Bau- und Nutzungsordnung
Zurzach
Document
- Numer
- 4324_Bad_Zurzach
- Vischnanca
- Zurzach
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 30-03-1993
- En vigur dapi
- 04-05-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
BAD ZURZACH GUTER PLAN.
Gemeinde Bad Zurzach Nutzungsplanung Kulturland Spezialzone «Rebberghof» Änderung Nutzungsordnung
Art. 5a Spezialzone Rebberghof NO (Synopse)
AENDERUNG Nr.
tt
zu Bno/Bo/No vom Mitwirkungsbericht: Vorprüfungsbericht:
vom 24.09.2021
Öffentliche Auflage:
vom 30.09.2021 bis 29.10.2021
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 26.11.2021 Der
emeindeammann:
Der
eindeschreiberSN,
Genehmigung d Genehmigungsvermerk: BVUARE.20.246 47/22 / Genehmigung
<e9c-rungs'
RRB Nr. 2622Im Auftrag der Aarau, den M.
vorn:
W22
sk.4.2
Ingenieurbüro Senn AG, Südallee 2, 5415 Nussbaumen, 056 296 30 00, www.ingsenn.ch K:\47\47-22\13ericht\Genehmigung \47-22_Anpassung Nutzungsordnung_Synopse_Genehmigung.docx
Februar 2022
fab, 28.02.2022
47/22, Gemeinde Bad Zurzach Teiländerung Kulturlandplan «Rebberghof» Änderung der Spezialzone Rebberghof (Art. 5a NO)
so-nn GUTER PLAN.
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Erläuterungen zu den Änderungen u. Anpassungen
Ingenieurbüro Senn AG, Südallee 2, 5415 Nussbaumen, 056 296 30 00, www.ingsenn.ch K \47 \47-22\13erichbGenehmigung \47-22_Anpassung Nutzungsordnung_Synopse_Genehmigung.docx
fab, 28.02.2022
b-1111
Teiländerung Kulturlandplan «Rebberghof» Änderung der Spezialzone Rebberghof (Art. 5a NO)
Art. 5a Spezialzone Rebberghof
Nutzungsordnung (14.10.2009)
GUTER PLAN.
Art. 5a Spezialzone
Erläuterungen
Nutzungsordnung 2021
1
Die Spezialzone Rebberghof ist für die Landwirtschaft sowie die damit verbundene gewerbliche Pferdehaltung sowie Tierhaltung für therapeutische Zwecke bestimmt. Zulässig sind die damit verbundenen Aktivitäten innerhalb und ausserhalb der Gebäude und Anlagen, wie die Haltung von Pensionspferden, Ausbildung von Pferden, Erteilung von Reitstunden, Ferien auf dem Reithof. Der Reitbetrieb bleibt Teil des Landwirtschaftsbetriebes und darf nicht verselbständigt werden.
1
Die Spezialzone Rebberghof ist für die Landwirtschaft sowie die damit verbundene gewerbliche Pferdehaltung sowie Tierhaltung für therapeutische Zwecke bestimmt. Zulässig sind die damit verbundenen Aktivitäten innerhalb und ausserhalb der Gebäude und Anlagen, wie die Haltung von Pensionspferden, Ausbildung von Pferden, Erteilung von Reitstunden, Ferien auf dem Reithof. Der Reitbetrieb bleibt Teil des Landwirtschaftsbetriebes und darf nicht verselbständigt werden.
2
Zulässig sind Bauten und Anlagen, die den zulässigen Nutzungen dienen, sowie betriebsnotwendige Aussenanlagen und Parkplätze. Die zulässige Wohnnutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Dabei sind innerhalb eines Bereiches von 30 m ab Leitungsachse der Hochspannungsleitung im östlichen Arealteil keine Arbeitsplätze, die während mehr als einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Std. belegt werden, zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
2
Zulässig sind Bauten und Anlagen, die den dienen, sowie zulässigen Nutzungen und betriebsnotwendige Aussenanlagen Parkplätze. Die zulässige Anzahl Equiden ist auf max. 76 Tiere beschränkt. Die zulässige nach den Wohnnutzung richtet sich Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Dabei sind innerhalb eines Bereiches von 30 m ab Leitungsachse der Hochspannungsleitung im östlichen Arealteil keine Arbeitsplätze, die während mehr als einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Std. belegt werden, zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3
Im punktierten Bereich der Spezialzone Rebberghof (dunkelbraun) gilt eine bauliche Beschränkung für Hochbauten. Zu•elassen sind ledislich Infrastrukturanlagen = und Tiefbauten wie Parkplätze, Zäune und Auslaufplätze.
Ingenieurbüro Senn AG, Südallee 2, 5415 Nussbaumen, 056 296 3000, www.ingsenn.ch K:\47\47-22\13ericht\Genehmigung\47-22_Anpassung Nutzungsordnung_Synopse_Genehmigung.docx
fab, 28.02.2022
Seite 1 von 3
b-1111
Teiländerung Kulturlandplan «Rebberghof» Änderung der Spezialzone Rebberghof (Art. 5a NO)
GUTER PLAN.
4
3
4
5
Der Gemeinderat legt die Baumasse, die Dachund Umgebungsgestaltung in Anlehnung an die bestehenden Bauten und die Bestimmungen der Landwirtschaftszone fest. Zu beachten sind dabei auch die ökologische Vernetzung sowie das Orts- und Landschaftsbild. Für die Umgebungsgestaltung ist ein Umgebungsplan mit Angabe der Bepflanzung einzureichen. Dabei ist auf eine natürliche Terraingestaltung zu achten. Es sind nach Möglichkeit Böschungen an Stelle von Mauern vorzusehen.
Die Spezialzone Rebberghof und die zugehörigen Vorschriften verlieren ihre Gültigkeit, wenn die gewerbliche Pferdehaltung sowie Tierhaltung für therapeutische Zwecke aufgegeben wird. In diesem Fall sind sämtliche für diesen Zweck erstellte Bauten und Anlagen abzubrechen und das Gelände ist in den ursprünglichen Zustand zurückzusetzen. Die Spezialzone Rebberghof ist im ordentlichen Verfahren in die Landwirtschaftszone umzuzonen.
5
6
7
Der punktierte Bereich in der Spezialzone Rebberghof (dunkelgrün) ist als Weidefläche für die Pferdehaltung zu nutzen. Hoch- und Tiefbauten sind nicht zugelassen, ausgenommen der erforderlichen VVeidezäune und -unterteilungen für die Pferdehaltung. Der Gemeinderat legt die Baumasse, die Dachund Umgebungsgestaltung in Anlehnung an die bestehenden Bauten und die Bestimmungen der Landwirtschaftszone fest. Zu beachten sind dabei auch die ökologische Vernetzung sowie das Orts- und Landschaftsbild. Für die Umgebungsgestaltung ist ein Umgebungsplan mit Angabe der Bepflanzung einzureichen. Dabei ist auf eine natürliche Terraingestaltung zu achten. Es sind nach Möglichkeit Böschungen an Stelle von Mauern vorzusehen. Für VVeidezäune und unterteilungen sind weisse Pfosten und Lattungen untersagt. Die Spezialzone Rebberghof und die zugehörigen Vorschriften verlieren ihre Gültigkeit, wenn die gewerbliche Pferdehaltung sowie Tierhaltung für therapeutische Zwecke aufgegeben wird. In diesem Fall sind sämtliche für diesen Zweck erstellte Bauten und Anlagen abzubrechen und das Gelände ist in den ursprünglichen Zustand zurückzusetzen. Die Spezialzone Rebberghof ist im ordentlichen Verfahren in die Landwirtschaftszone umzuzonen.
Ingenieurbüro Senn AG, Südallee 2, 5415 Nussbaumen, 056 296 30 00, www.ingsenn.ch K:\47\47-22\Bericht\Genehmigung\47-22_Anpassung Nutzungsordnung_Synopse_Genehmigung.docx
fab, 28.02.2022 Seite 2 von 3
Teiländerung Kulturlandplan «Rebberghof» Änderung der Spezialzone Rebberghof (Art. 5a NO)
GUTER PLAN.
Nussbaumen, 28.02.2022 Ingenieurbüro Senn AG Planung & Tiefbau Südallee 2 5415 Nussbaumen F. VVey / T. Schlumpf
Ingenieurbüro Senn AG, Südallee 2, 5415 Nussbaumen, 056 296 3000, www.ingsenn.ch K:\47\47-22\Bericht\Genehmigung\47-22_Anpassung Nutzungsordnung_Synopse_Genehmigung.docx
fab, 28.02.2022 Seite 3 von 3
Gemeinde Bad Zurzach
Kanton Aargau K,Intcn Aargau LJL
rau, Verehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
BAD ZURZACH3
Ergänzungen §§ 4 und 17 Bauordnung Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Teiländerung Bauzonenplan AENDERUNG Nr. 3 „Galgenacher" zu
xsoxvo.11.15.7'18i
Mitwirkungsbericht vom:
keine Eingaben
Vorprüfungsbericht vom:
22. Juni 2016
Öffentliche Auflage vom / bis:
08. August 2016 bis 06. September 2016
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
17. November 2016
Der Gemeind ammann:
Der Gemein
',..;ng durch den noaierun %c3A
vom: vn Genehmigungsvermerk:
P, ;-;r&u, ÖFFENTLICHE AUFLAGE
der cn:o: . +.5>e3. Abteilung Raumentwicklung f3\11.!
BVUR0.15.158-1 Gesch. Nr. 47/16 Juli 2016 Sachbearbeiter: Timon Schlumpf Fabienne Brändle Ingenieurbüro Senn
Südallee 2 5415 Nussbaumen
Ingenieurbüro Senn AG Planung & Tiefbau • 5415 Obersiggenthal T: 056 / 2963000 F: 056 / 296'30'03
FABfTS, 07.07.2016
Geschäft Auftraggeber
Teiländerung Bauzonenplan „Galgenacher" Gemeinde Bad Zurzach
47/16
Rechtskräftige Bauordnung (BO)
§4
Art. 4 Sondern utzungsplanung
Bei kleinflächigen farbig bandierten Bauzonen, die nicht Teil einer grösseren Zone bilden und die zweckmässige Erschliessung auf andere Weise sichergestellt wird, kann auf den Erschliessungsplan verzichtet werden.
Gestaltungspläne
2
In der Kurzone, im Kurpark und im VVasenacher (Mehrfamilienhauszone) besteht die Gestaltungsplanpflicht. Die Gebietsabgrenzungen sind im Bauzonenplan dargestellt.
Art. 17 Wohn- und Gewerbezone (WG)
Art. 17 Wohn- und
Gewerbezone (WG) Nutzung
Die Zone WG ist bestimmt für mässig störende Gewerbebetriebe, für Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie in Verbindung mit ihnen oder für sich für Wohnbauten.
Empfindlichkeitsstufe
Es gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.
Grenzabstand Gebäudeabstand Gebäudelänge
Gebäudehöhe
Reine Wohnbauten
3
Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gebäudelänge. Nach den örtlichen Verhältnissen kann er die geschlossene Bauweise vorschreiben. Garagen sowie alte Werkstätten benützte An-, Neben- und Verbindungsbauten können auch bei offener Bauweise in gegenseitigem Einverständnis der Nachbarn an die Grenze gestellt werden. Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt 12.8 m in der Ebene und 13.2 m bei Gebäuden am Hang. Die max. Firsthöhe beträgt 15.8 m in der Ebene und 16.2 m am Hang.1 5 Für reine Wohnbauten gelten die Vorschriften der Zone MF.
