (Tabelle) integriert (siehe VG / GH).

Gemeinderot Wettingen

15

Vom Einwohnerrat beschlossene Anderungen (blaue Schrift)

Gültige Fassung 5

BAUVORSCHRIFTEN

5

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

Technische Vorschriften

5.1

Technische Vorschriften

Art. 44

Art. 44 Spiel- und Erholungsflächen

Hinweise

Die Grösse der Spiel- und Erholungsflächen hat gesamthaft mindestens 15% der für das Wohnen beanspruchten Bruttogeschossfläche (berechnet unter Einbezug der Dach-, Attikaund Untergeschosse) zu betragen.

Spiel- und Erholungs- 1 unverändert flächen

Zone Landstrasse 2 Der Gemeinderat kann in der Zone Landstrasse in begründeten Fällen Abweichungen vom Mass gemäss Abs. 1 bewilligen. 3 Bewilligt der Gemeinderat eine Abweichung gemäss Abs. 2, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu leisten, deren Höhe sich nach den voraussichtlich eingesparten Erstellungskosten der Anlage richtet. Der Erlös aus der Ersatzabgabe ist für die Erstellung neuer oder den Ersatz und die Aufwertung bestehender, öffentlich zugänglicher Spiel- und Erholungsflächen in der Zone Landstrasse und in ihrem Umfeld zu verwenden. Die Details regelt der Gemeinderat in einem Reglement.

5.2

Abstellplätze

5.2

Abstellplätze

Siehe das vom Einwohnerrat am 17. November 2016 beschlossene Reglement über die Spiel- und Erholungsflächen

Vorbemerkung zu §§ 45-48 (Abstellplätze): Die Bestimmungen zu den Abstellplätzen stützen sich auf folgende Grundlagen: — Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) vom 27. Juni 2016; — das Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement); — VSS-Normen SN 640 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 1. Februar 2006; SN 640 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen» vom 1. Februar 2006; SN 640 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom August 2011.

25571_05A_170104_BN0-Synopse_ER_161117_redig_Genehrn.docx

Gemeinderat VVettingen

Gültige Fassung

Vom Einwohnerrat beschlossene Änderungen (blaue Schrift)

Art. 45 45

Befreiung von der Be- 1 Die Abstellplätze werden aufgrund der gesamten Bruttogeschaffungspflicht schossfläche (unter Einbezug der Dach-, Attika- und Untergeschosse) berechnet.

Parkfelder-Angebot 1 aufgehoben

2 Der Gemeinderat befreit im Einzelfall von der Beschaffungspflicht, wenn wichtige öffentliche Interessen, namentlich zur Erhaltung des Quartier- und Strassenbildes oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen, oder wenn der Aufwand für die Erstellung der Parkplätze unzumutbar wäre.

2 aufgehoben

3 Von der Pflicht zur Beschaffung von Abstellplätzen wird in den nachstehenden Zonen teilweise befreit. Das Mass der Befreiung ist folgender Tabelle zu entnehmen:

3 aufgehoben

neu: Die Berechnung der notwendigen Parkfelderzahl richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.

neu: Ist das vereinfachte Verfahren gemäss der VSS-Norm SN 640 281 anzuwenden, sind das minimal erforderliche und das maximal zulässige Parkfelder-Angebot für Bewohnende, Personal und Besuchende / Kunden gemäss Anhang 9.3 zu ermitteln.

neu: Für autoarme oder autofreie Nutzungen gilt § 451'' BNO

Zu beschaffende Abstellplätze in Prozent des reduzierten Bedarfs: Zone! Gebiet

Hinweise

Bewohner

Angestellte / Beschäftigte

Kunde! Besucher

Zentrumszonen 90%

70%

70%

Arbeitszonen

100%

70%

70%

Dorfzone

80%

80%

80%

Die kantonalen Vorschriften verweisen für die Ermittlung der Parkfelderzahl auf die VSSNorm SN 640 281. Dabei unterscheidet die Norm zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem detaillierten Verfahren.

Das vereinfachte Verfahren kommt i.d.R. für Wohnnutzungen sowie für übrige Nutzungen zur Anwendung, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das M1V-Aufkommen nicht mehr als 1500 Fahrten pro Tag beträgt. Das detaillierte Verfahren gelangt für alle Nicht wohnnutzungen mit einem grossen Verkehrsaufkommen zur Anwendung. Bei der Bestimmung des konkreten Abminderungsfaktors (Anhänge 9.3 und 9.4) sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Die Details dazu werden im kommunalen Parkierungsreglement geregelt (Hinweise zu den zu berücksichtigenden Kriterien siehe Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse, Stand 13.12.2016).

Art. 45bis

Autoarme oder 1 Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung der autoarautofreie Nutzungen men oder autofreien Nutzung sind zulässig. Das ParkfelderAngebot ist gemäss Anhang 9.4 zu ermitteln. 2 Bewilligungsvoraussetzung für autoarme oder autofreie Nute zungen ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 45 ` BNO. 3 Bei kleineren Bauvorhaben kann der Gemeinderat im Einzelfall von der Pflicht zur Erarbeitung eines Mobilitätskonzepts befreien. 4 Für Parkfelder, die gestützt auf ein Mobilitätskonzept nicht erstellt werden, gilt keine Abgabepflicht.

25571_05A_170104_BNO-5ynopse_ER_161117_redig_Genehm.docx

Gemeinderat Wettingen

17

Gültige Fassung

Vom Einwohnerrat beschlossene Änderungen (blaue Schrift)

Art. 45 `51

Anforderungen 1 Mit dem Mobilitätskonzept ist aufzuzeigen, wie die Mobilität Mobilitätskonzept ' aller Nutzergruppen (Beschäftigte, Bewohnerschaft, Besuchende, Kundschaft) organisiert und bewältigt werden kann. Dabei sind Massnahmen aufzuzeigen, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr abstimmen. 2 Das Mobilitätskonzept wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und bewilligt. 3 Die Bauherrschaft erarbeitet das Mobilitätskonzept und stellt dessen Umsetzung inklusive das Monitoring / Controlling sicher. 4 Zeigt das Monitoring / Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.

Hinweise Im Mobilitätskonzept sind die zu erreichenden Ziele und die dazu vorgesehenen Massnahmen, die maximal zulässige Parkfelderzahl für den motorisierten Individualverkehr und die Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Veloverkehr zu definieren. Es sind insbesondere folgende Massnahmen zu prüfen: - Monetäre Parkraumbewirtschaftung mit verkehrswirksamer Gebührenhöhe (ohne Bewohnende); -

bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot;

- Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fussund Veloverkehrs (z. B. Ökobonus).

Art. 45 "ater

Grössere Verkehrserzeuger

Für Bauvorhaben mit 50 oder mehr Parkfeldern ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 451er BNO zu erarbeiten. Davon befreit sind Bauvorhaben, die auf der Grundlage eines Gestaltungsplans realisiert werden, sofern die Anforderungen gemäss §45ter im Gestaltungsplan nachgewiesen sind. Vorbehalten bleibt § 45bis Abs. 2.

Berechnung gemäss Anhang 9.3

§ 45quinquies Parkleitsystem

Der Gemeinderat kann Grundeigentümer dazu verpflichten, ihre Parkierungsanlage an ein Parkleitsystem anzuschliessen und die notwendigen baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen zur Integration der Parkierungsanlage in das übergeordnete Parkleitsystem zu treffen.

Grundlagen: - Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) vom 27. Juni 2016 -

Schlussbericht «Umsetzung Regionales Parkraumkonzept», Baden Regio, 30. Oktober 2014; Massnahmenblatt M10

Art. 53biS Bäume entlang Strassen

25571_05A_170104_BN0-Synopee_ER_161117_redig_Genehrn.docx

Hochstämmige Bäume auf öffentlichem Grund dürfen die gesetzlichen Mindestabstände unterschreiten, wenn das Nachbargrundstück nicht übermässig beeinträchtigt wird.

Grundlage: § 111 Abs. 2 BauG und § 80 Abs. 2 lit. 0 BauG

Gemeinderat VVettingen

18

BAUZONENSCHEMA GEMÄSS § 6 ABS. 1 (REGELBAUWEISE) Ausnützung

Bauzonen

Grenzabstand

VG

Gebäudehöhe

AZ

BZ (m3/m2)

Firsthöhe

Gebäudeabstand

GZ 41

klein

BNO-§

Lärm-ES

gross

Zone Landstrasse: • Allgemein

z

4

1.20

14.0

ZL

4

1.20

15.6

je Cecchosc: 1m, (minr-4,0m)

je Cecchocs: 1m, (min. 5.0m)

4.0

III

1)

III

a 5t,I__ endenies 6 Abs. 4 7 Abs. 1 44 Abs. 2+3

• Teilgebiet «Zentrum»

• Teilgebiet A

• Teilgebiet B

• Teilgebiet C

• Teilgebiet D

Z

4

1.20

14.0

ZL

4

1.20

16.3

1.20

11.0

Z

ZL

4

1.20

15.6

W2

2

0.50

8,0

ZL

2 2)

0.50 2)

WG-3

3

0.75

ZL

3

WG 3

3

.

fe Cecchocs: 1m, (min. 4.0m)

je Cecchoc..: 1m, (min. 5.0m)

4.0 je Cecchoss: 1m, (min,-4,0m)

4.0 3.5m

H + [(L-10)/4] (max. 10.0m)

44,0

5-411m

1-1-44(1.. 10)/51 (max. 10.0m)

12.2 14,0

1)

4.0 5,0m

III III

1)

41+ [(L 10)/51

8

III 14

1)

8

III III

H + f(L-10)/41 (max. 10.0m)

3.5

0.75

1)

je Ceschos.,: 1m, (min. 5.0m)

8.4 2)

0,75

III

III III

12 13

8 septles

44

80ctles 44

(max. 10.0m)

ZL Zone Bahnhofareal

Z

3.7 4

1.20

ZB

12.2

4.0

44,0 Gestaltungsplanpflicht

je Ceschocc:

je Cce-choc : 1m,

1 m, (min. 4.0 rn)

{min. 5.0m)

1)

III

IH

8

III

8

1) Steht ein benachbartes Gebäude näher an der Grundstückgrenze, als es nach der Bau- und Nutzungsordnung zulässig ist, entspricht der Gebäudeabstand der Summe des vorhandenen Grenzabstands des benachbarten Gebäudes und des zonengemässen Grenzabstands des projektierten Gebäudes. Die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen sind zu gewährleisten. Siehe dazu Abbildungen auf Seite 21 (Orientierungsinhalt 1). 2) Erhöhung der Grundmasse im Rahmen von § e ePhe' zulässig

25571_05A_170104_81,10-Synopse_ER_181117jedig_Genehrn.docx

Gemeinderot Wettingen

19

Grenzabstand

Ausnützung Gebäudehöhe

VG

Bauzonen

AZ 2

Dorfzone Bestandeszone Hueb / Empert / Berg

Be

Zone „Klosterhalbinsel"

KH

Wohnzonen

Wohngewerbezone

Arbeitszone

BZ (m3/m2)

