Bau- und Nutzungsordnung
Zetzwil
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- Numer
- 4147
- Vischnanca
- Zetzwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 16-02-2022
- En vigur dapi
- 16-02-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Gemeinde Zetzwil Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 Baugesetz
Gesamtrevision BNO Genehmigung Ersetzt die Bau- und Nutzungsordnung vom 24. November 1995
Mitwirkungsbericht, vom Gemeinderat verabschiedet am: 22. Juni 2018
Vorprüfungsbericht vom: 23. April 2018, 12. Juli 2018 und 16. August 2019
Öffentliche Auflage vom 29. August 2018 bis 27. September 2018
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 21. November 2019
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Genehmigung durch den RE:::gierunr,79,rat Genehmigung:
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Gemeinde Zetzwil —Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland — BNO — Vorlage Gemeindeversammlung
2
Hinweise Erste Anlaufstelle für Auskünfte ist die Gemeindekanzlei. Die Öffnungszeiten sind auf der Gemeindehomepage ersichtlich. www.zetzwil.ch > Onlineschalter Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie weitere Reglemente, Merkblätter und Formulare können auf der Gemeindehomepage heruntergeladen werden. www.zetzwil.ch > Onlineschalter Der Gemeinderat kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei Bauprojekten in beratender Hinsicht unterstützen, idealerweise bereits in der Vorprojektphase. Das Gespräch ist für alle Beteiligten wertvoll. Anlaufstelle für solche Beratungen ist die Bauverwaltung. Wir empfehlen Ihnen auch, frühzeitig mit Ihren Nachbarn Kontakt aufzunehmen und sie in Ihre Pläne einzuweihen. Bei Projekten in der Dorfkernzone und bei Arealüberbauungen ist die frühzeitige Anzeige von Bauvorhaben obligatorisch. In vereinzelten Fällen ist kein Baugesuch erforderlich. Vergewissern Sie sich bei der Bauverwaltung, falls Sie unsicher sind. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). www.ag.ch in der Suchzeile „BNR" eingeben
Rechtserlasse und Abkürzungen: BauG
Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100)
BauV
Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700)
Bezug von Baugesetz, Bauverordnung und der weiteren kantonalen Rechtserlasse: Unter www.ag.ch/gesetzessammlungen finden Sie die Angaben zum Bestellen oder Herunterladen (Direktsuche über SAR Nummer möglich).
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Inhalt 1. GELTUNGSBEREICH, ÜBERGEORDNETES RECHT
Art. 1 Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
Art. 2 Uebergeordnetes Recht
5 5 5
2. RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
Art. 4 Sondernutzungsplanung
Art. 5 Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Siedlungsdurchgrünung, Siedlungsqualität, Strassenraumgestaltung
5 5 6 7 7
3. ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 7 Bauzonen
Art. 8 Dorfkernzone (D)
Art. 9 Wohnzone 3 (W3)
Art. 10 Wohnzone 2 (W2)
Art. 11 Wohn- und Arbeitszone 2 (VVA2)
Art. 12 Arbeitszone (A)
150 weitere Artikel
Art. 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OEBA)
Art. 14 Spezialzone Schürmatt (SPS)
Art. 15 Zone für Freizeit und Sport (FZ)
Art. 16 Grünzone (G)
Art. 17 Grünzone am Siedlungsrand (Gr)
8 8 9 10 10 11 11 11 11 12 12 12
3.2 Sonderbauvorschriften
Art. 18 Überlagerte Zone zur Nutzungsintensivierung
Art. 19 Landwirtschaftszone
Art. 20 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 21 Naturschutzzone im Kulturland
Art. 22 Naturschutzzone im Wald
Art. 23 Landschaftsschutzzone
Art. 24 Gewässerraumzone
Art. 25 Naturschutzobjekte
Art. 26 Vollzug des Naturschutzes
Art. 27 Gebäude mit Substanz
Art. 28 Kulturobjekte / Historischer Verkehrsweg
Art. 29 Wiederherstellungspflicht
Art. 30 Freihaltezone Hochwasser
Art. 31 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland
Art. 32 Hochwassergefahrenzone
Art. 33 Oberflächenwasserschutz
13 13 13 13 14 17 18 18 19 21 21 21 22 22 23 23 24
4. Baubegriffe und Messweise
Art. 34 Nutzungsbonus / Generationengerechtes Wohnungsangebot
Art. 35 Gewerbe, zulässiger Störgrad
Art. 36 Nettoladenfläche
Art. 37 Klein- und Anbauten (§ 19 Abs. 2 BauV)
24 24 25 25 25
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Art. 38 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 39 Reduktion der Abstände
Art. 40 Abstand gegenüber dem Kulturland
Art. 41 Abstand von Gemeindestrassen
Art. 42 Arealüberbauungen
4
25 25
26 26 26
5. BAUVORSCHRIFTEN
Art. 43 Terrassierte Bauten
Art. 44 Umgebungsgestaltung
Art. 45 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
Art. 46 Sicherheits- und Schutzvorkehren
Art. 47 Allgemeine Anforderungen
Art. 48 Energiesparmassnahmen
Art. 49 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 50 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
Art. 51 Gänge, Treppen
Art. 52 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
27 27 27 27 28 28 28 28
5.6 Ausstattung
Art. 53 Garagen und Abstellplätze
Art. 54 Velos, Kinderwagen
Art. 55 Spielplätze
30 30 30 30
6. SCHUTZVORSCHRIFTEN
Art. 56 Allgemeinde Anforderungen
Art. 57 Dachaufbauten, Dachgestaltung
Art. 58 Böschungen und Stützmauern / Einfriedigungen / Bepflanzung
Art. 59 Einwirkungen
Art. 60 Materialablagerungen
Art. 61 Brandruinen / Baulücken
Art. 62 Abfallbeseitigung
Art. 63 Antennen- und Mobilfunkanlagen
31 31 31 32 32
7. VOLLZUG, VERFAHREN
Art. 64 Zuständigkeit
Art. 65 Gebührenreglement
Art. 66 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
33 33 34 34
8. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 67 Übergangsbestimmungen
Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
34 34 34
Anhang 1 Liste der Schutzobjekte
35
Anhang 2 Gebäudeprofil
37
Anhang 3 Christbaumkulturen
38
Anhang 4 Abkürzungsverzeichnis
38
29
29 29
33
33 33 33
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1. GELTUNGSBEREICH, ÜBERGEORDNETES RECHT
Art. 1 Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
Die Bau- und Nutzungsordnung beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3
Die Bau- und Nutzungsordnung gilt für das ganze Gemeindegebiet.
Art. 2 Uebergeordnetes Recht'
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.