M: \ Bauverwaltung\Planungen\Galgenacher TZP\GenehmigungsverfahrenTrgänzungen BO.doc
Geschäft Auftraggeber
Teiländerung Bauzonenplan „Galgenacher" Gemeinde Bad Zurzach
47/16
Ergänzungen Bauordnung (BO)
Art. 4 Sondernutzungsplanung
1
Gestaltungspläne
2 In der Kurzone, im Kurpark, im Galgenacher (Wohn- und Gewerbezone) und im Wasenacher (Mehrfamilienhauszone) besteht die Gestaltungsplanpflicht. Die Gebietsabgrenzungen sind im Bauzonenplan dargestellt.
... (unverändert)
Art. 17 1 5
- ...
(unverändert) „Gestaltungsplan Galgenacher"
6(neu) Mit dem Gestaltungsplan „Galgenacher" sind die nachfolgenden Zielvorgaben zu erfüllen: -
Eine zonengerechte Erschliessung aufzeigen.
-
Eine geeignete, situationsgerechte Lärmarchitektur gegenüber der Kantonsstrasse K131 und der Gewerbezone (Parzelle Nr. 2114) umsetzen mit Einhaltung der Anforderungen von Art. 30 LSV.
-
Gestattet sind max. 5 Vollgeschosse. Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt 16 m, die höchstzulässige Firsthöhe beträgt 19 m. Der Gewerbeflächenanteil, anrechenbare Geschossflächen, hat mind. 30 % zu betragen und ist als Lärmriegel und gestaffelte Übergangsbebauung anzuordnen. Die interne Erschliessung für die Arbeits- und Wohnnutzung ist voneinander zu trennen. Autoabstellplätze für Bewohner und Beschäftigte sind unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Velo-Abstellanla gen sind bei den Gebäudeeingängen abschliessbar zu erstellen und zu überdachen. Dem Übergangsgebiet von Wohnen zu Gewerbe angepasste städtebauliche Bebauungsstruktur mit Bezug zum angrenzenden Kulturland schaffen (Siedlungsrand) Die Umgebungsgestaltung gegenüber dem Siedlungsrand hat sich auf die angrenzende Kulturlandschaft abzustimmen. Für die Bepflanzung entlang des Siedlungsrandes und innerhalb des Perimeters sind einheimische Pflanzen zu verwenden.
-
-
M: \ Bauverwaltung\PlanungerAGalgenacher TZP \Genehmigungsverfahren\Ergänzungen BO.doc
-2-
Geschäfts Nr. Geschäft Auftraggeber
Teiländerung Bauzonenplan Höfli-Areal
47 /13 Teiländerung Bauzonenplan Höfli-Areal Gemeinde Bad Zurzach
Gemeinde Bad Zurzach
Kanton Aargau
Kanton Aargau Departement
AENDERUNG Nr.
Bau, Verkehr und Umwelt
2.
Abteilung Raumentwicklung
zu Eino!Co/No vom
Änderung § 20 Bau- und Nutzungsordnung Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Teiländerung Bauzonenplan und Kernzonenplan „Höfli-Areal"
Mitwirkungsbericht vom:
Keine Eingaben
Vorprüfungsbericht vom:
06. August> 2014 (BVUR0.14.103-1)
Öffentliche Auflage vom / bis:
11. August 2014 — 09. September 2014
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
13. November 2014
Der Gem
Der Gemeinde
ammann:
Genehmigungsvermerk:
hreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 23-. 4-e.b ucie ZoAr Der Staatsschreiber:
August 2014
Ingenieurbüro Senn Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal
Ingenieurbüro Senn Südallee 2 5415 Nussbaumen
T: 056 / 2963000 F: 056 / 2963003
TS, 04.08.2014
M: \Bauverwaltung\Planungen\Alters- und Pflegezentrum\Teilzonenplananderung\Pläne Planungsberic
Geschäfts Nr. Geschäft Auftraggeber
47 113 Teiländerung Bauzonenplan Höfli-Areal Gemeinde Bad Zurzach
Teiländerung Bauzonenplan Höfli-Areal Seite 2 von 2
Art. 20 Zone für öffentliche Bauten (0eB)
Rechtskräftige BNO
Art. 20 1
Die Zone für öffentliche Bauten ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Es gilt die Larmempfindlichkeitsstufe II. 3
Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gebäudelänge- und Höhe. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen müssen jedoch die Abstände mindestens den dort geltenden Vorschriften entsprechen. 4
Bei der Beurteilung von Bauprojekten in der Nähe der Kernzone ist besonders darauf zu achten, dass das schützenswerte Ortsbild nicht störend beeinflusst wird.
Geänderte BNO
Art. 20 1 4
- ...
(unverändert)
„Höfli-Areal" 5(neu) Bauten, Anlagen und Freiräume müssen sich sorgfältig ins Ortsbild einfügen. Sie sind im Bezug zur ortsbaulichen Struktur des Fleckens zu entwickeln. Im westlichen Teil des Areals sind höhere Baukörper zulässig. Gebäudehöhen haben sich in diesem Bereich an der Traufhöhe des Verenamünsters zu orientieren. In direkter Umgebung des historischen Fleckens haben sich Neubauten an den Hauptgebäuden entlang der Hauptstrasse zu orientieren. 6(nee)
Architektur und Gestaltung der Freiräume haben eine hohe Qualität auszuweisen. Für grössere ortsbildprägende Veränderungen auf dem Areal besteht eine Wettbewerbspflicht. Für die Beurteilung der Projekte und baulichen Veränderungen sind Fachpersonen beizuziehen. Die Beurteilung erfolgt in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege. 7(neu)
8(neu) Für Umbauten und Neubauten entlang der Haupt- und Quellenstrasse (braunschräge Markierung) gelten die Vorschriften der Kernzone nach §§ 6 ff BNO.
9(neu) Innerhalb des Areals sind Servicewohnungen, mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig soweit sie in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Alters- und Pflegezentrum stehen.
Ingenieurbüro Senn Südallee 2 5415 Nussbaumen
T: 056 / 2963000 TS, 04.08.2014 F: 056 / 2963003 - 2 -M: \Bauverwaltung\Planungen\Alters- und Pflegezentrum\Teilzonenplanänderung\Pläne Planungsb,
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung 11113
AENDERUNG Nr. Kanton Aargau Gemeinde Bad Zurzach
A
zuteemee/No vom .g..M.33
ÄNDERUNG KULTURLANDPLAN SPEZIALZONE REBBERGHOF ERGÄNZUNG NUTZUNGSORDNUNG Vorprüfungsbericht vom:
26. März 2009 (BVUR0.08.215-1)
Mitwirkungsbericht vom:
Keine Eingaben
Öffentliche Auflage vom:
31. März 2009 bis: 29. April 2009
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
emeindeschreiber:
Der Ge eindeammann:
Genehmigungsvermerk:
04. Juni 2009
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
A4. olc+okt-c, Zeoci D r Stlecriireiber/:
47/7
März 2009
Ingenieurbüro Senn Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal
Spezialzone Rebberghof
Art. 5 a
1 Die Spezialzone Rebberghof ist für die Landwirtschaft sowie die damit verbundene gewerbliche Pferdehaltung sowie Tierhaltung für therapeutische Zwecke bestimmt. Zulässig sind die damit verbundenen Aktivitäten innerhalb und ausserhalb der Gebäude und Anlagen, wie die Haltung von Pensionspferden, Ausbildung von Pferden, Erteilung von Reitstunden, Ferien auf dem Reithof. Der Reitbetrieb bleibt Teil des Landwirtschaftsbetriebes und darf nicht verselbständigt werden. 2 Zulässig sind Bauten und Anlagen, die den zulässigen Nutzungen dienen, sowie betriebsnotwendige Aussenanlagen und Parkplätze. Die zulässige Wohnnutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Dabei sind innerhalb eines Bereiches von 30 m ab Leitungsachse der Hochspannungsleitung im östlichen Arealteil keine Arbeitsplätze, die während mehr als einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Std. belegt werden, zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3 Der Gemeinderat legt die Baumasse, die Dach- und Umgebungsgestaltung in Anlehnung an die bestehenden Bauten und die Bestimmungen der Landwirtschaftszone fest. Zu beachten sind dabei auch die ökologische Vernetzung sowie das Orts- und Landschaftsbild. 4 Für die Umgebungsgestaltung ist ein Umgebungsplan mit Angabe der Bepflanzung einzureichen. Dabei ist auf eine natürliche Terraingestaltung zu achten. Es sind nach Möglichkeit Böschungen an Stelle von Mauern vorzusehen. 5 Die Spezialzone Rebberghof und die zugehörigen Vorschriften verlieren ihre Gültigkeit, wenn die gewerbliche Pferdehaltung sowie Tierhaltung für therapeutische Zwecke aufgegeben wird. In diesem Fall sind sämtliche für diesen Zweck erstellte Bauten und Anlagen abzubrechen und das Gelände ist in den ursprünglichen Zustand zurückzusetzen. Die Spezialzone Rebberghof ist im ordentlichen Verfahren in die Landwirtschaftszone umzuzonen.
•
5 ZURZACTII)
Gemeinde Zurzach
Teiländerung der Bauordnung vom 21. November 1997 „Grünzone"
Öffentliche Auflage: 19. Oktober bis 17. November 1999
Beschlossen von der Gemeindeversammlung vom 26. November 1999
Der Gemeindeschreiber:
Ge1neind ammann:
Ren Huber
Fran Nebel
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
A . ri.4rE Zoo° Der Staatsschreiber:
AENDERUNG Nr.
A
zuemailmyom .e.stgAil
ZURZACH
DER THERMALKURORT
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Art. 23 ; Grünzone
Art. 23 , Grünzone
Zweck
Zweck
Die Grünzone dient dem Landschaftsund Grundwasserschutz, als Trennfläche sowie als Erholungsgebiet. Bauverbot 2
Sämtliche Bauten sind untersagt.
Empfindlichkeitsstufe
3 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Bepflanzung Bäume, Hecken, oder sonstige das Landschaftsbild bestimmende Elemente sind zu erhalten und zu pflegen bzw. zu ersetzen.
Die Grünzone dient der Freihaltung der Umgebung von Schutzobjekten, als Erholungsgebiet und als Parkanlage. I Bauten Spazierwege, Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, sind zugelassen. Es gelten zusätzlich folgende detaillierte Regelungen: 2
„Kurpark": Unterirdische Bauten wie Parkierungsanlagen, Abstellräume und dergleichen sowie oberirdische, eingeschossige Bauten, die dem Zweck der Kurzone dienen, sind zulässig. „Schloss": Mit einem Gestaltungsplan können Bauten, die mit dem Schlossbetrieb oder einem Casino in Zusammenhang stehen, zugelassen werden. Diese Bauten können unterirdisch oder eingeschossig oberirdisch, sofern für den Museumbetrieb zwingend notwendig auchmehrgeschossig (Vertikalschliessung des Schlosses, ausserhalb des Gebäudes), realisiert werden. Im Gestaltungsplan werden Lage und Ausmasse detailliert aufgeführt. „Burg": Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten.
2
\ bauverwaltung\ bo-genehrn.doo
„Seesteg”: Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Empfindlichkeitsstufe 'Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II Bepflanzung Bäume, Hecken, oder sonstige das Landschaftsbild bestimmende Elemente sind entsprechend zu erhalten und zu flegen bzw. zu ersetzen.