Firsthöhe

GZ 4) 8.0

0.60

klein

gross

3.5 m

3.5 m

Gebäudeabstand

Lärm-ES

gemäss Gestaltungsplan

111

gemäss Baugesetz 111 11 / lll>

Festlegungen gemäss Gestaltungsplan „Klosterhalbinsel"

BNO-§

9 10 11

HW2

2

0.40

8.4

3.5 m

H + [(L-10)/4] (max. 10.0m)

gemäss Baugesetz 11 2)

12-13

W2

2

0.50

8.0

3.5 m

H + [(LA 0)/4] (max. 10.0m)

gemäss Baugesetz 11 2)

12-13

W3

2

0.65

11.0

5.0 m

H + [(L-10)/4] (max. 12.0m)

gemäss Baugesetz 11 2 )

12-13

WG2

2

0.50

8.0

3.5 m

H + RL-10)/41 (max. 10.0m)

gemäss Baugesetz 111

14

WG3

3

0.75

11.0

5.0 m

H + [(L-10)/5] (max. 10.0m)

gemäss Baugesetz III

14

WG4

4

0.90

14.0

5.0 m

H + [(L-10)/51 (max. 12.0m)

gemäss Baugesetz 111

14

4.0 m

4.0 m

gemäss Baugesetz 111

15

gemäss Baugesetz IV

16

A

Industriezone Zone für öffentliche Bauten + Anlagen

OeB

Familiengartenzone

FG

4.5

0.15

14.0

8.0

0.15

16.0

bis zu 10.0 m Gebäudehöhe: 4.0 m; ab 10.0 m GH: 4.0 m + [(H-10)/2]

11/111 3) 3.0

Grünzone

III

17 18 20

2) In den im Bauzonenplan speziell schraffierten Bereichen gilt die Empfindlichkeitsstufe III (Höhereinstufung aufgrund Lärmvorbelastung) 3) Differenzierte ES-Zuordnung gemäss Eintrag im Bauzonenplan 4) Für die Arbeitszone und die Industriezone gilt eine Grünflächenziffer von jeweils 0.15. Begrünte Flächen auf Dächern können zur Hälfte angerechnet werden. Grünflächen auf dem Boden sind vornehmlich in den Randlagen und zusammenhängend anzulegen.

25571_05A_170104_BNO-Synopse_ER_161117_redig_Genehm.docx

Gerneinderat Wettingen

20

ANHANG 9.3: Berechnung des Parkfelder-Angebots im vereinfachten Verfahren (§ 45 BNO) Im vereinfachten Verfahren werden das minimal erforderliche und das maximal zulässige Parkfelder-Angebot wie folgt ermittelt: 1 Ermitteln der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 2. Festlegen der Zahl der Besuchenden-Parkfelder für Wohnnutzung gemäss VSS-Norm SN 640 281, die nicht herabgesetzt werden kann und in jedem Fall zu realisieren ist. 3. Festlegen des Parkfelder-Angebots innerhalb des minimal erforderlichen und des maximal zulässigen Parkfelder-Angebots gemäss nachfolgender Tabelle, abhängig vom Standorttyp. Der Standorttyp ergibt sich aus dem Standorttypenplan (siehe Orientierungsinhalt 2, Seite 22).

Tabelle: Parkfelder-Angebot in % der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 .. • Wohnnutzung Übrige Nutzungen Parkfelder-Angebot für Bewohnende (ohne Besuchende)

Parkfelder-Angebot für Personal / Besuchende / Kunden *

Standort-Typ

min.

max.

min.

max.

A

70%

100%

20%

40%

80%

100%

40%

60%

90%

100%

50%

80%

* Hinweis: Diese Werte sind identisch mit der VSS-Norm SN 640 281, Tabelle 3.

ANHANG 9.4: Berechnung des Parkfelder-Angebots im vereinfachten Verfahren für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung der autoarmen oder autofreien Nutzung (§ 45" BNO) Im vereinfachten Verfahren werden das minimal erforderliche und das maximal zulässige Parkfelder-Angebot bei Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung der autoarmen oder -reduzierten Nutzung wie folgt ermittelt: 1 Ermitteln der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 2. Festlegen der Zahl der Besuchenden-Parkfelder für Wohnnutzung gemäss VSS-Norm SN 640 281, die nicht herabgesetzt werden kann und in jedem Fall zu realisieren ist. 3. Festlegen des Parkfelder-Angebots innerhalb des minimal erforderlichen und maximal zulässigen Parkfelder-Angebots gemäss nachfolgender Tabelle, abhängig vom Standorttyp. Der Standorttyp ergibt sich aus dem Standorttypenplan (siehe Orientierungsinhalt 2, Seite 22).

Tabelle: Parkfelder-Angebot in % der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 für Bauvorhaben mit ausdrücklicher Zielsetzung der autoarmen oder -freien Nutzung Wohnnutzung

Ubrige Nutzungen

Parkfelder-Angebot für Bewohnende (ohne Besuchende)

Parkfelder-Angebot für Personal / Besuchende / Kunden

Standort-Typ

min.

max.

min.

max.

A

0%

<70%

10%

40%

50%

< 80%

20%

60%

60%

< 90%

30%

80%

25571_05A_170104_BNO-Synopse_ER_161117_redig_GenehmAo.

Gemeinderal Weltingen

21

ORIENTIERUNGSINHALT 1: Regelfall: Grenzabstand ist eingehalten -> Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände (8 m); § 20 Abs. 2 ABauV

m4

Neubauvorhaben

Bestand

Sonderfall: Das Nachbargebäude steht zu nahe an der Grenze: a) bisherige Regelung: Neubau muss um das entsprechende Mass von der Grenze zurückgesetzt werden 4 Gebäudeabstand 8 m; § 20 Abs 2 ABauV

I II

5n1 ,

Bestand

Neubauvorhaben

b) neue_ Regelung: Gebäudeabstand entspricht der Summe des vorhandenen Grenzabstands und des zonengemässen Grenzabstands des Neubauvorhabens 4 Gebäudeabstand 7 m; § 6 Abs. 1 BNO

i

i Bestand

I 411 I I

Neubauvorhaben

25571_05A_170104_BNO-Synopse_EFt_161117_re59_Genehm.docz

Genleinderat Wettingen

22

ORIENTIERUNGSINHALT 2: Plan Standort-Typen: Der Plan wird zwecks einfacher Nachführung bei Änderungen im 0V-Angebot im kommunalen Parkierungsreglement verankert. Er ist deshalb in der BNO nur als Orientierungsinhalt aufgeführt. Bei der Bestimmung des konkreten Abminderungsfaktors (Anhänge 9.3 und 9.4) sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Die Details dazu werden im kommunalen Parkierungsreglement geregelt. Hinweise zu den zu berücksichtigenden Kriterien können der Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse, Stand 13.12.2016, entnommen werden. Der gewählte Abminderungsfaktor ist von der Bauherrschaft im Baugesuch zu begründen.

Gemeindere Wettingen

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweit Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Wettingen

Kanton Aargau

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) "Langäcker" gemäss § 15 BauG

.----------..,... AENDERUNG Nr„..,.2....... min zu Brulii3o/No -

L.----

© 2012 swisstopo (JM00006)

Mitwirkungsbericht vom:

11.03.2013 08.11.2012

Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage:

22.03 - 22.04.2013

Beschlossen vom Einwohnerrat am:

05.09.2013

Marco Kaufmann,

Daniela Betschart,

Einwohnerratspräsident

Protokollführerin

V

Genehmigt vom Regierungsrat am:

Genehmigung durch den Reg-Kgungsra Aarau, den

z6

qct I 20 44 Der Staatsschreiber i

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, 5201 Brugg

T: 056 460 91 11 F: 056 460 91 00

04.09.2012 SUB

ATENIM4111-026-00111-026-01104 BERIBNOIBER AENDERUNG BNO_V05. DOCX

www.metron.ch [email protected]

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metron Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Wettin gen Vom Grossen Rat genehmigt am 21. Mai 2002 rot:

Änderung (Genehmigungsinhalt)

Art. 14ter Gebiet "Langäcker"

1

In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiet "Langäcker" sol-

len die Voraussetzungen für ein durchmischtes und altersgerechtes Wohnen in einem attraktiven Wohnumfeld geschaffen werden. 2

Es sind Wohnungen sowie maximal mässig störende Betriebe, die dem

altersgerechten Wohnen dienen, zulässig. 3

Bauten und Anlagen sind sorgfältig in die Umgebung einzufügen. Dabei

ist dem Übergang zur nördlich angrenzenden Wohnzone W2 besondere Beachtung zu schenken. 4

Die Haupterschliessung des Gebiets "Langäcker" hat von der

Langäckerstrasse her zu erfolgen. 5

Im Rahmen von Arealüberbauungen kann die zonengemässe Ausnüt-

zungsziffer auf maximal 1.2 erhöht werden.

.

Kanton Aargau

W

* wettingen .."-•...,-•—.0"

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung Ergänzung §14bis (neu)

A

AENDERUNG Nr.

zu Bno/Bo/No vom MS.. • A

17 •

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Datum: 22. Januar 2007

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Dokument: 14252_0513_70319_BZP_rev.mcd

- -- • : ..,.,, • , Grundlagen: Darstellung:

Mitwirkungsbericht vom

:

23. Mai 2006

Vorprüfungsbericht vom

.-

3. August 2006

Öffentliche Planauflage vom

:

12. September - 11. Oktober 2006

Vom Einwohnerrat beschlossen am

•

1. März 2007

Der Präsident des Einwohnerrates

.•

Werner Wunderlin

Die Protokollführerin

.•

Sibylle Hunziker

Genehmigt vom Grossen Rat

:

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Titelbid

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

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Der Staatsschreiber:

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Teilrevision Nutzungsplanungen «Siedlung» und «Kulturland», Teilgebiet «Obere Geisswies»/Wettingen-Ost

Änderung Bau- und Nutzungsordnung (BNO):

Ergänzung der BNO mit einem neuen § 14bi5: Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «Obere Geisswies» unterliegt der Sondernutzungsplanpflicht. Die Planungspflicht kann auch mit zweckmässig abgegrenzten Teil-Sondernutzungsplänen erfüllt werden. 1

Mit der Sondernutzungsplanung sollen die Ziele der künftigen Bebauung und Erschliessung festgelegt und diejenigen Massnahmen getroffen werden, die zur Qualitätssicherung erforderlich sind. 2

Für das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Teilgebiet sind mit der Sondernutzungsplanung folgende Ziele zu verfolgen:

3

— Sicherstellung der notwendigen planerischen, gestalterischen und nötigenfalls baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung — Vermeidung von Nutzungskonflikten — Sicherstellung einer qualitativ guten Durchgrünung in den einzelnen Teilgebieten bzw. zwischen den in der Sondernutzungsplanung zu definierenden Baufeldern. Zur Sicherstellung einer qualitativ guten Siedlungs- und Freiraumgestaltung sind Bauvorhaben in dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet von der Ortsbildkommission unter Berücksichtigung der Ziele gemäss Absatz 2 begutachten zu lassen. 4

Innerhalb des mit der Sondernutzungsplanpflicht belegten Gebietes sind verkehrsintensive Nutzungen ausgeschlossen. 5

14252_05A 70122_BZP_rev.doc

•

Gemeinde Wettingen

Benützungshinweis:

Kanton Aargau

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

• Die rechte Spalte zeigt die neue Bau- und Nutzungsordnung (BNO), die — gestützt auf das kantonale Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, in Kraft seit 1. April 1994; BauG) — die Gemeindebauordnung (GBO) vom 2. Oktober 1975 ablöst.

gemäss §15 BauG

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

• Die linke Spalte beinhaltet Hinweise und Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen. Diese Angaben sind nicht rechtsverbindlich; sie dienen jedoch als Orientierungshilfe. Beschlossen durch den Einwohnerrat: 7. Dez. 2001 Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Grossen Rat mit Änderungen /Auflagen Aarau, den ZA . rlex; 2002

Verwendete Begriffe und Abkürzungen: RPG BauG 71 BauG ABauV USG UVPV

Bundesgesetz über die Raumplanung (22. Juni 1979) Baugesetz des Kantons Aargau (2. Februar 1971) Kantonales Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (19. Januar 1993) Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (23. Februar 1994) Bundesgesetz über den Umweltschutz (7. Oktober 1983) Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (19. Oktober 1988)

Im Auftrag des Grossen Rates Der Staatsschreiber

AENDERUNG Nr.