1
2. RAUMPLANUNG 2.1 PLANUNGSGRUNDSÄTZE
Art. 3 Planungsgrundsätze
1 Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachge-
ordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: - Förderung sorgfältiger Siedlungsentwicklung nach innen unter Berücksichtigung einer attraktiven Siedlungsqualität - der qualitätsvollen Quartierstruktur, besonders im Ortskern (Mitteldorf, Hinterdorf, Vorderdorfbach) - der qualitätsvollen Quartierstruktur (BohnenackerBünte) und Schliessung der grossen Baulücke - der Aufwertung von Aussenräumen und öffentlichen Räumen 2
Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
3 Die Strassenräume und Wege sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. 4 Das Kulturland dient vorab dafür eine landwirtschaftliche Produktion zu erhalten, welche die Bodenfruchtbarkeit gewährleistet und der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit dient.
Der Landschaftsraum ist als attraktiver Erholungsraum zu erhalten, dazu sind insbesondere die wertvollen Natur- und Landschaftsgebiete zu schützen. 5
' Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
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6
Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.
6
7 Verdichtetes Bauen ist zu fördern an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss und dort wo der Masterplan dies vorsieht.
2.2 Erschliessungs- und Gestaltungspläne
Art. 4 Sondemutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan oder Gestaltungsplan vorliegt.
1
2 Für das Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht „Bohnenacher" gelten die nachfolgenden Zielsetzungen: - Sicherstellung einer rationellen Erschliessung der noch unüberbauten Bauzonen - Sicherste11un9 einer qualitativ hochstehenden und verdichteten Überbauung mit einer baulichen Mindestdichte von Ausnützungsziffer 0.7 und einer Maximaldichte von Ausnützungsziffer 0.9. - Sicherstellung einer Bebauung als wahrnehmbarer Auftakt des Dorfes - Sicherstellung der Strassenraumgestaltung unter Berücksichtigung der Lärmbelastung durch die Hauptstrasse und Sicherstellung von Lärmschutzmassnahmen unter Berücksichtigung des Dorfbildes - Sicherstellung einer attraktiven Freiraumgestaltung - Der Übergang vom Baugebiet ins Kulturland ist besonders gut zu gestalten. - Landumlegung im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens. - Anbindung des Fussverkehrs Richtung OEBA / Schule 3 Für das Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht „Vorderdorf" gelten die nachfolgenden Zielsetzungen: - Sicherstellung einer rationellen Erschliessung - Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und verdichteten Bebauung unter Berücksichtigung der Kleinteiligkeit der bestehenden Bebauungsstruktur und des Dorfbildes. - Sicherstellung einer attraktiven Strassen- und Freiraumgestaltung
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7
Für das Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht „Mitteldorf gelten die nachfolgenden Zielsetzungen: - Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und verdichteten Bebauung, eine Mindestdichte von Ausnützungsziffer 0.7 ist anzustreben. Die Maximaldichte beträgt Ausnützungsziffer 0.9. - Sicherstellung einer attraktiven Freiraumgestaltung - Die Grundlage für den Gestaltungsplan bildet ein Entwicklungskonzept - Der Gestaltungsplan kann in max. 3 Gebiete unterteilt werden. - Sicherstellen bestehender städtebaulicher Grundmuster, Bebauung direkt an die Strasse — Garten und Vorgarten. Weiterentwicklung oder Teilersatz bestehender Baustrukturen und Realisierung höherer Dichten - Die Bebauung berücksichtig folgende Qualitätskriterien der Kernzone: - Kleinteiligkeit - Vorplätze/Vorgärten - freiliegende Bäche - Fassadenfluchten/ Firstrichtungen
4
2.3 Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 Weitere Planungsinstru-
mente
Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.
1
2 Das räumliche Entwicklungskonzept zeigt die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Es beruht auf Leitbildern und enthält Konzepte zu einzelnen Sachbereichen oder für bestimmte Gebiete. Der Gemeinderat kann weitere Planungsinstrumente ausarbeiten. 3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und sind behördenverbindlich. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.
Art. 6 Förderung Siedlungsdurchgrünung,
Siedlungsqualität, Strassenraumgestaltung
1 Es ist eine gute Durchgrünung mit einheimischen Pflanzen anzustreben. Zu diesem Zweck sind für folgende Gebiete Aufwertungsmassnahmen zur Förderung der Siedlungsqualität des Ortsbildes zu treffen: a) „Mitteldorf" entlang der Hinterdorfstrasse und der Schmiedegasse (Siedlungsdurchgrünung und Strassenraumgestaltung) b) „Bohnenacker-Bünte" entlang der Hauptstrasse (Vernetzung Strassenraumgestaltung) 2 Der Gemeinderat wirkt darauf hin, dass ein Betriebs- und Gestaltungskonzept zur Aufwertung des Strassenraumes erarbeitet wird.
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3. ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen 3.1.1 Zonenübersicht
Art. 7
1 Das Gemeindegebiet ist in folgende, im Bauzonenplan eingetragene Zonen eingeteilt:
Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
0.65
WA 2 orangeviolett A violett OEBA grau
2
0.50 Wohnen 0.30 Gewerbe 0.55 Total o
Zonenvorschriften
3
Empfindlichkeitsstufe
0.50
Grenzabstand
2
Gesamthöhe Flachdächer
-
Gesamthöhe Schrägdächer
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Spezialzone Schürmatt Zone für Freizeit und Sport Grünzone Grünzone am Siedlungsrand
2
Fassadenhöhe talseitig, traufseitig
Arbeitszone
Ausnützungsziffer
Wohn- und Arbeizszone 2
Vollgeschosse (minimax)
Dorfkemzone
Wohnzone 3
Signatur
Bauzonen Wohnzone 2
D braun W2 orange W3 rot
9.5 m
15 m
12 m
4m
III
Art. 8 10 m Ebene
11 m Hang 15 m
10 m Ebene 11 m Hang 14 m
4m
II
Art. 10 II
Art. 9 10 m Ebene
11 m Hang
10 m Ebene 11 m Hang
4 m bis zweig. Fassaden/ 6 m dreig. Fassaden 4m
III
Art. 11 15m
15m
III
Art. 12 II
Art. 13 II
Art. 14 13m
o 13m
15m
15m
FZ
Art. 15 G
GR
Art. 16
Art. 17 Zur Definition des Gefälles (Hang) ist der grösste Höhenunterschied-aufder
projizierten Fassadenlinie massgebend. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10%. 2
3 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
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9
Für die Gesamthöhe gilt je nach Hangneigung eine Reduktion gemäss nachstehender Tabelle. Die Zwischenwerte sind zu interpolieren. 58m
9m
10m
11 m
12m
>13m
0%-9%
0.00 m
0.00 m
0.00 m
0.00 m
0.00 m
0.00 m
10 %
0.40 m
0.45 m
0.50 m
0.55 m
0.60 m
0.65 m
15 °A,
0.60 m
0.68 m
0.75 m
0.83 m
0.90 m
0.98 m
20%
0.80 m
0.90 m
1.00 m
1.10 m
1.20 m
1.30 m
1.00m
1.13m
1.25m
1.38m
1.50m
1.63m
Gebäudebreite Hangneigung
25 %
Im Rahmen der zulässigen Fassadenhöhe kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die lichte Höhe die Geschosshöhe frei festgelegt werden. (siehe auch § 50 BNO) 5
Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt 6