3
m: \bauverwaltung\bo.genehm.tloc
Gemeinde Zurzach
ABIT' , 11,NG RA'APLA',UNG -9( R1
Nutzungsplanung Kulturland
NUTZUNGSORDNUNG
26. September 1989
Kanton Aargau
1
Die Einwohnergemeinde Zurzach erlässt, gestützt auf die Art. 14-18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, S 145 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 2. Februar 1971 sowie SS 4 und 8 des Natur- und Landschaftsschutzdekretes (NLD) vom 25. Februar 1985 die nachstehende Nutzungsordnung. Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Nutzungsordnung regelt die Bodennutzung der ausserhalb der Bauzonen gemäss Bauzonenplan gelegenen Gebiete.
Kulturlandplan
2 Der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 ist Bestandteil dieser Nutzungsordnung. Er kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Inventare
3 Inventare haben keine rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Das Landschaftsinventar (Plan und Bericht) beschreibt die erhaltenswerten Landschaftsräume und -elemente; es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt sind (S 6 Abs. 4 NLD).
Vorbehalt eid- ' Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen genössischen, und des kantonalen Rechtes insbesondere des Bundesgekantonalen und setzes über die Raumplanung und des kantonalen Baugekommunalen setzes, der Rheinuferschutzverordnung vom 16. April Rechtes 1948 sowie der Gemeindebauordnung bleiben vorbehalten. Baubewilli' Alle Bauten, ihre gesundheits- oder baupolizeilich gungspflicht bedeutsame Umgestaltung oder Zweckänderung bedürfen der und -verfahren Bewilligung durch den Gemeinderat, abweichende Zuständigkeitsregelung in besonderen Fällen vorbehalten (S 150 BauG und S 7 Bauordnung der Gemeinde). 6 Baubewilligungen für alle Bauten und Anlagen und deren Zweckänderung ausserhalb des Baugebietes bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes/Baugesuchszentrale.
Art. 2 Nutzungs- und
Schutzzonen Schutzobjekte
1 Der Kulturlandplan scheidet folgende Nutzungs- und Schutzzonen sowie Schutzobjekte aus: Nutzungszonen: - Landwirtschaftszone - Erholungszone - Uebriges Gemeindegebiet
2 Schutzzonen: - Rheinuferschutzzone - Naturschutzzone - Magerwiesenzone - Landschaftsschutzzone A - Landschaftsschutzzone B - Naturschutzzone Wald Schutzobjekte: - Hecken, Feld- und Ufergehölze, Baumalleen - Uebrige Natur- und Kulturobjekte
Art. 3 Wald
1 Das Waldareal untersteht der Forstgesetzgebung. Für den Naturschutz im Wald gilt zusätzlich Art. 13 dieser Nutzungsordnung.
Aufforstungen
2 Kleinflächige Ersatzaufforstungen im Ausmass bis zu 30 a sind in den Nutzungszonen Kulturland unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Eignung sowie der Bestimmungen von S 17 NLD erlaubt. 3 Andere Aufforstungen im Ausmass bis zu 30 a mit standortgemässen Strauch- und Baumarten können vom Gemeinderat bewilligt werden, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 4 Gewässer und
ihre Ufer
Stehende und offen fliessende Gewässer sind in ihrer Lage und in ihrem Bestand geschützt (SS 76-108 BauG, S 13 NLD). Der naturnahe Zustand von Gelände, Bachbett, Ufer und -vegetation ist zu erhalten bzw. herbeizuführen. 2 Die Ufervegetation darf weder überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (S 105 BauG,
Art. 21 Natur- und Heimatschutzgesetz). Die Beseitigung
von Ufergehölzen kann nur bewilligt werden, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern; eine Bewilligung setzt einen gleichwertigen Ersatz voraus (S 13 NLD). 3 Die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln in und an Oberflächengewässern ist untersagt (Stoffverordnung des Bundesrates).
Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erfor4 derlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz (und aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse wie Konzessionen/ Eisenbahngesetz).
3
Art. 5 Landwirtschaftszone
' Der Landwirtschaftszone sind Gebiete zugeordnet, an denen ein überwiegendes landwirtschaftliches Interesse besteht. Sie sind der ordentlichen Bewirtschaftung vorbehalten. Zulässig ist die bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, der Tierhaltung, Obst- und Rebbau sowie produzierender Gartenbau. ' Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Bauten und Anlagen, die der bodenunabhängigen landwirtschaftlichen Produktion dienen, sind nur gestattet, soweit sie Zuerwerb zu einem landwirtschaftlichen Betrieb darstellen. Für das Verfahren gilt Art. 1 Abs. 6 der Nutzungsordnung.
Art. 6 Erholungszone
' Die Erholungszone umfasst Gebiete, die langfristig als Grünräume sichergestellt, zugleich der Erholung und dem Sport dienen können. ' Eine mögliche spätere Zurückführung in eine landwirtschaftliche Nutzung muss gewährleistet sein. Davon ausgenommen ist die Erholungszone Weiermatt (Tierparkareal). 3 Bauten dürfen unterhalten, aber nicht erweitert werden. Neubauten sind nicht zulässig, sofern sie nicht mit der Nutzung als 'afiaLeamlim Tierpark in Zusammenhang stehen. Anlagen sind gestattet, soweit eine natürliche Einordnung möglich ist. Für das Verfahren gilt Art. 1 Abs. 6 der Nutzungsordnung.
' In der Erholungszone Rebberg dürfen keine Sportanlagen erstellt werden. Bei einer landwirtschaftlichen Nutzung dieser Zone gelten die Vorschriften der Landschaftsschutzzone B nach Art. 12. 5 Die Erholungszone Allgäu ist Teil eines zukünftigen Golfplatzes, für den ein Gestaltungs- und Unterhaltskonzept zu erarbeiten ist. Nur auf den Greens der Spielbahnen können Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel eingesetzt werden. Die übrige Fläche ist extensiv 331-nutzen. Der Unterhalt wird in einem Regleme efegelt, welches koordiniert mit der Gemein'etheim erlassen wird.
6 Die Erholungszone Weiermatt umfasst die bestehende Tierparkanlage. Die künftige Ausgestaltung soll zu einer möglichst naturnahen Parklandschaft mit standortgerechter Bepflanzung führen. Das vorhandene Gesamtbauvolumen darf nicht vergrössert werden. Bauten und Anlagen haben sich der Landschaft unterzuordnen. Für das Verfahren gilt Art. 1 Abs. 6 der Nutzungsordnung.
4
Art. 7 Uebriges
Gebiet
' Das keiner Nutzungszone zugewiesene und nicht zum Wald oder zu den Gewässern gehörende Areal wird als übriges Gebiet bezeichnet. Für das übrige Gebiet gilt S 129 des Baugesetzes. Die Zulassung von Bauten und Anlangen richtet sich nach den Vorschriften von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 sowie Art./S 15 dieser Nutzungsordnung. 2 Das übrige Gebiet im Bereich Jungrebe-Neuberg wird teilweise durch eine künftige Ostumfahrungsstrasse beansprucht. Eine optimale Einordnung des Verkehrsträgers ins Orts- und Landschaftsbild muss angestrebt werden. Bis zur Realisierung der Ostumfahrung und für Flächen, die dadurch nicht tangiert werden, gilt Art. 12 dieser Nutzungsordnung.
Art. 8 Uferschutzzone Rhein
' Die Ufer des Rheins mit Einschluss der Vegetation sollen naturnah erhalten und gestaltet werden. Das Wasser ist vor Verunreinigung zu schützen. • Die Ufervegetation darf weder überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (Bundesgestz über den Natur- und Heimatschutz). 3 Die Beseitigung von Ufergehölzen kann nur bewilligt werden, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern. Eine Bewilligung setzt einen gleichwertigen Ersatz voraus (Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz).
' Die Verwendung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln (Pflanzenschutzmittel, Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren) in und an Oberflächengewässern ist untersagt (Stoffverordnung des Bundesrates). .5 Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz.
Art. 9 Naturschutzzone
' Durch die Naturschutzzone soll die Erhaltung der Feuchtgebiete mit ihren artenreichen Pflanzen- und Tiervorkommen sichergestellt und gefördert werden. • Der Kulturlandplan weist folgende Naturschutzzonen auf: - Feuchtgebiet mit Weiher - Feuchtgebiet Rebberg - Weiher Unterfeld
Im See
exeL Be4/7thwee
5 3 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dien/n. Inder lehuktene ziahnawhad.. Jee
. auf 46,0peAneur 9egodw.er/4;f.
4 Es bestehen foleende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung sind nicht gestattet.
Art. 10 Magerwiesenzone
1 Magerwiesen sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet, der 1. Schnitt hat jedoch frühestens in der zweiten Junihälfte zu erfolgen. ' Der Kulturlandplan weist folgende Magerwiesenzonen aus: - Neuberghalde - Jungrebe -adememi Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, 3 Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. ' Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen:Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstungen sind nicht gestattet.
Art. 11 Landschaftsschutzzone A
1 Die Landschaftsschutzzone A dient der Erhaltung und wo nötig der Verbesserung der Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Der Bestand von hochstämmigen Obstbäumen soll erhalten bleiben. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt Neupflanzungen. ' Die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang wird gewährleistet. 3 Kleinere Terrainveränderungen und landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, unterstehen der Zustimmung des Baudepartementes/Baugesuchszentrale sowie der Bewilligung durch den Gemeinderat. Sie können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, dem Ziel der Schutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
6
Art. 12 Landschaftsschutzzone B
' Die Landschaftsschutzzone B ist Gebieten überlagert, wo die Erhaltung der traditionellen Kulturlandschaft mit den Baumgärten, den kleinmassstäblichen bewegten Geländestrukturen und den minimalen Erschliessungsanlagen aus der Sicht des Ortsbildes, des Naherholungsraumes, des Kurortes und der ökologischen Zusammenhänge im Vordergrund stehen. Der Bestand von hochstämmigen Obstbäumen soll erhalten bleiben. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt Neupflanzungen. 2 Zulässig sind eine extensive landwirtschaftliche Nutzung mit Naturfutterbau, Weiden und Obstbau. Ackerbau ist nicht gestattet. Um die Naturschutzzone Rebberg dürfen auf eine Tiefe von 10 m keine Flüssigdüngemittel ausgebracht werden. 3 Landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, unterstehen der Zustimmung des Baudepartementes/Baugesuchszentrale sowie der Bewilligung durch den Gemeinderat. Sie können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, dem Ziel der Schutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Naturschutz im Wald
Art. 13 Naturschutzzone Wald
1 Die im Kulturlandplan mit W bezeichneten (durch Kreisraster hervorgehobenen) Waldbestände zeichnen sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht oder durch eine besondere Bestandesstruktur aus, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Waldränder
2 Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngeh, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.
Vollzug
2 Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan festgelegt, für den Privatwald im Reglement nach Art. 15 Abs. 2.
Schutzobjekte Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze, Baumalleen
Art. 14 ' Die im Kulturlandplan bezeichneten Hecken, Feld- und
Ufergehölze sowie Bäume innerhalb von Hecken und Baumalleen sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen.
7
2 Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. des Baudepartementes (bei Ufergehölzen) vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 NLD).
Uebrige Natur- 3 Die im Kulturlandplan bezeichneten und nachstehend im und KulturAnhang I aufgelisteten Natur- und Kulturobjekte sind objekte von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und dürfen nicht beseitigt werden. Natürliche Abgänge von Bäumen sind zu ersetzen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen (§ 4 Abs. 3 NLD). Vollzug Naturschutz
Art. 15 Zuständigkeit
für Unterhalt und Pflege
' Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschafter. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
Nutzungsreglement
' Der Gemeinderat erlässt in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement eine Reglement für die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen, der Schutzobjekte und für die Bewirtschaftung der Magerwiesenzonen.