A

AENDERUNG Nr.

vom

AENDERUNG Nr. vom

1

3

24.1% 17.

AENDERUNG Nr.

vom

41

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines

3 3.1

3.2

3.3

3.4

3.5 3.6

Seite 3.7

Geltungsbereich Übergeordnetes Recht

4 4

Raumplanung

Art. 3 Allgemeiner Planungsgrundsatz

Verdichtung und Siedlungsemeuerung

Art. 4

Art. 5 Sondernutzungsplanung

5 5 6

§1

Art. 2 2

Seite

4

Zonenvorschriften Bauzonen Bauzonenschema

Art. 6 Einkaufszentren und Fachmärkte

Art. 7 Zentrumszone

Art. 8 Dorfzone

Art. 9 Bestandeszone "Hueb Empert Berg"

Art. 10

Art. 11 Zone "Klosterhalbinsel"

Wohnzonen

Art. 12 -13

Art. 14 Wohn-Gewerbezonen

Art. 15 Arbeitszone

Industriezone

Art. 16 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 17

Art. 18 Familiengartenzone

Grünzone

Art. 19 Landwirtschaftszonen

Landwirtschaftszone

Art. 20 Rebzone

Art. 21 Schutzzonen

Naturschutzzonen Kulturland

Art. 22 Naturschutzzone Wald

Art. 23 Überlagerte Schutzzonen

Art. 24 Landschaftsschutzzone

Schutzzone Limmatufer

Art. 25

Art. 26 Grundwasserschutzzone

Erhaltenswerte Objekte

Art. 27 Kultur- und Naturobjekte

Schutzobjekte

Art. 28 Geschützte Einzelobjekte (Bauzonenplan)

Geschützte Naturobjekte (Kulturlandplan)

Art. 29

Art. 30 Geschützte Kulturobjekte (Kulturlandplan)

(14258/05/10201/BNO)

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 31 Materialabbauzone

Art. 32 Spezialzone "Geisswies"

Art. 33 Spezialzone 'Tägerhard"

23 23 24

Definitionen

Art. 34 Ausnützungsziffer

Art. 35 Abgrabung eines Untergeschosses am Hang

Art. 36 Störungsgrad von Betrieben

Art. 37 Wohnanteil

Arealüberbauungen

Art. 38 25

26 26 27 27

7-8 9 9 9 10 10 11 12 12 13 13 13 14

5 5.1

15 16

5.3

16 18

6

5.2

19 19 20 20 21 21 22

7 8 9

Bauvorschriften Technische Bauvorschriften

Art. 39 Allgemeine Anforderungen

Art. 40 Energiesparmassnahmen

Art. 41 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 42 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 43

Art. 44 Spiel- und Erholungsflächen

Abstellplätze

Art. 45 Befreiung von der Beschaffungspflicht

Art. 46 Ersatzabgaben

Art. 47 Gestaltung

Art. 48 Zweiradabstellplätze, Kinderwagen

Benützung von Privateigentum

Art. 49 Benützung von Privateigentum

28 28 28 29 29 30 30 31 31 32 32

Schutzvorschriften

Art. 50 Allgemeine Anforderungen

Art. 51 Archäologische Fundstätten

Art. 52 Dachgestaltung

Art. 53 Aussenraumgestaltung

Plakatierung

Art. 54

Art. 55 Freileitungen

Seglerschutz

Art. 56 33

34 34 34 35 35 35

Vollzug und Verfahren Schluss- und Übergangsbestimmungen Anhang

36 37 38

2

Hinweise

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) stützt sich auf § 15 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993.

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) setzt sich aus folgenden Dokumenten zusammen: Nutzungsplanung "Siedlung" • Bauordnung, • Zonenplan 1:2500. Nutzungsplanung "Kulturland" Nutzungsordnung, • • Kulturlandplan 1:5000.

Bei der Planung und Projektierung von Bauten und Anlagen sind zudem weitere Planungsunterlagen zu beachten: 1) 2) 3)

Sondemutzungspläne (Erschliessungs- und Gestaltungspläne), Parkierungsreglement, SchuIzzonenreglemente für Grundwasserfassungen und Quellschutzzonen.

Diese Unterlagen (1 -3) sind grundeigentümerverbindlich.

4) 5) 6) 7) 8)

Verkehrsrichtplan, Parkraumkonzept, Inventarplan "Siedlung", Inventarplan "Landschaft", weitere Inventare (ISOS, IVS, Kulturgüterschutzinventar, etc.).

Die Planungsunterlagen 4 - 7 werden von den zuständigen Gemeindebehörden erlassen. Sie sind grundsätzlich nur behördenverbindlich und entfalten gegenüber den Grundeigentümern keine direkte Rechtswirkung.

(14258/05/10201/BNO)

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

BauG;

Art. 15 BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

1

Art. 1

Zu § 1 (Geltungsbereich): Der Begriff "Bauten und Anlagen" ist ein Begriff des Bundesrechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen auch unterund oberirdische Leitungen, Landeplätze für Hängegleiter (selbst ohne bauliche Einrichtungen) usw. unter diesen Begriff.

RPG;

Art. 22

Die Definition des Begriffs "Bauten" ist im BauG geregelt.

BauG;

Art. 6 Abs. 1

Geltungsbereich

Zu § 2 (Übergeordnetes Recht): Das Recht des Bundes und des Kantons hat gegenüber dem Gemeinderecht Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen Gemeinderecht und kantonalen oder eidgenössischen Erlassen gilt das übergeordnete Recht. Gemeinderecht ist nur im Rahmen des übergeordneten Rechts anwendbar. Besondere Bedeutung hat dieser Grundsatz im Zusammenhang mit dem Übergangsrecht

(14258/05/10201/BNO)

ALLGEMEINES

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf allen Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

4

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

2

Zu § 3 (Allgemeiner Planungsgrundsatz): Die Planungsgrundsätze des übergeordneten Rechts gelten ohnehin, sie werden an dieser Stelle nicht wiederholt. Die ergänzenden kommunalen Grundsätze zur Entwicklung und Gestaltung der Gemeinde sind als Ziel- und Zwecknormen unmittelbar anwendbar und vom Gemeinderat bei der Ausübung seines Ermessens zu beachten.

Art. 3

RPG;

Art. 1 ,3

Allgemeiner Planungsgrundsatz

Die Entwicklung der Gemeinde ist mit planerischen Massnahmen so zu beeinflussen, dass die vorhandenen Qualitäten erhalten und sich abzeichnende Fehlentwicklungen korrigiert werden können.

BauG; §§ 40, 46

Zu § 4 (Verdichtung und Siedlungserneuerung): Bei der Siedlungserneuerung und der Verdichtung handelt es sich um spezielle Planungsgrundsätze. Mit der Aufnahme der nebenstehenden Bestimmung in die BNO kommt die Gemeinde dem Gesetzgebungsauftrag gemäss § 46 BauG nach. Dieser besagt, dass die Gemeinden die verdichtete Bauweise, die Schliessung von Baulücken sowie die vollständige Ausnützung bestehender Gebäude fördern und die Voraussetzungen für die Sanierung von Ortsteilen und Arealüberbauungen schaffen sollen.

RAUMPLANUNG

Art. 4

BauG;

Art. 46 Verdichtung

und Siedlungserneuerung

Die inneren Reserven sollen vermehrt genutzt werden; dies unter Beachtung der Wohnqualität, der Gestaltung der Aussenräume sowie unter Berücksichtigung einer sorgfältigen Parkierung und Erschliessung.

Das Gebot der Verdichtung und der Siedlungserneuerung muss bei der Nutzungsplanung anderen betroffenen Interessen gegenübergestellt werden. Namentlich ist zu beachten, dass durch die Verdichtung Konflikte mit Schutzanliegen entstehen können.

(14258/05/10201/BNO)

5

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Zu § 5 (Sondernutzungsplanung):

Art. 5

Gebiete, die sich speziell zur Verdichtung eignen oder für die besondere Probleme gelöst werden müssen, sind im Zonenplan bezeichnet und mit einer Sondernutzungsplan-Pflicht belegt: • "Klosterhalbinsel", • "Bahnhof', • "Dorf', • "Schöpflihuse", • "Jura-/Hardstrasse" (ABB-Areal) • Arbeitszone „Jura-/Tägerhardstrasse"

BauG;

Art. 21 Abs. 2

Die Gemeinden können in der BNO festlegen, inwieweit Gestaltungspläne von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen dürfen. Legen sie nichts anderes fest, gilt § 3 Abs. 2 ABauV.