'Lärmvorbelastung: In den vom Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen sowie in den punktiert umrandeten OEBA-Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 'Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen K, WG und Al dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4.5 m aufweisen. Grundsätzlich dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden. Der Gemeinderat kann für Zufahrten zu Garagen in begründeten Fällen eine grössere Abgrabung auf maximal einer Fassadenseite bis 7 m bewilligen. 9
3.1.2 Dorfkernzone
Art. 8 Dorfkernzone (D)
Zweck, Eingliederung
Art der Nutzung
Die Dorfkernzone (D) dient der Erhaltung des Gesamtbildes des historischen Dorfkerns. Neu- und Umbauten haben sich deshalb in Stellung, Form, Ausmass und Gliederung der Baukuben sowie hinsichtlich Dachform, Fassadengliederung, Material und Farbe in das bestehende Dorfbild einzufügen. 1
Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 * Nettoladenfläche2 sowie Landwirtschaftsbetriebe. Der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern ist nur in Baulücken oder auf 2
2 Der Begriff "Nettoladenfläche" entspricht dem Richtplankapitel S 3.1 bzw. gemäss der VSS-Norm SN 640.281 und den Erläuterungen im UVP Handbuch, Modul 2, UVP-Pflicht von Anlagen (BAFU 2009), zu Anhang 80.5 UVPV
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10
Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung wie z.B. Mehrfamilienhäuser gemäss § 18 BauV oder ähnlich dichte Wohnbauformen realisiert werden können. Dachformen
3 Die Hauptbauten sind in der Regel mit Satteldächern zu versehen. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise, gestützt auf ein Fachgutachten, andere Dachformen zulassen, wenn eine architektonisch gute und für das Ortsbild bessere Gestaltung erreicht wird.
Dachaufbauten
'Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Dachaufbauten und Dachflächenfenster sind zulässig, wenn sie sich ins Gesamtbild der Dachfläche einordnen, sie dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Fassadenlänge ausmachen.
Aussenantennen
5
Umgebungs-gestaltung
6
Frühzeitige Anzeigepflicht
Aussenantennen, Parabolspiegel sowie Solaranlagen haben sich gut ins Ortsbild einzupassen. Die Errichtung solcher Anlagen ist bewilligungspflichtig.
Die Umgebung ist so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, die sich gut in das Ortsbild einfügt. Reklamen dürfen den Charakter der Bauten und der Umgebung nicht beeinträchtigen. 7
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit erforderlich Fachpersonen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. 3.1.3 Wohnzonen
Art. 9 Wohnzone 3 (W3)
Art der Nutzung
Die Wohnzone 3 (W3) dient dem Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungen) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. Verkaufsgeschäfte sind bis maximal 200 m2-Nettoladenflächjzugelassen. Die Wohnzone 3 (W3) ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig, sofern die Lage und Parzellenstruktur Mehrfamilienhäuser gemäss § 18 BauV zulässt. 2
Art. 10 Wohnzone 2 (W2)
Art der Nutzung
1 Die Wohnzone 2 (W2) dient dem Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistung) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. Verkaufsgeschäfte sind bis maximal 100 m2-Nettoladenfläche zugelassen. 2 Werden innerhalb der Wohnzone 2 (W2) auf überbaut geltenden Parzellen, die weniger als 1000 m2 anrechenbare Grundstücksflächen aufweisen, zusätzliche Wohneinheiten realisiert, so erhöht sich die zulässige Ausnützung auf 0.55. Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit angemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung des Nutzungsbonus mit den Bestimmungen der Arealüberbauung ist nicht zulässig
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11
3.1.4 Wohn- und Arbeitszonen
Art. 11 Wohn- und Arbeitszone 2 (WA2)
Art der Nutzung
Die Wohn- und Arbeitszone 2 (WA2) ist für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants, Verkaufsnutzungen bis zu 500 m2 überwiegend vor Ort produzierter Waren und Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 1
3.1.5 Arbeitszonen
Art. 12 Arbeitszone (A)
Art der Nutzung
1 In der Arbeitszone (A) sind Bauten und Anlagen für gewerbliche Nutzung, für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. Verkaufsnutzungen bis zu 500 m2 überwiegend für vor Ort produzierter Waren sind zulässig. 2 Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Ausnützung Gebäudemasse Abstände
3 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der gewerblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Landschaftsbildes und der weiteren Gegebenheiten des Einzelfalls die Ausnützung, die Gebäudemasse und die Grenzund Gebäudeabstände.
Zonenrand
Am Zonenrand gegen die Dorfkernzone müssen die dort geltenden Massvorschriften eingehalten werden. Der Zonenrand gegen die Dorfkernzone ist durch die Zonengrenze definiert. 4
3.1.6 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 13 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen (OEBA)
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OEBA) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Art der Nutzung Gebäudemasse, Grenz- und Gebäudeabstände
2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3 In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet sind keine Hochbauten zulässig
Art. 14 Spezialzone Schürmatt (SPS)
1 Die Spezialzone Schürmatt (SPS) ist für Bauten und Anlagen des Kompetenzzentrums für Heil- und Sozialpädagogik bestimmt, Diese dienen dem Wohnen und Arbeiten, der Erziehung, Schulung, Therapie und Förderung vom Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen.
Innerhalb der Teilzone A sind Bauten und Anlagen zulässig, die den in Absatz 1 umschriebenen Zwecken sowie der in diesem Zusammenhang nötigen Administration und Infrastruktur dienen. Die maximale Fassadenhöhe beträgt 2
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12
13 m. Die übrigen Gebäudemasse und die Abstände legt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Gestaltungsanforderungen gemäss Absatz 6 fest. Die Teilzone B ist für Aussenanlagen wie Grünflächen, Wege und Plätze usw. bestimmt. Ebenfalls zulässig sind unterirdische Bauten, mit Ausnahme von Kleinbauten, jedoch keine Hochbauten. 3
Innerhalb des schraffierten Bereichs der Teilzone A dürfen keine Wohnräume erstellt werden. Die Fenster lärmempfindlicher Betriebsräume müssen auf die von der Kantonsstrasse K 242 abgewandte Seite hin orientiert werden. Weniger gut geschützte Fenster sind möglich, wenn die Räume zusätzlich über ein für die Lüftung ausreichend grosses Fenster verfügen, das die obige Bedingung erfüllt. Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ausschliesslich über die Strasse auf der Nordseite des Areals. Zufahrts-, Anlieferungs- und Abstellbereiche für Fahrzeuge sind möglichst direkt an diese anzuschliessen. Innerhalb der Teilzone B sind nur Not- und Dienstzufahrtswege zulässig.