Arbeitsgruppe Landschaft
3 Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Naturschutzzonen und Schutzobjekte eine Arbeitsgruppe Landschaft ein.
Art. 16 Grundwasserschutzzonen
Bezüglich Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen innerhalb der rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen gelten die entsprechenden Reglemente.
Art. 17 Bauten
ausserhalb der Bauzonen
' Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen werden nur bewilligt, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und die Zustimmung des Baudepartementes vorliegt. Bestehende Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, dürfen grundsätzlich nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
8 Ausnahmen
' Ausnahmen für Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen, können mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Unter den gleichen formellen und materiellen Voraussetzungen können Baubewilligungen erteilt werden für Zweckänderungen und bauliche Massnahmen bei bestehenden Bauten und Anlagen, welche den Vorschriften der Nutzungszone widersprechen.
Baumasse
3 Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse erlaubt. Für Oekonomiegebäude und andere Bauten werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe. Alle Bauten und Anlagen müssen sich inbezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einfügen.
' Für die Erschliessung ist S 156 BauG analog anzuwenden. Erschliessungsanlagen werden nur bewilligt, wenn sie von den bestehenden Anlagen aus ohne übermässige Aufwendungen möglich sind.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft. Diese Nutzung9ordrukng ist von der Gemeindeversammlung am d°,./2,..(.19kelbeschlossen worden.
IM NAMEN DES GEMEINDERATES: Der Gemeindeammann:
Der Gemeindes
>e
r:
Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom IM AUFTRAG DES GROSSEN RATES: Der Staatsschreiber:
9
ANHANGI
Liste der geschützten Naturobjekte Flurname
Inventarobjektnummer
Bünten Westlicher Rebberg Widen Acheberg
16 27 43 46
Objekttyp Baumreihen (Pappeln/Nussbäume) Einzelbaum (Pappel) Einzelbäume (Nussbäume) Einzelbäume (Kastanien)
Liste der geschützten Kulturobjekte Flurname
Inventarobjektnummer
Bünten/Barz Bünten/Zollhus Rheintalblick Rheintalblick Rheintalblick Achenberg
Objekttyp Bauernhof (Barzhoffmnalleil‘k). Wohnhaus (Zollhaus) Wegkreuz (Pestkreuz, rotes Kreuz) Wegkreuz (Pestkreuz, weisses Kreuz) Hochwacht (Grundmauern) Kapelle St. Loretto (Denkmalschutz)
101 102 103 104 105
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den -lo . ng'oe A993 vom 4. April Ace93 RRB- Nr. 964 Im Auftrage des Grossen Rate -r .Statr>chreiber: lo
rtretung
KANTON AARGAU
BAUORDNUNG vom 21. November 1997 genehmigt vom Grossen Rat am 18. August 1998 AENDERUNG Nr..
2,
AENDERUNG Nr. 3 vom
vom
22.2
Nutzungsplanung Kulturland
NUTZUNGSORDNUNG vom 26. September 1989 genehmigt vom Grossen Rat am 07. April 1993 AENDERUNG Nr. vom
A
A
QQ(e“
AENDERUNG Nr.
'vom
ZURZA(1-13
KANTON AARGAU
BAUORDNUNG gemäss § 15 BauG
ABTEILUNG RAUMPLANUNG 47EPA
öffentliche Auflage vom 25. August bis 24. September 1997 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am : 21. November 1997
Genehmigung durch den Grossen R. Genehmigung
Aarau, den
Ag
Auets4 A`M
Im Auftrage des Grossen RateF 'ber: ner Sta Madi Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13, Postfach 8032 Zürich Tel. : 01 / 422 51 51 und Industriestrasse 26, 5600 Lenzburg Tel. :062 / 891 68 88
/A\
- II -
Einleitung
Diese Bauordnung ist nach folgenden Grundsätzen aufgebaut: • Die Gliederung entspricht der kantonalen Musterbau- und Nutzungsordnung M-BNO vom Januar 1995 sowie dem Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht BNR vom Januar 1995. Übergeordnetes Recht: Basis bilden das neue Baugesetz (BauG) vom 19. Januar 1993 und die zugehörigen Verordnungen, insbesondere die Allgemeine Bauverordnung (ABauV) vom 23. Februar 1994. Bezugsadresse: Staatskanzlei, Drucksachen- und Materialzentrale, Regierungsgebäude, 5001 Aarau Ergänzend zu dieser Bauordnung sind folgende Reglemente zu beachten: • Erschliessungsreglemente (Strassen, Abwasser, Wasser, Energie, Ortsantennenanlagen) • Gebührenreglemente (Baubewilligung) • Grundwasserschutzreglement Verwendete Abkürzungen: ABauV Allgemeine Verordnung zum Baugesetz des Kantons Aargau 13auG Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz) des Kantons Aargau Bau() Bauordnung BNR Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau
23.2.1994 19.1.1993
Januar 1995 14.10.1975
DSD
Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern (Denkmalschutzdekret)
LRV LSV NLD RPG
Luftreinhalteverordnung Lärmschutzverordnung Dekret über Natur- und Landschaftsschutz Bundesgesetz über die Raumplanung
16.12.1985 15.12.1986 26.2.1985 22.6.1979
USG Bundesgesetz über den Umweltschutz VRPG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
7.10.1983 9.7.1968
Planer
10.12.1907
Martl Partner Architekten und Planer AG, Hofackerstrasse 13, Postfach 8032 Zürich und Industriestrasse 26, 5600 Lenzburg Verantwortlicher Partner. Claude Ruedin Mitarbeiter Thomas Rubin
P11.11.111e
Inhaltsverzeichnis
- III -
Seite 1.
GELTUNGSBEREICH
Art. 1
Art. 2
2.
Geltungsbereich Übergeordnetes Recht
RAUMPLANUNG/ PLANUNGSINSTRUMENTE
Art. 3
Art. 4 Bauzonenplan, Kernzonenplan
Sondernutzungsplanung, Gestaltungspläne
3.
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 5
Art. 6 Bauzonenübersicht
Kernzone (K); Zweck; Grundsatz; Kernzonenplan; Nutzungsart; Empfindlichkeitsstufe
Art. 7 Unterhaltspflicht; Abbruch; Störende Bauteile; Bauuntersuchung
Art. 8 Bestehende Bauten und Einzelobjekte; Substanzerhaltung,
Strukturerhaltung, Charaktererhaltung, Uebrige Bauten
Art. 9 Bauoptionen
Art. 10 Freiräume; Gärten; Höfe und Strassen
Art. 11 Bäume; Baumreihen
Art. 12 Förderung / Beiträge
Art. 13 Reklamen, Antennen und Parabolspiegel
Art. 14 Kurzone (Kur)
Art. 15 Einfamilienhauszone (EF)
Art. 16 Mehrfamilienhauszone (MF)
Art. 17 Wohn- und Gewerbezone (WG)
Art. 18 Gewerbezone (G)
Art. 19 Industriezone (I)
Art. 20 Zone für öffentliche Bauten (0eB)
Art. 21 Zone für öffentliche Anlagen (0eA)
Art. 22 Campingzone (C)
Art. 23 Grünzone (Gr)
4.
DEFINITIONEN/ ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN
4.1
Allgemeines
Art. 24 Gewerbe; zulässiger Störgrad
4.2
1 1
1 1
2 2 3 3 3 4 5 5 5 6 6 7 7 8 9 10 11 11 11 12
13
Gebäudemasse
Art. 25 Abgrabungen beim Untergeschoss; Dachgeschoss
13
Inhaltsverzeichnis
- IV -
Seite 4.3
Abstände
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31 4.4
Strassenabstand, Abstand gegenüber der Baugebietsgrenze Mehrlängenzuschlag Grenzabstand bei Tiefbauten Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten Ungleichverteilung der Grenzabstände Reduktion der Abstände
Besondere Bauformen
Art. 32 Geschlossene Bauweise; Gestaltung von Brandmauern
Art. 33
Arealüberbauungen; Zweck, Voraussetzungen, Zonenzulässigkeit, Zonenabweichungen, Abstände, Geschosszahl und Grenzabstand MF - Zone
5.
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife, Erschliessung, Bauvorgang
Art. 34 Verkehrs- und Versorgungsanlagen,Strassennummerierung
Art. 35 Benützung von Privateigentum
Art. 36 Sicherheits- und Schutzvorkehren; Hydranten, Schieber
5.2
15 16 16
17 17 17
18 18
Wohnhygiene
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43 5.4
15
Technische Bauvorschriften
Art. 37 Allgemeine Anforderungen
Art. 38 Energiesparmassnahmen; Nachisolation
5.3
14 14 14 14 14 15
Ausrichtung der Wohnungen Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Geländer, Brüstungen und Handläufe Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
18 19 19 19 19
Ausstattung
Art. 44 Garagen und Abstellplätze; Anordnung; Garagenvorplätze; Zufahrten
Art. 45 Spielplätze, Ersatzlösungen
Art. 46 Umgebung bei Mehrfamilienhäusern
20 20 21
Inhaltsverzeichnis
-V-
Seite 6.
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 47 Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz
Art. 48 Dachgestaltung
Art. 49 Aussenraumgestaltung; Umgebungsgestaltung
Art. 50
Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken; Bepflanzungen
Art. 51 Terrainveränderungen; Bodensicherung, Böschungen
Stützmauern
Art. 52 Deponien; Materialablagerungen, Autofriedhöfe
Art. 53 Brandruinen, Baulücken
6.2
22 23 23 23 24 24 24
Umweltschutz
Art. 54 Einwirkungen
Art. 55 Lärmschutz; Bauten mit lärmempfindlichen Räumen
7.
25 25
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 56 Zuständigkeit
Art. 57 Ausnahmen
Art. 58 Gebührenreglement
8.
26 26 26
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 59 Inkrafttreten; Revision
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
26 26
ANHANG I
Wichtige übergeordnete Erlasse
27
II
Liste der kantonal und kommunal geschützten Bauten und Einzelobjekte
28
III
Gebäudeprofil
30
IV
Vorspringende Bauteile; Dachaufbauten
31
V
Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag
32
VI
Berechnung der Pflichtabstellplätze
33
Bauordnung
1
BAUORDNUNG 1. GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bauordnung gilt innerhalb der Bauzonenplan- Perimeter. Ihre Vorschriften für Bauten und Anlagen, Tiefbauten und öffentliche Werke gelten im gesamten Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.I
2. RAUMPLANUNG / PLANUNGSINSTRUMENTE
Art. 3 Bauzonenplan,
Kernzonenplan
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2500 sowie der Kernzonenplan im Massstab 1:1000 sind Bestandteil dieser Bauordnung. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen nur zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 4 Sondernutzungsplanung
1 Bei kleinflächigen farbig bandierten Bauzonen, die nicht Teil einer grösseren Zone bilden und die zweckmässige Erschliessung auf andere Weise sichergestellt wird, kann auf den Erschliessungsplan verzichtet werden.
Gestaltungspläne
2 In der Kurzone, im Kurpark und im Wasenacher (Mehrfamilienhauszone) besteht die Gestaltungsplanpflicht. Die Gebietsabgrenzungen sind im Bauzonenplan dargestellt.
1 Zusammenstellung der wichtigen übergeordneten Erlasse siehe Anhang I. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie technischer Richtlinien befinden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartementes.