ABauV;

Art. 3 Abs. 2

(14258/05/10201/BNO)

Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

6

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Zu § 6 (Bauzonenschema): Die Vorschriften über die einzelnen Zonen müssen namentlich folgende Bestimmungen enthalten:

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

Art. 6

BauG; §§ 15, 46ff

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonenschema

Bauzonen

• Zweck der Zone • Zulässige Nutzung

VG

Ausnützung

Geb.- Firsthöhe höhe

AZ

BZ

(—)

(m3/m2)

(m)

gross

BNO §

Z

4

1.20

—

14.0

—

je Geschoss: 1m, (min. 4m)

je Geschoss: 1m, (min. 5m)

III

8

Dorfzone

D

2

0.60

—

8.0

—

3.5m

3.5m

III

9

—

—

—

—

III

10

11/11Iz

11

Bestandes- Be zone Hueb / Empert / Berg

(14258/05/10201/BNO)

klein

LärmES

Zentrumszone

• Bauweise • Baumasse

Grenzabstand

Zone "Klosterhalbinsel"

KH

Festlegungen gemäss Gestaltungsplan "Klosterhalbinsel"

Wohnzonen

HW2

2

0.40

—

8.4

—

3.5m

H+ [(L-10)/4] (max. 10m)

I I T}

W2

2

0.50

—

8.0

—

3.5m

H+ [(L-10)14] (max. 10m)

I I t)

W3

3

0.65

—

11.0

5.0m

H+ [(L-10)/4] (max. 12m)

I I')

12-13

7

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

Bauzonen

WohnGewerbezonen

In den Industriezonen werden vielfach grossvolumige Hallen erstellt, die nur wenige an die AZ anrechenbaren Flächen aufweisen. Damit diese Bauten trotzdem erfasst und beurteilt werden können, wird anstelle der AZ eine Baumassenziffer (in m3/m2) festgelegt

ABauV;

Art. 10 VG

Ausnützung AZ (-)

BZ (m3/m2)

GZ 5 (-)

Geb.höhe

Firsthöhe

(m)

(rrl)

8.0

Grenzabstand

LärmES

BNO -§

14

klein

gross

-

3.5m

H+ [(L-10)/4] (max. 10m)

III

WG2

2

0.50

-

VVG3

3

0.75

-

-

11.0

-

5.0m

H+ [(L-10)/5] (max. 10m)

111

WG4

4

0.90

-

-

14.0

-

5.0m

H+ [(L-10)/5] (max. 12m)

III

Arbeitszone

A

-

4.5

0.15

14.0

-

4.0m

4.0m

III

15

Industriezone

I

8.0

0.15

16.0

-

bis zu 10m Gebäudehöhe: 4m

IV

16

11/11Ia

17

III

18

ab 10m GH: 4m +[)H 10)/2] Zone für öffentliche Bauten + Anlagen

OeB

Familiengartenzone

FG

Grünzone

G

-

3.0

-

20

-

1) In den im Bauzonenplan speziell schraffierten Bereichen gilt die Empfindlichkeitsstufe 111 (Höhereinstufung aufgrund Lärmvorbelastung) 2) Differenzierte ES-Zuordnung gemäss Eintrag im Bauzonenplan 3) Für die Arbeitszone und die Industriezone gilt eine Grünflächenziffer von jeweils 0.15. Begrünte Flächen auf Dächern können zur Hälfte angerechnet werden. Grünflächen auf dem Boden sind vornehmlich in den Randlagen und zusammenhängend anzulegen.

Bauweise

2 Wo in den Zonenvorschriften nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl

die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. Geschosshöhen

(14258/05/10201/BNO)

3 In den Zonen Z und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4m aufweisen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall auch höhere Erdgeschosshöhen bewilligen; die zonengemässe Gebäudehöhe darf dabei jedoch nicht überschritten werden.

8

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Zu § 7 (Einkaufszentren und Fachmärkte): Für neue Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Nettoladenfläche von mehr als 10'000 m2 ist ein Eintrag im kantonalen Richtplan notwendig. Neue Einkaufszentren und Fachmärkte mit mehr als 5000 m2 Verkaufsfläche (=Nettoladenfläche) oder Parkhäuser und Parkplätze mehr als 300 Motorwagen unterliegen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Art. 7

Kant. RP; Kap. S 4.3

Einkaufszentren und Fachmärkte

USG § 9 / UVPV Anhang

1 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Nettoladenfläche von mehr als 3'000m2 sind in der Zentrumszone an der Landstrasse sowie in den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten zulässig.

2 In der Arbeitszone „Jura-frägerhardstrasse" können Verkaufsflächen für Güter des täglichen Bedarfs nur bewilligt werden, wenn sie kein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen und die benachbarte Wohnnutzung nicht übermässig beeinträchtigen. Dies ist jeweils in einem Verkehrsgutachten aufzuzeigen.44 3 Der Gemeinderat kann bei Einkaufszentren und Fachmärkten die

Bewirtschaftung der Parkplätze ab der ersten Minute verlangen.

Art. 8

Zu § 8 Abs. 2 (Nutzweise):

Zentrumszone

Die Begriffe "nicht störend" und "mässig störend" werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 36) genauer umschrieben.

1 Mit der Ansiedlung von Ladengeschäften, Detailhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie Wohnungen soll ein attraktives Zentrum für Einheimische und Besucher geschaffen werden.

2 Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe sowie Wohnungen zulässig.

Zu § 9 (Dorfzone): In der BNO sind die allgemeinen Bestimmungen über die Zielsetzung sowie über die Bau- und Nutzweise aufgeführt. Alle weiteren, detaillierten Bestimmungen sind im Gestaltungsplan «Dorf» und den zugehörigen Sondemutzungsvorschriften enthalten.

Art. 9 Dorfzone

1 Der Dorfkern von Wettingen soll in seiner Struktur und Eigenart erhalten bleiben. Bauten, Aussenräume und ortsbildprägende Elemente sind nach Möglichkeit in ihrem Bestand zu sichern.

2 Neu- und Ersatzbauten sollen mit ihrer Stellung und kubischen Ge-

staltung die bauliche Struktur und die Aussenräume in ihrer Eigenart unterstützen und sinnvoll weiterentwickeln. Zu § 9 Abs. 3 (Nutzweise): Die Begriffe "nicht störend" und "mässig störend" werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 36) genauer umschrieben.

3 Die Dorfzone ist für das Wohnen sowie für maximal mässig störende Betriebe und landwirtschaftliche Bauten bestimmt.

X § 7 Abs. 1 (Ergänzung am Schluss) „.... zulässig. Im Gebiet „Bahnhof' dürfen Fachmärkte bis maximal 20000 m2 und Einkaufszentren bis maximal 10000 m2 Nettoladenfläche erstellt werden."

Art. 7 Abs. 2 (Ergänzung am Schluss)

„.... aufzuzeigen. Die maximal zulässige Nettoladenfläche für Einkaufszentren beträgt 7000 m2." (14258/05/10201/BNO)

9

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

Zu § 10 (Bestandeszone "Hueb Empert Berg"): Die hier aufgeführten Vorschriften sind vom Grossen Rat am 18. August 1998 genehmigt worden. Neu hinzugefügt worden ist Abs. 4.

Art. 10 Bestandeszone

"Hueb Empert Berg"

1 Die Bestandeszone bezweckt die weitgehende Erhaltung der bestehenden baulichen Substanz sowie des besonderen Charakters des Gebietes "Hueb Empert Berg". Bauten können unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Sie können auch angemessen erweitert, umgebaut und umgenutzt werden, sofern der besondere Charakter der Bestandeszone erhalten bleibt.

2

3 Nebenbauten wie Gartenhäuschen, Einzelgaragen, etc., können in einem zurückhaltenden Mass bewilligt werden, wenn sie den besonderen Charakter des Gebietes nicht beeinträchtigen. 4 Es sind Wohnungen sowie nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.

Zu § 10 Abs. 4 (Nutzweise): Die Begriffe "nicht störend" und "mässig störend" werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 36) genauer umschrieben.

Art. 11

Zu § 11 (Zone "Klosterhalbinsel"): In der BNO sind die allgemeinen Bestimmungen über die Zielsetzung sowie über die Bau- und Nutzweise aufgeführt. Alle weiteren, detaillierten Bestimmungen sind im Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel» und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften enthalten.

Zu § 11 Abs. 4 (Nutzweise): Die Begriffe "nicht störend" und "mässig störend" werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 36) genauer umschrieben.

Zone "Klosterhalbinsel"

1 Die Struktur und Eigenart der Klosterhalbinsel sollen erhalten bleiben. Bedeutende Bauten und Aussenräume sowie ortsbildprägende Elemente sind in ihrem Bestand zu sichern.

Neu- und Ersatzbauten sollen mit ihrer Stellung, Volumetrie und architektonischen Gestaltung die besondere historische, räumliche und landschaftliche Situation unterstützen und sinnvoll weiterentwickeln. 2

3 Die Zone KH unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. Mit der Sondernutzungsplanung sind, die Grundordnung ergänzende oder davon abweichende, Bestimmungen zur Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Parkierung festzulegen. 4 Es sind Nutzungen für öffentliche Zwecke (wie Schulen mit den dazugehörenden Bauten und Anlagen), Wohnungen, Hotelnutzungen sowie maximal mässig störende Betriebe zulässig. Die gebietsweise Zuordnung der einzelnen Nutzungen erfolgt im Gestaltungsplan.

(14258/05/10201/BNO)

10

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

5 Der Klosterpark ist in seiner historischen Erscheinung zu erhalten und wiederherzustellen. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei dürfen die Öffnungszeiten auf die Tageszeit beschränkt werden. 6 Der Gestaltungsplan bezeichnet die zu erhaltenden Bauten und Anlagen, die für Neu- und Ersatzbauten vorgesehenen Bereiche und die freizuhaltenden Gebiete. 7 Sofern der Gestaltungsplan keine abweichenden Festlegungen enthält, dürfen Neubauten maximal zwei Vollgeschosse aufweisen. Die übrigen Baumasse sowie die Gestaltung haben sich am Charakter der bestehenden Bebauung zu orientieren. 8 Neu-, Um- und Ersatzbauten sowie die Aussenraumgestaltung haben sich so in die Umgebung einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Der Gemeinderat kann dazu Fachgutachten einholen. 9 Für sämtliche Bauvorhaben sind die zu berücksichtigenden Rand-

bedingungen frühzeitig beim Gemeinderat einzuholen.

Art. 12

Zu § 12 Abs. 2 (Nutzweise):

Wohnzonen

Der Begriff "nicht störend" wird bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 36) genauer umschrieben.

1 In den Wohnzonen sollen die Voraussetzungen für ein ruhiges, gesundes Wohnen in einem attraktiven Wohnumfeld geschaffen werden. Der Gestaltung der Aussenräume kommt dabei besondere Bedeutung zu. 2

Zu § 13 (Speziell bezeichnetes Gebiet): Der Gemeinderat erlässt eine Vollzugsrichtlinie, die Grundeigentümern und Architekten Anregungen vermitteln soll, wie das bezeichnete Gebiet unter Berücksichtigung der quartierlypischen Elemente verdichtet und erneuert werden kann.

Es sind Wohnungen sowie nicht störende Betriebe zugelassen.

Art. 13 Speziell

bezeichnetes Gebiet (weiss schraffiert)

1 Das im Bauzonenplan mit einer weissen Schraffur bezeichnete Gebiet der Wohnzone W3 weist mit seiner baulichen Struktur sowie der Gestaltung der Aussenräume eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität auf. 2 Neu-, Um- und Ersatzbauten haben sich bezüglich ihrem Standort, ihrer Stellung und ihrer Form gut in die bestehende Bebauungsstruktur zu integrieren. Dabei ist der Kleinmassstäblichkeit der Bauten und Aussenräume sowie der Qualität der Freiräume Beachtung zu schenken.

(14258/05/10201/BNO)

11

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Art. 14

Zu § 14 Abs. 2 (Nutzweise): Die Begriffe "nicht störend" und "mässig störend" werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 37) genauer umschrieben.

WohnGewerbezonen

1 In den Wohn-Gewerbezonen soll eine gute Durchmischung mit Wohnungen, Gewerbe, Dienstleistungen und dergleichen angestrebt werden. 2 Die Wohn-Gewerbezonen sind für das Wohnen sowie für maximal mässig störende Betriebe und landwirtschaftliche Bauten bestimmt.