5
Neue Gebäude und Aussenanlagen sind sorgfältig in das landschaftliche Umfeld und die bestehende Anlage einzupassen. Dies betrifft insbesondere die Situierung von Neubauten in Bezug auf die Topografie und die räumliche Gesamtwirkung, eine zurückhaltende Gestaltung neuer Bauten und Anlagen sowie eine Minimierung der Verkehrsflächen.
6
Art. 15 Zone für Freizeit und
Sport (FZ)
Die Zone für Freizeit und Sport (FZ) ist für Freizeitanlagen wie BMX-Bahn, Rollbrettbahn, Bocciabahn, Tennisplatz und dergl. bestimmt. Zulässig sind die betrieblich notwendigen Freianlagen und Kleinbauten gemäss § 19 BauV. Wichtig ist eine gute Einpassung in die Umgebung. Einwirkungen auf die Nachbarschaft sind möglichst gering zu halten (vgl. § 59 BNO). Der Gemeinderat kann ein Benützungsreglement erlassen.
1
3.1.7 Grünzone
Art. 16 Grünzone (G)
Zweck, Bauabstand Bauverbot, Bepflanzung
Die Zone G dient der Erhaltung von landschaftlich wichtigen Grünzügen innerhalb des Baugebietes, insbesondere entlang von Bachläufen.
1
Sämtliche Bauten sind untersagt. Die bestehende Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten und, wenn nötig, zu ersetzen.
2
Art. 17 Grünzone am Siedlungsrand (Gr)
Grünzone am Siedlungsrand ( Gr) dient der Siedlungsdurchgrünung und als ökologischer Korridor.
1 Die
Zweck Art der Nutzung
In der Grünzone am Siedlungsrand (Gr) sind einzig Klein- und Anbauten (§ 19 BauV), Unterniveau- und unterirdische Bauten (§ 20 BauV) und Bauten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung sowie Anlagen für Biotope und Kleintierställe zulässig. 2
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13
3.2 Sonderbauvorschriften
Art. 18 Überlagerte Zone zur
Nutzungsintensivierung
In der überlagerten Zone zur Nutzungsintensivierung dürfen die Fassadenhöhe und die Gesamthöhen um 3.20 m erhöht werden, wenn die Bebauung: - Die Bauten, Anlagen und Umgebung eine gute städtebauliche und architektonische Gesamtwirkung erzielen und sich ins Ortsbild einordnen. - Nach Möglichkeit eine Nutzungsverteilung unter Berücksichtigung von Passantenlagen aufweist. Städtebaulich verträgliche Lärmschutzmassnahmen umgesetzt werden. Eine umweltschonende Produktion von Wärme und Warmwasser umsetzt. 3.3 Landwirtschaftszonen 3.3.1 Landwirtschaftszone
Art. 19 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone L ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt.
1
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 3.3.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 20 Bauten in der Landwirtschaftszone3
Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - ein optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind höchstens zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens jedoch 4.0 m.
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3 Die Zulässigkeil von Bauten in der Landwirtschaftszone richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht (§ 44 BauG). Für bestehende, zonen- widrige Bauten gelten die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie (§§ 70+71BauG).
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3.4 Schutzzonen 3.4.1 Naturschutzzonen im Kulturland
Art. 21 Naturschutzzone im
Kulturland
1 Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen.
Zweck Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.
Nutzungseinschränkungen
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.
2
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
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Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone
Magerwiese
Be-
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nut-
Gebiete
zeichnu
zungsein- schränkungen
Hellgelb Extensiv
Der Kulturlandplan weist folgende - Keine Düngung und Beweidung, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag Gebiete der Magerwiese zu: erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Si- Nr. 1 Wampflematt tuation evtl. Anfang Juli), auf 2 SchweiniStreuwiesen ab Mitte September. Grossacher - Das Schnittgut ist zu entfernen. Dün3 Zopfefiedere gung, Aufforstung oder andere 4 Chilacher-Friedhof Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Magerwiesen Der Kulturlandplan weist folgende Gebeeinflussen, sind nicht gestattet. biete den Trockenstandorten zu: - Empfehlungen: Zum Schonen der Nr. 10 Müliegg Tierwelt nicht allzu tief mähen, ein11 Egg zelne Streifen stehen lassen und nie alle extensiv genutzten Wiesen gleichzeitig mähen.
genutzte
(extensive Wiese auf trockenem Untergrund)
Wiesen mit beson-ders schutzwürdi-gen Pflanzenund TiergeDunkelgrün
meinschaft en auf trockenem Un-ter-
Trockenstandorte
grund (hoher Anteil Magerkeitszeiger)
Feuchtgebiete:
Blau
- Im Gebiet "Egg" kann die Beweidung im bisherigen Umfang aufgrund eines Bewirtschaftungsvertrages gemäss § 25 zugelassen werden.
Laichgebiet, Brutbiotop
Der Kulturlandplan weist folgende - Keine Düngung und Beweidung kein Gebiete dem Feuchtgebiet zu: Betreten Bauten im Interesse des Nr. 20 Grüenau Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen). Nr. 21 Matte - Der Schiessbetrieb des Schützenhauses Grüenau ist zulässig.
Nr.
22 Im Moos
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Exten-
Dun-
Artenreiche
sive
kelgel
Heuwiese
ge-
b
trockener
nutzte
bis mässig
Wiese
feuchter
- Heu- und Emdschnitt. 1 -2 Nutzun- Der Kulturlandplan weist folgende Gegen; Schnittgut abführen biete der Extensiven Wiese am obligatorisch. Ast- und Grashaufen als Unterschlupf für Tiere ist erlaubt. Waldrand zu: - Der Einsatz von Mähaufbereitern ist untersagt.
Ausprägung auf nährstoffarmen
- Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant. Richtlinien
bis wenig nährstoffreichen Böden; Verbindungsund Vemetzungselement
- In der Regel keine Düngung. Allenfalls höchstens eine jährliche Düngung mit leichter Mistgabe, keine anderen Düngemittel. - Pflanzenbehandlungsmittel höchstens bei Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, falls diese mit angemessenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind. - Beweidung: letzter Aufwuchs bei günstigen Bodenverhältnissen als Herbstweide gemäss den kant. Richtlinien, sofern nichts anderes vereinbart wurde. - Empfehlungen: Zum Schonen der Tierwelt nicht allzu tief mähen, einzelne Streifen stehen lassen und nie alle extensiv genutzten Wiesen gleichzeitig mähen.
Nr.