Bauordnung
-2
3. ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen
Art. 5 Bauzonenübersicht
1 Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete unterteilt: Bauzonen
Abkürzung
Kernzone Kurzone Einfamilienhauszone Mehrfamilienhauszone Wohn- und Gewerbezone
Kur EF MF WG
Gewerbezone Industriezone Zone für öffentliche Bauten OeB Zone für öffentliche Anlagen 0eA Campingzone Grünzone Gr
Plandarstellung braun blaugrün gelb orange orange-rotviolett schraffiert rotviolett blauviolett grau hellgrün ocker grün
2 Wo nachfolgend nichts anderes festglegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 3 Der Grenzbau ist bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig. Der Gemeinderat kann in speziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben (Lärmschutz).
Art. 6 Kernzone (K)
Zweck
1 Die Kernzone dient der Erhaltung des Fleckens mit seiner näheren Umgebung, der Promenade und des Gebietes Burg im Gesamtbild, der Struktur und Massstäblichkeit sowie der wertvollen Bausubstanz. Es werden Festlegungen über die Schutzwürdigkeit der bestehenden Bauten, die Standorte der Neubauten und die Freiräume getroffen.
Grundsatz
2 Der Gemeinderat legt fest, wie gebaut wird.
Kernzonenplan
3 Der Kernzonenplan im Massstab 1:1000 regelt die Ueberbauungsmöglichkeiten.
Bauordnung
3
Nutzungsart
4 Es gilt die gemischte Nutzung der Gebäude mit Geschäften, Läden, Restaurants, mässig störendem Gewerbe, Landwirtschaftsbetrieben und Wohnungen. Im Kernzonenplan sind die Gebiete speziell bezeichnet, in denen die Wohnnutzung und nicht störendes Gewerbe zulässig sind.
Empfindlichkeitsstufe
5 Generell gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. In den im Kernzonenplan speziell bezeichneten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe II.
Art. 7 Unterhaltspflicht
1 Die Bauten in der Kernzone sind durch die Eigentümer so zu unterhalten, dass ein Zerfall der baulichen Grundstruktur ausgeschlossen ist. Kommt ein Grundeigentümer dieser Pflicht nicht nach, ist der Gemeinderat zur Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers berechtigt.
Abbruch
2 Der vorgesehene Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden wenn der Ersatz gesichert ist, oder wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
Störende Bauteile
3 Die Beseitigung störender baulicher Elemente, kann im Rahmen eingreifender Renovationen und Umbauten durch den Gemeinderat verlangt werden.
Bauuntersuchungen
4 Bei Renovationen sowie baulichen Veränderungen an historischer Bausubstanz ist der Kantonsarchäologie Gelegenheit zu baugeschichtlichen Untersuchungen einzuräumen.
Fassadenrenovation
5 Fassadenrenovationen sind bewilligungspflichtig.
Art. 8 Bestehende Bauten,
Einzelobjekte
Die bestehenden Bauten und Einzelobjekte werden im Kernzonenplan in folgende Kategorie& eingeteilt:
Substanzerhaltung
a) Schwarz bezeichnete Bauten und Einzelobjekte sind kommunal geschützt. Der Schutz umfasst grundsätzlich alle Bauteile sowie die Ausstattung. Unterhalt, allfällige bauliche Aenderungen oder Rekonstruktion en von einem früheren Zustand haben nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen.
1 Im Kern- und Bauzonenplan rot bezeichnete Bauten und Einzelobjekte stehen unter kantonalem Denkmalschutz. Liste der kantonal und kommunal geschützten Bauten und Einzelobjekte siehe Anhang II.
Bauordnung
-4
Strukturerhaltung
b) Dunkelschraffierte Bauten sind in ihrer Struktur zu erhalten. Strukturgebend sind insbesondere die Gebäudehülle und die Tragstruktur. Der Schutz umfasst auch wertvolle Einzelelemente. Die Schutzmassnahmen werden bei Eingang des Baugesuchs durch die Baubehörde bestimmt.
Charaktererhaltung
c) Hellschraffierte Bauten sind für das Ortsbild mitbestimmend. Umbauten und Ersatz durch Neubauten sind unter Wahrung des Volumens und der Brandmauerordnung zulässig.
Uebrige Bauten
d) Weisse Bauten sind nicht typisch für die Kernzone. Ihr Bestand ist garantiert. Bei Umbauten, eingreifenden Umgestaltungen oder Neubauten ist eine verbesserte Einordnung anzustreben. Der Eigentümer kann für einen Neubau das Bewilligungsverfahren gemäss § 9 Bau° für Bauoptionen verlangen.
Art. 9 Bauoptionen
1 Bauoptionen werden im Kernzonenplan mit einem Symbol bezeichnet, in dessen Bereich ein Neubau erstellt werden kann. Lage, Stellung und Ausmasse der Baute sind nicht vorbestimmt und müssen in einem für Dritte verbindlichen Vorentscheidsverfahren in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und allenfalls weiteren zuständigen Amtsstellen (Denkmalpflege) festgelegt werden. 2 Dabei sind folgende Kriterien zu beachten: a) Die Wirkung und Stellung geschützter Bauten mit ihrem Nahbereich darf durch die geplante Neubaute nicht beeinträchtigt werden. b) Die im Nahbereich herrschende Grundordnung und Stellung der Bauten und ihr architektonischer Ausdruck sind zu berücksichtigen und harmonisch zu ergänzen.
Bauordnung
5
Art. 10 Freiräume
1 Die im Kernzonenplan als Freiräume bezeichneten Flächen sind zu erhalten und dürfen durch Bauten - vorbehaltlich allfälliger Bauoptionen - nicht geschmälert werden. Im Zusammenhang mit Gartenanlagen dürfen Kleinbauten wie Schöpfe, Gartenlauben und Kleintierställe bis zu 20 m2 Grundfläche zugelassen werden. Grössere sowie dauernd bewohnte oder gewerbliche Bauten sind unzulässig. Der weisse Rand im Kernzonenplan zwischen Bauten und Freiräumen zeigt, wo ein Spielraum für die Festsetzung der Baufluchten besteht. Die Neugestaltung der Freiräume hat sich nach der Bedeutung der umgebenden Bauten auszurichten. Als Musterbeispiele gelten die im Kernzonenplan speziell bezeichneten Gärten bzw. Höfe und Strassen.
Gärten
2 Die in den Freiräumen speziell bezeichneten Gärten sind durch kleinmassstäbliche respektive traditionelle Gartenanlagen bestimmt. Sie sind grundsätzlich zu erhalten; dürfen unter Wahrung des Gesamteindruckes umgestaltet und erneuert werden.
Höfe und Strassen
3 Die in den Freiräumen speziell bezeichneten Höfe und Strassen sind durch ihre raumbildenden Elemente oder durch alte Materialien bestimmt und wertvoll. Sie sind zu erhalten, dürfen weder überbaut noch durch andere Eingriffe zerstört werden.
Art. 11 Bäume
1 Die im Kernzonenplan bezeichneten Einzelbäume sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden. Abgegangene Bäume sind zu ersetzen.
Baumreihen
2 Die im Kemzonenplan bezeichneten Baumreihen sind in ihrer Wirkung zu erhalten resp. bei Abgang zu ersetzen.
Art. 12 Förderung/ Beiträge
1 Die Gemeinde fördert die Erhaltung, Erneuerung und Nutzung des Fleckens durch: a) Beratung der Grundeigentümer und Bauherren b) Aufnahme des" Bauhistorischen Inventars" c) Beiträge
Bauordnung
-6
2 Die erforderlichen Mittel für Beiträge werden mit dem Voranschlag der Gemeinde bereitgestellt. Der Gemeinderat ist befugt, ein Beitragsreglement zu erlassen.
Art. 13 Reklamen
1 Aussenreklamen und andere Einrichtungen auf Fassaden müssen sich gut in das alte Ortsbild einfügen. Der Gemeinderat bestimmt das Nähere mit einer Verordnung.
Antennen und Parabolspiegel
2 Das Errichten neuer Aussenempfangsantennen und Parabolspiegel ist in den Kernzonen im Rahmen des Bundesrechtes untersagt, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich und zumutbar ist. Mit dem Anschluss sind bestehende Aussenantennen zu entfernen. Aussenantennen zum Empfang weiterer Programme und Funkantennen werden bewilligt, wenn grösstmögliche Rücksichtnahme auf das Ortsbild genommen wird.
Art. 14 Kurzone (Kur)
Zweck
1 Die Kurzone dient der Kurortentwicklung. Es sind nur Bauten und Anlagen zugelassen, die dem Kurbetrieb dienen.
Empfindlichkeitsstufe
2 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Art der Ueberbauung 3 Die Ueberbauung, zulässige Nutzung und Erschliessung Gestaltungsplanpflicht erfolgt im Rahmen des genehmigten Gestaltungsplanes. Beurteilung
4 Die Beurteilung der Bauprojekte hat unter Beizug von neutralen Fachleuten u.a. von folgenden Gesichtspunkten auszugehen: a) Rücksichtnahme auf den "Flecken", insbesondere auf bestehende historische Bauten; b)Erhaltung des Kurparkes und Einbezug aller Grünanlagen zu einer der Kurzone entsprechenden Parklandschaft; c) Verwirklichung eines möglichst verkehrsfreien Kurgebietes durch geeignete, teilweise unterirdische Anlage der Parkplätze und zweckmässige Anordnung der Zufahrten; d) Einwandfreies Einfügen der neuen Bauten in das durch die bestehenden Bauten eingeleitete Konzept.
Bauordnung
-7
Art. 15 Einfamilienhauszone
(EF) Gebäudeart Geschosszahl
1 Die Zone EF ist für Ein- und Zweifamilienhäuser mit höchstens zwei Vollgeschossen bestimmt. Mehrfamilienhäuser sind nicht zulässig.
Gewerbe und Kleinwohnungen
2 Der Gemeinderat kann den Einbau von Ladenlokalen und von Räumen für stilles, in Wohnzonen passendes Gewerbe sowie Kleinwohnungen bewilligen.
Empfindlichkeitsstufe
3 Generell gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Im Zonenplan sind die lärmbelasteten Parzellen mit der Empfindlichkeitsstufe III speziell bezeichnet.
Grenzabstand
4 Gegenüber einer frei wählbaren Gebäudeseite ist ein grosser Grenzabstand von 8 m einzuhalten. Gegenüber den anderen Gebäudeseiten gilt der kleine Grenzabstand von 4 m.
Mehrlängenzuschlag
5 Gegenüber von Gebäudefronten von mehr als 12 m Länge muss ein Zuschlag zum Grenzabstand von einem Viertel der Mehrlänge, höchstens aber von 4 m erfolgen.1
Gebäudehöhe
6 Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt 6.8 m in der Ebene und 7.2 m bei Gebäuden am Hang. Die maximale Firsthöhe beträgt 9.8 m in der Ebene und 10.2 m am Hang.2
Gebäudelänge
7 Die maximale Gebäudelänge beträgt 20 m.
Reihenhäuser
8 Der Gemeinderat kann den Bau von Reihenhäusern (Einund Zweifamilienhäuser) gestatten. Er legt für solche Bauten die Grenzabstände und die Gebäudelänge von Fall zu Fall nach Massgabe der örtlichen, vorab der nachbarlichen Verhältnisse fest. Er kann zudem vor Erteilung der Baubewilligung weitere gestalterische Bestimmungen und Auflagen erlassen.
Art. 16 Mehrfamihenhauszone (MF)
Gebäudeart Geschosszahl
1 Die Zone MF ist für Mehrfamilienhäuser mit höchstens drei Vollgeschossen bestimmt. Ladenlokale und nicht störendes Gewerbe sind gestattet.
Empfindlichkeitsstufe
2 Generell gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe lt. Im Zonenplan sind die lärmbelasteten Parzellen mit der Empfindlichkeitsstufe III speziell bezeichnet.