Art. 15 Arbeitszone

1 Die Arbeitszone ist für nicht störende und mässig störende Betriebe bestimmt, zum Beispiel aus den Bereichen Gewerbe, Industrie, Handel, Dienstleistung, Forschung, Entwicklung, Unterhaltung und Produktion. Produktionsunabhängige Lagerhallen sind nicht zulässig. Überdies sind in der Arbeitszone im Gebiet "Jura-frägerhardstrasse" keine Unterhaltungsbetriebe gestattet.

Wohnnutzung ist in einem geringen Mass möglich. In der Arbeitszone südlich der Bahnlinie ist eine Wohnnutzung ausgeschlossen; davon ausgenommen sind Wohnungen für betrieblich an den Standort gebundenes Personal. 2

3 Der Wohnanteil darf 15% der zu realisierenden Bruttogeschossfläche (unter Einbezug der Dach- und Attikageschosse) nicht überschreiten. Für die Berechnung der maximal zulässigen Bruttogeschossfläche für das Wohnen ist von einer Ausnützungsziffer von 1.30 bei Regelbauweise sowie von 1.70 bei Arealüberbauung auszugehen. Im Rahmen des Gestaltungsplanes „Jura-Trägerhardstrasse" kann der Gemeinderat den Wohnanteil begrenzen.

Die Arbeitszone im Gebiet Jura-fTägerhardstrasse unterliegt der Gestaltungsplan-Pflicht. Der Gestaltungsplan muss insbesondere aufzeigen, wie die vorgesehenen Nutzungsarten angeordnet und erschlossen werden können, ohne dass übermässige Einwirkungen aus den bzw. auf die benachbarten Zonen entstehen (Vermeidung von Nutzungskonflikten). Zudem ist darzustellen, wie die Erschliessung der Areale zweckmässig gelöst werden kann. 4

(14258/05/10201/BNO)

12

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Art. 16

Zu § 16 Abs. 2 (Nutzweise): Die Begriffe "nicht störend", "mässig störend" sowie "stark störend" werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 36) genauer umschrieben.

Industriezone

1 Die Industriezone dient der Erhaltung und Entwicklung von Industrie- und Gewerbebetrieben. 2 Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen. 3 Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig.

Art. 17

Zu § 17 Abs. 2 (Grundmasse):

BauG;

Art. 21 Abs. 2

Mit einem Gestaltungsplan kann im Rahmen des Gesetzes auch ABauV; von den Abstandsvorschriften der benachbarten Wohnzonen

Art. 3 Abs. 2

abgewichen werden.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhatten. 3

Zu § 18 (Familiengartenzone): Die hier aufgeführten Vorschriften sind vom Grossen Rat am 18. August 1998 genehmigt worden. Der genehmigte Abs. 3 (Firsthöhe) ist neu unter § 6 Bauzonenschema eingefügt worden.

Die OeBA-Zone Im Chütt dient als Option für eine Schiessanlage.

Art. 18 Familiengartenzone

1 Die Familiengartenzone dient der Einrichtung und dem Betrieb von Familiengärten. 2 Gartenhäuschen sind unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens zulässig. 3 Die überdachte Fläche von Bauten darf, inklusive Dachvorsprünge, Vordächer und Dachrinnen, 16m2 nicht übersteigen. 4 Die Fundation der Bauten hat mit Einzelfundamenten aus Ortbeton

oder Zementrohren zu erfolgen.

(14258/05/10201/BNO)

13

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

5

• • • • •

Folgende bauliche Massnahmen sind nicht zulässig: Durchgehende Fundamente, Unterkellerungen jeglicher Art, Wasseranschlüsse für Bauten, Elektrische Anschlüsse für Bauten, Feste Feuerstellen, wie z.B. Cheminees.

6 Das Dachwasser ist in Wassertrögen zu fassen oder auf dem Familiengartenareal versickern zu lassen. Wassertröge dürfen nicht im Boden vergraben werden.

Art. 19

Zu § 19 (Grünzone): Die hier aufgeführte Vorschrift ist vom Grossen Rat am 18. August 1998 genehmigt worden.

Grünzone

1 Die Grünzone umfasst die für das Stadt- und Landschaftsbild wertvollen, wenig oder nicht überbauten Gemeindeteile, wie Aussichtspunkte, Wasserläufe, Hanglagen, usw., ferner die für die Gliederung und Trennung von Bauzonen erforderlichen Areale. 2 Es sind nur Gebäude für die Pflege und Nutzung der Grünflächen erlaubt. Für sie gelten die Bestimmungen der Zone HW2. Sie dürfen nur einen unerheblichen Anteil der Grünfläche einnehmen.

(14258/05/10201/BNO)

14

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

3.2

Zu § 20 (Landwirtschaftszone): Die hier aufgeführten Vorschriften entsprechen den Formulierungen der Nutzungsplanung "Kulturland" (genehmigt vom Grossen Rat am 18. August 1998).

Landwirtschaftszonen

Art. 20

BauG; §§ 44, 68ff

Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 3

4 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4m.

5

6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

(14258/05/10201/BNO)

15

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

Art. 21

Zu § 21 (Rebzone): Die hier aufgeführten Vorschriften entsprechen weitgehend den Formulierungen der Nutzungsplanung "Kulturland" (genehmigt vom Grossen Rat am 18. August 1998).

Rebzone

1 Die Rebbestände sind ein wichtiges landschaftsprägendes Element. Rebbau ist deshalb in dieser Zone erwünscht. Wo keine Reben angepflanzt sind, gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone und des Lägernschutzdekretes. 2 Die Terrassierung ist zulässig. 3 Anlagen und eingeschossige Rebhäuschen für die Bewirtschaftung der Rebberge sind zugelassen. Ihre Bruttogeschossfläche muss im Verhältnis zur bewirtschafteten Rebfläche stehen und darf im Maximum 6m2 betragen. 4

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Art. 22

Zu § 22 (Naturschutzzonen Kulturland): Die hier aufgeführten Vorschriften entsprechen den Formulierungen der Nutzungsplanung "Kulturland" (genehmigt vom Grossen Rat am 18. August 1998).

(14258/05/10201/BNO)

Schulzzonen

Naturschutzzonen Kulturland

1 Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung (evtl. Betreten, Campieren, Feuer entfachen, usw.) nicht gestattet.

2

16

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

3

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

I Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Magerwiese

MW

gelb

Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)

- Heuwiese - keine Düngung und Beweidung - Wiesen jährlich einmal nach dem 1. Juli mähen - Schnittgut wegführen - Abbrennen verboten

(Buessbergmätteli, Buessberg, Greppe)

MW *

gelb

erhöhter Schutz

- Wiesen jährlich einmal nach dem 31. Juli mähen

Frommentalwiese

FW

orange

Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)

- Heu- und Emdschnitt - keine Flüssigdünger - keine Stickstoff-Mineraldünger - Schnittgut wegführen - Herbstweide mit Rindern gestattet

4 Die Fromentalwiesen im Gebiet „Greppe" können als extensive Rinderweiden nach folgenden Grundsätzen genutzt werden: — Verzicht auf das Ausbringen jeglicher Düngemittel — Keine Zusatzfütterung — Kurze Bestosszeiten, lange Ruhezeiten für die Vegetation

— Eine gewisse Verbrachung (Kleinstrukturen) ist aus ökologischen Gründen erwünscht.

(14258/05/10201/BNO)

17

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

Art. 23

Zu § 23 (Naturschutzzone Wald): Die hier aufgeführten Vorschriften entsprechen den Formulierungen der Nutzungsplanung "Kulturland" (genehmigt vom Grossen Rat am 18. August 1998).

Naturschutzzone Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3 Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

N

naturwaldgemässe Bestockung

- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

Waldreservat Isloch

A

Altholzinsel

- jegliche forstliche Nutzung unterlassen - Eingriffe nur im Interesse der Schutzziele

Waldreservat Lägerngrat

F

Krautschicht der Felsfluren

- Pflege der Grat- und Felspartien im Hinblick auf die Erhaltung der vorhandenen Krautschicht ausrichten

Bezeichnung im Plan

(14258/05/10201/BNO)

18

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

3.4

Zu § 24 (Landschaftsschutzzone): Die hier aufgeführten Vorschriften entsprechen den Formulierungen der Nutzungsplanung "Kulturland" (genehmigt vom Grossen Rat am 18. August 1998). Aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Anpassung der kantonalen Muster-BNO sind kleinere Änderungen vorgenommen worden.

Überlagerte Schutzzonen

Art. 24 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 20 BNO.

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw), Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3

Aufforstungen, Christbaumkulturen und Baumschulen sind bewilligungspflichtig und nur zugelassen, wenn sie sich einwandfrei in das Landschaftsbild einfügen. 4

Im Gebiet „Tigelmoos" ist das Erstellen von Weidezäunen von max. 2.10 Metern möglich, sofern die Zäune mit Gehölzen landschaftlich eingebunden werden und die wildbiologische Funktion des betroffenen Raumes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

5

Art. 25

Zu § 25 (Schutzzone Limmatufer): Die hier aufgeführten Vorschriften entsprechen den Formulierungen der Nutzungsplanung "Kulturland" (genehmigt vom Grossen Rat am 18. August 1998).

Schutzzone Limmatufer

Das Limmatufer ist landschaftlich und biologisch besonders wertvoll. Der naturnahe Zustand von Gelände, Flussbett und Ufervegetation ist zu erhalten bzw. herbeizuführen.

1

2 Die Ufervegetation darf weder überschüttet noch auf andere Weise

zum Absterben gebracht werden. Forstwirtschaftliche Eingriffe erfolgen lediglich im Interesse der Erhaltung oder Erhöhung des biologischen Wertes und der Ufersicherheit. Das Betreten und Befahren der Röhrichte ist nur im Rahmen von Pflegemassnahmen gestattet.

(14258/05/10201/BNO)

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

In den Monaten März bis August haben Boote und andere Schwimmkörper zu den Röhrichten im Gebiet Chlosterschür einen Abstand von 20m einzuhalten.

3

Die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist untersagt.

4

5 Im Gebiet Chlosterschür/Stalden zwischen dem Limmatuferweg und der Gemeindegrenze zu Neuenhof besteht ein Jagdverbot.

Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten.

6

Zu § 26 (Grundwasserschutzzone): Die hier aufgeführten Vorschriften sind vom Grossen Rat am 18. August 1998 genehmigt worden.

Art. 26 Grundwasserschutzzone

In den Grundwasserschutzzonen gelten die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung sowie die im Anhang aufgeführten Schutzzonenreglemente mit den dazugehörenden Plänen.

3.5

Art. 27

Zu § 27 (Kultur- und Naturobjekte mit Meldepflicht): Die Inventarpläne sind behördenverbindlich; sie gelangen deshalb bei Planungsvorhaben und bei der Beurteilung von Baugesuchen zur Anwendung.

(14258/05/10201/BNO)

Einzelobjekte mit Meldepflicht

Kultur- und Naturobjekte mit Meldepflicht

Die in den Inventarplänen "Siedlung" und "Landschaft" eingetragenen Kultur- und Naturobjekte sind von kommunaler Bedeutung und unterstehen einer Meldepflicht. Bei geplanten baulichen Massnahmen oder Veränderungen an den Objekten sind die zu berücksichtigenden Anforderungen und Grundlagen frühzeitig beim Gemeinderat einzuholen.