70 Luegete 71 Roggerüti 72 Grütacher
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3.5 Ueberlagerte Schutzzonen 3.5.1 Naturschutzzone im Wald
Art. 22 Naturschutzzone im
Wald
'Die Naturschutzzone Wald W dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v. a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 2
Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften' sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. 3
'Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Bezeichnung im Nutzungsplan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Gebiete
N Naturschutzzone Wald
naturwaldgemässe Bestockung
Langfristig Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten, standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen
Nr. 30 Pfruendtel
Prozessschutz
langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Nr. 32 Wampflewald / Chräje
Dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung
Nr. 33 Bürgiswinkel
A Altholzinsel W Feucht- und Nassstandort
Nr. 31 VVampflewald / Chräje
seltene Waldgesellschaften vgl. Kap. 5 der Publikation "die Waldstandorte des Kantons Aargau", herausgegeben vom Finanzdepartement AG, Abteilung Wald, 2002, zu finden unter www.ag.ch/bvu/Wald/Grundlagen/Publikationen
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3.5.2 Landschaftsschutzzone
Art. 23 Landschaftsschutzzone
Zweck, Verbot von Bauten und Terrainveränderungen
Nutzung
Kleine Terrainveränderungen, Fahmisbauten
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart/der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone bzw. der Schutzzonen. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie neue Christbaumkulturen verboten. Die bestehenden bzw. im Anhang 3 aufgeführten und im Inventar festgehaltenen Christbaumkulturen in der Landschaftsschutzzone dürfen weiter betrieben und massvoll ausgedehnt werden.
2
3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. 3.5.3 Gewässerraumzone
Art. 24 Gewässerraumzone
Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone GR ist der Grundnutzungszone überlagert. 2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zuständigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV). Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
3
m Bereich der VVyna gilt die Gewässerraumzone gemäss Zonenplan.
Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite oder bei eingedolten Bächen ist die Gewässerraumzone den Bauzonen überlagert. Die Breite des Uferstreifens beträgt 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 4
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5 Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwischen 0.5 — 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Bei allen Bächen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.
3.6 Schutzobjekte 3.6.1 Naturschutzobjekte
Art. 25 Naturschutzobjekte
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang "1" aufgelisteten Natur-
schutzobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Für trockene Böschungen und für Nassstandorte gelten die Nutzungseinschränkungen gemäss § 20 Abs. 7 (Magerwiesen und Feuchtgebiete).
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3 Die nachstehenden Vorschriften zeigen die Schutzziele, Pflegemassnahmen und Nutzungseinschränkungen der im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturschutzobjekte:
Naturschutzobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung
Hecken und
hellgrüne Signatur
• Brut- und Nahrungsbiotop
• Struktur erhalten
• Gliederung der Landschaft
• periodisch zurückschneiden/ verjüngen
Pufferstreifen 3 m breit um die Hecken (Punktsignatur)
• Trittstein, Vernetzungselement
• im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen
Feldgehölze mit Pufferstreifen
• Windschutz • vielfältiger Übergangsbereich WaldKulturland • Artenreichtum
Geschützter Wald-
schraffiert
• vorgelagerter Krautsaum von 2 m Breite • keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens • Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen)
rand
• einen vorgelagerten Krautsaum von 2 m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) • Die Pflege und Nutzung richtet sich nach den entsprechenden Bewirtschaftungsgrundsätzen im Sinne von § 20 Waldgesetz. Hochstamm- Obst-
grün punktierte
gärten
• Förderung von Gebieten mit Hochstamm(obst)bäumen
• abgehende Bäume wieder mit HochstammObstbäumen ersetzen • Ergänzungspflanzungen erwünscht
Uferschutzstreifen (überlagerte Schutzzone)
Einzelbäume
Schwarzer Raster; Uferschutzstreifen beidseits der Bäche, dem Raumbedarf des Gewässers entsprechend
• Nährstoffeintrag in Gewässer/Schutzzone/Schutzobjekt verhindern
grüner Punkt
• extensive Nutzung
• Hochwasserschutz
• Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel verboten
• ökologische Vernetzung
• Umbruch nicht zulässig
• siedlungs-/landschaftsprägendes Naturelement
• Pflege auf lange Lebensdauer
• Erhaltung als Kulturrelikt
• freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen
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Art. 26 Vollzug des Naturschutzes'
Unterhalt und Pflege
Nutzungsrichtlinien
Die Einzelheiten zum Vollzug des Naturschutzes werden in Vereinbarungen zwischen dem Gemeinderat bzw. dem Kanton und den Grundeigentümern bzw. dem Bewirtschafter festgelegt.
1
2 Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement und der Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt (soweit Wald betroffen ist), Richtlinien für die Pflege und den Unterhalt der Spezialzonen Magerwiesen, der Naturschutzzonen und Schutzobjekte erlassen.
3.6.2 Gebäude mit Substanzschutz
Art. 27 Gebäude mit Substanz
Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei. Stuckdecken, etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 1
3.6.3 Kulturobjekte, Historische Verkehrswege
Art. 28 Kulturobjekte
1 Die im Bauzonenplan durch einen roten Punkt gekennzeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
Historischer Verkehrsweg
2 Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang B2 aufgeführten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Wegoberfläche und -breite, Mauern, Böschungen, sowie wegbegleitende traditionelle Vegetation dürfen nicht zerstört oder zugeschüttet werden. Brücken, Wegsteine und andere wegbegleitende Einrichtungen sind an ihrem Standort zu erhalten. 3 Die Gemeinde regelt den Unterhalt. Eine angepasste Nutzung ist zu gewährleisten und die Substanz zu erhalten. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden.
5 Gemäss Art. 18c Natur- und Heimatschutzgesetz sollen Schutzzonen und -objekte aus dem Bereich Naturschutz wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftem durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung unterhalten und gepflegt werden. Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung erheblich einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Unterlässt ein Grundeigentümer die für die Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, so hat er die durch den Gemeinderat bzw. den Kanton angeordnete Nutzung zu dulden.
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3.6.4 Wiederherstellungspflicht
Art. 29 Wiederherstellungspflicht
Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.
1
3.7 Gefahren und Überflutungszonen 3.7.1 Freihaltegebiete Hochwasser
Art. 30 Freihaltezone Hochwasser
Die Freihaltezone Hochwasser (FZH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt.
1
2 Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst die FZH innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FZH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002.6
3 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 4 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 5
6 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und
6 Die Gefahrenkarte, das Untersuchungsgebiet und die Gefahrenhinweiskarte Hochwasser können auf dem Geoportal des Kantons Aargau (www.ag.ch/geoportal) oder auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
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keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. Das Freihaltegebiet Matte ist gleichzeitig eine Schutzzone. -
7 In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
3.7.2 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland
Art. 31 Hochwassergefährdetes
Gebiet im Kulturland
Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass 1
dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 2 Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten.
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3
3.6.3 Hochwassergefahrenzone
Art. 32 Hochwassergefahrenzone
Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.
1
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 2
3 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) auszurichten.