1 Messart siehe Skizze Anhang V 2 Messart siehe Skizze Anhang III
Bauordnung
-8
Grenzabstand
3 Gegenüber einer frei wählbaren Gebäudeseite ist folgender grosse Grenzabstand einzuhalten: - zweigeschossige Bauten 8m - dreigeschossige Bauten 10 m Gegenüber den anderen Gebäudeseiten ist folgender kleine Grenzabstand einzuhalten: 4m - zweigeschossige Bauten - dreigeschossige Bauten 6m
Mehrlängenzuschlag
4 Gegenüber von Gebäudefronten von mehr als 15 m Länge muss ein Zuschlag zum Grenzabstand von einem Viertel der Mehrlänge, höchstens aber von 4 m erfolgen.1
Gebäudehöhe
5 Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt 9.8 m in der Ebene und 10.2 m bei Gebäuden am Hang. Die maximale Firsthöhe beträgt 12.8 m in der Ebene und 13.2 m am Hang.2
Gebäudelänge
6 Die maximale Gebäudelänge beträgt 40 m, die Mindestlänge 15 m. Gebäude von mehr als 20 m Länge müssen mit Voroder Rücksprüngen deutlich gegliedert werden.
Areal Wasenacher mit 7 Das Areal Wasenacher ist durch seine Lage zwischen dem Gestaltungsplanpflicht Rheinufer, den Salzbohrtürmen und dem heutigen Ueberbauungsrand bestimmt. Die Ueberbauung hat aufgrund von Gestaltungsplänen zu erfolgen und folgende Kriterien zu erfüllen: a) Die Grünräume der Rheinuferlandschaft sind in die Ueberbauung aufzunehmen. b) Die Gebäudehöhen haben einen harmonischen Uebergang vom Unterfeld zu den bestehenden Bauten zu bilden. c) Die Salzbohrtürme sind als Industriegeschichtliche Objekte möglichst zu erhalten, das Areal durch Nutzungsumlagerungen frei zu halten. d) Die Wohnüberbauungen haben den Kriterien der Arealüberbauung zu entsprechen. e) Allfälliges nicht störendes Gewerbe ist längs den Erschliessungsachsen vorzusehen.
Art. 17 Wohn- und
Gewerbezone (WG) Nutzung Empfindlichkeitsstufe
1 Die Zone WG ist bestimmt für mässig störende
Gewerbebetriebe, für Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie in Verbindung mit ihnen oder für sich für Wohnbauten. 2 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
1 Messart Siehe Skizze Anhang V 2 Messart Siehe Skizze Anhang III
Bauordnung
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Grenzabstand Gebäudeabstand Gebäudelänge
3 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gebäudelänge. Nach den örtlichen Verhältnissen kann er die geschlossene Bauweise vorschreiben. Garagen sowie als Werkstätten benützte An-, Neben- und Verbindungsbauten können auch bei offener Bauweise in gegenseitigem Einverständnis der Nachbarn an die Grenze gestellt werden.
Gebäudehöhe
4 Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt 12.8 m in der Ebene und 13.2 m bei Gebäuden am Hang. Die maximale Firsthöhe beträgt 15.8 m in der Ebene und 16.2 m am Hang.1
Reine Wohnbauten
5 Für reine Wohnbauten gelten die Vorschriften der Zone MF.
Art. 18 Gewerbezone (G)
Nutzung
1 Die Zone G ist bestimmt für mässig störende Gewerbe-
betriebe, für Handels- und Dienstleistungsbetriebe. Wohnungen dürfen nur für Personen, die im Interesse der Betriebe in deren unmittelbaren Nähe wohnen müssen, sowie für Betriebsleiter bewilligt werden.
Empfindlichkeitsstufe
2 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Grenzabstand Gebäudeabstand Gebäudelänge
3 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gebäudelänge. Nach den örtlichen Verhältnissen kann er die geschlossene Bauweise vorschreiben. Gegenüber den angrenzenden Zonen müssen folgende Grenzabstände eingehalten werden: - für Bauten bis 7 m Gebäudehöhe: 6m - für 1 m Mehrhöhe: 1 m Mehrabstand
Gebäudehöhe
4 Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt 12.8 m in der Ebene und 13.2 m bei Gebäuden am Hang. Die maximale Firsthöhe beträgt 15.8 m in der Ebene und 16.2 m am Hang.1
1 Messart Siehe Skizze Anhang III
Bauordnung
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Umgebungsgestaltung 5 Mindestens 10% der anrechenbaren Grundstücksfläche ist als anrechenbare Grünfläche zu gestalten und angemessen zu bepflanzen, insbesondere gegen die angrenzenden Zonen mit anderer Nutzung. Offene Parkplätze mit mehr als fünf Abstellplätzen sind mit Bäumen optisch abzudecken, wenn dies betrieblich möglich ist. Längs der Baslerstrasse und der Kantonsstrasse K 131 sind hochstämmige Bäume zu pflanzen.
Art. 19 Industriezone (I)
Nutzung
1 Die Zone I ist bestimmt für Industrie- und Grossgewerbebetriebe. Der Gemeinderat kann auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulassen, wenn: - für das Gewerbe im Ortskern keine negativen Auswirkungen zu befürchten sind und - bei Bauten mit intensivem Publikums- oder Güterverkehr ein ausreichender Anschluss für ein öffentliches Verkehrsmittel ausgewiesen werden kann. Einkaufszentren sind nicht zugelassen. Wohnungen dürfen nur für Personen, die im Interesse der Betriebe in deren unmittelbaren Nähe wohnen müssen, sowie für Betriebsleiter bewilligt werden.
Empfindlichkeitsstufe
2 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.
Grenzabstand Gebäudeabstand Gebäudelänge Gebäudehöhe
3 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gebäudelänge und -höhe. Am Rande der Zone I gelten folgende Abstände: für Bauten bis 5 m 10 m für 1 m Mehrhöhe 1 m Mehrabstand höchstens aber 20 m Führt zwischen Industriezone und angrenzender Zone eine Strasse, so kann deren Breite in den Abstand einbezogen werden.
Hochhäuser
4 Bauten mit mehr als 25 m Höhe werden der Gestaltungsplanpflicht unterstellt.
Umgebungsgestaltung 5 Mindestens 10% der anrechenbaren Grundstücksfläche ist als anrechenbare Grünfläche zu gestalten und angemessen zu bepflanzen insbesondere gegen die angrenzenden Zonen mit anderer Nutzung. Längs der Kantonsstrasse 1<131 sind hochstämmige Bäume zu pflanzen. Der minimal erforderliche Grenzabstandsbereich zwischen 1-Zone und Naturschutzzone ist als naturnaher Puffer zu gestalten. Der Puffer soll helfen, eine Gefährdung der Pflanzen- und Tierwelt abzuwenden.
Bauordnung
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Art. 20 Zone für öffentliche
Bauten (0eB) Zweck
1 Die Zone für öffentliche Bauten ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Empfindlichkeitsstufe
2 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe
Grenzabstand Gebäudeabstand Gebäudelänge Gebäudehöhe
3 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gebäudelänge und -höhe. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen müssen jedoch die Abstände mindestens den dort geltenden Vorschriften entsprechen.
Ortsbildschutz
4 Bei der Beurteilung von Bauobjekten in der Nähe der Kernzone ist besonders darauf zu achten, dass das schützenswerte Ortsbild nicht störend beeinflusst wird.
Art. 21 Zone für öffentliche
Anlagen (0eA) Zweck
1 Die Zone für öffentliche Anlagen ist für Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Empfindlichkeitsstufe
2 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Bestimmungen für Gebäude
3 Es sind nur eingeschossige Gebäude zugelassen, die aus betrieblichen Gründen für die Anlagen erforderlich sind. Der Gemeinderat bestimmt die Grenz- und Gebäudeabstände. Die bestehenden Bohrtürme im Wasenacher können ohne Einschränkung für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke genutzt werden.
Art. 22 Campingzone (C)
Zweck
1 Die Campingzone dient zur Sicherung des bestehenden Campingplatzes.
Bauten und Anlagen
2 Zugelassen sind eingeschossige Bauten und Anlagen, die für den Campingplatz erforderlich sind oder die im betrieblichen Zusammenhang mit den bestehenden Gebäuden zweckmässig sind.
Empfindlichkeitsstufe
3 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Bauordnung
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Art. 23 Grünzone
Zweck
1 Die Grünzone dient dem Landschafts- und Grundwasserschutz, als Trennfläche sowie als Erholungsgebiet.
Bauverbot
2 Sämtliche Bauten sind untersagt.
Empfindlichkeitsstufe
3 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Bepflanzung
4 Bäume, Hecken, oder sonstige das Landschaftsbild bestimmende Elemente sind zu erhalten und zu pflegen bzw. zu ersetzen.
Bauordnung
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4. DEFINITIONEN/ ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN 4.1 Allgemeines
Art. 24 Gewerbe
zulässiger Störgrad
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
4.2 Gebäudemasse
Art. 25 Abgrabungen beim
Untergeschoss
1 Hauseingänge und Garageeinfahrten dürfen auf einer maximalen Länge von 1/3 der Fassadenlänge abgegraben werden.
Dachgeschoss 1
2 Für Dachgeschosse (zulässige Schrägdächer) gilt eine Kniestockhöhe von maximal 0.80 m.
1 Siehe auch Skizzen Anhang IV und V
Bauordnung
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4.3 Abstände
Art. 26 Strassenabstand
1 Einfriedigungen gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen dürfen nicht höher als 1.80 m sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen.
Abstand gegenüber 2 Gegenüber der Baugebietsgrenze gilt kein Abstand, sofern der Baugebietsgrenze sie innerhalb der Parzelle verläuft.
Art. 27 Mehrlängenzuschlag
1 Wird die in den Vorschriften für die einzelnen Zonen bezeichnete Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m. 2 Bei gestaffelten Fassaden berechnet sich die Mehrlänge nach der Gesamtgebäudelänge, reduziert um das Mass von Rückversetzungen. Rückversetzungen, die grösser sind als die Länge des zurückversetzten Gebäudeteils, werden nur mit der Länge des zurückversetzten Gebäudeteils in Abzug gebracht.1
Art. 28 Grenz- und Gebäude- Tiefbauten können an die Grenze gestellt werden. Erdregister
abstand bei um Wärmepumpen müssen einen Abstand von 2 m aufweisen. Tiefbauten
Art. 29 Gebäudeabstand
gegenüber bestehenden Bauten
Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor dem 17.12.1996 erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.2
Art. 30
Ungleichverteilung der 1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des GebäudeabGrenzabstände standes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden.
1 Siehe Skizze Anhang V 2 Vorbehalten bleibt § 47 Abs. 2 BauG
Bauordnung
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2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen. Die Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken.
Art. 31 Reduktion der
Abstände
1 Die Reduktion der Grenz- und Gebäudeabstände gemäss
Art. 47 Abs. 2 BauG setzt voraus, dass die architektonischen,
gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Zufahrtsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. 2 Mit einem Vergleichsplan ist aufzuzeigen, dass die Gebäudegrundfläche nicht grösser wird als bei Einhaltung der zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände. 3 Der Gemeinderat kann zur Beurteilung der Wohnhygiene einen Besonnungsnachweis verlangen. 4.4 Besondere Bauformen
Art. 32 Geschlossene
Bauweise
1 Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude seitlich an die Grenze zu stellen.