20

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

3.6

Zu § 28 (Geschützte Einzelobjekte im Bauzonenplan): Die hier aufgeführte Vorschrift ist vom Grossen Rat am 18. August 1998 genehmigt worden.

Schutzobjekte

Art. 28 Geschützte

Einzelobjekte (Bauzonenplan)

1 Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten Einzelobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem, landschaftlichem oder symbolischem Wert. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind zu schonen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen. 2 § 29 Abs.2 findet für geschützte Einzelobjekte im Bauzonenplan analoge Anwendung.

Art. 29

Zu § 29 (Naturobjekte): Die hier aufgeführten Vorschriften entsprechen den Formulierungen der Nutzungsplanung "Kulturland" (genehmigt vom Grossen Rat am 18. August 1998).

Geschützte Naturobjekte (Kulturlandplan)

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhatten. 2

(14258/05/10201/BNO)

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecken

hellgrüne Signatur

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz

- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/ verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von im Breite - teilweise Artenzusammensetzung verbessern

Hochstammobstbestand

grün schraffierte Fläche

- vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum

- abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstsorten ersetzen - Gemeinde fördert Neupflanzungen und Pflege auch ausserhalb der bezeichneten Flächen

21

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

Einzelbäume

grünes Symbol

- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt

- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen

Uferschutzstreifen

Punktsignatur

- Nährstoffeinschwämmung in Gewässer verhindern

- 3m breiter Uferschutzstreifen beidseits der Bäche - Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zulässig

Trockenmauern

violetter Kreis

- Lebensraum für Echsen

- schonender Unterhalt - Fugen nicht verschliessen - keine Hinterbetonierung

Geologische Objekte

oranges Dreieck

- Naturelement

- keine Beeinträchtigung der Findlinge und Strukturen

Weiherbiotope, Feuchtgebiete

gelber Kreis

- Laichgebiet, Brutbiotop - Verlandung aufhalten

- kein Betreten und Befahren der Wasserfläche - kein Fischen - kein Einfangen und Aussetzen von Tieren - Mitnehmen von Laichteilen oder Kaulquappen für Schulunterricht gestattet

Aussichtspunkt

rotes Dreieck

- Aussicht freihalten

- keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

Art. 30

Zu § 30 (Geschützte Kulturobjekte im Kulturlandplan): Die hier aufgeführten Vorschriften entsprechen den Formulierungen der Nutzungsplanung "Kulturland" (genehmigt vom Grossen Rat am 18. August 1998).

(14258/05/10201/BNO)

Geschützte Kulturobjekte (Kulturlandplan)

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2

Folgende Kulturobjekte sind geschützt:

Kulturobjekte

Bezeichnung I Schutzziel im Plan

Gebäude, Bauten, Anlagen

graues Feld

- Erhaltung

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Abbruchverbot - Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen Gebäude aus- und umgebaut werden,soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Die Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften. - Unterhaltspflicht

22

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Wegkreuze, Gedenkstätten

roter Kreis

- Erhaltung

- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht

Brunnen

blauer Kreis

- Erhaltung

- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht

Grenzsteine

Stern

- Erhaltung

- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht

Historische Verkehrswege

braune Doppellinien

- Linienführung und Wegsubstanz erhalten

- Hohlwege nicht auffüllen - Wegoberfläche und -breite, Böschungen und Stützmauern sowie wegbegleitender Böschungsbewuchs nicht zerstören oder zuschütten - Unterhalt im traditionellen Sinne

3.7

Zu § 31 (Materialabbauzone): Die hier aufgeführten Vorschriften entsprechen den Formulierungen der Nutzungsplanung "Kulturland" (genehmigt vom Grossen Rat am 18. August 1998).

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 31 Materialabbauzone

1 Die Materialabbauzone ist für die Entnahme von Rohmaterial, wie

Kies, Sand und dergleichen, bestimmt. 2 Die Nachnutzung und Rekultivierung ist auf die "Spezialzone Tägerhard" abzustimmen. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

Zu § 32 (Spezialzone "Geisswies"): Die hier aufgeführten Vorschriften entsprechen den Formulierungen der Nutzungsplanung "Kulturland" (genehmigt vom Grossen Rat am 18. August 1998).

Art. 32 Spezialzone

"Geisswies"

1 Die Spezialzone "Geisswies" bildet das zukünftige Bauentwicklungsgebiet.

Grundstücke in der Spezialzone "Geisswies" sollen bei Bedarf ordentlichen Nutzungsplanverfahren einer Bauzone zugewiesen werden. Ein Anspruch für die Zuweisung in eine Bauzone besteht nicht

2

Bis zur Zuweisung in eine Bauzone gehören Grundstücke in der Spezialzone "Geisswies" der Landwirtschaftszone an.

3

(14258/05/10201/BNO)

23

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

4 Die Zuweisung von Grundstücken der Spezialzone "Geisswies" in

die Bauzone kann von der Erfüllung von Bedingungen und Anforderungen abhängig gemacht werden. Sie sind im Zeitpunkt der Umzonung grundeigentümerverbindlich festzulegen und durch einen Sondernutzungsplan zu ergänzen. Die Zuweisung zur Bauzone soll - von der bestehenden Bauzone ausgehend - von innen nach aussen erfolgen. Bei Bedarf sollen Landumlegungen diese Umzonungen erleichtern. 6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 33

Zu § 33 (Spezialzone "Tägerhard"): Die hier aufgeführten Vorschriften entsprechen den Formulierungen der Nutzungsplanung "Kulturland" (genehmigt vom Grossen Rat am 18. August 1998).

Spezialzone "Tägerhard"

1 Die Spezialzone "Tägerhard" bildet einen Trenngürtel zwischen der

Spezialzone "Geisswies", welche das zukünftige Bauentwicklungsgebiet bildet, und der Gemeindegrenze zu Würenlos. 2 Die Spezialzone "Tägerhard" dient der landwirtschaftlichen Nutzung, dem ökologischen Ausgleich, der naturnahen Erholung und sportlichen Zwecken. Die gebietsweise Zuordnung der verschiedenen Nutzungen erfolgt im ordentlichen Nutzungsplanverfahren, wenn die Voraussetzungen dafür vorhanden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören Grundstücke in der Spezialzone "Tägerhard" der Landwirtschaftszone an. 3 Im speziell bezeichneten Gebiet ist die Lagerung und Aufbereitung von Rohmaterialien, wie Kies, Sand und dergleichen, zulässig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schutzzonenreglementes für die Grundwasserfassung Tägerhard. 4 Die Gestaltung von Flächen, die langfristig nicht einer definitiven Landwirtschaftszone zugewiesen werden sollen, erfolgt im Rahmen von Sondernutzungsplanungen, die gleichzeitig mrt der Umzonung vorzunehmen sind. 5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

(14258/05/10201/BNO)

24

Hinweise

ZU 4 (DEFINITIONEN) Die wichtigsten Definitionen sind in den §§ 8 bis 21 ABauV geregelt. Die Gemeinden können abweichende Definitionen einführen, soweit das Gesetz bzw. die Verordnung sie dazu ermächtigen. Solche Abweichungen sind in diesem Kapitel oder bei den Zonenvorschriften eingeordnet.

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

4

Zu § 34 (Ausnützungsziffer):

Art. 34 Abs. 1 wurde von der Bau- und Planungskommission des Grossen

Rates bereits genehmigt. Die Genehmigung ist vom Grossen Rat am 8. September 1998 zur Kenntnis genommen worden.

Ausnützungsziffer

Abs. 2: Dieser Absatz bietet die rechtliche Grundlage, damit die kleinmassstäblichen Quartierstrukturen und die durchgrünten Aussenräume, wie sie zum Beispiel in «Schöpflihuse» oder im Au-Quartier zu finden sind, nicht durch grossvolumige, dem typischen Quartiercharakter widersprechende Neubauten beeinträchtigt werden. Abs. 3: Als "bestehend" gelten Bauten, die bei Inkrafttreten des kantonalen Baugesetzes — am 1. April 1994 — mindestens in Rohbau 2 fertig erstellt waren. Alle anderen Bauten gelten als "neu". Praxisänderung: Gemäss bisheriger Wettinger Bewilligungspraxis sind kleinere Nebenräume (Wirtschaftsräume) in Vollgeschossen nicht an die Ausnützungsziffer angerechnet worden. Aufgrund des neuen Rechts wird eine Praxisänderung notwendig werden, da die ABauV abschliessend regelt, welche Flächen an die AZ anzurechnen sind. Kleinere Nebenräume in Vollgeschossen sind somit ebenfalls an die AZ anrechenbar.

(14258/05/10201/BNO)

DEFINITIONEN

ABauV; §§ 8ff

1 Bei der Ausnützungsziffer werden zusätzlich zu den in der ABauV aufgeführten Flächen die Dach-, Attika- und Untergeschosse nicht angerechnet. 2 Davon ausgenommen sind Dach-, Attika- und Untergeschosse von Neubauten in folgenden Gebieten:

a) innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes «Schöpflihuse» b) im speziell bezeichneten Gebiet gemäss § 13 BNO ABauV;

Art. 9 Die gemäss Grundordnung zulässige Ausnützungsziffer kann um

insgesamt maximal 10% erhöht werden für: a) in den Dämmungsperimeter einbezogene bestehende Balkone und gedeckte Sitzplätze, sofern mit einer fachgerechten Energiebilanz-Berechnung nachgewiesen werden kann, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, b) bestehende Balkone und gedeckte Sitzplätze, die verglast werden, ohne heiztechnische Installationen, c) neue verglaste Balkone, gedeckte Sitzplätze, Veranden und Vorbauten (Wintergärten) ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen. 3

25

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

Art. 35 Abgrabung des

Untergeschosses einer Baute am Hang

1 Wird das Untergeschoss einer Baute am Hang mehr als einen Drittel der Fassadenlänge abgegraben, ist nur 1 Untergeschoss zulässig. 2 Ein solches Untergeschoss darf auf einer Länge von maximal 25%

der Gebäudeabwicklung abgegraben werden. Im abgegrabenen Bereich kann das Untergeschoss mehr als 1.20 m in Erscheinung treten. 3 Sofern eine gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist, kann der Gemeinderat Abgrabungen bis auf maximal 50% der Gebäudeabwicklung bewilligen. 4 Bei Abgrabungen ist das Terrain besonders sorgfältig zu gestalten.

Zu § 36 (Störungsgrad von Betrieben): Der Begriff "nicht störend" kann für folgende Betriebe Geltung haben (Beispiele): - Bäckereien, Schuhmachereien, Coiffeurläden, Schneiderateliers, Ateliers für technische und graphische Berufe, kleinere kaufmännische Betriebe, ärztliche Praxisräume, Lagerräume, bei denen das Lagergut zu keiner intensiven Ein- und Ausladetätigkeit führt, Ladengeschäfte, Ateliers für stille Berufe, Gaststätten, etc. Der Begriff "mässig störend" kann für folgende Betriebe Geltung haben (Beispiele): c) Schreinereien, Zimmereien, mechanische Werkstätten, gewerbliche Garagen, Spenglereien, Autosattlereien, Gaststätten, Theater, Kinos, grössere Verkaufsgeschäfte, etc.

