Bauzonen-/Kulturlandplan
Spazio riservato alle acque · Wettingen
Documento
- Numero
- 2026-000473
- Tipo
- Spazio riservato alle acque
- Comune
- Wettingen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 29 apr 2026
- In vigore dal
- 29 apr 2026
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Wettingen con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
NUPLA-4045-2026-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2026-000473 Gemeinde Wettingen; Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung Festlegung Gewässerraum; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sitzung vom 29. April 2026
Versand: 4. Mai 2026
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Einwohnerrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. Mai 2025 26. Mai 2023 bis 26. Juni 2023 6. Juni 2025 bis 5. Juli 2025 16. Oktober 2025 22. Dezember 2025 (ergänzende Unterlagen am 25. März 2026) 18. Dezember 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der vom Einwohnerrat Wettingen am 16. Oktober 2025 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Übersichtsplan Projektperimeter (Plan Nr. 06709.190-01) 1:6'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Limmat (Plan Nr. 06709.190-02) 1:1'000
• Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Limmat (Plan Nr. 06709.190-03) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Limmat (Plan Nr. 06709.190-04) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Limmat (Plan Nr. 06709.190-05) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Lugibach (Plan Nr. 06709.190-06) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Lugibach (Plan Nr. 06709.190-07) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Lugibach (Plan Nr. 06709.190-08) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailpläne Hertere, Brand und Bollacher (Plan Nr. 06709.190-09) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Heereberg (Plan Nr. 06709.190-10) 1:500 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Grafeguet (Plan Nr. 06709.190-11) 1:500 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Aesch (Plan Nr. 06709.190-12) 1:500 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Schinebüel (Plan Nr. 06709.190-13) 1:500 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Dickere (Plan Nr. 06709.190-14) 1:500 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Lätte (Plan Nr. 06709.190-15) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Gottesgraben (Plan Nr. 06709.190-16) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Gottesgraben (Plan Nr. 06709.190-19) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Dorfbach (Plan Nr. 06709.190-20) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailpläne Rötel und Wolfacher (Plan Nr. 06709.190-21) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Moosbächli (Plan Nr. 06709.190-22) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Eigibach (Plan Nr. 06709.190-23) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Eigibach (Plan Nr. 06709.190-24) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailpläne Muntelbächli, Eie und Bannholz (Plan Nr. 06709.190-25) 1:1'000 2 von 6
Mostra tutto il testo
• Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Usserbirch (Plan Nr. 06709.190-26) 1:1'000 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Zindelebächli (Plan Nr. 06709.190-27) 1:500 • Teiländerung Bauzonen-/Kulturlandplan, Festlegung Gewässerraum, Detailplan Schürlibächli (Plan Nr. 06709.190-28) 1:500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 1. September 2025 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000). 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Gewässerräume werden parallel zur Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung (BVUARE.21.110) in einer separaten Teiländerung mit der Festlegung der Gewässerraumzone als überlagernde Schutzzone umgesetzt. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Planung wurde mit Bericht vom 19. Mai 2025 mit Vorbehalten abschliessend vorgeprüft. Die Aufträge wurden sachgerecht umgesetzt. 2.3 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland Die Gewässerräume werden mit der Festlegung von Gewässerraumzonen umgesetzt. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Bestimmungen zur Gewässerraumzone entsprechen den kantonalen Musterbestimmungen. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 3.3 Regionale Abstimmung und Regionaler Sachplan Die Teiländerung der Nutzungsplanung hat keine regionalen Auswirkungen. Eine regionale Abstimmung gemäss § 13 Abs. 1 BauG ist daher nicht erforderlich. Die Teiländerung Festlegung Gewässerräume steht im Einklang mit den Grundzielen zum regionalen Sachplan "Landschaftsspange Sulperg–Rüsler" vom 31. Oktober 2012.
3 von 6
3.4 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland Mit der Teiländerung der Nutzungsplanung werden die Gewässerräume innerhalb des Gebiets der Gemeinde Wettingen mit der die Grundzone überlagernden Gewässerraumzone umgesetzt. Die Bestimmungen in § 26bis BNO werden entsprechend den kantonalen Musterbestimmungen angepasst. 3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Gewässerschutz Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) Es müssen die Gewässerräume für sämtliche Gewässer in den kommunalen Nutzungsplänen umgesetzt werden, auch für die in § 127 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer. Ebenfalls muss der Verzicht auf einen Gewässerraum aus der Vorlage unmissverständlich hervorgehen. Die Interessenabwägungen hinsichtlich Gewässerräume sind im Planungsbericht darzulegen. Öffentliche Gewässer Die öffentlichen Gewässer, sowohl die offen fliessenden als auch die eingedolten, werden im Bauzonen- und Kulturlandplan vollständig dargestellt (Orientierungsinhalt). Umsetzung Gewässerräume Die Umsetzung der Gewässerräume (GWR) erfolgt mittels der Festlegung von Gewässerraumzonen als überlagernde Schutzzonen. Die Breite der Gewässerraumzone wurde korrekt ermittelt. Die Gewässerraumzone schliesst an der Limmat einen einseitigen, 15 m breiten Uferstreifen und an den übrigen (kleinen) Bächen im Siedlungsgebiet einen beidseitigen, 6 m breiten Uferstreifen ein. Die Breite der Gewässerraumzone ausserhalb des Siedlungsgebiets misst 11 m. Ausnahmen von der Umsetzung des Gewässerraums Am Dorfbach/Gottesgraben wird auf dem Abschnitt Do-03 aufgrund des anstehenden, noch zu wenig ausgearbeiteten Wasserbauprojekts auf die Umsetzung des GWR im vorliegenden Verfahren verzichtet. Die Umsetzung des GWR erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Wasserbauprojekt oder in einer weiteren Teilrevision der Nutzungsplanung. Dieses Vorgehen wird im Planungsbericht zweckmässig erläutert. Bis zur Umsetzung des GWR gelten die Abstände gemäss den Übergangsbestimmungen der bundesrechtlichen Gewässerschutzverordnung. (Hinweis) Am Gewässer "Aesch" steht ein Wasserbauprojekt an – dieses wird voraussichtlich im Frühling 2026 aufgelegt. Im Rahmen dieses Wasserbauprojekts wird die vorliegend festgelegte Gewässerraumzone dem zukünftigen (projektierten) Gerinneverlauf angepasst. 3.5.2 Gefahrenkarte Hochwasser Die verschiedenen geplanten Hochwasserschutzprojekte in der Gemeinde Wettingen werden Auswirkungen auf die Gefahrenkarte Hochwasser (GKH) haben, die nach der Umsetzung der geplanten Hochwasserschutzmassnahmen entsprechend nachgeführt wird. Führen aktuell laufende wasserbauliche Massnahmen in den nächsten fünf Jahren zu einer Veränderung der Gefahrensituation, so wird der Hochwasserschutz durch § 36c der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 übergeordnet geregelt. Die Veränderungen aufgrund der wasserbaulichen Massnahmen sind im Planungsbericht sachgerecht erläutert.
4 von 6
3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Bestimmungen sind sachgerecht. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung Festlegung Gewässerraum, beschlossen vom Einwohnerrat Wettingen am 16. Oktober 2025, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Joana Filippi Staatsschreiberin
Verteiler • Gemeinderat, Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
5 von 6
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
6 von 6