Gestaltung von Brandmauern
2 Sofern nicht gleichzeitig angebaut wird, müssen Brandmauern ansprechend gestaltet werden.
Art. 33 Arealüberbauungen
Zweck
1 In Ergänzung zu den kantonalen Bestimmungen ist für Arealüberbauungen folgende Voraussetzung zu erfüllen:
Voraussetzungen
Gemeinschaftliche Anlage der notwendigen Abstellplätze, exkl. Besucherparkplätze, in unterirdischen Sammelgaragen. Sofern Arealgrösse und Ueberbauungsart eine vorteilhafte Lösung erlauben, ist auch eine oberirdische Parkierung möglich.
Zonenzulässigkeit
2 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen EF, MF und WG zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche folgende Minimalwerte aufweist: Zone EF 2500m2 Zone MF und WG 5000 m2
Bauordnung
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Zonenabweichungen
3 Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen sind bezüglich der zonengemässen Bauweise folgende Abweichungen zulässig:
Grenz- und Gebäudeabstände
4 Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauungen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauungen gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Ueberbauung betroffen werden.
Geschosszahl und Grenzabstand MF-Zone
5 In der MF-Zone sind vier Vollgeschosse zulässig. Bei viergeschossigen Bauten gilt gegenüber Parzellen, die nicht in der Arealüberbauung liegen, der minimale Grenzabstand von 8 m.
Bauordnung
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5. BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Baureife, Erschliessung, Bauvorgang
Art. 34 Verkehrs- und
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Versorgungsanlagen Hausnummerierung der Bauten sind Sache des StrassenGemeinderates. nummerierung
Art. 35 Benützung von Privateigentum
1 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 36 Sicherheits- und
Schutzvorkehren
1 Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, zu sichern, zu signalisieren und nötigenfalls abzusperren.
2 Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u. dgl.), öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichen Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schüfen. Hydranten, Schieber
3 Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen stets leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen. Der Wasserbezug darf nur mit Bewilligung und gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erfolgen.
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5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 37 Allgemeine Anforderungen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunde als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 38 Energiesparmassnahmen
1 Auf die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen ist nach
Nachisolation
2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. Vorbehalten bleiben Denkmalschutzobjekte.
Möglichkeit zu verzichten , sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, energiesparend und bezüglich Kosten zumutbar ist.
5.3 Wohnhygiene
Art. 39 Ausrichtung der
Wohnungen
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen
Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. 2 Bei Unterschreitung der zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände ist eine geringende Besonnung an den mittleren Winterhalbjahrestau, zu gewährleisten.
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Art. 40 Raummasse,
Fenstergrössen, Nebenräume
1 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rohlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche zu betragen. Aus Gründen der Ortsbildpflege können diese Werte in begründeten Fällen unterschritten werden. Räume die zu Wintergärten resp. zu Veranden oder verglasten Balkonen, Fenster oder Türen aufweisen, bedürfen aus hygienischen Gründen einer anderen direkt nach aussen führenden Lüftungsmöglichkeit. 2 Wohn- und Schlafräume in Mehrfamilienhäusern müssen eine Mindestfläche von 10 m2, in Einfamilienhäusern eine solche von 8 m2 aufweisen. Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht durch kantonale oder eidgenössische Erlasse geregelt werden. 3 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens 1/2 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2.30 m aufweisen.
Art. 41 Nebenräume in
Mehrfamilienhäusern
1 In Mehrfamilienhäusem sind zu jeder Wohnung separate, abschliessbare Abstellräume von wenigstens 4 m2 Fläche für eine 1-Zimmerwohnung und für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich vorzusehen. 2 In jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
Art. 42 Geländer, Brüstungen Geländer und Brüstungen sind so zu gestalten, dass kein
und Handläufe Leitereffekt entsteht.
Art. 43 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Bauordnung
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5.4 Ausstattung
Art. 44 Anordnung der
Garagen und Abstellplätze 1
1 Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Garagenvorplätze
2 Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.0 m aufweisen.
Zufahrten
3 Zufahrten dürfen höchstens 15% Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.0 m mit einer Neigung von höchstens 5% an Strassen anzuschliessen. Ueber die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.
Art. 45 Spielplätze
1 Bei Mehrfamilienhäusern, Reihenhaus- und Arealüberbauungen sind auf privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen und zweckmässig auszustatten. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2 Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15% der dem Wohnen dienenden Bruttogeschossfläche zu betragen.
Ersatzlösungen
3 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. 4 Der Gemeinderat kann die Zweckbindung und die Unterhaltspflicht für Spiel- und Erholungsanlagen, insbesondere Spielplätze und Gemeinschaftsräume, im Grundbuch anmerken lassen.
1 Die Garagen und Abstellplätze sind in den kantonalen Edassen geregelt (§55 ff BauG, §§ 25,26 ABauV). Danach sind bezüglich Zahl und technischer Gestaltung der Plätze die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Richtlinie zu beachten. Auszug siehe Anhang Vl.
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Art. 46 Umgebung bei
Mehrfamilienhäusern
Bei Mehrfamilienhäusern sind neben den Spielplätzen gemäss
Art. 45
Bau() die Bepflanzung, die Abfallentsorgung, Containerund Kompostplätze, die Zugänge und die Parkierung auszuweisen.
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6. SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 47 Natur-, Landschaftsund Ortsbildschutz
1 Der Gemeinderat entscheidet über die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild. Kriterien zur Beurteilung der Einordnung sind: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestattung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3 Auf geschützte Bauten und Landschaftselemente ist besondere Rücksicht zu nehmen. 4 Das Abbrennen von Borden, Strassenrändern, Hecken und dergleichen ist verboten. 5 Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen.
Bauordnung
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Art. 48 Dachgestaltung
1 Bei bestehenden Bauten sind neue Dachaufbauten nur soweit zulässig, als sie die Eigenart des Gebäudes und des Daches nicht beeinträchtigen. 2 Dachaufbauten mit First quer zur Hauptdachfläche können fassadenbündig erstellt werden. Bei allen anderen Fällen muss der Dachvorsprung im Bereich des Aufbaus in angemessener Breite durchgezogen werden.1 3 Schrägdächer müssen gegenüber gefährdeten öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden. 4 In der Kernzone sind Dachflächenfenster und Sonnenkollektoren nicht zugelassen.
Aussenraum§ 49 gestaltung Umgebungsgestaltung Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hiefür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
Art. 50 Einfriedungen
zwischen privaten Grundstücken
1 Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als 1.80 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass vom niedriger gelegenen Boden aus. Ueber die Gestaltung von Einfriedungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 2 Einfriedungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedungen bis auf 0.60 m an die Grenze gesetzt werden. Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen. 3 Ausserhalb des Baugebietes gelten die Vorschritten von
Art. 89
EGZGB.
Bepflanzungen
4 Für Bepflanzungen gelten die Vorschritten von § 88 EGZGB.
1 Siehe auch Skizze Anhang IV
Bauordnung
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Art. 51 Terrainveränderung
1 Die Bewilligung für Terrainveränderungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und dergleichen ist zu verweigern, wenn dadurch das Strassen-, Quartier-, Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigt, die Sicherheit des Verkehrs insbesondere bei Strasseneinmündungen gefährdet oder den Pflanzen und Tieren als Standorte, Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheit dienende Biotope wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze vernichtet würden.
Bodensicherung Böschungen
2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Die Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
Stützmauern
2 Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 1.20 m — mit Zustimmung des Nachbarn bis zu einer Höhe von 1.80 m — dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 0.60 m, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. 3 Die Mauern sind in genügender Stärke auszuführen und in gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten des Bauherrn verlangen und auch eine Bepflanzung anordnen.
Art. 52 Deponien
Baubewilligungspflichtige Ablagerungen, insbesondere von Materialablagerungen Altautos, Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen sind Autofriedhöfe nur in den Gewerbe- und Industriezonen zulässig.
Art. 53 Brandruinen
1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Baulücken
2 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
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6.2 Umweltschutz
Art. 54 Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Nutzung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 55 Lärmschutz
Lärmvorbelastete Gebiete
1 In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten der Empfindlichkeitsstufe II gelten die Belastungsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III.
Bauten mit lärmempfindlichen Räumen
2 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
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7. VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 56 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann eine Baukommission mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 57 Ausnahmen
Die Baubewilligung (inkl. Ausnahmebewilligung) kann mit Auflagen, Bedingungen und Reversen verknüpft werden sowie befristet oder widerrufbar erklärt werden. Sie oder einzelne Nebenbestimmungen sind auf Begehren des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken.
Art. 58 Gebührenreglement
Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
8. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 59 Inkrafttreten
1 Die Bauordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Revision
2 Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Art. 60 Aufhebung bisherigen Durch diese Bauordnung wird die Bauordnung vom
Rechts 26. November 1993 aufgehoben.