Art. 36 Störungsgrad

von Betrieben

Als nicht störende Betriebe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 1

2 Als mässig störend gelten Betriebe rrift Auswirkungen, die in Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. 3 Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.

Der Begriff "stark störend" kann für folgende Betriebe Geltung haben (Beispiele): d) Schlossereien, Giessereien, Schmitten, Kraftwerkszentralen, etc.

(14258/05/10201/BNO)

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Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Art. 37 Wohnanteil

Der Wohnanteil entspricht dem Verhältnis zwischen der für Wohnzwecke nutzbaren Bruttogeschossfläche und der gesamten Bruttogeschossfläche (berechnet unter Einbezug der Dach-, Attika- und Untergeschosse). Wohnanteil = Wohnfläche / Gesamtfläche

Zu § 38 (Arealüberbauungen): Arealüberbauungen dürfen von der Regelbauweise abweichen, dabei werden jedoch erhöhte Anforderungen an die Anordnung und Gestaltung der Bauten und der Umgebung gestellt.

Art. 38

BauG; §§ 46, 50 ABauV;

Art. 21 Arealüberbauungen

1 Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, D, W2, W3, WG2, WG3, WG4 und A zulässig. 2

Die Mindestareaffläche beträgt: • in den Zonen W2 und W3 • in den Zonen Z, D, WG2, WG3, WG4 und A

2000m2 3000M2

3 Im Rahmen von Arealüberbauungen kann von der zonengemässen Ausnützungs- bzw. Baumassenziffer folgendermassen abgewichen werden:

1.35

W2 0.60

W3 0.80

WG2 0.60

WG3 0.90

WG4 1.20

A 6.0

Es kann ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den Sondernutzungsplanungen.

4

(14258/05/10201/BNO)

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Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Zu § 39 (Allgemeine Anforderungen):

5

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

Technische Bauvorschriften

Art. 39 Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten

und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, etc.) sollte auch auf die Sicherheitsbedürfnisse von Passantinnen und Passanten geachtet werden, indem solche Anlagen nach Möglichkeit übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet gestaltet werden.

Allgemeine Anforderungen

1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft

eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Richtlinien und Merkblätter: • „Bericht und Richtlinien zur Erhöhung der Sicherheit im öffentlichen und halböffentlichen Raum"; Januar 1998 (Bezug bei: Baupolizeiamt der Stadt Winterthur; Neumarkt 4, 8402 Winterthur)

Art. 40 • „Sicherheit: Merkblatt für Planung"; Oktober 1998 (Bezug: Bau- und

Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Hochbauamt, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal)

Energiesparmassnahmen

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

Für umweltschonendes Bauen ist beim Baudepartement des Kantons Aargau, Abteilung Hochbau, ein Handbuch für Baufachleute erhältlich. Darin sind Grundsätze, umweltschonende Konstruktionen und Merkblätter für Bauausschreibungen enthalten.

Art. 41

Zu § 41 (Ausrichtung der Wohnungen): Für die Dorfzone sowie Ausnahmen erforderlich.

(14258/05/10201/BNO)

geschützte Gebäude

sind allenfalls

BauG;

Art. 52 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

28

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Zu § 42 (Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume):

Art. 42 Raummasse,

Fenstergrossen, Nebenräume

Die Regelung für Nebenräume in Mehrfamilienhäusern wurde von der Bau- und Planungskommission des Grossen Rates bereits genehmigt. Die Genehmigung ist vom Grossen Rat am 8. September 1998 zur Kenntnis genommen worden.

1

Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss

mind. 2.30m mind. 2.30m auf mind. 5m2 Fläche

Fensterfläche

1/10 der Bodenfläche

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:

SauG;

Art. 52 • Abstellraum (abschliessbar) pro Wohnung: mind. 4m2

— Anordnung im Estrich oder auf demselben Geschoss wie die Wohnung — bei Gebäuden mit Attikageschoss: Anordnung im Keller oder auf demselben Geschoss wie die Wohnung

Angepasst wurde die Regelung bezüglich der Anordnung von Abstellräumen, da Gebäude mit Attikageschoss mit der bisherigen Formulierung benachteiligt waren.

• Keller (abschliessbar): — für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4m2 — für jedes weitere Zimmer: 2m2 zusätzlich Nebenräume in Vollgeschossen von mehr als 8m2 Abstellfläche gelten nicht als Abstellräume im Sinne dieses Paragrafen.

2

3 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 4 Der Gemeinderat kann Abweichungen bewilligen.

Art. 43 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

(14258/05/10201/BNO)

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

29

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

Art. 44

Zu § 44 (Spiel- und Erholungsflächen): Für die Gestaltung von Kinderspielplätzen sind die Richtlinien der Pro Juventute zu beachten (Pro Juventute Verlag, Postfach, 8022 Zürich).

BauG;

Art. 54 Abs. 2

Die "Sicherheitstechnischen Anforderungen an Kinderspielplätze" sind in einer Dokumentation der bfu enthalten (Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, Postfach, 3001 Bern).

ABauV;

Art. 20 Abs. 4

Spiel- und Erholungsflächen

Die Grösse der Spiel- und Erholungsflächen hat gesamthaft mindestens 15% der für das Wohnen beanspruchten Bruttogeschossfläche (berechnet unter Einbezug der Dach-, Attika- und Untergeschosse) zu betragen.

Gemäss § 20 Abs. 4 ABauV gelten Gebäude mit Wer und mehr Wohneinheiten als Mehrfamilienhäuser.

5.2

Art. 45

Zu § 45-48 (Abstellplätze): Diese Bestimmungen stützen sich auf das kommunale Parkierungskonzept. Zu beachten sind: — das Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement) — Richtlinie des Gemeinderates für die Bemessung der Abstellplätze

Abstellplätze

BauG; §§ 55ff

Befreiung von der Beschaffungspflicht

1 Die Abstellplätze werden aufgrund der gesamten Bruttogeschossfläche (unter Einbezug der Dach-, Attika- und Untergeschosse) berechnet. 2 Der Gemeinderat befreit im Einzelfall von der Beschaffungspflicht, wenn wichtige öffentliche Interessen, namentlich zur Erhaltung des Quartier- und Strassenbildes oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen, oder wenn der Aufwand für die Erstellung der Parkplätze unzumutbar wäre.

— VSS-Normen SN 641 400; SN 640 603a und SN 640 605a Absatz 1 wurde von der Bau- und Planungskommission des Grossen Rates bereits genehmigt. Die Genehmigung ist vom Grossen Rat am 8. September 1998 zur Kenntnis genommen worden.

3 Von der Pflicht zur Beschaffung von Abstellplätzen wird in den nachstehenden Zonen teilweise befreit. Das Mass der Befreiung ist folgender Tabelle zu entnehmen: Zu beschaffende Abstellplätze in Prozent des reduzierten Bedarfs: Zone / Gebiet

(14258/05/10201/BNO)

Bewohner

Angestellte!

Kunden /

Beschäftigte

Besucher

Zentrumszonen

90%

70%

70%

Arbeitszonen

100%

70%

70%

Dorfzone

80%

80%

80%

30

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Zu § 46 (Ersatzabgaben):

Art. 46 Befreit der Gemeinderat von der Beschaffungspflicht, wird in der

Regel eine Ersatzabgabe eingefordert (Ausnahme: Befreiung in öffentlichen Interesse). Art und Höhe dieser Ersatzabgabe richten sich nach dem "Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement)".

Ersatzabgaben

rungsreglement.

Zu § 47 Abs. 2 (Versickerung):

Art. 47

Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; GSchG vom 24. Januar 1991) beauftragt die Kantone, die Versickerung nicht verschmutzten Abwassers zu regeln. Gemäss § 118 BauG wird dieser Auftrag an die Gemeinden weitergegeben, welche dafür zu sorgen haben, dass das im Siedlungsgebiet anfallende Regenwasser soweit möglich versickert oder zurückgehalten wird (siehe auch Hinweise zu § 51 und 52 BNO): Zu beachten sind insbesondere: Kantonale Richtlinien und Vorgaben der Abteilung Umweltschutz, Kapitel 14 des Ordners "Siedlungsentwässerung" — Generelles Wettingen

Entwässerungsprojekt

(GEP)

der

Gemeinde

Literatur —

Ist eine Ersatzabgabe zu leisten, richtet sie sich nach dem Parkie-

„Wohin mit dem Regenwasser? Beispiele aus der Praxis"; BUWAL, Best. Nr. 319.501d

BauG; §§ 118

Gestaltung

1 Für die technische Gestaltung der Abstellplätze und Verkehrsflächen gelten als Richtlinien die Normen "Parkieren; Geometrie" und "Parkieren; Anordnung" der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). 2 Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Hecken,

Sträuchern, Bäumen und Rankgewächsen zu begrünen. Offene Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten. Die Gestaltung ist mit der Bau- und Planungsabteilung abzusprechen. Neue, nicht gedeckte Ausstellungsgelände für Motorwagen und deren Anhänger sind gegenüber Wohnbauten in Absprache mit der Bau- und Planungsabteilung zu begrünen. 3

Die Gestaltung provisorischer Parkfelder ist frühzeitig mit der Bauund Planungsabteilung abzusprechen. Die Bewilligung von Provisorien ist auf 3 Jahre beschränkt mit Verlängerungsmöglichkeit von jeweils 3 Jahren. 4

5 Wenn die Freiflächen durch die Anordnung von Abstellplätzen zu stark beschnitten werden oder unerwünschte Immissionen auf einzelne Wohnungen zu erwarten sind, kann der Gemeinderat unterirdische Parkierungsanlagen verlangen.

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31

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

Art. 48 Zweiradabstellplätze,

Kinderwagen

Bei allen Gebäuden, wo aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen und/oder Kinderwagen zu rechnen ist, sind genügend grosse, leicht zugängliche und bedarfsweise abschliessbare Abstellflächen bereitzustellen.

5.3

Benützung von Privateigentum

Art. 49 Benützung von

Privateigentum

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Oeffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei

Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

(14258/05/10201/BNO)

32

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

6 Zu § 50 (Allgemeine Anforderungen): Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Ober- BauG; fläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die § 42 Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen.

SCHUTZVORSCHRIFTEN

Art. 50 Allgemeine

Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild in der Regel nach folgenden Kriterien:

a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, ff Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

(14258/05/10201/BNO)

a)

zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;

b)

Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen;

c)

in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

d)

Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und

e)

die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

33

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

Art. 51 Archäologische

Fundstätten

1 Die Bau- und Planungsabteilung meldet der Kantonsarchäologie Bauvorhaben im Bereich von archäologischen Fundstätten. 2 Die Bauherrschaft meldet archäologische Funde, wie Streufunde, Urnengräber, Reste von Siedlungen, usw., unverzüglich der Bauund Planungsabteilung, welche die Kantonsarchäologie zu informieren hat.

Zu § 52 (Dachgestaltung): Die Bau- und Planungsabteilung empfiehlt bei grösseren Bauvorhaben die extensive Begrünung von Flachdächern.

Art. 52 Dachgestaltung

Informationen zu diesem Thema sind zu finden in:

Die Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und der Dachaufbauten ist sowohl auf das Quartierund Strassenbild als auch auf den darunterliegenden Gebäudekörper Rücksicht zu nehmen.