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In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
6
3.7.4 Oberflächenwasser (Hangwasser)
Art. 33 Oberflächenwasserschutz
4t
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 2
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
3
4. Baubegriffe und Messweise 7
4.1 Nutzungsboni
Art. 34 Nutzungsbonus
Generationengerechtes Wohnungsangebot
Folgende Bauweisen werden mit einem Ausnützungsbonus von 0.05 gefördert: Wenn bei Bauvorhaben mit 8 oder mehr Wohneinheiten (Neu- und Umbauten, Erneuerungen usw.) in den Gebieten "Bonenacher", „Vorderdorf" und „Mitteldorf" das Spektrum der angebotenen Wohnungen und zugehörigen Einrichtungen zu einem angemessenen Anteil die Bedürfnisse verschiedener Generationen abdeckt namentlich in Bezug auf die Wohnungsgrösse und -ausstattung, interne Erschliessung sowie Gemeinschafts- und Aussenräume. 2
Für nicht heizbare Zwischenklimazonen (z. B. Wintergärten) kann die Ausnützungsziffer um 20 % pro Wohneinheit erhöht werden.
3
Die Berechnung der Ausnützungsziffer richtet sich nach der kantonalen Messweise. Zur Bruttogeschossfläche zählen alle anrechenbaren Räume mit den Mauer- und Wandquerschnitten, einschliesslich der Dach-, Attika- und Untergeschosse.
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Für Bauten, die den Minergie- oder den Minergie P-Standard einhalten, regelt das kantonale Recht den jeweiligen Nutzungsbonus (§ 35 BauV). Bei der energetischen Sanierung bestehender Bauten darf die Nutzungsziffer überschritten werden (§ 36 BauV). 5 Werden mindestens 2/3 der Pflichtparkplätze unterirdisch angeordnet, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt maximal 2 % der anrechenbaren Geschossflächen. Der Bonus kann nicht geltend gemacht werden bei Arealüberbauungen und bei Überbauungen in einem Gestaltungsplanperimeter.
4.2 Störmass von Betrieben
Art. 35 Gewerbe, zulässiger Störgrad
'Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfrem,dern-Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. 2
4.3 Nettoladenflächen
Art. 36 Nettoladenfläche
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem- in-der-VSSNO/133-SU-640.2131 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche". 1
4.4 Klein- und Anbauten
Art. 37 Klein- und Anbauten (§ 19
Abs. 2 Baue'
1 -Die-maximale Gesamthöhe beträgt 4.5 m.
4.5 Abstände
Art. 38 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Für einen Neubau muss dann lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeiliehen Anforderungen gewahrt bleiben.
Art. 39 Reduktion der Abstände
Es gelten die Erleichterungen gemäss § 47, Abs. 2 BauG, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Zufahrtsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden.
1
'Als Klein- und Anbauten gelten gemäss § 19 BauV unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze, usw.) mit höchstens 40 m2 Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe
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2 Der Gemeinderat kann zur Beurteilung der Wohnhygiene einen Besonnungsnachweis verlangen.
4.6 Abstand gegenüber dem Kulturland
Art. 40 Abstand gegenüber dem
Kulturland
'Hauptgebäude müssen gegenüber dem Kulturland einen Mindestabstand von 4 m aufweisen. Klein- und Anbauten einen solchen von 2 m.
4.6.1 Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen
Art. 41 Abstand von Gemeindestrassen
Für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder beträgt der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, 60 cm. Wo neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt, können Stützmauern, Böschungen und Parkfelder bis an die Strassengrenze zurückversetzt werden. 1
Stützmauern, die höher als 1.80 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. 2
4.7 Arealüberbauung
Art. 42 Arealüberbauungen (§§ 18
+ 32 BauV) Zonenzulässigkeit, Arealgrösse
Zonenabweichungen
1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W3, W2 und WG2 zulässig. Sie sind dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche folgende Minimalwerte aufweist: 3000 m2 Zone W3: Zone W2, WA2: 2000 m2 Bestehende Bauten können miteinbezogen werden, sofern die Ueberbauung als Ganzes den Anforderungen entspricht und sich eine sinnvolle Abgrenzung des Areals ergibt 2 Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen sind bezüglich der zonengemässen Bauweise folgende Abweichungen zulässig9:
Zone W3 AZ maximal
0.75
Geschosszahl 1 Parkierung
Zone W2
Zone WA2
0.55
0.55/ 0.6
1
1
3 Die nicht für Besucher reservierten Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen vorzusehen. Sofern Arealgrösse und Ueberbauungsart eine vorteilhafte Lösung erlauben, ist auch eine oberirdische, überdeckte Parkierung möglich.
9 Gemäss § 21 Abs. 4 ABauV dürfen Arealüberbauungen auch in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen: Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform), Grenz- und Gebäudeabstände, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonengernässe Grenzabstand einzuhalten ist.
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5. BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Terrassierte Bauten
Art. 43 Terrassierte Bauten
Terrassierte Bauten und ähnliche Bauformen sind in geeigneten Hanglagen in den Zonen W2, W3, und WA2 gestattet.
1
In allen Zonen sowie in Gestaltungsplänen sind die einzelnen Vollgeschosse so zu versetzten, dass eine optimale Anpassung an die Hangneigung entsteht. Nur die Fassaden der zwei untersten Vollgeschosse dürfen übereinander liegen. Die terrassierten Bauten müssen in der Regel seitlich gestaffelt werden, um eine gute Einpassung in die Umgebung zu gewährleisten. Nur drei Geschosse dürfen in der deckungsgleichen Falllinie des Hanges liegen. 2
5.2 Umgebungsgestaltung
Art. 44 - Umgebungsgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.
1
2 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 3 Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden, exotische Problempflanzen sind zu vermeiden. lnvasive Pflanzen sind nicht zulässig.
5.3 Baureife, Erschliessung 5.3.1 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
Art. 45 Im öffentlichen Interesse
liegende Einrichtungen
1 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei-Bus— haltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen -dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
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5.3.2 Sicherheits- und Schutzvorschriften
Art. 46 Sicherheits- und Schutzvorkehren
Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben etc. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen und nötigenfalls abzusperren. 2 Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u.dgl.) und öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen".
5.4 Technische Bauvorschriften 5.4.1 Allgemeine Anforderungen
Art. 47 Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.
1
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflä . iabfluss angemessen Rechnung zu tragen. Gebäude- ffnungen w[A auszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und L c schächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.
2
3 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
5.4.2 Energieeffizienz
Art. 48 Energiesparmassnahmen
Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelheizungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 5.5 Wohnhygiene 5.5.1 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 49 Ausrichtung der Wohnungen
' Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
10 Jede eigenmächtige Veränderung oder Beschädigung von March- oder Vermessungszeichen ist verboten (Art. 257 StGB). Bedingen die Bauarbeiten eine Verschiebung oder überdeckung solcher Zeichen, so ist dem Nachführungsgeometer vorgängig schriftlich Mitteilung zu machen.