Anhang
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Anhang I
Wichtige übergeordnete Erlasse
RPG RPV
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. 6. 1979 Verordnung über die Raumplanung vom 2. 10. 1989
NHG VV NHG GSchG
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. 7. 1966 Vollziehungsverordnung zum NHG vom 27. 12. 1966 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. 1. 1991
USG LRV StoV LSV UVPV
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. 10. 1983 Eidg. Luttreinhalteverordnung vom 16. 12. 1985 Eidg. Stoffverordnung vom 9.6. 1986 Eidg. Lärmschutzverordnung vom 15. 12. 1986 Eidg. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 19. 10. 1988
E3auG ABauV
DSD
EG ZGB EG GSchG VRPG
Kanton Baugesetz des Kantons Aargau vom 19. 1. 1993 Allgemeine Bauverordnung vom 23. 2. 1994 Verordnung des Regierungsrates über Wärmedämmung und Energiesparmassnahmen bei Bauten vom 16. 3. 1981 Kantonales Brandschutzgesetz vom 21. 2. 1989 und -verordnung vom 7. 1. 1991 Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern vom 14. 10. 1975 Dekret über den Vollzug des Umweltschutzrechtes (Umweltschutzdekret) vom 13.3. 1990 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 27.3. 1911 Einführungsgesetz zum eidg. Gewässerschutzgesetz vom 11. 1. 1977 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. 7. 1968 Gemeinde Verordnung über das Reklamewesen in der Gde. Zurzach, 1. 1. 1991
Amter / Vereine Aargauisches Versicherungsgericht, Abt. Brandschutz, Bahnhofstrasse 101, 5000 Aarau, Vollzugshilfe für den allgemeinen Brandschutz SIA Normen Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Postfach, 8039 Zürich; Normen und Empfehlungen AVA
VSS Normen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), Seefeldstrasse 9, 8008 Zürich
Anhang
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Anhang II Liste der kantonal und kommunal geschützten Bauten und Einzelobjekte Bauten und Objekte unter kantonalem Denkmalschutz (Informationsinhalt) Objekt Gebäude Objektbezeichnung Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42
Nr. Spätrömisches Kastell mit frühchristlicher Taufkirche Sternenbrunnen, Sternenplatz 81 Stiftskirche St. Verena (eidg. Schutz) 79 Sog. Obere Kirche, ehem. Pfarrkirche (eidg. Schutz) 153 R. Pfarrkirche (eidg. Schutz) 123 Verena- und Mauritiuskapelle, Kirchlibuck 151 R. Pfarrhaus 77 Ehem. Propstei 76 Sog. Kadettenhäuschen, neben Probstei 88 Ehem. Amtshaus des Stifts, Amtshausplatz 1 87 Hauszeichen "zum Hirschen" 61/62 Haus "zum Greifen", mit Hinterhof, Hauptstrasse 34 59 Rundbogenportal-Gewände am Haus "zum Hörnli", Hauptstrasse 32 52 Haus "zum Apfelbaum", mit Hinterhof, Hauptstrasse 24 51 Haus "zum Wilhelm Teil", Hauptstrasse 22 49 Haus "zum Lamm", Hauptstrasse 18 Engelburg, Falkengasse 2 19 Haus "zum Glas", Falkengasse 4 11 Haus "zum Kindli", Hauptstrasse 12 297 Hauszeichen "zum weissen Haus", Hauptstrasse 17 276 Haus "zur Blume", Hauptstrasse 21 (ohne das Hinterhaus Nr. 277) 272/273 Gasthof "zur Waag", mit Hof und Brunnen, Hauptstrasse 25 274/275 Messehaus "zum roten Haus", Hauptstrasse 23 302 Wirtsschild "zum Sternen", Hauptstrasse 13 278 Haus "zum Pfauen", heute Altersheim, Pfauengasse 2 249 St. Fulgentiushof, "Höfli", gegenüber Stiftskirche 254 Gasthaus "zum Schlüssel", Hauptstrasse 31 242 St. Mauritiushof (Pfarrhelferhaus), Hauptstrasse 41 243 Wappenrelief Haus Gaff!) Binder, Quellenstrasse 2 238/239 Haus "zum Storchen", Hauptstrasse 47 251 St. Annahof, Hauptstrasse 33 240 Verenahof (ehem. Kapitelhaus) nur Fassade, Hauptstrasse 45 235 "Rebstock", Hof und Laube, Hauptstrasse 49 231 Hauszeichen Haus "zum Bären", Hauptstrasse 53 221 Haus "zum Bärli", Strassenfassade, Hauptstrasse 59 216 Gasthaus "zur Krone", Fassade und Dach, Hauptstrasse 65 162 "zum Meerfräulein", Schwertgasse 9 167/168 Haus "zur Rose", Schwertgasse/Rosengässli 1 102 Haus "zur Taube", Schwertgasse 8 107 Ehem. Landjägerhaus, Schwertgasse 20 154 Gasthaus "zum Schwert", Schwertgasse 13 164 "zum roten Turm", Schwertgasse 7
Anhang
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Bauten und Objekte - Kantonaler Denkmalschutz (Informationsinhalt) Objekt Gebäude Objektbezeichnung Nr. Nr. 43 176 Apotheke "zum Salmen", Schwertgasse 1 44 98 Haus "zum Frohsinn", Schwertgasse 2 45 149 Barockportal, Schwertgasse 46 127 Haus "zur Glocke", westlich Kirchlibuck 47 130 Ehem. Fahrhaus, westlich Kirchlibuck 48 209 "Schloss", August Deusser Museum Bauten und Objekte - Kantonaler Denkmalschutz (Informationsinhalt) Objekt Gebäude Objektbezeichnung Nr. Nr. 80 83 241 243 261
Gruppe 1 Stiftsgebäude Dekanei, Wohnhaus des Stiftdekans Kustorei Agatha-Hof, ehemaliges Baldinger-Pfrundhaus Papisserhof, Mauritiushof-Saalanbau Kaplanei, ehemaliges Organisten-Pfrundhaus
Gruppe 2 Kaufhäuser, Messehöfe 180,181 Regenbogen / Unteres Freiburgerhaus 235,236, Rebstock 445 59,60,57 Hörnli / Raben 233 Unterer Sternen Gruppe 3 Weitere Profanbauten 24 Sonnenblume 292 Goldener Leuen 308,310 Oberer und Unterer Hahnen 103,104 Goldenes Herz, Weisses Oechsli 137 Altes Fährhaus auf Burg 577,697, Salzbohrtürme (nicht mehr in Betrieb) 701
Bauten und Objekte unter kommunalem Schutz (Genehmigungsinhalt) Objekt Gebäude Objektbezeichnung Nr. Nr. 106
Zum Thor, ehemaliges Spital
192
Stationsgebäude, Bahnhof Zurzach
Anhang
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Anhang III Gebäudeprofil Beispiele für die Einfamilienhauszone EF (§ 15 Bau0) Messweise siehe § 25 Bau() und übergeordnete Bestimmungen. In der Zone MF gilt die maximale Gebäudehöhe von 9.8 m resp. 10.2 m; in den Zonen WG und G gelten 12.8 m resp. 13.2 m. Beispiele in der Ebene
Beispiele am Hang (gewachsenes Terrain mehr als 10%)
Ausnahme für Giebelseite Schrägdach
Dachlinie
Firsthöhe max. 9.80m
Art. 16 ABauV
• •.•:.
s-eneS erräin
•:.
.•
geitiäaienes Terrain mehr als 10 c'/. § 15 Abs. 2 ABauV Dachlinie
Flachdach mit Attikageschoss
Art. 16 ABauV
Dachlinie
Beispiel für ' Attikageschoss
0
o co E c;
EG
•: gewachsenes Terrain
gewachsenes Terrain
Beispiel für Garagengeschoss
Anhang
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Anhang IV Vorspringende Bauteile; Dachaufbauten Vorschriften siehe §§ 25 und 48 Bauordnung und übergeordnete Bestimmungen. Traufseite
Giebelseite
Dachdurchbrüche • sind Aufbauten, Einschnitte und Dachflächenfenster grösser als 0.30 m2.
-0
.0
• nur auf einem Dachgeschoss und auf max. 1/3 der Fassadenlänge § 2 ABauV
max 1.50 ms-4.
max. 1.50
Erker, Balkone, Treppen usw. auf max. 1/3 Fassadenlänge § 2 ABauV
Flachdach mit Attikageschoss
Anordnung Attikageschoss ist frei Definition und Vorbehalt siehe § 16 ABauV
Erker, Balkone, Treppen usw. auf max. 1/3 Fassadenlänge § 2 ABauV
Gebäudeprofil auf Baulinie bzw. in min. Grenzabstand, Wald-, Gewässer- und Strassenabstand
über Gebäudeprofil vorspringende Gebäudeteile
Anhang
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Anhang V Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag Messart am Beispiel der Mehrfamilienhauszone MF (§ 16 Bau0): 2 Geschosse:
kleiner Grenzabstand 4 m
grosser Grenzabstand 8 m
3 Geschosse:
kleiner Grenzabstand 6 m
grosser Grenzabstand 10 m
Der grosse Grenzabstand ist gegenüber einer frei wählbaren Gebäudeseite einzuhalten. Gebäudelänge minimum 15 m, maximum 40 m Mehrlängenzuschlag ab 15 m Länge; 1/4 der Mehrlänge, jedoch maximum 4 m
GA =8 m
14
Massgebliche Gebäudelänge Mehrlänge gültiger min. Grenzabstand
GA =14 m
16
L -30-2 . 28 m ML-28-15 . 13m GA.. 4+1/4 '13 . 7.25m
Wahl: Kleiner Grenzabstand
0
N.•
Massgebliche Gebäudelänge Mehrlänge gültiger min. Grenzabstand
L .30 -3-1-2 - 24 m ML-24 - 15 - 9m GA.4+1/4 '9 .6 25m
/
IWahl: Kleiner Grenzabstand
GA =8 m
I GA =4 m
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Anhang
Anhang VI Berechnung der Pflichtabstellplätze (§ 44 Bau0, §§ 55 - 58 ?MGM Alf" FCtellung von Abstellplätzen 655 Abs 1+2 BauG
Erstellungspflicht bei - Neubauten - Umgestaltung - Zweckänderung - bestehenden Bauten mit Missstand I V
Derechnuna der Anzahl Pllichtabstellplä2e
e 25 ABauV bzw VSS - Norm 641 40Q Mai 1993
Beschäftigte Kunden + Besucher P
Bewohner P + Grenzbedarf
Grenzbedarf
ev. Padua1atzrealemer-4 der Gemeinde
Abzüge : - Berücksichtigung OeV - Zweiräder + Fussgänger - Mehrfachnutzung der Parkfelder
reduzierter Bedarf Mindestwert / Höchstwert
Lee e 55 Abs. 1 BauG Technische Gestaltung 6 26 ABauV bzw VSS - Normen 640 6034 + 640 605a vom Aoril 198Z
Frsavegabe 658 BauG j-löhe und Verwendung aemäss Gemeindereglement oder wenn die Gemeinde keines hat aemäss kantonalem Reeenent fF PR)
Zu erstellendes Angebot / Pflichtabstellplätze
1
Befreiung / Untersagung : lim Einzelfalle durch den .Gemeinderat aus Gründen: :- des Ortsbildschutzes der Verkehrssicherheit : - eines Härtefalles gemäss i' § 55 Abs. 3 BauG "
Erstellung auf Privatgrund in nützlicher Distanz wenn nicht möglich : Ersatzabgabe für die nicht erstellten Abstellplätze
Anhang
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Grenzbedarf an Parkfeldern von einfachen Nutzungen gemäss SN 641 400 "Parkieren; Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot (Mai 1993) Der Grenzbedarf an Parkfeldern liegt dann vor, wenn ein Objekt ausschliesslich mit Personenwagen erschlossen wird. Er widerspiegelt eine obere Grenze der Nachfrage nach Parkfeldern.
Abstellplätze für
Bewohner oder Beschäftigte
Besucher und Kunden
Bemerkungen
Wohnen Einfamilienhäuser
1 P/80 m2 BGF, mind. 2 P/Hausl)
keine
Garagenvorplatz anrechenbar
Mehrfamilienhäuser
1 P/80 - 100 m2 BGF, mind. 1 P/Wohnungl)
+ 10% für Besucher
Gewerbe
0,6 P/Arbeitsplatz, mind. 1 P/Betriebl/
0,13 P/Arbeitsplatz, mind. 1 P/Betriebl)
Dienstleistungen publikumsintensiv (z.B. Schalterbetrieb)
0,6 P/Arbeitsplatz, mind. 1 P/Betriebl)
0,3 - 0,4 P/Arbeitsplatz2/
nicht publikumsintensiv (z.B. Büros)
0,6 P/Arbeitsplatz, mind. 1 P/Betriebl)
0,1 - 0,3 P/Arbeitsplatz2)
0,6 P/Arbeitsplatz, bzw. 2 P/100 m2 Verkaufsfläche aber mind. 1 P/Betriebl)
8 P/100 m2 Verkaufsfläche
Verkaufsgeschäfte kundenintensive Läden (z.B. Konsum) nicht kundenintensive Läden (z.B. Papeterie) Andere Nutzungsarten
50 -80 m2 BGF / AP
25 - 35 m2 BGF / A123)
Im Durchschnitt 30 m2 VF / AP
3 P/100 m2 Verkaufsfläche
gemäss SN - Norm 641 400 mit Beilage vom Mai 1993
bedarfsweise Fachgutachten notwendig
P = Parkfeld; BGF = Bruttogeschossfläche; AP = Arbeitsplatz; VF = Verkaufsfläche Bemerkungen : Bruchteile über 0,5 sind am Schluss aller Berechnungen aufzurunden. 1) Das Kriterium, welches die grössere Anzahl Parkfelder ergibt, ist massgebend. 2) Kleine Werte für grössere Betriebe (>100 AP), grössere Werte für kleinere Betriebe (<30 AP). 3) Neuere Untersuchungen weisen z.T. auf einen grösseren Flächenbedarf von 40- 45 m2 hin. Dienstleistungsbetriebe und Verkaufsgeschäfte Kundenintensiv: wie zB. Bank, Post, Reisebüro, Arztpraxis, Coiffeur, Warenhaus, Apotheke usw. übrige Geschäfte: wie zB. Verwaltung, Architektur- und Ingenieurbüro, Kunstverkauf, Buchhandlung usw.