- "Begrünte Dächer. Ökologische Nischen und Ausgleichsflächen in Siedlungsraum unter besonderer Berücksichtigung der Extensivbegrünung"; BUWAL; 1995 - "Richtlinie für extensive Dachbegrünungen"; Schweizerische Fachvereinigung Gebäudebegrünung (SFG), Thun Zu § 53 Abs. 1 (Aussenraumgestaltung/Bodenversiegelung): Das Generelle Entwässerungsprojekt (GEP) der Gemeinde macht Aussagen über die Versickerung des Dach- und Oberflächenwassers sowie über die Bodenversiegelung. Siehe auch Hinweis zu § 47 Abs. 2

Art. 53 Aussenraumgestaltung

1 Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erd-

reich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

(14258/05/10201/BNO)

34

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

4 Bestehende Vorgärten sind zu schonen und nach Möglichkeit zu erhalten. Das Vorland zwischen strassenseitiger Fassade und Strassengrenze ist sorgfältig zu gestalten und in der Regel zu begrünen.

Zu § 54 (Plakatierung): Für die Anordnung und Gestaltung der Plakatierung liegt ein Gesamtplakatierungskonzept vor. Dieses regelt Art, Umfang und Gestaltung der Plakatstellen und macht Aussagen darüber, an welchen Stellen Plakate plaziert werden dürfen. Einzelheiten regelt der Gemeinderat in den Vollzugsrichtlinien.

Art. 54 Plakatierung

1 Die Plakatstellen haben ein einheitliches Erscheinungsbild aufzuweisen. Nach jeder Plakatstelle oder -gruppe hat ein plakatloser Abschnitt zu folgen. 2 In folgenden Gebieten ist kommerzielle Plakatwerbung nur auf öffentlichem Grund zulässig: • Gestaltungsplan "Klosterhalbinsel", • Gestaltungsplan "Dorf", • Gestaltungsplan "Schöpflihuse", • in den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten (weiss schraffiert; siehe § 13), • Teilstück der Landstrasse zwischen Alberich Zwyssig-Strasse und Staffelstrasse. Eigenwerbung von in diesen Gebieten domizilierten Firmen ist auch auf privatem Grund zulässig. 3 Der Gemeinderat regelt nähere Einzelheiten in den Vollzugsrichtlinien.

Art. 55 Freileitungen

Zu § 56 (Seglerschutz): Weitere Informationen zu diesem Thema: - "Segler und Schwalben"; Schweizerische Vogelwarte Sempach; 1995 - "Merkblätter für den Seglerschutz"; Arbeitsgruppe Segler, Schweizerische Vogelwarte Sempach in Zusammenarbeit mrt internationalen Spezialisten

(14258/05/10201/BNO)

Leitungen für die Ver- und Entsorgung des Siedlungsgebietes sind unterirdisch zu erstellen.

Art. 56 Seglerschutz

Bei Umbauten, Renovationen sowie Ersatzbauten ist den vorhandenen Nistplätzen von Schwalben und Seglern Beachtung zu schenken. Details sind vor Einreichung des Baugesuches frühzeitig bei der Bau- und Planungsabteilung anzufordern.

35

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

VOLLZUG UND VERFAHREN

7 Zu § 57 (Zuständigkeit): Die nebenstehende Formulierung entstammt der Nutzungsplanung Kulturland (genehmigt vom Grossen Rat am 18. August 1998).

Art. 57 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Für die Bereiche Natur- und Kulturgüterschuiz kann der Gemeinderat einzelne Aufgaben einer kommunalen Natur- und Landschaftsschutzkommission oder einer privaten Organisation übertragen. 3 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bau- und Planungsabteilung oder die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 4

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 58 Gebührenreglement

Zu § 59 (Vollzugsrichtlinien): Der Gemeinderat kann Richtlinien für den Vollzug der BNO erlassen. Richtlinien gelten nicht als formelle gesetzliche Grundlage, sondern sind ein Leitfaden bei der Entwicklung einer rechtsgleichen Praxis.

Die Gebühren und Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 59 Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug der BNO erlassen.

Übersicht über die wichtigsten Vollzugsrichtlinien: — Bemessung der Abstellplätze — Dachgestaltung in der Dorfzone — Entwicklungs- und Verdichtungsmöglichkeiten für das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet (weiss schraffiert) — Plakatierung

(14258/05/10201/BNO)

36

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

8

SCHLUSS-UND UBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 60 Aufhebung

bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Zonenplan 1:2'000 vom 2. Oktober 1975 mit sämtlichen nachfolgenden Änderungen b) die Bauordnung vom 2. Oktober 1975 mit sämtlichen nachfolgenden Änderungen c) der Kulturlandplan 1:5000 vom 29. August 1996 / 1. Dezember 1996 d) die Nutzungsordnung vom 29. August 1996 /1. Dezember 1996

Inkrafttreten

(14258/05/10201/BNO)

Die vorliegende Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

37

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

Kulturobjekte (kantonal)

Einzelobjekte (kommunal)

9

ANHANG

9.1

Schutzobjekte

a)

Bauzonenplan (ohne Klosterhalbinsel und Dorf)

9.1.1 44 45 59 64

Einzelobjekte Rote Trotte (Winzerstrasse) Neutrotte (Heimentalstrasse) Kosthäuser der Spinnerei (Bahnhofstrasse) Kreuzkapelle (Otelfingerstrasse)

53 77 120 121 122

Lettentrotte (im Aesch) Schloss Schartenfels (Schartenfelsstrasse) Hecke(Verzweigung Sulzberg-/Herternstrasse) Hecke Sulzbergstrasse) Eiche ( ulzbergstrasse)

b)

Kulturlandplan

9.1.2

Naturobjekte

DS: Denkmalschutz

DS DS DS DS

21,23 Weiherbiotope, Feuchtgebiete

(14258/05/10201/BNO)

21.04 23.06 23.07

Muntel Tägerhard Herteren

38

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

33 Hecken, Gebüschgruppen, Feldgehölze, Ufergehölze, Baumgruppen, -reihen, Alleen

(14258/05/10201/BNO)

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 30 31 32 33 34 36 37 39 40

Buessberg Mooshalden, Lehweg Im Berg Eulenburg Unterer Letten, Lättegässli Oberer Letten Oberer Letten Oberer Letten Eie, Vögelimatte Eigi Eigi Aesch, Herternstrasse Herternstrasse Aesch Rötelstrasse Rötelstrasse Röte! Sulperg Süd Sulperg Süd Sulperg Süd Sulperg Süd Sulperg Süd Tägerhard Tägerhard Tägerhard Tägerhard Tägerhard Tägerhard Tägerhard Tägerhard Usserbirch Bruggmatte Geissgrabe Tägerhard Sulperg Nord Sulperg Süd Sulperg Süd

39

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

Hecken, Gebüschgruppen, Feldgehölze, Ufergehölze, Baumgruppen, -reihen, Alleen

41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

Sulperg Süd Bussbergstrasse Aesch-/Eigistrasse Hüttengut - Chängelwies Rötel Tägerhard nördlich Mooshaldenstrasse Innere Scharte Buessberg Innen Lägern Stausee

34 Einzelbaume

(14258/05/10201/BNO)

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 17 18 19 21 22

Schleeächer Unterer Letten Schleeächer Unterer Letten Scheuermatten Abzweigung Moos/Eigi Bruggmatten Eie Eigi Eigi Hertere Hertere Hertere Hertere Sulperg Süd Sulperg Ost Sulperg Süd Otelfingerstrasse Mooshaldenstrasse Otelfingerstrasse

40

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

36 Trocken-, Rebmauern, Lesesteinwälle, spezielle Standorte

(14258/05/10201/BNO)

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 27 28 29 30 31 32 33 34 35

Scharte Mooshaldenstrasse nördlich Mooshaldenstrasse südlich Mooshaldenstrasse südlich Mooshaldenstrasse südlich Mooshaldenstrasse Mooshaldenstrasse südlich Heerebungert südlich Heerebungert südlich Heerebungert nördlich Mooshaldenstrasse Mooshaldenstrasse Herrenberg Herrenberg Mooshaldenstrasse Herrenberg Schönenbühl Mooshalden Mooshalden Mooshalden nördlich Mooshaldenstrasse Mooshaldenstrasse Bussberg-/Mooshaldenstrasse Mooshaldenstrasse Bergstrasse Lettenstrasse Aesch Im Berg Lettenstrasse Eulenburg Lättegässli Lettenstrasse Oberer Letten Sulperg

41

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

37 Geologische Objekte

02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15

Mooshaldenstrasse Inneres Birch Schürlihau Vögelimatten Bannholz Sulperg Eigimatten Ost Sulperg Hertere Obere Lägern Steinboden, Zindelen Zindelen Bannholz Limmatrain

9.1.3

Kulturobjekte

DS: Denkmalschutz

41 Bauten, Anlagen

03 05 13 16

Sulzbergkapelle (Marienkapelle) Wohnhaus des Rebguts «Fährlilee» mit Scheune und Waschhaus Holzbrücke über die Limmat Grafengut

DS

Wegkreuz Mooshaldenstrasse Wegkreuz Fährli-Lee Wegkreuz Aeschstrasse Wegkreuz Aussichtspunkt Sulperg Wegkreuz Sulperg vor Kapelle Wegkreuz Sulperg Ost Arthur Frey-Denkmal Fliegerdenkmal Tägerhard

DS DS DS DS DS DS

DS

42 Wegkreuze, Gedenkstätten

(14258/05/10201/BNO)

01 02 03 04 05 06 07 08

42

Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

43 Brunnen

01 02 03 04 05 06 07 09 10

Mooshaldenstrasse Mooshaldenstrasse Mooshaldenstrasse Mosshaldenstrasse, Grafengut Mooshaldenstrasse, Fährli-Lee Bussberg Bussbergstrasse Bergstrasse, Eulenburg Aeschstrasse

Brunnen

11 12 13 14 15 16 17 18

Muntel, Forsthaus Eigi, Eigihof Zindelen Zindelen, Affenbrunnen Eigihäuli, Dünnbrunnen Bannholz Im Brand Tägerhard

44

(14258/05/10201/BNO)

Grenzsteine

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11

Cholgrueb östlich Schürlihau Bannholz Bannholz, Kreuzweg südlich Greppe, beim Stoffelbrünneli Tägerhard Tägerhard Tägerhard Tägerhard Chlosterschür, Parkplatz Chlosterschür, Sebastianstein

Historische Verkehrswege

2.2.1 118 120.01 123.01 128 158.01

Kloster, Kanzlerrainstrasse Buessberg "Lättegässli", Untere Lätten Hohlweg Forebüel Herterenstrasse, Aesch Gwagglibrugg

43

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Hinweise

9.2

Rechtskräftige Schutzzonenreglemente

Grundwasserfassung Aue (Stadt Baden), 5. März 1985; Quellenschutzzonen Moos und Obere Letten, März 1981; Grundwasseranreicherung Tägerhard, 12. Januar 1982; Grundwasserfassung Tägerhard, 15. November 1990, 25. Juni 1991; Grundwasserschutzzone Bettleren, 15. August 1991.

(14258/05/10201/BNO)

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