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5.5.2 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
Art. 50 Raummasse, Fenstergi--os-ää,-Nabinräurne —
1 Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Lichte Höhe Vollgeschoss: - Lichte Höhe Dachgeschoss:
2,3 m 2,3 m auf mind. 5 m2 Fläche
k
- Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 n3.2.' (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)/ - KeJte? für eine 1-Zimmer-Wohnung: eller für jedes weitere Zimmer:
mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich
2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
3
In der Zone "D" kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 51 Gänge, Treppen
1 Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m. Bei Einfamilienhäusern darf dieses Mass unterschritten werden. 2 Die Mindesthöhe von Treppengeländern hat sich nach SIA 358 bzw. den Richtlinien BfU zu richten.
5.5.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 52 Bezug von Wohnungen
und Arbeitsräumen
1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
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5.6 Ausstattung 5.6.1 Abstellplätze
Art. 53 Garagen und Abstellplätze
(§§55 ff BauG, §§ 43-45 BauV)11
Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche möglichst wenig beeinträchtigt werden. 2 Der Garagenvorplatz und die Zufahrt müssen gemäss VSS-Richtlinien ausgeführt werden. 3 Die Garagenvorplätze sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen können.
5.6.2 Velos, Kinderwagen
Art. 54 Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Kinderwagen, usw. vorzusehen 2 Für die erforderliche Anzahl und Ausgestaltung der Veloabstellplätze gelten als Richtlinie die VSS-Normen SN 640 065,Parkieren; Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsarilagen" sowie SN 640 066' Parkierung; Projektierung von Veloparkierungsanlagen".
5.6.3 Spielplätze
Art. 55 Spielplätze (§ 54 BauG12)
Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
2
Ersatzlösungen
3 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.
11 Die Abstellplätze sind in den kantonalen Erlassen geregelt. Danach sind bezüglich Zahl und technischer Gestaltung der Plätze die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Richtlinie zu beachten. Bezüglich den Pflichtabstellplätze gilt die Norm SN 640 281 vom Dezember 2013. • Auszug: Einfamilienhäuser: 1 P pr080m2 BGF, jedoch mind. 2 P pro Haus; Mehrfamilienhäuser: 1 P pro 80- 100m2 BGF, jedoch mind. 1 P pro Wohnung; + 10% für Besucher. 0.6 P pro Arbeitsplatz (mind. I P pro Betrieb);+ Kunden-P ->siehe Norm. Gewerbe/Dienstl.: 12 18 Bei Mehrfamilienhäusem (ab 4 Wohnungen gemäss § 20 Abs. 4 ABauV) sind gemäss § 54 BauG kindergerechte Spielplätze an geeigneter Lage herzurichten. In grösseren Gesamtüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern müssen genügend Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigungen erstellt werden.
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6. SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Ortsbildschutz und Denkmalpflege 6.1.1 Allgemeine Anforderungen
Art. 56 Allgemeinde Anforderungen
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen 1
2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen verlangen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
6.1.2 Dachaufbauten, Dachgestaltung
Art. 57 Dachaufbauten, Dachgestaltung
1 In der Dorfzone dürfen Dachdurchbrüche nicht breiter sein als ein Drittel der Fassadenlänge, in den übrigen Zonen nicht breiter als die Hälfte der Fassadenlänge. 2 Alle Dachdurchbrüche müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. 3 Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen nötigenfalls mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.
Flachdächer bis zu einer Neigung von 10° sind bei einer Grundfläche von mehr als 40 m2, mit Ausnahme begehbarer Terrassen, nach Möglichkeit extensiv zu begrünen.
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6.1.3 Aussenraumgestaltung
Art. 58 Böschungen (§ 28 BauV)
und Stützmauern
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. Stützmauern innerhalb des Baugebietes, bis zu einer Höhe von 1.20 m, dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. Mit Einverständnis des Nachbarn können auch sie an die Grenze gestellt werden. 2
Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken
3 Ueber die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u .dgl. aufweisen. Ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebiets- grenze gelten die Vorschriften von§ 89 EG ZGB.
Umgebungsarbeiten, Bepflanzung
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und sind im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung13, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen. 4
6.2 Umweltschutz 6.2.1 Einwirkungen
Art. 59 Einwirkungen
Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 1
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
2
3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
13
2o Für Bepflanzungen gelten die Vorschriften von§ 88 EGZGB.
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6.2.3 Materialablagerungen
Art. 60 Materialablagerungen
Bewilligungspflichtige Ablagerungen insbesondere von Altautos, Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen sind nur in den Arbeitszonen zulässig. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Art. 61 Brandruinen
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Baulücken
2 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
1
Art. 62 Abfallbeseitigung
Bei Neu-, Um- und Ausbauten sind die nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen.
6.2. Antennen- und Mobilfunkanlagen 6.2.3 Antennen- und Mobilfunkanlagen
Art. 63 Antennen- und Mobilfunkanlagen
Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Bezug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren 2 Die optisch als solche wahrnehmbaren Antennenstandorte sind in erster Linie in der Arbeitszone zu errichten. Bestehende Standorte sind vorzuziehen.
7. VOLLZUG, VERFAHREN 7.1 Zuständigkeit
Art. 64 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute oder regionale Stellen beiziehen. Der Gesuchsteller ist vorher zu orientieren. 2
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
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7.2 Gebühren
Art. 65 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
1
7.3 Vollzugsrichtlinien
Art. 66 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
'Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte.
8. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG 8.1 Übergangsbestimmungen
Art. 67 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung
hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. Für altrechtliche Sondernutzungspläne (Erschliessungspläne und Gestaltungspläne) gilt das neue Recht.
2
8.2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 68 Aufhebung bisherigen
Rechts
Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Zonenplan vom 24. November 1995 b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 24. November 1995 c) Änderung Bauzonen- und Kulturlandplan „Im Winkel" vom 11. Juni 1996 und 24. Oktober 2007 d) Änderung Bauzonen- und Kulturlandplan im Gebiet Mitteldorf und Hobacker vom 24. Oktober 2007
1
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Anhang 1
Liste der Schutzobjekte A Kantonale Denkmalschutzobjekte InventarNummer 1
Signatur (Bauinventar) ZEZ 001
Objekt
Strasse / Nr. (Postadresse)
Parzellen-Nummer
Mühle (1790)
Gontenschwilerstrasse 997
1211
B Kommunale Schutzobjekte B1 Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 27 BNO Signatur (Bauinventar) ZEZ 901 ZEZ 902 ZEZ 904 ZEZ 905 ZEZ 906 ZEZ 907 ZEZ 908 ZEZ 909 ZEZ 912
Objekt
Strasse / Nr. (Postadresse)
Schulhaus (1923-25) Wohnhaus Grünau (1837-40)
Hauptstrasse 10 Hauptstrasse 1
Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1800) Wohnhaus (1811)
Gontenschwilerstrasse 92 Hauptstrasse 115
505 1172
Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.) Bäuerlicher Vielzweckbau (17. Jh.)
Aegertenstrasse 71
657
Winkelstrasse 33
585
Schulgasse 57 Tüelenstrasse 79
527 797
Birrwilerstrasse 40
612
Türgewände (Mitte 19. Jh.) Haustüren (1811) Abdankungskapelle (1942) mit zwei Glocken (1826, 1959)
Parzellen-Nummer 490 1289
B2 Kulturobjekte gemäss § 28 BNO InventarNummer
Signatur (Baumventar)
Objekt
Strasse / Nr. (Postadresse)
ParzellenNummer 413
11
ZEZ 910A
Brunnen (1863)
Bei Hinterdorfstrasse (2 653 970 / 1 237 753)
11
ZEZ 910B
Brunnen (19. Jh.)
Rainstrasse (2 654 071 / 1 237 449)
618
12
ZEZ 911
Grenzstein lschlag
bei der Waldhütte Ischlag (2 655 883 / 1 237 378)
945
13
IVS AG 565
Der besonders schützenswerte, landschaftsprägende Flurweg IVS AG 565 wird als kommunales Schutzobjekt (Kulturobjekt) bezeichnet. Er soll in seinen wesentlichen Elementen (Wegbreite, Böschungen, geschotterte Fahrbahn, Hecken) ungeschmälert erhalten werden.
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B3 Naturschutzzone im Kulturland gemäss § 21 Nr. 1 2 3 4 10 11 20 21 22 70 71 72
Naturschutzzone Magerwiese Magerwiese Magerwiese Magerwiese Trockenstandorte Trockenstandorte Feuchtgebiete Feuchtgebiete Feuchtgebiete Extensive genutzte Wiese Extensive genutzte Wiese Extensive genutzte Wiese
Bezeichnung Wampflematt Schweini-Grossacher Zopfriedere Chilacher-Friedhof Müliegg Egg Grüenau Matte Im Moos Luegete Roggerüti Grütacher
B4 Naturschutzzone im Wald gemäss § 22 Naturwaldgemässe Bestockung Naturwaldgemässe Bestockung Altholzinsel Feucht- und Nassstandort
30 31 32 33
Pfruendtel Wampflewald / Chräje Wampflewald / Chräje Bürgiswinkel
B5 Naturschutzobjekte gemäss § 25 BNO * Nummer entspricht dem Landschaftsinventar, aus welchem Detailangaben zu den einzelnen Objekten zu entnehmen sind. Inventar-Nummer 1 2 3 4 5 6
Objekttyp Trockene Böschung, Wampflestrasse (nörliches Bord) bei Gemeindegrenze Trockene Böschung, Bonenacher Trockene Böschung, Vogelsang-Wasserreservoir Trockene Böschung, Meirüti Trockene Böschung, Langgass (östlich)
Nr. * 40 41 42 43 44 45
7
Trockene Böschung, Totebächli Trockene Böschung, Zopferiedere
8
Trockene Böschung, Hochrüti
46 47
9 10
Nassstandorte, Chräjeloch
50
Nassstandorte, Hinterdorfbach-Bösacher
51
12
Besondere Waldränder, Luegete-Roggerüti
13
Besondere Waldränder, Wampflematt
60 61
14 15
Besondere Waldränder, Ueli Besondere Waldränder, Unteni Cholegrueb
16
Besondere Waldränder, Luegete
17
Besondere Waldränder, Roggerüti
18
Besondere Waldränder, Grütacher
62 63 64 65 66
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Anhang 2
Gebäudeprofil gemäss §§ 22 - 25 BauV
SCI-IRAGDACH
FLACHDACH MIT ATTIKAGESCHOSS
OK DACHKONSTRUKTION OK DACHKONSTRUKTION
nrAANITHCIHFH
ATTIKAGESCHOSS
_
LINTERGESCHOSS I 1 • TIEFSTER PUNKT AUF MASSGEBENDEM TERRAIN UNTER FIRSTLINIE • ZULÄSSIGES DURCHSCHNITTMASS ÜBER MASSGEBENDEM UND NEUEM TERRAIN
MASSGEBENDES TERRAIN
TERGESCHOSS
TIEFSTER PUNKT AUF MASSGEBENDEM TERRAIN UNTER DACHFLÄCHE
-Jj
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Anhang 3 Christbaumkulturen gemäss § 23 Abs. 2 BNO
Anhang 4 Abkürzungsverzeichnis: AZ BauG BauV BfU BNO EG ZGB FGH GSchV HWZ IVS LSV RPG SIA VSS
Ausnützungsziffer Baugesetz Bauverordnung Beratungsstelle für Unfallverhütung Bau- und Nutzungsordnung Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Freihaltegebiet Hochwasser Gewässerschutzverordnung Hochwassergefahrenzone Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz Lärmschutz-Verordnung Raumplanungsgesetz Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
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Die Bau- und Nutzungsordnung wird durch Direktänderungen an die seit 1. November 2021 rechtskräftige Bauverordnung angepasst:
Art. 7 Abs. 2
wird gestrichen
Art. 8 Abs. 2
Der Begriff "Nettoladenfläche" wird durch "Verkaufsfläche" ersetzt. Die Fussnote wird gestrichen.
Art. 9 Abs. 1
Der Begriff "Nettoladenfläche" wird durch "Verkaufsfläche" ersetzt.
Art. 10 Abs. 1
Der Begriff "Nettoladenfläche" wird durch "Verkaufsfläche" ersetzt.
Art. 31 Abs. 1 und 2
Beide Absätze werden durch folgenden neuen Absatz 1 ersetzt: "Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser gefährdetem Gebiet gilt § 36c BauV."
Art. 32 Abs. 3
Der Absatz wird ersetzt mit: "Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass § 36c BauV eingehalten ist."
Art. 32 Abs. 4
wird gestrichen
Art. 33 Abs. 1 und 2
Beide Absätze werden durch folgenden neuen Absatz 1 ersetzt: "Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser gefährdetem Gebiet gilt § 36c BauV."
Art. 35 wird gestrichen
Art. 36 wird gestrichen
Art. 37 wird gestrichen
Art. 45 wird gestrichen
Art. 47 Abs. 2
wird gestrichen
Art. 50 Abs. 1
wird gestrichen Die Marginalie wird ersetzt durch "Garten-, Terrassen-, Balkonflächen"
Art. 54 Abs. 2
Der Begriff "VSS-Normen SN 640 065" wird ersetzt durch "Norm VSS 40 065 vom 31. März 2019" und der Begriff "SN 640 066" durch "Norm VSS 40 066 vom 31. März 2019".
Art. 56 Abs. 1
Der Absatz wird ersetzt mit: "Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach den Kriterien gemäss § 15e BauV."